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Entscheid

EMARK-2000-3

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 1 C Ziff. 1 und 5 Abs. 1 FK: Widerruf

1. Januar 1993Deutsch14 min

Ziffn. 1 - 6 FK genannten Gründen widerrufen. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK hält fest, dass

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA 2000 / 3

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. November 1999 i.S. S.S. (Tschechische Republik)

[English Summary]

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 1 C Ziff. 1 und 5 Abs. 1 FK: Widerruf

des Asyls; Beanspruchen des Schutzes des Heimatstaates; Frage der Staatsangehörigkeit

nach Auflösung der früheren Tschechoslowakei.

Ehemalige Bürger der Tschechoslowakei, welche bei Teilung dieses

Staates in die Tschechische und in die Slowakische Republik (1.1.1993) nicht zugleich die

Staatsangehörigkeit einer der beiden bisherigen Teilrepubliken besassen, können nach

tschechischem Recht durch einfache Erklärung die Staatsangehörigkeit der Tschechischen

Republik erlangen. Im konkreten Fall ist daher - entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers, staatenlos zu sein - Tschechien als dessen Heimatstaat zu betrachten.

Die veränderten Verhältnisse in diesem Staat wie auch Kontaktnahmen mit dessen Behörden

gelten daher als Widerrufsgründe gemäss Art. 1 C Ziff. 1 und 5 FK.

Art. 63 al. 1 let. b LAsi ; art. 1 C ch. 1 et 5 al. 1 Conv. :

révocation de l'asile ; revendication de la protection du pays d'origine ;

question de la nationalité après la partition de l'ancienne Tchécoslovaquie.

Les citoyens de l'ex-Tchécoslovaquie qui, lors de la partition de cet

Etat en Républiques tchèque et slovaque, au 1er janvier 1993, ne possédaient pas la

nationalité de l'un de ces deux Etats, peuvent, selon le droit tchèque, obtenir la

nationalité tchèque par simple déclaration. En l'espèce, contrairement aux

allégations du recourant qui prétend être apatride, la République tchèque doit être

considérée comme son pays d'origine. Le changement de situation dans ce pays et le fait

que le recourant a pris contact avec les autorités de celui-ci constituent un motif de

révocation au sens de l'art. 1 C ch. 1 et 5 al. 1 Conv..

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Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi; art. 1 C n. 1 e 5 cpv. 1 Conv.: revoca

dell‘asilo; rivendicazione della protezione dello Stato d‘origine; questione

della cittadinanza dopo la dissoluzione dell'ex Cecoslovacchia.

Gli ex cittadini della Cecoslovacchia, che al momento della partizione

di tale Stato nella Repubblica Ceca e nella Slovacchia (1.1.1993), non possedevano la

cittadinanza di una delle due ex repubbliche che componevano la Cecoslovacchia, possono

ottenere la cittadinanza della Repubblica Ceca con una semplice dichiarazione. Nel caso

concreto, detto Paese, contrariamente a quanto preteso dal ricorrente, deve essere

considerato siccome il suo Stato d'origine. La nuova situazione creatasi in tale Stato e i

contatti con le sue autorità costituiscono motivi di revoca ai sensi dell‘art. 1 C

n. 1 e 5 cpv. 1 Conv.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der 1945 geborene Beschwerdeführer verliess die ehemalige Tschechoslowakei im Dezember

1976 und stellte im Januar 1977 in der Schweiz ein Asylgesuch. Die damals zuständige

Polizeiabteilung des EJPD anerkannte den Beschwerdeführer am 3. Mai 1977 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer besitzt heute eine

Niederlassungsbewilligung.

Unter Bezugnahme auf die veränderte Lage in der ehemaligen Tschechoslowakei und

mehrmalige Aufenthalte in diesem Land gewährte das BFF dem Beschwerdeführer am 1. März

1995 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

und einen Widerruf des Asyls. Mit Eingabe vom 30. März 1995 liess sich der

Beschwerdeführer durch seinen Vertreter dazu vernehmen und machte im Wesentlichen

geltend, die Voraussetzungen für den Asylwiderruf seien nicht gegeben. Er sei in den

letzten zwei Jahren weder mehrmals in der ehemaligen Tschechoslowakei gewesen noch habe er

sich unter deren Schutz gestellt. Zudem sei er nicht mehr tschechischer

Staatsangehöriger. In seiner Eingabe vom 12. April 1995 an das BFF zwecks Ausstellung

eines neuen Reiseausweises für Flüchtlinge führte der Beschwerdeführer durch seinen

Rechtsvertreter an, dass ihm die tschechische Botschaft in Bern einen provisorischen

Reisepass ausgestellt habe. Vorgängig habe er am 1. November 1994 um die Ausstellung

eines ordentlichen tschechischen Passes ersucht. Dieses Gesuch sei aber am 31. Januar 1995

abgelehnt worden, weshalb in der Folge der provisorische Pass nicht mehr verlängert

worden sei. In

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seiner zweiten Stellungnahme vom 21. April 1995 zum angekündigten Asylwiderruf

bestritt der Beschwerdeführer nochmals, je in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein und

machte unter Vorlage von tschechischen Dokumenten (in Kopie) geltend, dass ihm die

Tschechische Republik die Staatsbürgerschaft aberkenne. Auf Aufforderung des BFF hin

reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 1995 eine Kopie des bis 31. März

1995 befristeten Reisepasses der Tschechischen Republik, einen Entscheid der "Polizei

der Tschechischen Republik" vom 4. April 1995 sowie ein Schreiben der Botschaft der

Slowakischen Republik vom 10. Mai 1995 ein. In diesem Zusammenhang machte er geltend, aus

den beiden letztgenannten Dokumenten gehe hervor, dass er weder Bürger der Tschechischen

noch der Slowakischen Republik sei. Wie er in einer weiteren Eingabe an das BFF vom 9.

August 1995 anführte, sei aus dem eingereichten Dokument vom 15. März 1995 zu entnehmen,

dass er sich gegen die Verweigerung der Staatsbürgerschaft beim Verfassungsgericht der

Tschechischen Republik erfolglos beschwert habe.

Mit Verfügung vom 15. Juli 1997 widerrief das BFF dem Beschwerdeführer das Asyl und

aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angeführt, die politische Situation in der ehemaligen Tschechoslowakei habe sich seit der

Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend verändert und entspreche nicht mehr jener,

die seinerzeit die Flucht verursacht und zur Asylgewährung in der Schweiz geführt habe.

Zudem sei dem BFF mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren

mehrmals in seinem Heimatstaat aufgehalten haben solle. Weiter stehe fest, dass er sich im

Besitz eines Reisepasses der tschechischen Republik befunden habe. Gemäss Art. 41 Abs. 1

Bst. b aAsylG werde das Asyl widerrufen aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK. Art. 1

C Ziff. 5 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie

nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es

nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Aufgrund

der veränderten Situation in der ehemaligen Tschechoslowakei sei diese Voraussetzung im

vorliegenden Fall erfüllt. Gemäss Ziff. 1 derselben Bestimmung falle eine Person

ebenfalls nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz

des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Durch die Annahme

heimatlicher Ausweispapiere habe sich der Beschwerdeführer bereits freiwillig wieder

unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt und diesen Schutz erhalten.

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Mit Beschwerde vom 15. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen

Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Mit Zwischenentscheid vom 12. November 1997 forderte der Instruktionsrichter der ARK

den Beschwerdeführer unter Fristansetzung auf, mitzuteilen, was er bisher für den Erwerb

der tschechischen oder slowakischen Staatsbürgerschaft (nicht bloss bezüglich

Reisepapiere) unternommen habe.

Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 12. Januar 1998 und 15. Juli

1999 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das Asyl aus den in Art. 1 C

Ziffn. 1 - 6 FK genannten Gründen widerrufen. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK hält fest, dass

eine Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände,

aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den

Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäss

Art. 1 C Ziff. 6 Abs. 1 FK gilt dies auch für staatenlose Personen. Diese müssen indes

in der Lage sein, in den ehemaligen Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. UNHCR, Handbuch

über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Rz.

139, S. 38).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFF habe ihm im Schreiben vom 1.

März 1995 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Asylwiderruf) geraten,

sich mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen und einen

neuen Reisepass zu beantragen, um zu vermeiden, dass er nach Erlass der Verfügung des BFF

über kein Reisepapier mehr verfüge. Wenn nun das Bundesamt in der angefochtenen

Verfügung jene Handlung (Passantrag) als Grund für den Asylwiderruf bezeichne, zu

welcher es dem Beschwerdeführer schon im Vorfeld der Verfügung geraten habe, verstosse

es gegen das Gebot der Fairness. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, zumal dem

Beschwerdeführer bereits am 29. Dezember 1994 bei der Vertretung der Tschechischen

Republik in der Schweiz ein Pass ausgestellt worden war. Ein Pass ist eine öffentliche,

internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates. Er dient einerseits als

Beweis der Identität

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seines Inhabers, berechtigt aber auch zur Annahme, dass der Inhaber - bis zum Beweis

des Gegenteils - die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt (vgl. EMARK 1998 Nr. 15, S. 128 f., Erw. 10b). Demgegenüber

macht der Beschwerdeführer geltend, im Zusammenhang mit dem Versuch, einen tschechischen

Pass zu erlangen, hätten die tschechischen Behörden festgestellt, dass er nicht

tschechischer Staatsangehöriger sei. Die slowakischen Behörden ihrerseits hätten eine

slowakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneint. Deshalb würde ihm kein

Staat Schutz gewähren. Der Beschwerdeführer beruft sich somit im Ergebnis auf eine

angebliche Staatenlosigkeit, welche einem Asylwiderruf und der Aberkennung der

Flüchtlingseigenschaft entgegenstünde, weil ihm eine - auch rein hypothetische -

Rückkehr in den Heimatstaat aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Angesichts des

Umstandes, dass der tschechische Pass des Beschwerdeführers am 31. März 1995 abgelaufen

ist und die Direktion der Dienste der Fremden- und Grenzpolizei der Tschechischen Republik

in ihrem Entscheid vom 4. April 1995 die tschechische Staatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers verneinte, ist zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer

tatsächlich um einen Staatenlosen handelt.

c) Die ursprünglichen Nachkriegsregelungen der Staatsbürgerschaft von 1949 und

1958 wurden in der ehemaligen Tschechoslowakei durch die Staats- und Verfassungsreform von

1968 in wesentlichen Teilen aufgehoben (siehe zum Folgenden A. Bergmann/M. Ferid/D.

Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht,

Frankfurt/Berlin, 6. Aufl. 1983 ff. {Loseblattform}, 134. Lieferung, abgeschlossen am 31.

März 1999, Tschechische Republik, S. 7 ff.). Die Gründung der Föderation brachte drei

neue Gesetze über die Staatsangehörigkeit mit sich. Nach dem damals geltenden Recht

bestand eine einheitliche tschechoslowakische Staatsbürgerschaft, wobei jeder

tschechoslowakische Staatsbürger gleichzeitig der Bürger einer der beiden Teilrepubliken

(Böhmen und Mähren oder Slowakei) war. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit galt das

Prinzip des ius sanguinis, d.h. die Staatsbürgerschaft wurde durch Geburt - unabhängig

vom Geburtsort - erworben, wenn wenigstens ein Elternteil tschechoslowakischer

Staatsbürger war. Weiterhin konnte die Staatsbürgerschaft durch Heirat (nur Frauen und

auf Antrag) oder durch Verleihung erworben werden. Ein tschechoslowakischer Staatsbürger

konnte nicht auf seine Staatsbürgerschaft verzichten; möglich war nur entweder eine

Entlassung aus dem Staatsverband oder die Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Über den

Antrag auf Entlassung entschieden die Bezirksnationalausschüsse (zweitniedrigste

Verwaltungsstufe), für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft galten noch die alten

Bestimmungen der Staatsangehörig-

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keitsgesetze von 1949 und 1958; zuständig waren die Innenministerien der

Teilrepubliken. Nach den Novemberereignissen 1989 wurde das Staatsbürgerschaftsrecht in

seinen Grundzügen beibehalten und zunächst nur soweit verändert, als die

zwischenzeitlich durch Gesetzesmassnahme Nr. 124/1969 Sb nach dem Einmarsch der

Warschauer-Pakt Staaten wegen der grossen Flüchtlingswelle eingeführte Möglichkeit der

Zwangsausbürgerung durch das Gesetz Nr. 92/1990 Sb wieder aufgehoben wurde. Am 1. Januar

1993 trat gleichzeitig mit der Entstehung eines souveränen tschechischen Staates auch ein

Erwägungen

neues Gesetz über den Erwerb und Verlust der tschechischen Staatsbürgerschaft in Kraft,

das die vorhergehenden Bestimmungen der Slowakischen Sozialistischen Republik und der

Tschechischen Sozialistischen Republik mit Geltung für die Tschechische Republik aufhob.

Das geltende Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen

Republik geht nach wie vor vom Grundsatz des ius sanguinis aus. Darüberhinaus enthält es

Bestimmungen, die eine Kontinuität der Staatsbürgerschaft für die Bürger der früheren

Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) gewährleisten sollen.

Tschechische Staatsbürger im Sinne des neuen Gesetzes werden nicht nur Staatsbürger der

früheren Tschechoslowakei, die gleichzeitig die Staatsbürgerschaft der Tschechischen

Republik hatten, sondern durch Option auch die Staatsbürger der CSFR, die zum 31.

Dezember 1992 weder die tschechische noch die slowakische Staatsbürgerschaft besassen.

Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft

der Tschechischen Republik Nr. 40/1993 Sb (in der Fassung der Gesetze Nr. 272/1993 Sb, Nr.

140/1995 Sb und Nr. 139/1996 Sb; Staatsbürgerschaftsgesetz) kann eine natürliche Person,

die am 31. Dezember 1992 die Staatsbürgerschaft der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik hatte, jedoch weder die Staatsbürgerschaft der Tschechischen noch

die der Slowakischen Republik besass, die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik

durch Erklärung annehmen. Im Ausland ist diese Erklärung vor der diplomatischen

Vertretung der Tschechischen Republik abzugeben (§ 6 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz).

Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der tschechischen und slowakischen

Behörden geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der

früheren Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen

Republik (CSSR) abgesprochen wird. Die Staatsbürger der damaligen Teilrepubliken waren

gleichzeitig Staatsbürger der damals kommunistischen Tschechoslowakei (vgl.

Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O, S. 2). Beim Übergang der CSSR zur Tschechischen und

Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) blieb die tschechoslowakische

Staatsangehörigkeit bestehen, d.h. aus Bürgern der CSSR wurden automatisch Bürger der

CSFR. Folglich besass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1992 die

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Staatsangehörigkeit der CSFR und kann nach § 6 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz

durch (einfache) Erklärung die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik annehmen.

Der durch die Entstehung der Tschechischen Republik (1.1.1993) - welche ein

Nachfolgerstaat der CSFR ist - ausgelöste Schwebezustand bei der Staatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers ist somit rein formeller Natur, zumal dieser Staatsangehöriger der

ehemaligen Tschechoslowakei beziehungsweise der CSFR war. Im Weiteren ist zu beachten,

dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer neu erworbenen

Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1 C Ziff. 3 FK keinen freiwilligen Erwerb voraussetzt,

wenn dem Flüchtling im Rahmen einer Staatennachfolge und in Übereinstimmung mit dem

internationalen Recht von einem neu gebildeten Staat kraft Gesetzes und ohne Mitwirkung

des Betroffenen dessen Staatsangehörigkeit verliehen wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 15, S. 123 ff., Erw. 8 und 9). Vor diesem

Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der

Tschechischen Republik nach § 6 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz zwar nicht automatisch,

aber neben einer entsprechenden Erklärung des Betroffenen lediglich den Nachweis der

Staatsangehörigkeit der CSFR bis zum 31. Dezember 1992 voraussetzt und diese bei allen

Staatsangehörigen der ehemaligen CSSR bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist,

liegt beim Beschwerdeführer keine Staatenlosigkeit im materiellen Sinne vor. Dass seine

bisherigen Schritte für die Annahme der tschechischen Staatsangehörigkeit erfolglos

waren, spricht angesichts seines mangelnden Willens, diese zu erwerben, nicht von

vornherein gegen die objektiv bestehende Möglichkeit, diese zu erlangen. Gegen die

Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass er gemäss

Auskunft der Konsularabteilung der tschechischen Botschaft in Bern vom 14. Mai 1999

Wohnsitz in Prag (...) verzeichnete. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es handle sich

dabei lediglich um ein Zustelldomizil, vermag nicht zu überzeugen, zumal die amtliche

Erfassung einer Adresse den Aufenthalt des Betroffenen im entsprechenden Hoheitsgebiet

voraussetzt. Es ist aber unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Tschechien eine

Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte, falls die Behörden dieses Landes ihn als staatenlos

betrachten würden, zumal auch die tschechische Republik bestrebt ist, die Einwanderung

von Ausländern zu kontrollieren und dabei gegenüber Staatenlosen unter Berücksichtigung

allfälliger Fürsorgerisiken eine restriktive Zulassungspraxis betreibt.

d) In Tschechien ist die generelle Situation über den Zeitraum der letzten Jahre

derart demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft

geworden, dass eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse an-

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genommen wird, welche die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK bei tschechischen

Staatsangehörigen grundsätzlich rechtfertigt (vgl. EMARK

1995.

Nr. 16, S. 160, Erw. 5a). Dies gilt auch für Staatsangehörige der ehemaligen

Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die durch eine entsprechende

Erklärung die Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik annehmen können. Überdies

ist die Registrierung eines Wohnsitzes in Prag ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der

Beschwerdeführer auf das Hoheitsgebiet eines der Nachfolgestaaten seines ehemaligen

Verfolgerstaates begeben und sich somit unter dessen Schutz gestellt hat. Durch dieses

Verhalten hat der Beschwerdeführer selbst bewiesen, dass ihm dort keine asylrechtlich

relevante Verfolgung droht. Damit erweisen sich die von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK

beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls als

erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,

auf die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und als Beweismittel

eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Entscheid

führen.

© 27.06.02