EMARK-2001-8
Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV: Zeitpunkt der Behandlung
22. Dezember 2000Deutsch8 min
3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem die
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2001 / 8
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Dezember 2000 i.S. H.E.,
Türkei
Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV: Zeitpunkt der Behandlung
eines Akteneinsichtsgesuches durch das BFF.
Stellt das BFF - auf ein frühzeitig gestelltes
Akteneinsichtsgesuch hin - die Akten ohne triftigen Grund erst kurz vor dem
Entscheidversand zu, verletzt dies zwar grundsätzlich das rechtliche Gehör
nicht, widerspricht indessen dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie der
Verfahrensökonomie.
Art. 29 ss PA ; art. 29 al. 2 Cst. : moment auquel une demande
de consultation du dossier doit être traitée par l'ODR.
En principe, il n'y a pas violation du droit d'être entendu
lorsque l'ODR retient un dossier qui lui a été demandé longtemps à l'avance
pour consultation, pour ensuite, et sans motifs pertinents, en transmettre les
pièces juste avant l'expédition de sa décision ; en revanche, cette pratique
porte atteinte au principe de loyauté en procédure et va à l'encontre de
l'économie de la procédure.
Art. 29 segg. PA; art. 29 cpv. 2 Cost.: trattazione
intempestiva di una domanda di consultazione degli atti da parte dell'UFR.
Di principio, l'UFR non viola il diritto di essere sentito
pure allorquando, senza validi motivi, invia alla parte gli atti di causa,
richiestigli parecchio tempo prima, solo immediatamente prima della
notificazione della decisione. Tuttavia, un siffatto procedere può violare il
principio dell'equo processo ed essere contrario all'economia di procedura.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung aus der Provinz Bingöl mit
letztem Wohnsitz in Istanbul verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im
August 1995 und gelangte über Bulgarien, Albanien und Italien illegal in die
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Schweiz, wo er am 11. Oktober 1995 ein Asylgesuch stellte. In den Anhörungen
machte er im Wesentlichen geltend, als Sympathisant der kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) Kurierdienste geleistet und PKK-Angehörige bei sich zu
Hause untergebracht zu haben. Seit 1991 sei er mehrmals festgenommen und jeweils
einen oder mehrere Tage auf verschiedenen Polizeiposten in Istanbul festgehalten
worden. Nach der Teilnahme an einer Demonstration im März 1995 und der
Festnahme einiger seiner Freunde bei Polizeirazzien habe eine Freundin des
Beschwerdeführers während ihrer Haft dessen Namen bekanntgegeben. Aus Furcht,
ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zunächst bei verschiedenen Verwandten
untergetaucht und schliesslich im Juni 1995 ausgereist.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. Februar 1996 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und
erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
In seiner Beschwerdeeingabe vom 13. März 1996 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung
seiner Rechtsbegehren machte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 die
Abweisung der Beschwerde. Insbesondere nahm sie zur Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs dahingehend Stellung, dass dem Beschwerdeführer nach
Abschluss des Untersuchungsverfahrens und noch vor dem am 9. Februar 1996
ergangenen Entscheid mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 Akteneinsicht
gewährt worden sei und daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 24. Mai 1996 unter anderem
geltend, die vorinstanzlichen Akten seien bei ihm erst nach dem obengenannten
Entscheid eingetroffen, und bestritt damit die einwandfreie Gewährung des
rechtlichen Gehörs.
Mit Eingabe vom 16. April 1999 brachte der Beschwerdeführer unter Beilage
eines Urteils des Bezirksgerichts X und einer Videokassette mit Aufnahmen des
kurdischen Fernsehsenders MED-TV vor, anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vor dem Bezirksgericht - in welcher dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen
worden sei, als Spendengelderpresser für die PKK tätig zu sein - seine Nähe
zur PKK offengelegt zu haben, wovon die türkischen Behörden mit grosser
Wahrscheinlichkeit erfahren hätten. Im Weiteren seien die Auftritte des
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Beschwerdeführers als kurdischer Musiker im kurdischen Fernsehsender MED-TV
ausgestrahlt worden, was diesen aus Sicht der türkischen Behörden auch aus
diesem Grund in die Nähe der PKK rücke.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut, insoweit die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver
Nachfluchtgründe und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
wird, weist sie indessen in den übrigen Punkten ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Am 27.
November 1995 habe er schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht und um Einräumung
einer Frist zur Stellungnahme gestellt. Nach Abschluss der Untersuchungen habe
die Vorinstanz am 7. Februar 1996 dem Beschwerdeführer zwar die Akten
zugestellt, allerdings ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Die Akten
seien am 12. Februar 1996, erst nach dem Entscheid vom 9. Februar 1996, beim
Beschwerdeführer eingetroffen. Daher habe dieser keine Gelegenheit zur
Stellungnahme mehr gehabt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geheilt werden könne.
Dieser Auffassung hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai
1996 entgegen, dem Beschwerdeführer sei nach Abschluss des
Untersuchungsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 noch vor dem
am 9. Februar 1996 ergangenen und am 13. Februar zugestellten Entscheid die
Akteneinsicht gewährt worden, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliege. Im Weiteren sei mit der Gewährung der Akteneinsicht nicht zwingend
Erwägungen
die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verbunden, da nach Abschluss der
amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines
Schriftenwechsels bestehe. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erschienen und vor dem Endentscheid eingingen, könnten im Rahmen von Art. 32
Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl zwischen Erhalt der Akten und dem
BFF-Entscheid beinahe eine Woche vergangen sei.
Unbestritten ist, dass das BFF während des Untersuchungsverfahrens in
Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG das Gesuch des Beschwerdeführers um
Akteneinsicht abweisen durfte. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz nach
Abschluss des Untersuchungsverfahrens ihrer Pflicht nach Gewährung der
Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 nachgekommen ist.
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Die Angaben der Parteien über den Zeitpunkt des Erhalts der Akten gehen
auseinander. Da die Akten dem Beschwerdeführer ohne Rückschein zugestellt
wurden, ist nachträglich nicht mehr feststellbar, wann genau der
Beschwerdeführer diese erhalten hat. Jedenfalls liegen zwischen der Zustellung
der Akten und dem Zeitpunkt des Entscheides und dessen Zustellung und Eröffnung
nur wenige Tage. Der Beschwerdeführer hatte kaum Gelegenheit, eine gehörige
Stellungnahme abzugeben. Allerdings trifft die Behörde keine Pflicht, mit der
Gewährung der Akteneinsicht eine solche einzuräumen, da diese zwar die
Dispositiv
Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung
derselben beschlägt, und dem Betroffenen somit in der Regel kein Recht auf
vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und
Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke
sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren
Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 Erw. 3b, S. 113 f.). Die
Vorinstanz hat daher mit dem nur wenige Tage nach Gewährung der Akteneinsicht
erfolgten Entscheid und der damit verbundenen faktischen Erschwerung einer
Stellungnahme durch den Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verletzt.
Allerdings ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass die Vorgehensweise des BFF -
wenn sie auch keine Rechtsverletzung darstellt - unter dem Aspekt der
Verfahrensfairness nicht vollauf zu befriedigen vermag. Nachdem der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im November 1995 sein
Akteneinsichtsgesuch deponiert hatte und dieses damals vom BFF "bis zum
Abschluss der Untersuchung" zurückgestellt werden durfte (vgl. Art. 27
Abs. 3 in fine VwVG), entfiel dieses Hindernis nach der Anhörung vom 10. Januar
1996, da nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr
durchgeführt wurden. Es ist deshalb nicht einsehbar, warum das BFF danach noch
rund einen Monat zuwartete und erst unmittelbar vor dem Zeitpunkt der
Entscheidung die beantragte Akteneinsicht gewährte. Auch wenn kein Anspruch auf
Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Anhörungsprotokollen besteht, so
steht andererseits auch nichts entgegen, eine allfällige, noch rechtzeitig vor
der Entscheidfällung eingehende Eingabe zu den Akten zu nehmen und zu
berücksichtigen (vgl. Art. 32 VwVG). Die Behörde ist mit anderen Worten nicht
verpflichtet, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, es ist aber auch kein
legitimes Interesse der Behörde erkennbar, eine Eingabe durch entsprechendes
"Timing" der Akteneinsicht faktisch zu verhindern. Es ist auch darauf
hinzuweisen, dass dies nicht allein eine Frage der Fairness des Verfahrens,
sondern auch der Verfahrensökonomie ist, kann es doch auch aus der Warte der
Asylbehörden durchaus erwünscht sein, dass allfällige Protokollbeanstandungen
oder Ergänzungen zum Sachverhalt nicht erst in einem Beschwerdeverfahren
erhoben werden, sondern noch ins erstinstanzliche Verfahren einfliessen.
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Diese Feststellungen haben aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall
keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, jedoch ist darauf bei der Frage der
Kostenregelung zurückzukommen.
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