EMARK-2001-23
EMARK - JICRA - GICRA 2001 23/184
1. Januar 2001Deutsch7 min
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (vgl. Grundsatzentscheid, a.a.O., Erw. 8, S. 187
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 23
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Februar 2001 i.S. L. Z., Guinea
Art. 7 und Art. 32 Abs. 2 Bst b AsylG, Art. 8 ZGB: Beweislast
und Beweisführung bei behaupteter Minderjährigkeit.
1. Die radiographische Untersuchung des Handknochens
genügt zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter
und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt (Erw. 4c).
2. Lässt sich das tatsächliche Alter eines angeblich
minderjährigen Gesuchstellers mit vernünftigem Aufwand nicht ermitteln, hat
dieser im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, das heisst, er kann sich nicht auf die für Minderjährige geltenden
Regelungen berufen (Erw. 6c).
Art. 7 et art. 32 al. 2 let. b LAsi ; art. 8 CCS : fardeau de
la preuve et administration de la preuve en cas d'allégation de minorité.
1. Le rapport radiologique relatif aux os de la main
suffit comme preuve d'une tromperie sur l'identité au sens de l'art. 32 al. 2
let. b LAsi, lorsqu'il conclut à une différence de plus de trois ans entre
l'âge déclaré et l'âge osseux (consid. 4c).
2. Si, après avoir fait usage de la diligence commandée
par les circonstances, on ne peut établir l'âge réel d'un demandeur d'asile
se prétendant mineur, celui-ci doit supporter les conséquences du défaut de
preuve relatif à sa minorité ; au plan de l'exécution du renvoi, il ne peut
se prévaloir des règles particulières régissant la procédure applicables
aux mineurs (consid. 6c).
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Art. 7 e art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi, art. 8 CC: onere della
prova della minore età e deduzioni sull'età del richiedente l'asilo.
1. Il referto radiologico è sufficiente a dimostrare un
inganno sull'identità, giusta l'art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi, allorquando la
differenza tra l'età indicata e quella ossea è superiore ai tre anni
(consid. 4c).
2. In materia d'esecuzione dell'allontanamento, quando,
pur usando della necessaria diligenza, non è possibile all'autorità
giudicante di stabilire l'età effetiva del richiedente l'asilo, lo stesso
deve sopportare le conseguenze della mancata dimostrazione della sua minore
età; ciò significa che il richiedente non può prevalersi delle regole
specifiche che reggono la procedura dei minorenni non accompagnati (consid.
6c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 3. Januar 2000 ein Asylgesuch. Anlässlich
der Kurzbefragung in der Empfangsstelle und der Einvernahme durch die kantonale
Fremdenpolizei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, am 1. Januar 1984 in Labe (Guinea) geboren zu sein. Am
10. Oktober 1999 habe er mit einem Motorrad eine Fussgängerin angefahren. In
der Folge habe ihn der Ehemann dieser Frau, ein Armeeoffizier, verprügelt, das
Mobiliar seiner Wohnung zertrümmert und ihm mit dem Tod gedroht. Dank der Hilfe
einiger Nachbarn habe sich der Beschwerdeführer gerade noch aus der
gefährlichen Situation befreien und untertauchen können. Angesichts der
Todesdrohungen habe er den Heimatstaat am 15. Dezember 1999 verlassen.
Das BFF erteilte zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers den
Auftrag zur Erstellung einer Knochenalteranalyse. Gestützt auf das Ergebnis
dieser Analyse, wonach das abgebildete Handskelett des Beschwerdeführers einem
Knochenalter von circa 19 Jahren entspreche, trat das BFF mit Verfügung vom 19.
April 2000 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wegen Täuschung über
die Identität auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde.
Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, aufgrund einer umstrittenen
Knochenalterbestimmung sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass er
volljährig sei.
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Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
4. a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Gesuch nicht
eingetreten, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen
Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG).
b) Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
auf die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenalteranalyse gestützt, die
ein Knochenalter von 19 Jahren ergab. Mit der Methode der Knochenalteranalyse
(Analyse des radiographisch erfassten Wachstums des Handknochens) lässt sich
indessen nach den Erkenntnissen der Kommission das Alter einer Person nicht
genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen. Dabei sind
individuelle Abweichungen des Knochenwachstums vom statistischen
Durchschnittswert zu berücksichtigen, welche sich noch innerhalb des
Normalbereichs (entsprechend 90-95% der jeweiligen Altersgruppe) bewegen. Die
Abweichungen sind je nach Rasse, Geschlecht und Alter unterschiedlich und
können bis zu drei Jahren betragen (vgl. dazu das Grundsatzentscheid der ARK
vom 12. September 2000 i.S. A.D., Guinea, EMARK 2000
Nr. 19, Erw. 7, S. 184 ff.). Liegt das vom Asylsuchenden behauptete Alter im
Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb der
"normalen" Abweichungen, genügt die Knochenalteranalyse zum Nachweis
einer Identitätstäuschung nicht und stellt damit kein "anderes
Beweismittel" als Grundlage eines Nichteintretensentscheides im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar (vgl. Grundsatzentscheid, a.a.O., Erw. 8, S. 187
f.).
c) Wie sich aus den Akten ergibt, entsprach das am 17. Januar 2000
untersuchte Handskelett des Beschwerdeführers einem Knochenalter von 19 Jahren.
Demgegenüber will der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Knochenalteranalyse
nicht einmal 16-jährig gewesen sein bzw. seine Mutter soll ihm 1997 gesagt
haben, er sei 13 Jahre alt. Dementsprechend liegen seine Altersangaben (knapp)
ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Resultat der
Knochenalteranalyse vom 17. Januar 2000 vereinbaren Alters, weshalb der
Erwägungen
Nichteintretensentscheid des BFF zu Recht erging.
(...)
6.
c) Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist vorab zu fragen, ob der
Beschwerdeführer als Minderjähriger oder als Volljähriger zu betrachten ist.
Er
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selbst behauptet, minderjährig zu sein, was zur Folge hätte, dass
diesbezüglich Aspekte des Kindswohls mit zu berücksichtigen wären (EMARK 1998
Nr. 13, Erw. 5e, S. 98 ff.).
Die Möglichkeiten der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. Art. 12 VwVG) das tatsächliche Alter eines Gesuchstellers zu ermitteln,
sind sehr eingeschränkt. In diesem Rahmen hat das BFF seiner Pflicht zur
Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts genügt, indem es eine
Knochenalteranalyse durchgeführt hat. Diese hat indessen keine Hinweise auf
eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil
dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der
Beschwerdeführer hat seinerseits nichts unternommen, sein angebliches
Kindsalter auch nur glaubhaft zu machen. Der Sachumstand der Minderjährigkeit
ist somit unbewiesen geblieben. Nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als
allgemeiner Rechtsgrundsatz in analoger Weise auch im öffentlichen Recht
Anwendung findet, hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die
aus dem zu beweisenden Umstand Rechte zu ihren Gunsten ableitet (vgl. etwa BGE
112.
Ib 67 Erw. 3). Da der Beschwerdeführer als Minderjähriger hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs prozessual besser gestellt wäre, hat er die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (in diesem Sinne auch M. Kummer, Berner Kommentar, N.
222.
f. zu Art. 8 ZGB, bezüglich der Ungewissheit über die rechtsgeschäftliche
Handlungsfähigkeit); es kann im Folgenden daher von seiner Volljährigkeit
ausgegangen werden.
Der Wegweisungsvollzug nach Guinea ist als zumutbar zu erachten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr,
als seine Identität bis heute nicht mit Sicherheit feststeht, da er keinen
Identitätsausweis zu den Akten reichte und diese Unterlassung nicht plausibel
begründete. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im
Heimatstaat eine neue Existenz, beispielsweise als Chauffeur aufzubauen. Er wird
durch den Wegweisungsvollzug auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse einer
Reintegration in seinem Heimatland gestellt, da er sich erst seit dem 2. Januar
2000.
in der Schweiz aufhält.
© 27.06.02