EMARK-2001-4
Art. 52 Abs. 1 AsylG: Drittstaatsklausel; Prüfung der
28. Dezember 2000Deutsch20 min
2001 / 4 - 019
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 4
2001
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Dezember 2000 i.S. M.A.,
Tunesien
[English Summary]
Art. 52 Abs. 1 AsylG: Drittstaatsklausel; Prüfung der
Wegweisung eines Tunesiers nach Marokko.
Grundsätzlich kann die Drittstaatsklausel in jedem
Verfahrensstand angewendet werden. Dabei kann auf die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden, wenn der Weggewiesene im Drittstaat
dauernden und sicheren Aufenthalt finden kann (Erw. 5).
Die Ehe mit einer Marokkanerin genügt im konkreten
Fall nicht zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer in Marokko einreisen und
dort dauernden und sicheren Aufenthalt finden kann. Aufgrund der regionalen
Abkommen der Maghreb-Staaten, insbesondere deren Auslieferungsbestimmungen,
erscheint Marokko für einen Tunesier, der behauptet, wegen Zugehörigkeit zur
Organisation Ennahda verfolgt zu werden, nicht als sicherer Drittstaat (Erw.
6).
Art. 52 al. 1 LAsi : clause de l'admission dans un Etat
tiers ; examen du renvoi d'un Tunisien au Maroc.
En principe, la clause de l'admission dans un Etat
tiers peut être appliquée à n'importe quel stade de la procédure. Cette
clause permet de renoncer à l'examen de la qualité de réfugié pour autant
toutefois que la personne renvoyée puisse obtenir, dans l'Etat tiers, la
garantie d'un séjour durable et sûr (consid. 5).
Dans le cas concret, le mariage avec une Marocaine ne
suffit pas à démontrer que le recourant pourra retourner au Maroc et y
séjourner durablement en toute sécurité. Compte tenu de dispositions en
matière d'extradition contenues dans les Accords régionaux passés entre
Etats du Maghreb, le Maroc n'apparaît pas comme un pays sûr pour un
ressortissant tunisien qui prétend être poursuivi pour appartenance à
l'organisation Ennahda (consid. 6).
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Art. 52 cpv. 1 LAsi: allontanamento in uno Stato terzo;
esame dell'allontanamento di un cittadino tunisino verso il Marocco.
Di regola, l'esecuzione dell'allontanamento in uno
Stato terzo può essere pronunciata a qualunque stadio della procedura. È
possibile rinunciare all'esame della qualità di rifugiato qualora la persona
da allontanare possa beneficiare nello Stato terzo di un soggiorno durevole e
sicuro (consid. 5).
Tenuto conto degli accordi regionali tra gli Stati del
Magreb, e relative disposizioni d'estradizione, non sono date le condizioni
per l'esecuzione dell'allontanamento verso il Marocco di un cittadino tuniso
che fa valere rischi d'esposizione a persecuzioni per l'appartenenza al
movimento Ennahda, e ciò quand'anche egli sia coniugato con una cittadina
marocchina (consid 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Tunesien eigenen Angaben
gemäss am 26. September 1991 und hielt sich mehrere Jahre in Marokko auf.
Zusammen mit seiner marokkanischen Ehefrau verliess er Marokko am 22. Juni 1998
auf dem Luftweg; noch am gleichen Tag erreichten sie den Flughafen Genf-Cointrin,
wo sie am 23. Juni 1998 um Asyl ersuchten.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 1985
Mitglied der Bewegung Ennahda und werde in Tunesien deswegen verfolgt. Bis ins
Jahr 1996 habe er in Marokko als Student eine Aufenthaltsbewilligung gehabt,
deren Erneuerung dann jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, da er seinen im
Jahre 1995 abgelaufenen Pass nicht habe verlängern können. Im Jahre 1997 habe
der Beschwerdeführer sein Studium in Marokko abgeschlossen. Bereits im Dezember
1996 hätten die Beschwerdeführer versucht, eine Heiratsgenehmigung zu
bekommen, die ihnen jedoch verweigert worden sei. Im Jahre 1997 und 1998 sei der
Beschwerdeführer polizeilich gesucht worden, weshalb er seinen Wohnort
gewechselt und, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auf verschiedenen
Märkten Handel getrieben habe. Im April 1998 heirateten die Beschwerdeführer
anlässlich einer Reise nach Senegal, nachdem der Beschwerdeführer eben dieser
Reise wegen seinen Pass illegal durch einen Freund habe verlängern lassen. Die
Ehe werde bis heute von den marokkanischen Behörden nicht anerkannt. Der
Beschwerdeführer befürchte nun, von den marokkanischen Behörden ausgewiesen
oder gar ausgeliefert zu werden.
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Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab und verfügte gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz
nach Marokko. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Mit Beschwerde bei der ARK vom 26. Juli 1999 beantragten die
Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF vom 30. Juni 1999 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht hinreichend festgestellt habe, und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei den Beschwerdeführern die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei
festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei.
Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und den
Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Amnesty International liess der ARK am 27. Juli 1999 einen den
Beschwerdeführer betreffenden Bericht zukommen.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 1999 stellte die ARK die von der
Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder her.
Das BFF hielt in der (ersten) Vernehmlassung vom 30. September 1999 an seiner
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 20. Oktober 1999 zu den
Ausführungen des BFF Stellung.
Nachdem die ARK eines der vom Beschwerdeführer aufgeführten Dossiers
zugezogen hatte, wurde das BFF diesbezüglich am 4. August 2000 zu einer zweiten
Stellungnahme aufgefordert.
In der (zweiten) Vernehmlassung vom 9. August 2000 machte das BFF auf
verschiedene Unterschiede in den beiden vorliegenden Fällen aufmerksam. Die
Beschwerdeführer nahmen in Ihrer Duplik vom 13. September 2000 zu den
Ausführungen des BFF Stellung.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird, und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurück.
Sachverhalt
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Aus den Erwägungen:
Erwägungen
3.
b) Einer Person, die sich in der Schweiz befindet, wird in der Regel kein
Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat
aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann. Ebenso wird in der Regel kein
Asyl gewährt, wenn eine Person in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe
Angehörige leben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b
aAsylG).
c) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 6 Abs. 1 alt AsylG und
auch die Beschwerdeschrift bezieht sich auf diesen Artikel. Vorliegend gelangt
jedoch das neue Asylgesetz zur Anwendung, indem die betreffende Bestimmung im
Art. 52 Abs. 1 AsylG geregelt ist. Die Bestimmung hat zwar eine numerische nicht
aber - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - eine inhaltliche
Änderung erfahren, weshalb die Argumentationsweisen und die bisherige
Rechtsprechung ohne weiteres auf das hier zur Beurteilung stehende Verfahren
übertragen werden können.
4.
a) Das BFF führt in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe sich über einen langen Zeitraum hinweg in Marokko
aufgehalten und habe dort weder Verfolgung noch die Abschiebung nach Tunesien zu
befürchten. [Es sei insbesondere aufgrund seiner Ehe mit einer Marokkanerin -
die er überdies versucht habe, registrieren zu lassen -, seinem im Jahre 1997
abgeschlossenen Studium und der darauffolgenden Arbeitstätigkeit wie auch der
regen Reisetätigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er seine im
Jahre 1996 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht habe verlängern können.
Ferner sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer allfälligen Wegweisung
nach Tunesien unbegründet.]
Schliesslich müsse darauf hingewiesen werden, dass Marokko die FK
unterzeichnet habe und eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien
somit ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Wegweisung nach
Marokko demzufolge nichts zu befürchten.
b) aa) Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift entgegen, [...] es [sei] nicht rechtmässig, dass die
Vorinstanz keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft [...]
vorgenommen habe. Insbesondere habe die Vorinstanz, indem sie Art. 6 Abs. 1
aAsylG (Art. 52 Abs. 1 AsylG) angewendet habe, das Gebot der Rechtsgleichheit
verletzt. So werde diese Bestimmung in der Regel nicht mehr angewendet, wenn der
Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft erfülle und nicht schon während des
Verfahrens weggewiesen worden sei. [...] Der der Vorinstanz vom Gesetz
eingeräumte Beurtei-
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lungs- und Ermessensspielraum sei demzufolge willkürlich
angewendet worden, da nichts auf eine grundsätzliche Praxisänderung hindeute,
die hinlänglich begründet wäre.
Unabhängig davon sei aber eine Wegweisung nach Marokko auch aus dem Grunde
unzulässig, da der Beschwerdeführer in Marokko keinen effektiven Schutz
erhalten würde. [...] Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, die Möglichkeit
der Wiedereinreise in Marokko zu prüfen. [...] Dem Beschwerdeführer verhelfe
die Heirat mit einer Marokkanerin nicht zu einer Aufenthalts- beziehungsweise
Arbeitsbewilligung. Schliesslich müsse der Beschwerdeführer befürchten, er
werde von den marokkanischen Behörden nach Tunesien ausgeliefert, weil zwischen
diesen Ländern verschiedene entsprechende Abkommen bestehen würden.
Insbesondere das Abkommen zur Bildung der Union du Maghreb Arabe (UMA) von 1989
zwischen fünf arabischen Staaten, darunter auch Marokko und Tunesien, habe dazu
geführt, dass Staatsangehörige von Mitgliedstaaten nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden könnten. [...] Zudem beständen zwischen den beiden Staaten
bilaterale Verträge, die eine Auslieferung ermöglichten. [...]
Demzufolge habe die Vorinstanz das Prinzip der Rechtsgleichheit, den
Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. [...]
bb) [...]
c) Das BFF hält in seiner Vernehmlassung fest, [...] bezüglich der
angeblichen Gefahr der Auslieferung nach Tunesien sei anzumerken, dass die vom
Beschwerdeführer dokumentierten Fälle, die eine solche Gefahr beweisen
sollten, ausschliesslich einen Fall der Auslieferung durch Marokko nach Tunesien
aus dem Jahre 1991 beträfen, und ausserdem keinerlei Einzelheiten über die
Auslieferung angegeben seien. Es sei zudem darauf aufmerksam zu machen, dass das
Abkommen von 1959 bezüglich der gegenseitigen Auslieferung von Straftätern im
Artikel 27 eine Auslieferung bei religiös oder politisch motivierten Straftaten
ausschliesse. Im Zusammenhang mit dem UMA-Abkommen hätten die tunesischen
Behörden im Jahre 1993 ausserdem in ihrem Strafgesetzbuch verankert, dass eine
Auslieferung nicht möglich sei, wenn die Straftat einen politischen Charakter
aufweise oder wenn sich Umstände abzeichneten, die darauf hinwiesen, dass der
Auslieferungsantrag einen politischen Hintergrund habe. Schliesslich sei zu
bemerken, dass das Übereinkommen von 1998 über die Zusammenarbeit betreffend
Terrorismusbekämpfung nicht friedliche politische Aktivitäten beträfe und
zudem bis zum heutigen Zeitpunkt weder von Marokko noch von Tunesien
unterzeichnet worden sei. [...]
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d) Der Beschwerdeführer führt in der Replik aus, [...] bezüglich der von
[ihm] dokumentierten Fälle sei anzumerken, dass nicht die Anzahl vergleichbarer
Fälle ausschlaggebend sein könnte, sondern dass aufgrund der zahlreichen
Berichte von Menschenrechtsorganisationen die Furcht vor einer Ausweisung oder
Auslieferung durch die marokkanischen Behörden nach Tunesien begründet sei.
Auch hier sei das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten, da anderen tunesischen
Asylsuchenden, die sich zuvor in Marokko aufgehalten hätten, inzwischen Asyl
gewährt worden sei. Bezüglich der Konvention über die Terrorismusbekämpfung
sei anzumerken, dass diese zwar tatsächlich noch nicht ratifiziert worden sei,
jedoch eine politische Absichtserklärung darstelle, was eine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung um so mehr begründe. Immerhin sei im Auge zu behalten,
dass in Tunesien Hunderte von Personen aus Gewissensgründen inhaftiert seien.
e) Auf einen vom Beschwerdeführer erwähnten vergleichbaren Fall (A.A.)
aufmerksam gemacht, führte das BFF in einer zweiten Vernehmlassung aus, die
Fälle unterschieden sich insofern, als der Beschwerdeführer im Gegensatz zu
A.A. Marokko drei Mal auf legalem Weg verlassen und im Jahre 1998 seinen Pass
verlängern lassen habe. Ein solches Verhalten weise darauf hin, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich keiner ernsthaften Gefahr einer Auslieferung
ausgesetzt gewesen sei. Bezüglich einer sich im Dossier von A.A. befindenden
Auskunft der schweizerischen Botschaft in Tunis, die festhielt, die tunesische
Regierung verfolge Mitglieder der verbotenen Ennahda-Partei und unternehme
alles, um sich im Ausland befindende Parteimitglieder zu repatriieren, führte
die Vorinstanz aus, dass sie in ihrer Beweiswürdigung frei sei. Insbesondere
sei diese Auskunft in Bezug auf eine bestimmte Person ausgestellt worden und
könne nicht ohne weiteres auf andere tunesische Staatsangehörige übertragen
werden.
f) Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass sie zwar aus Marokko aus-
und wieder eingereist seien, andererseits sei A.A. in der Lage gewesen, seine
Heirat offiziell anerkennen zu lassen. Dies impliziere ebenso Kontakte mit den
Behörden, womit der diesbezüglich geltend gemachte Unterschied zwischen den
beiden Sachverhalten dahinfalle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seinen
Pass nicht selber, sondern durch einen Freund verlängern lassen und es entziehe
sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie dies abgelaufen sei. Jedenfalls
könne eine Gefährdung der Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung der
Gesamtsituation nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Bezüglich der
Botschaftsauskunft macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich dabei um
eine Auskunft einer Amtsstelle, von der nur aufgrund stichhaltiger Gründe
abgewichen werden könne. Das BFF mache jedoch keine solchen stichhaltigen
Gründe geltend. Insgesamt sei es der Vorinstanz nicht gelungen darzutun, inwie-
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fern sich der Fall A.A. wesentlich von dem des Beschwerdeführers
unterscheide. Es sei somit willkürlich, den bestehenden Ermessensspielraum
einmal so und einmal anders auszulegen.
5.
a) Die Beschwerdeführer stellen sich zunächst auf den Standpunkt, die
Asylausschlussklausel von Art. 6 Abs. 1 aAsylG (Art. 52 Abs. 1 AsylG) komme in
der Praxis bei einem Gesuchsteller, der die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
nicht mehr zur Anwendung, wenn er nicht schon während des Verfahrens gestützt
auf Art. 19 aAsylG vorsorglich weggewiesen worden sei. [...] Diesbezüglich kann
jedoch auf die publizierten Entscheide der ARK verwiesen werden, aus [welchen]
zweifellos hervorgeht, dass die Anwendung der Ausschlussklausel verschiedentlich
auch unabhängig von einer vorsorglichen Wegweisung angewendet wurde (vgl. statt
vieler EMARK 1997 Nr. 24, 1996 Nr.
24, 1993 Nr. 19). [...] Davon ausgehend, dass
die Beschwerdeführer in Marokko dauernden Aufenthalt begründen können, konnte
Dispositiv
demnach die Vorinstanz die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unterlassen. Die
Frage hingegen, ob die Ausgangslage zutreffend beurteilt wurde, ist Gegenstand
der nachfolgenden Erwägungen.
b) Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe
es in Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes
unterlassen, die Aufenthalts- und Einreisemöglichkeit des Beschwerdeführers in
Marokko genügend zu prüfen [...] (vgl. EMARK 1995 Nr.
22). Aus diesem Grund
müsse der vorinstanzliche Entscheid kassiert und zur entsprechenden
Neubeurteilung zurückgewiesen werden.
Den Beschwerdeführern ist insofern Recht zu geben, als im Falle des
Unterbleibens einer angemessenen Prüfung der Möglichkeit der Wegweisung eine
Rückweisung an die Vorinstanz sinnvoll ist. Im vorliegenden Fall hat sich die
Vorinstanz jedoch eingehend mit der Möglichkeit der Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Marokko befasst und ist nach eingehender Beweiswürdigung
zum Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände und aufgrund
der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Ehe mit einer
marokkanischen Staatsbürgerin, ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der
Beschwerdeführer erneut in Marokko einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten
kann. Diesbezüglich hat auch die ARK in ihrer Praxis festgehalten, dass
genügend Anhaltspunkte für die Einreise und den dauerhaften Aufenthalt
vorliegen, wenn der Ehegatte des Gesuchstellers Angehöriger des entsprechenden
Drittstaates ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 24). Ohne einer materiellen Prüfung
dieser Beurteilung zuvorzukommen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz damit
den Anforderungen der Sachverhaltsermittlung Genüge getan und damit den
Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat. Auf Beschwerdeebene bleibt demnach
abzuklären, ob die Vorinstanz es zu Recht als bewiesen beurteilte, dass der Be-
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schwerdeführer in die Heimat seiner Ehefrau, wo er sich während mehreren
Jahren aufgehalten hat, zurückkehren und sich dort dauerhaft aufhalten kann.
Sollte die ARK diesbezüglich jedoch zum Schluss gelangen, dass ein
entsprechender Beweis nicht geführt werden kann, so ist die Sache aus dem Grund
an die Vorinstanz zurückzuweisen, als die Frage der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers in Tunesien von der Vorinstanz explizit offen gelassen worden
ist, eine diesbezügliche materielle Prüfung mithin nicht stattgefunden hat.
6. a) Vorausgehend ist auf den vom Beschwerdeführer verwiesenen Fall i.S.
A.A. einzugehen. Diesbezüglich führt das BFF zu Recht aus, dass es sich im
Asylverfahren regelmässig um einzelfallspezifische Vorkommnisse handelt und
entsprechende Schlussfolgerungen nicht ohne weiteres auf andere Gesuchsteller
übertragen werden könnten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass
insbesondere im Hinblick auf eine zukünftige Möglichkeit der Rückkehr und des
sicheren Aufenthaltes Rückschlüsse trotzdem gezogen werden können. So wurde
die Situation von A.A. - dieser war wie der Beschwerdeführer ebenfalls mit
einer Marokkanerin verheiratet, wobei jene Ehe ausserdem gar offiziell
registriert werden konnte; zudem hatte er sich ebenso während seines Studiums
und damit mehrere Jahre dort aufgehalten - in dem Sinne beurteilt, dass eine
Drittstaatenwegweisung nach Marokko nicht in Betracht gezogen wurde. Das BFF
begründete diesen Entscheid damit, dass A.A. seine Gefährdung in Marokko
beziehungsweise die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung glaubwürdig habe
darstellen können. Aus den Akten ist zu schliessen, dass A.A. Asyl erteilt
wurde, weil dieser in Tunesien wegen seiner Ennahda-Mitgliedschaft verurteilt
wurde und in Marokko Gefahr liefe, ausgewiesen oder ausgeliefert zu werden.
Daraus ist zu schliessen, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
oder das Einleiten eines Auslieferungsverfahrens durch die marokkanischen
Behörden gegenüber einem mit einer Marokkanerin verheirateten Tunesier vom BFF
als möglich eingeschätzt wurde.
b) Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz zu Recht aus, das
abgeschlossene Studium, die Reisetätigkeit der Beschwerdeführer, die
Schilderungen des Beschwerdeführers über die eher zurückhaltenden Suche der
Polizei nach ihm und schliesslich die Ausreise des Beschwerdeführers mit seinem
eigenen Pass wiesen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Ausreise der akuten Gefahr einer Auslieferung ausgesetzt gewesen sei.
Unbestritten ist auch, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Studien
jedenfalls für eine bestimmte Zeit legal in Marokko aufhalten konnte. Es
erscheint hingegen möglich, dass der Beschwerdeführer wegen des abgelaufenen
Passes nicht in der Lage war, sein Aufenthaltsrecht zu verlängern und das
polizeiliche Interesse am Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stand. Dies
könnte auch mit der lediglich jährlichen, nicht sehr intensiven Suche nach ihm
in Einklang gebracht
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werden. Allein aus dem vergangenen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Marokko zu schliessen, er könne dort auch wieder
einreisen und sich dauernd aufhalten, genügt jedenfalls den Anforderungen der
Beweislast betreffend eine mögliche Rückkehr und einem dauernden zukünftigen
Aufenthalt nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 22, S.
217).
c) Wie erwähnt, kann in der Regel zwar davon ausgegangen werden, dass der
Ehepartner einer Staatsangehörigen eines Drittstaates dort einreisen und sich
dauerhaft aufhalten kann. Dies ist jedoch lediglich eine Regelvermutung, die im
Einzelfall zu überprüfen ist. Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführer
übereinstimmend und widerspruchsfrei an, ihre Ehe habe in Marokko nicht
anerkannt beziehungsweise registriert werden können. Die Vorinstanz hat sich zu
diesen Ausführungen nicht weiter geäussert, sie lassen jedoch erste Zweifel
daran aufkommen, ob dem Beschwerdeführer ohne weiteres die Einreise in Marokko
gewährt würde. Dies um so mehr, als dem Beschwerdeführer anscheinend keine
Reisepapiere zur Verfügung stehen. Diesbezüglich erscheint es durchaus
nachvollziehbar, dass ein in Tunesien wegen der Ennahda-Mitgliedschaft
Verurteilter - wie es der Beschwerdeführer von sich behauptet - nicht in der
Lage ist, seinen Pass zu verlängern.
d) Die Frage des dauernden sicheren Aufenthaltes stellt sich einerseits in
Bezug auf die Erteilung einer Aufenhaltsbewilligung beziehungsweise einer
möglichen Ausweisung und andererseits in Bezug auf die Gefahr einer
Auslieferung an die tunesischen Behörden.
aa) Die politische und wirtschaftliche Vernetzung zwischen Tunesien und
Marokko ist vielschichtig. So haben unter anderem Tunesien und Marokko im Jahre
1989 ein gemeinsames Abkommen unterzeichnet, das zur Bildung der "Union du
Maghreb Arabe" (UMA) führte. Gemäss einem Bericht von Amnesty
International vom November 1998 erlaubt dieses Abkommen den Bürgern eines
UMA-Staates in einem anderen Vertragsstaat erleichterte Aufenthaltsbewilligungen
zu erlangen. Daraus ist zu schliessen, dass einem tunesischen Bürger,
unabhängig davon, ob er mit einer marokkanischen Staatsbürgerin verheiratet
ist, unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung in Marokko
erteilt würde. Diesbezüglich problematisch ist allerdings wiederum der
Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Reisepapiere verfügt und
solche, sollte er in Tunesien tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt sein, wohl auch nicht erlangen kann. Insbesondere ist auch zu
beachten, dass Marokko zwar die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat,
gemäss besagtem Bericht von Amnesty International das UMA-Abkommen jedoch dazu
führt, dass ein Angehöriger eines UMA-Staates, der vor politischer Verfolgung
in einen der Vertragsstaaten flieht, dort aufgrund dieser Regelung nicht als
Flücht-
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ling betrachtet werden kann. Somit könnte ihm auch kein besonderer
Schutz gewährt werden (vgl. Bericht vom 19. November 1998). Amnesty
International setzt sich ausserdem direkt für den Beschwerdeführer ein, indem
im Bericht vom 27. Juli 1999 darauf hingewiesen wird, dass die regionalen
Abkommen zwischen den arabischen Staaten diese stärker binden als die Genfer
Flüchtlingskonvention. Daraus sei zu schliessen, dass in entsprechenden Fällen
eine individuelle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorgenommen werde
und damit eine Ausweisung zumindest theoretisch jederzeit möglich sei. Amnesty
International beurteilte in diesem Bericht die Situation des Beschwerdeführers
dahingehend, dass dieser in Marokko der Gefahr der Ausweisung oder Auslieferung
nach Tunesien ausgesetzt wäre.
bb) Im Weiteren kann eine Auslieferung auf Antrag der tunesischen Behörden
nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Zwar ist, wie das BFF zu Recht
festhält, eine Auslieferung aus politischen und religiösen Gründen durch die
nationalen Gesetze und internationalen Abkommen grundsätzlich ausgeschlossen.
Immerhin kann es offenbar vorkommen, dass die tunesischen Behörden politische
Verfolgung mit gemeinrechtlichen Delikten kaschieren, da ein grosses Interesse
daran besteht, Oppositionelle, die sich ins Ausland geflüchtet haben, zu
repatriieren. Mindestens ein Fall aus dem Jahre 1991 ist in den Akten
dokumentiert, als Marokko einen politisch Verfolgten aufgrund eines
Auslieferungsgesuches wegen gemeinrechtlicher Delikte an Tunesien auslieferte
(vgl. Bericht O.L.T. vom 16. Juli 1999; Bericht "Solidarité tunisienne"
vom 16. Juli 1998). Selbst wenn es sich um Einzelfälle handelt und schon lange
kein solcher Fall mehr vorgekommen ist, stellt sich unter diesen Umständen die
Frage, ob - falls es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen politisch
Verfolgten handelt - mit Verweis auf das seltene Vorkommen einer Auslieferung
der verlangten Beweislast betreffend eine mögliche sichere Rückkehr nach
Marokko Genüge getan werden kann.
cc) Beachtung zu finden hat aber insbesondere auch der Umstand, dass das
Auslieferungsverbot nur gilt, wenn es sich bei den Straftaten nicht um solche
terroristischer Natur handelt. So hält zum Beispiel das tunesische
Strafgesetzbuch in diesem Zusammenhang fest: "...ne sont pas également
considérées comme politiques, et ne donnent pas lieu à l'octroi de l'asile
politique, les infractions visées à l'article 52bis du code pénal" (vgl.
Art. 313 Strafgesetzbuch Tunesien). Artikel 52bis wiederum äussert sich zu
terroristischen Straftaten und liefert auch eine entsprechende Definition:
"Est qualifiée de terroriste, toute infraction en relation avec une
entreprise individuelle ou collective ayant pour but de porter atteinte aux
personnes ou aux biens, par l'intimidation ou la terreur. Sont traités de la
même manière, les actes d'incitation à la haine ou au fanatisme racial ou
religieux quels que soient les moyens utilisés". In einem Land wie Tu-
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nesien, wo die politische Opposition ihre Grundlage in der Religion findet,
wirft eine solche Definition des Terrorismus jedoch gewisse Fragen auf. Dies
insbesondere deshalb, weil Tunesien und Marokko gemäss Auskunft des UNHCR
inzwischen das Terrorismus-Abkommen (Abkommen von Zaire vom 22. April 1998)
ratifiziert haben. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung war dieses
Abkommen lediglich unterzeichnet, indessen noch nicht ratifiziert (vgl. auch
Vernehmlassung des BFF vom 30. September 1999). Gegenstand des Abkommens ist die
Zusammenarbeit zwischen den arabischen Staaten in Bezug auf die
Terrorismusbekämpfung, insbesondere die gegenseitige Auslieferung von
Straftätern. In verschiedenen Berichten von Hilfsorganisationen wird die
Befürchtung geäussert, dass das Abkommen dazu missbraucht werden könnte, um
politischer Oppositioneller habhaft zu werden (vgl. Amnesty International,
Berichte vom 27. Juli 1999 und vom 19. November 1998; Comité pour le Respect
des Libertés et des Droits de l’Homme en Tunisie, Bericht vom 19. Juli 1999).
Das BFF weist zwar darauf hin, dass sich das Abkommen nicht gegen friedliche
politische Meinungsäusserung richte. Andererseits hielt auch das BFF im Fall
von A.A. eine Ausweisung oder Auslieferung eines in Tunesien politisch
Verfolgten durch die marokkanischen Behörden für möglich, und zwar bevor das
Abkommen ratifiziert worden war. Die Auswirkungen des neu ratifizierten
Abkommens können indes zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Möglichkeit besteht, wonach
der Beschwerdeführer in Marokko einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten
kann, ebenso jedoch nicht auszuschliessen ist, dass die marokkanischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Einreise oder eine dauernde Aufenthaltsbewilligung
verweigern oder diesen sogar im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens den
tunesischen Behörden überstellen würden. Die Behörde, die den
Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat anordnet, trägt jedoch die Beweislast
dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Wegweisung tatsächlich
vorliegen. Unter den gegebenen Umständen konnte der verlangte Beweis einer
sicheren Rückkehr und eines dauernden sicheren Aufenthaltes in Marokko den
vorstehenden Ausführungen gemäss nicht geführt werden. Damit aber fällt eine
Drittstaatenwegweisung nach Marokko nicht in Betracht. Das BFF hat demnach zu
Unrecht in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 aAsylG (Art. 52 Abs. 1 AslyG) die
Drittstaatenwegweisung verfügt und die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers unterlassen.
© 06.12.02