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Entscheid

EMARK-2001-4

Art. 52 Abs. 1 AsylG: Drittstaatsklausel; Prüfung der

28. Dezember 2000Deutsch20 min

2001 / 4 - 019

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 4

2001

/ 4 - 016

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Dezember 2000 i.S. M.A.,

Tunesien

[English Summary]

Art. 52 Abs. 1 AsylG: Drittstaatsklausel; Prüfung der

Wegweisung eines Tunesiers nach Marokko.

Grundsätzlich kann die Drittstaatsklausel in jedem

Verfahrensstand angewendet werden. Dabei kann auf die Prüfung der

Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden, wenn der Weggewiesene im Drittstaat

dauernden und sicheren Aufenthalt finden kann (Erw. 5).

Die Ehe mit einer Marokkanerin genügt im konkreten

Fall nicht zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer in Marokko einreisen und

dort dauernden und sicheren Aufenthalt finden kann. Aufgrund der regionalen

Abkommen der Maghreb-Staaten, insbesondere deren Auslieferungsbestimmungen,

erscheint Marokko für einen Tunesier, der behauptet, wegen Zugehörigkeit zur

Organisation Ennahda verfolgt zu werden, nicht als sicherer Drittstaat (Erw.

6).

Art. 52 al. 1 LAsi : clause de l'admission dans un Etat

tiers ; examen du renvoi d'un Tunisien au Maroc.

En principe, la clause de l'admission dans un Etat

tiers peut être appliquée à n'importe quel stade de la procédure. Cette

clause permet de renoncer à l'examen de la qualité de réfugié pour autant

toutefois que la personne renvoyée puisse obtenir, dans l'Etat tiers, la

garantie d'un séjour durable et sûr (consid. 5).

Dans le cas concret, le mariage avec une Marocaine ne

suffit pas à démontrer que le recourant pourra retourner au Maroc et y

séjourner durablement en toute sécurité. Compte tenu de dispositions en

matière d'extradition contenues dans les Accords régionaux passés entre

Etats du Maghreb, le Maroc n'apparaît pas comme un pays sûr pour un

ressortissant tunisien qui prétend être poursuivi pour appartenance à

l'organisation Ennahda (consid. 6).

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Art. 52 cpv. 1 LAsi: allontanamento in uno Stato terzo;

esame dell'allontanamento di un cittadino tunisino verso il Marocco.

Di regola, l'esecuzione dell'allontanamento in uno

Stato terzo può essere pronunciata a qualunque stadio della procedura. È

possibile rinunciare all'esame della qualità di rifugiato qualora la persona

da allontanare possa beneficiare nello Stato terzo di un soggiorno durevole e

sicuro (consid. 5).

Tenuto conto degli accordi regionali tra gli Stati del

Magreb, e relative disposizioni d'estradizione, non sono date le condizioni

per l'esecuzione dell'allontanamento verso il Marocco di un cittadino tuniso

che fa valere rischi d'esposizione a persecuzioni per l'appartenenza al

movimento Ennahda, e ciò quand'anche egli sia coniugato con una cittadina

marocchina (consid 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Tunesien eigenen Angaben

gemäss am 26. September 1991 und hielt sich mehrere Jahre in Marokko auf.

Zusammen mit seiner marokkanischen Ehefrau verliess er Marokko am 22. Juni 1998

auf dem Luftweg; noch am gleichen Tag erreichten sie den Flughafen Genf-Cointrin,

wo sie am 23. Juni 1998 um Asyl ersuchten.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 1985

Mitglied der Bewegung Ennahda und werde in Tunesien deswegen verfolgt. Bis ins

Jahr 1996 habe er in Marokko als Student eine Aufenthaltsbewilligung gehabt,

deren Erneuerung dann jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, da er seinen im

Jahre 1995 abgelaufenen Pass nicht habe verlängern können. Im Jahre 1997 habe

der Beschwerdeführer sein Studium in Marokko abgeschlossen. Bereits im Dezember

1996 hätten die Beschwerdeführer versucht, eine Heiratsgenehmigung zu

bekommen, die ihnen jedoch verweigert worden sei. Im Jahre 1997 und 1998 sei der

Beschwerdeführer polizeilich gesucht worden, weshalb er seinen Wohnort

gewechselt und, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auf verschiedenen

Märkten Handel getrieben habe. Im April 1998 heirateten die Beschwerdeführer

anlässlich einer Reise nach Senegal, nachdem der Beschwerdeführer eben dieser

Reise wegen seinen Pass illegal durch einen Freund habe verlängern lassen. Die

Ehe werde bis heute von den marokkanischen Behörden nicht anerkannt. Der

Beschwerdeführer befürchte nun, von den marokkanischen Behörden ausgewiesen

oder gar ausgeliefert zu werden.

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Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführer ab und verfügte gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz

nach Marokko. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Mit Beschwerde bei der ARK vom 26. Juli 1999 beantragten die

Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF vom 30. Juni 1999 sei aufzuheben

und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt

nicht hinreichend festgestellt habe, und die Sache sei an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventuell sei den Beschwerdeführern die

Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei

festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei.

Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und den

Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Amnesty International liess der ARK am 27. Juli 1999 einen den

Beschwerdeführer betreffenden Bericht zukommen.

Mit Zwischenverfügung vom 3. August 1999 stellte die ARK die von der

Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder her.

Das BFF hielt in der (ersten) Vernehmlassung vom 30. September 1999 an seiner

Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 20. Oktober 1999 zu den

Ausführungen des BFF Stellung.

Nachdem die ARK eines der vom Beschwerdeführer aufgeführten Dossiers

zugezogen hatte, wurde das BFF diesbezüglich am 4. August 2000 zu einer zweiten

Stellungnahme aufgefordert.

In der (zweiten) Vernehmlassung vom 9. August 2000 machte das BFF auf

verschiedene Unterschiede in den beiden vorliegenden Fällen aufmerksam. Die

Beschwerdeführer nahmen in Ihrer Duplik vom 13. September 2000 zu den

Ausführungen des BFF Stellung.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung beantragt wird, und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur

Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurück.

Sachverhalt

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Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.

b) Einer Person, die sich in der Schweiz befindet, wird in der Regel kein

Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat

aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann. Ebenso wird in der Regel kein

Asyl gewährt, wenn eine Person in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe

Angehörige leben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b

aAsylG).

c) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 6 Abs. 1 alt AsylG und

auch die Beschwerdeschrift bezieht sich auf diesen Artikel. Vorliegend gelangt

jedoch das neue Asylgesetz zur Anwendung, indem die betreffende Bestimmung im

Art. 52 Abs. 1 AsylG geregelt ist. Die Bestimmung hat zwar eine numerische nicht

aber - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - eine inhaltliche

Änderung erfahren, weshalb die Argumentationsweisen und die bisherige

Rechtsprechung ohne weiteres auf das hier zur Beurteilung stehende Verfahren

übertragen werden können.

4.

a) Das BFF führt in der angefochtenen Verfügung aus, der

Beschwerdeführer habe sich über einen langen Zeitraum hinweg in Marokko

aufgehalten und habe dort weder Verfolgung noch die Abschiebung nach Tunesien zu

befürchten. [Es sei insbesondere aufgrund seiner Ehe mit einer Marokkanerin -

die er überdies versucht habe, registrieren zu lassen -, seinem im Jahre 1997

abgeschlossenen Studium und der darauffolgenden Arbeitstätigkeit wie auch der

regen Reisetätigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er seine im

Jahre 1996 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht habe verlängern können.

Ferner sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer allfälligen Wegweisung

nach Tunesien unbegründet.]

Schliesslich müsse darauf hingewiesen werden, dass Marokko die FK

unterzeichnet habe und eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien

somit ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Wegweisung nach

Marokko demzufolge nichts zu befürchten.

b) aa) Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift entgegen, [...] es [sei] nicht rechtmässig, dass die

Vorinstanz keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft [...]

vorgenommen habe. Insbesondere habe die Vorinstanz, indem sie Art. 6 Abs. 1

aAsylG (Art. 52 Abs. 1 AsylG) angewendet habe, das Gebot der Rechtsgleichheit

verletzt. So werde diese Bestimmung in der Regel nicht mehr angewendet, wenn der

Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft erfülle und nicht schon während des

Verfahrens weggewiesen worden sei. [...] Der der Vorinstanz vom Gesetz

eingeräumte Beurtei-

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lungs- und Ermessensspielraum sei demzufolge willkürlich

angewendet worden, da nichts auf eine grundsätzliche Praxisänderung hindeute,

die hinlänglich begründet wäre.

Unabhängig davon sei aber eine Wegweisung nach Marokko auch aus dem Grunde

unzulässig, da der Beschwerdeführer in Marokko keinen effektiven Schutz

erhalten würde. [...] Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, die Möglichkeit

der Wiedereinreise in Marokko zu prüfen. [...] Dem Beschwerdeführer verhelfe

die Heirat mit einer Marokkanerin nicht zu einer Aufenthalts- beziehungsweise

Arbeitsbewilligung. Schliesslich müsse der Beschwerdeführer befürchten, er

werde von den marokkanischen Behörden nach Tunesien ausgeliefert, weil zwischen

diesen Ländern verschiedene entsprechende Abkommen bestehen würden.

Insbesondere das Abkommen zur Bildung der Union du Maghreb Arabe (UMA) von 1989

zwischen fünf arabischen Staaten, darunter auch Marokko und Tunesien, habe dazu

geführt, dass Staatsangehörige von Mitgliedstaaten nicht als Flüchtlinge

anerkannt werden könnten. [...] Zudem beständen zwischen den beiden Staaten

bilaterale Verträge, die eine Auslieferung ermöglichten. [...]

Demzufolge habe die Vorinstanz das Prinzip der Rechtsgleichheit, den

Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt. [...]

bb) [...]

c) Das BFF hält in seiner Vernehmlassung fest, [...] bezüglich der

angeblichen Gefahr der Auslieferung nach Tunesien sei anzumerken, dass die vom

Beschwerdeführer dokumentierten Fälle, die eine solche Gefahr beweisen

sollten, ausschliesslich einen Fall der Auslieferung durch Marokko nach Tunesien

aus dem Jahre 1991 beträfen, und ausserdem keinerlei Einzelheiten über die

Auslieferung angegeben seien. Es sei zudem darauf aufmerksam zu machen, dass das

Abkommen von 1959 bezüglich der gegenseitigen Auslieferung von Straftätern im

Artikel 27 eine Auslieferung bei religiös oder politisch motivierten Straftaten

ausschliesse. Im Zusammenhang mit dem UMA-Abkommen hätten die tunesischen

Behörden im Jahre 1993 ausserdem in ihrem Strafgesetzbuch verankert, dass eine

Auslieferung nicht möglich sei, wenn die Straftat einen politischen Charakter

aufweise oder wenn sich Umstände abzeichneten, die darauf hinwiesen, dass der

Auslieferungsantrag einen politischen Hintergrund habe. Schliesslich sei zu

bemerken, dass das Übereinkommen von 1998 über die Zusammenarbeit betreffend

Terrorismusbekämpfung nicht friedliche politische Aktivitäten beträfe und

zudem bis zum heutigen Zeitpunkt weder von Marokko noch von Tunesien

unterzeichnet worden sei. [...]

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d) Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, [...] bezüglich der von

[ihm] dokumentierten Fälle sei anzumerken, dass nicht die Anzahl vergleichbarer

Fälle ausschlaggebend sein könnte, sondern dass aufgrund der zahlreichen

Berichte von Menschenrechtsorganisationen die Furcht vor einer Ausweisung oder

Auslieferung durch die marokkanischen Behörden nach Tunesien begründet sei.

Auch hier sei das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten, da anderen tunesischen

Asylsuchenden, die sich zuvor in Marokko aufgehalten hätten, inzwischen Asyl

gewährt worden sei. Bezüglich der Konvention über die Terrorismusbekämpfung

sei anzumerken, dass diese zwar tatsächlich noch nicht ratifiziert worden sei,

jedoch eine politische Absichtserklärung darstelle, was eine Furcht vor

zukünftiger Verfolgung um so mehr begründe. Immerhin sei im Auge zu behalten,

dass in Tunesien Hunderte von Personen aus Gewissensgründen inhaftiert seien.

e) Auf einen vom Beschwerdeführer erwähnten vergleichbaren Fall (A.A.)

aufmerksam gemacht, führte das BFF in einer zweiten Vernehmlassung aus, die

Fälle unterschieden sich insofern, als der Beschwerdeführer im Gegensatz zu

A.A. Marokko drei Mal auf legalem Weg verlassen und im Jahre 1998 seinen Pass

verlängern lassen habe. Ein solches Verhalten weise darauf hin, dass der

Beschwerdeführer offensichtlich keiner ernsthaften Gefahr einer Auslieferung

ausgesetzt gewesen sei. Bezüglich einer sich im Dossier von A.A. befindenden

Auskunft der schweizerischen Botschaft in Tunis, die festhielt, die tunesische

Regierung verfolge Mitglieder der verbotenen Ennahda-Partei und unternehme

alles, um sich im Ausland befindende Parteimitglieder zu repatriieren, führte

die Vorinstanz aus, dass sie in ihrer Beweiswürdigung frei sei. Insbesondere

sei diese Auskunft in Bezug auf eine bestimmte Person ausgestellt worden und

könne nicht ohne weiteres auf andere tunesische Staatsangehörige übertragen

werden.

f) Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass sie zwar aus Marokko aus-

und wieder eingereist seien, andererseits sei A.A. in der Lage gewesen, seine

Heirat offiziell anerkennen zu lassen. Dies impliziere ebenso Kontakte mit den

Behörden, womit der diesbezüglich geltend gemachte Unterschied zwischen den

beiden Sachverhalten dahinfalle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seinen

Pass nicht selber, sondern durch einen Freund verlängern lassen und es entziehe

sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie dies abgelaufen sei. Jedenfalls

könne eine Gefährdung der Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung der

Gesamtsituation nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Bezüglich der

Botschaftsauskunft macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich dabei um

eine Auskunft einer Amtsstelle, von der nur aufgrund stichhaltiger Gründe

abgewichen werden könne. Das BFF mache jedoch keine solchen stichhaltigen

Gründe geltend. Insgesamt sei es der Vorinstanz nicht gelungen darzutun, inwie-

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fern sich der Fall A.A. wesentlich von dem des Beschwerdeführers

unterscheide. Es sei somit willkürlich, den bestehenden Ermessensspielraum

einmal so und einmal anders auszulegen.

5.

a) Die Beschwerdeführer stellen sich zunächst auf den Standpunkt, die

Asylausschlussklausel von Art. 6 Abs. 1 aAsylG (Art. 52 Abs. 1 AsylG) komme in

der Praxis bei einem Gesuchsteller, der die Flüchtlingseigenschaft erfülle,

nicht mehr zur Anwendung, wenn er nicht schon während des Verfahrens gestützt

auf Art. 19 aAsylG vorsorglich weggewiesen worden sei. [...] Diesbezüglich kann

jedoch auf die publizierten Entscheide der ARK verwiesen werden, aus [welchen]

zweifellos hervorgeht, dass die Anwendung der Ausschlussklausel verschiedentlich

auch unabhängig von einer vorsorglichen Wegweisung angewendet wurde (vgl. statt

vieler EMARK 1997 Nr. 24, 1996 Nr.

24, 1993 Nr. 19). [...] Davon ausgehend, dass

die Beschwerdeführer in Marokko dauernden Aufenthalt begründen können, konnte

Dispositiv

demnach die Vorinstanz die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unterlassen. Die

Frage hingegen, ob die Ausgangslage zutreffend beurteilt wurde, ist Gegenstand

der nachfolgenden Erwägungen.

b) Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe

es in Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes

unterlassen, die Aufenthalts- und Einreisemöglichkeit des Beschwerdeführers in

Marokko genügend zu prüfen [...] (vgl. EMARK 1995 Nr.

22). Aus diesem Grund

müsse der vorinstanzliche Entscheid kassiert und zur entsprechenden

Neubeurteilung zurückgewiesen werden.

Den Beschwerdeführern ist insofern Recht zu geben, als im Falle des

Unterbleibens einer angemessenen Prüfung der Möglichkeit der Wegweisung eine

Rückweisung an die Vorinstanz sinnvoll ist. Im vorliegenden Fall hat sich die

Vorinstanz jedoch eingehend mit der Möglichkeit der Rückkehr der

Beschwerdeführer nach Marokko befasst und ist nach eingehender Beweiswürdigung

zum Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände und aufgrund

der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Ehe mit einer

marokkanischen Staatsbürgerin, ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der

Beschwerdeführer erneut in Marokko einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten

kann. Diesbezüglich hat auch die ARK in ihrer Praxis festgehalten, dass

genügend Anhaltspunkte für die Einreise und den dauerhaften Aufenthalt

vorliegen, wenn der Ehegatte des Gesuchstellers Angehöriger des entsprechenden

Drittstaates ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 24). Ohne einer materiellen Prüfung

dieser Beurteilung zuvorzukommen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz damit

den Anforderungen der Sachverhaltsermittlung Genüge getan und damit den

Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat. Auf Beschwerdeebene bleibt demnach

abzuklären, ob die Vorinstanz es zu Recht als bewiesen beurteilte, dass der Be-

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schwerdeführer in die Heimat seiner Ehefrau, wo er sich während mehreren

Jahren aufgehalten hat, zurückkehren und sich dort dauerhaft aufhalten kann.

Sollte die ARK diesbezüglich jedoch zum Schluss gelangen, dass ein

entsprechender Beweis nicht geführt werden kann, so ist die Sache aus dem Grund

an die Vorinstanz zurückzuweisen, als die Frage der Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers in Tunesien von der Vorinstanz explizit offen gelassen worden

ist, eine diesbezügliche materielle Prüfung mithin nicht stattgefunden hat.

6. a) Vorausgehend ist auf den vom Beschwerdeführer verwiesenen Fall i.S.

A.A. einzugehen. Diesbezüglich führt das BFF zu Recht aus, dass es sich im

Asylverfahren regelmässig um einzelfallspezifische Vorkommnisse handelt und

entsprechende Schlussfolgerungen nicht ohne weiteres auf andere Gesuchsteller

übertragen werden könnten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass

insbesondere im Hinblick auf eine zukünftige Möglichkeit der Rückkehr und des

sicheren Aufenthaltes Rückschlüsse trotzdem gezogen werden können. So wurde

die Situation von A.A. - dieser war wie der Beschwerdeführer ebenfalls mit

einer Marokkanerin verheiratet, wobei jene Ehe ausserdem gar offiziell

registriert werden konnte; zudem hatte er sich ebenso während seines Studiums

und damit mehrere Jahre dort aufgehalten - in dem Sinne beurteilt, dass eine

Drittstaatenwegweisung nach Marokko nicht in Betracht gezogen wurde. Das BFF

begründete diesen Entscheid damit, dass A.A. seine Gefährdung in Marokko

beziehungsweise die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung glaubwürdig habe

darstellen können. Aus den Akten ist zu schliessen, dass A.A. Asyl erteilt

wurde, weil dieser in Tunesien wegen seiner Ennahda-Mitgliedschaft verurteilt

wurde und in Marokko Gefahr liefe, ausgewiesen oder ausgeliefert zu werden.

Daraus ist zu schliessen, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

oder das Einleiten eines Auslieferungsverfahrens durch die marokkanischen

Behörden gegenüber einem mit einer Marokkanerin verheirateten Tunesier vom BFF

als möglich eingeschätzt wurde.

b) Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz zu Recht aus, das

abgeschlossene Studium, die Reisetätigkeit der Beschwerdeführer, die

Schilderungen des Beschwerdeführers über die eher zurückhaltenden Suche der

Polizei nach ihm und schliesslich die Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem

eigenen Pass wiesen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner

Ausreise der akuten Gefahr einer Auslieferung ausgesetzt gewesen sei.

Unbestritten ist auch, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Studien

jedenfalls für eine bestimmte Zeit legal in Marokko aufhalten konnte. Es

erscheint hingegen möglich, dass der Beschwerdeführer wegen des abgelaufenen

Passes nicht in der Lage war, sein Aufenthaltsrecht zu verlängern und das

polizeiliche Interesse am Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stand. Dies

könnte auch mit der lediglich jährlichen, nicht sehr intensiven Suche nach ihm

in Einklang gebracht

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werden. Allein aus dem vergangenen Aufenthalt des

Beschwerdeführers in Marokko zu schliessen, er könne dort auch wieder

einreisen und sich dauernd aufhalten, genügt jedenfalls den Anforderungen der

Beweislast betreffend eine mögliche Rückkehr und einem dauernden zukünftigen

Aufenthalt nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 22, S.

217).

c) Wie erwähnt, kann in der Regel zwar davon ausgegangen werden, dass der

Ehepartner einer Staatsangehörigen eines Drittstaates dort einreisen und sich

dauerhaft aufhalten kann. Dies ist jedoch lediglich eine Regelvermutung, die im

Einzelfall zu überprüfen ist. Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführer

übereinstimmend und widerspruchsfrei an, ihre Ehe habe in Marokko nicht

anerkannt beziehungsweise registriert werden können. Die Vorinstanz hat sich zu

diesen Ausführungen nicht weiter geäussert, sie lassen jedoch erste Zweifel

daran aufkommen, ob dem Beschwerdeführer ohne weiteres die Einreise in Marokko

gewährt würde. Dies um so mehr, als dem Beschwerdeführer anscheinend keine

Reisepapiere zur Verfügung stehen. Diesbezüglich erscheint es durchaus

nachvollziehbar, dass ein in Tunesien wegen der Ennahda-Mitgliedschaft

Verurteilter - wie es der Beschwerdeführer von sich behauptet - nicht in der

Lage ist, seinen Pass zu verlängern.

d) Die Frage des dauernden sicheren Aufenthaltes stellt sich einerseits in

Bezug auf die Erteilung einer Aufenhaltsbewilligung beziehungsweise einer

möglichen Ausweisung und andererseits in Bezug auf die Gefahr einer

Auslieferung an die tunesischen Behörden.

aa) Die politische und wirtschaftliche Vernetzung zwischen Tunesien und

Marokko ist vielschichtig. So haben unter anderem Tunesien und Marokko im Jahre

1989 ein gemeinsames Abkommen unterzeichnet, das zur Bildung der "Union du

Maghreb Arabe" (UMA) führte. Gemäss einem Bericht von Amnesty

International vom November 1998 erlaubt dieses Abkommen den Bürgern eines

UMA-Staates in einem anderen Vertragsstaat erleichterte Aufenthaltsbewilligungen

zu erlangen. Daraus ist zu schliessen, dass einem tunesischen Bürger,

unabhängig davon, ob er mit einer marokkanischen Staatsbürgerin verheiratet

ist, unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung in Marokko

erteilt würde. Diesbezüglich problematisch ist allerdings wiederum der

Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Reisepapiere verfügt und

solche, sollte er in Tunesien tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung

ausgesetzt sein, wohl auch nicht erlangen kann. Insbesondere ist auch zu

beachten, dass Marokko zwar die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat,

gemäss besagtem Bericht von Amnesty International das UMA-Abkommen jedoch dazu

führt, dass ein Angehöriger eines UMA-Staates, der vor politischer Verfolgung

in einen der Vertragsstaaten flieht, dort aufgrund dieser Regelung nicht als

Flücht-

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ling betrachtet werden kann. Somit könnte ihm auch kein besonderer

Schutz gewährt werden (vgl. Bericht vom 19. November 1998). Amnesty

International setzt sich ausserdem direkt für den Beschwerdeführer ein, indem

im Bericht vom 27. Juli 1999 darauf hingewiesen wird, dass die regionalen

Abkommen zwischen den arabischen Staaten diese stärker binden als die Genfer

Flüchtlingskonvention. Daraus sei zu schliessen, dass in entsprechenden Fällen

eine individuelle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorgenommen werde

und damit eine Ausweisung zumindest theoretisch jederzeit möglich sei. Amnesty

International beurteilte in diesem Bericht die Situation des Beschwerdeführers

dahingehend, dass dieser in Marokko der Gefahr der Ausweisung oder Auslieferung

nach Tunesien ausgesetzt wäre.

bb) Im Weiteren kann eine Auslieferung auf Antrag der tunesischen Behörden

nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Zwar ist, wie das BFF zu Recht

festhält, eine Auslieferung aus politischen und religiösen Gründen durch die

nationalen Gesetze und internationalen Abkommen grundsätzlich ausgeschlossen.

Immerhin kann es offenbar vorkommen, dass die tunesischen Behörden politische

Verfolgung mit gemeinrechtlichen Delikten kaschieren, da ein grosses Interesse

daran besteht, Oppositionelle, die sich ins Ausland geflüchtet haben, zu

repatriieren. Mindestens ein Fall aus dem Jahre 1991 ist in den Akten

dokumentiert, als Marokko einen politisch Verfolgten aufgrund eines

Auslieferungsgesuches wegen gemeinrechtlicher Delikte an Tunesien auslieferte

(vgl. Bericht O.L.T. vom 16. Juli 1999; Bericht "Solidarité tunisienne"

vom 16. Juli 1998). Selbst wenn es sich um Einzelfälle handelt und schon lange

kein solcher Fall mehr vorgekommen ist, stellt sich unter diesen Umständen die

Frage, ob - falls es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen politisch

Verfolgten handelt - mit Verweis auf das seltene Vorkommen einer Auslieferung

der verlangten Beweislast betreffend eine mögliche sichere Rückkehr nach

Marokko Genüge getan werden kann.

cc) Beachtung zu finden hat aber insbesondere auch der Umstand, dass das

Auslieferungsverbot nur gilt, wenn es sich bei den Straftaten nicht um solche

terroristischer Natur handelt. So hält zum Beispiel das tunesische

Strafgesetzbuch in diesem Zusammenhang fest: "...ne sont pas également

considérées comme politiques, et ne donnent pas lieu à l'octroi de l'asile

politique, les infractions visées à l'article 52bis du code pénal" (vgl.

Art. 313 Strafgesetzbuch Tunesien). Artikel 52bis wiederum äussert sich zu

terroristischen Straftaten und liefert auch eine entsprechende Definition:

"Est qualifiée de terroriste, toute infraction en relation avec une

entreprise individuelle ou collective ayant pour but de porter atteinte aux

personnes ou aux biens, par l'intimidation ou la terreur. Sont traités de la

même manière, les actes d'incitation à la haine ou au fanatisme racial ou

religieux quels que soient les moyens utilisés". In einem Land wie Tu-

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nesien, wo die politische Opposition ihre Grundlage in der Religion findet,

wirft eine solche Definition des Terrorismus jedoch gewisse Fragen auf. Dies

insbesondere deshalb, weil Tunesien und Marokko gemäss Auskunft des UNHCR

inzwischen das Terrorismus-Abkommen (Abkommen von Zaire vom 22. April 1998)

ratifiziert haben. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung war dieses

Abkommen lediglich unterzeichnet, indessen noch nicht ratifiziert (vgl. auch

Vernehmlassung des BFF vom 30. September 1999). Gegenstand des Abkommens ist die

Zusammenarbeit zwischen den arabischen Staaten in Bezug auf die

Terrorismusbekämpfung, insbesondere die gegenseitige Auslieferung von

Straftätern. In verschiedenen Berichten von Hilfsorganisationen wird die

Befürchtung geäussert, dass das Abkommen dazu missbraucht werden könnte, um

politischer Oppositioneller habhaft zu werden (vgl. Amnesty International,

Berichte vom 27. Juli 1999 und vom 19. November 1998; Comité pour le Respect

des Libertés et des Droits de l’Homme en Tunisie, Bericht vom 19. Juli 1999).

Das BFF weist zwar darauf hin, dass sich das Abkommen nicht gegen friedliche

politische Meinungsäusserung richte. Andererseits hielt auch das BFF im Fall

von A.A. eine Ausweisung oder Auslieferung eines in Tunesien politisch

Verfolgten durch die marokkanischen Behörden für möglich, und zwar bevor das

Abkommen ratifiziert worden war. Die Auswirkungen des neu ratifizierten

Abkommens können indes zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Möglichkeit besteht, wonach

der Beschwerdeführer in Marokko einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten

kann, ebenso jedoch nicht auszuschliessen ist, dass die marokkanischen Behörden

dem Beschwerdeführer die Einreise oder eine dauernde Aufenthaltsbewilligung

verweigern oder diesen sogar im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens den

tunesischen Behörden überstellen würden. Die Behörde, die den

Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat anordnet, trägt jedoch die Beweislast

dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Wegweisung tatsächlich

vorliegen. Unter den gegebenen Umständen konnte der verlangte Beweis einer

sicheren Rückkehr und eines dauernden sicheren Aufenthaltes in Marokko den

vorstehenden Ausführungen gemäss nicht geführt werden. Damit aber fällt eine

Drittstaatenwegweisung nach Marokko nicht in Betracht. Das BFF hat demnach zu

Unrecht in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 aAsylG (Art. 52 Abs. 1 AslyG) die

Drittstaatenwegweisung verfügt und die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers unterlassen.

© 06.12.02