EMARK-2000-5
Art. 67 VwVG: Frage der zeitlichen Beschränkung eines
1. Dezember 1999Deutsch10 min
gegen ihre Verfügung vom 4. April 1995 betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA 2000 / 5
2000 / 5 - 044
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Dezember 1999 i.S. A.J., Bundesrepublik
Jugoslawien
[English Summary]
Art. 67 VwVG: Frage der zeitlichen Beschränkung eines
Wiedererwägungsbegehrens.
Ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Veränderung der
Verhältnisse unterliegt keiner bestimmten Frist; die Revisionsfrist nach Art. 67 VwVG ist
daher auf Wiedererwägungsgesuche nicht analog anwendbar. Eine zeitliche Schranke ergibt
sich indessen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Art. 67 PA : limitation temporelle d'une demande de réexamen.
Une demande de réexamen fondée sur une modification de la situation
n'est soumise à aucun délai . Par conséquent, le délai de révision de l'art. 67
PA n'est pas applicable par analogie à une telle demande. Une limitation temporelle
résulte toutefois du principe de la bonne foi.
Art. 67 PA: questione del limite temporale per l'inoltro di un'istanza
di riesame.
Nel caso in cui le circostanze si siano modificate dopo la decisione
su ricorso, l'istanza di riesame non sottostà ad alcun termine; quello per l'inoltro di
una domanda di revisione, di cui all'art. 67 PA, non è pertanto applicabile per analogia
alle domande di riesame. Un limite temporale risulta invece dal principio della buona
fede.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin - eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in Sarajevo - stellte am
11. Juli 1994 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFF vom 15.
November 1994 abgelehnt wurde. Aufgrund der damaligen Situation im Heimatland der
Beschwerdeführerin wurde der Vollzug der
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Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 als unzumutbar
beurteilt und sie wurde vorläufig aufgenommen. Die Verfügung des BFF erwuchs mit
unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 20. März 1995 teilte die Beschwerdeführerin dem BFF mit, sie habe
am 6. März 1995 den Beschwerdeführer geheiratet, welcher am 13. Januar 1993 in der
Schweiz Asyl erhalten hatte, und ersuchte um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes.
Mit Verfügung vom 4. April 1995 lehnte das BFF den beantragten Einbezug ab mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin sei jugoslawische und nicht, wie bei der
Empfangsstelle geltend gemacht, bosnische Staatsangehörige. Auf Grund der Aktenlage
könne geschlossen werden, dass sie des Schutzes der Schweizerbehörden vor staatlicher
Verfolgung im Heimatland nicht bedürfe. Es lägen demzufolge besondere Gründe im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 aAsylG [neu: Art. 51 Abs. 1 AsylG] vor, die gegen den Einbezug in das
dem Ehemann am 13. Januar 1993 gewährte Asyl sprechen würden. Mangels Anfechtung ist
diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Urteil vom 12. März 1996 hat die ARK eine Beschwerde gutgeheissen bezüglich
Einbezug der Tochter L. in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters.
Mit Eingabe vom 14. Februar 1997 ersuchten die Beschwerdeführer um den
wiedererwägungsweisen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers. In der Begründung wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe am 15.
Oktober 1995 die Tochter L. geboren, welche in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
eingeschlossen worden sei. Die Familie leide nun stark unter dem unterschiedlichen
Rechtsstatus. Ein Leben in Serbien wäre zudem für den Beschwerdeführer, der von Serben
gefoltert worden sei, undenkbar. Schliesslich wird angeführt, die ARK habe in ihrem
Grundsatzentscheid vom 20. Februar 1996 betreffend Einschluss in die
Flüchtlingseigenschaft eine Praxisänderung vorgenommen.
Mit Verfügung vom 6. März 1997 trat das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführer nicht ein. Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsgesuch könne nicht
sein, eine neuerliche Beurteilung von schon im Laufe des früheren Verfahrens geltend
gemachten Umständen zu erreichen.
Die Beschwerdeführer reichten am 1. April 1997 gegen diese Verfügung Beschwerde ein
mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wieder-
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erwägungsgesuch einzutreten. Zum Beweis des geltend gemachten verschlechterten
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ein Zeugnis des Therapiezentrums des
Schweizerischen Roten Kreuzes für Folteropfer eingereicht worden. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 1997 die Abweisung der
Beschwerde.
Gemäss telefonischer Auskunft der kantonalen Fremdenpolizei vom 6. Oktober 1999 sind
der Beschwerdeführer sowie die Tochter L. seit anfangs 1998 im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung "C". Dem am 10. August 1998 geborenen Sohn A. ist
ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin hat
gestützt auf die "C"-Bewilligung des Ehemannes die Aufenthaltsbewilligung
"B" erhalten.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. a) Das BFF stellte in seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe
gegen ihre Verfügung vom 4. April 1995 betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes keine Beschwerde erhoben. Das Wiedererwägungsgesuch könne nun nicht dazu
dienen, eine damals versäumte Beschwerde nachzuholen. Das Grundsatzurteil der ARK vom 20.
Februar 1996 stelle im Weiteren keinen Grund dar, um auf einen rechtskräftigen Entscheid
zurückzukommen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Einbezug der Tochter der
Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters A.J., der ebenfalls keine
für das vorliegende Verfahren eingetretene Sachverhaltsänderung darstelle.
b) Demgegenüber machen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe
geltend, seit Erlass der Verfügung des BFF vom 4. April 1995 habe sich die Situation
wesentlich verändert. Einerseits sei die Tochter L. am 3. Mai 1996 in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingeschlossen worden und andererseits habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1995 verschlechtert. Seit März 1996
befinde er sich in Behandlung des vom Schweizerischen Roten Kreuz betriebenen Zentrums
für Folteropfer. Er leide darunter, dass seine Ehefrau nicht auch eingeschlossen worden
sei und als Folge davon
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einen anderen Rechtsstatus habe. Zudem wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und
der Beschwerdeführer seien bereits in Bosnien eine Imam-Ehe eingegangen, was heute
mittels Bestätigung von Zeugen belegt werden könne. Im Weiteren wird erneut auf den
Grundsatzentscheid der ARK von 1996 verwiesen. Auf Grund der veränderten Situation sei
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
c) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verwiesen,
dass die Beschwerdeführerin gegen den ersten Entscheid des BFF vom 4. April 1995, mit
welchem der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, keine Beschwerde
erhoben hatte. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG kann die Wiedererwägung
eines Entscheides nicht mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen
Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können. Es ist somit
einzig die Frage, ob nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ersten Entscheid des BFF
neue Gründe entstanden oder bekanntgeworden sind, welche zur Abänderung des Entscheides
führen müssten.
d) Wie das BFF in seiner Verfügung zu Recht festgestellt hat, stellen die - an
sich glaubhaften - psychischen Probleme des Beschwerdeführers für die Frage des
Einbezugs seiner Ehegattin keinen für das vorliegende Verfahren veränderten Sachverhalt
dar, da der Gesundheitszustand kein Kriterium für den Einbezug beziehungsweise
Nichteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft bildet. Gleich verhält es sich mit dem
Vorbringen, es fänden sich nunmehr Zeugenaussagen, welche bestätigten, dass die
Beschwerdeführerin bereits in Bosnien mit dem Beschwerdeführer eine Imam-Ehe eingegangen
sei. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand für ihr
Wiedererwägungsbegehren ableiten will, hat doch die Vorinstanz den Einbezug allein wegen
der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit abgelehnt und nicht etwa wegen des Zeitpunktes
der Eheschliessung, welcher für die Frage des Einbezugs einer in der Schweiz anwesenden
Person in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten nach Art. 3 Abs. 3 aAsylG (neu: Art.
51 Abs. 1 AsylG) keine Rolle spielt.
e) Aus dem gleichen Grund kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren
Gunsten daraus ableiten, dass ihre Ethnie im Urteil der ARK vom 12. März 1996
betreffend die Tochter L. mit "bosnisch-muslimisch" angegeben worden ist (womit,
in vielleicht nicht ganz präziser Ausdrucksweise, die den muslimischen Bosniaken sehr
ähnliche Gruppe der slawischen Muslims aus dem Sandschak gemeint war). Ausschlaggebendes
Erwägungen
Kriterium für die Verweigerung des Einbezugs der Beschwerdeführerin war, wie bereits
gesagt, die Staatsangehö-
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rigkeit und nicht die Ethnie. In dieser Hinsicht hat auch die ARK im
erwähnten Urteil klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche die Kindheit im
Sandschak (Serbien) verbracht hat, jugoslawische Staatsangehörige ist.
f) Nun hat - wie die Beschwerdeschrift zutreffend anführt - die ARK in der
Zwischenzeit einen Grundsatzentscheid gefällt (Urteil vom 20. Februar 1996, EMARK 1996 Nr. 14, S. 114 ff.), welcher die frühere
Praxis des BFF zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft insofern korrigiert, als eine
unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder Kinder nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen als "besonderer Umstand" gilt, welcher nach Art. 51 Abs. 2 AsylG
(Art. 3 Abs. 3 aAsylG) dem Einbezug entgegensteht. Das Urteil der ARK vom 12. März 1996,
mit welchem der Einbezug der Tochter L. in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
angeordnet wurde, erging in Anwendung des erwähnten Grundsatzentscheides vom 20. Februar
1996.
In dieser Hinsicht ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht
dazu führen kann, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen
(s. dazu etwa M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage,
Basel 1986, Bd. I Nr. 45 B. III. und R. Rhinow/B. Krähenmann, Ergänzungsband zur
Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 45 B. III.).
g) Das ARK-Urteil vom 12. März 1996 betreffend die Tochter L. könnte allenfalls
insofern einen Wiedererwägungsgrund darstellen, als mit dem Einbezug der gemeinsamen
Tochter in den Status des Vaters beziehungsweise Ehemanns ein neuer Sachverhalt geschaffen
wurde. Nachdem das Wiedererwägungsgesuch am 14. Februar 1997 eingereicht worden ist, ist
indessen vorab zu prüfen, ob mit dieser Begründung elf Monate nach dem ARK-Urteil
betreffend die Tochter L. überhaupt noch eine Wiedererwägung verlangt werden kann.
Nach Lehre und Praxis unterliegt ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher
Aenderung der Verhältnisse - im Unterschied zur Revision - keiner bestimmten Frist. Eine
analoge Anwendung der Fristen gemäss Art. 67 VwVG ist insbesondere bei Verfügungen über
Dauerrechtsverhältnisse sowie bei negativen Verfügungen, wo die Änderung ex nunc und
für die Zukunft erfolgt, nicht gerechtfertigt (s. dazu etwa: A. Kölz/I. Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S.
161, Rdz. 441; vgl. auch a.a.O. S. 159, Rdz. 433). Dies heisst allerdings nicht, dass eine
Wiedererwägung unbeschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt
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nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden kann. Vielmehr
ist für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens der
Grundsatz von Treu und Glauben wegleitend.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer seit der Ablehnung des Gesuchs um
Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes durch das
BFF am 4. April 1995 mit der Tatsache gelebt, dass sie sich mit einem unterschiedlichen
Rechtsstatus in der Schweiz aufhalten und haben darauf verzichtet, gegen die
erstinstanzliche Verfügung Beschwerde einzureichen. Selbst nachdem die Tochter L. auf
Beschwerdeebene von der ARK am 12. März 1996 mit derselben Begründung wie in EMARK 1996 Nr. 14 in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Vaters eingeschlossen worden ist, sahen sie sich nicht veranlasst, umgehend ein
Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Rechtsstatus der Beschwerdeführerin einzureichen.
Das Wiedererwägungsgesuch, welches wiederum mit Unterstützung von Caritas Schweiz
abgefasst worden ist, ist schliesslich erst am 14. Februar 1997, also elf Monate nach dem
ARK-Urteil betreffend L., eingereicht worden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von
Treu und Glauben sowie des Umstandes, dass sich aus dem Wiedererwägungsgesuch auch keine
substanziierten Hinweise ergeben, wonach das Gesuch aus entschuldbaren Gründen nicht
früher hätte eingereicht werden können, kann nach elf Monaten mit der Begründung des
veränderten Sachverhalts keine Wiedererwägung mehr verlangt werden.
h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, welche das BFF
zur Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids vom 4. April 1995 verpflichten
würden. Auch wenn das Ergebnis, wonach einerseits die Tochter L. in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen worden ist und andererseits der
Beschwerdeführerin der Einbezug verweigert wird, als unbefriedigend erscheinen mag, ist
der Entscheid des BFF, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, rechtlich nicht
zu beanstanden. Es besteht somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks materieller Prüfung.
© 27.06.02