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Entscheid

EMARK-2000-30

EMARK - JICRA - GICRA   2000 30/248

1. Januar 2000Deutsch9 min

Gesuch um Familiennachzug (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG) eingereicht hat. Weiter geht

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 30

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Oktober 2000 i.S. S. K.-S. und

Töchter, Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)

[English Summary]

Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1: Die nach

Abschluss des Asylverfahrens erfolgte Heirat mit einem Schweizer Bürger bildet

keinen Grund, die rechtskräftige Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen.

Entsteht ein Anspruch auf Erteilung eines

fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitels erst nach rechtskräftigem Abschluss

des Asylverfahrens, so stellt dies keinen Grund für ein Rückkommen auf die

asylrechtliche Wegweisung dar. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf einen

fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel besteht (in casu: aufgrund Heirat mit

Schweizer Bürger), ist den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden

vorbehalten. Wird dem abgewiesenen Asylgesuchsteller von diesen Behörden ein

Aufenthaltstitel zuerkannt, so fallen die Anordnungen des BFF betreffend

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres dahin.

Art. 44 al. 1 LAsi, art. 32 let. a OA 1 : le mariage avec un

citoyen suisse après clôture de la procédure d'asile ne constitue pas un

motif de réexamen d'une décision de renvoi entrée en force.

Lorsqu'un droit à une autorisation de séjour de police

des étrangers naît après la clôture de la procédure d'asile, il n'y a pas

motif à réexaminer une décision de renvoi prononcée à l'issue d'une

procédure d'asile. La question de savoir si quelqu'un peut prétendre à une

autorisation de séjour de police des étrangers (in casu : fondée sur le

mariage avec un citoyen suisse) ressortit à l'autorité de police des

étrangers. Lorsque cette autorité accorde une autorisation de séjour à un

demandeur d'asile débouté, la décision de l'ODR en matière de renvoi et

d'exécution de celui-ci devient caduque.

Art. 44 cpv. 1 LAsi, art. 32 lett. a OAsi 1: il matrimonio con

un cittadino svizzero a conclusione della procedura d'asilo non costituisce un

motivo di riesame della decisione d'allontanamento cresciuta in giudicato.

Allorquando un diritto al rilascio di un permesso di

dimora di polizia degli stranieri sorge a conclusione della procedura d’asilo,

non vi è motivo di riesaminare la decisione d'allontanamento pronunciata. L’esame

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dell’esistenza delle condizioni per il rilascio di un

permesso di dimora, domanda fondata nel caso concreto sul matrimonio con

cittadino svizzero, spetta alle competenti autorità di polizia degli

stranieri. Se tali autorità concedono il permesso di dimora al richiedente

l'asilo la cui domanda è stata definitivamente respinta, le decisioni

dell'UFR in materia d'allontanamento e d'esecuzione dell'allontanamento

divengono caduche.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 2. März 1999 trat das BFF (in Anwendung von Art. 16 Abs.

1 Bst. d aAsylG) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer

minderjährigen Töchter vom 27. Januar 1999 nicht ein. Eine am 1. April 1999

gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom

27. Mai 1999 abgewiesen. Auf ein Revisionsgesuch vom 12. Januar 2000 trat die

ARK mit Urteil vom 28. Februar 2000 nicht ein.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2000 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFF,

die Verfügung vom 2. März 1999 – einzig soweit es die Wegweisungsverfügung

betrifft - in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung des Gesuches wurde im

Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich am 6. August

1999 mit einem Schweizer Bürger verheiratet und bei den zuständigen kantonalen

Instanzen sei ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die

Beschwerdeführerin und ihre Töchter hängig.

Mit Verfügung des BFF vom 15. August 2000 wurde das Wiedererwägungsgesuch

abgewiesen und festgehalten, dass die Verfügung vom 2. März 1999

rechtskräftig und vollstreckbar sei.

Mit Eingabe vom 15. September 2000 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen

den Entscheid des BFF Beschwerde. In Ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Aufhebung der Wegweisungsverfügung,

eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben

beantragen sie die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung bis zum Endentscheid

(vgl. Art. 112 Abs. 4 AsylG).

Die ARK weist die Beschwerde ab.

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Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. Mit Verfügung des BFF vom 2. März 1999 wurde - in Anwendung von Art. 16

Abs. 1 Bst. d aAsylG - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht

eingetreten, deren Wegweisung verfügt und der Vollzug der Wegweisung

angeordnet. Mit Urteil der ARK vom 27. Mai 1999 wurde diese Verfügung

bestätigt.

Da die Beschwerdeführerinnen ihr Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich mit

angeblich bestehenden völker- beziehungsweise landesrechtlichen

Wegweisungshindernissen begründen (vgl. unten), ist das Gesuch - ohne

Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (revidierte Fassung von Art. 16 Abs.

1 Bst. d aAsylG) - allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln

(vgl. EMARK 1998 Nr. 1, S. 13).

Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch, so wird auch auf Beschwerdeebene darum

ersucht, die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der

Wegweisung (...) aufzuheben. In der Begründung wird dabei einzig auf den

Umstand abgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer

Bürger verheiratet hat. Andere Gründe, welche gegen die Anordnung der

Wegweisung an sich oder gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit

des angeordneten Wegweisungsvollzuges sprechen könnten (vgl. Art. 14a Abs. 1 -

4 ANAG), werden von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.

Nachdem aufgrund der gesamten Aktenlage - nachfolgende Erwägung vorbehalten

- insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Anordnung der

Wegweisung oder gegen deren Vollzug sprechen, sind im Folgenden einzig noch die

Vorbringen in Zusammenhang mit der geltend gemachten Heirat der

Beschwerdeführerin zu prüfen.

4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 1999

- also nach Abschluss des Asylverfahrens - einen Schweizer Bürger geheiratet

und dass dieser nach der Heirat bei den zuständigen kantonalen Behörden ein

Gesuch um Familiennachzug (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG) eingereicht hat. Weiter geht

aus den Akten hervor (vgl. Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts), dass

dieses Gesuch von den zuständigen kantonalen Instanzen abgewiesen wurde, weil

eine Scheinehe vorliege. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der

kantonale Entscheid sei ans Bundesgericht weitergezogen worden und in Sachen

Familiennachzug liege daher noch kein rechtskräftiger Entscheid vor.

Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch, so wird auch auf Beschwerdeebene

geltend gemacht, dass - nachdem sich die Beschwerdeführerin mit einem

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Schweizer Bürger verheiratet habe - die Anordnungen des BFF betreffend

Erwägungen

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beziehungsweise ein Festhalten an diesen

Anordnungen) den in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der

Familie und die aus Art. 13 Abs. 1 BV sowie insbesondere die aus Art. 8 EMRK

fliessenden Ansprüche der Beschwerdeführerinnen verletzen würden. In

Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren in Sachen Familiennachzug wird zudem -

wie bereits im Wiedererwägungsgesuch - sinngemäss geltend gemacht, die

wiedererwägungsweise Aufhebung der Wegweisungsverfügung sei die einzige

Möglichkeit, dass der in Art. 13 EMRK statuierte Anspruch der

Beschwerdeführerinnen auf eine wirksame innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit

gewahrt bleibe. Werde die Wegweisungsverfügung nicht aufgehoben, so drohe ihnen

der Wegweisungsvollzug und damit eine Verletzung ihrer aus Art. 8 EMRK

fliessenden Ansprüche.

Diese Ausführungen gehen fehl. Vorliegend bedarf es weder eines Rückgriffs

auf das abgeschlossene Asylverfahren, damit der Anspruch der

Beschwerdeführerinnen auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne von

Art. 13 EMRK gewahrt bleibt, noch wird durch das Festhalten an der

Wegweisungsverfügung Art. 8 EMRK - beziehungsweise der Teilgehalt des

Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs.

1.

BV) - verletzt.

Es ist zutreffend, dass das BFF im Falle der Abweisung eines Asylgesuches von

der Anordnung der Wegweisung abzusehen hat, wenn ein Gesuchsteller im Zeitpunkt

des Entscheides bereits über einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für

die Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylVO1).

Das heisst nun aber nicht, dass das BFF auf seine Anordnungen betreffend

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zurückzukommen hätte, wenn erst nach

rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (aus einer anderen Quelle als dem

Asylverfahren) ein Aufenthaltstitel für die Schweiz entstanden ist.

Wird einem Gesuchsteller nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren ein

Aufenthaltstitel für die Schweiz zuerkannt (aus einer anderen Quelle als dem

Asylrecht), so fallen die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug

der Wegweisung ohne weiteres dahin; gegenüber einem gültigen Aufenthaltstitel

haben die Anordnungen des BFF keinen Bestand. Ein Zurückkommen auf die

Anordnungen des BFF ist somit in diesem Fall gar nicht mehr nötig. Erlangt er

dagegen keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz (etwa weil ein

fremdenpolizeiliches Verfahren mit einem negativen Entscheid endet), dann haben

die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in

Kraft zu bleiben. Andernfalls hätten die zuständigen kantonalen Behörden

nochmals - in einem zusätzlichen Verfahren - die Wegweisung und den Vollzug

der

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Wegweisung zu verfügen; zu solchen verfahrensmässigen Doppelspurigkeiten

soll es nach durchgeführtem Asylverfahren nicht kommen (vgl. BBl 1983 III S.

795).

Vorliegend handelt es sich bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG), um eine Fragestellung,

welche für sich alleine keinen Bezug zum Asylrecht aufweist. Diese Frage ist

Dispositiv

demnach ausschliesslich innerhalb eines ANAG-Verfahrens und alleine nach dessen

Regeln zu klären. Der Entscheid darüber ist den sachlich zuständigen

Behörden (letzten Endes dem Bundesgericht) vorbehalten. Aus den Akten geht

hervor, dass denn auch bereits ein solches Verfahren anhängig gemacht wurde.

Da das ANAG-Verfahren insbesondere die Prüfung der Ansprüche aus Art. 8

EMRK zum Inhalt hat, ist mit diesem Verfahren dem Anspruch auf eine wirksame

Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 13 EMRK Genüge getan. Die Behauptung der

Beschwerdeführerinnen, das ANAG-Verfahren biete ihnen in dieser Hinsicht keinen

genügenden Rechtsschutz, ist nicht zutreffend. Es steht den

Beschwerdeführerinnen offen, sich der im ANAG-Verfahren vorgesehenen

prozessualen Mittel zu bedienen, falls sie beispielsweise eine Sistierung des

Wegweisungsvollzuges erreichen wollen (vgl. Art. 111 Abs. 2 OG für das

Verfahren vor dem Bundesgericht). Der von ihnen sinngemäss angestrebte

Rückgriff auf das abgeschlossene Asylverfahren - zwecks Sicherung ihrer

Ansprüche aus Art. 8 EMRK - ist demnach nicht notwendig.

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen

Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung - einzig

aufgrund der geltend gemachten Heirat - ausser Betracht fällt. Die Vorbringen

in Zusammenhang mit der Heirat hat die Beschwerdeführerin im ANAG-Verfahren

geltend zu machen.

© 27.06.02