Lexipedia

Entscheid

EMARK-2001-18

EMARK - JICRA - GICRA   2001 18/134

1. Januar 2001Deutsch8 min

erachten, weil der Norden des Landes und insbesondere die Hauptstadt Khartum von

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 18

2001 / 18 - 134

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. März 2001 i.S. M.A.Y.,

unbekannter Herkunft

Art. 11 AsylG, Art. 49 BZP i.V.m. Art. 12 Bst. c und Art. 19

VwVG: Formerfordernisse bei der Einholung von Auskünften durch das BFF.

Die Beweisregel von Art. 11 AsylG entbindet das BFF nicht

von der Pflicht, Auskünfte, die wesentliche Punkte des rechtserheblichen

Sachverhalts beschlagen, ausschliesslich in der Form einer schriftlichen

Anfrage und Antwort einzuholen (Erw. 5d).

Art. 11 LAsi, art. 49 PCF en relation avec l'art. 12 let. c et

l'art. 19 PA : recherche de renseignements par l'ODR ; exigences de forme.

La règle de l'art. 11 LAsi n'autorise pas l'ODR à

procéder autrement que par écrit pour recueillir des renseignements portant

sur des faits essentiels et pertinents de la cause (consid. 5d).

Art. 11 LAsi, art. 49 PC in relazione con l'art. 12 lett. c e

art. 19 PA: esigenze di forma per la raccolta d'informazioni da parte dell'UFR.

L'art. 11 LAsi non esonera l'UFR dall'obbligo di formulare

domande e di raccogliere informazioni su fatti rilevanti per l'esito della

procedura per iscritto (consid. 5d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

M.A.Y. stellte am 14. August 2000 ein Asylgesuch, ohne ein Reisepapier oder

anderes Dokument zu seiner Identifizierung zu hinterlegen. Bei der Erhebung

seiner Personalien gab er an, er sei am 11. Dezember 1970 in Conakry (Guinea)

geboren worden, jedoch bereits im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach

Omdurman in der Nähe von Khartum (Sudan) gezogen. Sein Vater besitze die

guineische, seine Mutter die sudanesische Staatsangehörigkeit. Zur Begründung

seines Asylgesuchs machte er unter anderem geltend, er habe nach Beendigung der

Mittelschule in Khartum die Zulassung zur dortigen Universität beantragt und

als Antwort erhalten, er müsse zuerst den Militärdienst absolvieren, bevor

er

Sachverhalt

2001 / 18 - 135

ein Studium aufnehmen könne. So habe er von 1998 bis Januar 2000 in der

Kaserne in Khartum Dienst geleistet. Dort sei es dermassen schmutzig gewesen,

dass er ernsthaft am Hals erkrankt sei und sich auch Verletzungen an den Beinen

zugezogen habe. Seither habe er grosse gesundheitliche Probleme, weswegen er

hierzulande in einem Spital in Behandlung stehe.

Mit Verfügung vom 15. September 2000 trat das BFF auf das Asylgesuch von

M.A.Y. nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung an. In seiner

Begründung führte das BFF unter anderem aus, aufgrund der Vorbringen von

M.A.Y. könne davon ausgegangen werden, dass dieser eine bestimmte Zeit im Sudan

(Omdurman, Khartum) verbracht habe, weshalb die Wegweisung primär in diesen

Staat zu erfolgen habe. Deren Vollzug sei als zulässig und auch als zumutbar zu

erachten, weil der Norden des Landes und insbesondere die Hauptstadt Khartum von

den im Süden anhaltenden Zusammenstössen nicht direkt betroffen sei.

Allenfalls könne die Wegweisung auch nach Guinea, ins angebliche Heimatland des

Vaters, vollzogen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch

möglich und praktisch durchführbar.

Mit Eingabe vom 29. September 2000 erhob M.A.Y. Beschwerde gegen die

Verfügung des BFF. Darin stellte er sinngemäss das Begehren, es sei die

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung machte er

geltend, er leide an einer unheilbaren Krankheit, die als solche erst in der

Schweiz diagnostiziert worden sei. Eine fachgerechte Behandlung dieser Krankheit

sei gemäss Auskunft des behandelnden Arztes unbedingt notwendig und weder im

Sudan noch in Guinea möglich. Deshalb ersuche er um Gewährung eines

Aufenthaltsrechts in der Schweiz bis zum Abschluss seiner Behandlung.

In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2000 beantragte das BFF die

Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung des BFF im

angefochtenen Umfang (Wegweisungsvollzug) auf und weist die Sache zur

Neubeurteilung an das BFF zurück.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

5.

a) Im konkreten Fall reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem

Rechtsmittel ein vom Vortag (28. September 2000) datierendes Arztzeugnis zu den

Akten. Darin wird vom behandelnden Oberarzt und der Assistenzärztin die

Hospitalisierung des Beschwerdeführers bis zum 2. Oktober 2000 wegen eines

bisher nicht bekannten metastasierenden Tumorleidens bestätigt. Bezüglich

der

2001.

/ 18 - 136

Behandlung des Leidens wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde nach

Spitalaustritt ambulant eine spezialärztliche Weiterbetreuung und Therapie

benötigen, welche im Herkunftsland nicht verfügbar sei. Aus ärztlicher Sicht

sei eine Rückschaffung des Beschwerdeführers somit nicht zumutbar.

b) Dieses Beweismittel veranlasste das BFF zu Zusatzabklärungen im Rahmen

der Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2000 hielt es ohne

Angabe der Informationsquellen fest, bei der beim Beschwerdeführer

festgestellten Krankheit handle es sich um ein vorbestehendes Leiden

(dissiminierter Kartinoid-Tumor mit Lymphknoten-, Leber und Lungenbefall). Die

Krankheit sei sehr selten und könne nicht operiert werden. Gegenwärtig werde

der Beschwerdeführer einmal im Monat mit Sandostatinspritzen gegen eine

Nebenwirkung der Krankheit (Diarrhöe) behandelt; diese Behandlung könne auch

in Spitälern anderer Länder durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei im

Übrigen reisefähig, und es bestehe keine unmittelbare Todesgefahr. Unter

diesen Umständen ergäben sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Vollzug der Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der

Schweiz verstossen oder den Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung

aussetzen würde.

Diese Auffassung des BFF gründet offenbar auf telefonisch eingeholten und in

Form einer Aktennotiz von wenigen Zeilen Umfang festgehaltenen

Meinungsäusserungen des verantwortlichen Oberarztes sowie einer von diesem als

geeignete Auskunftsperson bezeichneten weiteren Ärztin. Soweit aus den Akten

überhaupt ersichtlich, stützt sich das BFF zur Begründung seines Standpunktes

auf einige wenige Sachumstände ab, die eine verlässliche Beurteilung der

Zumutbarkeitsfrage indes in keiner Weise erlauben. Geht man von den oben

zitierten Erwägungen in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2000 aus, so legt

das BFF seiner dort vertretenen Auffassung die alleinigen Umstände zugrunde,

dass eine nicht operable Krankheit vorliege und der Beschwerdeführer, welcher

sich nicht in unmittelbarer Todesgefahr befinde, zur Zeit in monatlichen

Abständen einer Injektionsbehandlung zur Bekämpfung einer Nebenwirkung

unterzogen werde, die auch in Spitälern anderer Länder verfügbar sei. Dagegen

bleiben diverse Fragen ungeklärt, die sachlich für den Gefährdungsgrad des

Beschwerdeführers im Falle einer Repatriierung unmittelbar bestimmend sind. So

äussert sich das BFF namentlich nicht zum Tumor selbst, zur damit verbundenen

Lebenserwartung des Beschwerdeführers, zur Möglichkeit und Realisierbarkeit

lebensverlängernder Behandlungsformen sowie zu der im Arztzeugnis vom 28.

September 2000 als notwendig erachteten und einer Rückführung

entgegenstehenden ambulanten Weiterbetreuung und Therapie in der Schweiz.

Mangels verifizierbarer Fakten lässt sich auch nicht nachvollziehen, worauf das

BFF seine Einschätzung abstützt, es bestehe keine unmittelbare Todesgefahr

für den Beschwerdeführer.

2001.

/ 18 - 137

Die beiden Telefonnotizen vom 19. und 24. Oktober 2000 enthalten

ihrerseits keine sicheren Informationen, anhand derer hätte zuverlässig

beurteilt werden können, ob der Beschwerdeführer durch den Vollzug der

Wegweisung einer konkreten Gefahr ausgesetzt würde. Aus der zweiten Notiz vom

24.

Oktober 2000 geht im Gegenteil hervor, dass zum Zeitpunkt der – vom

gleichen Tag datierenden – vorinstanzlichen Vernehmlassung die weitere

Entwicklung des Tumors aus ärztlicher Optik nicht abgeschätzt und eine

diesbezügliche Prognose erst für zirka Ende Januar 2001 in Aussicht gestellt

werden konnte.

c) Aus den dargelegten Gründen ist festzuhalten, dass das BFF mit seinen auf

Vernehmlassungsstufe getätigten Abklärungen den rechtserheblichen Sachverhalt

nicht vollständig festgestellt hat. Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist

Dispositiv

sich demnach als nicht entscheidreif. Angesichts dieses Umstands kann man sich

noch fragen, ob die ARK im Rahmen ihrer Prozessinstruktion die unterbliebenen

Abklärungen vornehmen soll. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum

einen verfügt das BFF im Vergleich zur ARK über mehr und leichter zugängliche

Kanäle zur Abklärung der Frage, ob in den verschiedenen in Frage stehenden

Herkunftsländern des Beschwerdeführers die erforderlichen

Behandlungsmöglichkeiten überhaupt bestehen und unter welchen Voraussetzungen

sie für die Bevölkerung zugänglich sind. Zum andern unterliegt das Urteil der

ARK auch keinem Rechtsmittel mehr, weshalb es sich aus rechtsstaatlichen

Gründen als angezeigt erweist, den Fall an das BFF als erste Instanz

zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren

Ergebnis im Rahmen eines neuen, auf den Wegweisungsvollzug beschränkten

Entscheids einer ersten Würdigung unterzieht. Dies gibt dem Beschwerdeführer

auch die Möglichkeit, das Ergebnis vor der ARK anzufechten, falls er damit

nicht einverstanden ist.

d) Die angefochtene Verfügung ist deshalb – soweit den Vollzug der

Wegweisung betreffend – aufzuheben, und die Sache ist zur korrekten und

vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFF

zurückzuweisen. Bei seinen Abklärungen wird das BFF nebst den massgeblichen

Beweismittelvorschriften (vgl. etwa Art. 49 BZP i.V.m. Art. 12 Bst. c und

Art. 19 VwVG) die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einholung von

Auskünften bei Drittpersonen zu beachten haben, der zufolge grundsätzlich nur

die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht fällt, sobald die

Erkundigungen wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlagen.

Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche

beziehungsweise telefonische Auskunft stellt demgegenüber nur insoweit ein

zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte,

namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden

(BGE 117 V 285 Erw. 4c; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bun-

2001 / 18 - 138

des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 101, Rz. 279). Sachliche Gründe, welche

speziell für die im Rahmen eines Asylverfahrens durchgeführten

Beweiserhebungen (zum Normzweck von Art. 11 AsylG vgl. BBl 1990 II 621)

eine Ausnahme vom solchermassen differenzierten Schriftlichkeitserfordernis

rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

e) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine

Rückweisung der Sache zur weiteren Instruktion an die Vorinstanz auch deshalb

als sachgerecht erscheint, weil der Beschwerdeführer bereits in den beiden

Befragungen wiederholt auf ernsthafte gesundheitliche Probleme sowie explizit

auf eine nicht abgeschlossene Behandlung im Berner Inselspital aufmerksam

machte, in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort darauf

eingegangen wird. In diesem Zusammenhang lässt sich anhand der Akten überdies

feststellen, dass anlässlich der direkten Anhörung vom 8. September 2000 zwei

vom Beschwerdeführer vorgewiesene Terminzettel des Inselspitals entgegen der

protokollierten Ankündigung nicht zu den Akten genommen wurden

© 14.05.02