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Entscheid

EMARK-2001-16

EMARK - JICRA - GICRA   2001 16/120

1. Januar 2001Deutsch11 min

S. vom 20. November 1999 ein. Am 29. März 2000 reichte sie sodann die Abschrift

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 16

2001 / 16 - 120

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Mai 2001 i.S. S. S., Sri

Lanka

[English Summary]

Art. 14a Abs. 4 ANAG:. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Rekapitulation der Kriterien, welche bei der Prüfung der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka zu berücksichtigen sind.

Situation alleinstehender Tamilinnen.

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.

Récapitulation des critères à prendre en considération

lors de l'examen de l'exigibilité de l'exécution du renvoi au Sri Lanka ;

situation des femmes tamoules seules.

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento.

Ricapitolazione dei criteri determinanti nell'esame

dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento verso lo Sri-Lanka.

Situazione per donne tamil sole.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer

Ethnie aus dem auf der Jaffna-Halbinsel gelegenen Dorf K. - stellte in der

Schweiz am 15. September 1997 ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte sie

im Wesentlichen vor, sie sei im Dezember 1996 von einem Freund ihres Onkels -

bei welchem sie gewohnt habe - mehrmals vergewaltigt worden. Sie sei von diesen

Übergriffen schwanger geworden, habe sich aber nicht getraut, dem Peiniger oder

dem Onkel davon zu erzählen. Im August 1997 habe der Onkel schliesslich wegen

der Kriegssituation ihre Ausreise organisiert. Am 4. September 1997 habe sie in

der Schweiz per Kaiserschnitt einen Sohn geboren. Wo das Kind zur Zeit sei,

wisse sie nicht, da sie es zur Adoption freigegeben habe.

Eine telefonische Rückfrage des BFF beim Universitätsspital des Kantons X.

ergab in der Folge, dass die Beschwerdeführerin dort am 4. September 1997 einen

Jungen geboren hatte.

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Auf Aufforderung des BFF an die Beschwerdeführerin hin reichte deren

behandelnde Ärztin ärztliche Zeugnisse zu den Akten, in welchen der

Beschwerdeführerin das Vorliegen einer ausgeprägten Depression mit

psychosomatischen Symptomen attestiert wird. Mit Eingabe vom 4. Februar 1999

reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sodann einen ärztlichen

Bericht von Frau Dr. med. S. vom 21. Januar 1999 zu den Akten, worin der

Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere posttraumatische

Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, Ängsten und chronischem

Schmerzsyndrom attestiert wird.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an.

Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs führte das BFF dabei aus, dieser

sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführerin bei einer

Rückkehr nach Sri Lanka ein kostenloser Therapieplatz beim "Family

Rehabilitation Centre" (FRC) in Colombo oder in einem der landesweit zwölf

FRC-Zentren zur Verfügung stehe.

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. November 1999 beantragte die

Beschwerdeführerin - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - die

Aufhebung der BFF-Verfügung vom 20. Oktober 1999. Zur Stützung ihrer

Vorbringen reichte sie dabei unter anderem ein ärztliches Attest von Frau Dr.

Sachverhalt

S. vom 20. November 1999 ein. Am 29. März 2000 reichte sie sodann die Abschrift

eines Interviews, welches der Schweizer Journalist M.S. am 2. Dezember 1999 mit

W.D., Executive Director des FRC in Colombo, geführt hatte (und auf dessen

wesentlichen Inhalt auch in der SFH-Infobörse 3/00, August 2000, S. 72,

hingewiesen wird), zu den Akten.

In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2001 hält die Vorinstanz an ihrer

Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die

Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

6.a) Das in Art. 5 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur

Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG Schutz. Die unangefochten in Rechtskraft

erwachsene Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb

vorliegend unanwendbar.

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Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ferner keine

gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie für den Fall einer

Ausschaffung nach Sri Lanka einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder

Behandlung ausgesetzt wäre. Nach der Praxis der ARK, welche im Einklang mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) steht, genügt für die Annahme einer drohenden Verletzung

dieser Bestimmung selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten

Menschenrechtslage im Heimatstaat der betroffenen Person nicht; wer sich auf

Art. 3 EMRK beruft, hat vielmehr stichhaltige Gründe dafür nachzuweisen, dass

ihm im Falle einer Rückschiebung eine gemäss dieser Norm verpönte Handlung

konkret droht (sog. "real risk"; vgl. EMARK 2000

Nr. 26, Erw. 6b, S. 229 f.; EMARK 1997 Nr.

2, Erw. 5a, S. 13 f.; vgl. auch BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR

Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989

S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90).

Gleiches gilt für die weiteren völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse - d.h.

Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und

politische Rechte sowie Art. 3 der Folterkonvention - welche in ihrer Tragweite

nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). In

Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin erachtet die Kommission

derzeit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich als gegeben

(vgl. EMARK 1994 Nr. 3, Erw. 5b, S. 27 f).

Im Allgemeinen laufen auch Angehörige der tamilischen Ethnie nicht Gefahr, von

den srilankischen Behörden über die generellen behördlichen

Kontrollmassnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit Strassensperren zur

Personenüberprüfung, allenfalls verbunden mit einer kurzzeitigen Mitnahme auf

einen Posten der Sicherheitskräfte) hinaus behelligt zu werden. Gewisse

Vorbehalte sind lediglich für den Fall des Vorliegens spezifischer negativer

Risikofaktoren zu machen, so insbesondere, wenn die srilankischen Behörden bei

der betroffenen Person von deren Angehörigkeit oder zumindest aktiven

Unterstützung des militärischen Flügels der LTTE ausgehen - was angesichts

der Tatsache, dass eine Mehrzahl der jüngsten Selbstmordattentate von jungen

Frauen verübt worden sind [vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 2. September 2000]

ohne weiteres auch auf Tamilinnen zutreffen kann - und diese mit einer Anklage

gemäss den "Emergency Regulations" beziehungsweise des

"Prevention of Terrorism Act" zu rechnen haben, in deren Kontext die

Wahrscheinlichkeit einer langen Untersuchungshaft - und damit verbunden die

Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung - besteht (vgl. dazu auch EMARK 1998

Nr. 23, S. 199., Erw. 8c/dd in fine). Ein besonderes Augenmerk der

srilankischen Sicherheitskräfte dürfte dabei Personen zukommen, welche

sichtbare und für Kampfhandlungen charakteristische Narben aufweisen, die sie

von "normalen" Kriegsversehrten unterscheiden. Derartige Anhaltspunkte

bestehen indessen - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht,

weshalb der Vollzug der Wegweisung keine

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Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz darstellt und

somit zulässig ist.

b.aa) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht

zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.

Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich

zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher

Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt

(Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Entsprechend kommt der Behörde hier ein

Ermessensspielraum zu (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und

Frankfurt a. Main 1990, S. 203). Aus der Formulierung "insbesondere"

geht zudem hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere

Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht

zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung

der Zumutbarkeit der Wegweisung auch andere, insbesondere humanitäre

Überlegungen einfliessen zu lassen (vgl. dazu EMARK 1994

Nr. 18 und 1997 Nr. 2, S. 14 ff.).

bb) Was die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Frage der

innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit für Tamilen und Tamilinnen betrifft, ist

festzuhalten, dass die ARK die Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri

Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar,

Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges

und der Situation allgemeiner Gewalt als nicht zumutbar erachtet. Dagegen stuft

die Kommission eine Rückführung in die südlicheren Provinzen - insbesondere

in den Grossraum Colombo - grundsätzlich als zumutbar ein (vgl. EMARK 1998

Nr. 23, S. 196 ff; 1994 Nr. 3, S. 21 ff.;

Nr. 19, S. 145 ff.; Nr.

20, S. 155 ff.). In jüngster Zeit hat sich zwar die Hoffnung auf baldige

Friedensverhandlungen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE mit dem

Ende der zunächst auf einen Monat befristeten und schliesslich bis zum 24.

April 2001 verlängerten einseitigen Waffenruhe, welche die LTTE am 24. Dezember

2000.

verkündet hatte, und dem Wiederaufflammen der bewaffneten

Auseinandersetzung im Rahmen der Operation "Feuerball", welche die

srilankische Armee am 25. April 2001 in der Umgebung der nahe des

Elefanten-Passes im Osten der Jaffna-Halbinsel gelegenen Stadt Pallai gestartet

hat (vgl. NZZ vom 30. April 2001), abrupt zerschlagen. Eine Neubeurteilung der

allgemeinen Situation in Sri Lanka durch die ARK erübrigt sich indessen im

vorliegenden Fall, da die Beschwerde, wie nachstehend aufgezeigt, ohnehin aus

anderen Gründen gutzuheissen ist.

cc) Ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs aufgrund der generellen Situation in Sri Lanka bleibt

nämlich zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten und möglich ist,

sich ausserhalb des unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Gebietes - in

welchem unter ande-

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rem ihr ursprünglicher Herkunfts- und ihr letzter Wohnort liegen - eine neue

Existenz aufzubauen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen einer

Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche für

beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. In

Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere das Bestehen oder Fehlen familiärer

beziehungsweise sozialer Beziehungen und Verpflichtungen, das Alter, das

Geschlecht, die Schul- und Berufsbildung sowie Berufserfahrung, der

Gesundheitszustand, sowie die Sprachkenntnisse der betroffenen Person. Nach den

Erkenntnissen der Kommission ist es dabei für alleinstehende Frauen

grundsätzlich schwieriger, im Süden Sri Lankas - beispielsweise im Grossraum

Colombo - Fuss zu fassen, als Männern in derselben Situation. Diese

Erkenntnisse stützen sich unter anderem auf Berichte des UNHCR (die sich in der

Tendenz mit Berichten anderer Organisationen decken [vgl. u.a. Die

Rückschaffung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka, Gutachten von Martin

Stürzinger für die Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Infobörse 3/00,

August 2000, S. 70 f., Ziff. 9.1.]), wonach jede Frau bei einer Rückkehr nach

Sri Lanka mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung zu rechnen habe, sofern sie

nicht die Unterstützung ihrer Familie geniessen könne. Tamilinnen werden zwar

weder auf dem Arbeitsmarkt noch bei der Wohnungssuche generell diskriminiert

oder systematisch ausgeschlossen, und von einer schwierigen Arbeitsmarktlage

sind im Übrigen auch die Singhalesen betroffen. Wie das BFF in der

angefochtenen Verfügung sowie im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 23. April

2001.

grundsätzlich zu Recht ausführt, existieren sodann für Frauen ohne

Unterstützung und Vermögen im Raum Colombo Einrichtungen des Ministeriums für

Wohlfahrtshilfe, Wiederaufbau und Sozialhilfe sowie weitere staatliche,

halbstaatliche und private Organisationen. Die meisten dieser Institutionen sind

indessen nur mit geringen Ressourcen ausgestattet und zudem sehr ausgelastet,

weshalb die betroffenen Frauen unter Umständen trotz Vorliegens von

Hilfsangeboten nicht ausreichende Unterstützung finden können. Vor diesem

Hintergrund kommt daher, wenn die Unterstützung durch eine Hilfsorganisation -

wie im vorliegenden Fall - nicht feststeht, den übrigen in Erwägung zu

ziehenden Faktoren verstärkte Bedeutung zu.

Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine Abwägung der in

Betracht zu ziehenden "flow factors" zur Verneinung der Zumutbarkeit

des Wegweisungsvollzuges führt. Zunächst handelt es sich bei ihr um eine

alleinstehende Person ohne familiäre beziehungsweise soziale Anknüpfungspunkte

im Süden Sri Lankas, mit lediglich durchschnittlicher Schulbildung und

gänzlich fehlender Berufsausbildung und -erfahrung. Im Weiteren spricht die

Beschwerdeführerin ausschliesslich Tamilisch, was kaum zu vermeidende Kontakte

mit

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den Behörden ihres Heimatstaates erschweren würde. Zu diesen Faktoren (...)

kommt schliesslich ihr schlechter psychischer Gesundheitszustand, welcher

gemäss der behandelnden Ärztin eine psychotherapeutische Betreuung in einem

geschützten und ruhigen Umfeld bedingt. Aufgrund der soeben erwähnten

persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist indessen davon

auszugehen, dass eine adäquate Gesamtbetreuung in Sri Lanka - selbst unter

Berücksichtigung der vom BFF geltend gemachten Möglichkeit der Behandlung der

Beschwerdeführerin in einem "Family Rehabilitation Centre" (FRC),

welche im Übrigen durch die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März

2000.

eingereichte Abschrift eines Interviews mit dem Executive Director des FRC

von Colombo relativiert wird - nicht gewährleistet wäre, da die

Beschwerdeführerin neben der blossen medizinischen Betreuung auf weitergehende

materielle und persönliche Unterstützung angewiesen ist.

7.

Zusammenfassend gelangt die Kommission zum Schluss, dass der

Beschwerdeführerin der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz im Raum Colombo

nicht möglich wäre und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges somit nicht

gegeben ist. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von

Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist die Beschwerde

daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung - soweit den Vollzug der

Wegweisung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) - aufzuheben und das BFF

anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den

Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

© 06.12.02