EMARK-2000-4
Art. 56 AsylG: Verfahren der Aufnahme als Kontingentsflüchtling
5. November 1999Deutsch15 min
Begründung ab, dass dessen Sachvortrag den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA -
GICRA 2000 / 4
2000 / 4 - 035
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. November 1999 i.S. S.D., Bosnien-Herzegowina
[English Summary]
Art. 56 AsylG: Verfahren der Aufnahme als Kontingentsflüchtling
(Unterschiede zum Individualverfahren). Art. 51 AsylG: Familienasyl (Begriff der
Familie/Vorliegen besonderer Umstände).
1. Die Aufnahme einer Person in das Kontingent, was eine direkte
Asylgewährung ohne individuelles Verfahren zur Folge hat, wird allein vom BFF
vorgenommen. Die Liste des UNHCR, welche dem BFF als Basis für die Auswahl dient,
verschafft den dort aufgeführten Personen keinen Anspruch darauf, vom BFF in das
Kontingent aufgenommen zu werden (Erw. 4 und 5a).
2. Die kollektive Asylgewährung nach Art. 56 AsylG setzt nebst
der Aufnahme ins Kontingent zusätzlich voraus, dass der betreffende
Kontingentsflüchtling auch gemeinsam mit dieser Gruppe kontrolliert eingereist ist (Erw.
5a in fine).
3. Besondere Umstände für eine Familienvereinigung mit
Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 2 AsylG) sind sowohl hinsichtlich
der zurückgebliebenen Angehörigen als auch hinsichtlich der als Flüchtlinge anerkannten
Familienangehörigen zu prüfen (Bestätigung der Rechtsprechung von EMARK 1994 Nr. 9). Im zweiten Fall liegt keine
Hilfsbedürftigkeit vor, wenn die Hilfeleistung durch andere in der Schweiz dauerhaft
aufenthaltsberechtigte Familienangehörige erbracht werden kann (Erw. 5b).
Art. 56 LAsi : procédure d'admission dans le contingent
(différences d'avec la procédure individuelle). Art. 51 LAsi : asile accordé aux
familles (notion de famille/circonstances particulières).
1. L'admission d'une personne dans un contingent de réfugiés - dont la
conséquence est l'octroi de l'asile sans passer par une procédure individuelle - est
décidée par l'ODR seul. La liste du HCR, qui sert de base pour la sélection de
l’ODR, ne confère aux personnes y figurant
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aucun droit d'être incluses par l'ODR dans le contingent (consid. 4
et 5 a).
2. L'octroi de l'asile à des groupes de réfugiés présuppose,
outre l'admission dans le contingent, que le réfugié concerné ait subi un contrôle
d'entrée avec ce groupe (consid. 5 a i.f.).
3. L'existence de circonstances particulières plaidant en
faveur d'un regroupement familial de proches parents ne faisant pas partie du noyau de la
famille (art. 51 al. 2 LAsi) doit être examinée tant à l'égard des proches restés à
l'étranger que des membres de la famille reconnus comme réfugiés (confirmation de
jurisprudence ; JICRA 1994 n° 9). Ces derniers
n'ont pas besoin de l’assistance de proches restés à l'étranger lorsqu'ils peuvent
compter sur l'aide de membres de la famille au bénéfice d'une autorisation de séjour
durable en Suisse (consid. 5 b).
Art. 56 LAsi: procedura d'inclusione nel contingente di rifugiati
(differenze con la procedura individuale). Art. 51 LAsi: asilo accordato a famiglie
(nozione di famiglia / sussistenza di circostanze particolari).
1. L'inclusione di una persona nel contingente di rifugiati è
decisa unicamente dall'UFR e comporta la concessione dell'asilo senza procedura
individuale. La lista dell'ACNUR, che costituisce per l'UFR la base di decisione, non
conferisce alle persone che vi figurano alcun diritto di essere inclusi nel contingente da
parte dell'UFR (consid. 4 e 5a).
2. La concessione dell'asilo a gruppi di rifugiati presuppone,
oltre all'inclusione nel contingente, che sia stato attestato l'arrivo di ogni singolo
insieme al gruppo di rifugiati (consid. 5a in fine).
3. La sussistenza di circostanze particolari per un
ricongiungimento familiare con parenti che non fanno parte del nucleo della famiglia (Art.
51 cpv. 2 LAsi) va esaminata sia per quanto concerne i parenti prossimi che per quanto
concerne i membri della famiglia cui è stato riconosciuto lo statuto di rifugiati
(conferma della giurisprudenza GICRA 1994 n. 9).
Quest'ultimi non necessitano dell'aiuto dei primi, allorquando possono ottenere assistenza
da parte di altri membri della fa-
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miglia che dispongono in Svizzera di un titolo di soggiorno durevole
(consid. 5b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatort Kljuc in Bosnien-Herzegowina eigenen
Angaben zufolge gleich zu Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen am 20. Mai 1992.
Bis zum 7. November 1993 habe er in Ljubljana / Slowenien bei einer Schwester gewohnt.
Danach sei er über Italien illegal in die Schweiz gereist, wo er am 8. November 1993
zusammen mit seiner damals erst nach islamischer Religion angetrauten Ehefrau ein
Asylgesuch stellte.
Als Ausreisegründe gab der Rekurrent an, er habe Bosnien-Herzegowina wegen des Krieges
verlassen, vor allem weil er am 9. September 1991 ein Aufgebot erhalten habe.
In Slowenien seien er und seine Frau als Flüchtlinge registriert worden und zirka drei
Monate vor der Ausreise hätten sie gar den Flüchtlingsstatus erhalten. Trotzdem hätten
sie in den letzten Monaten vor der Ausreise immer weniger Lebensmittel erhalten. Nur dank
der Hilfe seiner Schwestern hätten sie überleben können. Als die Gemeindeverwaltung
beschlossen habe, das alte Haus, in welchem sie gewohnt hätten, abzureissen, habe die
Familie dieses etappenweise verlassen. Sein Vater, der zuvor sechs Monate im
Konzentrationslager Manjaca inhaftiert gewesen sei, habe in der Folge vom Roten Kreuz
beziehungsweise vom Kommissariat, welches sich um ehemalige Lagerinsassen gekümmert habe,
um Hilfe für die Einreise in die Schweiz gebeten. Da dies ziemlich lange gedauert habe
und sie das alte Haus hätten verlassen müssen, hätten seine Eltern, er und seine Frau
das Einreisevisum nicht abgewartet, sondern seien illegal, also ohne den definitiven
Bescheid für die Einreise abzuwarten, in die Schweiz eingereist. Zirka zwanzig Tage nach
der Einreise sei die Einreisebewilligung für die ganze Familie in Ljubljana eingetroffen.
Sein Bruder, welcher bis zu diesem Zeitpunkt in Slowenien verblieben sei, sei als Einziger
der Familie gestützt auf diese Einreisebewilligung in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er nach Kljuc nicht zurückkehren
könne. Kljuc sei von den Serben besetzt, und er zweifle daran, dass diese es je wieder
freigeben würden. Für ihn gebe es keine Rückkehr an
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seinen Herkunftsort mehr, wo alles - auch die umliegenden Dörfer - zerstört sei. Sein
Vater sei im Übrigen seit seinem Lageraufenthalt physisch und psychisch zerstört und
könne nicht ohne seine Söhne hier leben. Auch deshalb könne er nicht zurückkehren,
selbst wenn der Krieg beendet sei.
Mit Entscheid vom 17. Februar 1994 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte dessen Wegweisung, ordnete aber
gleichzeitig gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1993 die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien-Herzegowina an.
Mit Eingabe vom 1. März 1994 ficht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Entscheid an. Er erklärt sich in seiner Eingabe mit der Anwendung von Art. 3, 4, 12a, 16b
Abs. 2 und 17 Abs. 1 aAsylG nicht einverstanden. Daneben macht er geltend, er habe
zusammen mit seinen Eltern und dem Bruder auf der Kontingentsflüchtlingsliste der
"Aktion 5000" figuriert und deshalb Anrecht auf die Asylgewährung.
Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt und überweist die Akten
gemäss EMARK 1998 Nr. 27 zwecks Prüfung
allfälliger individueller Hindernisse des Wegweisungsvollzugs dem BFF.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
4. a) Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, dass dessen Sachvortrag den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu
genügen vermöge: für die persönlichen Nachteile, die sich aus den Kriegsereignissen
ergäben, könne der betreffende Staat nämlich nicht verantwortlich gemacht werden, da er
in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht
ausüben könne. Die Kriegswirren und die erzwungene Flucht des Beschwerdeführers
müssten als eine solche Folge dieser mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit gewertet
werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommen könne. In der Vernehmlassung führt das
BFF zudem aus, der Beschwerdeführer figuriere entgegen seinen Aussagen nicht auf der
Liste der für die Aktion 5000 vorgesehenen Personen, weshalb er nicht als
Kontingentsflüchtling betrachtet werden könne.
b) Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im
Wesentlichen entgegen, dass er wegen seiner Nationalität und seiner Religion aus
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seinem Geburts- und Wohnort habe flüchten müssen. Viele seiner Freunde, die nicht
geflüchtet seien, seien zu Hause oder im Konzentrationslager getötet worden. Tausende
unschuldiger Jugendlicher seien ermordet worden, nur weil sie Muslime seien. Sein
Herkunftsort sei ethnisch gesäubert und sein Elternhaus sei von Serben besetzt worden. Da
Kljuc im Zentrum des serbischen Gebietes sei, habe er keine Hoffnung mehr, irgendwann
dorthin zurückkehren zu können. Im Übrigen habe er sein ganzes Leben lang im Haushalt
seiner Eltern gewohnt, so dass die Familie von einander gefühlsmässig sehr abhängig
sei. Durch seine Wegweisung beziehungsweise durch seinen gegenüber den restlichen, sich
in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern unterschiedlichen Status sei der Grundsatz
der Einheit der Familie verletzt.
Zur Vernehmlassung der Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer dahingehend Stellung,
dass das UNHCR in Zagreb die Einreisebewilligung im Rahmen der "Aktion 5000"
für die ganze Familie erteilt habe und nach der Einreise diese Bewilligung auf seine
Eltern und den sechs Jahre älteren Bruder beschränkt worden sei. Dieses Dokument über
die Einreisebewilligungen im Rahmen der Aktion befinde sich beim UNHCR in Zagreb sowie
beim Departement Europa / Schweizer Abteilung in Genf und sei durch die Schweizer
Behörden herauszuverlangen - ihm selbst sei die Herausgabe verweigert worden. Unfair sei
des Weiteren, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Verweigerung der
Asylgewährung mit seiner Volljährigkeit begründet habe, demgegenüber jedoch seinem um
sechs Jahre älteren Bruder Asyl erteilt worden sei.
Erwägungen
5.
a) Die ARK hält zum letztgenannten Einwand, dem Beschwerdeführer sei
zu Unrecht nicht im Rahmen der "Aktion 5000" Asyl erteilt worden, einleitend
Folgendes fest: Gemäss Art. 22 Abs. 1 aAsylG entschied der Bundesrat über die Aufnahme
von grösseren Flüchtlingsgruppen, denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat. Wer
einer solchen Gruppe angehörte, bestimmte gemäss Abs. 2 das Bundesamt. Zweck dieser
Übernahme von Flüchtlingen mittels Flüchtlingskontingenten war die Entlastung von
Drittstaaten im Sinne internationaler Solidarität. Eigenart solcher Aufnahmen war, dass
sich die Flüchtlinge in der Schweiz keinem individuellen Asylverfahren zu unterziehen
hatten. Dies hatte zur Folge, dass sich bei diesen Personen, welche gemäss Art. 22 aAsylG
in die Schweiz gelangten, nicht sicherstellen liess, dass alle Mitglieder dieser Gruppe
die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung - konkret von Art. 3 AsylG - erfüllen,
da bei diesen die Flüchtlingseigenschaft durch den Erstasylstaat festgestellt worden war.
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Der heute durch Art. 56 AsylG ersetzte Art. 22 aAsylG ist hinsichtlich der Bestimmung
grösserer Flüchtlingsgruppen, welche nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesrates fällt, nicht geändert worden. Gleich geblieben ist auch die Fassung, wonach
das Bundesamt festlegt, wer einer solchen Flüchtlingsgruppe angehört. Hinsichtlich der
vorliegend massgebenden Legitimation ist somit keine Änderung erfolgt. Keine Erwähnung
mehr im neuen Asylgesetz findet die Gruppe alter, kranker und behinderter Flüchtlinge,
denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat und über deren Aufnahme ebenfalls der
Bundesrat entschied. Dieser Teil ist vorliegend jedoch nicht von Bedeutung, weshalb im
Folgenden auf diese Änderung nicht mehr weiter eingegangen werden muss. Aufgrund der für
vorliegendes Verfahren unwesentlichen Änderungen kann somit weiterhin auf die vor der
Einführung des neuen Asylgesetzes vorgenommenen Abklärungen abgestützt werden.
Zur Bestimmung der Kontingentsflüchtlinge ist weiter festzuhalten, dass bei der
Auswahl der unter das obgenannte Kontingent fallenden Personengruppen das Bundesamt für
Flüchtlinge dahingehend mit dem UNHCR zusammenarbeitet, dass Letzteres zuhanden des
Bundesamtes u.a. eine Liste der in Frage kommenden Personen erstellt und diese dem
Bundesamt unterbreitet. Der endgültige Entscheid darüber, ob ein Flüchtling unter
dieses Kontingent fällt, ergeht vom Bundesamt beziehungsweise dessen Vertreter vor Ort.
Im Falle der Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien hat der damalige Gesandte
des Bundesamtes vor Ort mit den Flüchtlingen Gespräche geführt und erst nach diesen
Gesprächen endgültig entschieden, ob die jeweilige Person auf die
Kontingentsflüchtlingsliste des BFF aufzunehmen sei.
Die Einsichtnahme in die BFF-Liste der berechtigten Personen durch die ARK hat die
Abklärungsergebnisse der Vorinstanz bestätigt, wonach der Beschwerdeführer darauf nicht
figuriere. Zu Recht hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Bruder S. denn auch
nicht geltend gemacht, er habe mit [dem BFF-Vertreter] dieses massgebende Gespräch
geführt. Demgegenüber hat der Rekurrent wiederholt vorgebracht, dass er auf der Liste
des UNHCR aufgeführt gewesen sei. Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Rekurrent aus
dieser vorliegend nicht massgebenden Auflistung jedoch keine Berechtigung für die
Asylgewährung für sich abzuleiten. Auf die in der Beschwerdeschrift begehrte Abklärung
Dispositiv
beim UNHCR kann demnach verzichtet werden.
Sodann gilt es zur Kontingentsflüchtlingspraxis des BFF festzuhalten, dass selbst auf
der Liste des BFF figurierende Personen nur dann einen Anspruch auf
"vorbehaltlose" Asylgewährung abzuleiten vermögen, wenn sie auch tat-
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sächlich kontrolliert und gruppenweise in der vom BFF vorgesehenen Art (vgl. dazu die
Ausreisemodalitäten des Bruders des Rekurrenten [Flug am 9. Dezember 1993 von Ljubljana
nach Zürich]) in die Schweiz einreisen. Aus diesem Grunde, nämlich infolge
unkontrollierter Einreise, mussten die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls ein
individuelles Asylverfahren durchlaufen, obwohl sie auf der Liste aufgeführt waren.
Zusammenfassend gilt es somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht
als Kontingentsflüchtling - mit der Folge der vorbehaltlosen Asylgewährung - behandelt
worden ist.
b) Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 in fine (Art. 17
Abs. 1 aAsylG) AsylG oder Art. 51 Abs. 2 (Art. 7 Abs. 2 aAsylG) AsylG die Asylgewährung
für sich abzuleiten. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen heutigen Art. 44 AsylG
ist beim Erlass der Wegweisungsverfügung und bei der Anordnung des Vollzugs der Grundsatz
der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Dies setzt der Wegweisung dort Schranken, wo
Art. 8 EMRK einem Ausländer einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz gewährt
(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 203). Der aus
Art. 8 EMRK fliessende Grundsatz beinhaltet einerseits das Recht auf Familienvereinigung
in einem bestimmten Land, wenn die Vereinigung in einem anderen Land nicht zumutbar ist,
andererseits das Recht auf Verbleib in einem Staat und somit Schutz vor Ausweisung, wenn
die Begleitung durch die Familie nicht möglich oder nicht zumutbar ist (A. Achermann/Ch.
Hausamman, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 123).
Gemäss der bis ins Jahr 1988 geltenden Praxis des Bundesgerichts beschränkte sich der
Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK - gefestigtes Aufenthaltsrecht eines Familienmitgliedes
vorausgesetzt - auf den Schutz der Familie im engeren Sinn. Zur Verhinderung einer
Überdehnung des Anwendungsbereiches subsumierte das Bundesgericht in jahrelanger Praxis
nur Ehegatten und minderjährige Kinder unter Art. 8 EMRK. Im BGE 115 Ib 1 ff. erweiterte
es dann erstmals den Schutzbereich dahingehend, dass es nun auch die Beziehung von in der
Schweiz niedergelassenen Eltern zu ihrer schwerbehinderten, volljährigen Tochter darunter
fallen liess.
Diese ausserhalb des Asylrechts entwickelte Handhabung jener die Familie schützenden
Bestimmung durch das Bundesgericht entspricht voll und ganz der Praxis zu Art. 51 AsylG.
Während Abs. 1 nur die Familienvereinigung bezie-
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hungsweise den Zusammenhalt von Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährigen
Kinder vorsieht, kann der Schutzbereich entsprechend der erwähnten Abweichung gemäss
Abs. 2 bei Vorliegen von besonderen Umständen auch auf andere nahe Angehörige erweitert
werden.
Da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt seiner Einreise - wenn auch nur
knapp - volljährig war, besitzt er keine Anspruchsgrundlage aus der Asylgewährung seiner
Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Auch eine Asylgewährung gestützt auf Abs. 2 von
Art. 51 AsylG kommt vorliegend nicht in Frage: Unter den in diesem Absatz erwähnten
besonderen Umständen, die für eine Wiedervereinigung von anderen (als in Abs. 1
erwähnten) nahen Angehörigen sprechen, ist nämlich (in erster Linie) zu verstehen, dass
die zurückgebliebenen nahen Angehörigen notwendigerweise - beispielsweise wegen
Krankheit oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen - dauernd in Abhängigkeit und
Gemeinschaft mit der in der Schweiz anwesenden Person zu leben gezwungen sind. Dies ist
vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Wie in EMARK
1994 Nr. 9 festgehalten, ist eine Asylgewährung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 aAsylG
aufgrund der Formulierung "insbesondere" in Art. 3 Abs. 1 aAsylV (in zweiter
Linie) auch bei der regelfallwidrigen Konstellation denkbar, bei der in der Schweiz
anerkannte und hier lebende Familienangehörige auf die Hilfe eines nahen Angehörigen im
Sinne von Art. 51 AsylG angewiesen sind. Gemäss dem erwähnten Urteil sind im Falle
dieser umgekehrten Konstellation der Hilfsbedürftigkeit jedoch strenge Anforderungen zu
stellen, damit die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgehöhlt oder unterlaufen
werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte, gefühlsmässige Abhängigkeit der
Familienmitglieder untereinander vermag - zumal er zwischenzeitlich eine eigene Familie
gegründet hat - diesen strengen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Zur kaum
substanziierten Hilfsbedürftigkeit des Vaters gilt es sodann festzustellen, dass sowohl
dessen Ehefrau beziehungsweise die Mutter des Beschwerdeführers als auch dessen anderer
Sohn beziehungsweise der Bruder des Rekurrenten in der Schweiz Asyl erhalten haben und
dadurch die Hilfeleistung für den körperlich und seelisch angeschlagenen Vater des
Beschwerdeführers gewährleistet wäre. Somit vermag der Rekurrent keine Gründe
vorzubringen, welche die erwähnten strengen Anforderungen zu erfüllen vermöchten.
Zusammenfassend ist bisher festzuhalten, dass weder Abs. 1 noch Abs. 2 von Art. 51
AsylG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Asylgewährung zu verleihen vermögen.
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Abschliessend ist zu prüfen, ob eine Asylgewährung allenfalls gestützt auf eine
individuelle Prüfung der Fluchtgründe in Frage kommt. Angesichts der vor Kriegsausbruch
angetretenen Flucht des Rekurrenten nach Slowenien sowie der seit dem Friedensabkommen von
Dayton am 14. Dezember 1995 veränderten Lage im Heimatland ist sowohl das Bestehen
erlittener Verfolgung als auch dasjenige begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend festzuhalten,
dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylbegehren zu Recht abgelehnt.
© 27.06.02