EMARK-2001-26
EMARK - JICRA - GICRA 2001 26/200
1. Januar 2001Deutsch10 min
BFF in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 aus, die beiden Kinder A. und
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 26
2001 / 26 - 200
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. September 2001 i.S. I. T.,
Bosnien-Herzegowina
Art. 44 Abs. 3 AsylG: Vorläufige Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände
(beinahe siebenjähriger Aufenthalt in der Schweiz; seit vier beziehungsweise
sechs Jahren eingeschulte Kinder; psychische Probleme der Beschwerdeführerin
und der Kinder; gute berufliche Qualifikation und Integration des
Beschwerdeführers; zahlreiche Verwandte in der Schweiz) wird im konkreten Fall
- trotz teilweiser Fürsorgeabhängigkeit - eine schwerwiegende persönliche
Notlage bejaht.
Art. 44 al. 3 LAsi : admission provisoire pour cas de
détresse personnelle grave.
Prise en compte de l'ensemble des circonstances du cas
d'espèce (séjour de près de sept ans en Suisse, enfants scolarisés depuis
quatre, respectivement, six ans, problèmes de santé tant chez la recourante
que chez ses enfants, bonnes qualification et intégration professionnelles du
recourant, nombreuse parenté en Suisse) ; cas de détresse personnelle grave
admis pour une famille, bien qu'elle dépende partiellement de l'assistance
publique.
Art. 44 cpv. 3 LAsi: ammissione provvisoria per caso di rigore
personale grave.
Conto tenuto dell'insieme delle circostanze caso concreto
(soggiorno in Svizzera di circa sette anni, figli scolarizzati da quattro
rispettivamente sei anni, problemi di salute della ricorrente e dei figli, buona
qualificazione e integrazione professionale del ricorrente, numerosa parentela
in Svizzera), e nonostante una parziale dipendenza dall'assistenza pubblica, è
stato ammesso il caso di rigore personale grave.
2001 / 26 - 201
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer stellten am 22. November 1994 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Dieses wurde vom BFF mit Verfügung vom 28. Mai 1997 abgelehnt,
unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 25. Juni 1997
Beschwerde bei der ARK.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein "Gutachten" einer
Maltherapeutin eingereicht, welche zum Schluss gelangte, die Bilder der beiden
Kinder A. und M. seien sehr auffällig und ein eindeutiges Indiz für
traumatische und bedrohliche Erlebnisse. Um die weitere Entwicklung nicht zu
gefährden, seien die Kinder weiterhin auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Ihre
Persönlichkeit sollte noch während mindestens zwei bis drei Jahren gefestigt
werden, bis sie wieder mit dem Ort ihrer Schreckenserlebnisse konfrontiert
werden dürften.
Im weiteren wurde ein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches der
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte. Aus
medizinischen Gründen sei eine erneute Entwurzelung der Beschwerdeführerin
wenn irgendwie möglich zu vermeiden.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin zur Beschwerdeverbesserung
präzisierten die Beschwerdeführer am 23. Juli 1997 ihre Eingabe und
beschränkten den Anfechtungsgegenstand der Beschwerde auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs.
Die kantonale Fremdenpolizei lehnte mit Schreiben vom 18. November 1998 die
Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 13 Bst. f
BVO ab.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFF das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG
und holte dazu Stellungnahmen der kantonalen Fremdenpolizei ein. Diese
beantragte am 14. Juli 2000 bzw. am 2. Oktober 2000 den Vollzug der Wegweisung.
Das BFF verneinte hierauf in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 das
Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und bestätigte den
angeordneten Vollzug der Wegweisung.
Am 20. Februar 2001 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer Stellung zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung. Unter Hinweis auf ein Arbeitszeugnis des
Alters- und Pflegeheims Y. sowie ein weiteres ärztliches Zeugnis wurde unter an-
2001 / 26 - 202
derem geltend gemacht, die Verarbeitung der Kriegserlebnisse sei, vor allem
bei der Beschwerdeführerin, in keiner Weise abgeschlossen. Darüber hinaus sei
die Familie T. im heutigen privaten und beruflichen Umfeld integriert und
stabilisiert, eine Wegweisung aber würde unweigerlich zu einer katastrophalen
persönlichen Notlage führen.
Im Arbeitszeugnis wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer
arbeite seit dem 16. August 1995 als Mitarbeiter der Heimküche und liege bei
den jährlich durchgeführten Qualifikationen im Bereich "gut bis sehr
gut". Zudem habe sich die Familie T. im Verlauf des Aufenthalts in der
Schweiz stabilisiert und integriert. Bezüglich der Beschwerdeführerin wird im
Attest des behandelnden Arztes diagnostiziert, sie leide weiter an heftigsten
Migräneanfällen, Schlafstörungen und Angstträumen. Der Zustand sei nur mit
regelmässiger Einnahme von verschiedensten Psychopharmaka in Grenzen zu halten.
Selbst mit Medikamenten seien die traumatischen Erlebnisse nicht verarbeitet und
blieben deshalb weiterhin psychisch massiv belastend, und die
Beschwerdeführerin bleibe instabil. Durch eine Rückkehr bestehe die Gefahr
einer akuten psychischen Dekompensation.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in einer
weiteren Vernehmlassung vom 27. Mai 2001 fest, in der Stellungnahme der
Beschwerdeführer würden Fragen bezüglich der schwerwiegenden persönlichen
Notlage mit solchen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt. Aus den
beiden die Beschwerdeführerin betreffenden Arztzeugnissen gehe nicht hervor,
dass diese in der Schweiz eine besondere medizinische Behandlung erhalte, die in
Bosnien-Herzegowina nicht möglich wäre. Im Allgemeinen könne davon
ausgegangen werden, dass die grundlegende medizinische, auch psychiatrische,
Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet sei. Was die Kinder
anbelange, so sei nach dem Schreiben der Maltherapeutin vom 17. Juni 1997, in
welchem sie eine günstige Prognose stelle, wenn die Kinder noch zwei bis drei
Jahre in der Schweiz in einem stabilen Umfeld leben könnten, kein Arztzeugnis
mehr eingereicht worden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass eine
allenfalls benötigte medizinische Therapie auch in Bosnien und Herzegowina
möglich sei. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer sowohl in Bosnien
und Herzegowina als auch in der Schweiz Angehörige, die ihnen helfen könnten,
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zu überwinden. Es liege weder eine
schwerwiegende persönliche Notlage noch eine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vor.
In ihrer Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung bestritten die
Beschwerdeführer, dass sie in Bosnien-Herzegowina durch nahe Verwandte
unterstützt werden könnten. Vielmehr seien diese selber hilfsbedürftig.
Ausserdem müssten die
2001 / 26 - 203
Beschwerdeführer wegen ihrer Unterstützung für Fikret Abdic
beziehungsweise der Verweigerung, für ihn Kriegsdienst zu leisten, mit
erheblichem Widerstand bei der Gründung einer neuen Existenz rechnen. Die
Einschätzung des BFF, die Wegweisung sei in medizinischer Hinsicht
unbedenklich, sei unhaltbar. Schliesslich stehe das Ehepaar T. in der Schweiz
auf eigenen Beinen.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie hingegen im
Vollzugspunkt unter Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach
Art. 44 Abs. 3 AsylG teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
4. e) In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 hat die Vorinstanz das
Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint.
aa) Gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG (i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG) kann in
Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme
angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein
rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Dabei sind insbesondere die Integration
in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der
Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).
bb) [Hinweis auf den Grundsatzentscheid vom 1. Mai 2001, EMARK 2001 Nr. 10,
Sachverhalt
S. 61 ff. zur Auslegung von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG sowie Art. 33 AsylV 1.]
(...)
[Danach sind] in einer gesamthaften Betrachtung alle konkreten Umstände des
Einzelfalles im Hinblick darauf zu würdigen, ob eine Rückkehr des Betroffenen
in sein Heimatland seine Existenz in gesteigertem Masse in Frage stellen und
mithin eine besondere Härte darstellen würde. Im erwähnten Grundsatzentscheid
wird ausserdem die Einschätzung des BFF wiedergegeben, wonach in Grenzfällen -
um der schwierigen Situation der so genannten "working poor" gerecht
zu werden - der blosse Bezug von begrenzten Fürsorgeleistungen oder
Überbrückungshilfen nicht allein als ausschlaggebend erachtet werden dürfe,
eine schwerwiegende persönliche Notlage auszuschliessen, falls demgegenüber
andere zusätzliche Elemente der Integration, in Fortsetzung der
bundesgerichtlichen Praxis, eine solche Notlage begründen würden.
2001 / 26 - 204
cc) Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer anbelangt, führte das
BFF in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 aus, die beiden Kinder A. und
Erwägungen
M. könnten nach ihrer Rückkehr in die Heimat ohne Weiteres ihre
Primarschulbildung fortsetzen oder bei schulischer Eignung später auch eine
weiterführende Schule besuchen. Es könne daher angenommen werden, dass eine
angemessene schulische Bildung der beiden Kinder in Bosnien und Herzegowina
gewährleistet sei. Die Familie erfülle deshalb die Anforderungen von Art. 33
Abs. 1 AsylV 1 nicht, weshalb keine schwerwiegende persönliche Notlage
vorliege. Es werde daher in Übereinstimmung mit dem kantonalen Antrag am
angeordneten Vollzug der Wegweisung festgehalten.
dd) In Anlehnung an die im genannten Grundsatzentscheid entwickelten
Richtlinien gelangt die ARK vorliegend in einer sorgfältigen Abwägung
sämtlicher relevanten Umstände zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu Unrecht verneint hat.
Die Beschwerdeführer leben seit beinahe sieben Jahren in der Schweiz und
verfügen hier über nahe Verwandte. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie
eine Schwester halten sich laut seinen Angaben mit Niederlassungsbewilligung C
in der Schweiz auf; eine Schwester besitzt die Aufenthaltsbewilligung B,
wohingegen in [der bosnischen Heimatgemeinde] nur noch eine Schwester
zurückgeblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat einen Bruder, der mit
Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz lebt. Gemäss dem Bericht der
Fremdenpolizei des Kantons X. vom 14. Juli 2000 zuhanden des BFF wurde A. am 25.
November 1995 und M. im August 1997 eingeschult. Im September 2000 besuchten sie
Dispositiv
die 4. beziehungsweise 5. Primarklasse in G.; sie haben demnach seit vier
beziehungsweise bald sechs Jahren eine öffentliche Schule besucht, wie dies
auch in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 festgehalten wird. Zwar erweist
sich die vorinstanzliche Einschätzung als zutreffend, dass A. und M. die Schule
auch im Heimatland fortsetzen könnten. Doch hat angesichts der langjährigen
Schulbesuche zweifellos eine gewisse Orientierung an schweizerischen
Gegebenheiten und möglicherweise eine Anpassung an schweizerische
Lebensgewohnheiten stattgefunden, deren Aufrechterhaltung angesichts der
offenbar psychisch instabilen Gesundheit der Kinder wünschenswert erscheint. In
ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2000 hat es die Vorinstanz unterlassen,
sich zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer zu äussern. Gemäss
Arbeitszeugnis vom 13. Februar 2001 arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 16.
August 1995 im Alters- und Pflegeheim Y. und es werden ihm gute bis sehr gute
Qualifikationen ausgestellt. Sein Jahresgehalt beträgt Fr. 52'114.-- exklusive
Schichtbonus. Aus dem Arbeitszeugnis geht weiter hervor, dass der
Beschwerdeführer Interesse zeigt, sich in seinem Tätigkeitsbereich
weiterzuentwickeln. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober
1997 Unter-
2001 / 26 - 205
stützungsleistungen in der Höhe von Fr. 46'295.85 beanspruchten darf - wie
oben unter 4.e.bb ausgeführt - nicht als ausschlaggebend betrachtet werden,
zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Verdienstes bis anhin kaum in der
Lage gewesen sein dürfte, die bezogenen Fürsorgegelder zurückzuzahlen. Unter
Berücksichtigung all dieser Aspekte ist im heutigen Zeitpunkt von der
beruflichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem sind die
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Schulbesuche der Kinder A. und M., der
Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der zahlreichen in der Schweiz
lebenden Verwandten in ein gesellschaftliches Umfeld eingebettet und es stellen
sich keine Fragen der Delinquenz oder des dissozialen oder
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Zwar sollte es dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Berufsausbildung beziehungsweise -erfahrung möglich sein, sich
in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Allerdings ist nicht
auszuschliessen, dass sich die psychischen Erkrankungen seiner Ehefrau und
seiner Kinder bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verschärfen könnten und
zusammen mit der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Situation in
Bosnien-Herzegowina sowie der langjährigen Landesabwesenheit zu einer
unerträglich grossen Belastung für den Beschwerdeführer führen würden, so
dass die Existenzsicherung der Familie gefährdet wäre. Unter diesen
Voraussetzungen erscheint die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund
einer schwer wiegenden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer als
gerechtfertigt.
© 04.06.02