EMARK-2001-9
EMARK - JICRA - GICRA 2001 9/54
1. Januar 2001Deutsch10 min
dahingehend, dass eine eingeschriebene Postsendung dann, wenn der Adressat nicht
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. Februar 2001 i.S. M.D.,
Mali
Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG: Berechnung der
Beschwerdefrist bei fiktiver Eröffnung des BFF-Entscheides.
Eine Verfügung gilt grundsätzlich auch dann mit dem
Ablauf der siebentägigen Abholfrist als eröffnet, wenn sich die abzuholende
Sendung nach Ablauf der Abholfrist noch auf der Poststelle befindet und dort
dem Adressaten ausgehändigt wird.
Art. 50 PA en relation avec l'art. 12 al. 1 LAsi : calcul du
délai de recours en cas de notification fictive de la décision de l'ODR.
En principe, une décision est considérée comme
valablement notifiée à l'échéance du délai de garde de sept jours, même
si le pli reste au bureau de poste et est délivré à son destinataire après
l'écoulement de ce délai.
Art. 50 PA in relazione con l'art. 12 cpv. 1 LAsi: computo del
termine ricorsuale in caso di notificazione fittizia della decisione dell'UFR.
Di regola, una decisione va considerata siccome notificata
alla scadenza del termine ordinario di ritiro di sette giorni, pure
allorquando, dopo la scadenza del termine medesimo, l'invio da notificare si
trova ancora presso l'ufficio postale e viene consegnato al destinatario solo
ulteriormente.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 17. November 2000 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2000 ab und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung aus der Schweiz an.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2000 (Poststempel vom 3. Januar 2001) erhob der
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFF Beschwerde.
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Am 4. Januar 2000 holte die ARK bei der Poststelle am Wohnort des
Beschwerdeführers Auskunft über die Modalitäten der Zustellung der
angefochtenen Verfügung ein.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2001 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit geboten, innert Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit der
eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte
daraufhin am 23. Januar 2001 eine Stellungnahme ein.
Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2. Gemäss Art. 50 VwVG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der
Eröffnung der Verfügung einzureichen. Eine Verfügung gilt in dem Moment als
eröffnet, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wurde. Wird
eine Verfügung per eingeschriebene Post versandt, so wird auf den Moment der
Zustellung durch die Post oder auf den Moment der Abholung auf der Poststelle
abgestellt. Art. 12 Abs. 1 AsylG bestimmt dabei, dass eine Verfügung nach
Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig eröffnet gilt, auch wenn
der Adressat aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst zu einem
späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten hat oder wenn die Verfügung als
unzustellbar zurückkommt. Art. 12 Abs. 1 AsylG kodifiziert damit für das
Asylverfahren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten
Zustellfiktion und schreibt gleichzeitig auf Gesetzesstufe die früher in der
Postgesetzgebung auf Verordnungsstufe verankerte siebentägige Abholfrist fest.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion lautet
dahingehend, dass eine eingeschriebene Postsendung dann, wenn der Adressat nicht
angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in
sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten hat, in
welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der
Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung am letzten Tag dieser
Frist als zugestellt, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste
(vgl. BGE 115 Ia 12, S. 13). Zwar wurde die Fiktion der Zustellung in erster
Linie für den Fall entwickelt, dass eine eingeschriebene Postsendung gar nicht
abgeholt wurde. Sie kommt darüber hinaus aber auch dann zur Anwendung, wenn
eine eingeschriebene Postsendung zwar abgeholt wurde, jedoch erst zu einem
Zeitpunkt nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (vgl. BGE 123 III 492, S.
493). Dies gilt, über den Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 AsylG (entspricht Art.
12e aAsylG, vgl. hierzu Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
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[AVB], BBl 1990 II 622 f.) hinaus, unbesehen davon, ob die Postsendung nun
aufgrund eines formellen Zurückbehaltungsauftrages oder aus anderen Gründen -
beispielsweise aufgrund einer anderen individuellen Absprache oder aufgrund
allgemeiner Kundenfreundlichkeit - erst nach Ablauf der Abholfrist ausgehändigt
wurde. Anzumerken ist im Übrigen, dass das Bundesgericht auch weiterhin auf die
siebentägige Abholfrist abstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 30.
August 2000 [Urteil 1P.264/2000, Erw. 2a mit Verweis], publiziert in Pra 2001
Nr. 21), auch wenn diese Frist heute nur mehr als Grundsatz (von dem abweichende
Abmachungen zulässig sind) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post
vorgesehen und nicht mehr in einer Verordnung festgeschrieben ist.
3. In seiner Eingabe führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, aus den
Akten gehe nicht hervor, wann er die angefochtene Verfügung entgegen genommen
habe. Im Weiteren macht er geltend, er habe die angefochtene Verfügung um den
10. Dezember 2000 herum erhalten, und er schliesst daraus, mit seiner Eingabe
sei die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt.
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Modalitäten
der Zustellung der angefochtenen Verfügung sah sich die ARK - noch vor Eingang
der Akten der Vorinstanz - zu einer Nachfrage bei der Poststelle am Wohnort des
Beschwerdeführers veranlasst. Die Poststelle liess der ARK in der Folge eine
Kopie aus dem Zustellbuch zukommen. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung am 20. November 2000 von der Poststelle zwecks Zustellung ins
Zustellbuch aufgenommen wurde, und insbesondere, dass der Beschwerdeführer die
angefochtene Verfügung erst am 30. November 2000 - also erst 10 Tage nach
Bereitstellung - entgegen genommen hat.
Nach Eingang der Akten der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 15. Januar 2001 über die erfolgte Anfrage
beziehungsweise über die Antwort der Poststelle in Kenntnis gesetzt und zur
Stellungnahme betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der eingereichten
Beschwerde aufgefordert. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf
hingewiesen, dass auch aus dem bei den Akten liegenden Rückschein hervorgeht,
dass er die Verfügung vom 17. November 2000 erst am 30. November 2000 - also
erst 13 Tage nach deren Versand - entgegen genommen hat.
In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2001 hält der Beschwerdeführer an
der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe fest. Sein Rechtsvertreter führt
dabei aus, das Empfangsdatum ergebe sich nicht aus dem Rückschein, und macht
dazu geltend, in Fällen wie dem vorliegenden müsse sich ein Rechtsvertreter
auf die Angaben seines Mandanten verlassen können, denn von einem
Rechtsvertreter
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könne nicht verlangt werden, jedesmal bei unsicherer Fristangabe bei der
Poststelle eine Kopie des Zustellbuches zu beschaffen.
Erwägungen
4.
a) Dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdefrist berechnet wird, kommt im
vorliegenden Verfahren ausschlaggebende Bedeutung zu:
Würde bei der Berechnung die Zustellfiktion gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG
ausser Acht gelassen und statt dessen alleine auf den Zeitpunkt der
Entgegennahme der angefochtenen Verfügung abgestellt, so hätte die
Beschwerdefrist erst am 3. Januar 2001 geendet, womit die vorliegende Eingabe
rechtzeitig wäre. Nachdem jedoch Art. 12 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass für die
Berechnung die siebentägige Abholfrist massgeblich ist, endet die
Beschwerdefrist bereits am 27. Dezember 2000, weshalb auf die vorliegende
Eingabe wegen Verspätung nicht einzutreten ist (vgl. Art. 50 VwVG i.V.m. Art.
20.
und 21 VwVG sowie Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 AsylG).
b) Betreffend die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG
ist Folgendes festzuhalten:
Erscheint wie vorliegend (die Entgegennahme der angefochtenen Verfügung
erfolgte 13 Tage nach Postaufgabe) aufgrund der Akten als offen, ob bei der
Berechnung der Beschwerdefrist statt auf den Zeitpunkt der Entgegennahme der
angefochtenen Verfügung gemäss Rückschein auf das Ende der siebentägigen
Abholfrist abzustellen ist, sind die Angaben aus dem Zustellbuch (oder dem
Zustellbogen, falls die Post die eingeschriebene Sendungen auf elektronischem
Weg erfasst hat) heranzuziehen. Aus dem Eintrag im Zustellbuch geht mit
Bestimmtheit der Zeitpunkt hervor, an welchem eine eingeschriebene Postsendung
bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gestellt wurde. Dass beim
Adressaten Kenntnis über diesen Zeitpunkt besteht beziehungsweise dass er sich
ohne weiteres Kenntnis darüber verschaffen kann, darf vorausgesetzt werden, da
er bereits anlässlich der Entgegennahme der eingeschriebenen Postsendung
(anlässlich der Quittierung der Entgegennahme durch seine Unterschrift)
Einsicht ins Zustellbuch erhält. Im Übrigen steht es ihm frei, auch später
noch Einsicht in den ihn betreffenden Eintrag im Zustellbuch zu nehmen.
c) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Sendung erst nach
Ablauf der von der Post gesetzten Frist abgeholt wurde. Weder wurde geltend
gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Post eine längere Frist als
die ordentlichen 7 Tage setzte (der Beschwerdeführer hätte dies allenfalls mit
dem Abholschein oder dem Zustellkuvert belegen müssen; diese hat er nicht
eingereicht). Es ist somit davon auszugehen, dass die gesetzte Abholfrist
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entsprechend dem Eintrag im Zustellbuch 7 Tage nach dem Zustellversuch, somit
der 27. November 2000 war. Dem Beschwerdeführer war also bekannt, dass er die
Sendung in einem Zeitpunkt abholte, als die Abholfrist an sich bereits
abgelaufen war.
Ob es sich anders verhielte, wenn für den Beschwerdeführer - etwa weil der
Postbeamte die Abholfrist falsch berechnete oder aus "Entgegenkommen"
eine längere Frist einsetzte - der bereits erfolgte Ablauf der ordentlichen
Frist nicht erkennbar gewesen wäre, d.h. ob in einem solchen Fall nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben auf das effektive Datum der Aushändigung
abzustellen wäre, kann vorliegend offenbleiben. Immerhin sei hierzu auf Erw.
3b.bb) des oben erwähnten Bundesgerichtsentscheides vom 30. August 2000 (Pra
2001.
Nr. 21) verwiesen, wonach der Vertrauensschutz allenfalls zum Zuge käme,
wenn das Auseinanderklaffen zwischen den Daten der Zustellfiktion und der
Abholfrist nicht erkennbar ist. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein; im
beurteilten Fall hat das Bundesgericht das Auseinanderklaffen bereits dann
bejaht, wenn auf der Abholungseinladung der Beginn der Abholfrist ersichtlich
war.
d) Auch nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen die Ausführungen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach der Zeitpunkt der Entgegennahme
nicht aus dem Rückschein hervorgehe und er als Rechtsvertreter in einem solchen
Fall - sinngemäss dann, wenn Unsicherheiten betreffend die Modalitäten der
Zustellung einer Postsendung bestehen - berechtigt sei, alleine auf die Angaben
seines Mandanten abzustellen, da es ihm nicht zuzumuten sei, sich bei der
zuständigen Poststelle um Auskunft zu bemühen.
Aus oben stehenden Erwägungen folgt, dass beim Adressaten Kenntnis über die
Modalitäten der Zustellung vorausgesetzt werden kann, zumal er anlässlich der
Entgegennahme der angefochtenen Verfügung auch Einsicht ins Zustellbuch
erhalten hat. Diese Kenntnis muss er sich zurechnen lassen, unbesehen davon, ob
er sich nach Erhalt der Verfügung vertreten lässt oder nicht. Ob ein
Rechtsvertreter gewillt ist, im Falle von Unklarheiten einen mindesten Aufwand
auf sich zu nehmen und sich bei der zuständigen Poststelle betreffend die
Modalitäten der Zustellung zu erkundigen, ist alleine eine Sache des
Innenverhältnisses zwischen dem Rechtsvertreter und seinem Mandanten.
An dieser Stelle kann im Übrigen angemerkt werden, dass sich - entgegen den
anders lautenden Ausführungen des Rechtsvertreters - auch dem Rückschein ohne
weiteres entnehmen lässt, dass zwischen Versand der angefochtenen Verfügung
und der Entgegennahme volle 13 Tage liegen. Auf dem Rückschein ist neben dem
Zeitpunkt der Aufgabe (vgl. Vorderseite) auch der Zeitpunkt der
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Entgegennahme festgehalten (vgl. Rückseite); dieses Datum ergibt sich ohne
weiteres aus der gleich neben der Unterschrift des Beschwerdeführers stehenden
Gegenquittung der zuständigen Poststelle (Poststempel und Unterschrift).
Alleine daraus, dass sich sein Rechtsvertreter trotz der zeitlichen Diskrepanz
zwischen Versand der angefochtenen Verfügung und der Entgegennahme und offenbar
zusätzlich bestehender Unsicherheiten nicht veranlasst sah, sich betreffend die
Modalitäten der Zustellung näher zu erkundigen, kann der Beschwerdeführer
nichts für sich ableiten.
e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Eingabe vom 31. Dezember
2000.
wegen Verspätung nicht einzutreten ist.
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