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Entscheid

EMARK-2001-19

EMARK - JICRA - GICRA   2001 19/139

1. Januar 2001Deutsch8 min

S. 68 f., welche die zitierte Rechtsprechung nach EMARK 1994

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 19

2001 / 19 - 139

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. März 2001 i.S. M. K.,

Bundesrepublik Jugoslawien (Montenegro)

Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG: Nichteintreten auf Asylgesuch

wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht.

Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur

vor, wenn dadurch eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung

verhindert wird; die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung

reicht nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. EMARK 2000

Nr. 8, 1994 Nr. 15).

Art. 32 al. 2 let. c LAsi : non-entrée en matière sur une

demande d'asile pour violation grave du devoir de collaboration.

Une violation grave du devoir de collaboration ne peut

être retenue que lorsque, par son comportement, le demandeur a empêché la

réalisation d'un acte de procédure déterminé qui avait été concrètement

prévu ; l'impossibilité purement théorique d'accomplir un acte

administratif ne suffit pas (confirmation de jurisprudence ; v. JICRA 2000

n° 8 et 1994 n° 15).

Art. 32 cpv. 2 lett. c LAsi: non entrata nel merito di una

domanda d'asilo per violazione grave del dovere di collaborare.

Una violazione grave del dovere di collaborare sussiste

unicamente allorquando siffatta violazione impedisce l'esecuzione di un

determinato atto procedurale già concretamente previsto; l'impossibilità

solo teorica d'effettuare un atto non è sufficiente (conferma della

giurisprudenza, cfr. GICRA 2000 n. 8, 1994

n. 15).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger aus Montenegro,

stellte am 31. Juli 1999 ein Asylgesuch.

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Mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 teilte die zuständige Fremdenpolizei dem

BFF mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. Unter der

Rubrik "Erhebungen" wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit

dem 17. September 1999 unbekannten Aufenthalts. Von der Einwohnerkontrolle und

vom Durchgangszentrum würden keine diesbezüglichen Meldungen vorliegen. Unter

der Rubrik "Vorladungen" hielt die Fremdenpolizei zudem ausdrücklich

fest, dass der Beschwerdeführer nicht zur Anhörung vorgeladen worden sei.

Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 21. Oktober 1999 versicherte die

Fremdenpolizei gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter des BFF, dass der

Beschwerdeführer seit dem 17. September 1999 als verschwunden gelte.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2

Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die

Wegweisung und beauftragte den Kanton X. mit dem sofortigen Vollzug. Einer

allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der

Beschwerdeführer mittels eines ihm an der Empfangsstelle ausgehändigten

Merkblattes auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht

worden sei. Es sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass er jede

Adressänderung sogleich der Fremdenpolizei zu melden habe. Zudem sei er auch

auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG aufmerksam gemacht

worden, wonach er sich während des Asylverfahrens den kantonalen Behörden

respektive dem BFF zwecks Abklärung der geltend gemachten Asylgründe zur

Verfügung zu halten habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss Mitteilung der

Fremdenpolizei seit dem 1. Oktober 1999 unbekannten Aufenthalts. Er habe auch

keinen Rechtsvertreter ernannt, über den er erreicht werden könne. Aufgrund

dieser Sachlage habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf

die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gewährt werden können. Der

Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten weitere Abklärungen der geltend

gemachten Schutzbedürftigkeit mutwillig verunmöglicht und dadurch seine

Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt. Da er damit sein

Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet habe, bestehe kein

Grund zur Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Deshalb könne der

Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt

werden. Im Übrigen erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung als zulässig,

zumutbar und möglich.

Die Verfügung wurde mit der bisherigen Adresse des Beschwerdeführers

versehen und am 27. Oktober 1999 versandt. Gemäss Rückschein wurde die

Verfügung am 4. November 1999 dem Beschwerdeführer an einer Adresse in Y.

persönlich eröffnet.

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In seiner Beschwerde beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,

auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Verfügung sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren. Begründet wurde der Antrag bezüglich des Nichteintretens im

Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Durchgangszentrum H.

zugeteilt worden sei, in welchem ungefähr sechzig Personen in einem Keller im

gleichen Zimmer wohnten. Der hygienische Zustand sei schlecht und die

Infektionsgefahr gross gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher - ein

Albaner, welcher möglicherweise kaum die serbische Sprache beherrscht habe -

gefragt, ob er privat wohnen könne, was dieser bejaht habe. Bei einem nicht

erfahrenen Ausländer seien solche Fehler möglich und dürften nicht zu hart

bestraft werden.

Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 1999 stellte der Instruktionsrichter

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und hiess das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gut.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 teilte die zuständige Fremdenpolizei dem

BFF mit, der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 1999 an der Adresse

"c/o B. S. in Y." wohnhaft sei.

In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2000 beantragte die Vorinstanz die

Abweisung der Beschwerde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe zum

Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsortes würden in keiner Weise die

Nichtangabe der neuen Adresse rechtfertigen.

In der Replik vom 24. Januar 2000 hielt der Beschwerdeführer fest, die

Unterbringung sei für ihn unerträglich gewesen. Deshalb sei er ab und zu einem

Cousin gegangen.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen

Nichteintretensentscheid auf und weist das Verfahren zur materiellen Prüfung an

das BFF zurück.

Aus den Erwägungen:

4. Nach Art. 8 Abs. 3 AsylG müssen sich Asylsuchende, die sich in der

Schweiz aufhalten, während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen

zur Verfügung halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach

kantonalem Recht zuständigen Behörden des Kantons oder der Gemeinde (kantonale

Behörde) sofort mitteilen. Dies bedeutet indes nach Praxis der ARK

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nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch

aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12 AsylG müssen sie aber jederzeit über eine

Zustelladresse postalisch erreichbar sein (EMARK 1994

Nr. 15, Erw. 6, S. 126).

a) In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass die Meldung der

Fremdenpolizei des Kantons X. vom 1. Oktober 1999 - mit welcher diese dem BFF

mitteilte, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei - den

ausdrücklichen Hinweis enthält, dass der Beschwerdeführer nicht vorgeladen

worden sei. Weder die grundsätzlich für die Anhörung der Asylgesuchsteller

zuständige kantonale Behörde (vgl. Art. 29 AsylG) noch das BFF haben demnach

versucht, den Beschwerdeführer postalisch zu erreichen, um ihn zur Anhörung

nach Art. 29 AsylG vorzuladen respektive ihm das rechtliche Gehör nach Art. 36

Abs. 2 AsylG zu gewähren. Nach EMARK 1994 Nr.

15 kann aber eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als grob (im

Sinne des Nichteintretens-Tatbestandes von aAsylG Art. 16 Abs. 1 Bst. e = Art.

32 Abs. 2 Bst. c AsylG) bezeichnet werden, wenn sie sich auf die Verhinderung

einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht; die

Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus

(EMARK a.a.O., Erw. 6, S. 126 f.). Diese

Rechtsprechung behält auch unter dem neuen AsylG weiterhin ihre Gültigkeit,

hat sich doch in Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG im Vergleich zum Korrelat des

aAsylG nur der Begriff der Schuldhaftigkeit geändert (gegenüber dem im aAsylG

auf vorsätzliche Pflichtverletzung beschränkten Tatbestand), nicht aber das

Erfordernis, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch als grob erscheinen

muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8, S. 59 ff., insb. Erw. 5,

Sachverhalt

S. 68 f., welche die zitierte Rechtsprechung nach EMARK 1994

Nr. 15 ausdrücklich bestätigt).

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn

dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. W. Kälin,

Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 262). Dies ist

vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da gar keine konkrete

Verfahrenshandlung anstand. Selbst wenn dem Beschwerdeführer in der fraglichen

Zeit seiner Abwesenheit effektiv hätte eine Vorladung zugestellt werden sollen,

wäre im Übrigen eine Behinderung des Verfahrensganges keineswegs zwingend die

Folge gewesen. Es ist nämlich in der Praxis durchaus nicht unüblich, dass

Gesuchsteller dafür besorgt sind, auch bei einem Wechsel ihres Aufenthaltsorts

für die Behörden postalisch erreichbar zu bleiben; sei es, dass sie jemanden

Erwägungen

im Durchgangszentrum gebeten respektive beauftragt haben, ihnen die Post

weiterzuleiten, oder dass sie bei der Schweizerischen Post einen

Nachsendeauftrag hinterlegt haben. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die

angefochtene Verfügung auf postalischem Weg eröffnet wurde, ist Beleg dafür,

dass er über die den Behörden bekannte Adresse erreichbar gewesen wäre und

widerlegt im Übrigen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dem

Beschwerdeführer das rechtliche

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Gehör nicht habe gewährt werden können, weil er unbekannten Aufenthalts

gewesen sei.

b) Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer durch sein grundsätzlich als Verletzung der

Mitwirkungspflicht zu qualifizierendes Verhalten (nicht mitteilen der

Adressänderung) keine konkrete Verfahrenshandlung vereitelt hat, da eine solche

gar nie in die Wege geleitet wurde. Somit ist sein pflichtwidriges Verhalten als

Dispositiv

nicht grob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu qualifizieren. Demnach

ist das BFF zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. August

1999 nicht eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde - soweit darauf

eingetreten wird - gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober

1999 ist aufzuheben und das BFF anzuweisen, das Asylgesuch des

Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu prüfen.

© 27.06.02