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Entscheid

EMARK-2001-22

EMARK - JICRA - GICRA   2001 22/180

1. Januar 2001Deutsch7 min

3. (...)

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 22

2001 / 22 -

180

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 30. April 2001 i.S. M. S., Mali

Art. 7 und Art. 32 Abs. 2 Bst b AsylG, Art. 8 ZGB: Beweislast

und Beweisführung bei behaupteter Minderjährigkeit.

Ist der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe

(als Grundlage eines Nichteintretensentscheides wegen Identitätstäuschung)

misslungen, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Gesuchsteller tatsächlich

entsprechend seiner Behauptung als minderjährig gilt. Im Unterschied zum

Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung über die Identität liegt in

materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim

Gesuchsteller (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S.

188). Im konkreten Fall wird die Minderjährigkeit aufgrund einer

Gesamtwürdigung als unglaubhaft erachtet.

Art. 7 et art. 32 al. 2 let. b LAsi, art. 8 CC : fardeau et

administration de la preuve en cas d'allégation de minorité.

Lorsque la preuve d'une tromperie sur l'indication de

l'âge (invoquée comme fondement d'une décision de non-entrée en matière

pour tromperie sur l'identité) a échoué, cela ne signifie pas pour autant

que le requérant est réellement mineur comme allégué. A la différence de

ce qui se passe en procédure de non-entrée en matière pour tromperie sur

l'identité, c'est au requérant qu'échoit, au plan matériel, le fardeau de

la preuve de sa prétendue minorité (cf. JICRA 2000

n° 19 consid. 8b p. 188). En l'espèce, sur la base d'une appréciation

globale des allégations, la minorité a été considérée comme

invraisemblable.

Art. 7 e 32 cpv. 2 lett. b LAsi, art. 8 CC: onere della prova

della minore età e deduzioni sull'età del richiedente l'asilo.

Allorquando non è riuscita la prova dell'inganno

sull'età (come fondamento di una decisione di non entrata nel merito per

inganno sull'identità), ciò non significa ancora che il richiedente l'asilo

sia necessariamente minorenne come allegato. A differenza di quanto accade

nella procedura di non entrata nel merito della domanda d'asilo, in procedura

ordinaria, dunque nell'ambito di un esame di merito della domanda d'asilo,

incombe al richiedente

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medesimo l'onere della prova della minore età (GICRA 2000

n. 19, consid. 8b pag. 188). Nel caso di specie, in virtù d'un esame

dell'insieme delle allegazioni determinanti, la minorità è stata considerata

siccome inverosimile.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 1999 ein Asylgesuch.

Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte er im Wesentlichen

geltend, am 2. August 1983 geboren zu sein. Er sei ohne Identitätspapiere, da

er keine mehr besitze, von Mali in die Schweiz gereist. Als Grund seiner

Ausreise aus dem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe einen

Mann getötet und sei deswegen vor den Behörden geflohen. Er befürchte, die

Behörden wollten nun an dessen Stelle ihn, den Beschwerdeführer, festnehmen.

Das BFF erteilte zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers den

Auftrag zur Erstellung einer Knochenalteranalyse. Gestützt auf das Ergebnis

dieser Analyse, wonach der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei, trat

das BFF mit Verfügung vom 16. März 2000 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b

AsylG wegen Täuschung über die Identität auf das Asylgesuch nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2000 hiess die ARK in Anwendung des

Grundsatzentscheides vom 12. September 2000 (veröffentlicht in EMARK 2000

Nr. 19) die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das

Verfahren zum neuen Entscheid an das BFF zurück.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab, ordnete

gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als

zulässig, zumutbar und möglich. Einer allfälligen Beschwerde wurde in

Anwendung von Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen.

In seiner Beschwerde vom 6. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.

Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2001 wurde das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

Nach einem Bericht der Stadtpolizei Zürich wurde der Beschwerdeführer

innerhalb eines Jahres vom 30. Oktober 1999 bis 16. November 2000

insgesamt

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sechzehnmal in der verdeckten Drogenszene in Zürich kontrolliert und wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. (...)

b) Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Oktober

1999 an, am 2. August 1983 geboren und damit minderjährig zu sein.

Wie im Urteil der ARK vom 27. Oktober 2000 festgehalten, genügte im

vorliegenden Fall die vom BFF in Auftrag gegebene Knochenalteranalyse zum

Nachweis einer Identitätstäuschung nicht und stellte daher keine genügende

Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG

dar. Die Tatsache, dass der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe -

wofür die Vorinstanz die Beweislast trägt - nicht gelungen ist, bedeutet

jedoch nicht zwingend, dass damit der Beschwerdeführer tatsächlich als

minderjährig gilt. Vielmehr trägt er nun in materieller Hinsicht die

Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest

glaubhaft gemacht wird, da er aus dieser Tatsache Rechte ableiten will (vgl.

Art. 8 ZGB; s. dazu EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188).

Dass es der Vorinstanz nicht gelungen ist, die Altersangabe des

Beschwerdeführers mit der für einen Nichteintretensentscheid erforderlichen

Sicherheit zu widerlegen, kann nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der

geltend gemachten Minderjährigkeit betrachtet werden.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es im allgemeinen und damit

auch im vorliegenden Fall der geltend gemachten Minderjährigkeit um eine

Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuchsteller

sprechen.

Reicht wie im vorliegenden Fall der Gesuchsteller keinerlei

Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen

könnten, darf allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dem

Gesuchsteller sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu

machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis

Erwägungen

auf deren Plausibilität zu prüfen. Der Beschwerdeführer erklärte, ohne

Identitätspapiere, da er keine mehr besitze, von Mali in die Schweiz gereist zu

sein. Er führte aus, nie einen Pass gehabt zu haben. Zur Identitätskarte

machte er unterschiedliche Angaben: An der Empfangsstelle gab er an, diese in

eine Tasche gesteckt und verloren zu haben; anlässlich der Bundesanhörung

sagte er hingegen aus, er wisse nicht, ob es sich

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bei dem Dokument, das sein Vater für ihn aufbewahrt habe, überhaupt um eine

Identitätskarte gehandelt habe, denn er habe es nie aus der Nähe gesehen.

Sowohl die widersprüchlichen und damit in Zweifel zu ziehenden Angaben zum

ehemaligen Besitz oder Nichtbesitz seiner Identitätskarte als auch die sich auf

realitätsfremde Beschreibungen stützende Behauptung, ohne Identitätspapiere

von Mali in die Schweiz gereist zu sein, sind, wie bereits von der Vorinstanz in

der angefochtenen Verfügung erkannt, als klar unglaubhaft zu betrachten. Im

Weiteren hat der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthaltes

ohne überzeugenden Grund keine Anstrengungen unternommen, sich aus dem

Heimatstaat Papiere zukommen zu lassen. Nur der Vollständigkeit halber sei auf

die [im Sachverhalt] erwähnte massive Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Drogendealer hingewiesen, welche die unlauteren Motive des Beschwerdeführers -

und damit dessen persönliche Unglaubwürdigkeit - zur Genüge illustriert. In

Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit

festzustellen, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen und damit

entschuldbaren Gründe anführen kann, warum er keine Identitätspapiere

eingereicht hat, sondern offenkundig nicht gewillt ist, solche zu beschaffen.

Damit vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit

nicht glaubhaft zu machen. Obschon anzumerken ist, dass die Vorinstanz rein

vorsorglich eine Vertrauensperson zur Bundesanhörung vorgeladen und damit die

verfahrensrechtlichen Erfordernisse hinsichtlich Minderjähriger ohnehin

erfüllt wären, ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der

Beschwerdeführer als volljährig anzusehen ist.

c) In Bestätigung der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als wirklichkeitsfremd und

wegen offensichtlicher Widersprüche und fehlender Substantiierung der Angaben

als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.

© 27.06.02