EMARK-2001-3
EMARK - JICRA - GICRA 2001 3/10
1. Januar 2001Deutsch11 min
5. a) Gemäss publizierter Praxis der ARK ist eine erlittene Vorverfolgung
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 3
2001 / 3 - 010
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Januar 2001 i.S. M. M. und Kinder, Bundesrepublik Jugoslawien
(Kosovo)
[English Summary]
Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK: "Zwingende Gründe" zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz Wegfall der Verfolgungsgefahr;
Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Situation im Kosovo.
Da der Kosovo staats- und völkerrechtlich immer noch zur
Bundesrepublik Jugoslawien gehört, ist asylsuchenden Personen aus dem Kosovo,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise erfüllten, bis
auf weiteres Asyl zu gewähren, sofern die in der Praxis entwickelten
Kriterien für die Annahme von "zwingenden Gründen" vorliegen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 14) und die Ausreise vor
dem Einmarsch der KFOR-Truppen erfolgte.
Art. 1 C ch. 5 al. 2 Conv. : raisons impérieuses conduisant
à la reconnaissance de la qualité de réfugié malgré la cessation du danger
de persécution ; application de cette disposition à la situation au Kosovo.
Dès lors que le Kosovo constitue toujours une partie de
la République fédérale de Yougoslavie aux plans du droit public et du droit
international, les demandeurs d'asile originaires du Kosovo se verront encore
accorder l'asile aussi longtemps qu'ils répondront aux critères développés
par la jurisprudence en matière de "raisons impérieuses" (JICRA
1997 n° 14), à savoir : un départ du pays avant l'entrée des troupes
de la KFOR et la réalisation, à cette date-là, des conditions mises à la
reconnaissance de la qualité de réfugié.
Art. 1 C n. 5 cpv. 2 Conv.: riconoscimento della qualità di
rifugiato, per motivi gravi, malgrado la cessazione del rischio d'esposizione a
persecuzioni; applicazione di tale disposizione alla situazione nel Cossovo.
Il Cossovo, in virtù del diritto pubblico interno ed
internazionale, è ancora parte integrante della Repubblica federale di
Jugoslavia. Pertanto, ai richiedenti d'asilo originari del Cossovo è
attualmente accordato l'asilo allorquando i criteri stabiliti dalla
giurisprudenza per l'applicazione della disposizione sui "motivi gravi"
sono adempiti (cfr. GICRA 1997 n. 14),
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l'espatrio è avvenuto prima dell'arrivo delle truppe
della KFOR e le condizioni per il riconoscimento della qualità di rifugiato
al richiedente erano soddisfatte al momento dell'espatrio.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im
August 1998 und stellte in der Schweiz am 17. August 1998 ein Asylgesuch. Am 25.
August 1998 wurde sie in der Empfangsstelle Basel befragt. Sie sagte aus, ihr
Dorf sei fünf Wochen zuvor von der Polizei umzingelt worden. Die Polizisten
hätten ihr Haus durchsucht und ihre Kinder in ein Zimmer geschlossen. Sie sei
von zwei Polizisten festgehalten worden, welche ihr die Bluse zerrissen und mit
ihr gemacht hätten, was sie gewollt hätten. Auf Nachfrage erklärte sie, sie
sei nicht vergewaltigt worden. Am Nachmittag habe die Polizei begonnen, die
Häuser zu beschiessen, wobei ihres verbrannt sei. Deshalb habe sie das Haus
verlassen und in den Wald gehen müssen.
Am 7. Oktober 1998 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen
kantonalen Behörde angehört. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass eines
Tages die Polizisten in die Häuser gekommen seien. Sie sei von zwei Polizisten
festgehalten worden, welche ihr Hemd zerrissen und sie geschlagen hätten. Sie
habe Angst gehabt und wisse nicht genau, was geschehen sei. Sie habe
befürchtet, sie könne schwanger sein. Die Polizisten hätten alles mit ihr
gemacht, sie wisse nicht sicher, ob sie vergewaltigt worden sei. Sie habe das
Bewusstsein verloren und wisse noch, dass die Kinder geweint hätten, als sie
wieder zu sich gekommen sei. Sie habe überall Flecken gehabt und geblutet. Seit
diesem Tag fühle sie sich krank.
Mit Verfügung vom 7. April 2000 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung
aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ein
Vorbehalt zu machen sei. Die von ihr geltend gemachten Erlebnisse seien eine
Folge der damals im Kosovo herrschenden Situation gewesen. Aufgrund der
veränderten Situation im Kosovo sei aber davon auszugehen, dass für sie und
ihre Kinder keine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen
bestehe. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Vorbringen, sie sei von der
Polizei misshandelt worden, widersprüchlich geäussert.
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Mit Eingabe vom 9. Mai 2000 beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügung
des BFF sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Der Beschwerde wurden
mehrere ärztliche Berichte beigelegt. Im Laufe des Instruktionsverfahrens
wurden weitere ärztliche Berichte eingereicht. Die mit der Betreuung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes A. beauftragten Fachärzte und Psychologen
kamen zum Schluss, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Kind A.
(aufgrund einer als glaubhaft erachteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin)
schwer traumatisiert seien und dringend einer weiterführenden Behandlung
bedürften.
Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2000 die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5. a) Gemäss publizierter Praxis der ARK ist eine erlittene Vorverfolgung
auch nach Wegfall einer weiteren zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr
weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den
früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden
Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht die
Kommission die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung des
Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei (EMARK 1993
Nr. 31, S. 220 ff.; bestätigt in 1995 Nr. 16, S. 166 ff.; 1996 Nr. 10, S.
74 ff.; 1996 Nr. 42, S. 371 ff.; 1997 Nr. 14, S. 121 ff.). Als "zwingende
Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu
betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender
Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung
psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK
1995 Nr. 16, S. 166 ff.; 1996 Nr. 10, S. 74 ff.; 1996 Nr. 42, S. 371 ff.).
b) Das BFF hat im angefochtenen Entscheid aufgrund der veränderten Situation
im Heimatland darauf verzichtet zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
Vorverfolgung erlitten hat. In der Vernehmlassung würdigt es die Vorbringen
erstmals hinsichtlich Intensität, indem es ausführt, dass sich die Frage
stelle, ob die durch die kriegerischen Auseinandersetzungen erlittenen
Übergriffe und Entbehrungen die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK
rechtfertigten, was allerdings bedingen würde, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hätte. Das BFF
gelangt zum Schluss, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten objektiv
gesehen weniger schwerwie-
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gende Erlebnisse gehabt, als der Beschwerdeführer im Grundsatzentscheid der
ARK (publiziert in EMARK 1997 Nr. 14). Zudem sei die Situation im Kosovo mit
derjenigen in Bosnien-Herzegowina nicht vergleichbar, da die albanische Ethnie,
deren Sicherheit durch die KFOR gewährleistet sei, im Kosovo die Mehrheit
stelle. Die ehemaligen Machthaber, die sich teilweise an Verbrechen beteiligt
hätten, hätten die Provinz verlassen müssen.
c) In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK
im Kosovo-Kontext grundsätzlich analog zur von der ARK festgelegten Praxis zu
Bosnien-Herzegowina anwendbar ist, das heisst, es ist zu beurteilen, ob die zur
Zeit im Kosovo bestehende rechtliche Lage gleichzusetzen ist mit derjenigen in
Bosnien-Herzegowina, bei welcher die ARK zum Schluss gekommen ist, dass die
"zwingenden Gründe" trotz objektivem Wegfall der Verfolgungsgefahr
einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Den Ausführungen des BFF in
seiner Vernehmlassung ist insofern beizupflichten, als dass die den
Kosovo-Albanern feindlich gesinnten Serben im Kosovo zur Zeit keinen Einfluss
auszuüben vermögen; der ehemalige "Verfolgerstaat" ist somit im
Kosovo faktisch nicht mehr vorhanden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
würde so gesehen nicht bedeuten, dass sie sich unter den Schutz des ehemaligen
Verfolgerstaates stellen würde, da sie zu den Angehörigen ihrer eigenen Ethnie
zurückkehren und sich unter den Schutz der internationalen Behörden (UNMIK,
KFOR) stellen würde. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welche
"zwingenden Gründe" eine von den Serben verfolgte Person haben kann,
die Rückkehr in ein Gebiet abzulehnen, welches de facto nicht mehr der
Staatsmacht des ehemaligen Verfolgers untersteht. In der bisherigen Praxis
wurden infolge erlittener schwerer Verfolgung bestehende psychische Blockaden,
welche es dem Betroffenen verunmöglichten, sich mit Vertretern des ehemaligen
Verfolgerstaates in Kontakt zu setzen, als "zwingende Gründe"
anerkannt; dies selbst dann, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt
wird und lediglich eine Kontaktnahme mit der Botschaft dieses Staates notwendig
geworden wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16). "Zwingende Gründe", wie
sie in der Praxis anerkannt wurden, beziehen sich somit nicht auf den "Ort
des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese Schrecken zu einem
früheren Zeitpunkt verübt hat. Bezüglich des Kosovo gilt es in diesem
Zusammenhang indessen zu beachten, dass dieser formell immer noch zur
Bundesrepublik Jugoslawien gehört; in der UNO-Resolution 1244 wurde der Bestand
des bisherigen Staatsgebietes garantiert, völkerrechtlich bleibt der Kosovo
somit zur Zeit Bestandteil Jugoslawiens. Der Weg zu einem unabhängigen Kosovo
scheint nach der politischen Wende in Belgrad zudem vorderhand blockiert und
fraglich. Die weitere Entwicklung ist zur Zeit noch nicht verlässlich
Erwägungen
abschätzbar; es besteht sowohl die Möglichkeit, dass das UNO-Protektorat zu
gegebener Zeit aufgehoben und der Kosovo wieder in den jugoslawischen
Staatenverband integriert als auch diejenige, dass der
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Kosovo von der Bundesrepublik Jugoslawien unabhängig wird. Eine Abwägung
der vorgenannten Elemente führt die ARK zum Schluss, dass die nach dem Abzug
der serbischen Sicherheitskräfte erfolgte Entwicklung im Kosovo noch nicht
derart ist, dass die analoge Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden könnte.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass unter Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 2 auch
im Kontext des Kosovo die Anwendung der "raisons-impérieuses"-Klausel
gemäss Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden
müsste, da gemäss diesem Grundsatzentscheid (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 7)
sich nicht auf "zwingende Gründe" berufen kann, wer den ehemaligen
Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr
bereits weggefallen war (im vorliegenden Kontext also nach dem Abzug der
serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999). Diese Frage braucht im vorliegenden
Fall indessen nicht näher geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin
bereits im Jahre 1998 in die Schweiz gelangte. Zudem dürfte bei einer weiteren
Konsolidierung der allgemeinen Lage im Kosovo absehbar sein, dass die bisherige
Praxis der ARK, welche explizit oder implizit davon ausging, bezüglich der
analogen Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zum Kosovo sei die zu
Bosnien-Herzegowina entwickelte Praxis sinngemäss zu übernehmen, einer
Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Da der Kosovo staats- und
völkerrechtlich immer noch zur Bundesrepublik Jugoslawien gehört, ist
asylsuchenden Personen aus dem Kosovo bis auf weiteres Asyl zu gewähren, sofern
die in der Praxis entwickelten Kriterien für die Annahme von "zwingenden
Gründen" vorliegen, die Ausreise vor dem Einmarsch der KFOR-Truppen
erfolgte und sie die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise
erfüllten.
d) Nachdem die ARK die grundsätzliche analoge Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff.
5.
Abs. 2 FK bei der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch
bezüglich des Kosovo bejaht und die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Vergewaltigung, welche von schweren Misshandlungen begleitet war, als
glaubhaft erachtet, kann der Würdigung der Vorinstanz des vorliegenden Falles
nicht gefolgt werden. Aus den als glaubhaft erachteten Schilderungen der
Beschwerdeführerin und den ärztlichen Berichten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin in überdurchschnittlichem Masse von den ethnischen
Vertreibungsmassnahmen der serbischen Sicherheitskräfte betroffen war. Aufgrund
der als glaubhaft erachteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, welche ihr
im Rahmen der ethnischen Vertreibungen von serbischen Polizisten mit dem
mutmasslichen Einverständnis der serbischen Machthaber zugefügt wurde, folgt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt wurde. Angesichts der damaligen Zustände im Heimatland der
Beschwerde-
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führerin ist zudem davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
zumindest subjektiv begründete Furcht vor der Zufügung weiterer asylrechtlich
relevanter Nachteile haben durfte.
e) Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten
ärztlichen Berichte erachtet es die ARK als erstellt, dass bei der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn A. vom Bestehen einer
Langzeittraumatisierung, welche eine Rückkehr ins Heimatland im jetzigen
Zeitpunkt psychisch verunmöglicht, im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung
auszugehen ist. Es bestehen somit "zwingende Gründe", die einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes A. in den Kosovo
entgegenstehen; ihre Vorbringen erweisen sich - zumal auch die übrigen
Voraussetzungen wie Staatlichkeit der erlittenen und befürchteten Nachteile und
genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht fraglich
sind - ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der Lage im Kosovo
weiterhin als asylrechtlich relevant. Daran vermag im vorliegenden Fall auch
nichts zu ändern, dass die serbischen Machthaber den Kosovo verlassen haben und
dass eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo grundsätzlich möglich
wäre. Die Frage, ob die für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn A.
notwendige Therapie im Kosovo konkret durchführbar wäre, und wenn ja, ob ihnen
eine Rückkehr in den Kosovo, was den Wechsel der Therapeuten mit sich bringen
würde, zumutbar wäre, kann somit offen bleiben.
f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen. Die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn A. erfüllen die Flüchtlingseigenschaft; die Beschwerde ist gutzuheissen.
Nachdem keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen,
der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn A. Asyl zu gewähren. Gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG wird minderjährigen Kindern von Flüchtlingen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sprechen keine besonderen Umstände gegen
die Anerkennung als Flüchtlinge der drei anderen Kinder der
Beschwerdeführerin, weshalb das BFF anzuweisen ist, auch ihnen Asyl zu
gewähren.
© 06.12.02