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Entscheid

EMARK-2001-10

EMARK - JICRA - GICRA   2001 10/61

1. Januar 2001Deutsch27 min

1995 [im Folgenden: Botschaft], BBl 1996 II 27 ff. und 62 ff.). Vielmehr besteht

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 10

2001 / 10 - 061

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Mai 2001 i.S. Z. P. und

Familie, Kroatien

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG, Art. 33

AsylV 1: Schwerwiegende persönliche Notlage.

Die in Art. 33 AsylV 1 aufgeführten Kriterien, die zur

Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs.

3 und 4 AsylG führen, sind als beispielhafte, hingegen nicht als

abschliessende Aufzählung zu verstehen. In Fortführung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO kann eine

schwerwiegende persönliche Notlage auch dann gegeben sein, wenn zwar nicht

alle in Art. 33 AsylV 1 genannten Kriterien, hingegen im Rahmen der

Einzelfallprüfung hinreichende weitere - im Verordnungstext nicht

ausdrücklich genannte - Elemente der Integration festgestellt werden.

Décision de principe : [2]

Art. 44 al. 3 et 4 LAsi, art. 33 OA 1 : détresse personnelle

grave.

L'énumération des critères de l'art. 33 OA 1,

conduisant à l'admission d'un cas de détresse personnelle grave au sens de

l'art. 44 al. 3 et 4 LAsi, doit être considérée comme non exhaustive. Il

peut également y avoir cas de détresse personnelle grave, conformément à

la ligne tracée par le Tribunal fédéral dans sa jurisprudence relative à

l'art. 13 let. f OLE, lorsque, sur la base d'un examen individuel, des

éléments importants d'intégration autres que ceux qui figurent

expressément à l'art. 33 OA 1 sont établis.

[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss

Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b

VOARK.

[2] Décision sur une question de principe selon

l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2

let. a et

b OCRA.

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Decisione di principio: [3]

Art. 44 cpv. 3 e 4 LAsi, art. 33 OAsi 1: caso di rigore

personale grave.

L'enumerazione dei criteri di cui all'art. 33 OAsi 1,

criteri che se adempiti conducono all'accogliemento del caso di rigore

personale grave ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 LAsi, non è esaustiva.

Attenendosi in tal ambito alla giurisprudenza del Tribunale federale in

materia d'art. 13 lett. f OLS, un'integrazione particolarmente marcata e degna

di tutela dal profilo dell'art. 44 cpv. 3 LAsi può essere ammessa, qualora

non siano realizzati tutti i criteri dell'art. 33 OAsi 1, anche sulla base

d'altri elementi.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer reisten am 20. Oktober 1995 beziehungsweise am 14.

November 1995 in die Schweiz ein und stellten hier am 9. November 1995

(Beschwerdeführer) beziehungsweise am 16. November 1995 (Beschwerdeführerin)

ein Asylgesuch.

Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien serbischer

Ethnie und stammten aus P./Westslawonien. Der Beschwerdeführer habe von August

1991 bis Januar 1993 in der Armee der "serbischen Republik Krajina"

Kriegsdienst geleistet; danach sei er demobilisiert worden, habe aber

keineArbeit finden können. Im Februar 1995 sei er erneut in die serbische Armee

einberufen worden. Anfangs Mai 1995 - als die kroatische Armee die serbisch

kontrollierten Gebiete in Westslawonien zurückerobert habe - sei er über

Bosnien-Herzegowina nach Jugoslawien geflüchtet; er habe befürchten müssen,

von den Kroaten festgenommen oder umgebracht zu werden. Auch die

Beschwerdeführerin habe P. Anfang Mai 1995, als die serbische Bevölkerung von

den Kroaten vertrieben worden sei, verlassen und sei über Bosnien-Herzegowina

nach Jugoslawien geflüchtet. In M. hätten die Beschwerdeführer bis Oktober

1995 in einem Flüchtlingslager gelebt, um dann in die Schweiz weiterzureisen.

Aus Angst, dass sie die Flucht gemeinsam nicht schaffen würden, seien sie

getrennt gereist. Bei einer Rückkehr nach Kroatien hätten sie als Angehörige

der serbischen Ethnie keinerlei Zukunftsperspektiven, auch sei ihr Haus in P.

zerstört worden; der Beschwerdeführer würde zudem als Landesverräter

betrachtet, nachdem er in den Reihen der serbischen Armee gekämpft habe.

[3] Decisione su questione di principio

conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.

11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

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Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 lehnte das BFF die Asylgesuche mit der

Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den

Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Gleichzeitig ordnete das BFF

die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den

Wegweisungsvollzug an.

Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter

am 19. Februar 1997, ergänzt durch eine Eingabe vom 17. März 1997, Beschwerde

ein. Sie beantragen unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung, soweit die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges

betreffend. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und

eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Mit Vernehmlassung vom 20. März 1997 schloss das BFF auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 1997 reichten die Beschwerdeführer verschiedene

Beweisunterlagen zur allgemeinen Lage in Kroatien zu den Akten.

Im Rahmen eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFF das

Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs.

3 und 4 AsylG und holte in diesem Zusammenhang eine kantonale Stellungnahme ein.

Diese datiert vom 28. Juni 2000; die Fremdenpolizei des Kantons Zürich

beantragte den Vollzug der Wegweisung. Auch das BFF verneinte in seiner erneuten

Vernehmlassung vom 3. Juli 2000 das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Zur erneuten Vernehmlassung des BFF vom 3. Juli 2000 sowie zum Antrag des

Kantons vom 28. Juni 2000 nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres

Vertreters vom 7. September 2000 Stellung.

In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Januar 2001 nimmt das BFF erneut

ausführlich Stellung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG und Art. 33 AsylV 1 und schliesst erneut

auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer datiert

vom 26. Februar 2001.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

2001 / 10 - 064

Aus den Erwägungen:

5 (...)

c) Wie die Vorinstanz in ihrer in diesem Punkt unangefochten gebliebenen

Verfügung festhielt, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, sie hätten in

ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten oder

müssten solche in begründeter Weise befürchten. Eine Rückkehr nach Kroatien

würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte

flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nicht verletzen, setzen diese

Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK

umschriebene Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (vgl. W. Kälin, Das Prinzip

des non-Refoulement; Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung

von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen

Landesrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 270 ff.).

Es ergeben sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen oder im Rekursverfahren noch aus den Akten Anhaltspunkte

dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kroatien dort mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder

Behandlung ausgesetzt würden. Die Beschwerdeführer bringen im

Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Amnestie bestehe in Kroatien

lediglich auf dem Papier, ohne dass sich die kroatischen Behörden daran halten

würden; vielmehr müsse der Beschwerdeführer als an Kampfhandlungen beteiligt

gewesener Angehöriger der serbischen Armee mit Repressalien - auch seitens der

kroatischen Bevölkerung, zumal die serbische Minderheit in Kroatien gehasst

werde - rechnen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 1997 reichten die Beschwerdeführer

diverse - allesamt aus dem Jahr 1995 stammende - Beweisunterlagen zur

allgemeinen Lage in Kroatien zu den Akten.

In der Tat musste den vorliegenden Lagebeurteilungen zufolge namentlich in

der ersten Zeit nach der Rückeroberung der vormals serbisch kontrollierten

Gebiete durch Kroatien und der gezielten Vertreibung der serbischen Bevölkerung

fraglich erscheinen, inwieweit die kroatischen Zusicherungen betreffend

Rückkehrmöglichkeiten für die Vertriebenen ernsthaft in die Praxis umgesetzt

wurden; gemäss verschiedenen Beobachtern kamen bis ins Jahr 1997 die

Bemühungen, serbischen Flüchtlingen die Rückkehr nach Kroatien zu

ermöglichen, nur schleppend voran. In einer von Juli 1997 datierenden

Lagebeurteilung ging die ARK davon aus, dass die Angehörigen der serbischen

Minderheit in Kroatien zwar keinen Massnahmen mit Verfolgungscharakter, hingegen

diversen administrativen Hindernissen und Schikanen seitens der kroatischen

Behörden ausgesetzt seien (vgl. EMARK 1997 Nr. 26, S. 198

ff.). Seit dieser

nunmehr über drei

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Jahre zurückliegenden Lagebeurteilung hat sich die allgemeine Situation in

Kroatien wesentlich verbessert; Fortschritte betreffend die

Rückkehrmöglichkeiten der Vertriebenen stellten sich ab 1998 ein; im Juni 1998

wurde, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR, ein Programm zur Rückführung von ca.

180'000 serbischen Kriegsflüchtlingen in die Krajna und nach Slawonien

verabschiedet. Eine erneute deutliche Besserung der Lage lässt sich

schliesslich seit dem Regierungswechsel im Januar 2000 und der damit verbundenen

politischen Öffnung Kroatiens feststellen. Zum heutigen Zeitpunkt erachtet die

ARK die Befürchtungen der Beschwerdeführer - auch was ihr Vorbringen betrifft,

der Amnestie für während der Kriegszeit begangene Taten werde seitens der

kroatischen Behörden nicht nachgelebt - jedenfalls nicht mehr als begründet.

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich in ihrer jüngsten Stellungnahme

vom 23. Februar 2001 geltend machen, der Beschwerdeführer habe zwischen 1989

und 1990 als Polizeioffizier einem Spezialkommando der serbischen

Militärpolizei angehört und müsse heute in der Heimat aus diesem Grund die

sofortige Verhaftung und eine langjährige Gefängnisstrafe befürchten, erweist

sich dieses Vorbringen offenkundig als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft

gemacht. Seinen bisherigen Darstellungen zufolge hat der Beschwerdeführer

vielmehr zwischen 1989 und 1990 - damals 19- beziehungsweise 20-jährig - seinen

ordentlichen Militärdienst als Soldat in der Infanterie geleistet, ohne je

befördert zu werden; von einer angeblichen Zugehörigkeit als Offizier zu einem

Spezialkommando war demgegenüber in keiner Weise die Rede. Aus den in diesem

Zusammenhang offerierten Beweisunterlagen - betreffend ein anderes Mitglied

jenes Spezialkommandos, das in der Zwischenzeit zu einer Gefängnisstrafe

verurteilt worden sei - liesse sich mithin offenkundig nichts entnehmen, das

für die Beurteilung des vorliegenden Rekursverfahrens von Relevanz sein

könnte; der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

Nach dem Gesagten ist somit der Vollzug der Wegweisung im Sinne der

völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

d) Aufgrund der skizzierten Einschätzung, was die heute in Kroatien

herrschende allgemeine Lage betrifft, darf ein Wegweisungsvollzug sodann auch

als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gelten. Die aktuelle allgemeine

Situation in Kroatien - auch der serbischen Minderheit gegenüber - ist nicht

von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so

dass eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie nach Kroatien generell als

unzumutbar erscheinen müsste (vgl. bereits EMARK 1997 Nr. 26, S. 198

ff.). Auch

gehen aus den Akten keine individuellen Gründe hervor, aufgrund derer eine

Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland unzumutbar wäre. Dass das

Haus der Beschwerdeführer in P. im Jahr 1995 zerstört worden ist, wofür im Be-

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schwerdeverfahren Videoaufnahmen als Beweismittel angeboten werden, erweist

sich in diesem Zusammenhang nicht als ausschlaggebend, zumal die

Beschwerdeführer sich aufgrund ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft im ganzen

Staatsgebiet Kroatiens niederlassen können. Beide Beschwerdeführer verfügen

ihren Angaben zufolge über eine gute Schul- und Berufsausbildung als

Bautechniker beziehungsweise Feuerwehrtechnikerin, was es ihnen erleichtern

wird, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Sodann geht aus den

Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführer oder die beiden Kinder S. und T.

unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leiden würden. Zu erwähnen bleibt

schliesslich, dass das UNHCR, das die Bemühungen der kroatischen Regierung bei

der Integration von Rückkehrern unterstützt, in Kroatien eigene Kontaktbüros

unterhält, die dazu eingerichtet worden sind, um den zahlreichen Rückkehrern,

darunter ein grosser Teil serbischer Ethnie, finanzielle Hilfe anzubieten.

Insgesamt ist nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführer

und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Kroatien eine konkrete Gefährdung im

Sinne von Art 14a Abs. 4 ANAG. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als

zumutbar.

6. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihren erneuten Vernehmlassungen vom3. Juli

2000 und vom 22. Januar 2001 schliesslich auch das Bestehen einer

schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG

verneint. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

a) Gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG (i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG) kann in

Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme

angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein

rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Dabei sind insbesondere die Integration

in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der

Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).

Diese Regelung zur Berücksichtigung schwerwiegender persönlicher Notlagen

angesichts eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wurde mit der am 1.

Oktober 1999 in Kraft getretenen Gesetzesrevision ins Asylgesetz aufgenommen.

Soweit Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, betreffend,

wurde damit die früher bestehende Regelung (gemäss Art. 17 Abs. 2aAsylG)

abgelöst, der zufolge der Aufenthaltskanton des Asylbewerbers die Gewährung

einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung beantragen konnte, worüber im

Zustimmungsverfahren seitens des Bundesamtes für Ausländerfragen

beziehungsweise des EJPD zu entscheiden war. Über die Frage des Vorliegens

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO

beziehungsweise der Unterstellung unter die in der BVO festgeleg-

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ten Höchstzahlen entschied letztinstanzlich das Bundesgericht (vgl. zum

Ganzen: A. Zünd, Schwerwiegende persönliche Notlage und fremdenpolizeilicher

Härtefall in verfahrensrechtlicher Hinsicht, in ASYL 2000/2 S. 11 ff.).

Seit Inkrafttreten der Asylgesetzrevision liegt die Zuständigkeit zur

Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage - soweit Personen

betreffend, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben - nunmehr bei den

Asylbehörden; eine Anfechtung entsprechender Entscheide der ARK beim

Bundesgericht ist ausgeschlossen (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 100 Bst. b Ziff. 5

OG).

b) Im Gegensatz zur Rechtslage, wie sie vor der am 1. Oktober 1999 in Kraft

getretenen Revision des AsylG bestand, wird nach neuem Recht das Vorliegen einer

schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr nur in jenen Verfahren

geprüft, in denen der Aufenthaltskanton der betreffenden Person grundsätzlich

den Bundesbehörden einen entsprechenden positiven Antrag unterbreitet (zur

früheren Rechtslage vgl. Zünd, a.a.O., S. 12 f.; vgl. auch A. Achermann:

Härtefälle vor Bundesgericht - Bundesgerichtliche Härtefälle, in ASYL 1993/3

Sachverhalt

S. 51 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember

1995 [im Folgenden: Botschaft], BBl 1996 II 27 ff. und 62 ff.). Vielmehr besteht

gemäss der heutigen Rechtslage unter den Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3

AsylG ungeachtet des positiven oder negativen Antrags des Kantons (auf Anordnung

der vorläufigen Aufnahme oder auf Vollzug der Wegweisung) ein Anspruch auf

Prüfung, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage zu bejahen sei; dem Kanton

steht indessen ein Beschwerderecht zu, sofern das BFF seinem Antrag nicht

stattgibt (vgl. Art. 105 Abs. 2 AsylG).

c) Wie namentlich aus der Botschaft des Bundesrats deutlich hervorgeht,

sollte mit der Aufnahme von Art. 44 Abs. 3 AsylG die bisherige

bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO übernommen und

fortgeführt werden. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf verzichtete auf eine

nähere Umschreibung des "Härtefalls" oder der "Notlage";

der Bundesrat führte in seiner Botschaft indessen aus, die Asylbehörden

würden sich bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

".. grundsätzlich in analoger Anwendung an die vom Bundesgericht in seinen

Urteilen gegen Entscheide betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung

der Ausländer (Art. 13 Bst. f BVO) aufgestellten Kriterien für Härtefälle

halten ..." (Botschaft, BBl 1996 II S. 64; vgl. auch S. 28).

Art. 44 Abs. 4 AsylG - wonach bei der Beurteilung der schwerwiegenden

persönlichen Notlage insbesondere die Integration in der Schweiz, die

familiären

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Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen

sind - fand aufgrund eines Antrags der nationalrätlichen Kommission Eingang in

den Gesetzestext, ohne dass im Nationalrat zu Fragen der inhaltlich-materiellen

Präzisierung des Härtefallbegriffes eine Debatte stattgefunden hätte (vgl.

Amtl. Bull., Nationalrat Sommersession 1997, S. 1238 ff.). Der Ständerat

schloss sich, ebenfalls ohne Debatte, dem vom Nationalrat angenommenen

Gesetzestext an, wobei der ständerätliche Berichterstatter ausdrücklich

klarstellte, "[...], dass es unsere Meinung ist und auch der Auskunft des

Bundesrats entspricht, dass die aufgeführten Gründe einzeln erfüllt genügen;

sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein." (Votum Frick, Berichterstatter,

in Amtl. Bull., Ständerat Wintersession 1997, S. 1344).

d) Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Frage des Vorliegens eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO

wiederholt die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung unterstrichen. Der Praxis

lassen sich zu den verschiedenen hierbei zu berücksichtigenden Faktoren - wie

etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die berufliche, soziale und kulturelle

Integration, die weiterhin zum Heimatland bestehenden Beziehungen, Alter,

Geschlecht und Gesundheitszustand, Verhalten und Leumund, die Situation und

schulische Integration der Kinder - keine schematischen Kriterien oder

Mindestanforderungen entnehmen. Vielmehr ging das Bundesgericht ausdrücklich

davon aus, das Befolgen schematischer Kriterien würde dem Einzelfallcharakter

der Härtefallregelung nicht Rechnung tragen (unveröffentlichter Entscheid vom

15. Juli 1991, zitiert in ASYL 1992/2+3 S. 51; BGE 119 Ib 33). Wiederholt

betonte das Bundesgericht, es seien in einer gesamthaften Betrachtung alle

konkreten Umstände des Einzelfalles im Hinblick darauf zu würdigen, ob eine

Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland seine Existenz in gesteigertem

Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde (vgl.

die Darstellung der bundesgerichtlichen Praxis in: M. Gattiker,

"Schwerwiegende persönliche Notlage" im Sinne von Art. 44 Asylgesetz,

in ASYL 2000/2 S. 3 ff.; A. Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal

fédéral en matière de police des étrangers, in Revue de droit administratif

et de droit fiscal/Revue genevoise de droit public, 53/1997 S. 267 ff.;

Botschaft, BBl 1996 II S. 64 f.; vgl. auch M. Spescha, Handbuch zum

Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 80 ff.).

7. Von Relevanz ist das bisher Gesagte namentlich für die Auslegung der

Verordnungsbestimmung von Art. 33 AsylV 1, in welcher verschiedene Kriterien

angeführt werden, wann eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege (Abs.

1, 3, 4 der Bestimmung; hierzu die nachfolgenden Erwägungen) oder aber zu

verneinen sei (Abs. 2 und 5 der Bestimmung; hierzu nachfolgend Erw. 7.d).

2001 / 10 - 069

a) Das BFF legt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Januar 2001

dar, dass die Auslegung von Art. 33 AsylV 1 sich gemäss dem eindeutigen Willen

des Gesetzgebers zentral an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Härtefallregelung gemäss Art. 13 Bst. f BVO zu orientieren habe. Namentlich

könne dies in begründeten Einzelfällen - in welchen im Sinne der

bundesgerichtlichen Praxis hinreichend andere zusätzliche Elemente zur Annahme

einer schwerwiegenden Notlage gegeben seien, die im Text von Art. 33 AsylV 1

keine Erwähnung finden - die Möglichkeit begründen, von den in der

Verordnungsbestimmungen aufgeführten Kriterien abzuweichen. Expliziten Bezug

nimmt das BFF sodann auf die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1,

soweit diese für die Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage unter

anderem voraussetzt, dass die asylsuchende Person sich in der Schweiz eine

dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen hat und für die Personen, für

die sie zu sorgen hat, aufkommt; wiederum in Anlehnung an die bundesgerichtliche

Rechtsprechung weist das BFF darauf hin, dass auch in diesem Zusammenhang in

Grenzfällen - um der schwierigen Situation der so genannten "working

poor" gerecht zu werden - der blosse Bezug von begrenzten

Fürsorgeleistungen oder Überbrückungshilfen nicht allein als ausschlaggebend

erachtet werden dürfe, eine schwerwiegende persönliche Notlage

auszuschliessen, falls demgegenüber andere zusätzliche Elemente der

Integration, in Fortsetzung der bundesgerichtlichen Praxis, eine solche Notlage

begründen würden.

b) Die ARK schliesst sich dieser Auffassung an. Angesichts des deutlichen

gesetzgeberischen Willens, die bundesgerichtliche Praxis der gesamthaften

Betrachtung aller im Einzelfall relevanten Faktoren fortzusetzen, kann die

Bestimmung von Art. 33 AsylV 1 nach Auffassung der ARK nicht als abschliessende

Aufzählung aller für die Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

denkbaren Kriterien verstanden werden, würde doch gerade eine derartige

schematische und starre Auflistung einzelner Kriterien, die für die Bejahung

einer relevanten Notlage vorauszusetzen seien, den in der bundesgerichtlichen

Praxis entwickelten Begriff des schwerwiegenden Härtefalles in verschiedener

Beziehung einschränken, ohne dass für eine derartige inhaltliche

Einschränkung im Gesetz eine entsprechende Delegation an den Verordnungsgeber

bestünde. Im Gegenteil verweist die im Gesetz gewählte Formulierung, wonach

"insbesondere" die Faktoren der Integration, der familiären

Verhältnisse und der schulischen Situation der Kinder zu berücksichtigen seien

(vgl. Art. 44 Abs. 4 AsylG), auf den Verzicht des Gesetzgebers, alle bei der

Prüfung massgeblichen Umstände abschliessend nennen zu wollen.

Art. 33 Abs. 1, 3 und 4 AsylV 1 nennen unter der Marginalie

"schwerwiegende persönliche Notlage" einerseits

beruflich-wirtschaftlich integrierte Asylbewerber mit seit mehr als vier Jahren

eingeschulten Kindern (Art. 33 Abs. 1 AsylV 1),

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sodann beruflich-wirtschaftlich integrierte Asylbewerber ohne Kinder, die ihr

Asylgesuch vor mehr als acht Jahren eingereicht haben (Art. 33 Abs. 1 und 3

AsylV 1), des Weiteren Asylbewerber, die sich zwar nicht eine dauerhafte

wirtschaftliche Existenz zu schaffen vermocht haben, die indessen ihr Asylgesuch

vor mehr als acht Jahren eingereicht haben und deren Kinder seit mehr als vier

Jahren eingeschult sind (Art. 33 Abs. 1 und 3 AsylV 1), und schliesslich auf die

Betreuung, Pflege und finanzielle Unterstützung durch in der Schweiz lebende

nahe Angehörige angewiesene Personen (Art. 33 Abs. 4 AsylV 1). Nach Auffassung

der ARK müssen diese im genannten Artikel mit dem Wort "namentlich"

eingeführten beziehungsweise in einer Kann-Bestimmung genannten Kriterien

lediglich als Aufzählung von wichtigen Fallkonstellationen betrachtet werden,

die auch gemäss den vom Bundesgericht konkretisierten Anhaltspunkten als

Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO anerkannt worden wären (zur

Berücksichtigung der Lage von seit erheblicher Zeit in der Schweiz

eingeschulten Kindern vgl. insbesondere BGE 123 II 125 ff., unveröffentlichte

Entscheide des Bundesgerichts vom 30. Juni 1995 und vom 21. November 1995,

auszugsweise publiziert in ASYL 1996/1 S. 27 und S. 28 f., unveröffentlichter

Entscheid des EJPD vom 12. März 1997, auszugsweise publiziert in ASYL 1997/2,

S. 50 f.; vgl. auch die Hinweise bei Wurzburger, a.a.O., S. 297 f., und bei

Gattiker, a.a.O., S. 5 f.; zur Berücksichtigung der langjährigen

Aufenthaltsdauer einer alleinstehenden Person vgl. namentlich BGE 124 II 110

ff.).

Umgekehrt kann aus einer derartigen nur beispielhaften, hingegen nicht

abschliessenden Auflistung, wie sie Art. 33 Abs. 1, 3 und 4 AsylV 1 beinhaltet,

nicht abgeleitet werden, dass andere denkbare Fallkonstellationen

definitionsgemäss vom Begriff der schwerwiegenden persönlichen Notlage hätten

ausgeschlossen werden wollen, will man der bisherigen differenzierten Praxis des

Bundesgerichts gerecht werden und diese bei der Auslegung von Art. 44 Abs. 3 und

4 AsylG und Art. 33 AsylV 1 weiterführen. Wenn etwa - um ein Beispiel

herauszugreifen - in Art. 33 Abs. 1 und 3 AsylV 1 für einen

beruflich-wirtschaftlich integrierten, alleinstehenden Asylbewerber nach acht

Jahren Aufenthalt in der Schweiz das Bestehen einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage grundsätzlich bejaht wird, kann dies umgekehrt nicht

bedeuten, dass bei alleinstehenden Personen (oder bei Personen mit noch nicht

Erwägungen

schulpflichtigen Kindern) eine schwerwiegende persönliche Notlage

grundsätzlich ausgeschlossen sein müsste, wenn sie sich noch nicht acht Jahre

in der Schweiz aufhalten. Eine derartige Auslegung des Verordnungstextes würde

nämlich - entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers und ohne

entsprechende Delegation im Gesetzestext - die aus der bisherigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehenden Grundsätze in erheblichem

Mass einschränken, hat doch das Bundesgericht wiederholt das Bestehen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, unter entsprechender Gewichtung

anderer im konkreten Einzelfall wesentlicher

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Faktoren, auch bei Asylbewerbern bejaht, die sich weniger als acht Jahre in

der Schweiz aufgehalten hatten (vgl. unveröffentlichte Entscheide des

Bundesgerichts vom 31. März 1994 und vom 20. September 1994, auszugsweise

publiziert in ASYL 1995/2 S. 59 f., unveröffentlichter Entscheid des EJPD vom

27.

Oktober 1998, auszugsweise publiziert in ASYL 1999/1 S. 26 f.; vgl. auch

Gattiker, a.a.O., S. 7 f.), wobei es in seiner neueren Rechtsprechung von einer

grundsätzlichen Schwelle von zehn Jahren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. BGE 124 II 110).

Überhaupt keinen Eingang in den Verordnungstext haben schliesslich in der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Anhaltspunkte, die sich mit der

spezifischen Situation von Asylbewerbern auseinandersetzen, gefunden, während

im Text der bundesrätlichen Botschaft demgegenüber auf diese Aspekte noch

ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. Botschaft S. 65). Wiederholt hat das

Bundesgericht ausgeführt, dass zwar für Asylbewerber kein anderer

Härtefallbegriff gelte als für andere, nicht dem Asylrecht unterstehende

Ausländer, dass jedoch ihrer besonderen Situation Rechnung zu tragen sei; im

Vergleich zu anderen Ausländern charakterisiert sich diese besondere Situation

einerseits dadurch, dass der Asylbewerber die Beziehungen zu seinem Heimatstaat

zwangsläufig weitgehend abgebrochen hat, andererseits oftmals durch die

Herkunft aus einem vom schweizerischen stark verschiedenen soziokulturellen

Umfeld, wodurch die Leistung einer erfolgreichen Integration umso höher

einzuschätzen sei und die erzwungene Rückkehr ins Heimatland nach einer

erfolgreichen Integration hingegen umso eher eine Entwurzelung darstellen müsse

(vgl. BGE 123 II 127 f. mit weiteren Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid

des Bundesgerichts vom 30. Juni 1995, auszugsweise publiziert in ASYL 1996/1 S.

27; unveröffentlichter Entscheid des EJPD vom 12. März 1997, auszugsweise

publiziert in ASYL 1997/2 S. 50; vgl. auch Gattiker, a.a.O., S. 4, Wurzburger,

a.a.O., S. 295, Achermann, a.a.O., S. 55, Botschaft BBl 1996 II S. 65).

Sodann hat das Bundesgericht wiederholt auch die im Heimatland des

Asylbewerbers bestehende Situation in seine Würdigung aller im konkreten

Einzelfall massgebenden Faktoren einbezogen und für die Prüfung des Bestehens

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die persönlichen Verhältnisse

des Betreffenden in der Schweiz in eine Gegenüberstellung mit der Situation

gebracht, die er demgegenüber bei einer Rückkehr ins Heimatland antreffen

würde (vgl. BGE 123 II 127 f., 119 Ib 43; unveröffentlichte Entscheide des

Bundesgerichts vom 30. Juni 1995, auszugsweise publiziert in ASYL 1996/1 S. 27,

vom 31. März 1994 und vom 20. September 1994, auszugsweise publiziert in ASYL

1995/2 S. 59 f., vom 3. Juli 1992, auszugsweise publiziert in ASYL 1993/3 S. 55;

unveröffentlichter Entscheid des EJPD vom 12. März 1997, auszugsweise

publiziert in ASYL 1997/2 S. 50; vgl. auch Gattiker, a.a.O., S. 8 f.,

Botschaft

2001.

/ 10 - 072

BBl 1996 II S. 65.). Allerdings hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang

jeweils gleichzeitig unterstrichen, es gebiete sich eine gewisse Zurückhaltung

bei der Würdigung der Verhältnisse im Heimatstaat, soweit diese nicht im

fremdenpolizeilichen Härtefallverfahren, sondern vielmehr im Asyl- und

Wegweisungsverfahren - in welchem der Rechtsweg der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht offensteht (vgl. Art. 100

Bst. b Ziff. 2 und 5 OG) - zu prüfen seien. Diese Bedenken haben insofern an

Bedeutung verloren, als nach der am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen

Gesetzesrevision die Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage, soweit

Asylsuchende betreffend, nunmehr ins Asyl- und Wegweisungsverfahren integriert

worden ist und die Möglichkeit der Doppelspurigkeit des Verfahrens

beziehungsweise ein Unterschied in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten nicht

mehr besteht (vgl. auch Gattiker, a.a.O., S. 9). Dass die konkreten

Verhältnisse im Heimatland des Asylsuchenden in die Prüfung der

schwerwiegenden persönlichen Notlage einzufliessen hätten, hat einzig soweit

die konkreten Schul- und Bildungsmöglichkeiten für Kinder betreffend Eingang

in den Verordnungstext von Art. 33 AsylV 1 gefunden (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. b

AsylV 1); auch diese Erwähnung darf nach Auffassung der ARK nicht als

abschliessend, sondern muss wiederum vielmehr als beispielhaft verstanden

werden, und es sind - in Weiterführung der vorstehend zitierten

Bundesgerichtspraxis - durchaus andere Aspekte der im Heimatland des

Asylsuchenden herrschenden allgemeinen Verhältnisse denkbar, denen im konkreten

Einzelfall bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

Bedeutung zukommen kann.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 33 AsylV 1

aufgeführten positiven Kriterien, die zur Bejahung einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG führen, nach

Auffassung der ARK als beispielhafte, hingegen nicht als abschliessende

Aufzählung verstanden werden müssen. Angesichts des ausdrücklichen

gesetzgeberischen Willens, die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Frage des

Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13

Bst. f BVO weiterzuführen, und angesichts der nicht abschliessend formulierten

Aufzählung in Art. 44 Abs. 4 AsylG, kann eine schwerwiegende persönliche

Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG auch dann gegeben sein, wenn

zwar nicht alle in Art. 33 AsylV 1 genannten Kriterien, hingegen im Rahmen der

Einzelfallprüfung hinreichende, darunter auch im Verordnungstext nicht

ausdrücklich genannte Elemente der Integration festgestellt werden.

d) Der Vollständigkeit halber ist auf die Absätze 2 und 5 der

Verordnungsbestimmung von Art. 33 AsylV 1 hinzuweisen. Diese enthalten

Kriterien, aufgrund derer die Geltendmachung einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage ausgeschlossen wird. Während Art. 33 Abs. 2 AsylV 1 auf delinquente

oder sich dis-

2001.

/ 10 - 073

sozial verhaltende Personen Bezug nimmt, beschlägt Art. 33 Abs. 5 AsylV 1

eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage, wenn die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, aus der in zentraler

Weise das Bestehen der Notlage begründet werden soll, gleichzeitig in

massgeblicher Weise auf Verfahrensverzögerungen beruht, die der Betroffene

selber durch mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren oder durch ungerechtfertigtes

Veranlassen umfangreicher Untersuchungen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 10)

beziehungsweise anderweitig herbeigeführt hat.

Bei den vorgenannten Konstellationen fehlt es im Gegensatz zu den positiven

Integrationskriterien an einer bundesgerichtlichen Praxis. Gestützt auf die

Regelung der Zuständigkeiten der kantonalen und der Bundesbehörden gemäss

Art. 15 ff. ANAG und angesichts des Ausschlusses der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 100 Bst. b OG

befasst sich das Bundesgericht nämlich von vornherein nicht mit jenen

Verfahren, in denen bereits der zuständige Aufenthaltskanton des Ausländers

eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f BVO nicht erteilen will (vgl.

oben Erw. 6.a und b).

8.

Im Verfahren der Beschwerdeführer stellen sich Fragen der Delinquenz oder

des dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht.

Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, würdigt das BFF

in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2001 die relevanten Umstände, die zur

Beurteilung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in Berücksichtigung zu

ziehen sind, in ausführlicher Weise und gelangt zum Schluss, dass auch unter

Bezugnahme auf die aus der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 13 Bst. f BVO

hervorgehenden Überlegungen das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage nicht zu bejahen sei. Die ARK erachtet diese Würdigung als zutreffend.

So zieht die Vorinstanz insbesondere in Erwägung, dass die Beschwerdeführer

nunmehr seit über fünf Jahren in der Schweiz leben, dass sie indessen den

grössten Teil ihres Lebens, einschliesslich der Jugend, im Heimatland verbracht

haben (die Beschwerdeführer sind im Alter von 25 beziehungsweise 27 Jahren in

die Schweiz gekommen); was die familiäre Situation der Beschwerdeführer

anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass soweit aus den Akten ersichtlich,

keine Verwandten der Rekurrenten in der Schweiz leben; ihren Angaben im

Asylverfahren zufolge leben ihre Angehörigen weiterhin teils in Kroatien, teils

in Serbien oder in der Vojvodina. Die beiden Kinder S. und T. wurden in der

Schweiz geboren; sie sind beide noch im vorschulpflichtigen Alter und damit -

wie das Bundesgericht in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung wiederholt

unterstrichen hat (vgl. die Hinweise oben in Erw. 7.b) - beziehungsmässig

noch

2001.

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stark an ihre Eltern gebunden, ohne dass bereits eine innerliche Ablösung

vom Elternhaus und eine Orientierung am gesellschaftlichen Umfeld in der Schweiz

hätte stattfinden können, die im Falle einer Rückkehr nach Kroatien zu einer

eigentlichen Entwurzelung führen müsste. Weiter würdigt das BFF, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz seit fünf Jahren arbeitet, womit aufgrund

seines Engagements im Berufs- und Erwerbsleben von einer beruflichen Integration

ausgegangen werden dürfe (in seiner jüngsten Eingabe vom 23. Februar 2001

weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe sich zwischenzeitlich vom

Hilfskoch zum Koch hochgearbeitet und sei heute finanziell unabhängig);

betreffend die Beschwerdeführerin, die selber nicht erwerbstätig ist, zieht

das BFF ihre mit Erfolg absolvierten Weiterbildungskurse positiv in Betracht.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen April 1999 und September 2000

lediglich im Rahmen einer 60%-Teilzeitstelle erwerbstätig war, was gemäss den

Ausführungen der Fremdenpolizei des Kantons Zürich in ihrem Antrag vom 28.

Juni 2000 den Bezug von Fürsorgeleistungen beziehungsweise gemäss den Angaben

der Beschwerdeführer den Bezug von Versicherungsleistungen der

Arbeitslosenversicherung erforderlich gemacht habe, fällt in den Erwägungen

des BFF letztlich nicht entscheidrelevant ins Gewicht; wie oben bereits erwähnt

(vgl. Erw. 7.a), hält das BFF in diesem Zusammenhang fest, um der schwierigen

Situation der so genannten "working poor" gerecht zu werden, dürfe

der blosse Bezug von begrenzten Fürsorgeleistungen oder Überbrückungshilfen

nicht allein als ausschlaggebend erachtet werden, um eine schwerwiegende

persönliche Notlage auszuschliessen, falls demgegenüber andere zusätzliche

Elemente der Integration, in Fortsetzung der bundesgerichtlichen Praxis, eine

solche Notlage begründen würden.

In einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher relevanten Umstände gelangt das

BFF zutreffend zum Schluss, dass insgesamt nicht genügend derartiger Elemente,

die eine schwerwiegende persönliche Notlage begründen würden, bestünden. Die

ARK schliesst sich den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz

an und gelangt ebenfalls zur Auffassung, eine schwerwiegende persönliche

Notlage sei im Fall der Beschwerdeführer und ihrer Kinder zu verneinen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass eine Kombination von individuellen

Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG mit den unter dem

Geltungsbereich von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG erkannten Faktoren - dass eine

solche Kombination ausnahmsweise zulässig ist, ergibt sich aus der Absicht des

Gesetzgebers, die oft als künstlich empfundene Trennung solcher Faktoren

aufzuheben (vgl. auch Botschaft BBl 1996 II S. 64 oben sowie S. 65 unten) - zu

keinem anderen Resultat führt, da im vorliegenden Fall an individuellen

Unzumutbarkeitsaspekten praktisch nichts dazukommt (vgl. Erw. 5.d).

© 04.06.02