EMARK-2000-26
EMARK - JICRA - GICRA 2000 26/225
1. Januar 2000Deutsch12 min
2000 / 26 - 227
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Oktober 2000
i.S. A.S., Libanon
[English Summary]
Art. 14a Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK sowie Zusatzprotokoll Nr. 6 zur
EMRK: Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Todesstrafe.
Weist ein Ausländer - entsprechend der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK - die konkrete Gefahr ("real risk")
nach, dass ihm im Fall einer Rückschiebung die Todesstrafe droht, ist der
Wegweisungsvollzug unzulässig.
Art. 14a al. 3 LSEE en relation avec les art. 2 et 3 CEDH et le Protocole
additionnel n° 6 à la CEDH : illiceité de l'exécution du renvoi en
raison d'un risque concret de condamnation à mort.
Lorsqu'un étranger établit, conformément à la jurisprudence de la Cour
européenne des droits de l'homme relative à l'art. 3 CEDH, l'existence d'un
risque concret ("real risk") de condamnation à mort en cas de retour
au pays, l'exécution de son renvoi est illicite.
Art. 14a cpv. 3 LDDS in relazione con gli art. 2 e 3 CEDU, nonché il
Protocollo addizionale n. 6 alla CEDU: illiceità dell'esecuzione
dell'allontanamento in caso di pericolo serio d’esposizione ad una condanna
alla pena di morte.
Allorquando uno straniero dimostra, conformemente alla giurisprudenza della
Corte europea dei diritti dell'uomo relativa all'art. 3 CEDU, che, in caso di
rimpatrio, è esposto ad un pericolo concreto ("real risk") di
condanna alla pena di morte, l'esecuzione dell'allontanamento è illecita.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er würde im Zusammenhang mit einer in erster Linie
familieninternen Auseinandersetzung, anlässlich welcher ein
Familienangehöriger durch
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ein Projektil getroffen und getötet worden sei,
sowohl von den libanesischen Behörden als auch von der Hisbollah verfolgt.
Mit Verfügung vom 29. November 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung am 27. Dezember 1996
erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 3. September 1997 ab.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil
der ARK vom 3. September 1997 sei in Revision zu ziehen. Zur Begründung reichte
er insbesondere eine beglaubigte Kopie eines gegen ihn am 19. Juni 1997 im
Libanon ergangenen Todesurteils, von welchem er erst am 15. September 1997
sichere Kenntnis erhalten habe, sowie weitere Beweismittel zu den Akten.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens liess die ARK durch die Schweizerische
Vertretung im Libanon Abklärungen vornehmen. Diese bestätigten insbesondere,
dass der Beschwerdeführer zum Tod verurteilt worden war, und der in den
weiteren neu zu den Akten gereichten Beweismitteln dargestellte Sachverhalt den
Tatsachen entsprach. Der Beschwerdeführer könne, da er in Abwesenheit zum Tod
verurteilt worden sei, durch Einspruch die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragen, falls er sich den libanesischen Behörden stellen würde. Im
Übrigen seien Versöhnungsbemühungen unter der Leitung eines islamischen
Gesetzeskundigen im Gang. Falls diese erwartungsgemäss erfolgreich verlaufen
würden, würde das Todesurteil gemäss moslemischen Gepflogenheiten ohnehin
aufgehoben.
Mit Urteil vom 30. September 1998 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut und
hob ihr Urteil vom 3. September 1997 auf. In der Folge nahm sie das
Beschwerdeverfahren wieder auf. Zur Begründung führte die ARK insbesondere
aus, dass die Ausfällung der Todesstrafe gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte nicht per se gegen Art. 3 EMRK verstosse.
Gemäss der bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der
Todesstrafe (nachstehend: 6. Zusatzprotokoll) gängigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung würde es auch nicht gegen Art. 2 EMRK verstossen, eine Person
auszuliefern, gegen die im gesuchstellenden Staat ein Todesurteil ausgesprochen
werden könnte. Am 1. November 1987 sei das von der Schweiz am 13. Oktober 1987
ratifizierte 6. Zusatzprotokoll in Kraft getreten. Gemäss der diesbezüglichen
Botschaft würde Art. 2 EMRK durch das 6. Zusatzprotokoll nicht aufgehoben.
Diese Bestimmung habe für diejenigen Staaten, welche dem 6. Zusatzprotokoll
nicht beigetreten seien, weiterhin volle Geltung. Aber auch für die
Mitgliedstaaten des 6. Zusatzprotokolls bleibe die Verpflichtung aus Art. 2
Ziff. 1 erster Satz EMRK, das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich zu
schützen, beste-
Sachverhalt
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hen. Das gleiche gelte für Ziff. 2 der erwähnten Bestimmung,
welche die Tötung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Verletzung von
Art. 2 EMRK betrachtet. In der Rechtsliteratur sei in der Folge die Frage
aufgeworfen worden, ob das Bundesgericht seine Praxis ändern und dann, wenn die
Todesstrafe in Frage komme, die Auslieferung ablehnen müsse, weil die Schweiz
dem 6. Zusatzprotokoll beigetreten sei, nachdem die Europäische Kommission
für Menschenrechte die Frage, ob das 6. Zusatzprotokoll ähnlich wie Art. 3
EMRK die Abschiebung in einen Nichtvertragsstaat verbiete, wenn die Betroffenen
dort die Todesstrafe zu gewärtigen hätten, bis anhin offen gelassen habe.
Diese Frage sei dahingehend beantwortet worden, dass eine Praxisänderung nur
nötig wäre, wenn man annähme, mit dem Abschluss des 6. Zusatzprotokolls habe
sich die internationale öffentliche Ordnung (ordre public) in dem Sinn
gewandelt, als sie nun den Vollzug eines Todesurteils nicht mehr zuliesse. Mit
dieser Annahme würde man doch wohl dem 6. Zusatzprotokoll eine Bedeutung
beimessen, die ihm nicht zukomme. Die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichts würde deshalb, wie man annehmen könne, weiterhin massgebend
bleiben. Die soeben zitierte Annahme der Rechtslehre lasse sich indessen heute
kaum mehr aufrecht erhalten. So werde gemäss Art. 37 Abs. 3 IRSG (in der
Fassung vom 4. Oktober 1996, in Kraft seit 1. Februar 1997) eine Auslieferung
abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr biete, dass der Verfolgte im
ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte
Todesstrafe nicht vollstreckt werde oder der Verfolgte nicht einer Behandlung
unterworfen werde, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt. In der
Folge seien vom Bundesgericht am 12. September 1997 in einer eine Auslieferung
betreffenden Angelegenheit, in welcher bezüglich der auszuliefernden Person
noch kein Strafurteil vorgelegen sei, die vom ersuchenden Staat gemachten
Zusicherungen bezüglich des Verbots der Todesstrafe sowie unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II
zu überprüfen gewesen. Obwohl im Urteil des Bundesgerichts das 6.
Zusatzprotokoll nicht erwähnt würde, sei, für das von der ARK zu beurteilende
Revisionsverfahren interessierend, im Hinblick auf die internationale
öffentliche Ordnung festgehalten worden, dass es nicht genüge, wenn die
Todesstrafe nicht angewendet würde. Damit eine Auslieferung bewilligt werden
könne, sei unerlässlich, dass der ersuchende Staat die Zusicherung gebe, dass
die Todesstrafe weder beantragt, noch ausgesprochen noch angewendet würde. Auch
wenn nicht eine Auslieferung Gegenstand des Revisionsverfahrens der ARK bilde,
seien die vom Bundesgericht im Hinblick auf die internationale öffentliche
Ordnung im Zusammenhang mit der Todesstrafe gemachten Ausführungen ebenfalls in
dem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung, als nicht in Abrede gestellt werden
könne, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte libanesische Todesurteil,
welches sich als echt erwiesen habe, bei einer Einreichung im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Daran
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vermöge angesichts der zitierten Erwägungen des vorerwähnten
Bundesgerichtsurteils nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirken könnte, umso weniger als er sich
dazu den Behörden stellen müsste.
Im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens liess die ARK über
die Schweizerische Vertretung im Libanon weitere Abklärungen vornehmen. Diese
ergaben am 7. Mai 1999 insbesondere, dass die Versöhnungsbemühungen bisher
ergebnislos verlaufen waren. Falls diese zu einem Ergebnis führen würden,
würde das Todesurteil zweifellos in eine mildere Strafe umgewandelt. Angesichts
der Umstände des Prozesses könne auch für den Fall, dass die
Versöhnungsbemühungen scheitern würden und sich der Beschwerdeführer dem
Gericht stellen würde, davon ausgegangen werden, dass das Todesurteil in eine
andere Strafe umgewandelt würde.
Dazu gewährte die ARK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dieser
hielt in seiner Stellungnahme an seinen Begehren fest, ebenso in derjenigen zur
Vernehmlassung des BFF vom 4. Juli 2000, welches darin die Abweisung der
Beschwerde beantragt hatte.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, insoweit sie den Vollzug der Wegweisung
betrifft, und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
6.
a) Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Revisionsverfahrens als Beweismittel zu den Akten gereichte beglaubigte Kopie
des in seiner Abwesenheit gefällten Todesurteils, dessen Echtheit sich durch
die von der ARK veranlasste Botschaftsabklärung erhärtet hat, und anknüpfend
an die hievor wiedergegebenen Erwägungen des Revisionsurteils der ARK vom 30.
September 1998 betreffend Art. 2 EMRK und das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK
ist ergänzend festzuhalten, dass mit Wirkung ab 1. September 1992 die
Bestimmungen des schweizerischen Militärstrafgesetzes (MStGB) betreffend die
Todesstrafe aufgehoben wurden, so dass es seither diese Strafe im
schweizerischen Recht überhaupt nicht mehr gibt. 1993 ratifizierte die Schweiz
auch das 2. Fakultativprotokoll zum UN-Pakt II, welches dasselbe Ziel verfolgt.
Die internationalen Bindungen bewirken, dass eine Wiedereinführung der
Todesstrafe in der Schweiz auch auf notrechtlicher Grundlage heute
ausgeschlossen wäre. Der politische Konsens darüber, dass es die Todesstrafe
heute nicht mehr geben soll, fand seinen konkretesten Ausdruck am Zweiten
Europaratsgipfel 1997 in
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Strassburg. In ihrer Erklärung rufen die Staats- und
Regierungschefs der (damals) 40 Mitgliedstaaten "zur weltweiten Abschaffung
der Todesstrafe auf und beharren auf der einstweiligen Fortsetzung bestehender
Moratorien für Hinrichtungen in Europa". Das Verbot der Todesstrafe ist
damit heute als Bestandteil des ordre public européen anzusehen. Diese
Feststellung ist im Bereich der Auslieferung von Belang. Die Auslieferung durch
die Schweiz in einen Staat, in dem der betroffenen Person konkret die
Todesstrafe droht, scheint unter diesen Umständen nicht oder nur unter
präzisen Auflagen vertretbar. In dem bereits erwähnten Urteil des
Bundesgerichts BGE 123 II 511 ff., die Republik Kasachstan betreffend, ist die
Auslieferung nur unter der Auflage bewilligt worden, dass die Todesstrafe
"weder beantragt noch verhängt noch vollzogen wird" (vgl. A.
Haefliger/F. Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2.Aufl., Bern 1999, S. 352 f.).
Dispositiv
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die in Art.
2 EMRK statuierten Rechte einer Ausweisung oder Auslieferung entgegenstehen
können. Dabei ist auf die massgebliche Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK
abzustellen, zumal diese keine Zweifel an der parallelen Voraus-Wirkung des 6.
Zusatzprotokolls lässt (vgl. M. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, S. 171, 452). In diesem
Zusammenhang ist der Leitfall Soering c. Grossbritannien (vgl. A 161 [1989]) zu
erwähnen, welcher eine Auslieferung an die USA betraf. Gestützt auf einen
Auslieferungsvertrag mit den USA hätte die britische Regierung Soering an die
USA ausliefern sollen, wo er wegen Doppelmordes angeklagt worden war und wo ihm
die Todesstrafe drohte. In seinem Urteil aus dem Jahr 1989 stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angesichts des sog.
Todeszellensyndroms fest, dass die Auslieferung gegen Art. 3 EMRK verstossen
würde. Gestützt auf das Soering-Urteil führte sodann die Europäische
Menschenrechtskommission in ihrem Entscheid aus dem Jahr 1994 im Fall
Aylor-Davis c. Frankreich (vgl. Nr. 22742/93 76A DR 164 [1994]) aus, dass die
Auslieferung einer Person an einen Staat, in welchem diese einem "real
risk" ausgesetzt ist, die Todesstrafe zu gewärtigen, eine Verletzung des
6. Zusatzprotokolls darstellen könne (vgl. ausführlich zum Verhältnis 6.
Zusatzprotokoll zu Art. 2 und 3 EMRK: D.J. Harris/M. O'Boyle/C. Warbrick, Law of
the European Convention on Human Rights, London, Dublin, Edingburgh 1995, S. 46,
564).
b) Es rechtfertigt sich, die für die Auslieferung von den Strassburger
Organen und dem Schweizerischen Bundesgericht gestützt auf die erwähnten
Bestimmungen entwickelten Grundsätze auch auf den Vollzug der Wegweisung
anzuwenden, zumal sich die Situation einer vor dem Wegweisungsvollzug stehenden
Person, welche im Ausland die Todesstrafe zu gewärtigen hat, nicht
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grundsätzlich anders darstellt, als diejenige einer im Zusammenhang mit dem
erwähnten Delikt auszuliefernden Person. Demnach hat eine solche Person
zunächst die Gefahr, in dem Staat, in welchen der Wegweisungsvollzug in
Betracht steht, der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, genügend zu substanziieren,
d.h. sie muss - entsprechend der Praxis der Europäischen Kommission und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK - stichhaltige
Gründe dafür nachweisen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung eine konkrete
Gefahr beziehungsweise ein "wirkliches Risiko" ("real risk")
drohe, die Todesstrafe zu gewärtigen. Gelingt ihr dieser Nachweis, könnte die
Wegweisung nur dann rechtmässig vollzogen werden, wenn seitens der dafür
zuständigen Behörden des ausländischen Staates genügend sichere Garantien
bestünden, dass die Todesstrafe dort nicht vollstreckt würde.
c) Das libanesische Parlament billigte am 11. März 1994 einen Beschluss der
Regierung vom 7. März 1994, für vorsätzliche Tötung, auch aus politischen
Motiven, die seit 1965 in nur drei Fällen vollstreckte Todesstrafe wieder
anzuwenden. Nur wenige Tage später wurden 18 Menschen zum Tod verurteilt und
drei hingerichtet. Seither sind im Libanon weitere Todesurteile gefällt und
auch vollstreckt worden. Angesichts der durch die von der ARK veranlassten
Botschaftsabklärungen erwiesenen Echtheit des für den Beschwerdeführer
bestehenden Todesurteils droht dem Rekurrenten im Sinne der vorstehenden
Ausführungen ein "wirkliches Risiko", in seinem Heimatstaat die
Todesstrafe zu gewärtigen. Trotz des Umstandes, dass die Opferfamilie auf
Vergeltung/Blutrache möglicherweise verzichtet hat und das Todesurteil
allenfalls nicht vollstreckt oder bei Wiederaufnahme des Prozesses im
Anwesenheitsverfahren in eine mildere Strafe umgewandelt würde, kann vorliegend
nicht vom Bestehen genügender Sicherheiten im Sinne der Strassburger Organe
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der Todesstrafe
nicht drohe. Sodann ist entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFF
vom 4. Juli 2000 der Sachverhalt diesbezüglich nicht als unzureichend
abgeklärt zu qualifizieren, und nicht davon auszugehen, dass sich seit der
letzten Botschaftsauskunft vom 7. Mai 1999 wesentliche Situationsänderungen
rechtlicher Art, beispielsweise eine allfällige Aufhebung des Todesurteils,
eingestellt haben könnten. Mithin drängen sich diesbezüglich keine weiteren
Abklärungen durch die schweizerischen Asylbehörden im Libanon auf.
Schliesslich ist angesichts des hängigen Asylverfahrens, dessen Ausgang der
Beschwerdeführer vorliegend nicht im Ausland abzuwarten hat, auch nicht davon
auszugehen, dass Garantien im Sinne der Strassburger Organe betreffend einen
Verzicht auf die Todesstrafe beigebracht werden könnten. In Anbetracht all
dieser Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Libanon als nicht zulässig.
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d) Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist nach dem Gesagten wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu vollziehen, und das BFF ist
anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
e) Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Überprüfung der vorinstanzlichen
Verfügung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
© 27.06.02