EMARK-2001-16
EMARK - JICRA - GICRA 2001 16/120
1. Januar 2001Deutsch11 min
S. vom 20. November 1999 ein. Am 29. März 2000 reichte sie sodann die Abschrift
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 16
2001 / 16 - 120
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Mai 2001 i.S. S. S., Sri
Lanka
[English Summary]
Art. 14a Abs. 4 ANAG:. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Rekapitulation der Kriterien, welche bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka zu berücksichtigen sind.
Situation alleinstehender Tamilinnen.
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.
Récapitulation des critères à prendre en considération
lors de l'examen de l'exigibilité de l'exécution du renvoi au Sri Lanka ;
situation des femmes tamoules seules.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento.
Ricapitolazione dei criteri determinanti nell'esame
dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento verso lo Sri-Lanka.
Situazione per donne tamil sole.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus dem auf der Jaffna-Halbinsel gelegenen Dorf K. - stellte in der
Schweiz am 15. September 1997 ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte sie
im Wesentlichen vor, sie sei im Dezember 1996 von einem Freund ihres Onkels -
bei welchem sie gewohnt habe - mehrmals vergewaltigt worden. Sie sei von diesen
Übergriffen schwanger geworden, habe sich aber nicht getraut, dem Peiniger oder
dem Onkel davon zu erzählen. Im August 1997 habe der Onkel schliesslich wegen
der Kriegssituation ihre Ausreise organisiert. Am 4. September 1997 habe sie in
der Schweiz per Kaiserschnitt einen Sohn geboren. Wo das Kind zur Zeit sei,
wisse sie nicht, da sie es zur Adoption freigegeben habe.
Eine telefonische Rückfrage des BFF beim Universitätsspital des Kantons X.
ergab in der Folge, dass die Beschwerdeführerin dort am 4. September 1997 einen
Jungen geboren hatte.
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Auf Aufforderung des BFF an die Beschwerdeführerin hin reichte deren
behandelnde Ärztin ärztliche Zeugnisse zu den Akten, in welchen der
Beschwerdeführerin das Vorliegen einer ausgeprägten Depression mit
psychosomatischen Symptomen attestiert wird. Mit Eingabe vom 4. Februar 1999
reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sodann einen ärztlichen
Bericht von Frau Dr. med. S. vom 21. Januar 1999 zu den Akten, worin der
Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere posttraumatische
Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, Ängsten und chronischem
Schmerzsyndrom attestiert wird.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an.
Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs führte das BFF dabei aus, dieser
sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ein kostenloser Therapieplatz beim "Family
Rehabilitation Centre" (FRC) in Colombo oder in einem der landesweit zwölf
FRC-Zentren zur Verfügung stehe.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. November 1999 beantragte die
Beschwerdeführerin - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - die
Aufhebung der BFF-Verfügung vom 20. Oktober 1999. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichte sie dabei unter anderem ein ärztliches Attest von Frau Dr.
Sachverhalt
S. vom 20. November 1999 ein. Am 29. März 2000 reichte sie sodann die Abschrift
eines Interviews, welches der Schweizer Journalist M.S. am 2. Dezember 1999 mit
W.D., Executive Director des FRC in Colombo, geführt hatte (und auf dessen
wesentlichen Inhalt auch in der SFH-Infobörse 3/00, August 2000, S. 72,
hingewiesen wird), zu den Akten.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2001 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die
Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
6.a) Das in Art. 5 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur
Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG Schutz. Die unangefochten in Rechtskraft
erwachsene Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb
vorliegend unanwendbar.
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Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ferner keine
gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Nach der Praxis der ARK, welche im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) steht, genügt für die Annahme einer drohenden Verletzung
dieser Bestimmung selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage im Heimatstaat der betroffenen Person nicht; wer sich auf
Art. 3 EMRK beruft, hat vielmehr stichhaltige Gründe dafür nachzuweisen, dass
ihm im Falle einer Rückschiebung eine gemäss dieser Norm verpönte Handlung
konkret droht (sog. "real risk"; vgl. EMARK 2000
Nr. 26, Erw. 6b, S. 229 f.; EMARK 1997 Nr.
2, Erw. 5a, S. 13 f.; vgl. auch BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR
Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989
S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90).
Gleiches gilt für die weiteren völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse - d.h.
Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte sowie Art. 3 der Folterkonvention - welche in ihrer Tragweite
nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). In
Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin erachtet die Kommission
derzeit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich als gegeben
(vgl. EMARK 1994 Nr. 3, Erw. 5b, S. 27 f).
Im Allgemeinen laufen auch Angehörige der tamilischen Ethnie nicht Gefahr, von
den srilankischen Behörden über die generellen behördlichen
Kontrollmassnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit Strassensperren zur
Personenüberprüfung, allenfalls verbunden mit einer kurzzeitigen Mitnahme auf
einen Posten der Sicherheitskräfte) hinaus behelligt zu werden. Gewisse
Vorbehalte sind lediglich für den Fall des Vorliegens spezifischer negativer
Risikofaktoren zu machen, so insbesondere, wenn die srilankischen Behörden bei
der betroffenen Person von deren Angehörigkeit oder zumindest aktiven
Unterstützung des militärischen Flügels der LTTE ausgehen - was angesichts
der Tatsache, dass eine Mehrzahl der jüngsten Selbstmordattentate von jungen
Frauen verübt worden sind [vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 2. September 2000]
ohne weiteres auch auf Tamilinnen zutreffen kann - und diese mit einer Anklage
gemäss den "Emergency Regulations" beziehungsweise des
"Prevention of Terrorism Act" zu rechnen haben, in deren Kontext die
Wahrscheinlichkeit einer langen Untersuchungshaft - und damit verbunden die
Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung - besteht (vgl. dazu auch EMARK 1998
Nr. 23, S. 199., Erw. 8c/dd in fine). Ein besonderes Augenmerk der
srilankischen Sicherheitskräfte dürfte dabei Personen zukommen, welche
sichtbare und für Kampfhandlungen charakteristische Narben aufweisen, die sie
von "normalen" Kriegsversehrten unterscheiden. Derartige Anhaltspunkte
bestehen indessen - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht,
weshalb der Vollzug der Wegweisung keine
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Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz darstellt und
somit zulässig ist.
b.aa) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich
zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt
(Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Entsprechend kommt der Behörde hier ein
Ermessensspielraum zu (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und
Frankfurt a. Main 1990, S. 203). Aus der Formulierung "insbesondere"
geht zudem hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere
Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht
zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit der Wegweisung auch andere, insbesondere humanitäre
Überlegungen einfliessen zu lassen (vgl. dazu EMARK 1994
Nr. 18 und 1997 Nr. 2, S. 14 ff.).
bb) Was die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Frage der
innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit für Tamilen und Tamilinnen betrifft, ist
festzuhalten, dass die ARK die Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri
Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar,
Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges
und der Situation allgemeiner Gewalt als nicht zumutbar erachtet. Dagegen stuft
die Kommission eine Rückführung in die südlicheren Provinzen - insbesondere
in den Grossraum Colombo - grundsätzlich als zumutbar ein (vgl. EMARK 1998
Nr. 23, S. 196 ff; 1994 Nr. 3, S. 21 ff.;
Nr. 19, S. 145 ff.; Nr.
20, S. 155 ff.). In jüngster Zeit hat sich zwar die Hoffnung auf baldige
Friedensverhandlungen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE mit dem
Ende der zunächst auf einen Monat befristeten und schliesslich bis zum 24.
April 2001 verlängerten einseitigen Waffenruhe, welche die LTTE am 24. Dezember
2000.
verkündet hatte, und dem Wiederaufflammen der bewaffneten
Auseinandersetzung im Rahmen der Operation "Feuerball", welche die
srilankische Armee am 25. April 2001 in der Umgebung der nahe des
Elefanten-Passes im Osten der Jaffna-Halbinsel gelegenen Stadt Pallai gestartet
hat (vgl. NZZ vom 30. April 2001), abrupt zerschlagen. Eine Neubeurteilung der
allgemeinen Situation in Sri Lanka durch die ARK erübrigt sich indessen im
vorliegenden Fall, da die Beschwerde, wie nachstehend aufgezeigt, ohnehin aus
anderen Gründen gutzuheissen ist.
cc) Ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufgrund der generellen Situation in Sri Lanka bleibt
nämlich zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten und möglich ist,
sich ausserhalb des unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Gebietes - in
welchem unter ande-
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rem ihr ursprünglicher Herkunfts- und ihr letzter Wohnort liegen - eine neue
Existenz aufzubauen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen einer
Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche für
beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. In
Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere das Bestehen oder Fehlen familiärer
beziehungsweise sozialer Beziehungen und Verpflichtungen, das Alter, das
Geschlecht, die Schul- und Berufsbildung sowie Berufserfahrung, der
Gesundheitszustand, sowie die Sprachkenntnisse der betroffenen Person. Nach den
Erkenntnissen der Kommission ist es dabei für alleinstehende Frauen
grundsätzlich schwieriger, im Süden Sri Lankas - beispielsweise im Grossraum
Colombo - Fuss zu fassen, als Männern in derselben Situation. Diese
Erkenntnisse stützen sich unter anderem auf Berichte des UNHCR (die sich in der
Tendenz mit Berichten anderer Organisationen decken [vgl. u.a. Die
Rückschaffung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka, Gutachten von Martin
Stürzinger für die Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Infobörse 3/00,
August 2000, S. 70 f., Ziff. 9.1.]), wonach jede Frau bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung zu rechnen habe, sofern sie
nicht die Unterstützung ihrer Familie geniessen könne. Tamilinnen werden zwar
weder auf dem Arbeitsmarkt noch bei der Wohnungssuche generell diskriminiert
oder systematisch ausgeschlossen, und von einer schwierigen Arbeitsmarktlage
sind im Übrigen auch die Singhalesen betroffen. Wie das BFF in der
angefochtenen Verfügung sowie im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 23. April
2001.
grundsätzlich zu Recht ausführt, existieren sodann für Frauen ohne
Unterstützung und Vermögen im Raum Colombo Einrichtungen des Ministeriums für
Wohlfahrtshilfe, Wiederaufbau und Sozialhilfe sowie weitere staatliche,
halbstaatliche und private Organisationen. Die meisten dieser Institutionen sind
indessen nur mit geringen Ressourcen ausgestattet und zudem sehr ausgelastet,
weshalb die betroffenen Frauen unter Umständen trotz Vorliegens von
Hilfsangeboten nicht ausreichende Unterstützung finden können. Vor diesem
Hintergrund kommt daher, wenn die Unterstützung durch eine Hilfsorganisation -
wie im vorliegenden Fall - nicht feststeht, den übrigen in Erwägung zu
ziehenden Faktoren verstärkte Bedeutung zu.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine Abwägung der in
Betracht zu ziehenden "flow factors" zur Verneinung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges führt. Zunächst handelt es sich bei ihr um eine
alleinstehende Person ohne familiäre beziehungsweise soziale Anknüpfungspunkte
im Süden Sri Lankas, mit lediglich durchschnittlicher Schulbildung und
gänzlich fehlender Berufsausbildung und -erfahrung. Im Weiteren spricht die
Beschwerdeführerin ausschliesslich Tamilisch, was kaum zu vermeidende Kontakte
mit
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den Behörden ihres Heimatstaates erschweren würde. Zu diesen Faktoren (...)
kommt schliesslich ihr schlechter psychischer Gesundheitszustand, welcher
gemäss der behandelnden Ärztin eine psychotherapeutische Betreuung in einem
geschützten und ruhigen Umfeld bedingt. Aufgrund der soeben erwähnten
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist indessen davon
auszugehen, dass eine adäquate Gesamtbetreuung in Sri Lanka - selbst unter
Berücksichtigung der vom BFF geltend gemachten Möglichkeit der Behandlung der
Beschwerdeführerin in einem "Family Rehabilitation Centre" (FRC),
welche im Übrigen durch die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März
2000.
eingereichte Abschrift eines Interviews mit dem Executive Director des FRC
von Colombo relativiert wird - nicht gewährleistet wäre, da die
Beschwerdeführerin neben der blossen medizinischen Betreuung auf weitergehende
materielle und persönliche Unterstützung angewiesen ist.
7.
Zusammenfassend gelangt die Kommission zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz im Raum Colombo
nicht möglich wäre und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges somit nicht
gegeben ist. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist die Beschwerde
daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung - soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) - aufzuheben und das BFF
anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
© 06.12.02