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Entscheid

EMARK-2000-26

EMARK - JICRA - GICRA   2000 26/225

1. Januar 2000Deutsch12 min

2000 / 26 - 227

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 26

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Oktober 2000

i.S. A.S., Libanon

[English Summary]

Art. 14a Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK sowie Zusatzprotokoll Nr. 6 zur

EMRK: Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Todesstrafe.

Weist ein Ausländer - entsprechend der Praxis des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK - die konkrete Gefahr ("real risk")

nach, dass ihm im Fall einer Rückschiebung die Todesstrafe droht, ist der

Wegweisungsvollzug unzulässig.

Art. 14a al. 3 LSEE en relation avec les art. 2 et 3 CEDH et le Protocole

additionnel n° 6 à la CEDH : illiceité de l'exécution du renvoi en

raison d'un risque concret de condamnation à mort.

Lorsqu'un étranger établit, conformément à la jurisprudence de la Cour

européenne des droits de l'homme relative à l'art. 3 CEDH, l'existence d'un

risque concret ("real risk") de condamnation à mort en cas de retour

au pays, l'exécution de son renvoi est illicite.

Art. 14a cpv. 3 LDDS in relazione con gli art. 2 e 3 CEDU, nonché il

Protocollo addizionale n. 6 alla CEDU: illiceità dell'esecuzione

dell'allontanamento in caso di pericolo serio d’esposizione ad una condanna

alla pena di morte.

Allorquando uno straniero dimostra, conformemente alla giurisprudenza della

Corte europea dei diritti dell'uomo relativa all'art. 3 CEDU, che, in caso di

rimpatrio, è esposto ad un pericolo concreto ("real risk") di

condanna alla pena di morte, l'esecuzione dell'allontanamento è illecita.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im

Wesentlichen geltend, er würde im Zusammenhang mit einer in erster Linie

familieninternen Auseinandersetzung, anlässlich welcher ein

Familienangehöriger durch

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ein Projektil getroffen und getötet worden sei,

sowohl von den libanesischen Behörden als auch von der Hisbollah verfolgt.

Mit Verfügung vom 29. November 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und

ordnete die Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung am 27. Dezember 1996

erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 3. September 1997 ab.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil

der ARK vom 3. September 1997 sei in Revision zu ziehen. Zur Begründung reichte

er insbesondere eine beglaubigte Kopie eines gegen ihn am 19. Juni 1997 im

Libanon ergangenen Todesurteils, von welchem er erst am 15. September 1997

sichere Kenntnis erhalten habe, sowie weitere Beweismittel zu den Akten.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens liess die ARK durch die Schweizerische

Vertretung im Libanon Abklärungen vornehmen. Diese bestätigten insbesondere,

dass der Beschwerdeführer zum Tod verurteilt worden war, und der in den

weiteren neu zu den Akten gereichten Beweismitteln dargestellte Sachverhalt den

Tatsachen entsprach. Der Beschwerdeführer könne, da er in Abwesenheit zum Tod

verurteilt worden sei, durch Einspruch die Wiederaufnahme des Verfahrens

beantragen, falls er sich den libanesischen Behörden stellen würde. Im

Übrigen seien Versöhnungsbemühungen unter der Leitung eines islamischen

Gesetzeskundigen im Gang. Falls diese erwartungsgemäss erfolgreich verlaufen

würden, würde das Todesurteil gemäss moslemischen Gepflogenheiten ohnehin

aufgehoben.

Mit Urteil vom 30. September 1998 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut und

hob ihr Urteil vom 3. September 1997 auf. In der Folge nahm sie das

Beschwerdeverfahren wieder auf. Zur Begründung führte die ARK insbesondere

aus, dass die Ausfällung der Todesstrafe gemäss Praxis des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte nicht per se gegen Art. 3 EMRK verstosse.

Gemäss der bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der

Todesstrafe (nachstehend: 6. Zusatzprotokoll) gängigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung würde es auch nicht gegen Art. 2 EMRK verstossen, eine Person

auszuliefern, gegen die im gesuchstellenden Staat ein Todesurteil ausgesprochen

werden könnte. Am 1. November 1987 sei das von der Schweiz am 13. Oktober 1987

ratifizierte 6. Zusatzprotokoll in Kraft getreten. Gemäss der diesbezüglichen

Botschaft würde Art. 2 EMRK durch das 6. Zusatzprotokoll nicht aufgehoben.

Diese Bestimmung habe für diejenigen Staaten, welche dem 6. Zusatzprotokoll

nicht beigetreten seien, weiterhin volle Geltung. Aber auch für die

Mitgliedstaaten des 6. Zusatzprotokolls bleibe die Verpflichtung aus Art. 2

Ziff. 1 erster Satz EMRK, das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich zu

schützen, beste-

Sachverhalt

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hen. Das gleiche gelte für Ziff. 2 der erwähnten Bestimmung,

welche die Tötung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Verletzung von

Art. 2 EMRK betrachtet. In der Rechtsliteratur sei in der Folge die Frage

aufgeworfen worden, ob das Bundesgericht seine Praxis ändern und dann, wenn die

Todesstrafe in Frage komme, die Auslieferung ablehnen müsse, weil die Schweiz

dem 6. Zusatzprotokoll beigetreten sei, nachdem die Europäische Kommission

für Menschenrechte die Frage, ob das 6. Zusatzprotokoll ähnlich wie Art. 3

EMRK die Abschiebung in einen Nichtvertragsstaat verbiete, wenn die Betroffenen

dort die Todesstrafe zu gewärtigen hätten, bis anhin offen gelassen habe.

Diese Frage sei dahingehend beantwortet worden, dass eine Praxisänderung nur

nötig wäre, wenn man annähme, mit dem Abschluss des 6. Zusatzprotokolls habe

sich die internationale öffentliche Ordnung (ordre public) in dem Sinn

gewandelt, als sie nun den Vollzug eines Todesurteils nicht mehr zuliesse. Mit

dieser Annahme würde man doch wohl dem 6. Zusatzprotokoll eine Bedeutung

beimessen, die ihm nicht zukomme. Die bisherige Rechtsprechung des

Bundesgerichts würde deshalb, wie man annehmen könne, weiterhin massgebend

bleiben. Die soeben zitierte Annahme der Rechtslehre lasse sich indessen heute

kaum mehr aufrecht erhalten. So werde gemäss Art. 37 Abs. 3 IRSG (in der

Fassung vom 4. Oktober 1996, in Kraft seit 1. Februar 1997) eine Auslieferung

abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr biete, dass der Verfolgte im

ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte

Todesstrafe nicht vollstreckt werde oder der Verfolgte nicht einer Behandlung

unterworfen werde, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt. In der

Folge seien vom Bundesgericht am 12. September 1997 in einer eine Auslieferung

betreffenden Angelegenheit, in welcher bezüglich der auszuliefernden Person

noch kein Strafurteil vorgelegen sei, die vom ersuchenden Staat gemachten

Zusicherungen bezüglich des Verbots der Todesstrafe sowie unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II

zu überprüfen gewesen. Obwohl im Urteil des Bundesgerichts das 6.

Zusatzprotokoll nicht erwähnt würde, sei, für das von der ARK zu beurteilende

Revisionsverfahren interessierend, im Hinblick auf die internationale

öffentliche Ordnung festgehalten worden, dass es nicht genüge, wenn die

Todesstrafe nicht angewendet würde. Damit eine Auslieferung bewilligt werden

könne, sei unerlässlich, dass der ersuchende Staat die Zusicherung gebe, dass

die Todesstrafe weder beantragt, noch ausgesprochen noch angewendet würde. Auch

wenn nicht eine Auslieferung Gegenstand des Revisionsverfahrens der ARK bilde,

seien die vom Bundesgericht im Hinblick auf die internationale öffentliche

Ordnung im Zusammenhang mit der Todesstrafe gemachten Ausführungen ebenfalls in

dem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung, als nicht in Abrede gestellt werden

könne, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte libanesische Todesurteil,

welches sich als echt erwiesen habe, bei einer Einreichung im vorangegangenen

Beschwerdeverfahren zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Daran

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vermöge angesichts der zitierten Erwägungen des vorerwähnten

Bundesgerichtsurteils nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die

Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirken könnte, umso weniger als er sich

dazu den Behörden stellen müsste.

Im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens liess die ARK über

die Schweizerische Vertretung im Libanon weitere Abklärungen vornehmen. Diese

ergaben am 7. Mai 1999 insbesondere, dass die Versöhnungsbemühungen bisher

ergebnislos verlaufen waren. Falls diese zu einem Ergebnis führen würden,

würde das Todesurteil zweifellos in eine mildere Strafe umgewandelt. Angesichts

der Umstände des Prozesses könne auch für den Fall, dass die

Versöhnungsbemühungen scheitern würden und sich der Beschwerdeführer dem

Gericht stellen würde, davon ausgegangen werden, dass das Todesurteil in eine

andere Strafe umgewandelt würde.

Dazu gewährte die ARK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dieser

hielt in seiner Stellungnahme an seinen Begehren fest, ebenso in derjenigen zur

Vernehmlassung des BFF vom 4. Juli 2000, welches darin die Abweisung der

Beschwerde beantragt hatte.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, insoweit sie den Vollzug der Wegweisung

betrifft, und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

6.

a) Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen des

Revisionsverfahrens als Beweismittel zu den Akten gereichte beglaubigte Kopie

des in seiner Abwesenheit gefällten Todesurteils, dessen Echtheit sich durch

die von der ARK veranlasste Botschaftsabklärung erhärtet hat, und anknüpfend

an die hievor wiedergegebenen Erwägungen des Revisionsurteils der ARK vom 30.

September 1998 betreffend Art. 2 EMRK und das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK

ist ergänzend festzuhalten, dass mit Wirkung ab 1. September 1992 die

Bestimmungen des schweizerischen Militärstrafgesetzes (MStGB) betreffend die

Todesstrafe aufgehoben wurden, so dass es seither diese Strafe im

schweizerischen Recht überhaupt nicht mehr gibt. 1993 ratifizierte die Schweiz

auch das 2. Fakultativprotokoll zum UN-Pakt II, welches dasselbe Ziel verfolgt.

Die internationalen Bindungen bewirken, dass eine Wiedereinführung der

Todesstrafe in der Schweiz auch auf notrechtlicher Grundlage heute

ausgeschlossen wäre. Der politische Konsens darüber, dass es die Todesstrafe

heute nicht mehr geben soll, fand seinen konkretesten Ausdruck am Zweiten

Europaratsgipfel 1997 in

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Strassburg. In ihrer Erklärung rufen die Staats- und

Regierungschefs der (damals) 40 Mitgliedstaaten "zur weltweiten Abschaffung

der Todesstrafe auf und beharren auf der einstweiligen Fortsetzung bestehender

Moratorien für Hinrichtungen in Europa". Das Verbot der Todesstrafe ist

damit heute als Bestandteil des ordre public européen anzusehen. Diese

Feststellung ist im Bereich der Auslieferung von Belang. Die Auslieferung durch

die Schweiz in einen Staat, in dem der betroffenen Person konkret die

Todesstrafe droht, scheint unter diesen Umständen nicht oder nur unter

präzisen Auflagen vertretbar. In dem bereits erwähnten Urteil des

Bundesgerichts BGE 123 II 511 ff., die Republik Kasachstan betreffend, ist die

Auslieferung nur unter der Auflage bewilligt worden, dass die Todesstrafe

"weder beantragt noch verhängt noch vollzogen wird" (vgl. A.

Haefliger/F. Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die

Schweiz, 2.Aufl., Bern 1999, S. 352 f.).

Dispositiv

Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die in Art.

2 EMRK statuierten Rechte einer Ausweisung oder Auslieferung entgegenstehen

können. Dabei ist auf die massgebliche Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK

abzustellen, zumal diese keine Zweifel an der parallelen Voraus-Wirkung des 6.

Zusatzprotokolls lässt (vgl. M. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, S. 171, 452). In diesem

Zusammenhang ist der Leitfall Soering c. Grossbritannien (vgl. A 161 [1989]) zu

erwähnen, welcher eine Auslieferung an die USA betraf. Gestützt auf einen

Auslieferungsvertrag mit den USA hätte die britische Regierung Soering an die

USA ausliefern sollen, wo er wegen Doppelmordes angeklagt worden war und wo ihm

die Todesstrafe drohte. In seinem Urteil aus dem Jahr 1989 stellte der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angesichts des sog.

Todeszellensyndroms fest, dass die Auslieferung gegen Art. 3 EMRK verstossen

würde. Gestützt auf das Soering-Urteil führte sodann die Europäische

Menschenrechtskommission in ihrem Entscheid aus dem Jahr 1994 im Fall

Aylor-Davis c. Frankreich (vgl. Nr. 22742/93 76A DR 164 [1994]) aus, dass die

Auslieferung einer Person an einen Staat, in welchem diese einem "real

risk" ausgesetzt ist, die Todesstrafe zu gewärtigen, eine Verletzung des

6. Zusatzprotokolls darstellen könne (vgl. ausführlich zum Verhältnis 6.

Zusatzprotokoll zu Art. 2 und 3 EMRK: D.J. Harris/M. O'Boyle/C. Warbrick, Law of

the European Convention on Human Rights, London, Dublin, Edingburgh 1995, S. 46,

564).

b) Es rechtfertigt sich, die für die Auslieferung von den Strassburger

Organen und dem Schweizerischen Bundesgericht gestützt auf die erwähnten

Bestimmungen entwickelten Grundsätze auch auf den Vollzug der Wegweisung

anzuwenden, zumal sich die Situation einer vor dem Wegweisungsvollzug stehenden

Person, welche im Ausland die Todesstrafe zu gewärtigen hat, nicht

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grundsätzlich anders darstellt, als diejenige einer im Zusammenhang mit dem

erwähnten Delikt auszuliefernden Person. Demnach hat eine solche Person

zunächst die Gefahr, in dem Staat, in welchen der Wegweisungsvollzug in

Betracht steht, der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, genügend zu substanziieren,

d.h. sie muss - entsprechend der Praxis der Europäischen Kommission und des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK - stichhaltige

Gründe dafür nachweisen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung eine konkrete

Gefahr beziehungsweise ein "wirkliches Risiko" ("real risk")

drohe, die Todesstrafe zu gewärtigen. Gelingt ihr dieser Nachweis, könnte die

Wegweisung nur dann rechtmässig vollzogen werden, wenn seitens der dafür

zuständigen Behörden des ausländischen Staates genügend sichere Garantien

bestünden, dass die Todesstrafe dort nicht vollstreckt würde.

c) Das libanesische Parlament billigte am 11. März 1994 einen Beschluss der

Regierung vom 7. März 1994, für vorsätzliche Tötung, auch aus politischen

Motiven, die seit 1965 in nur drei Fällen vollstreckte Todesstrafe wieder

anzuwenden. Nur wenige Tage später wurden 18 Menschen zum Tod verurteilt und

drei hingerichtet. Seither sind im Libanon weitere Todesurteile gefällt und

auch vollstreckt worden. Angesichts der durch die von der ARK veranlassten

Botschaftsabklärungen erwiesenen Echtheit des für den Beschwerdeführer

bestehenden Todesurteils droht dem Rekurrenten im Sinne der vorstehenden

Ausführungen ein "wirkliches Risiko", in seinem Heimatstaat die

Todesstrafe zu gewärtigen. Trotz des Umstandes, dass die Opferfamilie auf

Vergeltung/Blutrache möglicherweise verzichtet hat und das Todesurteil

allenfalls nicht vollstreckt oder bei Wiederaufnahme des Prozesses im

Anwesenheitsverfahren in eine mildere Strafe umgewandelt würde, kann vorliegend

nicht vom Bestehen genügender Sicherheiten im Sinne der Strassburger Organe

ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der Todesstrafe

nicht drohe. Sodann ist entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFF

vom 4. Juli 2000 der Sachverhalt diesbezüglich nicht als unzureichend

abgeklärt zu qualifizieren, und nicht davon auszugehen, dass sich seit der

letzten Botschaftsauskunft vom 7. Mai 1999 wesentliche Situationsänderungen

rechtlicher Art, beispielsweise eine allfällige Aufhebung des Todesurteils,

eingestellt haben könnten. Mithin drängen sich diesbezüglich keine weiteren

Abklärungen durch die schweizerischen Asylbehörden im Libanon auf.

Schliesslich ist angesichts des hängigen Asylverfahrens, dessen Ausgang der

Beschwerdeführer vorliegend nicht im Ausland abzuwarten hat, auch nicht davon

auszugehen, dass Garantien im Sinne der Strassburger Organe betreffend einen

Verzicht auf die Todesstrafe beigebracht werden könnten. In Anbetracht all

dieser Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers

in den Libanon als nicht zulässig.

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d) Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist nach dem Gesagten wegen

Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu vollziehen, und das BFF ist

anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über

die vorläufige Aufnahme zu regeln.

e) Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Überprüfung der vorinstanzlichen

Verfügung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des

Wegweisungsvollzugs.

© 27.06.02