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Entscheid

EMARK-2000-25

EMARK - JICRA - GICRA   2000 25/221

1. Januar 2000Deutsch7 min

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Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Beschluss der ARK vom 8. August 2000 i.S. D. B.-S., Türkei

[English Summary]

Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG: Erlöschen des Asyls durch

Verzicht des Flüchtlings.

Nach der neuen Regelung von Art. 64 AsylG erlischt das

Asyl bei Verzicht unmittelbar durch die Verzichtserklärung des Flüchtlings;

einer Widerrufsverfügung bedarf es nicht mehr. Die nachträgliche

Feststellung seitens des BFF dient zwar der Rechtssicherheit, hat aber bloss

deklaratorischen Charakter. Will der Flüchtling auf seinen Verzicht

zurückkommen (zum Beispiel wegen Willensmängeln), muss er beim BFF die

Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand verlangen. Erst die Ablehnung

dieses Gesuchs durch das BFF stellt eine bei der ARK anfechtbare Verfügung

dar.

Art. 64 al. 1 let. c LAsi : extinction de l'asile par

renonciation du réfugié.

Aux termes de la nouvelle teneur de l'art. 64 LAsi,

l'asile prend fin lorsque le réfugié déclare expressément y renoncer ;

une décision de révocation ne se justifie plus. Le constat fait par l'ODR de

cette renonciation sert certes la sécurité du droit, mais n'a qu'une valeur

déclarative. Si le réfugié entend revenir sur sa renonciation (pour vice de

la volonté, par exemple), il doit demander à l'ODR d'être réintégré dans

sa situation juridique antérieure. Seul un refus de sa part sur cette demande

constitue une décision susceptible de recours devant la CRA.

Art. 64 cpv. 1 lett. c LAsi: estinzione dell'asilo a seguito

di rinuncia.

Conformemente alla nuova disposizione dell'art. 64 cpv. 1

lett. c LAsi, l'asilo prende fine allorquando il rifugiato dichiara

espressamente di rinunciarvi; in siffatta evenienza, non si giustifica la

pronunzia di una decisione di revoca. Se la constatazione dell'intervenuta

rinuncia giova alla certezza del diritto, essa non ha tuttavia che valore

dichiarativo. Se il rifugiato, perché viziata, ritratta la dichiarazione di

rinuncia, deve dapprima inoltrare all'UFR domanda di reintegra nello statuto

giuridico anteriore. Solo il respingimento di siffatta domanda è suscettibile

di ricorso dinanzi alla CRA.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 24. Februar 1992 gewährte das BFF Frau B.-S. Asyl. Am 6.

Dezember 1999 erklärte Frau B.-S. beim BFF den Verzicht auf die

Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999

bestätigte das BFF Frau B.-S. den Eingang der Verzichtserklärung und teilte

ihr mit, dass dadurch das ihr in der Schweiz gewährte Asyl beendet sei.

Mit an das BFF gerichteter Eingabe vom 26. Januar 2000 ersuchte Frau B.-S. um

"Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft". Zur Begründung

führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Verzichtserklärung vom 6. Dezember

1999 auf einer Kurzschlusshandlung beruht habe. Sie habe sich nach dem Tod ihrer

Mutter im September 1999 in einer schlechten psychischen Verfassung befunden,

weil sie ihre in der Türkei wohnhaft gewesene Mutter in der Zeit vor ihrem

Ableben nicht habe begleiten können; in dieser Gemütsverfassung habe sie den

Entschluss gefasst, wenigstens deren Grab zu besuchen. Nach dem Erhalt des

Antwortschreibens des BFF vom 15. Dezember 1999 habe sie jedoch erkannt, dass

ihr Entschluss, auf den Flüchtlingsstatus zu verzichten, falsch gewesen sei.

Das BFF leitete die Eingabe im Sinne eines Meinungsaustausches über die

Zuständigkeit an die ARK weiter.

Die ARK erklärt sich zur Behandlung der Eingabe unzuständig und überweist

die Akten dem BFF zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

Aus den Erwägungen:

2.a) Es stellt sich im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht

vorab die Frage, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine

Beschwerde an die ARK vorliegt.

b) Im alten Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 waren die Folgen einer

freiwilligen Asylverzichtserklärung nicht explizit geregelt. Soweit

ersichtlich, verfügte das BFF jedoch bei Vorliegen einer Verzichtserklärung in

konstanter Praxis jeweils ausdrücklich den Widerruf des Asyls. Dieses Vorgehen

stützte sich auf ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 8. August

1983, gemäss welchem das einmal gewährte Asylrecht aus Gründen der

Rechtssicherheit nicht durch einseitige Erklärung des Rechtsträgers beendet

werden könne, sondern vielmehr förmlich aufzuheben sei, und zwar nicht durch

eine blosse Feststellungs-, son-

Sachverhalt

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dern durch eine anfechtbare Widerrufsverfügung (vgl. Gutachten BJ,

auszugsweise publiziert in VPB 47/1983 Nr. 1, S. 17 ff.). Die ARK trat sodann

auf gegen derartige Verfügungen des BFF erhobene Beschwerden grundsätzlich ein

und unterzog die Vorbringen einer materiellen Prüfung.

c) Im Rahmen der Asylgesetzesrevision vom 26. Juni 1998 wurde nunmehr die

freiwillige Verzichtserklärung explizit als Erlöschensgrund aufgenommen (vgl.

Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG). Zur Begründung wurde in der Botschaft des

Bundesrates vom 4. Dezember 1995 ausgeführt, dass die bisher fehlende

gesetzliche Grundlage in formeller Hinsicht zu einem unbefriedigenden Ergebnis

geführt habe, weil das BFF grundsätzlich eine Asylwiderrufsverfügung habe

erlassen müssen (vgl. BBl 1996 II 77). Die Bestimmung trat am 1. Oktober 1999

in Kraft, ohne dass sie im Rahmen der parlamentarischen Beratungen nochmals

Gegenstand von Diskussionen geworden war.

Unter dem neuen Asylgesetz erlischt somit das gewährte Asyl mit der

Verzichtserklärung des Flüchtlings automatisch, mithin ohne weiteren

Verwaltungsakt. Der Gesetzgeber hat mit Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG der Geltung

der Dispositionsmaxime im Bereich der Beendigung des Asyls durch Verzicht

Ausdruck verliehen (vgl. zur Geltung der Dispositionsmaxime bei Rückzug eines

erstinstanzlich hängigen Asylgesuches beziehungsweise einer Asylbeschwerde

EMARK 1993 Nr. 5, Erw. 3, S. 29 und Nr. 33, S. 230 ff.). Eine nachträgliche

"Feststellung" seitens des BFF hinsichtlich der Beendigung des Asyls

hat daher - entgegen der früheren Praxis - nicht mehr gestaltende Wirkung,

sondern lediglich noch den deklaratorischen Charakter einer blossen Bestätigung

(welcher allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus erwünscht ist,

da dadurch gegenüber allen Behörden Klarheit über den Status der betroffenen

Person geschaffen wird).

Erwägungen

d) In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet

Anfechtungsgegenstand die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, das heisst die

auf öffentliches Recht des Bundes gestützte behördliche Anordnung im

Einzelfall, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in

verbindlicher Weise geregelt wird (vgl. dazu und zum Folgenden auch F. Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 127 ff.; A. Kölz / I.

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,

Zürich 1998, S. 174 ff.). Da - wie obenstehend ausgeführt - nach Art. 64 Abs.

1.

Bst. c AsylG die Beendigung des Asyls bereits mit der Abgabe der einseitigen

Verzichtserklärung des Flüchtlings erfolgt, fehlt es der nachträglichen

behördli-

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chen Bestätigung am autoritativen, anordnenden Charakter, weshalb sie keine

Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und somit - wie etwa auch ein

Abschreibungsbeschluss des BFF - nicht direkt mit Beschwerde bei der ARK

angefochten werden kann; allerdings erwächst sie mangels Verfügungsqualität

auch nicht in Rechtskraft (vgl. dazu EMARK 1997 Nr.

8, Erw. 2a-f, S. 56 ff.).

Will die Person, welche den Verzicht auf das ihr gewährte Asyl erklärt hat,

nachträglich auf ihren Entscheid zurückkommen (weil sie beispielsweise das

Vorliegen eines Willensmangels geltend macht), hat sie sich daher zunächst an

das BFF zu wenden und die Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu

beantragen. Erst wenn das Bundesamt auf ein derartiges Gesuch nicht eintritt

oder es abweist, liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG

vor, welche bei der ARK angefochten werden kann.

3.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Schreiben des BFF vom 15.

Dezember 1999 kein Verfügungscharakter zukommt, mithin auch kein taugliches

Anfechtungsobjekt vorliegt. Unter diesen Umständen kann die - richtigerweise an

das BFF gerichtete - Eingabe von Frau B.-S. vom 26. Januar 2000 nicht als

Beschwerde entgegengenommen werden. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG senden wir

Ihnen [dem BFF] deshalb die Unterlagen inklusive das Dossier N (...) zur

weiteren Behandlung der Eingabe vom 26. Januar 2000 beziehungsweise zum Erlass

einer Verfügung im Sinne der obenstehenden Erwägungen zurück.

© 27.06.02