EMARK-2000-28
EMARK - JICRA - GICRA 2000 28/239
1. Januar 2000Deutsch8 min
5. a) Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2000 / 28
2000 /
28 - 239
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. September 2000 i.S. F.P., unbekannter
Staatsangehörigkeit
[English Summary]
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG: Nichteintreten auf Asylgesuch
wegen Täuschung über die Identität; Substitution der Motive.
Eine Knochenalteranalyse stellt keine genügende Grundlage
für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Ein insoweit mangelhafter
Nichteintretensentscheid kann indessen bestätigt werden, wenn im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens ein genügliches "anderes Beweismittel" im
Sinne dieser Bestimmung beigebracht wird.
Art. 32 al. 2 let. b LAsi : non-entrée en matière sur une
demande d'asile pour dissimulation d'identité ; substitution de motif.
Une analyse osseuse ne constitue pas une base suffisante
pour fonder une décision de non-entrée en matière au sens de l'art. 32 al.
2 let. b LAsi (cf. JICRA 2000 n° 19). Une décision
de non-entrée en matière présentant un tel défaut peut toutefois être
confirmée si, au cours de la procédure de recours, un "autre moyen de
preuve" au sens de cette disposition est apporté.
Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi: non entrata nel merito di una
domanda d'asilo per inganno sull'identità; sostituzione dei motivi.
Un'analisi dell'età ossea non costituisce di regola una
base sufficiente per una decisione di non entrata nel merito giusta l'art. 32
cpv. 2 lett. b LAsi (cfr. GICRA 2000 n. 19). Una
decisione di non entrata nel merito che presenti un tale vizio può tuttavia
essere confermata, allorquando, nel corso della procedura ricorsuale, è
prodotto un altro mezzo di prova ai sensi della succitata disposizione.
2000 / 28 - 240
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte im Mai 1999 ein Asylgesuch, wobei er Angola als
seinen Herkunftsstaat angab.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei am 11. Juni 1983 geboren worden und stamme aus der Provinz Soyo in Angola.
Er habe vor seiner Ausreise in Luanda gelebt. Anfangs 1999 sei er vom
angolanischen Militär im Quartier Marti festgenommen worden, da er sich
geweigert habe, in den Militärdienst einzurücken, und sei einen Monat an einem
ihm unbekannten Ort in der Provinz festgehalten und geschlagen worden. Nachdem
ihm die Flucht aus der Gefangenschaft geglückt sei, habe er sich im Hafen von
Luanda in einem Schiff versteckt und sei so nach Italien gelangt. Von einem
Freund habe er erfahren, dass das Militär ihn nach seiner Flucht zu Hause
gesucht habe.
Am 25. Mai 1999 führte das Kantonsspital im Auftrag des BFF eine
Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch, die ein Knochenalter des
Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren ergab. Anlässlich des ihm dazu am
26. Mai 1999 gewährten rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer fest,
dass ihm seine Mutter gesagt habe, er sei 15 Jahre alt und dass er nichts
Anderes wisse.
Mit Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei vom 9. September 1999 wurde der
Beschwerdeführer aus der Stadt X. ausgegrenzt, nachdem er wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden war.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein und
ordnete seine Wegweisung an. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, dass der
Beschwerdeführer sein Alter mit 16 Jahren angegeben habe, aber die
durchgeführte Knochenalteranalyse ergeben habe, dass er mindestens 19-jährig
sei. Da er im Übrigen auch keine Identitätsdokumente abgegeben habe, stehe
fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Ausserdem
würden sich aus seinen aufgrund ihrer Unsubstantiiertheit als unglaubhaft
erscheinenden Vorbringen keine Anhaltspunkte ergeben, die auf die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen
würden.
Mit Eingabe vom 8. November 1999 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte
deren Aufhebung, die Rückweisung des Verfahrens an das BFF und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und der
2000 / 28 - 241
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Schliesslich
beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe seine
Vorbringen zur Verfolgungssituation in Angola nicht hinreichend gewürdigt und
berücksichtigt und somit ihre Prüfungspflicht verletzt. Weiter führte er aus,
dass er die Behörden nicht vorsätzlich über sein Alter getäuscht habe, da er
dieses nicht genau habe kennen wollen und können, weil dem Geburtsdatum in der
afrikanischen Kultur keine Bedeutung beigemessen werde. Schliesslich könne ihm
nicht angelastet werden, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, da
man solche in Angola nicht benötige. Im Übrigen sei er in seiner körperlichen
Integrität durch das willkürliche und instabile Regime in Angola gefährdet.
Deshalb verstosse der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und sei ausserdem als
unzumutbar zu erachten.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 1999 stellte der Instruktionsrichter
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts X. vom 18. Januar 2000 wurde der
Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei
und mehrfacher Missachtung der Ausgrenzungsverfügung der Fremdenpolizei zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Am 21. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen Missachtung
der Ausgrenzungsverfügung angezeigt und gleichentags mit Strafmandat des X. zu
einer unbedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 150.--
verurteilt.
Am 30. Juni 2000 wurde eine LINGUA-Analyse durchgeführt, die ergab, dass der
Beschwerdeführer mit Sicherheit nie in Luanda gelebt habe und nicht aus Angola
stamme.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2000 hielt die Vorinstanz unter Verweis
auf das Resultat der LINGUA-Analyse an ihrer Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten
Replikrecht keinen Gebrauch.
Am 19. Juli, 24. Juli und 9. August 2000 wurde der Beschwerdeführer durch
die Polizei angehalten und jeweils wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Missachtung einer amtlichen Verfügung angezeigt.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
2000 / 28 - 242
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5. a) Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
auf die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse gestützt,
die ein Knochenalter von 19 Jahren ergab. Mit der Methode der
Knochenalteranalyse (Analyse des radiographisch erfassten Wachstums des
Handknochens) lässt sich indessen nach den Erkenntnissen der Kommission das
Alter einer Person nicht genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten
Bandbreite bestimmen. Dabei sind individuelle Abweichungen des Knochenwachstums
vom statistischen Durchschnittswert zu berücksichtigen, welche sich noch
innerhalb des Normalbereichs (entsprechend 90-95% der jeweiligen Altersgruppe)
bewegen. Die Abweichungen sind je nach Rasse, Geschlecht und Alter
unterschiedlich und können bis zu drei Jahren betragen (vgl. dazu das
Grundsatzurteil der ARK vom 12. September 2000 i.S. A.D., Guinea [EMARK
2000 Nr. 19], Erw. 7). Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im
Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb der
"normalen" Abweichungen, genügt die Knochenalteranalyse zum Nachweis
einer Identitätstäuschung nicht und stellt damit kein "anderes
Beweismittel" als Grundlage eines Nichteintretensentscheides im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (vgl. Grundsatzentscheid, a.a.O., Erw. 8).
b) Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
im Zeitpunkt der Knochenalteranalyse 16-jährig gewesen sein will, liegen seine
Altersangaben - wenn sie auch, wie nachstehend aufgezeigt, aus anderen Gründen
nicht glaubhaft erscheinen (...) - somit noch innerhalb der Bandbreite des
theoretisch mit dem Resultat der Knochenalteranalyse vom 25. Mai 1999
Erwägungen
vereinbaren Alters, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFF insoweit zu
Unrecht erging und die Verfügung vom 25. Oktober 1999 an sich zu kassieren
wäre. (...) [Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde] indessen am 30. Juni
2000.
eine LINGUA-Analyse bezüglich des Beschwerdeführers durchgeführt, die
aufgrund seines mangelhaften landeskundlichen Wissensstandes und seiner
Sprachkenntnisse ergeben hat, dass er eindeutig nicht aus Angola stammt.
Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieses
Ergebnisses, welches auch vom Beschwerdeführer selber, der von dem ihm dazu
gewährten Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten wird. Somit
steht fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Herkunft
getäuscht hat. Gemäss EMARK 1999 Nr. 19, S. 122 ff.
kann der Nachweis der Täuschung auch mittels einer LINGUA-Analyse geführt
werden. Diese hat zwar nicht den Beweiswert einer Daktylo-Analyse, es kann ihr
aber durchaus erhöhte Beweiskraft zukommen (vgl. EMARK
1998.
Nr. 34, S. 284 ff.). Bei dieser Sachlage sind im heutigen Zeitpunkt die
Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG für einen
Nichteintretensentscheid rechtsgenüglich erfüllt. Da im
2000.
/ 28 - 243
Übrigen dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm mit Zwischenverfügung vom
17.
Juli 2000 gewährten rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Ergebnis der Herkunftsanalyse gehabt hat, erwächst ihm kein Rechtsnachteil
daraus, dass der Nichteintretensentscheid des BFF auf ein nachträglich
erbrachtes Beweismittel abgestützt wird. Demzufolge kann der an sich im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bestehende Mangel als geheilt
erachtet werden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF im Ergebnis zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
© 27.06.02