EMARK-2001-13
EMARK - JICRA - GICRA 2001 13/101
1. Januar 2001Deutsch10 min
S. 1 ff. mit den dort zitierten Quellen) und wohl auch wegen der geringeren
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 13
2001 / 13 - 101
Auszug aus dem Urteil vom 28. Mai 2001 i.S. S.O. und Familie,
Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
[English Summary]
Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Innerstaatliche
Fluchtalternative für Roma und Ashkali aus dem Kosovo.
1. Roma und Ashkali verfügen in der Bundesrepublik
Jugoslawien (ausserhalb Kosovos) über eine innerstaatliche Fluchtalternative,
welche die Asylgewährung ausschliesst.
2. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Bestätigung
der Rechtsprechung, vgl. EMARK 2001 Nr. 1)
Art. 3 LAsi, art. 14a al. 4 LSEE : possibilité de refuge
interne pour les Roms et les Ashkalis en provenance du Kosovo.
1. Roms et Ashkalis disposant d'une possibilité de refuge
interne sur le territoire de la République fédérale de Yougoslavie, hors du
Kosovo, il est exclu de leur reconnaître la qualité de réfugié et de leur
octroyer l'asile.
2. Inexigibilité de l'exécution du renvoi (confirmation
de jurisprudence ; v. JICRA 2001 n° 1).
Art. 3 LAsi, art. 14a cpv. 4 LDDS: alternativa di rifugio
interna per Rom e Ashkali del Cossovo.
1. Rom e Ashkali dispongo, al di fuori del Cossovo, di
un'alternativa di rifugio interna nel resto della Repubblica federale di
Jugoslavia che esclude che sia loro riconosciuta la qualità di rifugiato e
concesso l'asilo in Svizzera.
2. Inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento
(conferma della giurisprudenza; v. GICRA 2001 n. 1).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführer verliessen den
Kosovo, nachdem ihr Dorf im äussersten Norden Kosovos im Mai 1999 von
maskierten Bewaffneten angegriffen worden sei, welche nach ihnen gesucht
hätten. Bei diesem Überfall sei mindestens ein Haus angezündet worden. Bis zu
ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführer im Wald gelebt. Ausser diesen
Kriegsereignissen machten die Beschwerdeführer noch geltend, dass serbische
Mitschüler versucht hätten, ihre Tochter zu vergewaltigen. Dies sei von
anwesenden Frauen verhindert worden.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2000, die Beschwerdeführer
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz.
Mit Eingabe vom 10. August 2000 beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 29. September 2000 an seiner
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom
13. Oktober 2000 halten die Beschwerdeführer ihrerseits an ihren Anträgen
fest.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, die
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
4. a) Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die
Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genüge. Die
Beschwerdeführer würden Handlungen seitens der Serben geltend machen, welche
im direkten Zusammenhang mit den damaligen kriegerischen Ereignissen im Kosovo
stünden. Diese - insbesondere auch die Nichtteilnahme des
militärdienstuntauglichen Beschwerdeführers am Krieg - führten nicht zu im
Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungshandlungen seitens des
jugoslawischen Staates. Zudem stehe es den Beschwerdeführern frei, sich den
geltend gemachten Behelligungen durch innerstaatliche Wohnsitzverlegung zu
entziehen.
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Diese Feststellungen der Vorinstanz erscheinen im Ergebnis zutreffend.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei keiner Anhörung
ausführten, dass sie sich beim Schuldirektor wegen der angeblichen versuchten
Vergewaltigung der Tochter sowie der ebenfalls geltend gemachten Belästigung
der Kinder durch serbischstämmige Mitschüler beschwert hätten, wie dies in
der Beschwerde ausgeführt wird. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich die
Behörden nicht um Schutz ersucht, weshalb diesen grundsätzlich auch keine
Unterlassungen vorgeworfen werden können.
Angesichts der vollständig veränderten Situation sowohl im Kosovo als auch
in der Bundesrepublik Jugoslawien kann jedoch ohnehin offengelassen werden, ob
die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungshandlungen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren.
b) Durch die Intervention der NATO im Frühsommer 1999 und die Vertreibung
der serbischen Truppen hat sich die Situation im Kosovo grundlegend verändert.
Einerseits fielen Verfolgungshandlungen seitens jugoslawischer staatlicher
Organe oder serbischer Gruppierungen und Einzelpersonen weg, andererseits
begannen die albanischstämmigen Kosovaren unmittelbar nach dem Abzug der
serbischen Sicherheitskräfte und Privatmilizen, Druck auf die Minderheiten
auszuüben.
aa) Vor Beginn der Luftangriffe der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
wohnten im Kosovo ungefähr 150'000 Personen, welche den Ethnien Roma (roma-
oder serbo-kroatischsprachig) und Ashkali (albanischsprachig) zuzurechnen waren.
Nach dem Rückzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo setzte die
Flucht dieser Bevölkerungsgruppe ein, mit der Folge, dass im Herbst 1999 nur
noch zwischen 10'000 und 30'000 Roma und Ashkali in der Provinz lebten (vgl.
Reports on Human Rights Findings of the OSCE Mission in Kosovo, As Seen, As
Told, Part II, June to October 1999; W. Kälin, Die flüchtlingsrechtliche
Situation asylsuchender Roma und Ashkalis in der Schweiz, Bern, 27. November
1999).
Seitens der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit wurden die Roma und
selbst die albanischsprachigen Ashkali der Kollaboration mit den serbischen
Behörden beschuldigt. Ab dem Juni 1999 wurden sie zunehmend Ziel von
Übergriffen, welche meistens von Mitgliedern der siegreichen UCK durchgeführt
wurden, jedoch von der albanischstämmigen Bevölkerung geduldet oder
unterstützt wurden. Die Roma und Ashkali wurden aus ihren Häusern vertrieben,
welche offenbar zu zwei Dritteln zerstört wurden. Diese Ereignisse und die
feindliche Haltung der albanischstämmigen Bevölkerung führten bei den Roma
und Ashkali im Kosovo zu einer Atmosphäre allgemeiner Angst. Die meisten
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von
ihnen flüchteten im Herbst 1999 nach Serbien, Montenegro und Mazedonien, wo sie
verschiedenen Formen von Diskriminierungen ausgesetzt waren. Diese erreichten
und erreichen allerdings nicht einmal bezüglich der Ashkali, welche als
Albanischsprachige derartigen Schikanen zweifellos verstärkt ausgesetzt sind,
die Intensität, welche für eine Bejahung des die Flüchtlingseigenschaft
begründenden unerträglichen psychischen Druckes (vgl. Art. 3 AsylG)
vorausgesetzt wird. Dazu würde es konkret stattgefundener staatlicher Eingriffe
bedürfen, die in einer objektiven Betrachtung als derart intensiv erscheinen,
dass der psychische Druck unerträglich geworden ist und ein Verbleiben im
Heimatland aus Gründen der Sicherheit nicht mehr erwartet werden kann (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1, S. 9 ff.; Nr.
28, S. 272 f.; Nr. 29, S. 282 f.); eine
derartige eigentliche Verfolgungssituation liegt weder in Montenegro noch in
Serbien vor.
bb) Die wenigen im Kosovo verbliebenen Roma und Ashkali sammelten sich unter
dem Schutz der KFOR in Enklaven, in welchen sie vollständig von ausländischer
Hilfe abhängig waren und noch immer sind. Ausserhalb dieser Zonen kann die KFOR
ihren dauernden Schutz nicht gewährleisten. Ihre Bewegungsfreiheit ist somit
eingeschränkt oder sogar inexistent. Während des Sommers im Jahre 2000
verringerte sich das allgemeine Gewaltniveau etwas aufgrund der verbesserten
polizeilichen Infrastruktur der UNMIK (vgl. EMARK 2001 Nr. 1,
Sachverhalt
S. 1 ff. mit den dort zitierten Quellen) und wohl auch wegen der geringeren
Anzahl im Kosovo verbliebener Angehöriger gefährdeter Minderheiten.
Letztlich hat sich die Situation der Roma und Ashkali im Kosovo auch durch
den Aufbau der UNMIK-Verwaltung und den Schutz durch die KFOR nicht nachhaltig
verbessert. Allein die ethnische Zugehörigkeit zu dieser Gruppe kann auch heute
noch Übergriffe auslösen. Die betroffenen Personen haben nach wie vor geringe
Bewegungsfreiheit und kaum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und
Erwerbstätigkeiten. Die Sicherheit der Roma und Ashkali ist vollständig von
der Präsenz der KFOR abhängig, was zur Folge hat, dass sie sich immer weniger
in Gebieten aufhalten und exponieren, in denen die KFOR schwach vertreten ist.
Der zahlenmässige Rückgang der Ausreisen ab Ende 1999 lässt deshalb nicht
etwa auf eine verbesserte Sicherheitslage schliessen, sondern ist lediglich
darauf zurückzuführen, dass die meisten Angehörigen dieser Ethnien den Kosovo
bereits verlassen haben. Wohl kann davon ausgegangen werden, dass die KFOR,
deren Schutzwillen nicht zu bezweifeln ist, in bestimmten, eng beschränkten
Gebieten effektiven Schutz vor Übergriffen auf die ethnischen Minderheiten
gewähren kann. Allerdings bestehen nach den Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden bezüglich der Intensität der Übergriffe auf Roma und Ashkali
und demzufolge auch der Schutzfähigkeit der KFOR nicht unerhebliche regionale
Unterschiede. Das heisst, dass ein Teil der Roma und Ashkali bereits im Kosovo
eine unter dem Sicherheitsaspekt valable interne
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Fluchtalternative in einigen
Erwägungen
der von der KFOR geschützten Gebiete vorfindet. Ob dies auch für die aus Lesak
(Nordkosovo) stammenden Beschwerdeführer zutrifft, braucht allerdings nicht
näher abgeklärt zu werden.
Vielmehr können vorliegend die Frage nach der (Quasi-)Staatlichkeit der UCK
beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation TMK, diejenige nach einer
allfälligen Kollektivverfolgung der Gruppe der Roma und Ashkali im Sinne der
Rechtsprechung (EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f.)
sowie jene, ob und in welchem Ausmass die UNMIK/KFOR innerhalb des Kosovos
schutzfähig sind, allesamt offen gelassen werden, weil, wie im Folgenden
dargelegt wird, vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in
anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien auszugehen ist.
c) Da der Kosovo gemäss UNO Resolution Nr. 1244 § 8 unter jugoslawischer
Souveränität bleibt, wäre selbst bei Bejahung von (individueller oder
kollektiver) Verfolgung ohnehin zusätzlich zu prüfen, ob die
Verfolgungssituation auf dem gesamten Staatsgebiet der Bundesrepublik
Jugoslawien virulent ist. Als potentielle Verfolger sind vorliegend die UCK
sowie deren Nachfolgeorganisation TMK zu bezeichnen. Diese Organisationen sind
nur innerhalb des Gebiets der Provinz Kosovo tätig. Die Beschwerdeführer
könnten sich deren Nachstellungen durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer
anderen Region ihres Heimatstaats entziehen, wo sie wirksam vor allfälliger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und vor Vertreibung in die Herkunftsprovinz
geschützt wären. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt
jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung als Flüchtling und zur Verweigerung
des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort
wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen sein (vgl. EMARK 1996
Nr. 1, S. 1 ff. und nachfolgend Erw. 5.d).
d) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Dispositiv
Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
5. (...)
d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
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Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wo der Heimatort in Südserbien
lokalisiert wird, stammen die Beschwerdeführer aus dem Kosovo. Die Ortschaft
Lesak liegt im weitgehend von Serben bewohnten Bezirk Leposavic im Norden
Kosovos. Unbestrittenerweise sind sie Angehörige der Ethnie Roma.
Wie oben in Erw. 4b ausführlich aufgezeigt wird, ist ein Vollzug der
Wegweisung in den Kosovo für Roma und Ashkali mit einer erheblichen Gefährdung
verbunden; er ist deshalb nicht zumutbar. Mit Blick auf die bekannten
Schwierigkeiten einer Integration in die sozioökonomischen Gegebenheiten in
Serbien und Montenegro und aufgrund der gegenwärtigen Umstände muss eine
zumutbare innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit (im Sinne von EMARK 1993 Nr. 37,
S. 271) - gemäss UNO Resolution Nr. 1244 § 8 verbleibt Kosovo unter
jugoslawischer Souveränität - verneint werden (vgl. dazu ausführlich EMARK 2001
Nr. 1, S. 1 ff.).
e) Insgesamt ist festzuhalten, dass das BFF den Vollzug der Wegweisung zu
Unrecht als zumutbar erachtet hat. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde
bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
© 06.12.02