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Entscheid

EMARK-2001-2

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

19. Dezember 2000Deutsch7 min

Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen stabilisiert

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 2

2001 / 2 - 006

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Dezember 2000 i.S.

Familie R., Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)

[English Summary]

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

aufgrund gemischt-ethnischer Herkunft.

Einer aus dem Kosovo stammenden Familie serbisch-albanisch

gemischter Herkunft ist die Rückkehr weder in den Kosovo noch in einen

anderen Teil Jugoslawiens zumutbar.

Art. 14a al. 4 LSEE : inexigibilité de l'exécution du renvoi

en raison d'une origine ethnique mixte.

Le renvoi d'une famille d'origine mixte serbo-albanaise

provenant du Kosovo n'est raisonnablement exigible ni au Kosovo ni dans une

autre partie de la Yougoslavie.

Art. 14a cpv. 4 LDDS: inesigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento in ragione dell'origine etnica mista.

L'esecuzione dell'allontanamento di una famiglia

serbo-albanese del Cossovo è inesigibile sia verso il Cossovo medesimo sia

verso un'altra parte della Repubblica federale di Jugoslavia.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer - ein aus Peje / Kosovo stammendes Ehepaar mit fünf

Kindern - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im November 1998.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie in den Anhörungen vom März und

April 1999 im Wesentlichen wiederholte Behelligungen durch die serbische Polizei

und die sich seit Juni 1998 anbahnenden kriegerischen Ereignisse in ihrer Heimat

geltend. Ihr Haus sei im Dezember 1998 zerstört worden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 machte der Beschwerdeführer geltend, er

entstamme einer gemischt-ethnischen Ehe. Seine Mutter sei Serbin. Früher habe

dies zu keinen Problemen geführt. Aufgrund der veränderten politischen Lage

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befürchte er jedoch Übergriffe von Kosovo-Albanern, insbesondere von

Mitgliedern der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK).

Mit Verfügung vom 29. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur

Begründung wurde angeführt, aufgrund der veränderten politischen Lage sei

davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer heute keine begründete Furcht

vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr bestehe. Bezüglich der teils

serbischen Herkunft des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er sich und

seine Familie vor Übergriffen schützen könne, indem er einen geeigneten

Wohnsitz wähle. Zudem gebe der Beschwerdeführer selber an, ethnischer Albaner

zu sein und sich zum Islam zu bekennen. Überdies führe er einen albanischen

Familiennamen. Schliesslich sei er Mitglied der LDK. All dies spreche dafür,

dass er sich leicht wieder integrieren könne. Die Vorbringen der

Beschwerdeführer hielten deshalb den Anforderungen an die

Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,

zumutbar und möglich.

Mit Eingabe vom 19. April 2000 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre

Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung

des Asyls; eventuell sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz

zurückzugeben.

Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2000 beantragte die Vorinstanz die

Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, die

Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

7. a) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht

zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.

Aus der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine

konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass

der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint.

b) Angesichts der heutigen Lage im Kosovo, die sich seit Beendigung der

Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen stabilisiert

hat, muss in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen

Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen

gesprochen werden. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedin-

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gungen im Kosovo ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin

grundsätzlich unzumutbar wäre. Die Lage der Minderheiten, insbesondere der

Serben und Roma ist in Bezug auf Sicherheit, Bewegungsfreiheit und Zugang zu

öffentlichen Dienstleistungen jedoch als problematisch zu bezeichnen.

Regelmässig kommt es zu Übergriffen - welche von Beschimpfungen bis zu

Ermordungen reichen - seitens der albanisch-stämmigen Bevölkerung auf diese

Minderheiten. So hat die Fluchtbewegung der serbisch-stämmigen Bevölkerung

Kosovos denn auch kaum abgenommen. Intern Vertriebene, die einer Minderheit

angehören, leben in verschiedenen Kollektivzentren und Enklaven, wobei eine

medizinische Unterversorgung, mangelhafte Ernährung sowie die sehr

eingeschränkte Bewegungsfreiheit bezeichnend sind. Die stationierten

internationalen Truppen versuchen zwar die Menschenrechtssituation zu

kontrollieren, doch sind sie nicht in der Lage, die bedrohten Minderheiten

überall dauerhaft und effektiv zu schützen (vgl. hierzu UNHCR/OSZE, Assessment

of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, 11. Februar 2000;

UNHCR-Hintergrundinformation über ethnische Albaner im Kosovo, März 2000,

S.11; SFH, Die aktuelle Lage im Kosovo – März 2000, S. 29, 33).

c) Der Beschwerdeführer ist gemischt-ethnischer Herkunft, wobei seine Mutter

Serbin ist. Damit ist die Familie der Beschwerdeführer als Ganzes weder

eindeutig der albanisch-stämmigen noch der serbischen Bevölkerung des Kosovo

zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer (seit 1968) und seine Familie (seit 1980) lebten vor

ihrer Ausreise in Pec/Peje, wo auch vier ihrer Kinder geboren wurden. Es ist

deshalb anzunehmen, dass die nunmehr albanischen Behörden wie auch die

ehemaligen Nachbarn, Schul- und Arbeitskollegen der Beschwerdeführer wissen,

dass die Mutter des Beschwerdeführers Serbin ist und die Beschwerdeführer

somit eine gemischt-ethnische Herkunft aufweisen. Es ist deshalb weiter davon

Erwägungen

auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre gemischt-ethnische Abstammung kaum

werden verheimlichen können. Soweit das BFF in der Vernehmlassung dazu

anführt, die gleichen Leute, die von der serbischen Herkunft des

Beschwerdeführers wüssten, wüssten auch vom Engagement seiner Familie für

die albanische Sache, weshalb die Beschwerdeführer von ihren kosovarischen

Nachbarn ohne Weiteres akzeptiert würden, ist festzustellen, dass alleine der

Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie serbischen Repressionen

ausgesetzt waren, angesichts der immer noch bestehenden starken ethnischen

Spannungen keine hinreichende Sicherheit vor allfälligen Übergriffen bietet.

Aus diesem Grund müssen die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und

in absehbarer Zukunft damit rechnen, bei einer allfälligen Rückkehr in ihren

Heimatort Schikanen ausgesetzt zu sein und lebenswichtige Dienstleistungen (wie

Hilfsgüter, Schulbildung für die Kinder, medizinische Hilfe) nicht in gleichem

Masse wie

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die albanisch-stämmige Bevölkerung beziehungsweise nur in ungenügendem

Masse zu erhalten. Es ist zudem in Berücksichtigung der in jüngerer

Vergangenheit beobachteten steigenden Tendenz von massiven Gewaltanwendungen

gegen serbische Mitbewohner des Kosovos mit nicht unerheblicher

Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Familienmitglieder der

Beschwerdeführer Zielscheibe nachhaltiger Einschüchterungen und Drohungen bis

hin zu Verletzungen der physischen Integrität bilden könnten. Aufgrund der

beträchtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zu erwartenden

Risikos der Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt wäre es den Beschwerdeführern

verwehrt, ein hinreichendes Auskommen für die siebenköpfige Familie sicher zu

stellen. Daran vermag, wie sich auch in jüngster Vergangenheit an etlichen

Beispielen zeigte, auch die vom BFF angeführte KFOR-Präsenz nichts zu ändern.

d) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom

29.

März 2000, in welchem sie im Hinblick auf die serbische Herkunft des

Beschwerdeführers festhielt, er könne sich und seine Familie durch eine

geeignete Wohnsitznahme vor Übergriffen schützen, ist davon auszugehen, dass

die gemischt-ethnische Herkunft des Beschwerdeführers auch an einem anderen

Wohnort mit grösster Wahrscheinlichkeit erkannt würde. Zudem verfügen die

Beschwerdeführer in keinem anderen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien,

einschliesslich dem Kosovo, über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das die zu

erwartenden sozialen Ausgrenzungen aufgrund der in weiten Teilen verwurzelten

ethnischen Vorbehalte gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe

(Ehefrau des Beschwerdeführers) auffangen könnte.

Aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage insbesondere im Hinblick auf die

ethnische Frage im Kosovo wie auch in den anderen Landesteilen Jugoslawiens ist

trotz der verhältnismässig guten Berufsausbildung der Beschwerdeführer nicht

davon auszugehen, dass sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer

Zukunft zusammen mit ihren Kindern in ihrem angestammten Kulturraum eine

hinreichende neue Existenz aufbauen können. Die gemischt-ethnische Abstammung

und Herkunft der Beschwerdeführer lassen insgesamt zudem eine Häufung

schwerwiegender ungünstiger Faktoren in fundamentalen Lebensbereichen

dergestalt befürchten, als von einer Gefährdung im Heimatland ausgegangen

Dispositiv

werden müsste. Die ARK erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung der

Beschwerdeführer nach Jugoslawien als nicht zumutbar.

e) Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von

Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind somit die

Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

© 06.12.02