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Entscheid

EMARK-2001-7

Art. 18 BV, Art. 37 VwVG, Art 16 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3

22. Dezember 2000Deutsch12 min

Kanton der welschen Schweiz zugeteilt worden, obwohl das Asylgesuch eindeutig in

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 7

2001 / 7 - 042

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Dezember 2000 i.S. E.G.,

Türkei

Art. 18 BV, Art. 37 VwVG, Art 16 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3

AsylG: Kantonszuteilung und Verfahrenssprache.

Aus Art. 27 Abs. 3 AsylG lässt sich kein Rechtsanspruch

auf Zuteilung in einen bestimmten Kanton ableiten. Kenntnisse einer

Amtssprache, welche ein Asylsuchender oder allenfalls dessen Rechtsvertreter

hat, stellen zwar grundsätzlich Interessen dar, welche bei der

Kantonszuteilung zu berücksichtigen sind; dieser Entscheid ist allerdings

nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar.

Im konkreten Fall kann der Asylsuchende aus dem

Grundrecht der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) keinen Anspruch ableiten, das

Asylverfahren in einer Amtssprache seiner Wahl durchzuführen. Art. 16 Abs.

2 AsylG geht als Spezialregelung der allgemeinen Regel von Art. 37 VwVG vor.

Art. 18 Cst., art. 37 PA, art. 16 al. 2 et art. 27 al. 3 LAsi

: répartition entre les cantons et langue de la procédure.

On ne peut déduire de l'art. 27 al. 3 LAsi un droit à

l'attribution à un canton déterminé. Il est vrai toutefois que la

connaissance d'une langue officielle par un demandeur d'asile ou, à tout le

moins, par son mandataire représente en principe un élément qui doit

être pris en compte lors de la répartition entre les cantons, quand bien

même les décisions de répartition ne sont attaquables qu'en cas

d'atteinte au principe de l'unité de la famille.

Dans le cas d'espèce, l'art 18 Cst. sur la liberté des

langues ne confère pas au demandeur d'asile un droit à ce que la

procédure soit conduite dans une langue officielle de son choix. En tant

que disposition spéciale, l'art. 16 al. 2 LAsi l'emporte sur la règle

générale de l'art. 37 PA.

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Art. 18 Cost., art. 37 PA, art. 16 cpv. 2 e 27 cpv. 3 LAsi:

ripartizione tra i Cantoni e lingua della procedura.

L'art. 27 cpv. 3 LAsi non conferisce alcun diritto alla

ripartizione a un determinato Cantone. Le conoscenze di una lingua ufficiale

da parte di un richiedente l'asilo e/o, se del caso, del suo mandatario,

possono rappresentare elementi di cui tenere conto ai fini della

ripartizione. Tuttavia, la decisione d'attribuzione può essere impugnata

soltanto per violazione del principio dell'unità della famiglia.

Nel caso concreto, l'art. 18 della Cost. sulla libertà

di lingua non conferisce al richiedente l'asilo il diritto ad una procedura

svolta in una lingua ufficiale di sua scelta. L'art. 16 cpv. 2 LAsi è una

disposizione speciale che prevale sulla disposizione generale dell'art. 37

PA.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben im Oktober

1998, stellte am 17. November 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am

20. November 1998 in einer Empfangsstelle befragt. Mit Zwischenverfügung vom

selben Tag wurde er einem französischsprachigen Kanton zugeteilt, wo er am 12.

Mai 1999 zu seinen Asylgründen angehört wurde. Das BFF wies das Asylgesuch des

Beschwerdeführers mit in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 16.

Juni 2000 ab.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte das BFF mit Schreiben vom

16. November 1998 davon in Kenntnis gesetzt, dass er mandatiert worden sei. Er

ersuchte darum, der Beschwerdeführer sei - wenn immer möglich - einem Kanton

der Nordwestschweiz zuzuweisen. Schliesslich halte er fest, dass sein Mandant

mit dieser Eingabe das Deutsche als Verfahrenssprache gewählt habe. Er bitte

darum, dass sämtliche Schreiben und Verfügungen in dieser Sprache zu erlassen

seien.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2000 beantragt der Beschwerdeführer unter anderem,

das BFF sei zu verpflichten, die Verfügung in deutscher Sprache zu eröffnen.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 4. August 2000 die Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

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Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, der Erlass der

Verfügung in französischer Sprache stelle einen Verstoss gegen das

verfassungsmässige Recht der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) dar. Im schriftlich

eingereichten Asylgesuch vom 16. November 1998 sei ausdrücklich festgehalten

worden, dass der Beschwerdeführer das Deutsche als Verfahrenssprache gewählt

habe. Laut Art. 37 VwVG sei damit das BFF verpflichtet gewesen, seine Verfügung

in deutscher Sprache zu eröffnen und wohl auch das zum Erlass der Verfügung

führende Verfahren in dieser Sprache zu führen. Eine Verfügung des BFF vom

11. Dezember 1998 sei auf Intervention hin am 11. Januar 1999 nochmals in

deutscher Sprache eröffnet worden, womit für einmal die Vernunft obsiegt habe.

Die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers und vor allem dessen Vertreters -

dieser könne sich auch auf dieses verfassungsmässige Recht berufen - sei durch

zwei weitere Vorfälle verletzt worden: Der Beschwerdeführer sei nach Chiasso

verlegt worden, obwohl er aus Gründen des Zugangs zur deutschen Sprache das

Gesuch in der Empfangsstelle in Basel gestellt habe. Es treffe zu, dass der

Beschwerdeführer keiner Amtssprache mächtig sei und es für ihn keine Rolle

spiele, in welcher Sprache das Protokoll verfasst worden sei. Er sei aber einem

Kanton der welschen Schweiz zugeteilt worden, obwohl das Asylgesuch eindeutig in

deutscher Sprache gestellt worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, der

Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Sprachenfreiheit berufen, gelte dies

nicht für seinen Rechtsvertreter, welcher nicht verpflichtet sei, eine andere

Amtssprache zu beherrschen. Es gehe dabei insbesondere darum, dass es diesem

möglich sei, einen deutschen Text zu überfliegen und ein gesuchtes Stichwort

sofort zu finden, einen französischen Text müsse er Wort für Wort durchgehen,

um überhaupt eine in der Verfügung zitierte Stelle zu finden. Italienisch

spreche er nicht, weshalb er raten müsse, was die verschiedenen

Protokollstellen bedeuteten. Die vom BFF gewählte Vorgehensweise werde so zur

Schikane für den Rechtsvertreter. Von der Verfahrensökonomie her gesehen wäre

es sinnvoll, sich von Anfang an auf eine Verfahrenssprache zu beschränken. Das

BFF wäre nach Art 37 VwVG verpflichtet gewesen, seinen Entscheid in deutscher

Sprache zu verfassen. Das VwVG dürfe nicht in einem Rechtsgebiet anders

angewandt werden als in den übrigen Bereichen. Art. 18 BV und Art. 37 VwVG

hätten es verboten, die Verfügung in einer anderen als der deutschen Sprache

zu eröffnen. Da Bundesbehörden grundsätzlich alle Amtssprachen verstehen

müssten, hänge die Wahl der Amtssprache im Einzelfall von der Sprache des

Adressaten ab. Wenn der Verfügungsadressat keiner Amtssprache mächtig sei,

müsse die Wahl der Amtssprache nach der Sprache des Vertreters bestimmt werden.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Jörg Paul Müller

vorschlage, von der Gegenüberstellung von Sprachenfreiheit und

Territorialitätsprinzip sei abzurücken und von der Sprachenfreiheit als

verfassungsmässi-

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gem Recht auszugehen. In dieses Grundrecht dürfe nur eingegriffen werden,

wenn eine gesetzliche Grundlage bestehe, wenn die Einschränkung im

öffentlichen Interesse liege und wenn diese verhältnismässig sei. Bei der

Erwägungen

Einschränkung der Sprachenfreiheit des Rechtsvertreters durch die angefochtene

Verfügung fehle offensichtlich jegliche gesetzliche Grundlage. Die gesetzliche

Grundlage (Art. 37 VwVG) spreche im Gegenteil für den Erlass der angefochtenen

Verfügung in deutscher Sprache. Art. 16 Abs. 2 AsylG könne nicht zur Anwendung

gelangen, weil bereits die Zuweisung in einen Nicht-Deutschschweizer Kanton

unzulässig gewesen sei. Art. 4 Bst. a AsylV 1 sehe vor, dass von der Regel,

wonach in der Amtssprache des Wohnortes bzw. des kantonalen Protokolls verfügt

werden müsse, abgewichen werden könne, wenn der Rechtsvertreter einer anderen

Sprache mächtig sei. Es müsse hier davon abgewichen werden, wenn das Deutsche

bereits als Verfahrenssprache beantragt worden sei, bevor der Beschwerdeführer

in einen welschen Kanton geschickt worden sei. Im Weiteren fehle es am

öffentlichen Interesse. Art. 4 Bst. b AsylV 1 lasse eine andere Sprache zu,

wenn dies vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte

Gesuchserledigung erforderlich sei. Diese Einschränkung könne nicht gegeben

sein, weil es hier nicht um etwas "Vorübergehendes" gegangen sei. Die

kantonale Befragung habe am 19. Mai 1999 stattgefunden und gemäss

Aktenverzeichnis seien keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen worden; die

Verfügung sei aber erst 13 Monate später erlassen worden. Es könne somit

nicht von einem vorübergehenden Engpass die Rede sein. Deshalb sei die

Verfügung aufzuheben und das BFF zu verpflichten, in deutscher Sprache zu

entscheiden. Da es sich bei der Verfahrenssprache wie auch bei der Gewährung

des rechtlichen Gehörs um ein formelles Grundrecht handle, sei eine Heilung im

Verfahren nicht möglich.

b) aa) Im Sinne einer Vorbemerkung ist dem Rechtsvertreter beizupflichten,

dass angesichts der schweizerischen Tradition und der Sensibilität im

Zusammenhang mit den Landessprachen Sprachkenntnisse von Asylgesuchstellern bei

der Zuteilung zu einem Kanton berücksichtigt werden sollten. Nicht anders

verhält es sich, wenn ein Gesuchsteller bereits bei Einreichung des Asylgesuchs

einen Rechtsvertreter beauftragt und dieser um Durchführung des Verfahrens in

seiner Muttersprache ersucht. In Art. 27 Abs. 3 AsylG wird postuliert, dass das

Bundesamt bei der Kantonszuteilung den schützenswerten Interessen der Kantone

und des Asylsuchenden Rechnung trägt. Zweifelsohne haben Kenntnisse einer

Amtssprache eines Asylsuchenden als schützenswertes Interesse im Sinne des

Gesetzes zu gelten, ermöglicht doch die Zuteilung eines Gesuchstellers zu einer

Sprachregion, in welcher er sich ohne fremde Hilfe zumindest sprachlich

verständigen kann, eine bessere Kommunikation mit den kantonalen Behörden und

bringt ihm dies Erleichterungen im täglichen Leben. Die Beauftragung eines

Rechtsvertreters, der den Auftrag hat, dem Asylgesuchsteller während der

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Durchführung des Verfahrens beizustehen, stellt bei der Kantonszuteilung

ebenso in einem gewissen Ausmass ein schützenswertes Interesse dar. Aufgrund

des zu vermutenden Vertrauensverhältnisses zwischen Mandatiertem und Mandanten

entspricht es durchaus dem schützenswerten Interesse eines Asylsuchenden, nicht

allzuweit entfernt vom Arbeitsort des Rechtsvertreters untergebracht zu werden

und zum Mindesten einer Sprachregion zugeteilt zu werden, in der die

Muttersprache des Rechtsvertreters Amtssprache ist. Angesichts dieser

(rechtlichen) Grundlagen erscheint der Zuweisungsentscheid des BFF vorliegend

als schwer nachvollziehbar, waren doch die schützenswerten Interessen des

Beschwerdeführers (welche gemäss altem AsylG auch zum Zeitpunkt der

Kantonszuteilung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wären, vgl.

Art. 14a Abs. 3 aAsylG) offensichtlich und wurden sie von ihm ausdrücklich

geltend gemacht. Allerdings ist ebenso festzuhalten, dass sich aus Art. 27 Abs.

3.

AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten

lässt; der Zuweisungsentscheid kann denn auch nur mit der Begründung

angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (gemäss

altem AsylG war der Zuweisungsentscheid des BFF gar nicht anfechtbar). Die

diesbezüglich vorliegend an sich vorhandenen, von Gesetzes wegen als

Dispositiv

schützenswert geltenden Interessen des Beschwerdeführers sind demnach mangels

Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar.

bb) Des Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund von Art. 18 BV bzw. Art.

37 VwVG ein Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter Anspruch auf Zuteilung in

einen gewünschten Sprachraum haben. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich

geltend, eine Zuweisung in einen Nicht-Deutschschweizer Kanton sei aufgrund von

Art. 37 VwVG unzulässig gewesen, weshalb Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht zur

Anwendung gelangen könne. Er vertritt somit die Auffassung, das BFF sei

aufgrund des Umstandes, dass ein Asylsuchender eine der Amtssprachen spricht

bzw. einen Rechtsvertreter beauftragt hat, verpflichtet, die Zuteilung in eine

von ihm bestimmte Sprachregion vorzunehmen. Gemäss seiner Auffassung käme die

in Art. 16 Abs. 2 AsylG aufgestellte Regel erst nach erfolgter Kantonszuteilung

zur Anwendung. Diese Auffassung erscheint aufgrund der Formulierungen von Art.

16 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VwVG auf den ersten Blick nicht abwegig. Eine

Konsultation der parlamentarischen Beratungen zur Änderung des AsylG

(Sommersession 1997) zeigt jedoch, dass Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht als

Ergänzung von Art. 37 VwVG zu verstehen ist, sondern als Regelung in einem

Spezialgesetz, die derjenigen des VwVG vorgeht. Die Mehrheit der Kommission des

Nationalrates hatte nämlich für Art. 16 Abs. 2 AsylG den folgenden Wortlaut

beantragt: "Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der von den

Asylsuchenden oder ihren Bevollmächtigten gesprochenen Amtssprache geführt,

allenfalls in der Amtssprache, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die

am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist". Nationalrätin

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Rose-Marie Ducrot postulierte in ihrem Votum als Berichterstatterin der

Kommission, es sei zu verhindern, dass die Asylbehörden die im Verfahren

verwendete Amtssprache frei wählen könnten, der vom Asylbewerber bzw. dessen

Rechtsvertreter verwendeten Amtssprache sei der Vorzug zu geben. Diesem Antrag

hielt der damalige Bundespräsident Koller und Departementsvorsteher des EJPD

entgegen, die von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagene Bestimmung würde

"das Bundesamt zwingen, die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

primär entsprechend ihren Sprachkenntnissen vorzunehmen", was aus seiner

Sicht zu verhindern sei, da eine "von der Nationalität der Asylsuchenden

unabhängige Verteilung auf die Kantone, die politisch sehr wichtig sei, damit

nicht mehr gewährleistet wäre, insbesondere etwa bei einem plötzlichen

starken Zustrom von Asylsuchenden aus einem Land, in dem eine unserer

Amtssprachen gesprochen werde." Die Mehrheit des Nationalrates folgte bei

der Abstimmung den Argumenten des Bundespräsidenten und Vorstehers des EJPD und

nahm Art. 16 Abs. 2 AsylG in der bundesrätlichen Fassung an. Angesichts des

klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens ist die Argumentation des

Beschwerdeführers zu verwerfen und festzustellen, dass die allgemeine Regelung

in Art. 37 VwVG das BFF nicht verpflichtet, dem Wunsch eines

Asylgesuchstellers oder dessen Rechtsvertreters, das Verfahren sei in einer von

ihm bestimmten Amtssprache zu führen, zu entsprechen, weil im Spezialgesetz

eine davon abweichende Regelung festgelegt wurde.

cc) Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung des Beschwerdeführers (17. November 1998) das neue

Asylgesetz noch nicht in Kraft getreten war und somit die Verfahrenssprache nach

den Regeln von Art. 37 VwVG hätte bestimmt werden müssen, was jedoch nicht

zwingend heisst, dass der Beschwerdeführer einem Deutschschweizer Kanton hätte

zugeteilt werden müssen; eine Frage, die aber im heutigen Zeitpunkt offen

gelassen werden kann. Diesem Umstand Rechnung tragend, hat wohl die Abteilung

Fürsorge des BFF eine Verfügung vom Dezember 1998 im Januar 1999 nochmals in

deutscher Sprache zugestellt. Da jedoch gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG für

Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen AsylG vom

26. Juni 1998 hängig waren, das neue Recht gilt, durfte das BFF seine

Verfügung vom 16. Juni 2000 in französischer Sprache eröffnen.

dd) Somit ist abschliessend festzuhalten, dass für die Einschränkung des in

Art. 18 BV festgehaltenen Grundrechts auf Sprachenfreiheit vorliegend mit

Art. 16 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine

gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Dass für die

Einschränkung dieses Grundrechts ein öffentliches Interesse besteht, wurde

bereits vom Parlament, der Argumentation des Vorstehers des EJPD folgend, bejaht

(vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Die Einschränkung des Grundrechts auf

Sprachenfreiheit erscheint

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auch nicht als unverhältnismässig, da keine Anzeichen dafür bestehen, dass

das Verfahren aufgrund der französischen Verfahrenssprache nicht sachgerecht

hätte durchgeführt werden können bzw. der Beschwerdeführer deshalb nur

ungenügenden Rechtsbeistand gehabt hätte (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).

ee) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Eröffnung der Verfügung in deutscher Sprache ist demnach

abzuweisen.

© 04.06.02