EMARK-2001-22
EMARK - JICRA - GICRA 2001 22/180
1. Januar 2001Deutsch7 min
3. (...)
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 30. April 2001 i.S. M. S., Mali
Art. 7 und Art. 32 Abs. 2 Bst b AsylG, Art. 8 ZGB: Beweislast
und Beweisführung bei behaupteter Minderjährigkeit.
Ist der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe
(als Grundlage eines Nichteintretensentscheides wegen Identitätstäuschung)
misslungen, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Gesuchsteller tatsächlich
entsprechend seiner Behauptung als minderjährig gilt. Im Unterschied zum
Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung über die Identität liegt in
materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim
Gesuchsteller (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S.
188). Im konkreten Fall wird die Minderjährigkeit aufgrund einer
Gesamtwürdigung als unglaubhaft erachtet.
Art. 7 et art. 32 al. 2 let. b LAsi, art. 8 CC : fardeau et
administration de la preuve en cas d'allégation de minorité.
Lorsque la preuve d'une tromperie sur l'indication de
l'âge (invoquée comme fondement d'une décision de non-entrée en matière
pour tromperie sur l'identité) a échoué, cela ne signifie pas pour autant
que le requérant est réellement mineur comme allégué. A la différence de
ce qui se passe en procédure de non-entrée en matière pour tromperie sur
l'identité, c'est au requérant qu'échoit, au plan matériel, le fardeau de
la preuve de sa prétendue minorité (cf. JICRA 2000
n° 19 consid. 8b p. 188). En l'espèce, sur la base d'une appréciation
globale des allégations, la minorité a été considérée comme
invraisemblable.
Art. 7 e 32 cpv. 2 lett. b LAsi, art. 8 CC: onere della prova
della minore età e deduzioni sull'età del richiedente l'asilo.
Allorquando non è riuscita la prova dell'inganno
sull'età (come fondamento di una decisione di non entrata nel merito per
inganno sull'identità), ciò non significa ancora che il richiedente l'asilo
sia necessariamente minorenne come allegato. A differenza di quanto accade
nella procedura di non entrata nel merito della domanda d'asilo, in procedura
ordinaria, dunque nell'ambito di un esame di merito della domanda d'asilo,
incombe al richiedente
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medesimo l'onere della prova della minore età (GICRA 2000
n. 19, consid. 8b pag. 188). Nel caso di specie, in virtù d'un esame
dell'insieme delle allegazioni determinanti, la minorità è stata considerata
siccome inverosimile.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 1999 ein Asylgesuch.
Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte er im Wesentlichen
geltend, am 2. August 1983 geboren zu sein. Er sei ohne Identitätspapiere, da
er keine mehr besitze, von Mali in die Schweiz gereist. Als Grund seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe einen
Mann getötet und sei deswegen vor den Behörden geflohen. Er befürchte, die
Behörden wollten nun an dessen Stelle ihn, den Beschwerdeführer, festnehmen.
Das BFF erteilte zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers den
Auftrag zur Erstellung einer Knochenalteranalyse. Gestützt auf das Ergebnis
dieser Analyse, wonach der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei, trat
das BFF mit Verfügung vom 16. März 2000 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG wegen Täuschung über die Identität auf das Asylgesuch nicht ein.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2000 hiess die ARK in Anwendung des
Grundsatzentscheides vom 12. September 2000 (veröffentlicht in EMARK 2000
Nr. 19) die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das
Verfahren zum neuen Entscheid an das BFF zurück.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab, ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich. Einer allfälligen Beschwerde wurde in
Anwendung von Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen.
In seiner Beschwerde vom 6. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2001 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Nach einem Bericht der Stadtpolizei Zürich wurde der Beschwerdeführer
innerhalb eines Jahres vom 30. Oktober 1999 bis 16. November 2000
insgesamt
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sechzehnmal in der verdeckten Drogenszene in Zürich kontrolliert und wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. (...)
b) Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Oktober
1999 an, am 2. August 1983 geboren und damit minderjährig zu sein.
Wie im Urteil der ARK vom 27. Oktober 2000 festgehalten, genügte im
vorliegenden Fall die vom BFF in Auftrag gegebene Knochenalteranalyse zum
Nachweis einer Identitätstäuschung nicht und stellte daher keine genügende
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
dar. Die Tatsache, dass der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe -
wofür die Vorinstanz die Beweislast trägt - nicht gelungen ist, bedeutet
jedoch nicht zwingend, dass damit der Beschwerdeführer tatsächlich als
minderjährig gilt. Vielmehr trägt er nun in materieller Hinsicht die
Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest
glaubhaft gemacht wird, da er aus dieser Tatsache Rechte ableiten will (vgl.
Art. 8 ZGB; s. dazu EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188).
Dass es der Vorinstanz nicht gelungen ist, die Altersangabe des
Beschwerdeführers mit der für einen Nichteintretensentscheid erforderlichen
Sicherheit zu widerlegen, kann nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Minderjährigkeit betrachtet werden.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es im allgemeinen und damit
auch im vorliegenden Fall der geltend gemachten Minderjährigkeit um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen.
Reicht wie im vorliegenden Fall der Gesuchsteller keinerlei
Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen
könnten, darf allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dem
Gesuchsteller sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu
machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis
Erwägungen
auf deren Plausibilität zu prüfen. Der Beschwerdeführer erklärte, ohne
Identitätspapiere, da er keine mehr besitze, von Mali in die Schweiz gereist zu
sein. Er führte aus, nie einen Pass gehabt zu haben. Zur Identitätskarte
machte er unterschiedliche Angaben: An der Empfangsstelle gab er an, diese in
eine Tasche gesteckt und verloren zu haben; anlässlich der Bundesanhörung
sagte er hingegen aus, er wisse nicht, ob es sich
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bei dem Dokument, das sein Vater für ihn aufbewahrt habe, überhaupt um eine
Identitätskarte gehandelt habe, denn er habe es nie aus der Nähe gesehen.
Sowohl die widersprüchlichen und damit in Zweifel zu ziehenden Angaben zum
ehemaligen Besitz oder Nichtbesitz seiner Identitätskarte als auch die sich auf
realitätsfremde Beschreibungen stützende Behauptung, ohne Identitätspapiere
von Mali in die Schweiz gereist zu sein, sind, wie bereits von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung erkannt, als klar unglaubhaft zu betrachten. Im
Weiteren hat der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthaltes
ohne überzeugenden Grund keine Anstrengungen unternommen, sich aus dem
Heimatstaat Papiere zukommen zu lassen. Nur der Vollständigkeit halber sei auf
die [im Sachverhalt] erwähnte massive Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Drogendealer hingewiesen, welche die unlauteren Motive des Beschwerdeführers -
und damit dessen persönliche Unglaubwürdigkeit - zur Genüge illustriert. In
Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit
festzustellen, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen und damit
entschuldbaren Gründe anführen kann, warum er keine Identitätspapiere
eingereicht hat, sondern offenkundig nicht gewillt ist, solche zu beschaffen.
Damit vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit
nicht glaubhaft zu machen. Obschon anzumerken ist, dass die Vorinstanz rein
vorsorglich eine Vertrauensperson zur Bundesanhörung vorgeladen und damit die
verfahrensrechtlichen Erfordernisse hinsichtlich Minderjähriger ohnehin
erfüllt wären, ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der
Beschwerdeführer als volljährig anzusehen ist.
c) In Bestätigung der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als wirklichkeitsfremd und
wegen offensichtlicher Widersprüche und fehlender Substantiierung der Angaben
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.
© 27.06.02