EMARK-2001-18
EMARK - JICRA - GICRA 2001 18/134
1. Januar 2001Deutsch8 min
erachten, weil der Norden des Landes und insbesondere die Hauptstadt Khartum von
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. März 2001 i.S. M.A.Y.,
unbekannter Herkunft
Art. 11 AsylG, Art. 49 BZP i.V.m. Art. 12 Bst. c und Art. 19
VwVG: Formerfordernisse bei der Einholung von Auskünften durch das BFF.
Die Beweisregel von Art. 11 AsylG entbindet das BFF nicht
von der Pflicht, Auskünfte, die wesentliche Punkte des rechtserheblichen
Sachverhalts beschlagen, ausschliesslich in der Form einer schriftlichen
Anfrage und Antwort einzuholen (Erw. 5d).
Art. 11 LAsi, art. 49 PCF en relation avec l'art. 12 let. c et
l'art. 19 PA : recherche de renseignements par l'ODR ; exigences de forme.
La règle de l'art. 11 LAsi n'autorise pas l'ODR à
procéder autrement que par écrit pour recueillir des renseignements portant
sur des faits essentiels et pertinents de la cause (consid. 5d).
Art. 11 LAsi, art. 49 PC in relazione con l'art. 12 lett. c e
art. 19 PA: esigenze di forma per la raccolta d'informazioni da parte dell'UFR.
L'art. 11 LAsi non esonera l'UFR dall'obbligo di formulare
domande e di raccogliere informazioni su fatti rilevanti per l'esito della
procedura per iscritto (consid. 5d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
M.A.Y. stellte am 14. August 2000 ein Asylgesuch, ohne ein Reisepapier oder
anderes Dokument zu seiner Identifizierung zu hinterlegen. Bei der Erhebung
seiner Personalien gab er an, er sei am 11. Dezember 1970 in Conakry (Guinea)
geboren worden, jedoch bereits im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach
Omdurman in der Nähe von Khartum (Sudan) gezogen. Sein Vater besitze die
guineische, seine Mutter die sudanesische Staatsangehörigkeit. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte er unter anderem geltend, er habe nach Beendigung der
Mittelschule in Khartum die Zulassung zur dortigen Universität beantragt und
als Antwort erhalten, er müsse zuerst den Militärdienst absolvieren, bevor
er
Sachverhalt
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ein Studium aufnehmen könne. So habe er von 1998 bis Januar 2000 in der
Kaserne in Khartum Dienst geleistet. Dort sei es dermassen schmutzig gewesen,
dass er ernsthaft am Hals erkrankt sei und sich auch Verletzungen an den Beinen
zugezogen habe. Seither habe er grosse gesundheitliche Probleme, weswegen er
hierzulande in einem Spital in Behandlung stehe.
Mit Verfügung vom 15. September 2000 trat das BFF auf das Asylgesuch von
M.A.Y. nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung an. In seiner
Begründung führte das BFF unter anderem aus, aufgrund der Vorbringen von
M.A.Y. könne davon ausgegangen werden, dass dieser eine bestimmte Zeit im Sudan
(Omdurman, Khartum) verbracht habe, weshalb die Wegweisung primär in diesen
Staat zu erfolgen habe. Deren Vollzug sei als zulässig und auch als zumutbar zu
erachten, weil der Norden des Landes und insbesondere die Hauptstadt Khartum von
den im Süden anhaltenden Zusammenstössen nicht direkt betroffen sei.
Allenfalls könne die Wegweisung auch nach Guinea, ins angebliche Heimatland des
Vaters, vollzogen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
Mit Eingabe vom 29. September 2000 erhob M.A.Y. Beschwerde gegen die
Verfügung des BFF. Darin stellte er sinngemäss das Begehren, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung machte er
geltend, er leide an einer unheilbaren Krankheit, die als solche erst in der
Schweiz diagnostiziert worden sei. Eine fachgerechte Behandlung dieser Krankheit
sei gemäss Auskunft des behandelnden Arztes unbedingt notwendig und weder im
Sudan noch in Guinea möglich. Deshalb ersuche er um Gewährung eines
Aufenthaltsrechts in der Schweiz bis zum Abschluss seiner Behandlung.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2000 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung des BFF im
angefochtenen Umfang (Wegweisungsvollzug) auf und weist die Sache zur
Neubeurteilung an das BFF zurück.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
5.
a) Im konkreten Fall reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem
Rechtsmittel ein vom Vortag (28. September 2000) datierendes Arztzeugnis zu den
Akten. Darin wird vom behandelnden Oberarzt und der Assistenzärztin die
Hospitalisierung des Beschwerdeführers bis zum 2. Oktober 2000 wegen eines
bisher nicht bekannten metastasierenden Tumorleidens bestätigt. Bezüglich
der
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Behandlung des Leidens wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde nach
Spitalaustritt ambulant eine spezialärztliche Weiterbetreuung und Therapie
benötigen, welche im Herkunftsland nicht verfügbar sei. Aus ärztlicher Sicht
sei eine Rückschaffung des Beschwerdeführers somit nicht zumutbar.
b) Dieses Beweismittel veranlasste das BFF zu Zusatzabklärungen im Rahmen
der Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2000 hielt es ohne
Angabe der Informationsquellen fest, bei der beim Beschwerdeführer
festgestellten Krankheit handle es sich um ein vorbestehendes Leiden
(dissiminierter Kartinoid-Tumor mit Lymphknoten-, Leber und Lungenbefall). Die
Krankheit sei sehr selten und könne nicht operiert werden. Gegenwärtig werde
der Beschwerdeführer einmal im Monat mit Sandostatinspritzen gegen eine
Nebenwirkung der Krankheit (Diarrhöe) behandelt; diese Behandlung könne auch
in Spitälern anderer Länder durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei im
Übrigen reisefähig, und es bestehe keine unmittelbare Todesgefahr. Unter
diesen Umständen ergäben sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Vollzug der Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz verstossen oder den Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung
aussetzen würde.
Diese Auffassung des BFF gründet offenbar auf telefonisch eingeholten und in
Form einer Aktennotiz von wenigen Zeilen Umfang festgehaltenen
Meinungsäusserungen des verantwortlichen Oberarztes sowie einer von diesem als
geeignete Auskunftsperson bezeichneten weiteren Ärztin. Soweit aus den Akten
überhaupt ersichtlich, stützt sich das BFF zur Begründung seines Standpunktes
auf einige wenige Sachumstände ab, die eine verlässliche Beurteilung der
Zumutbarkeitsfrage indes in keiner Weise erlauben. Geht man von den oben
zitierten Erwägungen in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2000 aus, so legt
das BFF seiner dort vertretenen Auffassung die alleinigen Umstände zugrunde,
dass eine nicht operable Krankheit vorliege und der Beschwerdeführer, welcher
sich nicht in unmittelbarer Todesgefahr befinde, zur Zeit in monatlichen
Abständen einer Injektionsbehandlung zur Bekämpfung einer Nebenwirkung
unterzogen werde, die auch in Spitälern anderer Länder verfügbar sei. Dagegen
bleiben diverse Fragen ungeklärt, die sachlich für den Gefährdungsgrad des
Beschwerdeführers im Falle einer Repatriierung unmittelbar bestimmend sind. So
äussert sich das BFF namentlich nicht zum Tumor selbst, zur damit verbundenen
Lebenserwartung des Beschwerdeführers, zur Möglichkeit und Realisierbarkeit
lebensverlängernder Behandlungsformen sowie zu der im Arztzeugnis vom 28.
September 2000 als notwendig erachteten und einer Rückführung
entgegenstehenden ambulanten Weiterbetreuung und Therapie in der Schweiz.
Mangels verifizierbarer Fakten lässt sich auch nicht nachvollziehen, worauf das
BFF seine Einschätzung abstützt, es bestehe keine unmittelbare Todesgefahr
für den Beschwerdeführer.
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Die beiden Telefonnotizen vom 19. und 24. Oktober 2000 enthalten
ihrerseits keine sicheren Informationen, anhand derer hätte zuverlässig
beurteilt werden können, ob der Beschwerdeführer durch den Vollzug der
Wegweisung einer konkreten Gefahr ausgesetzt würde. Aus der zweiten Notiz vom
24.
Oktober 2000 geht im Gegenteil hervor, dass zum Zeitpunkt der – vom
gleichen Tag datierenden – vorinstanzlichen Vernehmlassung die weitere
Entwicklung des Tumors aus ärztlicher Optik nicht abgeschätzt und eine
diesbezügliche Prognose erst für zirka Ende Januar 2001 in Aussicht gestellt
werden konnte.
c) Aus den dargelegten Gründen ist festzuhalten, dass das BFF mit seinen auf
Vernehmlassungsstufe getätigten Abklärungen den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt hat. Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist
Dispositiv
sich demnach als nicht entscheidreif. Angesichts dieses Umstands kann man sich
noch fragen, ob die ARK im Rahmen ihrer Prozessinstruktion die unterbliebenen
Abklärungen vornehmen soll. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum
einen verfügt das BFF im Vergleich zur ARK über mehr und leichter zugängliche
Kanäle zur Abklärung der Frage, ob in den verschiedenen in Frage stehenden
Herkunftsländern des Beschwerdeführers die erforderlichen
Behandlungsmöglichkeiten überhaupt bestehen und unter welchen Voraussetzungen
sie für die Bevölkerung zugänglich sind. Zum andern unterliegt das Urteil der
ARK auch keinem Rechtsmittel mehr, weshalb es sich aus rechtsstaatlichen
Gründen als angezeigt erweist, den Fall an das BFF als erste Instanz
zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren
Ergebnis im Rahmen eines neuen, auf den Wegweisungsvollzug beschränkten
Entscheids einer ersten Würdigung unterzieht. Dies gibt dem Beschwerdeführer
auch die Möglichkeit, das Ergebnis vor der ARK anzufechten, falls er damit
nicht einverstanden ist.
d) Die angefochtene Verfügung ist deshalb – soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend – aufzuheben, und die Sache ist zur korrekten und
vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFF
zurückzuweisen. Bei seinen Abklärungen wird das BFF nebst den massgeblichen
Beweismittelvorschriften (vgl. etwa Art. 49 BZP i.V.m. Art. 12 Bst. c und
Art. 19 VwVG) die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einholung von
Auskünften bei Drittpersonen zu beachten haben, der zufolge grundsätzlich nur
die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht fällt, sobald die
Erkundigungen wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlagen.
Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche
beziehungsweise telefonische Auskunft stellt demgegenüber nur insoweit ein
zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte,
namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden
(BGE 117 V 285 Erw. 4c; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
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des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 101, Rz. 279). Sachliche Gründe, welche
speziell für die im Rahmen eines Asylverfahrens durchgeführten
Beweiserhebungen (zum Normzweck von Art. 11 AsylG vgl. BBl 1990 II 621)
eine Ausnahme vom solchermassen differenzierten Schriftlichkeitserfordernis
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
e) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine
Rückweisung der Sache zur weiteren Instruktion an die Vorinstanz auch deshalb
als sachgerecht erscheint, weil der Beschwerdeführer bereits in den beiden
Befragungen wiederholt auf ernsthafte gesundheitliche Probleme sowie explizit
auf eine nicht abgeschlossene Behandlung im Berner Inselspital aufmerksam
machte, in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort darauf
eingegangen wird. In diesem Zusammenhang lässt sich anhand der Akten überdies
feststellen, dass anlässlich der direkten Anhörung vom 8. September 2000 zwei
vom Beschwerdeführer vorgewiesene Terminzettel des Inselspitals entgegen der
protokollierten Ankündigung nicht zu den Akten genommen wurden
© 14.05.02