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Entscheid

EMARK-2001-8

Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV: Zeitpunkt der Behandlung

22. Dezember 2000Deutsch8 min

3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem die

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2001 / 8

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Dezember 2000 i.S. H.E.,

Türkei

Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV: Zeitpunkt der Behandlung

eines Akteneinsichtsgesuches durch das BFF.

Stellt das BFF - auf ein frühzeitig gestelltes

Akteneinsichtsgesuch hin - die Akten ohne triftigen Grund erst kurz vor dem

Entscheidversand zu, verletzt dies zwar grundsätzlich das rechtliche Gehör

nicht, widerspricht indessen dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie der

Verfahrensökonomie.

Art. 29 ss PA ; art. 29 al. 2 Cst. : moment auquel une demande

de consultation du dossier doit être traitée par l'ODR.

En principe, il n'y a pas violation du droit d'être entendu

lorsque l'ODR retient un dossier qui lui a été demandé longtemps à l'avance

pour consultation, pour ensuite, et sans motifs pertinents, en transmettre les

pièces juste avant l'expédition de sa décision ; en revanche, cette pratique

porte atteinte au principe de loyauté en procédure et va à l'encontre de

l'économie de la procédure.

Art. 29 segg. PA; art. 29 cpv. 2 Cost.: trattazione

intempestiva di una domanda di consultazione degli atti da parte dell'UFR.

Di principio, l'UFR non viola il diritto di essere sentito

pure allorquando, senza validi motivi, invia alla parte gli atti di causa,

richiestigli parecchio tempo prima, solo immediatamente prima della

notificazione della decisione. Tuttavia, un siffatto procedere può violare il

principio dell'equo processo ed essere contrario all'economia di procedura.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung aus der Provinz Bingöl mit

letztem Wohnsitz in Istanbul verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im

August 1995 und gelangte über Bulgarien, Albanien und Italien illegal in die

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Schweiz, wo er am 11. Oktober 1995 ein Asylgesuch stellte. In den Anhörungen

machte er im Wesentlichen geltend, als Sympathisant der kurdischen

Arbeiterpartei (PKK) Kurierdienste geleistet und PKK-Angehörige bei sich zu

Hause untergebracht zu haben. Seit 1991 sei er mehrmals festgenommen und jeweils

einen oder mehrere Tage auf verschiedenen Polizeiposten in Istanbul festgehalten

worden. Nach der Teilnahme an einer Demonstration im März 1995 und der

Festnahme einiger seiner Freunde bei Polizeirazzien habe eine Freundin des

Beschwerdeführers während ihrer Haft dessen Namen bekanntgegeben. Aus Furcht,

ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zunächst bei verschiedenen Verwandten

untergetaucht und schliesslich im Juni 1995 ausgereist.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. Februar 1996 fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und

erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

In seiner Beschwerdeeingabe vom 13. März 1996 beantragte der

Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung

seiner Rechtsbegehren machte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 die

Abweisung der Beschwerde. Insbesondere nahm sie zur Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs dahingehend Stellung, dass dem Beschwerdeführer nach

Abschluss des Untersuchungsverfahrens und noch vor dem am 9. Februar 1996

ergangenen Entscheid mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 Akteneinsicht

gewährt worden sei und daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 24. Mai 1996 unter anderem

geltend, die vorinstanzlichen Akten seien bei ihm erst nach dem obengenannten

Entscheid eingetroffen, und bestritt damit die einwandfreie Gewährung des

rechtlichen Gehörs.

Mit Eingabe vom 16. April 1999 brachte der Beschwerdeführer unter Beilage

eines Urteils des Bezirksgerichts X und einer Videokassette mit Aufnahmen des

kurdischen Fernsehsenders MED-TV vor, anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vor dem Bezirksgericht - in welcher dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen

worden sei, als Spendengelderpresser für die PKK tätig zu sein - seine Nähe

zur PKK offengelegt zu haben, wovon die türkischen Behörden mit grosser

Wahrscheinlichkeit erfahren hätten. Im Weiteren seien die Auftritte des

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Beschwerdeführers als kurdischer Musiker im kurdischen Fernsehsender MED-TV

ausgestrahlt worden, was diesen aus Sicht der türkischen Behörden auch aus

diesem Grund in die Nähe der PKK rücke.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut, insoweit die

Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver

Nachfluchtgründe und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt

wird, weist sie indessen in den übrigen Punkten ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem die

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Am 27.

November 1995 habe er schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht und um Einräumung

einer Frist zur Stellungnahme gestellt. Nach Abschluss der Untersuchungen habe

die Vorinstanz am 7. Februar 1996 dem Beschwerdeführer zwar die Akten

zugestellt, allerdings ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Die Akten

seien am 12. Februar 1996, erst nach dem Entscheid vom 9. Februar 1996, beim

Beschwerdeführer eingetroffen. Daher habe dieser keine Gelegenheit zur

Stellungnahme mehr gehabt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

darstelle, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geheilt werden könne.

Dieser Auffassung hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai

1996 entgegen, dem Beschwerdeführer sei nach Abschluss des

Untersuchungsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 noch vor dem

am 9. Februar 1996 ergangenen und am 13. Februar zugestellten Entscheid die

Akteneinsicht gewährt worden, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliege. Im Weiteren sei mit der Gewährung der Akteneinsicht nicht zwingend

Erwägungen

die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verbunden, da nach Abschluss der

amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines

Schriftenwechsels bestehe. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend

erschienen und vor dem Endentscheid eingingen, könnten im Rahmen von Art. 32

Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe von dieser

Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl zwischen Erhalt der Akten und dem

BFF-Entscheid beinahe eine Woche vergangen sei.

Unbestritten ist, dass das BFF während des Untersuchungsverfahrens in

Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG das Gesuch des Beschwerdeführers um

Akteneinsicht abweisen durfte. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz nach

Abschluss des Untersuchungsverfahrens ihrer Pflicht nach Gewährung der

Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 nachgekommen ist.

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Die Angaben der Parteien über den Zeitpunkt des Erhalts der Akten gehen

auseinander. Da die Akten dem Beschwerdeführer ohne Rückschein zugestellt

wurden, ist nachträglich nicht mehr feststellbar, wann genau der

Beschwerdeführer diese erhalten hat. Jedenfalls liegen zwischen der Zustellung

der Akten und dem Zeitpunkt des Entscheides und dessen Zustellung und Eröffnung

nur wenige Tage. Der Beschwerdeführer hatte kaum Gelegenheit, eine gehörige

Stellungnahme abzugeben. Allerdings trifft die Behörde keine Pflicht, mit der

Gewährung der Akteneinsicht eine solche einzuräumen, da diese zwar die

Dispositiv

Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung

derselben beschlägt, und dem Betroffenen somit in der Regel kein Recht auf

vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und

Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke

sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren

Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 Erw. 3b, S. 113 f.). Die

Vorinstanz hat daher mit dem nur wenige Tage nach Gewährung der Akteneinsicht

erfolgten Entscheid und der damit verbundenen faktischen Erschwerung einer

Stellungnahme durch den Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verletzt.

Allerdings ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass die Vorgehensweise des BFF -

wenn sie auch keine Rechtsverletzung darstellt - unter dem Aspekt der

Verfahrensfairness nicht vollauf zu befriedigen vermag. Nachdem der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im November 1995 sein

Akteneinsichtsgesuch deponiert hatte und dieses damals vom BFF "bis zum

Abschluss der Untersuchung" zurückgestellt werden durfte (vgl. Art. 27

Abs. 3 in fine VwVG), entfiel dieses Hindernis nach der Anhörung vom 10. Januar

1996, da nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr

durchgeführt wurden. Es ist deshalb nicht einsehbar, warum das BFF danach noch

rund einen Monat zuwartete und erst unmittelbar vor dem Zeitpunkt der

Entscheidung die beantragte Akteneinsicht gewährte. Auch wenn kein Anspruch auf

Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Anhörungsprotokollen besteht, so

steht andererseits auch nichts entgegen, eine allfällige, noch rechtzeitig vor

der Entscheidfällung eingehende Eingabe zu den Akten zu nehmen und zu

berücksichtigen (vgl. Art. 32 VwVG). Die Behörde ist mit anderen Worten nicht

verpflichtet, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, es ist aber auch kein

legitimes Interesse der Behörde erkennbar, eine Eingabe durch entsprechendes

"Timing" der Akteneinsicht faktisch zu verhindern. Es ist auch darauf

hinzuweisen, dass dies nicht allein eine Frage der Fairness des Verfahrens,

sondern auch der Verfahrensökonomie ist, kann es doch auch aus der Warte der

Asylbehörden durchaus erwünscht sein, dass allfällige Protokollbeanstandungen

oder Ergänzungen zum Sachverhalt nicht erst in einem Beschwerdeverfahren

erhoben werden, sondern noch ins erstinstanzliche Verfahren einfliessen.

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Diese Feststellungen haben aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall

keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, jedoch ist darauf bei der Frage der

Kostenregelung zurückzukommen.

© 04.06.02