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Entscheid

EMARK-2001-13

EMARK - JICRA - GICRA   2001 13/101

1. Januar 2001Deutsch10 min

S. 1 ff. mit den dort zitierten Quellen) und wohl auch wegen der geringeren

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 13

2001 / 13 - 101

Auszug aus dem Urteil vom 28. Mai 2001 i.S. S.O. und Familie,

Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)

[English Summary]

Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Innerstaatliche

Fluchtalternative für Roma und Ashkali aus dem Kosovo.

1. Roma und Ashkali verfügen in der Bundesrepublik

Jugoslawien (ausserhalb Kosovos) über eine innerstaatliche Fluchtalternative,

welche die Asylgewährung ausschliesst.

2. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Bestätigung

der Rechtsprechung, vgl. EMARK 2001 Nr. 1)

Art. 3 LAsi, art. 14a al. 4 LSEE : possibilité de refuge

interne pour les Roms et les Ashkalis en provenance du Kosovo.

1. Roms et Ashkalis disposant d'une possibilité de refuge

interne sur le territoire de la République fédérale de Yougoslavie, hors du

Kosovo, il est exclu de leur reconnaître la qualité de réfugié et de leur

octroyer l'asile.

2. Inexigibilité de l'exécution du renvoi (confirmation

de jurisprudence ; v. JICRA 2001 n° 1).

Art. 3 LAsi, art. 14a cpv. 4 LDDS: alternativa di rifugio

interna per Rom e Ashkali del Cossovo.

1. Rom e Ashkali dispongo, al di fuori del Cossovo, di

un'alternativa di rifugio interna nel resto della Repubblica federale di

Jugoslavia che esclude che sia loro riconosciuta la qualità di rifugiato e

concesso l'asilo in Svizzera.

2. Inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento

(conferma della giurisprudenza; v. GICRA 2001 n. 1).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführer verliessen den

Kosovo, nachdem ihr Dorf im äussersten Norden Kosovos im Mai 1999 von

maskierten Bewaffneten angegriffen worden sei, welche nach ihnen gesucht

hätten. Bei diesem Überfall sei mindestens ein Haus angezündet worden. Bis zu

ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführer im Wald gelebt. Ausser diesen

Kriegsereignissen machten die Beschwerdeführer noch geltend, dass serbische

Mitschüler versucht hätten, ihre Tochter zu vergewaltigen. Dies sei von

anwesenden Frauen verhindert worden.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2000, die Beschwerdeführer

erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.

Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz.

Mit Eingabe vom 10. August 2000 beantragten die Beschwerdeführer die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der

Beschwerdeführer festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter

sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen.

Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 29. September 2000 an seiner

Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom

13. Oktober 2000 halten die Beschwerdeführer ihrerseits an ihren Anträgen

fest.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, die

Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig

aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

4. a) Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die

Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genüge. Die

Beschwerdeführer würden Handlungen seitens der Serben geltend machen, welche

im direkten Zusammenhang mit den damaligen kriegerischen Ereignissen im Kosovo

stünden. Diese - insbesondere auch die Nichtteilnahme des

militärdienstuntauglichen Beschwerdeführers am Krieg - führten nicht zu im

Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungshandlungen seitens des

jugoslawischen Staates. Zudem stehe es den Beschwerdeführern frei, sich den

geltend gemachten Behelligungen durch innerstaatliche Wohnsitzverlegung zu

entziehen.

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Diese Feststellungen der Vorinstanz erscheinen im Ergebnis zutreffend.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei keiner Anhörung

ausführten, dass sie sich beim Schuldirektor wegen der angeblichen versuchten

Vergewaltigung der Tochter sowie der ebenfalls geltend gemachten Belästigung

der Kinder durch serbischstämmige Mitschüler beschwert hätten, wie dies in

der Beschwerde ausgeführt wird. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich die

Behörden nicht um Schutz ersucht, weshalb diesen grundsätzlich auch keine

Unterlassungen vorgeworfen werden können.

Angesichts der vollständig veränderten Situation sowohl im Kosovo als auch

in der Bundesrepublik Jugoslawien kann jedoch ohnehin offengelassen werden, ob

die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungshandlungen im Sinne

von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren.

b) Durch die Intervention der NATO im Frühsommer 1999 und die Vertreibung

der serbischen Truppen hat sich die Situation im Kosovo grundlegend verändert.

Einerseits fielen Verfolgungshandlungen seitens jugoslawischer staatlicher

Organe oder serbischer Gruppierungen und Einzelpersonen weg, andererseits

begannen die albanischstämmigen Kosovaren unmittelbar nach dem Abzug der

serbischen Sicherheitskräfte und Privatmilizen, Druck auf die Minderheiten

auszuüben.

aa) Vor Beginn der Luftangriffe der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

wohnten im Kosovo ungefähr 150'000 Personen, welche den Ethnien Roma (roma-

oder serbo-kroatischsprachig) und Ashkali (albanischsprachig) zuzurechnen waren.

Nach dem Rückzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo setzte die

Flucht dieser Bevölkerungsgruppe ein, mit der Folge, dass im Herbst 1999 nur

noch zwischen 10'000 und 30'000 Roma und Ashkali in der Provinz lebten (vgl.

Reports on Human Rights Findings of the OSCE Mission in Kosovo, As Seen, As

Told, Part II, June to October 1999; W. Kälin, Die flüchtlingsrechtliche

Situation asylsuchender Roma und Ashkalis in der Schweiz, Bern, 27. November

1999).

Seitens der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit wurden die Roma und

selbst die albanischsprachigen Ashkali der Kollaboration mit den serbischen

Behörden beschuldigt. Ab dem Juni 1999 wurden sie zunehmend Ziel von

Übergriffen, welche meistens von Mitgliedern der siegreichen UCK durchgeführt

wurden, jedoch von der albanischstämmigen Bevölkerung geduldet oder

unterstützt wurden. Die Roma und Ashkali wurden aus ihren Häusern vertrieben,

welche offenbar zu zwei Dritteln zerstört wurden. Diese Ereignisse und die

feindliche Haltung der albanischstämmigen Bevölkerung führten bei den Roma

und Ashkali im Kosovo zu einer Atmosphäre allgemeiner Angst. Die meisten

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von

ihnen flüchteten im Herbst 1999 nach Serbien, Montenegro und Mazedonien, wo sie

verschiedenen Formen von Diskriminierungen ausgesetzt waren. Diese erreichten

und erreichen allerdings nicht einmal bezüglich der Ashkali, welche als

Albanischsprachige derartigen Schikanen zweifellos verstärkt ausgesetzt sind,

die Intensität, welche für eine Bejahung des die Flüchtlingseigenschaft

begründenden unerträglichen psychischen Druckes (vgl. Art. 3 AsylG)

vorausgesetzt wird. Dazu würde es konkret stattgefundener staatlicher Eingriffe

bedürfen, die in einer objektiven Betrachtung als derart intensiv erscheinen,

dass der psychische Druck unerträglich geworden ist und ein Verbleiben im

Heimatland aus Gründen der Sicherheit nicht mehr erwartet werden kann (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1, S. 9 ff.; Nr.

28, S. 272 f.; Nr. 29, S. 282 f.); eine

derartige eigentliche Verfolgungssituation liegt weder in Montenegro noch in

Serbien vor.

bb) Die wenigen im Kosovo verbliebenen Roma und Ashkali sammelten sich unter

dem Schutz der KFOR in Enklaven, in welchen sie vollständig von ausländischer

Hilfe abhängig waren und noch immer sind. Ausserhalb dieser Zonen kann die KFOR

ihren dauernden Schutz nicht gewährleisten. Ihre Bewegungsfreiheit ist somit

eingeschränkt oder sogar inexistent. Während des Sommers im Jahre 2000

verringerte sich das allgemeine Gewaltniveau etwas aufgrund der verbesserten

polizeilichen Infrastruktur der UNMIK (vgl. EMARK 2001 Nr. 1,

Sachverhalt

S. 1 ff. mit den dort zitierten Quellen) und wohl auch wegen der geringeren

Anzahl im Kosovo verbliebener Angehöriger gefährdeter Minderheiten.

Letztlich hat sich die Situation der Roma und Ashkali im Kosovo auch durch

den Aufbau der UNMIK-Verwaltung und den Schutz durch die KFOR nicht nachhaltig

verbessert. Allein die ethnische Zugehörigkeit zu dieser Gruppe kann auch heute

noch Übergriffe auslösen. Die betroffenen Personen haben nach wie vor geringe

Bewegungsfreiheit und kaum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und

Erwerbstätigkeiten. Die Sicherheit der Roma und Ashkali ist vollständig von

der Präsenz der KFOR abhängig, was zur Folge hat, dass sie sich immer weniger

in Gebieten aufhalten und exponieren, in denen die KFOR schwach vertreten ist.

Der zahlenmässige Rückgang der Ausreisen ab Ende 1999 lässt deshalb nicht

etwa auf eine verbesserte Sicherheitslage schliessen, sondern ist lediglich

darauf zurückzuführen, dass die meisten Angehörigen dieser Ethnien den Kosovo

bereits verlassen haben. Wohl kann davon ausgegangen werden, dass die KFOR,

deren Schutzwillen nicht zu bezweifeln ist, in bestimmten, eng beschränkten

Gebieten effektiven Schutz vor Übergriffen auf die ethnischen Minderheiten

gewähren kann. Allerdings bestehen nach den Erkenntnissen der schweizerischen

Asylbehörden bezüglich der Intensität der Übergriffe auf Roma und Ashkali

und demzufolge auch der Schutzfähigkeit der KFOR nicht unerhebliche regionale

Unterschiede. Das heisst, dass ein Teil der Roma und Ashkali bereits im Kosovo

eine unter dem Sicherheitsaspekt valable interne

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Fluchtalternative in einigen

Erwägungen

der von der KFOR geschützten Gebiete vorfindet. Ob dies auch für die aus Lesak

(Nordkosovo) stammenden Beschwerdeführer zutrifft, braucht allerdings nicht

näher abgeklärt zu werden.

Vielmehr können vorliegend die Frage nach der (Quasi-)Staatlichkeit der UCK

beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation TMK, diejenige nach einer

allfälligen Kollektivverfolgung der Gruppe der Roma und Ashkali im Sinne der

Rechtsprechung (EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f.)

sowie jene, ob und in welchem Ausmass die UNMIK/KFOR innerhalb des Kosovos

schutzfähig sind, allesamt offen gelassen werden, weil, wie im Folgenden

dargelegt wird, vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in

anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien auszugehen ist.

c) Da der Kosovo gemäss UNO Resolution Nr. 1244 § 8 unter jugoslawischer

Souveränität bleibt, wäre selbst bei Bejahung von (individueller oder

kollektiver) Verfolgung ohnehin zusätzlich zu prüfen, ob die

Verfolgungssituation auf dem gesamten Staatsgebiet der Bundesrepublik

Jugoslawien virulent ist. Als potentielle Verfolger sind vorliegend die UCK

sowie deren Nachfolgeorganisation TMK zu bezeichnen. Diese Organisationen sind

nur innerhalb des Gebiets der Provinz Kosovo tätig. Die Beschwerdeführer

könnten sich deren Nachstellungen durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer

anderen Region ihres Heimatstaats entziehen, wo sie wirksam vor allfälliger

Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und vor Vertreibung in die Herkunftsprovinz

geschützt wären. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt

jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung als Flüchtling und zur Verweigerung

des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort

wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sein (vgl. EMARK 1996

Nr. 1, S. 1 ff. und nachfolgend Erw. 5.d).

d) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren

Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern

können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der

Dispositiv

Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

5. (...)

d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher

Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn

die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

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Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren

vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wo der Heimatort in Südserbien

lokalisiert wird, stammen die Beschwerdeführer aus dem Kosovo. Die Ortschaft

Lesak liegt im weitgehend von Serben bewohnten Bezirk Leposavic im Norden

Kosovos. Unbestrittenerweise sind sie Angehörige der Ethnie Roma.

Wie oben in Erw. 4b ausführlich aufgezeigt wird, ist ein Vollzug der

Wegweisung in den Kosovo für Roma und Ashkali mit einer erheblichen Gefährdung

verbunden; er ist deshalb nicht zumutbar. Mit Blick auf die bekannten

Schwierigkeiten einer Integration in die sozioökonomischen Gegebenheiten in

Serbien und Montenegro und aufgrund der gegenwärtigen Umstände muss eine

zumutbare innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit (im Sinne von EMARK 1993 Nr. 37,

S. 271) - gemäss UNO Resolution Nr. 1244 § 8 verbleibt Kosovo unter

jugoslawischer Souveränität - verneint werden (vgl. dazu ausführlich EMARK 2001

Nr. 1, S. 1 ff.).

e) Insgesamt ist festzuhalten, dass das BFF den Vollzug der Wegweisung zu

Unrecht als zumutbar erachtet hat. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde

bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

© 06.12.02