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Entscheid

EMARK-2000-29

EMARK - JICRA - GICRA   2000 29/244

1. Januar 2000Deutsch6 min

2. Gemäss Praxis der ARK kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 29

2000 /

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Oktober 2000 i.S. Y.K., Türkei

(Revision)

[English Summary]

Art. 66 Abs. 2 VwVG; Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP:

Revisionsgesuch gegen die in einem Abschreibungsbeschluss enthaltene

Kostenregelung.

1. Der Grundsatz, wonach Abschreibungsbeschlüsse der ARK

weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. EMARK

1993 Nr. 33, Erw. 1a, S. 230 ff.), gilt nicht, wenn das Revisionsbegehren

ausschliesslich gegen die Kostenauflage beziehungsweise den

Entschädigungspunkt gerichtet ist, da insoweit ein eigenständiger

Urteilsspruch vorliegt (Erw. 2).

2. Bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdebegehrens wird

über den Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss den Prozessaussichten vor

Eintritt der Gegenstandslosigkeit entschieden. Dabei handelt es sich um eine

Frage der rechtlichen Würdigung, zu der sich die betroffene Partei

grundsätzlich nicht vorgängig äussern kann und deren Richtigkeit im Rahmen

eines Revisionsverfahrens nicht zu prüfen ist (Erw. 5).

Art. 66 al. 2 PA ; art. 40 OJ en relation avec l'art. 72 PCF :

demande de révision d'une décision sur les frais contenue dans une décision

de classement.

1. Le principe selon lequel les décisions de classement

de la CRA ne peuvent être revues ni par la voie de la révision ni par celle

du réexamen (cf. JICRA 1993 no 33, consid. 1a, p. 230ss), n'est pas

applicable lorsque la demande de révision est exclusivement fondée sur la

condamnation aux frais, respectivement aux dépens, car il s'agit d'un point

indépendant du dispositif (consid. 2).

2. Dans une procédure de recours devenue sans objet, il

est statué sur les frais de procédure et les dépens en tenant compte des

chances de succès de la procédure existant avant le fait qui met fin à dite

procédure. Dans cette mesure, il s'agit d'une question d'appréciation sur

laquelle la partie concernée ne peut en principe pas se déterminer au

préalable et dont le bien-fondé ne peut pas être remis en cause dans le

cadre de la révision (consid. 5).

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Art. 66 cpv. 2 PA; art. 40 OG in relazione con l'art. 72 PC:

domanda di revisione della statuizione relativa alle spese contenuta in

un'ordinanza di stralcio.

1. Il principio secondo cui le ordinanze di stralcio della

CRA non danno adito né a revisione, né a riesame (vedi GICRA 1993 n. 33,

consid. 1a, pag. 230 e segg.), non si applica alla statuizione relativa alle

spese rispettivamente alle ripetibili, dacché essa costituisce un punto

indipendente del dispositivo (consid. 2).

2. Allorquando un ricorso diventa senza oggetto, le

decisioni relative alle spese e alle ripetibili si fondano sulla probabilità

d'esito favorevole del gravame prima del verificarsi del motivo che termina la

lite. Si tratta di una questione d’apprezzamento sulla quale non occorre di

regola udire preliminarmente le parti e la cui fondatezza non può essere

censurata nell'ambito di una procedura di revisione (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 1989 wurde vom BFF am 26.

November 1993 abgewiesen. Mit Verfügung vom 8. August 1996 trat das BFF auf ein

Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Wegweisung des Gesuchstellers

aus der Schweiz für vollstreckbar.

Mit Eingabe vom 9. September 1996 liess der Gesuchsteller bei der

Asylrekurskommission Beschwerde gegen die Verfügung des BFF erheben und

beantragte, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm wegen

Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" kam das BFF mit Verfügung

vom 28. August 2000 auf seine Verfügung vom 26. November 1993 teilweise zurück

und gewährte dem Gesuchsteller wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme.

In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde des Gesuchstellers mit Beschluss

vom 31. August 2000 als gegenstandslos geworden ab. Ausserdem hielt sie fest,

dass keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung

ausgerichtet würden.

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Mit Eingabe vom 4. September 2000 beantragt der Gesuchsteller die Revision

dieses Abschreibungsbeschlusses in Bezug auf die Ausrichtung der

Parteientschädigung.

Die ARK weist das Revisionsgesuch ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

2. Gemäss Praxis der ARK kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich

weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (EMARK

1993 Nr. 33, S. 232 Erw. 1a). Das Revisionsgesuch vom 4. September 2000

richtet sich indessen einzig gegen die Entschädigungsregelung, nicht aber gegen

die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens an sich. Die Kostenformel bildet

jedoch bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung vor der ARK einen

eigenständigen Urteilsspruch (vgl. dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Aufl., Bern 1983, S. 326 und 328 f.). Ein Revisionsgesuch, das sich einzig

gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn

sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und

Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die

ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und

der Kantone, Zürich 1985, S. 78 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der

Fall.

(...)

5. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vor, dass sein

verfassungsmässiger Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei,

indem ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht Gelegenheit geboten

worden sei, zur Frage der Parteientschädigung Stellung zu nehmen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn die bundesgerichtliche

Rechtsprechung aus Art. 4 aBV (Art. 29 Abs. 2 nBV) ableitet und wie er sich für

Erwägungen

das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, beinhaltet eine

Vielzahl von Teilaspekten, welche insgesamt im Dienste eines fairen Verfahrens

stehen. Zunächst - und für eine Prozesspartei regelmässig im Vordergrund

stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung,

welches der Partei einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen

Sachverhaltes gewährt.

Im Falle der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdebegehrens wird die

Parteientschädigung gemäss den Prozessaussichten nach dem Stand der

Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit verlegt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art.

40.

OG

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i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. auch F. Gygi, a.a.O., S. 326). Die zuständige

Instanz hat somit bezüglich der Frage der Ausrichtung einer

Parteientschädigung von Amtes wegen die Erfolgsaussichten der vom Gesuchsteller

eingereichten Beschwerde zu beurteilen. Dabei handelt es sich indessen um eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, bezüglich welcher sich die

betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können muss (vgl.

J.-P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521).

[Erwägungen zur Begründung des Entschädigungspunktes im

Abschreibungsbeschluss]

Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeinstanz kann

indessen ungeachtet ihrer Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden

Revisionsverfahrens nicht gerügt werden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 133

f.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den

entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers. Nach dem Gesagten liegt keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das Vorliegen eines

Dispositiv

Revisionsgrundes nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ist demnach zu verneinen.

© 27.06.02