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Entscheid

EMARK-2001-26

EMARK - JICRA - GICRA   2001 26/200

1. Januar 2001Deutsch10 min

BFF in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 aus, die beiden Kinder A. und

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 26

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. September 2001 i.S. I. T.,

Bosnien-Herzegowina

Art. 44 Abs. 3 AsylG: Vorläufige Aufnahme wegen

schwerwiegender persönlicher Notlage.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände

(beinahe siebenjähriger Aufenthalt in der Schweiz; seit vier beziehungsweise

sechs Jahren eingeschulte Kinder; psychische Probleme der Beschwerdeführerin

und der Kinder; gute berufliche Qualifikation und Integration des

Beschwerdeführers; zahlreiche Verwandte in der Schweiz) wird im konkreten Fall

- trotz teilweiser Fürsorgeabhängigkeit - eine schwerwiegende persönliche

Notlage bejaht.

Art. 44 al. 3 LAsi : admission provisoire pour cas de

détresse personnelle grave.

Prise en compte de l'ensemble des circonstances du cas

d'espèce (séjour de près de sept ans en Suisse, enfants scolarisés depuis

quatre, respectivement, six ans, problèmes de santé tant chez la recourante

que chez ses enfants, bonnes qualification et intégration professionnelles du

recourant, nombreuse parenté en Suisse) ; cas de détresse personnelle grave

admis pour une famille, bien qu'elle dépende partiellement de l'assistance

publique.

Art. 44 cpv. 3 LAsi: ammissione provvisoria per caso di rigore

personale grave.

Conto tenuto dell'insieme delle circostanze caso concreto

(soggiorno in Svizzera di circa sette anni, figli scolarizzati da quattro

rispettivamente sei anni, problemi di salute della ricorrente e dei figli, buona

qualificazione e integrazione professionale del ricorrente, numerosa parentela

in Svizzera), e nonostante una parziale dipendenza dall'assistenza pubblica, è

stato ammesso il caso di rigore personale grave.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer stellten am 22. November 1994 in der Schweiz ein

Asylgesuch. Dieses wurde vom BFF mit Verfügung vom 28. Mai 1997 abgelehnt,

unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges.

Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 25. Juni 1997

Beschwerde bei der ARK.

Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein "Gutachten" einer

Maltherapeutin eingereicht, welche zum Schluss gelangte, die Bilder der beiden

Kinder A. und M. seien sehr auffällig und ein eindeutiges Indiz für

traumatische und bedrohliche Erlebnisse. Um die weitere Entwicklung nicht zu

gefährden, seien die Kinder weiterhin auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Ihre

Persönlichkeit sollte noch während mindestens zwei bis drei Jahren gefestigt

werden, bis sie wieder mit dem Ort ihrer Schreckenserlebnisse konfrontiert

werden dürften.

Im weiteren wurde ein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches der

Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte. Aus

medizinischen Gründen sei eine erneute Entwurzelung der Beschwerdeführerin

wenn irgendwie möglich zu vermeiden.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin zur Beschwerdeverbesserung

präzisierten die Beschwerdeführer am 23. Juli 1997 ihre Eingabe und

beschränkten den Anfechtungsgegenstand der Beschwerde auf die Frage des

Wegweisungsvollzugs.

Die kantonale Fremdenpolizei lehnte mit Schreiben vom 18. November 1998 die

Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 13 Bst. f

BVO ab.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFF das Vorliegen einer

schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG

und holte dazu Stellungnahmen der kantonalen Fremdenpolizei ein. Diese

beantragte am 14. Juli 2000 bzw. am 2. Oktober 2000 den Vollzug der Wegweisung.

Das BFF verneinte hierauf in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 das

Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und bestätigte den

angeordneten Vollzug der Wegweisung.

Am 20. Februar 2001 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer Stellung zur

vorinstanzlichen Vernehmlassung. Unter Hinweis auf ein Arbeitszeugnis des

Alters- und Pflegeheims Y. sowie ein weiteres ärztliches Zeugnis wurde unter an-

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derem geltend gemacht, die Verarbeitung der Kriegserlebnisse sei, vor allem

bei der Beschwerdeführerin, in keiner Weise abgeschlossen. Darüber hinaus sei

die Familie T. im heutigen privaten und beruflichen Umfeld integriert und

stabilisiert, eine Wegweisung aber würde unweigerlich zu einer katastrophalen

persönlichen Notlage führen.

Im Arbeitszeugnis wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer

arbeite seit dem 16. August 1995 als Mitarbeiter der Heimküche und liege bei

den jährlich durchgeführten Qualifikationen im Bereich "gut bis sehr

gut". Zudem habe sich die Familie T. im Verlauf des Aufenthalts in der

Schweiz stabilisiert und integriert. Bezüglich der Beschwerdeführerin wird im

Attest des behandelnden Arztes diagnostiziert, sie leide weiter an heftigsten

Migräneanfällen, Schlafstörungen und Angstträumen. Der Zustand sei nur mit

regelmässiger Einnahme von verschiedensten Psychopharmaka in Grenzen zu halten.

Selbst mit Medikamenten seien die traumatischen Erlebnisse nicht verarbeitet und

blieben deshalb weiterhin psychisch massiv belastend, und die

Beschwerdeführerin bleibe instabil. Durch eine Rückkehr bestehe die Gefahr

einer akuten psychischen Dekompensation.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in einer

weiteren Vernehmlassung vom 27. Mai 2001 fest, in der Stellungnahme der

Beschwerdeführer würden Fragen bezüglich der schwerwiegenden persönlichen

Notlage mit solchen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt. Aus den

beiden die Beschwerdeführerin betreffenden Arztzeugnissen gehe nicht hervor,

dass diese in der Schweiz eine besondere medizinische Behandlung erhalte, die in

Bosnien-Herzegowina nicht möglich wäre. Im Allgemeinen könne davon

ausgegangen werden, dass die grundlegende medizinische, auch psychiatrische,

Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet sei. Was die Kinder

anbelange, so sei nach dem Schreiben der Maltherapeutin vom 17. Juni 1997, in

welchem sie eine günstige Prognose stelle, wenn die Kinder noch zwei bis drei

Jahre in der Schweiz in einem stabilen Umfeld leben könnten, kein Arztzeugnis

mehr eingereicht worden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass eine

allenfalls benötigte medizinische Therapie auch in Bosnien und Herzegowina

möglich sei. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer sowohl in Bosnien

und Herzegowina als auch in der Schweiz Angehörige, die ihnen helfen könnten,

Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zu überwinden. Es liege weder eine

schwerwiegende persönliche Notlage noch eine Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs vor.

In ihrer Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung bestritten die

Beschwerdeführer, dass sie in Bosnien-Herzegowina durch nahe Verwandte

unterstützt werden könnten. Vielmehr seien diese selber hilfsbedürftig.

Ausserdem müssten die

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Beschwerdeführer wegen ihrer Unterstützung für Fikret Abdic

beziehungsweise der Verweigerung, für ihn Kriegsdienst zu leisten, mit

erheblichem Widerstand bei der Gründung einer neuen Existenz rechnen. Die

Einschätzung des BFF, die Wegweisung sei in medizinischer Hinsicht

unbedenklich, sei unhaltbar. Schliesslich stehe das Ehepaar T. in der Schweiz

auf eigenen Beinen.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie hingegen im

Vollzugspunkt unter Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach

Art. 44 Abs. 3 AsylG teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

4. e) In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 hat die Vorinstanz das

Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint.

aa) Gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG (i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG) kann in

Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme

angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein

rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Dabei sind insbesondere die Integration

in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der

Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).

bb) [Hinweis auf den Grundsatzentscheid vom 1. Mai 2001, EMARK 2001 Nr. 10,

Sachverhalt

S. 61 ff. zur Auslegung von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG sowie Art. 33 AsylV 1.]

(...)

[Danach sind] in einer gesamthaften Betrachtung alle konkreten Umstände des

Einzelfalles im Hinblick darauf zu würdigen, ob eine Rückkehr des Betroffenen

in sein Heimatland seine Existenz in gesteigertem Masse in Frage stellen und

mithin eine besondere Härte darstellen würde. Im erwähnten Grundsatzentscheid

wird ausserdem die Einschätzung des BFF wiedergegeben, wonach in Grenzfällen -

um der schwierigen Situation der so genannten "working poor" gerecht

zu werden - der blosse Bezug von begrenzten Fürsorgeleistungen oder

Überbrückungshilfen nicht allein als ausschlaggebend erachtet werden dürfe,

eine schwerwiegende persönliche Notlage auszuschliessen, falls demgegenüber

andere zusätzliche Elemente der Integration, in Fortsetzung der

bundesgerichtlichen Praxis, eine solche Notlage begründen würden.

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cc) Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer anbelangt, führte das

BFF in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 aus, die beiden Kinder A. und

Erwägungen

M. könnten nach ihrer Rückkehr in die Heimat ohne Weiteres ihre

Primarschulbildung fortsetzen oder bei schulischer Eignung später auch eine

weiterführende Schule besuchen. Es könne daher angenommen werden, dass eine

angemessene schulische Bildung der beiden Kinder in Bosnien und Herzegowina

gewährleistet sei. Die Familie erfülle deshalb die Anforderungen von Art. 33

Abs. 1 AsylV 1 nicht, weshalb keine schwerwiegende persönliche Notlage

vorliege. Es werde daher in Übereinstimmung mit dem kantonalen Antrag am

angeordneten Vollzug der Wegweisung festgehalten.

dd) In Anlehnung an die im genannten Grundsatzentscheid entwickelten

Richtlinien gelangt die ARK vorliegend in einer sorgfältigen Abwägung

sämtlicher relevanten Umstände zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen

einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu Unrecht verneint hat.

Die Beschwerdeführer leben seit beinahe sieben Jahren in der Schweiz und

verfügen hier über nahe Verwandte. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie

eine Schwester halten sich laut seinen Angaben mit Niederlassungsbewilligung C

in der Schweiz auf; eine Schwester besitzt die Aufenthaltsbewilligung B,

wohingegen in [der bosnischen Heimatgemeinde] nur noch eine Schwester

zurückgeblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat einen Bruder, der mit

Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz lebt. Gemäss dem Bericht der

Fremdenpolizei des Kantons X. vom 14. Juli 2000 zuhanden des BFF wurde A. am 25.

November 1995 und M. im August 1997 eingeschult. Im September 2000 besuchten sie

Dispositiv

die 4. beziehungsweise 5. Primarklasse in G.; sie haben demnach seit vier

beziehungsweise bald sechs Jahren eine öffentliche Schule besucht, wie dies

auch in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 festgehalten wird. Zwar erweist

sich die vorinstanzliche Einschätzung als zutreffend, dass A. und M. die Schule

auch im Heimatland fortsetzen könnten. Doch hat angesichts der langjährigen

Schulbesuche zweifellos eine gewisse Orientierung an schweizerischen

Gegebenheiten und möglicherweise eine Anpassung an schweizerische

Lebensgewohnheiten stattgefunden, deren Aufrechterhaltung angesichts der

offenbar psychisch instabilen Gesundheit der Kinder wünschenswert erscheint. In

ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 hat es die Vorinstanz unterlassen,

sich zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer zu äussern. Gemäss

Arbeitszeugnis vom 13. Februar 2001 arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 16.

August 1995 im Alters- und Pflegeheim Y. und es werden ihm gute bis sehr gute

Qualifikationen ausgestellt. Sein Jahresgehalt beträgt Fr. 52'114.-- exklusive

Schichtbonus. Aus dem Arbeitszeugnis geht weiter hervor, dass der

Beschwerdeführer Interesse zeigt, sich in seinem Tätigkeitsbereich

weiterzuentwickeln. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober

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stützungsleistungen in der Höhe von Fr. 46'295.85 beanspruchten darf - wie

oben unter 4.e.bb ausgeführt - nicht als ausschlaggebend betrachtet werden,

zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Verdienstes bis anhin kaum in der

Lage gewesen sein dürfte, die bezogenen Fürsorgegelder zurückzuzahlen. Unter

Berücksichtigung all dieser Aspekte ist im heutigen Zeitpunkt von der

beruflichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem sind die

Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Schulbesuche der Kinder A. und M., der

Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der zahlreichen in der Schweiz

lebenden Verwandten in ein gesellschaftliches Umfeld eingebettet und es stellen

sich keine Fragen der Delinquenz oder des dissozialen oder

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Zwar sollte es dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner Berufsausbildung beziehungsweise -erfahrung möglich sein, sich

in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Allerdings ist nicht

auszuschliessen, dass sich die psychischen Erkrankungen seiner Ehefrau und

seiner Kinder bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verschärfen könnten und

zusammen mit der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Situation in

Bosnien-Herzegowina sowie der langjährigen Landesabwesenheit zu einer

unerträglich grossen Belastung für den Beschwerdeführer führen würden, so

dass die Existenzsicherung der Familie gefährdet wäre. Unter diesen

Voraussetzungen erscheint die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund

einer schwer wiegenden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer als

gerechtfertigt.

© 04.06.02