EMARK-2001-2
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
19. Dezember 2000Deutsch7 min
Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen stabilisiert
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 2
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Dezember 2000 i.S.
Familie R., Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
[English Summary]
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund gemischt-ethnischer Herkunft.
Einer aus dem Kosovo stammenden Familie serbisch-albanisch
gemischter Herkunft ist die Rückkehr weder in den Kosovo noch in einen
anderen Teil Jugoslawiens zumutbar.
Art. 14a al. 4 LSEE : inexigibilité de l'exécution du renvoi
en raison d'une origine ethnique mixte.
Le renvoi d'une famille d'origine mixte serbo-albanaise
provenant du Kosovo n'est raisonnablement exigible ni au Kosovo ni dans une
autre partie de la Yougoslavie.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: inesigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento in ragione dell'origine etnica mista.
L'esecuzione dell'allontanamento di una famiglia
serbo-albanese del Cossovo è inesigibile sia verso il Cossovo medesimo sia
verso un'altra parte della Repubblica federale di Jugoslavia.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer - ein aus Peje / Kosovo stammendes Ehepaar mit fünf
Kindern - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im November 1998.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie in den Anhörungen vom März und
April 1999 im Wesentlichen wiederholte Behelligungen durch die serbische Polizei
und die sich seit Juni 1998 anbahnenden kriegerischen Ereignisse in ihrer Heimat
geltend. Ihr Haus sei im Dezember 1998 zerstört worden.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 machte der Beschwerdeführer geltend, er
entstamme einer gemischt-ethnischen Ehe. Seine Mutter sei Serbin. Früher habe
dies zu keinen Problemen geführt. Aufgrund der veränderten politischen Lage
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befürchte er jedoch Übergriffe von Kosovo-Albanern, insbesondere von
Mitgliedern der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK).
Mit Verfügung vom 29. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde angeführt, aufgrund der veränderten politischen Lage sei
davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer heute keine begründete Furcht
vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr bestehe. Bezüglich der teils
serbischen Herkunft des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er sich und
seine Familie vor Übergriffen schützen könne, indem er einen geeigneten
Wohnsitz wähle. Zudem gebe der Beschwerdeführer selber an, ethnischer Albaner
zu sein und sich zum Islam zu bekennen. Überdies führe er einen albanischen
Familiennamen. Schliesslich sei er Mitglied der LDK. All dies spreche dafür,
dass er sich leicht wieder integrieren könne. Die Vorbringen der
Beschwerdeführer hielten deshalb den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 19. April 2000 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre
Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
des Asyls; eventuell sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz
zurückzugeben.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2000 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, die
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
7. a) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
Aus der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine
konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass
der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint.
b) Angesichts der heutigen Lage im Kosovo, die sich seit Beendigung der
Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen stabilisiert
hat, muss in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedin-
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gungen im Kosovo ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin
grundsätzlich unzumutbar wäre. Die Lage der Minderheiten, insbesondere der
Serben und Roma ist in Bezug auf Sicherheit, Bewegungsfreiheit und Zugang zu
öffentlichen Dienstleistungen jedoch als problematisch zu bezeichnen.
Regelmässig kommt es zu Übergriffen - welche von Beschimpfungen bis zu
Ermordungen reichen - seitens der albanisch-stämmigen Bevölkerung auf diese
Minderheiten. So hat die Fluchtbewegung der serbisch-stämmigen Bevölkerung
Kosovos denn auch kaum abgenommen. Intern Vertriebene, die einer Minderheit
angehören, leben in verschiedenen Kollektivzentren und Enklaven, wobei eine
medizinische Unterversorgung, mangelhafte Ernährung sowie die sehr
eingeschränkte Bewegungsfreiheit bezeichnend sind. Die stationierten
internationalen Truppen versuchen zwar die Menschenrechtssituation zu
kontrollieren, doch sind sie nicht in der Lage, die bedrohten Minderheiten
überall dauerhaft und effektiv zu schützen (vgl. hierzu UNHCR/OSZE, Assessment
of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, 11. Februar 2000;
UNHCR-Hintergrundinformation über ethnische Albaner im Kosovo, März 2000,
S.11; SFH, Die aktuelle Lage im Kosovo – März 2000, S. 29, 33).
c) Der Beschwerdeführer ist gemischt-ethnischer Herkunft, wobei seine Mutter
Serbin ist. Damit ist die Familie der Beschwerdeführer als Ganzes weder
eindeutig der albanisch-stämmigen noch der serbischen Bevölkerung des Kosovo
zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer (seit 1968) und seine Familie (seit 1980) lebten vor
ihrer Ausreise in Pec/Peje, wo auch vier ihrer Kinder geboren wurden. Es ist
deshalb anzunehmen, dass die nunmehr albanischen Behörden wie auch die
ehemaligen Nachbarn, Schul- und Arbeitskollegen der Beschwerdeführer wissen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers Serbin ist und die Beschwerdeführer
somit eine gemischt-ethnische Herkunft aufweisen. Es ist deshalb weiter davon
Erwägungen
auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre gemischt-ethnische Abstammung kaum
werden verheimlichen können. Soweit das BFF in der Vernehmlassung dazu
anführt, die gleichen Leute, die von der serbischen Herkunft des
Beschwerdeführers wüssten, wüssten auch vom Engagement seiner Familie für
die albanische Sache, weshalb die Beschwerdeführer von ihren kosovarischen
Nachbarn ohne Weiteres akzeptiert würden, ist festzustellen, dass alleine der
Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie serbischen Repressionen
ausgesetzt waren, angesichts der immer noch bestehenden starken ethnischen
Spannungen keine hinreichende Sicherheit vor allfälligen Übergriffen bietet.
Aus diesem Grund müssen die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und
in absehbarer Zukunft damit rechnen, bei einer allfälligen Rückkehr in ihren
Heimatort Schikanen ausgesetzt zu sein und lebenswichtige Dienstleistungen (wie
Hilfsgüter, Schulbildung für die Kinder, medizinische Hilfe) nicht in gleichem
Masse wie
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die albanisch-stämmige Bevölkerung beziehungsweise nur in ungenügendem
Masse zu erhalten. Es ist zudem in Berücksichtigung der in jüngerer
Vergangenheit beobachteten steigenden Tendenz von massiven Gewaltanwendungen
gegen serbische Mitbewohner des Kosovos mit nicht unerheblicher
Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Familienmitglieder der
Beschwerdeführer Zielscheibe nachhaltiger Einschüchterungen und Drohungen bis
hin zu Verletzungen der physischen Integrität bilden könnten. Aufgrund der
beträchtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zu erwartenden
Risikos der Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt wäre es den Beschwerdeführern
verwehrt, ein hinreichendes Auskommen für die siebenköpfige Familie sicher zu
stellen. Daran vermag, wie sich auch in jüngster Vergangenheit an etlichen
Beispielen zeigte, auch die vom BFF angeführte KFOR-Präsenz nichts zu ändern.
d) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
29.
März 2000, in welchem sie im Hinblick auf die serbische Herkunft des
Beschwerdeführers festhielt, er könne sich und seine Familie durch eine
geeignete Wohnsitznahme vor Übergriffen schützen, ist davon auszugehen, dass
die gemischt-ethnische Herkunft des Beschwerdeführers auch an einem anderen
Wohnort mit grösster Wahrscheinlichkeit erkannt würde. Zudem verfügen die
Beschwerdeführer in keinem anderen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien,
einschliesslich dem Kosovo, über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das die zu
erwartenden sozialen Ausgrenzungen aufgrund der in weiten Teilen verwurzelten
ethnischen Vorbehalte gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe
(Ehefrau des Beschwerdeführers) auffangen könnte.
Aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage insbesondere im Hinblick auf die
ethnische Frage im Kosovo wie auch in den anderen Landesteilen Jugoslawiens ist
trotz der verhältnismässig guten Berufsausbildung der Beschwerdeführer nicht
davon auszugehen, dass sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer
Zukunft zusammen mit ihren Kindern in ihrem angestammten Kulturraum eine
hinreichende neue Existenz aufbauen können. Die gemischt-ethnische Abstammung
und Herkunft der Beschwerdeführer lassen insgesamt zudem eine Häufung
schwerwiegender ungünstiger Faktoren in fundamentalen Lebensbereichen
dergestalt befürchten, als von einer Gefährdung im Heimatland ausgegangen
Dispositiv
werden müsste. Die ARK erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer nach Jugoslawien als nicht zumutbar.
e) Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind somit die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
© 06.12.02