Lexipedia

Entscheid

EMARK-2000-4

Art. 56 AsylG: Verfahren der Aufnahme als Kontingentsflüchtling

5. November 1999Deutsch15 min

Begründung ab, dass dessen Sachvortrag den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA -

GICRA 2000 / 4

2000 / 4 - 035

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. November 1999 i.S. S.D., Bosnien-Herzegowina

[English Summary]

Art. 56 AsylG: Verfahren der Aufnahme als Kontingentsflüchtling

(Unterschiede zum Individualverfahren). Art. 51 AsylG: Familienasyl (Begriff der

Familie/Vorliegen besonderer Umstände).

1. Die Aufnahme einer Person in das Kontingent, was eine direkte

Asylgewährung ohne individuelles Verfahren zur Folge hat, wird allein vom BFF

vorgenommen. Die Liste des UNHCR, welche dem BFF als Basis für die Auswahl dient,

verschafft den dort aufgeführten Personen keinen Anspruch darauf, vom BFF in das

Kontingent aufgenommen zu werden (Erw. 4 und 5a).

2. Die kollektive Asylgewährung nach Art. 56 AsylG setzt nebst

der Aufnahme ins Kontingent zusätzlich voraus, dass der betreffende

Kontingentsflüchtling auch gemeinsam mit dieser Gruppe kontrolliert eingereist ist (Erw.

5a in fine).

3. Besondere Umstände für eine Familienvereinigung mit

Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 2 AsylG) sind sowohl hinsichtlich

der zurückgebliebenen Angehörigen als auch hinsichtlich der als Flüchtlinge anerkannten

Familienangehörigen zu prüfen (Bestätigung der Rechtsprechung von EMARK 1994 Nr. 9). Im zweiten Fall liegt keine

Hilfsbedürftigkeit vor, wenn die Hilfeleistung durch andere in der Schweiz dauerhaft

aufenthaltsberechtigte Familienangehörige erbracht werden kann (Erw. 5b).

Art. 56 LAsi : procédure d'admission dans le contingent

(différences d'avec la procédure individuelle). Art. 51 LAsi : asile accordé aux

familles (notion de famille/circonstances particulières).

1. L'admission d'une personne dans un contingent de réfugiés - dont la

conséquence est l'octroi de l'asile sans passer par une procédure individuelle - est

décidée par l'ODR seul. La liste du HCR, qui sert de base pour la sélection de

l’ODR, ne confère aux personnes y figurant

2000 / 4 - 036

aucun droit d'être incluses par l'ODR dans le contingent (consid. 4

et 5 a).

2. L'octroi de l'asile à des groupes de réfugiés présuppose,

outre l'admission dans le contingent, que le réfugié concerné ait subi un contrôle

d'entrée avec ce groupe (consid. 5 a i.f.).

3. L'existence de circonstances particulières plaidant en

faveur d'un regroupement familial de proches parents ne faisant pas partie du noyau de la

famille (art. 51 al. 2 LAsi) doit être examinée tant à l'égard des proches restés à

l'étranger que des membres de la famille reconnus comme réfugiés (confirmation de

jurisprudence ; JICRA 1994 n° 9). Ces derniers

n'ont pas besoin de l’assistance de proches restés à l'étranger lorsqu'ils peuvent

compter sur l'aide de membres de la famille au bénéfice d'une autorisation de séjour

durable en Suisse (consid. 5 b).

Art. 56 LAsi: procedura d'inclusione nel contingente di rifugiati

(differenze con la procedura individuale). Art. 51 LAsi: asilo accordato a famiglie

(nozione di famiglia / sussistenza di circostanze particolari).

1. L'inclusione di una persona nel contingente di rifugiati è

decisa unicamente dall'UFR e comporta la concessione dell'asilo senza procedura

individuale. La lista dell'ACNUR, che costituisce per l'UFR la base di decisione, non

conferisce alle persone che vi figurano alcun diritto di essere inclusi nel contingente da

parte dell'UFR (consid. 4 e 5a).

2. La concessione dell'asilo a gruppi di rifugiati presuppone,

oltre all'inclusione nel contingente, che sia stato attestato l'arrivo di ogni singolo

insieme al gruppo di rifugiati (consid. 5a in fine).

3. La sussistenza di circostanze particolari per un

ricongiungimento familiare con parenti che non fanno parte del nucleo della famiglia (Art.

51 cpv. 2 LAsi) va esaminata sia per quanto concerne i parenti prossimi che per quanto

concerne i membri della famiglia cui è stato riconosciuto lo statuto di rifugiati

(conferma della giurisprudenza GICRA 1994 n. 9).

Quest'ultimi non necessitano dell'aiuto dei primi, allorquando possono ottenere assistenza

da parte di altri membri della fa-

2000 / 4 - 037

miglia che dispongono in Svizzera di un titolo di soggiorno durevole

(consid. 5b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatort Kljuc in Bosnien-Herzegowina eigenen

Angaben zufolge gleich zu Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen am 20. Mai 1992.

Bis zum 7. November 1993 habe er in Ljubljana / Slowenien bei einer Schwester gewohnt.

Danach sei er über Italien illegal in die Schweiz gereist, wo er am 8. November 1993

zusammen mit seiner damals erst nach islamischer Religion angetrauten Ehefrau ein

Asylgesuch stellte.

Als Ausreisegründe gab der Rekurrent an, er habe Bosnien-Herzegowina wegen des Krieges

verlassen, vor allem weil er am 9. September 1991 ein Aufgebot erhalten habe.

In Slowenien seien er und seine Frau als Flüchtlinge registriert worden und zirka drei

Monate vor der Ausreise hätten sie gar den Flüchtlingsstatus erhalten. Trotzdem hätten

sie in den letzten Monaten vor der Ausreise immer weniger Lebensmittel erhalten. Nur dank

der Hilfe seiner Schwestern hätten sie überleben können. Als die Gemeindeverwaltung

beschlossen habe, das alte Haus, in welchem sie gewohnt hätten, abzureissen, habe die

Familie dieses etappenweise verlassen. Sein Vater, der zuvor sechs Monate im

Konzentrationslager Manjaca inhaftiert gewesen sei, habe in der Folge vom Roten Kreuz

beziehungsweise vom Kommissariat, welches sich um ehemalige Lagerinsassen gekümmert habe,

um Hilfe für die Einreise in die Schweiz gebeten. Da dies ziemlich lange gedauert habe

und sie das alte Haus hätten verlassen müssen, hätten seine Eltern, er und seine Frau

das Einreisevisum nicht abgewartet, sondern seien illegal, also ohne den definitiven

Bescheid für die Einreise abzuwarten, in die Schweiz eingereist. Zirka zwanzig Tage nach

der Einreise sei die Einreisebewilligung für die ganze Familie in Ljubljana eingetroffen.

Sein Bruder, welcher bis zu diesem Zeitpunkt in Slowenien verblieben sei, sei als Einziger

der Familie gestützt auf diese Einreisebewilligung in die Schweiz eingereist.

Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er nach Kljuc nicht zurückkehren

könne. Kljuc sei von den Serben besetzt, und er zweifle daran, dass diese es je wieder

freigeben würden. Für ihn gebe es keine Rückkehr an

2000 / 4 - 038

seinen Herkunftsort mehr, wo alles - auch die umliegenden Dörfer - zerstört sei. Sein

Vater sei im Übrigen seit seinem Lageraufenthalt physisch und psychisch zerstört und

könne nicht ohne seine Söhne hier leben. Auch deshalb könne er nicht zurückkehren,

selbst wenn der Krieg beendet sei.

Mit Entscheid vom 17. Februar 1994 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers

mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte dessen Wegweisung, ordnete aber

gleichzeitig gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1993 die vorläufige

Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien-Herzegowina an.

Mit Eingabe vom 1. März 1994 ficht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen

Entscheid an. Er erklärt sich in seiner Eingabe mit der Anwendung von Art. 3, 4, 12a, 16b

Abs. 2 und 17 Abs. 1 aAsylG nicht einverstanden. Daneben macht er geltend, er habe

zusammen mit seinen Eltern und dem Bruder auf der Kontingentsflüchtlingsliste der

"Aktion 5000" figuriert und deshalb Anrecht auf die Asylgewährung.

Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt und überweist die Akten

gemäss EMARK 1998 Nr. 27 zwecks Prüfung

allfälliger individueller Hindernisse des Wegweisungsvollzugs dem BFF.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

4. a) Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der

Begründung ab, dass dessen Sachvortrag den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu

genügen vermöge: für die persönlichen Nachteile, die sich aus den Kriegsereignissen

ergäben, könne der betreffende Staat nämlich nicht verantwortlich gemacht werden, da er

in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht

ausüben könne. Die Kriegswirren und die erzwungene Flucht des Beschwerdeführers

müssten als eine solche Folge dieser mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit gewertet

werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommen könne. In der Vernehmlassung führt das

BFF zudem aus, der Beschwerdeführer figuriere entgegen seinen Aussagen nicht auf der

Liste der für die Aktion 5000 vorgesehenen Personen, weshalb er nicht als

Kontingentsflüchtling betrachtet werden könne.

b) Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im

Wesentlichen entgegen, dass er wegen seiner Nationalität und seiner Religion aus

2000 / 4 - 039

seinem Geburts- und Wohnort habe flüchten müssen. Viele seiner Freunde, die nicht

geflüchtet seien, seien zu Hause oder im Konzentrationslager getötet worden. Tausende

unschuldiger Jugendlicher seien ermordet worden, nur weil sie Muslime seien. Sein

Herkunftsort sei ethnisch gesäubert und sein Elternhaus sei von Serben besetzt worden. Da

Kljuc im Zentrum des serbischen Gebietes sei, habe er keine Hoffnung mehr, irgendwann

dorthin zurückkehren zu können. Im Übrigen habe er sein ganzes Leben lang im Haushalt

seiner Eltern gewohnt, so dass die Familie von einander gefühlsmässig sehr abhängig

sei. Durch seine Wegweisung beziehungsweise durch seinen gegenüber den restlichen, sich

in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern unterschiedlichen Status sei der Grundsatz

der Einheit der Familie verletzt.

Zur Vernehmlassung der Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer dahingehend Stellung,

dass das UNHCR in Zagreb die Einreisebewilligung im Rahmen der "Aktion 5000"

für die ganze Familie erteilt habe und nach der Einreise diese Bewilligung auf seine

Eltern und den sechs Jahre älteren Bruder beschränkt worden sei. Dieses Dokument über

die Einreisebewilligungen im Rahmen der Aktion befinde sich beim UNHCR in Zagreb sowie

beim Departement Europa / Schweizer Abteilung in Genf und sei durch die Schweizer

Behörden herauszuverlangen - ihm selbst sei die Herausgabe verweigert worden. Unfair sei

des Weiteren, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Verweigerung der

Asylgewährung mit seiner Volljährigkeit begründet habe, demgegenüber jedoch seinem um

sechs Jahre älteren Bruder Asyl erteilt worden sei.

Erwägungen

5.

a) Die ARK hält zum letztgenannten Einwand, dem Beschwerdeführer sei

zu Unrecht nicht im Rahmen der "Aktion 5000" Asyl erteilt worden, einleitend

Folgendes fest: Gemäss Art. 22 Abs. 1 aAsylG entschied der Bundesrat über die Aufnahme

von grösseren Flüchtlingsgruppen, denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat. Wer

einer solchen Gruppe angehörte, bestimmte gemäss Abs. 2 das Bundesamt. Zweck dieser

Übernahme von Flüchtlingen mittels Flüchtlingskontingenten war die Entlastung von

Drittstaaten im Sinne internationaler Solidarität. Eigenart solcher Aufnahmen war, dass

sich die Flüchtlinge in der Schweiz keinem individuellen Asylverfahren zu unterziehen

hatten. Dies hatte zur Folge, dass sich bei diesen Personen, welche gemäss Art. 22 aAsylG

in die Schweiz gelangten, nicht sicherstellen liess, dass alle Mitglieder dieser Gruppe

die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung - konkret von Art. 3 AsylG - erfüllen,

da bei diesen die Flüchtlingseigenschaft durch den Erstasylstaat festgestellt worden war.

2000.

/ 4 - 040

Der heute durch Art. 56 AsylG ersetzte Art. 22 aAsylG ist hinsichtlich der Bestimmung

grösserer Flüchtlingsgruppen, welche nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesrates fällt, nicht geändert worden. Gleich geblieben ist auch die Fassung, wonach

das Bundesamt festlegt, wer einer solchen Flüchtlingsgruppe angehört. Hinsichtlich der

vorliegend massgebenden Legitimation ist somit keine Änderung erfolgt. Keine Erwähnung

mehr im neuen Asylgesetz findet die Gruppe alter, kranker und behinderter Flüchtlinge,

denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat und über deren Aufnahme ebenfalls der

Bundesrat entschied. Dieser Teil ist vorliegend jedoch nicht von Bedeutung, weshalb im

Folgenden auf diese Änderung nicht mehr weiter eingegangen werden muss. Aufgrund der für

vorliegendes Verfahren unwesentlichen Änderungen kann somit weiterhin auf die vor der

Einführung des neuen Asylgesetzes vorgenommenen Abklärungen abgestützt werden.

Zur Bestimmung der Kontingentsflüchtlinge ist weiter festzuhalten, dass bei der

Auswahl der unter das obgenannte Kontingent fallenden Personengruppen das Bundesamt für

Flüchtlinge dahingehend mit dem UNHCR zusammenarbeitet, dass Letzteres zuhanden des

Bundesamtes u.a. eine Liste der in Frage kommenden Personen erstellt und diese dem

Bundesamt unterbreitet. Der endgültige Entscheid darüber, ob ein Flüchtling unter

dieses Kontingent fällt, ergeht vom Bundesamt beziehungsweise dessen Vertreter vor Ort.

Im Falle der Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien hat der damalige Gesandte

des Bundesamtes vor Ort mit den Flüchtlingen Gespräche geführt und erst nach diesen

Gesprächen endgültig entschieden, ob die jeweilige Person auf die

Kontingentsflüchtlingsliste des BFF aufzunehmen sei.

Die Einsichtnahme in die BFF-Liste der berechtigten Personen durch die ARK hat die

Abklärungsergebnisse der Vorinstanz bestätigt, wonach der Beschwerdeführer darauf nicht

figuriere. Zu Recht hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Bruder S. denn auch

nicht geltend gemacht, er habe mit [dem BFF-Vertreter] dieses massgebende Gespräch

geführt. Demgegenüber hat der Rekurrent wiederholt vorgebracht, dass er auf der Liste

des UNHCR aufgeführt gewesen sei. Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Rekurrent aus

dieser vorliegend nicht massgebenden Auflistung jedoch keine Berechtigung für die

Asylgewährung für sich abzuleiten. Auf die in der Beschwerdeschrift begehrte Abklärung

Dispositiv

beim UNHCR kann demnach verzichtet werden.

Sodann gilt es zur Kontingentsflüchtlingspraxis des BFF festzuhalten, dass selbst auf

der Liste des BFF figurierende Personen nur dann einen Anspruch auf

"vorbehaltlose" Asylgewährung abzuleiten vermögen, wenn sie auch tat-

2000 / 4 - 041

sächlich kontrolliert und gruppenweise in der vom BFF vorgesehenen Art (vgl. dazu die

Ausreisemodalitäten des Bruders des Rekurrenten [Flug am 9. Dezember 1993 von Ljubljana

nach Zürich]) in die Schweiz einreisen. Aus diesem Grunde, nämlich infolge

unkontrollierter Einreise, mussten die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls ein

individuelles Asylverfahren durchlaufen, obwohl sie auf der Liste aufgeführt waren.

Zusammenfassend gilt es somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht

als Kontingentsflüchtling - mit der Folge der vorbehaltlosen Asylgewährung - behandelt

worden ist.

b) Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 in fine (Art. 17

Abs. 1 aAsylG) AsylG oder Art. 51 Abs. 2 (Art. 7 Abs. 2 aAsylG) AsylG die Asylgewährung

für sich abzuleiten. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen heutigen Art. 44 AsylG

ist beim Erlass der Wegweisungsverfügung und bei der Anordnung des Vollzugs der Grundsatz

der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Dies setzt der Wegweisung dort Schranken, wo

Art. 8 EMRK einem Ausländer einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz gewährt

(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 203). Der aus

Art. 8 EMRK fliessende Grundsatz beinhaltet einerseits das Recht auf Familienvereinigung

in einem bestimmten Land, wenn die Vereinigung in einem anderen Land nicht zumutbar ist,

andererseits das Recht auf Verbleib in einem Staat und somit Schutz vor Ausweisung, wenn

die Begleitung durch die Familie nicht möglich oder nicht zumutbar ist (A. Achermann/Ch.

Hausamman, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 123).

Gemäss der bis ins Jahr 1988 geltenden Praxis des Bundesgerichts beschränkte sich der

Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK - gefestigtes Aufenthaltsrecht eines Familienmitgliedes

vorausgesetzt - auf den Schutz der Familie im engeren Sinn. Zur Verhinderung einer

Überdehnung des Anwendungsbereiches subsumierte das Bundesgericht in jahrelanger Praxis

nur Ehegatten und minderjährige Kinder unter Art. 8 EMRK. Im BGE 115 Ib 1 ff. erweiterte

es dann erstmals den Schutzbereich dahingehend, dass es nun auch die Beziehung von in der

Schweiz niedergelassenen Eltern zu ihrer schwerbehinderten, volljährigen Tochter darunter

fallen liess.

Diese ausserhalb des Asylrechts entwickelte Handhabung jener die Familie schützenden

Bestimmung durch das Bundesgericht entspricht voll und ganz der Praxis zu Art. 51 AsylG.

Während Abs. 1 nur die Familienvereinigung bezie-

2000 / 4 - 042

hungsweise den Zusammenhalt von Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährigen

Kinder vorsieht, kann der Schutzbereich entsprechend der erwähnten Abweichung gemäss

Abs. 2 bei Vorliegen von besonderen Umständen auch auf andere nahe Angehörige erweitert

werden.

Da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt seiner Einreise - wenn auch nur

knapp - volljährig war, besitzt er keine Anspruchsgrundlage aus der Asylgewährung seiner

Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Auch eine Asylgewährung gestützt auf Abs. 2 von

Art. 51 AsylG kommt vorliegend nicht in Frage: Unter den in diesem Absatz erwähnten

besonderen Umständen, die für eine Wiedervereinigung von anderen (als in Abs. 1

erwähnten) nahen Angehörigen sprechen, ist nämlich (in erster Linie) zu verstehen, dass

die zurückgebliebenen nahen Angehörigen notwendigerweise - beispielsweise wegen

Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und

Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind. Dies ist

vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Wie in EMARK

1994 Nr. 9 festgehalten, ist eine Asylgewährung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 aAsylG

aufgrund der Formulierung "insbesondere" in Art. 3 Abs. 1 aAsylV (in zweiter

Linie) auch bei der regelfallwidrigen Konstellation denkbar, bei der in der Schweiz

anerkannte und hier lebende Familienangehörige auf die Hilfe eines nahen Angehörigen im

Sinne von Art. 51 AsylG angewiesen sind. Gemäss dem erwähnten Urteil sind im Falle

dieser umgekehrten Konstellation der Hilfsbedürftigkeit jedoch strenge Anforderungen zu

stellen, damit die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgehöhlt oder unterlaufen

werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte, gefühlsmässige Abhängigkeit der

Familienmitglieder untereinander vermag - zumal er zwischenzeitlich eine eigene Familie

gegründet hat - diesen strengen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Zur kaum

substanziierten Hilfsbedürftigkeit des Vaters gilt es sodann festzustellen, dass sowohl

dessen Ehefrau beziehungsweise die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen anderer

Sohn beziehungsweise der Bruder des Rekurrenten in der Schweiz Asyl erhalten haben und

dadurch die Hilfeleistung für den körperlich und seelisch angeschlagenen Vater des

Beschwerdeführers gewährleistet wäre. Somit vermag der Rekurrent keine Gründe

vorzubringen, welche die erwähnten strengen Anforderungen zu erfüllen vermöchten.

Zusammenfassend ist bisher festzuhalten, dass weder Abs. 1 noch Abs. 2 von Art. 51

AsylG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Asylgewährung zu verleihen vermögen.

2000 /

4 - 043

Abschliessend ist zu prüfen, ob eine Asylgewährung allenfalls gestützt auf eine

individuelle Prüfung der Fluchtgründe in Frage kommt. Angesichts der vor Kriegsausbruch

angetretenen Flucht des Rekurrenten nach Slowenien sowie der seit dem Friedensabkommen von

Dayton am 14. Dezember 1995 veränderten Lage im Heimatland ist sowohl das Bestehen

erlittener Verfolgung als auch dasjenige begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im

Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen.

In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend festzuhalten,

dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt

sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylbegehren zu Recht abgelehnt.

© 27.06.02