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Entscheid

EMARK-2000-28

EMARK - JICRA - GICRA   2000 28/239

1. Januar 2000Deutsch8 min

5. a) Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 28

2000 /

28 - 239

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. September 2000 i.S. F.P., unbekannter

Staatsangehörigkeit

[English Summary]

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG: Nichteintreten auf Asylgesuch

wegen Täuschung über die Identität; Substitution der Motive.

Eine Knochenalteranalyse stellt keine genügende Grundlage

für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG

dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Ein insoweit mangelhafter

Nichteintretensentscheid kann indessen bestätigt werden, wenn im Verlaufe des

Beschwerdeverfahrens ein genügliches "anderes Beweismittel" im

Sinne dieser Bestimmung beigebracht wird.

Art. 32 al. 2 let. b LAsi : non-entrée en matière sur une

demande d'asile pour dissimulation d'identité ; substitution de motif.

Une analyse osseuse ne constitue pas une base suffisante

pour fonder une décision de non-entrée en matière au sens de l'art. 32 al.

2 let. b LAsi (cf. JICRA 2000 n° 19). Une décision

de non-entrée en matière présentant un tel défaut peut toutefois être

confirmée si, au cours de la procédure de recours, un "autre moyen de

preuve" au sens de cette disposition est apporté.

Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi: non entrata nel merito di una

domanda d'asilo per inganno sull'identità; sostituzione dei motivi.

Un'analisi dell'età ossea non costituisce di regola una

base sufficiente per una decisione di non entrata nel merito giusta l'art. 32

cpv. 2 lett. b LAsi (cfr. GICRA 2000 n. 19). Una

decisione di non entrata nel merito che presenti un tale vizio può tuttavia

essere confermata, allorquando, nel corso della procedura ricorsuale, è

prodotto un altro mezzo di prova ai sensi della succitata disposizione.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte im Mai 1999 ein Asylgesuch, wobei er Angola als

seinen Herkunftsstaat angab.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er

sei am 11. Juni 1983 geboren worden und stamme aus der Provinz Soyo in Angola.

Er habe vor seiner Ausreise in Luanda gelebt. Anfangs 1999 sei er vom

angolanischen Militär im Quartier Marti festgenommen worden, da er sich

geweigert habe, in den Militärdienst einzurücken, und sei einen Monat an einem

ihm unbekannten Ort in der Provinz festgehalten und geschlagen worden. Nachdem

ihm die Flucht aus der Gefangenschaft geglückt sei, habe er sich im Hafen von

Luanda in einem Schiff versteckt und sei so nach Italien gelangt. Von einem

Freund habe er erfahren, dass das Militär ihn nach seiner Flucht zu Hause

gesucht habe.

Am 25. Mai 1999 führte das Kantonsspital im Auftrag des BFF eine

Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch, die ein Knochenalter des

Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren ergab. Anlässlich des ihm dazu am

26. Mai 1999 gewährten rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer fest,

dass ihm seine Mutter gesagt habe, er sei 15 Jahre alt und dass er nichts

Anderes wisse.

Mit Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei vom 9. September 1999 wurde der

Beschwerdeführer aus der Stadt X. ausgegrenzt, nachdem er wegen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden war.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein und

ordnete seine Wegweisung an. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, dass der

Beschwerdeführer sein Alter mit 16 Jahren angegeben habe, aber die

durchgeführte Knochenalteranalyse ergeben habe, dass er mindestens 19-jährig

sei. Da er im Übrigen auch keine Identitätsdokumente abgegeben habe, stehe

fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Ausserdem

würden sich aus seinen aufgrund ihrer Unsubstantiiertheit als unglaubhaft

erscheinenden Vorbringen keine Anhaltspunkte ergeben, die auf die

Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen

würden.

Mit Eingabe vom 8. November 1999 erhob der Beschwerdeführer durch seinen

Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte

deren Aufhebung, die Rückweisung des Verfahrens an das BFF und die Gewährung

des Asyls. Eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und der

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Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Schliesslich

beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe seine

Vorbringen zur Verfolgungssituation in Angola nicht hinreichend gewürdigt und

berücksichtigt und somit ihre Prüfungspflicht verletzt. Weiter führte er aus,

dass er die Behörden nicht vorsätzlich über sein Alter getäuscht habe, da er

dieses nicht genau habe kennen wollen und können, weil dem Geburtsdatum in der

afrikanischen Kultur keine Bedeutung beigemessen werde. Schliesslich könne ihm

nicht angelastet werden, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, da

man solche in Angola nicht benötige. Im Übrigen sei er in seiner körperlichen

Integrität durch das willkürliche und instabile Regime in Angola gefährdet.

Deshalb verstosse der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und sei ausserdem als

unzumutbar zu erachten.

Mit Zwischenverfügung vom 29. November 1999 stellte der Instruktionsrichter

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts X. vom 18. Januar 2000 wurde der

Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei

und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzungsverfügung der Fremdenpolizei zu

einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.

Am 21. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen Missachtung

der Ausgrenzungsverfügung angezeigt und gleichentags mit Strafmandat des X. zu

einer unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 150.--

verurteilt.

Am 30. Juni 2000 wurde eine LINGUA-Analyse durchgeführt, die ergab, dass der

Beschwerdeführer mit Sicherheit nie in Luanda gelebt habe und nicht aus Angola

stamme.

In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2000 hielt die Vorinstanz unter Verweis

auf das Resultat der LINGUA-Analyse an ihrer Verfügung fest und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten

Replikrecht keinen Gebrauch.

Am 19. Juli, 24. Juli und 9. August 2000 wurde der Beschwerdeführer durch

die Polizei angehalten und jeweils wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und Missachtung einer amtlichen Verfügung angezeigt.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

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Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5. a) Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids

auf die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse gestützt,

die ein Knochenalter von 19 Jahren ergab. Mit der Methode der

Knochenalteranalyse (Analyse des radiographisch erfassten Wachstums des

Handknochens) lässt sich indessen nach den Erkenntnissen der Kommission das

Alter einer Person nicht genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten

Bandbreite bestimmen. Dabei sind individuelle Abweichungen des Knochenwachstums

vom statistischen Durchschnittswert zu berücksichtigen, welche sich noch

innerhalb des Normalbereichs (entsprechend 90-95% der jeweiligen Altersgruppe)

bewegen. Die Abweichungen sind je nach Rasse, Geschlecht und Alter

unterschiedlich und können bis zu drei Jahren betragen (vgl. dazu das

Grundsatzurteil der ARK vom 12. September 2000 i.S. A.D., Guinea [EMARK

2000 Nr. 19], Erw. 7). Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im

Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb der

"normalen" Abweichungen, genügt die Knochenalteranalyse zum Nachweis

einer Identitätstäuschung nicht und stellt damit kein "anderes

Beweismittel" als Grundlage eines Nichteintretensentscheides im Sinne von

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (vgl. Grundsatzentscheid, a.a.O., Erw. 8).

b) Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

im Zeitpunkt der Knochenalteranalyse 16-jährig gewesen sein will, liegen seine

Altersangaben - wenn sie auch, wie nachstehend aufgezeigt, aus anderen Gründen

nicht glaubhaft erscheinen (...) - somit noch innerhalb der Bandbreite des

theoretisch mit dem Resultat der Knochenalteranalyse vom 25. Mai 1999

Erwägungen

vereinbaren Alters, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFF insoweit zu

Unrecht erging und die Verfügung vom 25. Oktober 1999 an sich zu kassieren

wäre. (...) [Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde] indessen am 30. Juni

2000.

eine LINGUA-Analyse bezüglich des Beschwerdeführers durchgeführt, die

aufgrund seines mangelhaften landeskundlichen Wissensstandes und seiner

Sprachkenntnisse ergeben hat, dass er eindeutig nicht aus Angola stammt.

Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieses

Ergebnisses, welches auch vom Beschwerdeführer selber, der von dem ihm dazu

gewährten Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten wird. Somit

steht fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Herkunft

getäuscht hat. Gemäss EMARK 1999 Nr. 19, S. 122 ff.

kann der Nachweis der Täuschung auch mittels einer LINGUA-Analyse geführt

werden. Diese hat zwar nicht den Beweiswert einer Daktylo-Analyse, es kann ihr

aber durchaus erhöhte Beweiskraft zukommen (vgl. EMARK

1998.

Nr. 34, S. 284 ff.). Bei dieser Sachlage sind im heutigen Zeitpunkt die

Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG für einen

Nichteintretensentscheid rechtsgenüglich erfüllt. Da im

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Übrigen dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm mit Zwischenverfügung vom

17.

Juli 2000 gewährten rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zum

Ergebnis der Herkunftsanalyse gehabt hat, erwächst ihm kein Rechtsnachteil

daraus, dass der Nichteintretensentscheid des BFF auf ein nachträglich

erbrachtes Beweismittel abgestützt wird. Demzufolge kann der an sich im

Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bestehende Mangel als geheilt

erachtet werden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren

Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu

ändern vermögen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF im Ergebnis zu

Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

© 27.06.02