EMARK-2002-2
Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG: Flughafenverfahren, vorsorgliche
29. Juni 2001Deutsch5 min
2002 / 2
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
Sachverhalt
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Auszug aus der Zwischenverfügung der ARK vom 29. Juni 2001 i.S. E. L.,
Nigeria
Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG: Flughafenverfahren, vorsorgliche
Wegweisung in Drittstaat.
Beim Vollzug einer im Flughafenverfahren angeordneten
Wegweisung in einen Drittstaat darf das bei der Flughafenpolizei gebräuchliche
Formular "Removal Order" nicht verwendet werden, da der darin
enthaltene Rückführungsauftrag nicht auf einen bestimmten Zielstaat
beschränkt ist.
Art. 23 al. 1 et 2 LAsi : procédure d'aéroport ; renvoi
préventif dans un pays tiers.
Pour exécuter un renvoi dans un pays tiers, ordonné dans
le cadre d'une procédure d'aéroport, il ne peut être fait appel à la formule
intitulée "Removal Order" utilisée par la police de l'aéroport,
dès lors que l'ordre de refoulement contenu dans ce document n'est pas limité
à un Etat de destination déterminé.
Art. 23 cpv. 1 e 2 LAsi: procedura d'aeroporto; allontanamento
preventivo in uno Stato terzo.
Per l'esecuzione dell'allontanamento in uno Stato terzo
pronunciato nell'ambito di una procedura d'aeroporto, non può essere utilizzato
il formulario intitolato "Removal order" di cui si serve la polizia
dell'aeroporto, ritenuto che l'ordine di respingimento contenuto nel documento
in questione non è limitato ad un determinato Stato di destinazione.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2001 bei der Grenzkontrolle im
Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch.
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Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer
die Bewilligung zur Einreise, ordnete dessen vorsorgliche Wegweisung in den
Drittstaat X. an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2001 bei
der ARK Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag wies die ARK das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, wies allerdings dabei die
Behörde an, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in
völkerrechtswidriger Weise in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde und
daher insbesondere auf die Verwendung des Formulars "Removal Order" zu
verzichten.
Am 1. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer in den in der angefochtenen
Erwägungen
Verfügung genannten Drittstaat zurückgeflogen.
In ihrer Eingabe vom 2. Juli 2001 führte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers u.a. aus, ihr Mandant habe die Schweiz zwar verlassen, seine
Einreise im Drittstaat und die Vermeidung seiner Abschiebung nach Nigeria habe
aber nicht sichergestellt werden können.
In der Vernehmlassung vom 28. August 2001 führte das BFF aus, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz freiwillig verlassen und von der Ausstellung
einer "Removal Order" sei Abstand genommen worden, während aufgrund
der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers auf das Einschalten des UNHCR
oder der Botschaft habe verzichtet werden können.
Nach Aufforderung zur Stellungnahme und zur Bekanntgabe des aktuellen
Aufenthaltsortes ihres Mandanten teilte die Rechtsvertreterin mit, sie stehe mit
diesem nicht mehr in Kontakt, was jedoch nicht heisse, er habe kein Interesse
mehr am Verfahren; vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage, sich zu melden, weil er im Drittstaat oder sogar in seinem
Heimatstaat Nigeria festgehalten werde.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 wurde die Beschwerde als gegenstandslos
abgeschrieben, da der Beschwerdeführer offensichtlich kein schutzwürdiges
Interesse mehr an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens habe. Dabei wurde
festgestellt, dass die Vollzugsbehörde das Formular "Removal Order"
nicht verwendet und damit der Zwischenverfügung der ARK vom 29. Juni 2001
insofern Rechnung getragen habe und die Vorinstanz aufgrund der freiwilligen
Ausreise des Beschwerdeführers nicht verpflichtet gewesen sei, diesbezüglich
weitergehende Massnahmen zu ergreifen. Eine Verhaftung im Drittstaat oder gar
Abschiebung in den Heimatstaat erscheine unglaubhaft.
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Aus der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2001:
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass sich die ARK bei der
Prüfung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in konstanter
Praxis eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, weil die Frage der technischen
Durchführbarkeit einer Wegweisung sich erfahrungsgemäss regelmässig erst im
effektiven Vollzugszeitpunkt abschliessend beurteilen lässt. Dementsprechend
haben die mit dem Vollzug beauftragten Behörden im Flughafenverfahren die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, falls sich der Wegweisungsvollzug als
unmöglich erweisen sollte.
In Bezug auf eine mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers durch die
Behörden [des Drittstaats] nach Nigeria, falls dessen Einreiseversuch nach [dem
Drittstaat] wegen allenfalls fehlender Papiere zur Zeit misslingen sollte,
weisen wir - den diesbezüglichen Bedenken der Rechtsvertreterin bzw. den
Restrisiken entsprechend Rechnung tragend - die Vollzugsbehörden an, die
Vermeidung des völkerrechtlich verbotenen Refoulement (Rückschaffung eines
Flüchtlings oder eines Asylbewerbers in den [angeblichen] Verfolgerstaat)
sicherzustellen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das von der
Flughafenpolizei offenbar in anderen Fällen benutzte Formular "Removal
Order", welches besagt, der Passagier sei dorthin zurückzuführen, wo er
seine Reise angetreten hat "... or to any other place where the person is
admissible or as the Border Police may decide" (Formular, welches offenbar
in einem anderen Fall verwendet worden ist, von der Rechtsvertreterin der
Beschwerde beigelegt) keine Verwendung finden darf, da sein Inhalt für
Drittlandwegweisungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG falsch ist.
© 14.05.02