EMARK-2000-29
EMARK - JICRA - GICRA 2000 29/244
1. Januar 2000Deutsch6 min
2. Gemäss Praxis der ARK kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Oktober 2000 i.S. Y.K., Türkei
(Revision)
[English Summary]
Art. 66 Abs. 2 VwVG; Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP:
Revisionsgesuch gegen die in einem Abschreibungsbeschluss enthaltene
Kostenregelung.
1. Der Grundsatz, wonach Abschreibungsbeschlüsse der ARK
weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. EMARK
1993 Nr. 33, Erw. 1a, S. 230 ff.), gilt nicht, wenn das Revisionsbegehren
ausschliesslich gegen die Kostenauflage beziehungsweise den
Entschädigungspunkt gerichtet ist, da insoweit ein eigenständiger
Urteilsspruch vorliegt (Erw. 2).
2. Bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdebegehrens wird
über den Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss den Prozessaussichten vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit entschieden. Dabei handelt es sich um eine
Frage der rechtlichen Würdigung, zu der sich die betroffene Partei
grundsätzlich nicht vorgängig äussern kann und deren Richtigkeit im Rahmen
eines Revisionsverfahrens nicht zu prüfen ist (Erw. 5).
Art. 66 al. 2 PA ; art. 40 OJ en relation avec l'art. 72 PCF :
demande de révision d'une décision sur les frais contenue dans une décision
de classement.
1. Le principe selon lequel les décisions de classement
de la CRA ne peuvent être revues ni par la voie de la révision ni par celle
du réexamen (cf. JICRA 1993 no 33, consid. 1a, p. 230ss), n'est pas
applicable lorsque la demande de révision est exclusivement fondée sur la
condamnation aux frais, respectivement aux dépens, car il s'agit d'un point
indépendant du dispositif (consid. 2).
2. Dans une procédure de recours devenue sans objet, il
est statué sur les frais de procédure et les dépens en tenant compte des
chances de succès de la procédure existant avant le fait qui met fin à dite
procédure. Dans cette mesure, il s'agit d'une question d'appréciation sur
laquelle la partie concernée ne peut en principe pas se déterminer au
préalable et dont le bien-fondé ne peut pas être remis en cause dans le
cadre de la révision (consid. 5).
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Art. 66 cpv. 2 PA; art. 40 OG in relazione con l'art. 72 PC:
domanda di revisione della statuizione relativa alle spese contenuta in
un'ordinanza di stralcio.
1. Il principio secondo cui le ordinanze di stralcio della
CRA non danno adito né a revisione, né a riesame (vedi GICRA 1993 n. 33,
consid. 1a, pag. 230 e segg.), non si applica alla statuizione relativa alle
spese rispettivamente alle ripetibili, dacché essa costituisce un punto
indipendente del dispositivo (consid. 2).
2. Allorquando un ricorso diventa senza oggetto, le
decisioni relative alle spese e alle ripetibili si fondano sulla probabilità
d'esito favorevole del gravame prima del verificarsi del motivo che termina la
lite. Si tratta di una questione d’apprezzamento sulla quale non occorre di
regola udire preliminarmente le parti e la cui fondatezza non può essere
censurata nell'ambito di una procedura di revisione (consid. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 1989 wurde vom BFF am 26.
November 1993 abgewiesen. Mit Verfügung vom 8. August 1996 trat das BFF auf ein
Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Wegweisung des Gesuchstellers
aus der Schweiz für vollstreckbar.
Mit Eingabe vom 9. September 1996 liess der Gesuchsteller bei der
Asylrekurskommission Beschwerde gegen die Verfügung des BFF erheben und
beantragte, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm wegen
Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" kam das BFF mit Verfügung
vom 28. August 2000 auf seine Verfügung vom 26. November 1993 teilweise zurück
und gewährte dem Gesuchsteller wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme.
In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde des Gesuchstellers mit Beschluss
vom 31. August 2000 als gegenstandslos geworden ab. Ausserdem hielt sie fest,
dass keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung
ausgerichtet würden.
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Mit Eingabe vom 4. September 2000 beantragt der Gesuchsteller die Revision
dieses Abschreibungsbeschlusses in Bezug auf die Ausrichtung der
Parteientschädigung.
Die ARK weist das Revisionsgesuch ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2. Gemäss Praxis der ARK kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich
weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (EMARK
1993 Nr. 33, S. 232 Erw. 1a). Das Revisionsgesuch vom 4. September 2000
richtet sich indessen einzig gegen die Entschädigungsregelung, nicht aber gegen
die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens an sich. Die Kostenformel bildet
jedoch bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung vor der ARK einen
eigenständigen Urteilsspruch (vgl. dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 326 und 328 f.). Ein Revisionsgesuch, das sich einzig
gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn
sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und
Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 78 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der
Fall.
(...)
5. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vor, dass sein
verfassungsmässiger Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei,
indem ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht Gelegenheit geboten
worden sei, zur Frage der Parteientschädigung Stellung zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn die bundesgerichtliche
Rechtsprechung aus Art. 4 aBV (Art. 29 Abs. 2 nBV) ableitet und wie er sich für
Erwägungen
das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, beinhaltet eine
Vielzahl von Teilaspekten, welche insgesamt im Dienste eines fairen Verfahrens
stehen. Zunächst - und für eine Prozesspartei regelmässig im Vordergrund
stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches der Partei einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhaltes gewährt.
Im Falle der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdebegehrens wird die
Parteientschädigung gemäss den Prozessaussichten nach dem Stand der
Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit verlegt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
40.
OG
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i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. auch F. Gygi, a.a.O., S. 326). Die zuständige
Instanz hat somit bezüglich der Frage der Ausrichtung einer
Parteientschädigung von Amtes wegen die Erfolgsaussichten der vom Gesuchsteller
eingereichten Beschwerde zu beurteilen. Dabei handelt es sich indessen um eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, bezüglich welcher sich die
betroffene Partei grundsätzlich nicht vorgängig äussern können muss (vgl.
J.-P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521).
[Erwägungen zur Begründung des Entschädigungspunktes im
Abschreibungsbeschluss]
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeinstanz kann
indessen ungeachtet ihrer Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden
Revisionsverfahrens nicht gerügt werden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 133
f.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers. Nach dem Gesagten liegt keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das Vorliegen eines
Dispositiv
Revisionsgrundes nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ist demnach zu verneinen.
© 27.06.02