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Entscheid

EMARK-2001-11

EMARK - JICRA - GICRA   2001 11/075

1. Januar 2001Deutsch34 min

A. Auer/G. Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Les

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 11

2001 / 11 - 075

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Juli 2001 i.S. S. und Z.

B., Türkei

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 65 Abs. 2 VwVG; Art. 105 Abs. 1 Bst. a AsylG:

Unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem BFF; Zuständigkeit für

Beschwerden.

1. Die ARK ist für die Behandlung von Beschwerden

betreffend unentgeltlicher Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren auch

dann zuständig, wenn das BFF einen positiven Asylentscheid getroffen hat

(Erw. 1a).

2. Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen

Verwaltungsverfahren gelten auch für das Asylverfahren vor dem BFF (Erw.

4-6).

Décision de principe : [2]

Art. 65 al. 2 PA, art. 105 al. 1 let. a LAsi : attribution

d'un avocat d'office en procédure d'asile devant l'ODR ; autorité de recours

compétente.

1. La CRA est compétente pour traiter des recours

concernant l'assistance judiciaire en première instance, y compris dans les

cas où l'ODR a rendu une décision positive en matière d'asile (consid. 1a).

2. Les règles développées par le Tribunal fédéral à

propos de l'attribution d'un avocat d'office en procédure non contentieuse

trouvent également application en procédure d'asile devant l'ODR (consid. 4

à 6).

[1] Entscheid über eine

Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und

Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK.

[2] Décision sur une question de

principe selon l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et

l'art. 11 al. 2 let. a et b OCRA.

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Decisione di principio: [3]

Art. 65 cpv. 2 PA; Art. 105 cpv. 1 lett. a LAsi; gratuito

patrocinio nella procedura d'asilo dinanzi all'UFR; autorità di ricorso

competente.

1. La CRA è competente a trattare i ricorsi concernenti

il gratuito patrocinio in procedura d'asilo di prima istanza pure allorquando

l'UFR ha reso una decisione positiva in materia d'asilo (consid. 1a).

2. Le regole sviluppate dal Tribunale federale per la

concessione del gratuito patrocinio in procedure non contenziose trovano

applicazione anche nella procedura d'asilo dinanzi all'UFR (consid. 4-6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 12. Oktober 1990 lehnte das BFF die Asylgesuche der

Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an.

Der von den Beschwerdeführern am 14. November 1990 gegen diese Verfügung

erhobenen Beschwerde gab die ARK mit Urteil vom 23. November 1995 Folge,

nämlich durch Aufhebung der Dispositivpunkte 1 und 2 (Verneinung der

Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches) und Rückweisung der

streitigen Angelegenheit an die Vorinstanz. Soweit die Dispositivpunkte 3 bis 5

der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und deren Vollzug) betreffend schrieb

die Kommission die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, nachdem die

Beschwerdeführer mit Entscheid des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 28.

Dezember 1994 in den Genuss humanitärer Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art.

13 Bst. f BVO gekommen waren.

Im Rahmen der Stellungnahme vom 17. Februar 1997 zum Resultat einer

zwischenzeitlich durch das BFF veranlassten Botschaftsabklärung in der Türkei

beantragten die Rekurrenten unter anderem die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (unentgeltliche Verbeiständung)

für das Verfahren vor dem Bundesamt, nämlich für den Zeitraum seit Ergehen

des kassatorischen Urteils der ARK.

Mit Verfügungen vom 15. Juli 1997 hiess das BFF die Asylgesuche der

Beschwerdeführer gut. Über die Anträge um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung befand es nicht.

[3] Decisione su questione di

principio conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv.

2 lett. a e l'art. 11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

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Mit Eingabe vom 30. Juli 1997 ersuchten die Rekurrenten - unter Beilage einer

Kostennote - um einen nachträglichen separaten Kostenentscheid betreffend

unentgeltliche Verbeiständung.

Am 21. August 1997 stellte das BFF in Aussicht, in fraglicher Angelegenheit

zu verfügen, und zwar voraussichtlich noch im September 1997.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 erinnerten die Rekurrenten an ihr Begehren

und forderten den umgehenden Erlass einer Verfügung.

Mit Verfügung vom 12. März 1998 wies das Bundesamt das Begehren um

nachträgliche Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das

abgeschlossene Verfahren ab.

Mit Beschwerdeeingabe vom 20. April 1998 beantragen die Rekurrenten die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem BFF für den

Zeitraum ab dem 23. November 1995.

In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe ihres Rechtsvertreters als amtlichen

Anwalt, d.h. unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Mit Zwischenverfügung vom 14. September 1999 hiess der Instruktionsrichter

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete den Rekurrenten für

das Beschwerdeverfahren als amtlichen Anwalt ihren bisherigen Rechtsvertreter

bei.

In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 1999 schliesst die Vorinstanz auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 30.

November 1999.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und ordnet den Beschwerdeführern ihren

Rechtsvertreter nachträglich als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren

vor dem BFF bei.

Aus den Erwägungen:

1.a) Die ARK entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des

BFF im Sinne von Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 108 AsylG (vgl. Art. 1 VOARK).

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Nicht ohne weiteres auf der Hand - und deshalb näher zu erörtern - liegt

die sachliche Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis folgt der Rechtsweg in

Sachen Kostenentscheid jenem in der Hauptsache (d.h. keine Gabelung des

Rechtsweges; vgl. dazu etwa F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,

Bern 1983, S. 328; R. Rhinow, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des

Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel / Frankfurt a.M. 1994, Rz 1116). Dabei

ist es unbeachtlich, ob auch in der Hauptsache selbst oder aber bloss im

Kostenpunkt Beschwerde geführt wird (selbständige Anfechtbarkeit des

Kostenentscheides; vgl. Gygi, a.a.O., und Rhinow, a.a.O.).

Betreffend Zuständigkeit in der Hauptsache verhält es sich vorliegend wie

folgt: Nach dem Wortlaut der massgeblichen Gesetzesbestimmung - Art. 105 AsylG -

ist die ARK unter anderem zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des BFF

betreffend die "Verweigerung des Asyls" und das "Nichteintreten

auf ein Asylgesuch" (vgl. Abs. 1 Bst. a). Derweil liegt im zu beurteilenden

Fall die - selbst nicht angefochtene - Hauptsache in der Gewährung von Asyl. Es

stellt sich deshalb die Frage, ob der Wortlaut von Art. 105 Abs. 1 Bst. a AsylG

den verbindlichen Sinn dieser Bestimmung wiedergibt [mit der Folge, dass ein

positiver Asylentscheid des BFF beim EJPD anzufechten wäre (vgl. Art. 105 Abs.

4 AsylG)], oder aber ob er zu eng geraten ist, d.h. der Gesetzgeber der ARK die

Zuständigkeit zur Überprüfung von Asylentscheiden vollumfänglich zuweisen

wollte.

Im mit dem EJPD zu dieser Frage geführten Meinungsaustausch (vgl. Art. 8

Abs. 2 VwVG) hat die Kommission - trotz eingeräumter Zweifel - die Auffassung

eigener Zuständigkeit vertreten (Schreiben des Kommissionspräsidenten vom 10.

Mai 2001). Das EJPD seinerseits hat in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2001

vorbehaltlos auf Zuständigkeit der ARK erkannt, und zwar im Wesentlichen mit

der Begründung, es könne nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, die

Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren im Sachbereich Asyl von der Art der

Verfahrenserledigung durch das BFF (nämlich: Abweisung, Nichteintreten oder

aber Gutheissung) abhängen zu lassen. Eine stringent wörtliche Auslegung von

Art. 105 Abs. 1 Bst. a AsylG aber hätte zur Folge, dass die von einem

legitimierten Dritten gegen einen positiven Asylentscheid des BFF erhobene

Beschwerde vom EJPD zu beurteilen wäre, was in klarem Widerspruch zur

gesetzgeberischen Absicht bei der Konstituierung der ARK stünde. Nach richtiger

Auslegung von Art. 105 Abs. 1 Bst. a AsylG sei die Kommission deshalb auch im

Falle eines positiven Asylentscheides des BFF zuständig.

Zum selben Ergebnis - wenn auch mit abweichender Begründung - gelangt die

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Kommission. Dem vom EJPD angesprochenen Fall der seitens eines Dritten gegen

einen positiven Asylentscheid des BFF erhobenen Beschwerde dürfte kaum

praktische Bedeutung zukommen. So wird im Sachbereich Asyl die Legitimation

(d.h. das Rechtsschutzinteresse) eines "contra Adressat" (vgl. dazu

Gygi, a.a.O., S. 158 f.) Beschwerde erhebenden Dritten kaum je einmal gegeben

sein. Ebenso wenig kennt das geltende Recht im Sachbereich Asyl die

Behördenbeschwerde (vgl. Art. 48 Bst. b VwVG und EMARK 1995 Nr. 8, Erw. 3c, S.

75). Die Anfechtung eines positiven Asylentscheides kann deshalb praktisch

ausgeschlossen werden. Gerade deshalb aber - und weil es zugleich an Hinweisen

für das Gegenteil ermangelt - ist (in Übereinstimmung mit der vom EJPD

vertretenen Meinung) darauf zu schliessen, dass der Gesetzgeber die

Zuständigkeit zur Überprüfung von Asylentscheiden des BFF ungeteilt der ARK

hat zuweisen wollen. Aus dem Wortlaut des - die Praxis fokussierenden - Art. 105

Abs. 1 Bst. a AsylG kann deshalb nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.

Damit bleibt noch zu prüfen, ob es sich beim negativen Entscheid des BFF

über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung um einen Kostenentscheid der

eingangs erwähnten Art handelt, welcher der Hauptsache im Rechtsweg selbst dann

folgt, wenn diese selbst unangefochten bleibt.

Zu dieser Auffassung ist das EJPD bereits im Rahmen eines vor kurzem mit der

ARK in einem andern Beschwerdeverfahren geführten Meinungsaustausches gelangt,

auf welchen es in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2001 verweist. Gegenstand

jenes hängigen Beschwerdeverfahrens bildet - wie vorliegend - ein negativer

Entscheid des BFF in Sachen unentgeltlicher Verbeiständung. Das EJPD hat in

seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2000 in genannter Angelegenheit

insbesondere argumentiert, der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung setze eine - wenn auch bloss summarische - antizipierte

Würdigung der Prozessaussichten voraus [vgl. (für das Beschwerdeverfahren)

Art. 65 Abs. 1 VwVG, wonach die in der Sache selbst gestellten Begehren nicht

zum Vornherein aussichtslos sein dürfen]. Es würde nun aber wenig Sinn machen,

wenn eine Behörde (hier: das EJPD), die für die Beurteilung von in der

korrespondierenden Hauptsache (in unserem Fall: Asyl) eingelegte Beschwerden

sachlich nicht zuständig sei, eine von der Vorinstanz in eben dieser Sache

vorgenommene antizipierte Würdigung nachzuprüfen hätte.

Diese Auffassung vermag ohne weiteres zu überzeugen. In concreto verhält es

sich zwar so, dass das BFF in der Hauptsache zu einem positiven Entscheid

gelangt ist und den Beschwerdeführern das anbegehrte Asyl gewährt hat. Damit

wird die - retrospektiv zu beantwortende - Frage nach der Korrektheit der vom

BFF antizipiert vorzunehmen gewesenen Beurteilung der Verfahrensaussichten kaum

Schwierigkeiten bieten. Indessen bedingt der Entscheid über die Gewäh-

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rung

unentgeltlichen Rechtsbeistandes zugleich die Beantwortung der Frage, ob die

Partei imstande gewesen wäre, ihre Sache selbst zu vertreten, oder aber eben

nicht [vgl. (wiederum für das Beschwerdeverfahren) Art. 65 Abs. 2 VwVG], und

auch diesbezüglich erscheint die in der Sache selbst (vorliegend: Asyl)

zuständige Beschwerdebehörde - die ARK - zur Nachprüfung eher berufen zu

sein.

Zu erwähnen bleibt noch, dass die vom EJPD im obgenannten kürzlich

geführten Meinungsaustausch (Stellungnahme vom 21. Dezember 2000) vertretene

Ansicht (im Resultat: Zuständigkeit der ARK) in keinem Widerspruch zu der von

ihm im Rahmen eines früher mit der Kommission geführten Meinungsaustausches

geäusserten steht, wo das Departement auf Zuständigkeit seiner selbst

geschlossen hat. Streitgegenstand des den damaligen Meinungsaustausch

veranlassenden Beschwerdeverfahrens bildete die Weigerung des BFF, einen von ihm

getroffenen positiven Asylentscheid nachträglich mit einer Begründung zu

versehen (vgl. dazu EMARK Mitteilungen 1994 / 1,

Bst. b; ASYL 1995/2, S. 55 f.). Im Gegensatz zur Materie der unentgeltlichen

Rechtspflege, die - wie vorstehend aufgezeigt - vorfrageweise anzustellende

Überlegungen in der Hauptsache voraussetzt, kann die Frage nach dem Bestehen

einer Begründungspflicht der verfügenden Behörde nämlich abstrakt - d.h.

losgelöst vom konkreten Verfügungsgegenstand - beurteilt werden. Vor diesem

Hintergrund erscheint die damalige Beanspruchung der (sachlichen) Zuständigkeit

durch die Aufsichtsbehörde - das EJPD - denn zumindest nicht als abwegig.

b) Die - die Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)

rügenden - Rekurrenten sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Bst. a

VwVG). Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 6

AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG) - Beschwerde ist folglich einzutreten.

(...)

4. a) Das Verfahren vor dem BFF richtet sich - sofern das AsylG keine

speziellen Regelungen aufstellt - primär nach dem VwVG und ergänzend nach dem

OG (vgl. Art. 6 AsylG). Da das VwVG in Art. 65 Bestimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege enthält, stellt sich vorerst die Frage, in welchem

Verhältnis diese bundesgesetzlichen Bestimmungen zu den Kriterien über die

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege stehen, die das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelt hat, und denen die Bedeutung

eines "Mindestanspruchs" - nämlich im Vergleich zu den gesetzlichen

Regelungen des jeweiligen kantonalen Rechts - (vgl. etwa BGE 124 I 2, 122 I 204,

121 I 61) zukommt.

2001 / 11 - 081

b) Das VwVG gewährt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen

Voraussetzungen explizit die Kostenbefreiung (vgl. Art. 65 Abs. 1) wie auch die

unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2). Mit Bezug auf

das erstinstanzliche (nichtstreitige) Verfahren mangelt es an einer

entsprechenden Regelung. Es ist folglich zu prüfen, welche Bedeutung diesem

Umstand zukommt, d.h. ob von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes oder

aber von einer echten Gesetzeslücke auszugehen ist.

aa) Zu Beginn der 90-er-Jahre hat J. P. Müller noch ausdrücklich

festgestellt, im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes scheide eine

unentgeltliche Prozessführung mangels gesetzlicher Grundlage aus, was

unbefriedigend sei (vgl. J. P. Müller, Die Grundrechte der schweizerischen

Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 294). In der 3. Auflage seines

Werkes (vgl. J. P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999) führt er

aus, es sei "... in erster Linie Aufgabe des konkret anwendbaren kantonalen

und eidgenössischen Rechts, die prozessualen Rechte von Verfahrensbeteiligten

zu bestimmen." Aus der Bundesverfassung folgten "...

verfassungsrechtliche Minimalgarantien, die immer dann ... [vorgingen], wenn das

kantonale Recht in der Umschreibung der Rechte einer Verfahrenspartei

engherziger ..." sei (vgl. a.a.O., S. 494). Damit nimmt er zur 1991

aufgezeigten Problematik nicht mehr explizit Stellung. Indessen ist - angesichts

vorstehenden Zitats - nicht leichthin auf eine allfällig mittlerweile

geänderte Sichtweise des Autors zu schliessen.

Klar für die Geltung der unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Regeln

über die unentgeltliche Rechtspflege auch für nichtstreitige Verfahren vor

Bundesbehörden sprechen sich - auf das Vorliegen einer (echten) Gesetzeslücke

schliessend - Kölz/Häner aus: "Das VwVG sieht die unentgeltliche

Rechtspflege für das nichtstreitige Verfahren nicht ausdrücklich vor, während

es für das Beschwerdeverfahren eine entsprechende Regelung enthält (Art. 65

VwVG). Es handelt sich hier um eine Gesetzeslücke, welche mit den unmittelbar

aus Art. 4 Abs. 1 BV fliessenden Ansprüchen zu füllen ist." (vgl. A.

Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.

Auflage, Zürich 1998, S. 134, Rz. 373). Zum selben Ergebnis (d.h. Geltung der

aus der Verfassung abgeleiteten Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung

auch für Bundesverwaltungsbehörden) gelangen Auer/Malinverni/Hottelier (vgl.

Sachverhalt

A. Auer/G. Malinverni/M. Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Les

droits fondamentaux, Berne 2000, Rz. 1531).

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ob das VwVG in dieser Beziehung

eine Lücke aufweist, bis anhin noch in keinem publizierten Entscheid explizit

auseinandergesetzt.

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Im Entscheid 107 Ib 80 (also im Jahre 1981) hat es - am Rande - bloss das

Folgende festgehalten: "Relatives à la procédure de recours

administratif, les dispositions de l'art. 65 PA ne sont directement applicables

ni à la procédure devant l'Office fédéral de la police ni ...". Damit

hat es die direkte Anwendbarkeit der Regeln von Art. 65 VwVG auf ein

nichtstreitiges Verfahren vor einer Bundesbehörde verneint.

Im Entscheid 125 V 32 ff. sodann (getroffen am 5. Januar 1999) hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die unentgeltliche Verbeiständung

für das an den Einspracheentscheid anschliessende Verwaltungsverfahren vor der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter direkter Berufung auf

Art. 4 aBV zugelassen. Dies jedoch ohne jegliche Bezugnahme auf das für dieses

Verfahren massgebliche VwVG (vgl. Art. 61 UVG, wonach es sich bei der SUVA um

eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt,

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Bst c VwVG; vgl. desgleichen Art. 96

UVG, wonach sich das Verfahren - vorbehältlich abweichender Bestimmung des UVG

selbst - nach dem VwVG richtet). Nicht anders hat es die ARK in einem im Jahre

1998 getroffenen Grundsatzentscheid (vgl. dazu nachfolgend Erw. 6a.cc) gehalten.

bb) In seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV hat das Bundesgericht den

Anwendungsbereich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege - und damit auch

auf unentgeltliche Verbeiständung - schrittweise ausgedehnt (vgl. etwa BGE 112

Ia 14 ff., 114 V 228 ff., 119 Ia 264 ff.). Im Entscheid 119 Ia 265, bestätigt

in BGE 121 I 314 ff., hat es ausgeführt: "Ob ein verfassungsmässiger

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, hängt mithin nach

zeitgemässem Verfassungsverständnis weder von der Rechtsnatur der

Entscheidgrundlagen noch von derjenigen des in Frage stehenden Verfahrens ab.

Ihr ist vielmehr jedes staatliche Verfahren zugänglich, in welches der

Gesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte

bedarf." Den aktuellen Stand dieser Rechtsprechung zusammenfassend führt

J. P. Müller aus: "Unentgeltliche Rechtspflege kann für jedes Verfahren

vor staatlichen Behörden, das zu einem individuell-konkreten Entscheid führt,

geltend gemacht werden; unerheblich ist, ob es sich um gerichtliche oder

administrative, streitige oder nicht streitige, erstinstanzliche oder

Rechtsmittelverfahren handelt. Die Rechtsnatur der Entscheidgrundlagen oder des

in Frage stehenden Verfahrens ist unerheblich" (vgl. a.a.O, 3. Auflage, S.

548 f.). Das Resultat dieser höchstrichterlichen Rechtsfortbildung hat

mittlerweile - als allgemeine Verfahrensgarantie - ins geschriebene

Verfassungsrecht Einzug gehalten (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

Daraus ergibt sich, dass - bei zeitgemässem Verfassungsverständnis - aus

verfassungsrechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanz-

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liche Asylverfahren (als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren) der

unentgeltlichen Verbeiständung offen steht. Gleichzeitig ist offenkundig, dass

das VwVG - nach dem sich das Asylverfahren mangels gegebener prozessualer

Bestimmungen im Asylrecht in erster Linie richtet - gemäss seinem Wortlaut

hinter diesem verfassungsmässigen Standard zurückbleibt. Da es sich beim VwVG

um ein Bundesgesetz handelt, an welches die rechtsanwendenden Behörden gebunden

sind (vgl. Art. 191 BV, Art. 113 Abs. 3 aBV), kann - anders als im Verhältnis

zu engherzigeren Dispositionen kantonaler Gesetzgebung - nicht einfach das

Verfassungsrecht Platz greifen. Wie einleitend (vgl. Ingress zu lit. b)

angesprochen, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln, welche Bedeutung der

(fehlenden) Regelung des VwVG zukommt. Kann auf das Bestehen einer echten

Gesetzeslücke geschlossen werden, ist diese in Anlehnung ans Verfassungsrecht

zu schliessen. Ist hingegen von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes

auszugehen, bedeutet dies, dass es die unentgeltliche Rechtspflege im

erstinstanzlichen Verfahren vor Bundesbehörden nicht gibt.

cc) Das VwVG stammt aus dem Jahre 1968. Demgegenüber ist die mit dem

Entscheid 112 Ia 14 ff. eingeleitete bundesgerichtliche Praxis der schrittweisen

Ausdehnung des Anwendungsbereichs der unentgeltlichen Rechtspflege rund 20 Jahre

jünger.

Der "Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das

Verwaltungsverfahren" vom 24. September 1965 (vgl. BBl 1965 II 1348 ff.)

sind keine substantiellen Hinweise darauf zu entnehmen, dass im vorgelegten

Gesetzesentwurf mit der Nichtregelung der unentgeltlichen Verbeiständung im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren dieselbe bewusst - d.h. durch

qualifiziertes Schweigen - hätte ausgeschlossen werden wollen. Die

unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren war

damals - 20 Jahre vor den ersten diesbezüglichen Schritten des Bundesgerichts -

noch kein Thema. Die (im Entwurf wie im geltenden Gesetz) ebenfalls nicht

vorgesehene Möglichkeit, der Partei im erstinstanzlichen Verfahren bei

gegebenen Voraussetzungen die Verfahrenskosten zu erlassen, dürfte sich derweil

bereits damit erklären, dass das VwVG auch keine allgemeine Grundlage für die

Auferlegung solcher im nichtstreitigen Verfahren enthält (vgl. Kölz/Häner,

a.a.O., S. 133).

Vor diesem Hintergrund muss - aus massgeblicher heutiger Sicht - auf das

Bestehen einer echten Gesetzeslücke geschlossen werden, die in Anlehnung an die

zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu schliessen

ist. Dies aus folgenden Gründen: Durch die zwischenzeitliche Fortbildung des

Minimalansprüche garantierenden Verfassungsrechts ist das VwVG - wenigstens

seinem Wortlaut nach - in Rückstand und damit mit der Verfassung in Konflikt

geraten. Indessen mangelt es an deutlichen Indizien dafür, dass der

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historische

Gesetzgeber ein solches gewollt hätte. Vielmehr ist die Tatsache in Erinnerung

zu rufen, dass das VwVG zur Zeit seines Erlasses den Anspruch erhob, den

(damaligen) verfassungsrechtlichen "minimal standard" für den Bereich

des Verwaltungsverfahrens des Bundes zu kodifizieren. Es kann deshalb nicht dem

Willen des historischen Gesetzgebers entsprochen haben, diesen gesetzlichen

Standard einzufrieren, d.h. künftigen - und für die kantonalen Gesetzgeber

ohne weiteres massgeblichen - Weiterentwicklungen des Verfassungsrechts zu

verschliessen.

c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die vom Bundesgericht in

seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Regeln über die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen

Verwaltungsverfahren auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden

gelten, die sich nach dem VwVG richten. Angesichts dieses Ergebnisses (d.h.

Anspruch auf amtliche Verbeiständung bereits unter der Ägide der alten

Verfassung) sowie des Umstandes, dass der Zeitraum, für welchen die Rekurrenten

die unentgeltliche Verbeiständung begehren, noch vor Inkrafttreten der neuen

Bundesverfassung (am 1. Januar 2000) geendet hat, erübrigen sich im

vorliegenden Fall Erwägungen zur Tragweite des mittlerweile geltenden Art. 29

Abs. 3 der neuen Bundesverfassung. Zu erwähnen bleibt allein, dass das VwVG

nunmehr unter Mitberücksichtigung dieser neuen - und im Vergleich zu ihm

jüngeren - Verfassungsbestimmung zu interpretieren ist.

Hingegen bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die vom Bundesgericht entwickelten

Kriterien (Voraussetzungen) der unentgeltlichen Verbeiständung im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren auch im vorliegend zu beurteilenden

erstinstanzlichen Asylverfahren erfüllt waren.

5. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (November

1995 bis Juli 1997) wird vom BFF nicht bestritten. Ebenso besteht - angesichts

der ergangenen positiven Asylentscheide - unter den Parteien Einigkeit darüber,

dass die von den Rekurrenten gestellten Rechtsbegehren (die Asylgesuche) nicht

als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren waren. Strittig sind allein die

Fragen, ob die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien betreffend die sachliche

Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im nichtstreitigen

Verwaltungsverfahren im erstinstanzlichen Asylverfahren im Allgemeinen

überhaupt erfüllt sein können (vgl. dazu nachfolgend Erw. 6) und - wenn ja -

im vorliegenden Fall erfüllt waren (vgl. dazu nachfolgend Erw. 7).

6. a) aa) Im Entscheid 114 V 228 ff. (betreffend ein nichtstreitiges

Verfahren auf Abklärung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung)

hat das EVG ausgeführt: "Dabei ist es allerdings mit den erforderlichen

sachlichen Vorausset-

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zungen [der unentgeltlichen Verbeiständung] streng zu

nehmen (nebst der Bedürftigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit ... ;

erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit

der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; ...). Ein

strenger Massstab wird insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu

legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde ... im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines

Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes

regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung entfällt insbesondere dann, wenn die geltend gemachten

Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden

bzw. die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine

anwaltliche Verbeiständung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein

Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche

Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt" (a.a.O., S. 235 f.).

bb) Im Urteil 119 Ia 264 ff. hat sodann das Bundesgericht (ein

mietrechtliches Schlichtungsverfahren betreffend) unter anderem wie folgt

argumentiert: "Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (...) muss sachlich

geboten sein. Nach der Rechtsprechung sind dabei die konkreten Umstände des

Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu

Erwägungen

berücksichtigen (...). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in

die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Entscheidend ist

dabei allemal die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (...). Diese Voraussetzung wird im

allgemeinen bloss bejaht, wenn die aufgeworfenen Fragen sich nicht leicht

beantworten lassen und die gesuchstellende Partei oder ihr ziviler Vertreter

selbst nicht rechtskundig ist (...). Dagegen wird die sachliche Notwendigkeit

nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von

der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, (...)"

(a.a.O., S. 265 f.).

Und weiter: "Insoweit relativiert die jüngere Rechtsprechung auch BGE

111.

Ia 5, wonach im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung grundsätzlich nicht besteht, wenn der Administrativentscheid an

eine gerichtliche Instanz mit umfassender Überprüfungsbefugnis weitergezogen

(...) werden kann" (a.a.O., S. 268).

2001.

/ 11 - 086

cc) Schliesslich hat die ARK (unter Bezugnahme auf die diesbezügliche

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV) bereits in einem

Grundsatzentscheid vom 31. Juli 1998 (vgl. EMARK 1998

Nr. 13) - wenn auch eher am Rande und ohne einlässliche Begründung

(insbesondere was das Verhältnis zwischen der BV und dem VwVG betrifft) -

darauf erkannt, dass - bei gegebenen Voraussetzungen - ein Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung auch im erstinstanzlichen Asyl- und

Wegweisungsverfahren zu bejahen sei (vgl. a.a.O., Erw. 4 b dd, S. 91 f.).

In einem publizierten Urteil vom 15. Dezember 1999 (vgl. EMARK 2000

Nr. 6) sodann hat die Kommission - wenn auch mit Bezug auf das vor ihr

selbst hängige Beschwerdeverfahren (und damit ein streitiges Verfahren) -

festgehalten, dass die Notwendigkeit unentgeltlicher Verbeiständung nicht

bereits dadurch ausgeschlossen werde, dass das Verfahren vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei. Indessen könne in diesem Fall ein

strenger Massstab angesetzt werden (vgl. a.a.O., Erw. 10, S. 53 f.).

b) Das IV-rechtliche Verwaltungsverfahren (Abklärungsverfahren) ist

angesichts seiner Rechtsnatur mit dem erstinstanzlichen Asylverfahren durchaus

vergleichbar. In beiden Fällen prüft eine Verwaltungsbehörde in einem vom

Untersuchungsgrundsatz sowie vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen

beherrschten Verfahren, ob die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer

anbegehrten Leistung (Leistungen gemäss IV-Recht bzw. Asyl) erfüllt sind. Hier

wie dort existieren ferner Institutionen, welche die Gesuchsteller in ihren

Bestrebungen unterstützen. Die vom EVG im vorstehend (vgl. lit. a aa) zitierten

Entscheid entwickelten Überlegungen können deshalb - wenn auch nicht unbesehen

zu übertragen - Ansatzpunkt zur Lösung der eingangs (vgl. oben Ziff. 5)

gestellten Frage bilden.

aa) Die vom EVG verlangte "erhebliche Tragweite der Sache für die

gesuchstellende Partei" (respektive "relative Schwere des

Falles") dürfte im Asylverfahren regelmässig gegeben sein. So hängt es

im Normalfall vom Ausgang dieses Verfahrens - in welchem (ein positiver

Asylentscheid vorbehalten) auch über die Wegweisung und deren Vollzug befunden

wird - ab, ob ein Gesuchsteller sich weiterhin rechtmässig in der Schweiz

aufhalten kann oder aber diese verlassen muss. Auf eine "erhebliche

Tragweite" ist unter Umständen aber selbst dann zu schliessen, wenn der

Gesuchsteller - weil in der Schweiz ohnehin aufenthaltsberechtigt - diese bei

negativem Ausgang des Asylverfahrens nicht zu verlassen hat.

bb) Umgekehrt dürfte das weiterhin vorausgesetzte - den Beizug eines

professionellen Rechtsvertreters erfordernde - Anstehen komplexer Tatsachen- und

2001.

/ 11 - 087

Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten

verwirklicht sein. So wird dieses Verfahren - wie vom BFF zutreffend vermerkt -

vom Untersuchungsgrundsatz wie auch vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes

wegen beherrscht, weshalb sich das Zutun (Mitwirken) eines Gesuchstellers in

aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen (und allenfalls

Beschaffen) von Beweismitteln beschränken kann. Zwar mag es zutreffen, dass -

wie vom Bundesgericht im Entscheid 112 Ia 14 ff. erwogen - "... die

Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden wohl überschätzt [wird], wenn man

ihnen zumutet, dass sie in vollkommen unvoreingenommener Weise gleichzeitig das

öffentliche Interesse wahrnehmen und dafür Sorge tragen, dass der an der

verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung beteiligte Bürger nicht benachteiligt

wird" (vgl. a.a.O., S. 16 f.). Das Asylverfahren jedoch kennt

Einrichtungen, die in aller Regel durchaus geeignet sind, möglichen negativen

Auswirkungen eines solchen Interessenkonflikts auf den Gesuchsteller wirksam zu

begegnen. So ist es die eigentliche Funktion der gesetzlich vorgesehenen

Hilfswerksvertretung, durch die Teilnahme an Anhörungen deren korrekten Ablauf

sicherzustellen bzw. diesbezügliche Mängel aktenkundig - und damit später

nachprüfbar - zu machen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Ferner bieten die

zahlreichen im Asylbereich tätigen Hilfswerke und Beratungsstellen mannigfaltig

weitergehende Leistungen - unter anderem auch die weitgehend kostenlose (bzw.

zumindest nicht von Vorschussleistung an die Mandatäre abhängige)

Verbeiständung durch sachkundige Personen und Übersetzungsdienste - an. Und

letztlich kommt noch dazu, dass der zur Begründung des Asylgesuches

vorgetragene Sachverhalt bloss glaubhaft sein muss (reduziertes Beweismass).

cc) Im Entscheid 123 I 145 ff. (S. 147) hat das Bundesgericht festgehalten,

dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung auch

persönliche Umstände der Partei (wie etwa Alter, soziale Situation, Rechts-

und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung) mit zu

berücksichtigen seien. Eine "Aufweichung" des - durch das

vorausgesetzte Anstehen schwieriger Sach- und/oder Rechtsfragen - objektivierten

Anforderungsprofils durch die Zulassung derartiger subjektiver Elemente wird

daraus für das erstinstanzliche Asylverfahren indessen kaum abzuleiten sein.

Vielmehr wird im Asylverfahren ein subjektives Zurückbleiben der Partei hinter

dem "durchschnittlichen Bewerber" in aller Regel als durch dessen

verfahrensspezifische Eigenheiten (wie etwa: Institut der Hilfswerksvertretung;

amtlich bestellte Dolmetscher; Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden

Beratungsstellen; Beiordnung einer rechtskundigen Vertrauensperson bei

unbegleiteten Minderjährigen) aufgefangen gelten müssen.

dd) Nicht verallgemeinerungsfähig - und wohl im Zusammenhang mit den

Eigenheiten des IV-Abklärungsverfahrens stehend - erscheint die vom EVG im

2001.

/ 11 - 088

Entscheid 114 V 235 (vgl. vorstehend lit. a aa) vertretene - und nicht näher

begründete - Auffassung, wonach ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

dann entfällt, wenn die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. So ist nicht

einzusehen, weshalb ein bedürftiger Gesuchsteller, dessen Asylgesuch

schliesslich gutgeheissen wird, bei gegebenen Voraussetzungen (insb: Anstehen

von - den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters erfordernden -

schwierigen Sach- und/oder Rechtsfragen) armenrechtlich generell schlechter

gestellt sein soll, als wenn sein Gesuch abgelehnt worden wäre. Das erteilte

Asyl (respektive die verfügte vorläufige Aufnahme) darf mit dem Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung nicht "verrechnet" werden, und - anders

als dem Beschwerdeverfahren - ist dem nichtstreitigen Verwaltungsverfahren auch

das Institut der Parteientschädigung nicht bekannt. War die Gutheissung des

Asylgesuches indessen abzusehen, dürften grundsätzlich auch keine komplexen

Sach- und/oder Rechtsfragen zur Lösung angestanden sein.

Im Entscheid 119 Ia 268 (vgl. vorstehend lit. a bb) schliesslich hat das

Bundesgericht auch von der früher vertretenen Einschränkung Abstand genommen,

wonach ein offenstehendes vollwertiges Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz

die unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren

ausschliesse.

c) Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Notwendigkeit anwaltlicher

Verbeiständung kann sich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren ergeben. Dabei

wird es am verlangten Kriterium der "erheblichen Tragweite" (d.h. des

Verfahrens für die gesuchstellende Partei) in aller Regel nicht fehlen. Im

Gegensatz dazu wird das weitere Erfordernis des Anstehens komplexer Sach- oder

Rechtsfragen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters

verlangen, im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten erfüllt

sein. Dies, obwohl der Umstand, dass das Asylverfahren vom

Untersuchungsgrundsatz und von jenem der Rechtsanwendung von Amtes wegen

beherrscht ist, solcher Notwendigkeit nicht schlechthin entgegensteht. Auch ein

erhebliches subjektives Zurückbleiben des konkreten Gesuchstellers hinter dem

"durchschnittlichen Asylbewerber" wird nur in sehr seltenen

Ausnahmefällen nach der Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangen. Die Tatsache

indessen, dass dem Gesuchsteller gegen Verfügungen des BFF die

Verwaltungsbeschwerde (also ein vollwertiges Rechtsmittel) an die Kommission

offensteht, ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher

Verbeiständung (im Verfahren vor dem Bundesamt) ohne Belang. Ebensowenig

schliesst die Gewährung von Asyl (respektive einer vorläufigen Aufnahme) den

ansonsten gegebenen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aus.

2001.

/ 11 - 089

7.a) Vorliegend verhält es sich so, dass dem (wieder aufgenommenen)

Verfahren vor dem BFF ein kassatorisches Urteil der Kommission vorausgegangen

ist. Im Rahmen des mit diesem Urteil abgeschlossenen (und am 14. November 1990

noch beim Beschwerdedienst des EJPD anhängig gemachten) Beschwerdeverfahrens

waren die Rekurrenten vorerst durch [eine Beratungsstelle für Asylsuchende],

später - nämlich seit April 1994 (der Kommission angezeigt im Januar 1995) -

durch Advokat X. vertreten, dem Anwalt also, der sie in der Folge auch vor dem

BFF vertreten hat.

aa) Zwischen den Parteien umstritten sind die Rechtsnatur und die

Komplexität des (nach dem kassatorischen Urteil der ARK) vor dem BFF

fortgesetzten Asylverfahrens.

Geht man vom zur Anwendung gelangenden Verfahrensrecht und den massgeblichen

Verfahrensmaximen (Untersuchungsgrundsatz, relativiert durch die

Mitwirkungspflicht, und Rechtsanwendung von Amtes wegen) aus, ist - in

Übereinstimmung mit der Meinung des Bundesamtes - ein substantieller

Unterschied zu einem üblichen erstinstanzlichen Verfahren nicht auszumachen.

Indessen wird der zweite Verfahrensabschnitt vor erster Instanz zusätzlich

durch die nunmehr vorliegenden verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz

(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) mitgeprägt. Diese können nach Umfang und Art (Grad

der Bestimmtheit) variieren, und entsprechend ist der Handlungsspielraum der

erneut zum Entscheid berufenen Vorinstanz mehr oder weniger eingeengt.

Vorliegend hat die ARK das BFF unter anderem angewiesen, bisher ungeprüft

gebliebene Vorbringen einzelner Gesuchsteller individuell zu prüfen,

nötigenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und das Verfahren durch den

Erlass getrennter Verfügungen abzuschliessen.

Mitunter bedingt durch genannte Weisungen der Kommission hat das vor dem BFF

fortgesetzte Verfahren - und hierin ist den Rekurrenten zuzustimmen - eine

gewisse Komplexität erreicht.

bb) Zu prüfen ist nunmehr die Frage, ob diese Komplexität von einem Grad

war, der nach Verbeiständung der Rekurrenten durch einen professionellen

Rechtsvertreter verlangte.

Die Rekurrenten berufen sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf nach

Personen getrennte Instruktionen, die Heirat einer Rekurrentin mit einem [in

einem Drittstaat] lebenden Landsmann, parallel zum Asylverfahren pendente

fremdenpolizeiliche Verfahren und die abzugebende Stellungnahme zum Bericht der

schweizerischen Vertretung in Ankara. Das Bundesamt seinerseits verneint

insbesondere die Konfrontation der Beschwerdeführer mit schwierigen

2001.

/ 11 - 090

Sach-

und/oder Rechtsfragen (d.h. im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur

Botschaftsantwort) wie auch die von ihnen geltend gemachten getrennten

Instruktionshandlungen. Die fremdenpolizeilichen Verfahren wiederum seien vom

Asylverfahren klar zu trennen.

cc) Wie den Akten zu entnehmen ist, waren die Beschwerdeführer bei Ergehen

des kassatorischen Urteils der Kommission am 23. November 1995 bereits im

Besitze von Aufenthaltsbewilligungen; die Zustimmungsverfügung des Bundesamtes

für Ausländerfragen datiert vom 28. Dezember 1994. Für den Zeitraum, für

Dispositiv

welchen die unentgeltliche Verbeiständung beantragt wird, ist demnach von -

parallel zum Asylverfahren - hängigen fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mehr

auszugehen.

Ebenso datiert der Eheschluss der Beschwerdeführerin Y. noch aus der Zeit

vor dem kassatorischen Urteil der Kommission. Im Rahmen des wieder aufgenommenen

Verfahrens vor dem BFF wurde die fragliche Rekurrentin denn allein eingeladen,

mitzuteilen, welches der Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes [im Drittstaat] sei,

und entsprechende Ausweiskopien beizubringen. Dieser Einladung nachzukommen aber

bedurfte sie des Beistandes eines Rechtsvertreters offensichtlich nicht.

Die erwähnte - Y. betreffende - Einladung ist zugleich der einzige

(aktenkundige) Fall individueller - d.h. nach Personen der Beschwerdeführer

getrennter - Verfahrensinstruktion. Alle übrigen Verfahrensschritte im Nachgang

zum kassatorischen Urteil der Kommission betrafen jeweils alle Rekurrenten

gemeinsam.

Damit bleibt allein noch zu prüfen, ob die abzugebende Stellungnahme zum

Botschaftsbericht Schwierigkeiten beinhaltet hat, denen die Beschwerdeführer -

auf sich alleine gestellt - nicht gewachsen gewesen wären.

dd) Der vom 10. Januar 1997 datierende und den Rekurrenten am 6. Februar 1997

zur Stellungnahme unterbreitete Bericht der schweizerischen Vertretung in Ankara

liess den Beschwerdeführern in Sachen Ausgang des hängigen Asylverfahrens

nichts Gutes verheissen. Mit Bezug auf das Ehepaar B. und deren Schwiegersöhne

[...] hielt der Bericht übereinstimmend fest, dass diese Personen in der

Türkei weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht würden, dass über

sie bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt

angelegt sei, und dass sie keinem Passverbot unterstünden. Einzig mit Bezug auf

[den Bruder der Beschwerdeführerin] wurde festgehalten, dass er - weil als

Sympathisant der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) bekannt - bei der Polizei als

"unbequeme Person" registriert sei; indessen werde auch er in der

Türkei

2001 / 11 - 091

nicht gesucht und unterstehe dort keinem Passverbot.

Vor dem Hintergrund dieses Berichts durfte - ex ante betrachtet - auf die

schliesslich getroffenen positiven Asylentscheide des Bundesamtes nicht

geschlossen werden. Vielmehr waren - aus damaliger Sicht - mit hoher

Wahrscheinlichkeit negative Entscheide zu erwarten. Gleichzeitig sind den

vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das BFF im

Nachgang zum Bericht der Botschaft noch weitere Abklärungen getätigt hätte.

Bei dieser Sachlage aber liegt der Schluss nahe, dass die - umfangreiche,

fundierte und mit Beweismitteln dokumentierte - Stellungnahme des

beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 17. Februar 1997 für den Ausgang

des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung, d.h. - wie es die Rekurrenten

bezeichnen - im eigentlichen Sinne kausal war. Und angesichts des Gehalts des

Botschaftsberichts kann den Rekurrenten denn auch nicht vorgeworfen werden, ihr

Vertreter habe überschiessende, d.h. über das Erforderliche hinausgehende

Verfahrensmassnahmen getroffen.

Ob es den Rekurrenten möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme mit der

vorliegenden Argumentation eigenständig zu verfassen, darf mit Recht bezweifelt

werden. Hingegen stellt sich die Frage, ob es dazu wirklich der Mitwirkung eines

professionellen Rechtsvertreters bedurft hat, oder ob nicht auch jene einer

(eventuell unentgeltlich arbeitenden) Beratungsstelle ausgereicht hätte.

Vorliegend kann die Antwort indessen offen bleiben. Nachdem die Rekurrenten -

nach anfänglicher Vertretung durch [eine Beratungsstelle] - bereits im

vorangehenden (mit einem positiven Entscheid endenden) Beschwerdeverfahren vor

der ARK durch Advokat X. vertreten waren, erschiene die (indirekte) Forderung

nach einem erneuten Wechsel des Rechtsvertreters - nämlich für das

fortzusetzende erstinstanzliche Verfahren - als weder sinnvoll noch zumutbar.

b) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs

der Rekurrenten auf unentgeltliche Verbeiständung innerhalb des wieder

aufgenommenen Verfahrens vor dem BFF erfüllt waren. Zu prüfen bleibt der

Umfang dieses Anspruchs.

c) aa) Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung haben die

Beschwerdeführer zusammen mit ihrer Stellungnahme zum Botschaftsbericht - also

am 17. Februar 1997 - gestellt. Dabei beantragen sie die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung für die Zeit ab dem 23. November 1995. In der

am 30. Juli 1997 hinterlegten Kostennote machen sie - bis zu diesem Zeitpunkt

aufgelaufene - Honorare und Spesen (inkl. Mehrwertsteuer) von insgesamt Fr.

[...] geltend. Mit (kurzem) Schreiben vom 24. Februar 1998 sind die Rekurrenten

mahnend ans BFF gelangt.

2001 / 11 - 092

bb) Im Entscheid 122 I 203 ff. hat das Bundesgericht betreffend die Frage

rückwirkender Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem wie

folgt argumentiert: "Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt

sich aus Art. 4 BV, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit

während des Verfahrens beantragt werden kann. Sie ist, wenn ihre

Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in

welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen

Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift

eingeschlossen sind (...). Ob Art. 4 BV unter Umständen auch eine darüber

hinausgehende Rückwirkung verlangt, brauchte das Bundesgericht bisher nicht zu

entscheiden. ... In Lehre und Rechtsprechung zu den kantonalen Regelungen wird

überwiegend der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als massgebend angesehen. Eine

rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für Kosten, die vor

diesem Zeitpunkt angefallen sind, wird in einzelnen Kantonen unter

einschränkenden Voraussetzungen befürwortet, in den anderen Kantonen aber

abgelehnt (...). ... Da Art. 4 BV nach ständiger Praxis lediglich einen

minimalen Schutz bieten soll, ist zur Bestimmung der Grenzen des unmittelbar auf

die Bundesverfassung gestützten Anspruchs von der Kernfunktion der

unentgeltlichen Rechtspflege auszugehen. Diese besteht darin, auch der

bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer

Parteirechte zu ermöglichen (...). Der Schutz der unbemittelten Partei vor

ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung

seitens ihres Anwalts gehört dagegen nicht mehr zu den eigentlichen Aufgaben

der unentgeltlichen Rechtspflege; ... Im Rahmen der Minimalgarantien, welche die

Rechtsprechung unmittelbar aus Art. 4 BV ableitet, ist demnach daran

festzuhalten, dass der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf

unentgeltliche Rechtspflege sich grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf

bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus

anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt

erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt wird" (vgl. a.a.O., S. 205 ff.).

cc) Daraus ergibt sich, dass die von Advokat X. für die Zeit ab dem 17.

Februar 1997 (Eingang der Einladung des BFF, sich zum Botschaftsbericht zu

äussern) geltend gemachten Aufwendungen zu entschädigen sind. Vom in der

Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand von 10½ Stunden verbleiben demnach 8

Stunden. Für das anwaltliche Schreiben vom 24. Februar 1998 wird - nach

Ermessen - eine weitere halbe Stunde gutgeschrieben, so dass 8½ Stunden zu

entschädigen sind.

Demnach setzt sich die vom BFF zu leistende Entschädigung wie folgt

zusammen:

2001 / 11 - 093

(...)

8.a) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. dazu auch nachfolgend

lit.

b) ist die Beschwerde gutzuheissen; die angefochtene Verfügung des BFF vom

12. März 1998 ist aufzuheben. Advokat X. ist den Rekurrenten nachträglich -

nämlich für den Zeitraum vom 7. Februar 1997 bis zum 12. März 1998 - als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Entsprechend ist das BFF anzuweisen,

ihm den Betrag von Fr. [...] zu vergüten.

b) Die Urteilsmotive sind wie folgt kurz zusammenzufassen:

- Die vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV

entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche

Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten (vgl. vorstehend

Erw. 4), und damit auch für das Asylverfahren vor dem BFF.

- Im Asylverfahren vor dem BFF erweist sich die Verbeiständung durch einen

professionellen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt) in aller Regel nicht als

notwendig (vgl. vorstehend Erw. 5 und 6).

- Im konkret zu beurteilenden Fall ist kraft einer als singulär zu

bezeichnenden Konstellation auf das Vorliegen einer Ausnahme - d.h. auf

Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung - zu schliessen (vgl. vorstehend

Erw. 7a und b).

- Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

kennt keine Rückwirkung (vgl. vorstehend Erw. 7c.aa und bb).

© 27.06.02