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Entscheid

EMARK-2001-23

EMARK - JICRA - GICRA   2001 23/184

1. Januar 2001Deutsch7 min

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (vgl. Grundsatzentscheid, a.a.O., Erw. 8, S. 187

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 23

2001 / 23 - 184

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Februar 2001 i.S. L. Z., Guinea

Art. 7 und Art. 32 Abs. 2 Bst b AsylG, Art. 8 ZGB: Beweislast

und Beweisführung bei behaupteter Minderjährigkeit.

1. Die radiographische Untersuchung des Handknochens

genügt zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2

Bst. b AsylG, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter

und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt (Erw. 4c).

2. Lässt sich das tatsächliche Alter eines angeblich

minderjährigen Gesuchstellers mit vernünftigem Aufwand nicht ermitteln, hat

dieser im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen, das heisst, er kann sich nicht auf die für Minderjährige geltenden

Regelungen berufen (Erw. 6c).

Art. 7 et art. 32 al. 2 let. b LAsi ; art. 8 CCS : fardeau de

la preuve et administration de la preuve en cas d'allégation de minorité.

1. Le rapport radiologique relatif aux os de la main

suffit comme preuve d'une tromperie sur l'identité au sens de l'art. 32 al. 2

let. b LAsi, lorsqu'il conclut à une différence de plus de trois ans entre

l'âge déclaré et l'âge osseux (consid. 4c).

2. Si, après avoir fait usage de la diligence commandée

par les circonstances, on ne peut établir l'âge réel d'un demandeur d'asile

se prétendant mineur, celui-ci doit supporter les conséquences du défaut de

preuve relatif à sa minorité ; au plan de l'exécution du renvoi, il ne peut

se prévaloir des règles particulières régissant la procédure applicables

aux mineurs (consid. 6c).

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Art. 7 e art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi, art. 8 CC: onere della

prova della minore età e deduzioni sull'età del richiedente l'asilo.

1. Il referto radiologico è sufficiente a dimostrare un

inganno sull'identità, giusta l'art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi, allorquando la

differenza tra l'età indicata e quella ossea è superiore ai tre anni

(consid. 4c).

2. In materia d'esecuzione dell'allontanamento, quando,

pur usando della necessaria diligenza, non è possibile all'autorità

giudicante di stabilire l'età effetiva del richiedente l'asilo, lo stesso

deve sopportare le conseguenze della mancata dimostrazione della sua minore

età; ciò significa che il richiedente non può prevalersi delle regole

specifiche che reggono la procedura dei minorenni non accompagnati (consid.

6c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 3. Januar 2000 ein Asylgesuch. Anlässlich

der Kurzbefragung in der Empfangsstelle und der Einvernahme durch die kantonale

Fremdenpolizei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches

im Wesentlichen geltend, am 1. Januar 1984 in Labe (Guinea) geboren zu sein. Am

10. Oktober 1999 habe er mit einem Motorrad eine Fussgängerin angefahren. In

der Folge habe ihn der Ehemann dieser Frau, ein Armeeoffizier, verprügelt, das

Mobiliar seiner Wohnung zertrümmert und ihm mit dem Tod gedroht. Dank der Hilfe

einiger Nachbarn habe sich der Beschwerdeführer gerade noch aus der

gefährlichen Situation befreien und untertauchen können. Angesichts der

Todesdrohungen habe er den Heimatstaat am 15. Dezember 1999 verlassen.

Das BFF erteilte zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers den

Auftrag zur Erstellung einer Knochenalteranalyse. Gestützt auf das Ergebnis

dieser Analyse, wonach das abgebildete Handskelett des Beschwerdeführers einem

Knochenalter von circa 19 Jahren entspreche, trat das BFF mit Verfügung vom 19.

April 2000 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wegen Täuschung über

die Identität auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die

Wegweisung aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese

Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde.

Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, aufgrund einer umstrittenen

Knochenalterbestimmung sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass er

volljährig sei.

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Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

4. a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Gesuch nicht

eingetreten, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht

und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen

Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b

AsylG).

b) Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids

auf die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenalteranalyse gestützt, die

ein Knochenalter von 19 Jahren ergab. Mit der Methode der Knochenalteranalyse

(Analyse des radiographisch erfassten Wachstums des Handknochens) lässt sich

indessen nach den Erkenntnissen der Kommission das Alter einer Person nicht

genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen. Dabei sind

individuelle Abweichungen des Knochenwachstums vom statistischen

Durchschnittswert zu berücksichtigen, welche sich noch innerhalb des

Normalbereichs (entsprechend 90-95% der jeweiligen Altersgruppe) bewegen. Die

Abweichungen sind je nach Rasse, Geschlecht und Alter unterschiedlich und

können bis zu drei Jahren betragen (vgl. dazu das Grundsatzentscheid der ARK

vom 12. September 2000 i.S. A.D., Guinea, EMARK 2000

Nr. 19, Erw. 7, S. 184 ff.). Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im

Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb der

"normalen" Abweichungen, genügt die Knochenalteranalyse zum Nachweis

einer Identitätstäuschung nicht und stellt damit kein "anderes

Beweismittel" als Grundlage eines Nichteintretensentscheides im Sinne von

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (vgl. Grundsatzentscheid, a.a.O., Erw. 8, S. 187

f.).

c) Wie sich aus den Akten ergibt, entsprach das am 17. Januar 2000

untersuchte Handskelett des Beschwerdeführers einem Knochenalter von 19 Jahren.

Demgegenüber will der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Knochenalteranalyse

nicht einmal 16-jährig gewesen sein bzw. seine Mutter soll ihm 1997 gesagt

haben, er sei 13 Jahre alt. Dementsprechend liegen seine Altersangaben (knapp)

ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Resultat der

Knochenalteranalyse vom 17. Januar 2000 vereinbaren Alters, weshalb der

Erwägungen

Nichteintretensentscheid des BFF zu Recht erging.

(...)

6.

c) Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist vorab zu fragen, ob der

Beschwerdeführer als Minderjähriger oder als Volljähriger zu betrachten ist.

Er

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selbst behauptet, minderjährig zu sein, was zur Folge hätte, dass

diesbezüglich Aspekte des Kindswohls mit zu berücksichtigen wären (EMARK 1998

Nr. 13, Erw. 5e, S. 98 ff.).

Die Möglichkeiten der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

(vgl. Art. 12 VwVG) das tatsächliche Alter eines Gesuchstellers zu ermitteln,

sind sehr eingeschränkt. In diesem Rahmen hat das BFF seiner Pflicht zur

Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts genügt, indem es eine

Knochenalteranalyse durchgeführt hat. Diese hat indessen keine Hinweise auf

eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil

dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der

Beschwerdeführer hat seinerseits nichts unternommen, sein angebliches

Kindsalter auch nur glaubhaft zu machen. Der Sachumstand der Minderjährigkeit

ist somit unbewiesen geblieben. Nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als

allgemeiner Rechtsgrundsatz in analoger Weise auch im öffentlichen Recht

Anwendung findet, hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die

aus dem zu beweisenden Umstand Rechte zu ihren Gunsten ableitet (vgl. etwa BGE

112.

Ib 67 Erw. 3). Da der Beschwerdeführer als Minderjähriger hinsichtlich des

Wegweisungsvollzugs prozessual besser gestellt wäre, hat er die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen (in diesem Sinne auch M. Kummer, Berner Kommentar, N.

222.

f. zu Art. 8 ZGB, bezüglich der Ungewissheit über die rechtsgeschäftliche

Handlungsfähigkeit); es kann im Folgenden daher von seiner Volljährigkeit

ausgegangen werden.

Der Wegweisungsvollzug nach Guinea ist als zumutbar zu erachten, weil keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in

sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr,

als seine Identität bis heute nicht mit Sicherheit feststeht, da er keinen

Identitätsausweis zu den Akten reichte und diese Unterlassung nicht plausibel

begründete. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im

Heimatstaat eine neue Existenz, beispielsweise als Chauffeur aufzubauen. Er wird

durch den Wegweisungsvollzug auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse einer

Reintegration in seinem Heimatland gestellt, da er sich erst seit dem 2. Januar

2000.

in der Schweiz aufhält.

© 27.06.02