EMARK-2000-30
EMARK - JICRA - GICRA 2000 30/248
1. Januar 2000Deutsch9 min
Gesuch um Familiennachzug (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG) eingereicht hat. Weiter geht
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Oktober 2000 i.S. S. K.-S. und
Töchter, Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
[English Summary]
Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1: Die nach
Abschluss des Asylverfahrens erfolgte Heirat mit einem Schweizer Bürger bildet
keinen Grund, die rechtskräftige Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen.
Entsteht ein Anspruch auf Erteilung eines
fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitels erst nach rechtskräftigem Abschluss
des Asylverfahrens, so stellt dies keinen Grund für ein Rückkommen auf die
asylrechtliche Wegweisung dar. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf einen
fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel besteht (in casu: aufgrund Heirat mit
Schweizer Bürger), ist den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden
vorbehalten. Wird dem abgewiesenen Asylgesuchsteller von diesen Behörden ein
Aufenthaltstitel zuerkannt, so fallen die Anordnungen des BFF betreffend
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres dahin.
Art. 44 al. 1 LAsi, art. 32 let. a OA 1 : le mariage avec un
citoyen suisse après clôture de la procédure d'asile ne constitue pas un
motif de réexamen d'une décision de renvoi entrée en force.
Lorsqu'un droit à une autorisation de séjour de police
des étrangers naît après la clôture de la procédure d'asile, il n'y a pas
motif à réexaminer une décision de renvoi prononcée à l'issue d'une
procédure d'asile. La question de savoir si quelqu'un peut prétendre à une
autorisation de séjour de police des étrangers (in casu : fondée sur le
mariage avec un citoyen suisse) ressortit à l'autorité de police des
étrangers. Lorsque cette autorité accorde une autorisation de séjour à un
demandeur d'asile débouté, la décision de l'ODR en matière de renvoi et
d'exécution de celui-ci devient caduque.
Art. 44 cpv. 1 LAsi, art. 32 lett. a OAsi 1: il matrimonio con
un cittadino svizzero a conclusione della procedura d'asilo non costituisce un
motivo di riesame della decisione d'allontanamento cresciuta in giudicato.
Allorquando un diritto al rilascio di un permesso di
dimora di polizia degli stranieri sorge a conclusione della procedura d’asilo,
non vi è motivo di riesaminare la decisione d'allontanamento pronunciata. L’esame
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dell’esistenza delle condizioni per il rilascio di un
permesso di dimora, domanda fondata nel caso concreto sul matrimonio con
cittadino svizzero, spetta alle competenti autorità di polizia degli
stranieri. Se tali autorità concedono il permesso di dimora al richiedente
l'asilo la cui domanda è stata definitivamente respinta, le decisioni
dell'UFR in materia d'allontanamento e d'esecuzione dell'allontanamento
divengono caduche.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 2. März 1999 trat das BFF (in Anwendung von Art. 16 Abs.
1 Bst. d aAsylG) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
minderjährigen Töchter vom 27. Januar 1999 nicht ein. Eine am 1. April 1999
gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom
27. Mai 1999 abgewiesen. Auf ein Revisionsgesuch vom 12. Januar 2000 trat die
ARK mit Urteil vom 28. Februar 2000 nicht ein.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2000 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFF,
die Verfügung vom 2. März 1999 – einzig soweit es die Wegweisungsverfügung
betrifft - in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung des Gesuches wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich am 6. August
1999 mit einem Schweizer Bürger verheiratet und bei den zuständigen kantonalen
Instanzen sei ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die
Beschwerdeführerin und ihre Töchter hängig.
Mit Verfügung des BFF vom 15. August 2000 wurde das Wiedererwägungsgesuch
abgewiesen und festgehalten, dass die Verfügung vom 2. März 1999
rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Mit Eingabe vom 15. September 2000 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen
den Entscheid des BFF Beschwerde. In Ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Aufhebung der Wegweisungsverfügung,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben
beantragen sie die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung bis zum Endentscheid
(vgl. Art. 112 Abs. 4 AsylG).
Die ARK weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. Mit Verfügung des BFF vom 2. März 1999 wurde - in Anwendung von Art. 16
Abs. 1 Bst. d aAsylG - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten, deren Wegweisung verfügt und der Vollzug der Wegweisung
angeordnet. Mit Urteil der ARK vom 27. Mai 1999 wurde diese Verfügung
bestätigt.
Da die Beschwerdeführerinnen ihr Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich mit
angeblich bestehenden völker- beziehungsweise landesrechtlichen
Wegweisungshindernissen begründen (vgl. unten), ist das Gesuch - ohne
Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (revidierte Fassung von Art. 16 Abs.
1 Bst. d aAsylG) - allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1, S. 13).
Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch, so wird auch auf Beschwerdeebene darum
ersucht, die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der
Wegweisung (...) aufzuheben. In der Begründung wird dabei einzig auf den
Umstand abgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer
Bürger verheiratet hat. Andere Gründe, welche gegen die Anordnung der
Wegweisung an sich oder gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit
des angeordneten Wegweisungsvollzuges sprechen könnten (vgl. Art. 14a Abs. 1 -
4 ANAG), werden von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.
Nachdem aufgrund der gesamten Aktenlage - nachfolgende Erwägung vorbehalten
- insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Anordnung der
Wegweisung oder gegen deren Vollzug sprechen, sind im Folgenden einzig noch die
Vorbringen in Zusammenhang mit der geltend gemachten Heirat der
Beschwerdeführerin zu prüfen.
4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 1999
- also nach Abschluss des Asylverfahrens - einen Schweizer Bürger geheiratet
und dass dieser nach der Heirat bei den zuständigen kantonalen Behörden ein
Gesuch um Familiennachzug (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG) eingereicht hat. Weiter geht
aus den Akten hervor (vgl. Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts), dass
dieses Gesuch von den zuständigen kantonalen Instanzen abgewiesen wurde, weil
eine Scheinehe vorliege. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der
kantonale Entscheid sei ans Bundesgericht weitergezogen worden und in Sachen
Familiennachzug liege daher noch kein rechtskräftiger Entscheid vor.
Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch, so wird auch auf Beschwerdeebene
geltend gemacht, dass - nachdem sich die Beschwerdeführerin mit einem
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Schweizer Bürger verheiratet habe - die Anordnungen des BFF betreffend
Erwägungen
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beziehungsweise ein Festhalten an diesen
Anordnungen) den in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der
Familie und die aus Art. 13 Abs. 1 BV sowie insbesondere die aus Art. 8 EMRK
fliessenden Ansprüche der Beschwerdeführerinnen verletzen würden. In
Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren in Sachen Familiennachzug wird zudem -
wie bereits im Wiedererwägungsgesuch - sinngemäss geltend gemacht, die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Wegweisungsverfügung sei die einzige
Möglichkeit, dass der in Art. 13 EMRK statuierte Anspruch der
Beschwerdeführerinnen auf eine wirksame innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit
gewahrt bleibe. Werde die Wegweisungsverfügung nicht aufgehoben, so drohe ihnen
der Wegweisungsvollzug und damit eine Verletzung ihrer aus Art. 8 EMRK
fliessenden Ansprüche.
Diese Ausführungen gehen fehl. Vorliegend bedarf es weder eines Rückgriffs
auf das abgeschlossene Asylverfahren, damit der Anspruch der
Beschwerdeführerinnen auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne von
Art. 13 EMRK gewahrt bleibt, noch wird durch das Festhalten an der
Wegweisungsverfügung Art. 8 EMRK - beziehungsweise der Teilgehalt des
Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs.
1.
BV) - verletzt.
Es ist zutreffend, dass das BFF im Falle der Abweisung eines Asylgesuches von
der Anordnung der Wegweisung abzusehen hat, wenn ein Gesuchsteller im Zeitpunkt
des Entscheides bereits über einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für
die Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylVO1).
Das heisst nun aber nicht, dass das BFF auf seine Anordnungen betreffend
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zurückzukommen hätte, wenn erst nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (aus einer anderen Quelle als dem
Asylverfahren) ein Aufenthaltstitel für die Schweiz entstanden ist.
Wird einem Gesuchsteller nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren ein
Aufenthaltstitel für die Schweiz zuerkannt (aus einer anderen Quelle als dem
Asylrecht), so fallen die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug
der Wegweisung ohne weiteres dahin; gegenüber einem gültigen Aufenthaltstitel
haben die Anordnungen des BFF keinen Bestand. Ein Zurückkommen auf die
Anordnungen des BFF ist somit in diesem Fall gar nicht mehr nötig. Erlangt er
dagegen keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz (etwa weil ein
fremdenpolizeiliches Verfahren mit einem negativen Entscheid endet), dann haben
die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in
Kraft zu bleiben. Andernfalls hätten die zuständigen kantonalen Behörden
nochmals - in einem zusätzlichen Verfahren - die Wegweisung und den Vollzug
der
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Wegweisung zu verfügen; zu solchen verfahrensmässigen Doppelspurigkeiten
soll es nach durchgeführtem Asylverfahren nicht kommen (vgl. BBl 1983 III S.
795).
Vorliegend handelt es sich bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG), um eine Fragestellung,
welche für sich alleine keinen Bezug zum Asylrecht aufweist. Diese Frage ist
Dispositiv
demnach ausschliesslich innerhalb eines ANAG-Verfahrens und alleine nach dessen
Regeln zu klären. Der Entscheid darüber ist den sachlich zuständigen
Behörden (letzten Endes dem Bundesgericht) vorbehalten. Aus den Akten geht
hervor, dass denn auch bereits ein solches Verfahren anhängig gemacht wurde.
Da das ANAG-Verfahren insbesondere die Prüfung der Ansprüche aus Art. 8
EMRK zum Inhalt hat, ist mit diesem Verfahren dem Anspruch auf eine wirksame
Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 13 EMRK Genüge getan. Die Behauptung der
Beschwerdeführerinnen, das ANAG-Verfahren biete ihnen in dieser Hinsicht keinen
genügenden Rechtsschutz, ist nicht zutreffend. Es steht den
Beschwerdeführerinnen offen, sich der im ANAG-Verfahren vorgesehenen
prozessualen Mittel zu bedienen, falls sie beispielsweise eine Sistierung des
Wegweisungsvollzuges erreichen wollen (vgl. Art. 111 Abs. 2 OG für das
Verfahren vor dem Bundesgericht). Der von ihnen sinngemäss angestrebte
Rückgriff auf das abgeschlossene Asylverfahren - zwecks Sicherung ihrer
Ansprüche aus Art. 8 EMRK - ist demnach nicht notwendig.
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen
Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung - einzig
aufgrund der geltend gemachten Heirat - ausser Betracht fällt. Die Vorbringen
in Zusammenhang mit der Heirat hat die Beschwerdeführerin im ANAG-Verfahren
geltend zu machen.
© 27.06.02