EMARK-2001-19
EMARK - JICRA - GICRA 2001 19/139
1. Januar 2001Deutsch8 min
S. 68 f., welche die zitierte Rechtsprechung nach EMARK 1994
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 19
2001 / 19 - 139
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. März 2001 i.S. M. K.,
Bundesrepublik Jugoslawien (Montenegro)
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG: Nichteintreten auf Asylgesuch
wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur
vor, wenn dadurch eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung
verhindert wird; die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung
reicht nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. EMARK 2000
Nr. 8, 1994 Nr. 15).
Art. 32 al. 2 let. c LAsi : non-entrée en matière sur une
demande d'asile pour violation grave du devoir de collaboration.
Une violation grave du devoir de collaboration ne peut
être retenue que lorsque, par son comportement, le demandeur a empêché la
réalisation d'un acte de procédure déterminé qui avait été concrètement
prévu ; l'impossibilité purement théorique d'accomplir un acte
administratif ne suffit pas (confirmation de jurisprudence ; v. JICRA 2000
n° 8 et 1994 n° 15).
Art. 32 cpv. 2 lett. c LAsi: non entrata nel merito di una
domanda d'asilo per violazione grave del dovere di collaborare.
Una violazione grave del dovere di collaborare sussiste
unicamente allorquando siffatta violazione impedisce l'esecuzione di un
determinato atto procedurale già concretamente previsto; l'impossibilità
solo teorica d'effettuare un atto non è sufficiente (conferma della
giurisprudenza, cfr. GICRA 2000 n. 8, 1994
n. 15).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger aus Montenegro,
stellte am 31. Juli 1999 ein Asylgesuch.
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Mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 teilte die zuständige Fremdenpolizei dem
BFF mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. Unter der
Rubrik "Erhebungen" wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit
dem 17. September 1999 unbekannten Aufenthalts. Von der Einwohnerkontrolle und
vom Durchgangszentrum würden keine diesbezüglichen Meldungen vorliegen. Unter
der Rubrik "Vorladungen" hielt die Fremdenpolizei zudem ausdrücklich
fest, dass der Beschwerdeführer nicht zur Anhörung vorgeladen worden sei.
Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 21. Oktober 1999 versicherte die
Fremdenpolizei gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter des BFF, dass der
Beschwerdeführer seit dem 17. September 1999 als verschwunden gelte.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung und beauftragte den Kanton X. mit dem sofortigen Vollzug. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
Beschwerdeführer mittels eines ihm an der Empfangsstelle ausgehändigten
Merkblattes auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht
worden sei. Es sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass er jede
Adressänderung sogleich der Fremdenpolizei zu melden habe. Zudem sei er auch
auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG aufmerksam gemacht
worden, wonach er sich während des Asylverfahrens den kantonalen Behörden
respektive dem BFF zwecks Abklärung der geltend gemachten Asylgründe zur
Verfügung zu halten habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss Mitteilung der
Fremdenpolizei seit dem 1. Oktober 1999 unbekannten Aufenthalts. Er habe auch
keinen Rechtsvertreter ernannt, über den er erreicht werden könne. Aufgrund
dieser Sachlage habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf
die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gewährt werden können. Der
Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten weitere Abklärungen der geltend
gemachten Schutzbedürftigkeit mutwillig verunmöglicht und dadurch seine
Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt. Da er damit sein
Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet habe, bestehe kein
Grund zur Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Deshalb könne der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt
werden. Im Übrigen erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich.
Die Verfügung wurde mit der bisherigen Adresse des Beschwerdeführers
versehen und am 27. Oktober 1999 versandt. Gemäss Rückschein wurde die
Verfügung am 4. November 1999 dem Beschwerdeführer an einer Adresse in Y.
persönlich eröffnet.
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In seiner Beschwerde beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Begründet wurde der Antrag bezüglich des Nichteintretens im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Durchgangszentrum H.
zugeteilt worden sei, in welchem ungefähr sechzig Personen in einem Keller im
gleichen Zimmer wohnten. Der hygienische Zustand sei schlecht und die
Infektionsgefahr gross gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher - ein
Albaner, welcher möglicherweise kaum die serbische Sprache beherrscht habe -
gefragt, ob er privat wohnen könne, was dieser bejaht habe. Bei einem nicht
erfahrenen Ausländer seien solche Fehler möglich und dürften nicht zu hart
bestraft werden.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 1999 stellte der Instruktionsrichter
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und hiess das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gut.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 teilte die zuständige Fremdenpolizei dem
BFF mit, der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 1999 an der Adresse
"c/o B. S. in Y." wohnhaft sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2000 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe zum
Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsortes würden in keiner Weise die
Nichtangabe der neuen Adresse rechtfertigen.
In der Replik vom 24. Januar 2000 hielt der Beschwerdeführer fest, die
Unterbringung sei für ihn unerträglich gewesen. Deshalb sei er ab und zu einem
Cousin gegangen.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen
Nichteintretensentscheid auf und weist das Verfahren zur materiellen Prüfung an
das BFF zurück.
Aus den Erwägungen:
4. Nach Art. 8 Abs. 3 AsylG müssen sich Asylsuchende, die sich in der
Schweiz aufhalten, während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen
zur Verfügung halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörden des Kantons oder der Gemeinde (kantonale
Behörde) sofort mitteilen. Dies bedeutet indes nach Praxis der ARK
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nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch
aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12 AsylG müssen sie aber jederzeit über eine
Zustelladresse postalisch erreichbar sein (EMARK 1994
Nr. 15, Erw. 6, S. 126).
a) In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass die Meldung der
Fremdenpolizei des Kantons X. vom 1. Oktober 1999 - mit welcher diese dem BFF
mitteilte, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei - den
ausdrücklichen Hinweis enthält, dass der Beschwerdeführer nicht vorgeladen
worden sei. Weder die grundsätzlich für die Anhörung der Asylgesuchsteller
zuständige kantonale Behörde (vgl. Art. 29 AsylG) noch das BFF haben demnach
versucht, den Beschwerdeführer postalisch zu erreichen, um ihn zur Anhörung
nach Art. 29 AsylG vorzuladen respektive ihm das rechtliche Gehör nach Art. 36
Abs. 2 AsylG zu gewähren. Nach EMARK 1994 Nr.
15 kann aber eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als grob (im
Sinne des Nichteintretens-Tatbestandes von aAsylG Art. 16 Abs. 1 Bst. e = Art.
32 Abs. 2 Bst. c AsylG) bezeichnet werden, wenn sie sich auf die Verhinderung
einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht; die
Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus
(EMARK a.a.O., Erw. 6, S. 126 f.). Diese
Rechtsprechung behält auch unter dem neuen AsylG weiterhin ihre Gültigkeit,
hat sich doch in Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG im Vergleich zum Korrelat des
aAsylG nur der Begriff der Schuldhaftigkeit geändert (gegenüber dem im aAsylG
auf vorsätzliche Pflichtverletzung beschränkten Tatbestand), nicht aber das
Erfordernis, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch als grob erscheinen
muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8, S. 59 ff., insb. Erw. 5,
Sachverhalt
S. 68 f., welche die zitierte Rechtsprechung nach EMARK 1994
Nr. 15 ausdrücklich bestätigt).
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn
dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. W. Kälin,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 262). Dies ist
vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da gar keine konkrete
Verfahrenshandlung anstand. Selbst wenn dem Beschwerdeführer in der fraglichen
Zeit seiner Abwesenheit effektiv hätte eine Vorladung zugestellt werden sollen,
wäre im Übrigen eine Behinderung des Verfahrensganges keineswegs zwingend die
Folge gewesen. Es ist nämlich in der Praxis durchaus nicht unüblich, dass
Gesuchsteller dafür besorgt sind, auch bei einem Wechsel ihres Aufenthaltsorts
für die Behörden postalisch erreichbar zu bleiben; sei es, dass sie jemanden
Erwägungen
im Durchgangszentrum gebeten respektive beauftragt haben, ihnen die Post
weiterzuleiten, oder dass sie bei der Schweizerischen Post einen
Nachsendeauftrag hinterlegt haben. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die
angefochtene Verfügung auf postalischem Weg eröffnet wurde, ist Beleg dafür,
dass er über die den Behörden bekannte Adresse erreichbar gewesen wäre und
widerlegt im Übrigen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dem
Beschwerdeführer das rechtliche
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Gehör nicht habe gewährt werden können, weil er unbekannten Aufenthalts
gewesen sei.
b) Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer durch sein grundsätzlich als Verletzung der
Mitwirkungspflicht zu qualifizierendes Verhalten (nicht mitteilen der
Adressänderung) keine konkrete Verfahrenshandlung vereitelt hat, da eine solche
gar nie in die Wege geleitet wurde. Somit ist sein pflichtwidriges Verhalten als
Dispositiv
nicht grob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu qualifizieren. Demnach
ist das BFF zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. August
1999 nicht eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde - soweit darauf
eingetreten wird - gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober
1999 ist aufzuheben und das BFF anzuweisen, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu prüfen.
© 27.06.02