EMARK-2001-10
EMARK - JICRA - GICRA 2001 10/61
1. Januar 2001Deutsch27 min
1995 [im Folgenden: Botschaft], BBl 1996 II 27 ff. und 62 ff.). Vielmehr besteht
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 10
2001 / 10 - 061
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Mai 2001 i.S. Z. P. und
Familie, Kroatien
Grundsatzentscheid: [1]
Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG, Art. 33
AsylV 1: Schwerwiegende persönliche Notlage.
Die in Art. 33 AsylV 1 aufgeführten Kriterien, die zur
Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs.
3 und 4 AsylG führen, sind als beispielhafte, hingegen nicht als
abschliessende Aufzählung zu verstehen. In Fortführung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO kann eine
schwerwiegende persönliche Notlage auch dann gegeben sein, wenn zwar nicht
alle in Art. 33 AsylV 1 genannten Kriterien, hingegen im Rahmen der
Einzelfallprüfung hinreichende weitere - im Verordnungstext nicht
ausdrücklich genannte - Elemente der Integration festgestellt werden.
Décision de principe : [2]
Art. 44 al. 3 et 4 LAsi, art. 33 OA 1 : détresse personnelle
grave.
L'énumération des critères de l'art. 33 OA 1,
conduisant à l'admission d'un cas de détresse personnelle grave au sens de
l'art. 44 al. 3 et 4 LAsi, doit être considérée comme non exhaustive. Il
peut également y avoir cas de détresse personnelle grave, conformément à
la ligne tracée par le Tribunal fédéral dans sa jurisprudence relative à
l'art. 13 let. f OLE, lorsque, sur la base d'un examen individuel, des
éléments importants d'intégration autres que ceux qui figurent
expressément à l'art. 33 OA 1 sont établis.
[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss
Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b
VOARK.
[2] Décision sur une question de principe selon
l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2
let. a et
b OCRA.
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Decisione di principio: [3]
Art. 44 cpv. 3 e 4 LAsi, art. 33 OAsi 1: caso di rigore
personale grave.
L'enumerazione dei criteri di cui all'art. 33 OAsi 1,
criteri che se adempiti conducono all'accogliemento del caso di rigore
personale grave ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 LAsi, non è esaustiva.
Attenendosi in tal ambito alla giurisprudenza del Tribunale federale in
materia d'art. 13 lett. f OLS, un'integrazione particolarmente marcata e degna
di tutela dal profilo dell'art. 44 cpv. 3 LAsi può essere ammessa, qualora
non siano realizzati tutti i criteri dell'art. 33 OAsi 1, anche sulla base
d'altri elementi.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer reisten am 20. Oktober 1995 beziehungsweise am 14.
November 1995 in die Schweiz ein und stellten hier am 9. November 1995
(Beschwerdeführer) beziehungsweise am 16. November 1995 (Beschwerdeführerin)
ein Asylgesuch.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien serbischer
Ethnie und stammten aus P./Westslawonien. Der Beschwerdeführer habe von August
1991 bis Januar 1993 in der Armee der "serbischen Republik Krajina"
Kriegsdienst geleistet; danach sei er demobilisiert worden, habe aber
keineArbeit finden können. Im Februar 1995 sei er erneut in die serbische Armee
einberufen worden. Anfangs Mai 1995 - als die kroatische Armee die serbisch
kontrollierten Gebiete in Westslawonien zurückerobert habe - sei er über
Bosnien-Herzegowina nach Jugoslawien geflüchtet; er habe befürchten müssen,
von den Kroaten festgenommen oder umgebracht zu werden. Auch die
Beschwerdeführerin habe P. Anfang Mai 1995, als die serbische Bevölkerung von
den Kroaten vertrieben worden sei, verlassen und sei über Bosnien-Herzegowina
nach Jugoslawien geflüchtet. In M. hätten die Beschwerdeführer bis Oktober
1995 in einem Flüchtlingslager gelebt, um dann in die Schweiz weiterzureisen.
Aus Angst, dass sie die Flucht gemeinsam nicht schaffen würden, seien sie
getrennt gereist. Bei einer Rückkehr nach Kroatien hätten sie als Angehörige
der serbischen Ethnie keinerlei Zukunftsperspektiven, auch sei ihr Haus in P.
zerstört worden; der Beschwerdeführer würde zudem als Landesverräter
betrachtet, nachdem er in den Reihen der serbischen Armee gekämpft habe.
[3] Decisione su questione di principio
conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.
11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
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Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 lehnte das BFF die Asylgesuche mit der
Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Gleichzeitig ordnete das BFF
die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter
am 19. Februar 1997, ergänzt durch eine Eingabe vom 17. März 1997, Beschwerde
ein. Sie beantragen unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, soweit die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
betreffend. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 1997 schloss das BFF auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 1997 reichten die Beschwerdeführer verschiedene
Beweisunterlagen zur allgemeinen Lage in Kroatien zu den Akten.
Im Rahmen eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFF das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs.
3 und 4 AsylG und holte in diesem Zusammenhang eine kantonale Stellungnahme ein.
Diese datiert vom 28. Juni 2000; die Fremdenpolizei des Kantons Zürich
beantragte den Vollzug der Wegweisung. Auch das BFF verneinte in seiner erneuten
Vernehmlassung vom 3. Juli 2000 das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur erneuten Vernehmlassung des BFF vom 3. Juli 2000 sowie zum Antrag des
Kantons vom 28. Juni 2000 nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres
Vertreters vom 7. September 2000 Stellung.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Januar 2001 nimmt das BFF erneut
ausführlich Stellung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG und Art. 33 AsylV 1 und schliesst erneut
auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer datiert
vom 26. Februar 2001.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
5 (...)
c) Wie die Vorinstanz in ihrer in diesem Punkt unangefochten gebliebenen
Verfügung festhielt, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, sie hätten in
ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten oder
müssten solche in begründeter Weise befürchten. Eine Rückkehr nach Kroatien
würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nicht verletzen, setzen diese
Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK
umschriebene Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (vgl. W. Kälin, Das Prinzip
des non-Refoulement; Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung
von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen
Landesrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 270 ff.).
Es ergeben sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen oder im Rekursverfahren noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kroatien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt würden. Die Beschwerdeführer bringen im
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Amnestie bestehe in Kroatien
lediglich auf dem Papier, ohne dass sich die kroatischen Behörden daran halten
würden; vielmehr müsse der Beschwerdeführer als an Kampfhandlungen beteiligt
gewesener Angehöriger der serbischen Armee mit Repressalien - auch seitens der
kroatischen Bevölkerung, zumal die serbische Minderheit in Kroatien gehasst
werde - rechnen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 1997 reichten die Beschwerdeführer
diverse - allesamt aus dem Jahr 1995 stammende - Beweisunterlagen zur
allgemeinen Lage in Kroatien zu den Akten.
In der Tat musste den vorliegenden Lagebeurteilungen zufolge namentlich in
der ersten Zeit nach der Rückeroberung der vormals serbisch kontrollierten
Gebiete durch Kroatien und der gezielten Vertreibung der serbischen Bevölkerung
fraglich erscheinen, inwieweit die kroatischen Zusicherungen betreffend
Rückkehrmöglichkeiten für die Vertriebenen ernsthaft in die Praxis umgesetzt
wurden; gemäss verschiedenen Beobachtern kamen bis ins Jahr 1997 die
Bemühungen, serbischen Flüchtlingen die Rückkehr nach Kroatien zu
ermöglichen, nur schleppend voran. In einer von Juli 1997 datierenden
Lagebeurteilung ging die ARK davon aus, dass die Angehörigen der serbischen
Minderheit in Kroatien zwar keinen Massnahmen mit Verfolgungscharakter, hingegen
diversen administrativen Hindernissen und Schikanen seitens der kroatischen
Behörden ausgesetzt seien (vgl. EMARK 1997 Nr. 26, S. 198
ff.). Seit dieser
nunmehr über drei
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Jahre zurückliegenden Lagebeurteilung hat sich die allgemeine Situation in
Kroatien wesentlich verbessert; Fortschritte betreffend die
Rückkehrmöglichkeiten der Vertriebenen stellten sich ab 1998 ein; im Juni 1998
wurde, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR, ein Programm zur Rückführung von ca.
180'000 serbischen Kriegsflüchtlingen in die Krajna und nach Slawonien
verabschiedet. Eine erneute deutliche Besserung der Lage lässt sich
schliesslich seit dem Regierungswechsel im Januar 2000 und der damit verbundenen
politischen Öffnung Kroatiens feststellen. Zum heutigen Zeitpunkt erachtet die
ARK die Befürchtungen der Beschwerdeführer - auch was ihr Vorbringen betrifft,
der Amnestie für während der Kriegszeit begangene Taten werde seitens der
kroatischen Behörden nicht nachgelebt - jedenfalls nicht mehr als begründet.
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich in ihrer jüngsten Stellungnahme
vom 23. Februar 2001 geltend machen, der Beschwerdeführer habe zwischen 1989
und 1990 als Polizeioffizier einem Spezialkommando der serbischen
Militärpolizei angehört und müsse heute in der Heimat aus diesem Grund die
sofortige Verhaftung und eine langjährige Gefängnisstrafe befürchten, erweist
sich dieses Vorbringen offenkundig als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft
gemacht. Seinen bisherigen Darstellungen zufolge hat der Beschwerdeführer
vielmehr zwischen 1989 und 1990 - damals 19- beziehungsweise 20-jährig - seinen
ordentlichen Militärdienst als Soldat in der Infanterie geleistet, ohne je
befördert zu werden; von einer angeblichen Zugehörigkeit als Offizier zu einem
Spezialkommando war demgegenüber in keiner Weise die Rede. Aus den in diesem
Zusammenhang offerierten Beweisunterlagen - betreffend ein anderes Mitglied
jenes Spezialkommandos, das in der Zwischenzeit zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt worden sei - liesse sich mithin offenkundig nichts entnehmen, das
für die Beurteilung des vorliegenden Rekursverfahrens von Relevanz sein
könnte; der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist somit der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
d) Aufgrund der skizzierten Einschätzung, was die heute in Kroatien
herrschende allgemeine Lage betrifft, darf ein Wegweisungsvollzug sodann auch
als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gelten. Die aktuelle allgemeine
Situation in Kroatien - auch der serbischen Minderheit gegenüber - ist nicht
von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so
dass eine Rückkehr von Personen serbischer Ethnie nach Kroatien generell als
unzumutbar erscheinen müsste (vgl. bereits EMARK 1997 Nr. 26, S. 198
ff.). Auch
gehen aus den Akten keine individuellen Gründe hervor, aufgrund derer eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland unzumutbar wäre. Dass das
Haus der Beschwerdeführer in P. im Jahr 1995 zerstört worden ist, wofür im Be-
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schwerdeverfahren Videoaufnahmen als Beweismittel angeboten werden, erweist
sich in diesem Zusammenhang nicht als ausschlaggebend, zumal die
Beschwerdeführer sich aufgrund ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft im ganzen
Staatsgebiet Kroatiens niederlassen können. Beide Beschwerdeführer verfügen
ihren Angaben zufolge über eine gute Schul- und Berufsausbildung als
Bautechniker beziehungsweise Feuerwehrtechnikerin, was es ihnen erleichtern
wird, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Sodann geht aus den
Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführer oder die beiden Kinder S. und T.
unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leiden würden. Zu erwähnen bleibt
schliesslich, dass das UNHCR, das die Bemühungen der kroatischen Regierung bei
der Integration von Rückkehrern unterstützt, in Kroatien eigene Kontaktbüros
unterhält, die dazu eingerichtet worden sind, um den zahlreichen Rückkehrern,
darunter ein grosser Teil serbischer Ethnie, finanzielle Hilfe anzubieten.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführer
und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Kroatien eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art 14a Abs. 4 ANAG. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als
zumutbar.
6. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihren erneuten Vernehmlassungen vom3. Juli
2000 und vom 22. Januar 2001 schliesslich auch das Bestehen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG
verneint. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
a) Gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG (i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG) kann in
Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme
angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein
rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Dabei sind insbesondere die Integration
in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der
Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).
Diese Regelung zur Berücksichtigung schwerwiegender persönlicher Notlagen
angesichts eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wurde mit der am 1.
Oktober 1999 in Kraft getretenen Gesetzesrevision ins Asylgesetz aufgenommen.
Soweit Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, betreffend,
wurde damit die früher bestehende Regelung (gemäss Art. 17 Abs. 2aAsylG)
abgelöst, der zufolge der Aufenthaltskanton des Asylbewerbers die Gewährung
einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung beantragen konnte, worüber im
Zustimmungsverfahren seitens des Bundesamtes für Ausländerfragen
beziehungsweise des EJPD zu entscheiden war. Über die Frage des Vorliegens
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO
beziehungsweise der Unterstellung unter die in der BVO festgeleg-
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ten Höchstzahlen entschied letztinstanzlich das Bundesgericht (vgl. zum
Ganzen: A. Zünd, Schwerwiegende persönliche Notlage und fremdenpolizeilicher
Härtefall in verfahrensrechtlicher Hinsicht, in ASYL 2000/2 S. 11 ff.).
Seit Inkrafttreten der Asylgesetzrevision liegt die Zuständigkeit zur
Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage - soweit Personen
betreffend, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben - nunmehr bei den
Asylbehörden; eine Anfechtung entsprechender Entscheide der ARK beim
Bundesgericht ist ausgeschlossen (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 100 Bst. b Ziff. 5
OG).
b) Im Gegensatz zur Rechtslage, wie sie vor der am 1. Oktober 1999 in Kraft
getretenen Revision des AsylG bestand, wird nach neuem Recht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr nur in jenen Verfahren
geprüft, in denen der Aufenthaltskanton der betreffenden Person grundsätzlich
den Bundesbehörden einen entsprechenden positiven Antrag unterbreitet (zur
früheren Rechtslage vgl. Zünd, a.a.O., S. 12 f.; vgl. auch A. Achermann:
Härtefälle vor Bundesgericht - Bundesgerichtliche Härtefälle, in ASYL 1993/3
Sachverhalt
S. 51 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995 [im Folgenden: Botschaft], BBl 1996 II 27 ff. und 62 ff.). Vielmehr besteht
gemäss der heutigen Rechtslage unter den Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3
AsylG ungeachtet des positiven oder negativen Antrags des Kantons (auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme oder auf Vollzug der Wegweisung) ein Anspruch auf
Prüfung, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage zu bejahen sei; dem Kanton
steht indessen ein Beschwerderecht zu, sofern das BFF seinem Antrag nicht
stattgibt (vgl. Art. 105 Abs. 2 AsylG).
c) Wie namentlich aus der Botschaft des Bundesrats deutlich hervorgeht,
sollte mit der Aufnahme von Art. 44 Abs. 3 AsylG die bisherige
bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO übernommen und
fortgeführt werden. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf verzichtete auf eine
nähere Umschreibung des "Härtefalls" oder der "Notlage";
der Bundesrat führte in seiner Botschaft indessen aus, die Asylbehörden
würden sich bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
".. grundsätzlich in analoger Anwendung an die vom Bundesgericht in seinen
Urteilen gegen Entscheide betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
der Ausländer (Art. 13 Bst. f BVO) aufgestellten Kriterien für Härtefälle
halten ..." (Botschaft, BBl 1996 II S. 64; vgl. auch S. 28).
Art. 44 Abs. 4 AsylG - wonach bei der Beurteilung der schwerwiegenden
persönlichen Notlage insbesondere die Integration in der Schweiz, die
familiären
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Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen
sind - fand aufgrund eines Antrags der nationalrätlichen Kommission Eingang in
den Gesetzestext, ohne dass im Nationalrat zu Fragen der inhaltlich-materiellen
Präzisierung des Härtefallbegriffes eine Debatte stattgefunden hätte (vgl.
Amtl. Bull., Nationalrat Sommersession 1997, S. 1238 ff.). Der Ständerat
schloss sich, ebenfalls ohne Debatte, dem vom Nationalrat angenommenen
Gesetzestext an, wobei der ständerätliche Berichterstatter ausdrücklich
klarstellte, "[...], dass es unsere Meinung ist und auch der Auskunft des
Bundesrats entspricht, dass die aufgeführten Gründe einzeln erfüllt genügen;
sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein." (Votum Frick, Berichterstatter,
in Amtl. Bull., Ständerat Wintersession 1997, S. 1344).
d) Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Frage des Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO
wiederholt die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung unterstrichen. Der Praxis
lassen sich zu den verschiedenen hierbei zu berücksichtigenden Faktoren - wie
etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die berufliche, soziale und kulturelle
Integration, die weiterhin zum Heimatland bestehenden Beziehungen, Alter,
Geschlecht und Gesundheitszustand, Verhalten und Leumund, die Situation und
schulische Integration der Kinder - keine schematischen Kriterien oder
Mindestanforderungen entnehmen. Vielmehr ging das Bundesgericht ausdrücklich
davon aus, das Befolgen schematischer Kriterien würde dem Einzelfallcharakter
der Härtefallregelung nicht Rechnung tragen (unveröffentlichter Entscheid vom
15. Juli 1991, zitiert in ASYL 1992/2+3 S. 51; BGE 119 Ib 33). Wiederholt
betonte das Bundesgericht, es seien in einer gesamthaften Betrachtung alle
konkreten Umstände des Einzelfalles im Hinblick darauf zu würdigen, ob eine
Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland seine Existenz in gesteigertem
Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde (vgl.
die Darstellung der bundesgerichtlichen Praxis in: M. Gattiker,
"Schwerwiegende persönliche Notlage" im Sinne von Art. 44 Asylgesetz,
in ASYL 2000/2 S. 3 ff.; A. Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal
fédéral en matière de police des étrangers, in Revue de droit administratif
et de droit fiscal/Revue genevoise de droit public, 53/1997 S. 267 ff.;
Botschaft, BBl 1996 II S. 64 f.; vgl. auch M. Spescha, Handbuch zum
Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 80 ff.).
7. Von Relevanz ist das bisher Gesagte namentlich für die Auslegung der
Verordnungsbestimmung von Art. 33 AsylV 1, in welcher verschiedene Kriterien
angeführt werden, wann eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege (Abs.
1, 3, 4 der Bestimmung; hierzu die nachfolgenden Erwägungen) oder aber zu
verneinen sei (Abs. 2 und 5 der Bestimmung; hierzu nachfolgend Erw. 7.d).
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a) Das BFF legt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Januar 2001
dar, dass die Auslegung von Art. 33 AsylV 1 sich gemäss dem eindeutigen Willen
des Gesetzgebers zentral an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Härtefallregelung gemäss Art. 13 Bst. f BVO zu orientieren habe. Namentlich
könne dies in begründeten Einzelfällen - in welchen im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis hinreichend andere zusätzliche Elemente zur Annahme
einer schwerwiegenden Notlage gegeben seien, die im Text von Art. 33 AsylV 1
keine Erwähnung finden - die Möglichkeit begründen, von den in der
Verordnungsbestimmungen aufgeführten Kriterien abzuweichen. Expliziten Bezug
nimmt das BFF sodann auf die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1,
soweit diese für die Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage unter
anderem voraussetzt, dass die asylsuchende Person sich in der Schweiz eine
dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen hat und für die Personen, für
die sie zu sorgen hat, aufkommt; wiederum in Anlehnung an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung weist das BFF darauf hin, dass auch in diesem Zusammenhang in
Grenzfällen - um der schwierigen Situation der so genannten "working
poor" gerecht zu werden - der blosse Bezug von begrenzten
Fürsorgeleistungen oder Überbrückungshilfen nicht allein als ausschlaggebend
erachtet werden dürfe, eine schwerwiegende persönliche Notlage
auszuschliessen, falls demgegenüber andere zusätzliche Elemente der
Integration, in Fortsetzung der bundesgerichtlichen Praxis, eine solche Notlage
begründen würden.
b) Die ARK schliesst sich dieser Auffassung an. Angesichts des deutlichen
gesetzgeberischen Willens, die bundesgerichtliche Praxis der gesamthaften
Betrachtung aller im Einzelfall relevanten Faktoren fortzusetzen, kann die
Bestimmung von Art. 33 AsylV 1 nach Auffassung der ARK nicht als abschliessende
Aufzählung aller für die Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
denkbaren Kriterien verstanden werden, würde doch gerade eine derartige
schematische und starre Auflistung einzelner Kriterien, die für die Bejahung
einer relevanten Notlage vorauszusetzen seien, den in der bundesgerichtlichen
Praxis entwickelten Begriff des schwerwiegenden Härtefalles in verschiedener
Beziehung einschränken, ohne dass für eine derartige inhaltliche
Einschränkung im Gesetz eine entsprechende Delegation an den Verordnungsgeber
bestünde. Im Gegenteil verweist die im Gesetz gewählte Formulierung, wonach
"insbesondere" die Faktoren der Integration, der familiären
Verhältnisse und der schulischen Situation der Kinder zu berücksichtigen seien
(vgl. Art. 44 Abs. 4 AsylG), auf den Verzicht des Gesetzgebers, alle bei der
Prüfung massgeblichen Umstände abschliessend nennen zu wollen.
Art. 33 Abs. 1, 3 und 4 AsylV 1 nennen unter der Marginalie
"schwerwiegende persönliche Notlage" einerseits
beruflich-wirtschaftlich integrierte Asylbewerber mit seit mehr als vier Jahren
eingeschulten Kindern (Art. 33 Abs. 1 AsylV 1),
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sodann beruflich-wirtschaftlich integrierte Asylbewerber ohne Kinder, die ihr
Asylgesuch vor mehr als acht Jahren eingereicht haben (Art. 33 Abs. 1 und 3
AsylV 1), des Weiteren Asylbewerber, die sich zwar nicht eine dauerhafte
wirtschaftliche Existenz zu schaffen vermocht haben, die indessen ihr Asylgesuch
vor mehr als acht Jahren eingereicht haben und deren Kinder seit mehr als vier
Jahren eingeschult sind (Art. 33 Abs. 1 und 3 AsylV 1), und schliesslich auf die
Betreuung, Pflege und finanzielle Unterstützung durch in der Schweiz lebende
nahe Angehörige angewiesene Personen (Art. 33 Abs. 4 AsylV 1). Nach Auffassung
der ARK müssen diese im genannten Artikel mit dem Wort "namentlich"
eingeführten beziehungsweise in einer Kann-Bestimmung genannten Kriterien
lediglich als Aufzählung von wichtigen Fallkonstellationen betrachtet werden,
die auch gemäss den vom Bundesgericht konkretisierten Anhaltspunkten als
Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO anerkannt worden wären (zur
Berücksichtigung der Lage von seit erheblicher Zeit in der Schweiz
eingeschulten Kindern vgl. insbesondere BGE 123 II 125 ff., unveröffentlichte
Entscheide des Bundesgerichts vom 30. Juni 1995 und vom 21. November 1995,
auszugsweise publiziert in ASYL 1996/1 S. 27 und S. 28 f., unveröffentlichter
Entscheid des EJPD vom 12. März 1997, auszugsweise publiziert in ASYL 1997/2,
S. 50 f.; vgl. auch die Hinweise bei Wurzburger, a.a.O., S. 297 f., und bei
Gattiker, a.a.O., S. 5 f.; zur Berücksichtigung der langjährigen
Aufenthaltsdauer einer alleinstehenden Person vgl. namentlich BGE 124 II 110
ff.).
Umgekehrt kann aus einer derartigen nur beispielhaften, hingegen nicht
abschliessenden Auflistung, wie sie Art. 33 Abs. 1, 3 und 4 AsylV 1 beinhaltet,
nicht abgeleitet werden, dass andere denkbare Fallkonstellationen
definitionsgemäss vom Begriff der schwerwiegenden persönlichen Notlage hätten
ausgeschlossen werden wollen, will man der bisherigen differenzierten Praxis des
Bundesgerichts gerecht werden und diese bei der Auslegung von Art. 44 Abs. 3 und
4 AsylG und Art. 33 AsylV 1 weiterführen. Wenn etwa - um ein Beispiel
herauszugreifen - in Art. 33 Abs. 1 und 3 AsylV 1 für einen
beruflich-wirtschaftlich integrierten, alleinstehenden Asylbewerber nach acht
Jahren Aufenthalt in der Schweiz das Bestehen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage grundsätzlich bejaht wird, kann dies umgekehrt nicht
bedeuten, dass bei alleinstehenden Personen (oder bei Personen mit noch nicht
Erwägungen
schulpflichtigen Kindern) eine schwerwiegende persönliche Notlage
grundsätzlich ausgeschlossen sein müsste, wenn sie sich noch nicht acht Jahre
in der Schweiz aufhalten. Eine derartige Auslegung des Verordnungstextes würde
nämlich - entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers und ohne
entsprechende Delegation im Gesetzestext - die aus der bisherigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehenden Grundsätze in erheblichem
Mass einschränken, hat doch das Bundesgericht wiederholt das Bestehen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, unter entsprechender Gewichtung
anderer im konkreten Einzelfall wesentlicher
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Faktoren, auch bei Asylbewerbern bejaht, die sich weniger als acht Jahre in
der Schweiz aufgehalten hatten (vgl. unveröffentlichte Entscheide des
Bundesgerichts vom 31. März 1994 und vom 20. September 1994, auszugsweise
publiziert in ASYL 1995/2 S. 59 f., unveröffentlichter Entscheid des EJPD vom
27.
Oktober 1998, auszugsweise publiziert in ASYL 1999/1 S. 26 f.; vgl. auch
Gattiker, a.a.O., S. 7 f.), wobei es in seiner neueren Rechtsprechung von einer
grundsätzlichen Schwelle von zehn Jahren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. BGE 124 II 110).
Überhaupt keinen Eingang in den Verordnungstext haben schliesslich in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Anhaltspunkte, die sich mit der
spezifischen Situation von Asylbewerbern auseinandersetzen, gefunden, während
im Text der bundesrätlichen Botschaft demgegenüber auf diese Aspekte noch
ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. Botschaft S. 65). Wiederholt hat das
Bundesgericht ausgeführt, dass zwar für Asylbewerber kein anderer
Härtefallbegriff gelte als für andere, nicht dem Asylrecht unterstehende
Ausländer, dass jedoch ihrer besonderen Situation Rechnung zu tragen sei; im
Vergleich zu anderen Ausländern charakterisiert sich diese besondere Situation
einerseits dadurch, dass der Asylbewerber die Beziehungen zu seinem Heimatstaat
zwangsläufig weitgehend abgebrochen hat, andererseits oftmals durch die
Herkunft aus einem vom schweizerischen stark verschiedenen soziokulturellen
Umfeld, wodurch die Leistung einer erfolgreichen Integration umso höher
einzuschätzen sei und die erzwungene Rückkehr ins Heimatland nach einer
erfolgreichen Integration hingegen umso eher eine Entwurzelung darstellen müsse
(vgl. BGE 123 II 127 f. mit weiteren Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid
des Bundesgerichts vom 30. Juni 1995, auszugsweise publiziert in ASYL 1996/1 S.
27; unveröffentlichter Entscheid des EJPD vom 12. März 1997, auszugsweise
publiziert in ASYL 1997/2 S. 50; vgl. auch Gattiker, a.a.O., S. 4, Wurzburger,
a.a.O., S. 295, Achermann, a.a.O., S. 55, Botschaft BBl 1996 II S. 65).
Sodann hat das Bundesgericht wiederholt auch die im Heimatland des
Asylbewerbers bestehende Situation in seine Würdigung aller im konkreten
Einzelfall massgebenden Faktoren einbezogen und für die Prüfung des Bestehens
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die persönlichen Verhältnisse
des Betreffenden in der Schweiz in eine Gegenüberstellung mit der Situation
gebracht, die er demgegenüber bei einer Rückkehr ins Heimatland antreffen
würde (vgl. BGE 123 II 127 f., 119 Ib 43; unveröffentlichte Entscheide des
Bundesgerichts vom 30. Juni 1995, auszugsweise publiziert in ASYL 1996/1 S. 27,
vom 31. März 1994 und vom 20. September 1994, auszugsweise publiziert in ASYL
1995/2 S. 59 f., vom 3. Juli 1992, auszugsweise publiziert in ASYL 1993/3 S. 55;
unveröffentlichter Entscheid des EJPD vom 12. März 1997, auszugsweise
publiziert in ASYL 1997/2 S. 50; vgl. auch Gattiker, a.a.O., S. 8 f.,
Botschaft
2001.
/ 10 - 072
BBl 1996 II S. 65.). Allerdings hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang
jeweils gleichzeitig unterstrichen, es gebiete sich eine gewisse Zurückhaltung
bei der Würdigung der Verhältnisse im Heimatstaat, soweit diese nicht im
fremdenpolizeilichen Härtefallverfahren, sondern vielmehr im Asyl- und
Wegweisungsverfahren - in welchem der Rechtsweg der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht offensteht (vgl. Art. 100
Bst. b Ziff. 2 und 5 OG) - zu prüfen seien. Diese Bedenken haben insofern an
Bedeutung verloren, als nach der am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen
Gesetzesrevision die Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage, soweit
Asylsuchende betreffend, nunmehr ins Asyl- und Wegweisungsverfahren integriert
worden ist und die Möglichkeit der Doppelspurigkeit des Verfahrens
beziehungsweise ein Unterschied in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten nicht
mehr besteht (vgl. auch Gattiker, a.a.O., S. 9). Dass die konkreten
Verhältnisse im Heimatland des Asylsuchenden in die Prüfung der
schwerwiegenden persönlichen Notlage einzufliessen hätten, hat einzig soweit
die konkreten Schul- und Bildungsmöglichkeiten für Kinder betreffend Eingang
in den Verordnungstext von Art. 33 AsylV 1 gefunden (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. b
AsylV 1); auch diese Erwähnung darf nach Auffassung der ARK nicht als
abschliessend, sondern muss wiederum vielmehr als beispielhaft verstanden
werden, und es sind - in Weiterführung der vorstehend zitierten
Bundesgerichtspraxis - durchaus andere Aspekte der im Heimatland des
Asylsuchenden herrschenden allgemeinen Verhältnisse denkbar, denen im konkreten
Einzelfall bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
Bedeutung zukommen kann.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 33 AsylV 1
aufgeführten positiven Kriterien, die zur Bejahung einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG führen, nach
Auffassung der ARK als beispielhafte, hingegen nicht als abschliessende
Aufzählung verstanden werden müssen. Angesichts des ausdrücklichen
gesetzgeberischen Willens, die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Frage des
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13
Bst. f BVO weiterzuführen, und angesichts der nicht abschliessend formulierten
Aufzählung in Art. 44 Abs. 4 AsylG, kann eine schwerwiegende persönliche
Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG auch dann gegeben sein, wenn
zwar nicht alle in Art. 33 AsylV 1 genannten Kriterien, hingegen im Rahmen der
Einzelfallprüfung hinreichende, darunter auch im Verordnungstext nicht
ausdrücklich genannte Elemente der Integration festgestellt werden.
d) Der Vollständigkeit halber ist auf die Absätze 2 und 5 der
Verordnungsbestimmung von Art. 33 AsylV 1 hinzuweisen. Diese enthalten
Kriterien, aufgrund derer die Geltendmachung einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage ausgeschlossen wird. Während Art. 33 Abs. 2 AsylV 1 auf delinquente
oder sich dis-
2001.
/ 10 - 073
sozial verhaltende Personen Bezug nimmt, beschlägt Art. 33 Abs. 5 AsylV 1
eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage, wenn die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, aus der in zentraler
Weise das Bestehen der Notlage begründet werden soll, gleichzeitig in
massgeblicher Weise auf Verfahrensverzögerungen beruht, die der Betroffene
selber durch mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren oder durch ungerechtfertigtes
Veranlassen umfangreicher Untersuchungen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 10)
beziehungsweise anderweitig herbeigeführt hat.
Bei den vorgenannten Konstellationen fehlt es im Gegensatz zu den positiven
Integrationskriterien an einer bundesgerichtlichen Praxis. Gestützt auf die
Regelung der Zuständigkeiten der kantonalen und der Bundesbehörden gemäss
Art. 15 ff. ANAG und angesichts des Ausschlusses der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 100 Bst. b OG
befasst sich das Bundesgericht nämlich von vornherein nicht mit jenen
Verfahren, in denen bereits der zuständige Aufenthaltskanton des Ausländers
eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f BVO nicht erteilen will (vgl.
oben Erw. 6.a und b).
8.
Im Verfahren der Beschwerdeführer stellen sich Fragen der Delinquenz oder
des dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht.
Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, würdigt das BFF
in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2001 die relevanten Umstände, die zur
Beurteilung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in Berücksichtigung zu
ziehen sind, in ausführlicher Weise und gelangt zum Schluss, dass auch unter
Bezugnahme auf die aus der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 13 Bst. f BVO
hervorgehenden Überlegungen das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht zu bejahen sei. Die ARK erachtet diese Würdigung als zutreffend.
So zieht die Vorinstanz insbesondere in Erwägung, dass die Beschwerdeführer
nunmehr seit über fünf Jahren in der Schweiz leben, dass sie indessen den
grössten Teil ihres Lebens, einschliesslich der Jugend, im Heimatland verbracht
haben (die Beschwerdeführer sind im Alter von 25 beziehungsweise 27 Jahren in
die Schweiz gekommen); was die familiäre Situation der Beschwerdeführer
anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass soweit aus den Akten ersichtlich,
keine Verwandten der Rekurrenten in der Schweiz leben; ihren Angaben im
Asylverfahren zufolge leben ihre Angehörigen weiterhin teils in Kroatien, teils
in Serbien oder in der Vojvodina. Die beiden Kinder S. und T. wurden in der
Schweiz geboren; sie sind beide noch im vorschulpflichtigen Alter und damit -
wie das Bundesgericht in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung wiederholt
unterstrichen hat (vgl. die Hinweise oben in Erw. 7.b) - beziehungsmässig
noch
2001.
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stark an ihre Eltern gebunden, ohne dass bereits eine innerliche Ablösung
vom Elternhaus und eine Orientierung am gesellschaftlichen Umfeld in der Schweiz
hätte stattfinden können, die im Falle einer Rückkehr nach Kroatien zu einer
eigentlichen Entwurzelung führen müsste. Weiter würdigt das BFF, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz seit fünf Jahren arbeitet, womit aufgrund
seines Engagements im Berufs- und Erwerbsleben von einer beruflichen Integration
ausgegangen werden dürfe (in seiner jüngsten Eingabe vom 23. Februar 2001
weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe sich zwischenzeitlich vom
Hilfskoch zum Koch hochgearbeitet und sei heute finanziell unabhängig);
betreffend die Beschwerdeführerin, die selber nicht erwerbstätig ist, zieht
das BFF ihre mit Erfolg absolvierten Weiterbildungskurse positiv in Betracht.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen April 1999 und September 2000
lediglich im Rahmen einer 60%-Teilzeitstelle erwerbstätig war, was gemäss den
Ausführungen der Fremdenpolizei des Kantons Zürich in ihrem Antrag vom 28.
Juni 2000 den Bezug von Fürsorgeleistungen beziehungsweise gemäss den Angaben
der Beschwerdeführer den Bezug von Versicherungsleistungen der
Arbeitslosenversicherung erforderlich gemacht habe, fällt in den Erwägungen
des BFF letztlich nicht entscheidrelevant ins Gewicht; wie oben bereits erwähnt
(vgl. Erw. 7.a), hält das BFF in diesem Zusammenhang fest, um der schwierigen
Situation der so genannten "working poor" gerecht zu werden, dürfe
der blosse Bezug von begrenzten Fürsorgeleistungen oder Überbrückungshilfen
nicht allein als ausschlaggebend erachtet werden, um eine schwerwiegende
persönliche Notlage auszuschliessen, falls demgegenüber andere zusätzliche
Elemente der Integration, in Fortsetzung der bundesgerichtlichen Praxis, eine
solche Notlage begründen würden.
In einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher relevanten Umstände gelangt das
BFF zutreffend zum Schluss, dass insgesamt nicht genügend derartiger Elemente,
die eine schwerwiegende persönliche Notlage begründen würden, bestünden. Die
ARK schliesst sich den umfassenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz
an und gelangt ebenfalls zur Auffassung, eine schwerwiegende persönliche
Notlage sei im Fall der Beschwerdeführer und ihrer Kinder zu verneinen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass eine Kombination von individuellen
Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG mit den unter dem
Geltungsbereich von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG erkannten Faktoren - dass eine
solche Kombination ausnahmsweise zulässig ist, ergibt sich aus der Absicht des
Gesetzgebers, die oft als künstlich empfundene Trennung solcher Faktoren
aufzuheben (vgl. auch Botschaft BBl 1996 II S. 64 oben sowie S. 65 unten) - zu
keinem anderen Resultat führt, da im vorliegenden Fall an individuellen
Unzumutbarkeitsaspekten praktisch nichts dazukommt (vgl. Erw. 5.d).
© 04.06.02