EMARK-2000-25
EMARK - JICRA - GICRA 2000 25/221
1. Januar 2000Deutsch7 min
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Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Beschluss der ARK vom 8. August 2000 i.S. D. B.-S., Türkei
[English Summary]
Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG: Erlöschen des Asyls durch
Verzicht des Flüchtlings.
Nach der neuen Regelung von Art. 64 AsylG erlischt das
Asyl bei Verzicht unmittelbar durch die Verzichtserklärung des Flüchtlings;
einer Widerrufsverfügung bedarf es nicht mehr. Die nachträgliche
Feststellung seitens des BFF dient zwar der Rechtssicherheit, hat aber bloss
deklaratorischen Charakter. Will der Flüchtling auf seinen Verzicht
zurückkommen (zum Beispiel wegen Willensmängeln), muss er beim BFF die
Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand verlangen. Erst die Ablehnung
dieses Gesuchs durch das BFF stellt eine bei der ARK anfechtbare Verfügung
dar.
Art. 64 al. 1 let. c LAsi : extinction de l'asile par
renonciation du réfugié.
Aux termes de la nouvelle teneur de l'art. 64 LAsi,
l'asile prend fin lorsque le réfugié déclare expressément y renoncer ;
une décision de révocation ne se justifie plus. Le constat fait par l'ODR de
cette renonciation sert certes la sécurité du droit, mais n'a qu'une valeur
déclarative. Si le réfugié entend revenir sur sa renonciation (pour vice de
la volonté, par exemple), il doit demander à l'ODR d'être réintégré dans
sa situation juridique antérieure. Seul un refus de sa part sur cette demande
constitue une décision susceptible de recours devant la CRA.
Art. 64 cpv. 1 lett. c LAsi: estinzione dell'asilo a seguito
di rinuncia.
Conformemente alla nuova disposizione dell'art. 64 cpv. 1
lett. c LAsi, l'asilo prende fine allorquando il rifugiato dichiara
espressamente di rinunciarvi; in siffatta evenienza, non si giustifica la
pronunzia di una decisione di revoca. Se la constatazione dell'intervenuta
rinuncia giova alla certezza del diritto, essa non ha tuttavia che valore
dichiarativo. Se il rifugiato, perché viziata, ritratta la dichiarazione di
rinuncia, deve dapprima inoltrare all'UFR domanda di reintegra nello statuto
giuridico anteriore. Solo il respingimento di siffatta domanda è suscettibile
di ricorso dinanzi alla CRA.
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 24. Februar 1992 gewährte das BFF Frau B.-S. Asyl. Am 6.
Dezember 1999 erklärte Frau B.-S. beim BFF den Verzicht auf die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999
bestätigte das BFF Frau B.-S. den Eingang der Verzichtserklärung und teilte
ihr mit, dass dadurch das ihr in der Schweiz gewährte Asyl beendet sei.
Mit an das BFF gerichteter Eingabe vom 26. Januar 2000 ersuchte Frau B.-S. um
"Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft". Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Verzichtserklärung vom 6. Dezember
1999 auf einer Kurzschlusshandlung beruht habe. Sie habe sich nach dem Tod ihrer
Mutter im September 1999 in einer schlechten psychischen Verfassung befunden,
weil sie ihre in der Türkei wohnhaft gewesene Mutter in der Zeit vor ihrem
Ableben nicht habe begleiten können; in dieser Gemütsverfassung habe sie den
Entschluss gefasst, wenigstens deren Grab zu besuchen. Nach dem Erhalt des
Antwortschreibens des BFF vom 15. Dezember 1999 habe sie jedoch erkannt, dass
ihr Entschluss, auf den Flüchtlingsstatus zu verzichten, falsch gewesen sei.
Das BFF leitete die Eingabe im Sinne eines Meinungsaustausches über die
Zuständigkeit an die ARK weiter.
Die ARK erklärt sich zur Behandlung der Eingabe unzuständig und überweist
die Akten dem BFF zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
Aus den Erwägungen:
2.a) Es stellt sich im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht
vorab die Frage, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine
Beschwerde an die ARK vorliegt.
b) Im alten Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 waren die Folgen einer
freiwilligen Asylverzichtserklärung nicht explizit geregelt. Soweit
ersichtlich, verfügte das BFF jedoch bei Vorliegen einer Verzichtserklärung in
konstanter Praxis jeweils ausdrücklich den Widerruf des Asyls. Dieses Vorgehen
stützte sich auf ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 8. August
1983, gemäss welchem das einmal gewährte Asylrecht aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht durch einseitige Erklärung des Rechtsträgers beendet
werden könne, sondern vielmehr förmlich aufzuheben sei, und zwar nicht durch
eine blosse Feststellungs-, son-
Sachverhalt
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dern durch eine anfechtbare Widerrufsverfügung (vgl. Gutachten BJ,
auszugsweise publiziert in VPB 47/1983 Nr. 1, S. 17 ff.). Die ARK trat sodann
auf gegen derartige Verfügungen des BFF erhobene Beschwerden grundsätzlich ein
und unterzog die Vorbringen einer materiellen Prüfung.
c) Im Rahmen der Asylgesetzesrevision vom 26. Juni 1998 wurde nunmehr die
freiwillige Verzichtserklärung explizit als Erlöschensgrund aufgenommen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG). Zur Begründung wurde in der Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 ausgeführt, dass die bisher fehlende
gesetzliche Grundlage in formeller Hinsicht zu einem unbefriedigenden Ergebnis
geführt habe, weil das BFF grundsätzlich eine Asylwiderrufsverfügung habe
erlassen müssen (vgl. BBl 1996 II 77). Die Bestimmung trat am 1. Oktober 1999
in Kraft, ohne dass sie im Rahmen der parlamentarischen Beratungen nochmals
Gegenstand von Diskussionen geworden war.
Unter dem neuen Asylgesetz erlischt somit das gewährte Asyl mit der
Verzichtserklärung des Flüchtlings automatisch, mithin ohne weiteren
Verwaltungsakt. Der Gesetzgeber hat mit Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG der Geltung
der Dispositionsmaxime im Bereich der Beendigung des Asyls durch Verzicht
Ausdruck verliehen (vgl. zur Geltung der Dispositionsmaxime bei Rückzug eines
erstinstanzlich hängigen Asylgesuches beziehungsweise einer Asylbeschwerde
EMARK 1993 Nr. 5, Erw. 3, S. 29 und Nr. 33, S. 230 ff.). Eine nachträgliche
"Feststellung" seitens des BFF hinsichtlich der Beendigung des Asyls
hat daher - entgegen der früheren Praxis - nicht mehr gestaltende Wirkung,
sondern lediglich noch den deklaratorischen Charakter einer blossen Bestätigung
(welcher allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus erwünscht ist,
da dadurch gegenüber allen Behörden Klarheit über den Status der betroffenen
Person geschaffen wird).
Erwägungen
d) In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet
Anfechtungsgegenstand die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, das heisst die
auf öffentliches Recht des Bundes gestützte behördliche Anordnung im
Einzelfall, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in
verbindlicher Weise geregelt wird (vgl. dazu und zum Folgenden auch F. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 127 ff.; A. Kölz / I.
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 174 ff.). Da - wie obenstehend ausgeführt - nach Art. 64 Abs.
1.
Bst. c AsylG die Beendigung des Asyls bereits mit der Abgabe der einseitigen
Verzichtserklärung des Flüchtlings erfolgt, fehlt es der nachträglichen
behördli-
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chen Bestätigung am autoritativen, anordnenden Charakter, weshalb sie keine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und somit - wie etwa auch ein
Abschreibungsbeschluss des BFF - nicht direkt mit Beschwerde bei der ARK
angefochten werden kann; allerdings erwächst sie mangels Verfügungsqualität
auch nicht in Rechtskraft (vgl. dazu EMARK 1997 Nr.
8, Erw. 2a-f, S. 56 ff.).
Will die Person, welche den Verzicht auf das ihr gewährte Asyl erklärt hat,
nachträglich auf ihren Entscheid zurückkommen (weil sie beispielsweise das
Vorliegen eines Willensmangels geltend macht), hat sie sich daher zunächst an
das BFF zu wenden und die Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu
beantragen. Erst wenn das Bundesamt auf ein derartiges Gesuch nicht eintritt
oder es abweist, liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG
vor, welche bei der ARK angefochten werden kann.
3.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Schreiben des BFF vom 15.
Dezember 1999 kein Verfügungscharakter zukommt, mithin auch kein taugliches
Anfechtungsobjekt vorliegt. Unter diesen Umständen kann die - richtigerweise an
das BFF gerichtete - Eingabe von Frau B.-S. vom 26. Januar 2000 nicht als
Beschwerde entgegengenommen werden. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG senden wir
Ihnen [dem BFF] deshalb die Unterlagen inklusive das Dossier N (...) zur
weiteren Behandlung der Eingabe vom 26. Januar 2000 beziehungsweise zum Erlass
einer Verfügung im Sinne der obenstehenden Erwägungen zurück.
© 27.06.02