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Entscheid

EMARK-2000-5

Art. 67 VwVG: Frage der zeitlichen Beschränkung eines

1. Dezember 1999Deutsch10 min

gegen ihre Verfügung vom 4. April 1995 betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA 2000 / 5

2000 / 5 - 044

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Dezember 1999 i.S. A.J., Bundesrepublik

Jugoslawien

[English Summary]

Art. 67 VwVG: Frage der zeitlichen Beschränkung eines

Wiedererwägungsbegehrens.

Ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Veränderung der

Verhältnisse unterliegt keiner bestimmten Frist; die Revisionsfrist nach Art. 67 VwVG ist

daher auf Wiedererwägungsgesuche nicht analog anwendbar. Eine zeitliche Schranke ergibt

sich indessen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Art. 67 PA : limitation temporelle d'une demande de réexamen.

Une demande de réexamen fondée sur une modification de la situation

n'est soumise à aucun délai . Par conséquent, le délai de révision de l'art. 67

PA n'est pas applicable par analogie à une telle demande. Une limitation temporelle

résulte toutefois du principe de la bonne foi.

Art. 67 PA: questione del limite temporale per l'inoltro di un'istanza

di riesame.

Nel caso in cui le circostanze si siano modificate dopo la decisione

su ricorso, l'istanza di riesame non sottostà ad alcun termine; quello per l'inoltro di

una domanda di revisione, di cui all'art. 67 PA, non è pertanto applicabile per analogia

alle domande di riesame. Un limite temporale risulta invece dal principio della buona

fede.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin - eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in Sarajevo - stellte am

11. Juli 1994 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFF vom 15.

November 1994 abgelehnt wurde. Aufgrund der damaligen Situation im Heimatland der

Beschwerdeführerin wurde der Vollzug der

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Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 als unzumutbar

beurteilt und sie wurde vorläufig aufgenommen. Die Verfügung des BFF erwuchs mit

unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 20. März 1995 teilte die Beschwerdeführerin dem BFF mit, sie habe

am 6. März 1995 den Beschwerdeführer geheiratet, welcher am 13. Januar 1993 in der

Schweiz Asyl erhalten hatte, und ersuchte um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres

Ehemannes.

Mit Verfügung vom 4. April 1995 lehnte das BFF den beantragten Einbezug ab mit der

Begründung, die Beschwerdeführerin sei jugoslawische und nicht, wie bei der

Empfangsstelle geltend gemacht, bosnische Staatsangehörige. Auf Grund der Aktenlage

könne geschlossen werden, dass sie des Schutzes der Schweizerbehörden vor staatlicher

Verfolgung im Heimatland nicht bedürfe. Es lägen demzufolge besondere Gründe im Sinne

von Art. 3 Abs. 3 aAsylG [neu: Art. 51 Abs. 1 AsylG] vor, die gegen den Einbezug in das

dem Ehemann am 13. Januar 1993 gewährte Asyl sprechen würden. Mangels Anfechtung ist

diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil vom 12. März 1996 hat die ARK eine Beschwerde gutgeheissen bezüglich

Einbezug der Tochter L. in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters.

Mit Eingabe vom 14. Februar 1997 ersuchten die Beschwerdeführer um den

wiedererwägungsweisen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers. In der Begründung wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe am 15.

Oktober 1995 die Tochter L. geboren, welche in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters

eingeschlossen worden sei. Die Familie leide nun stark unter dem unterschiedlichen

Rechtsstatus. Ein Leben in Serbien wäre zudem für den Beschwerdeführer, der von Serben

gefoltert worden sei, undenkbar. Schliesslich wird angeführt, die ARK habe in ihrem

Grundsatzentscheid vom 20. Februar 1996 betreffend Einschluss in die

Flüchtlingseigenschaft eine Praxisänderung vorgenommen.

Mit Verfügung vom 6. März 1997 trat das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch der

Beschwerdeführer nicht ein. Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsgesuch könne nicht

sein, eine neuerliche Beurteilung von schon im Laufe des früheren Verfahrens geltend

gemachten Umständen zu erreichen.

Die Beschwerdeführer reichten am 1. April 1997 gegen diese Verfügung Beschwerde ein

mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wieder-

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erwägungsgesuch einzutreten. Zum Beweis des geltend gemachten verschlechterten

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ein Zeugnis des Therapiezentrums des

Schweizerischen Roten Kreuzes für Folteropfer eingereicht worden. Auf die Begründung

wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 1997 die Abweisung der

Beschwerde.

Gemäss telefonischer Auskunft der kantonalen Fremdenpolizei vom 6. Oktober 1999 sind

der Beschwerdeführer sowie die Tochter L. seit anfangs 1998 im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung "C". Dem am 10. August 1998 geborenen Sohn A. ist

ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin hat

gestützt auf die "C"-Bewilligung des Ehemannes die Aufenthaltsbewilligung

"B" erhalten.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. a) Das BFF stellte in seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe

gegen ihre Verfügung vom 4. April 1995 betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft

ihres Ehemannes keine Beschwerde erhoben. Das Wiedererwägungsgesuch könne nun nicht dazu

dienen, eine damals versäumte Beschwerde nachzuholen. Das Grundsatzurteil der ARK vom 20.

Februar 1996 stelle im Weiteren keinen Grund dar, um auf einen rechtskräftigen Entscheid

zurückzukommen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Einbezug der Tochter der

Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters A.J., der ebenfalls keine

für das vorliegende Verfahren eingetretene Sachverhaltsänderung darstelle.

b) Demgegenüber machen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe

geltend, seit Erlass der Verfügung des BFF vom 4. April 1995 habe sich die Situation

wesentlich verändert. Einerseits sei die Tochter L. am 3. Mai 1996 in die

Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingeschlossen worden und andererseits habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1995 verschlechtert. Seit März 1996

befinde er sich in Behandlung des vom Schweizerischen Roten Kreuz betriebenen Zentrums

für Folteropfer. Er leide darunter, dass seine Ehefrau nicht auch eingeschlossen worden

sei und als Folge davon

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einen anderen Rechtsstatus habe. Zudem wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und

der Beschwerdeführer seien bereits in Bosnien eine Imam-Ehe eingegangen, was heute

mittels Bestätigung von Zeugen belegt werden könne. Im Weiteren wird erneut auf den

Grundsatzentscheid der ARK von 1996 verwiesen. Auf Grund der veränderten Situation sei

die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

c) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verwiesen,

dass die Beschwerdeführerin gegen den ersten Entscheid des BFF vom 4. April 1995, mit

welchem der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, keine Beschwerde

erhoben hatte. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG kann die Wiedererwägung

eines Entscheides nicht mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen

Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können. Es ist somit

einzig die Frage, ob nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ersten Entscheid des BFF

neue Gründe entstanden oder bekanntgeworden sind, welche zur Abänderung des Entscheides

führen müssten.

d) Wie das BFF in seiner Verfügung zu Recht festgestellt hat, stellen die - an

sich glaubhaften - psychischen Probleme des Beschwerdeführers für die Frage des

Einbezugs seiner Ehegattin keinen für das vorliegende Verfahren veränderten Sachverhalt

dar, da der Gesundheitszustand kein Kriterium für den Einbezug beziehungsweise

Nichteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft bildet. Gleich verhält es sich mit dem

Vorbringen, es fänden sich nunmehr Zeugenaussagen, welche bestätigten, dass die

Beschwerdeführerin bereits in Bosnien mit dem Beschwerdeführer eine Imam-Ehe eingegangen

sei. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand für ihr

Wiedererwägungsbegehren ableiten will, hat doch die Vorinstanz den Einbezug allein wegen

der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit abgelehnt und nicht etwa wegen des Zeitpunktes

der Eheschliessung, welcher für die Frage des Einbezugs einer in der Schweiz anwesenden

Person in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten nach Art. 3 Abs. 3 aAsylG (neu: Art.

51 Abs. 1 AsylG) keine Rolle spielt.

e) Aus dem gleichen Grund kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren

Gunsten daraus ableiten, dass ihre Ethnie im Urteil der ARK vom 12. März 1996

betreffend die Tochter L. mit "bosnisch-muslimisch" angegeben worden ist (womit,

in vielleicht nicht ganz präziser Ausdrucksweise, die den muslimischen Bosniaken sehr

ähnliche Gruppe der slawischen Muslims aus dem Sandschak gemeint war). Ausschlaggebendes

Erwägungen

Kriterium für die Verweigerung des Einbezugs der Beschwerdeführerin war, wie bereits

gesagt, die Staatsangehö-

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rigkeit und nicht die Ethnie. In dieser Hinsicht hat auch die ARK im

erwähnten Urteil klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche die Kindheit im

Sandschak (Serbien) verbracht hat, jugoslawische Staatsangehörige ist.

f) Nun hat - wie die Beschwerdeschrift zutreffend anführt - die ARK in der

Zwischenzeit einen Grundsatzentscheid gefällt (Urteil vom 20. Februar 1996, EMARK 1996 Nr. 14, S. 114 ff.), welcher die frühere

Praxis des BFF zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft insofern korrigiert, als eine

unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder Kinder nur noch unter bestimmten

Voraussetzungen als "besonderer Umstand" gilt, welcher nach Art. 51 Abs. 2 AsylG

(Art. 3 Abs. 3 aAsylG) dem Einbezug entgegensteht. Das Urteil der ARK vom 12. März 1996,

mit welchem der Einbezug der Tochter L. in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters

angeordnet wurde, erging in Anwendung des erwähnten Grundsatzentscheides vom 20. Februar

1996.

In dieser Hinsicht ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht

dazu führen kann, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen

(s. dazu etwa M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage,

Basel 1986, Bd. I Nr. 45 B. III. und R. Rhinow/B. Krähenmann, Ergänzungsband zur

Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 45 B. III.).

g) Das ARK-Urteil vom 12. März 1996 betreffend die Tochter L. könnte allenfalls

insofern einen Wiedererwägungsgrund darstellen, als mit dem Einbezug der gemeinsamen

Tochter in den Status des Vaters beziehungsweise Ehemanns ein neuer Sachverhalt geschaffen

wurde. Nachdem das Wiedererwägungsgesuch am 14. Februar 1997 eingereicht worden ist, ist

indessen vorab zu prüfen, ob mit dieser Begründung elf Monate nach dem ARK-Urteil

betreffend die Tochter L. überhaupt noch eine Wiedererwägung verlangt werden kann.

Nach Lehre und Praxis unterliegt ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher

Aenderung der Verhältnisse - im Unterschied zur Revision - keiner bestimmten Frist. Eine

analoge Anwendung der Fristen gemäss Art. 67 VwVG ist insbesondere bei Verfügungen über

Dauerrechtsverhältnisse sowie bei negativen Verfügungen, wo die Änderung ex nunc und

für die Zukunft erfolgt, nicht gerechtfertigt (s. dazu etwa: A. Kölz/I. Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S.

161, Rdz. 441; vgl. auch a.a.O. S. 159, Rdz. 433). Dies heisst allerdings nicht, dass eine

Wiedererwägung unbeschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt

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nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden kann. Vielmehr

ist für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens der

Grundsatz von Treu und Glauben wegleitend.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer seit der Ablehnung des Gesuchs um

Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes durch das

BFF am 4. April 1995 mit der Tatsache gelebt, dass sie sich mit einem unterschiedlichen

Rechtsstatus in der Schweiz aufhalten und haben darauf verzichtet, gegen die

erstinstanzliche Verfügung Beschwerde einzureichen. Selbst nachdem die Tochter L. auf

Beschwerdeebene von der ARK am 12. März 1996 mit derselben Begründung wie in EMARK 1996 Nr. 14 in die Flüchtlingseigenschaft ihres

Vaters eingeschlossen worden ist, sahen sie sich nicht veranlasst, umgehend ein

Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Rechtsstatus der Beschwerdeführerin einzureichen.

Das Wiedererwägungsgesuch, welches wiederum mit Unterstützung von Caritas Schweiz

abgefasst worden ist, ist schliesslich erst am 14. Februar 1997, also elf Monate nach dem

ARK-Urteil betreffend L., eingereicht worden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von

Treu und Glauben sowie des Umstandes, dass sich aus dem Wiedererwägungsgesuch auch keine

substanziierten Hinweise ergeben, wonach das Gesuch aus entschuldbaren Gründen nicht

früher hätte eingereicht werden können, kann nach elf Monaten mit der Begründung des

veränderten Sachverhalts keine Wiedererwägung mehr verlangt werden.

h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, welche das BFF

zur Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids vom 4. April 1995 verpflichten

würden. Auch wenn das Ergebnis, wonach einerseits die Tochter L. in die

Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen worden ist und andererseits der

Beschwerdeführerin der Einbezug verweigert wird, als unbefriedigend erscheinen mag, ist

der Entscheid des BFF, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, rechtlich nicht

zu beanstanden. Es besteht somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zwecks materieller Prüfung.

© 27.06.02