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Entscheid

EMARK-2002-2

Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG: Flughafenverfahren, vorsorgliche

29. Juni 2001Deutsch5 min

2002 / 2

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

Sachverhalt

2002 / 2

2002 / 2 - 018

Auszug aus der Zwischenverfügung der ARK vom 29. Juni 2001 i.S. E. L.,

Nigeria

Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG: Flughafenverfahren, vorsorgliche

Wegweisung in Drittstaat.

Beim Vollzug einer im Flughafenverfahren angeordneten

Wegweisung in einen Drittstaat darf das bei der Flughafenpolizei gebräuchliche

Formular "Removal Order" nicht verwendet werden, da der darin

enthaltene Rückführungsauftrag nicht auf einen bestimmten Zielstaat

beschränkt ist.

Art. 23 al. 1 et 2 LAsi : procédure d'aéroport ; renvoi

préventif dans un pays tiers.

Pour exécuter un renvoi dans un pays tiers, ordonné dans

le cadre d'une procédure d'aéroport, il ne peut être fait appel à la formule

intitulée "Removal Order" utilisée par la police de l'aéroport,

dès lors que l'ordre de refoulement contenu dans ce document n'est pas limité

à un Etat de destination déterminé.

Art. 23 cpv. 1 e 2 LAsi: procedura d'aeroporto; allontanamento

preventivo in uno Stato terzo.

Per l'esecuzione dell'allontanamento in uno Stato terzo

pronunciato nell'ambito di una procedura d'aeroporto, non può essere utilizzato

il formulario intitolato "Removal order" di cui si serve la polizia

dell'aeroporto, ritenuto che l'ordine di respingimento contenuto nel documento

in questione non è limitato ad un determinato Stato di destinazione.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2001 bei der Grenzkontrolle im

Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch.

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Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer

die Bewilligung zur Einreise, ordnete dessen vorsorgliche Wegweisung in den

Drittstaat X. an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2001 bei

der ARK Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag wies die ARK das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, wies allerdings dabei die

Behörde an, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in

völkerrechtswidriger Weise in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde und

daher insbesondere auf die Verwendung des Formulars "Removal Order" zu

verzichten.

Am 1. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer in den in der angefochtenen

Erwägungen

Verfügung genannten Drittstaat zurückgeflogen.

In ihrer Eingabe vom 2. Juli 2001 führte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers u.a. aus, ihr Mandant habe die Schweiz zwar verlassen, seine

Einreise im Drittstaat und die Vermeidung seiner Abschiebung nach Nigeria habe

aber nicht sichergestellt werden können.

In der Vernehmlassung vom 28. August 2001 führte das BFF aus, der

Beschwerdeführer habe die Schweiz freiwillig verlassen und von der Ausstellung

einer "Removal Order" sei Abstand genommen worden, während aufgrund

der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers auf das Einschalten des UNHCR

oder der Botschaft habe verzichtet werden können.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme und zur Bekanntgabe des aktuellen

Aufenthaltsortes ihres Mandanten teilte die Rechtsvertreterin mit, sie stehe mit

diesem nicht mehr in Kontakt, was jedoch nicht heisse, er habe kein Interesse

mehr am Verfahren; vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei

nicht in der Lage, sich zu melden, weil er im Drittstaat oder sogar in seinem

Heimatstaat Nigeria festgehalten werde.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 wurde die Beschwerde als gegenstandslos

abgeschrieben, da der Beschwerdeführer offensichtlich kein schutzwürdiges

Interesse mehr an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens habe. Dabei wurde

festgestellt, dass die Vollzugsbehörde das Formular "Removal Order"

nicht verwendet und damit der Zwischenverfügung der ARK vom 29. Juni 2001

insofern Rechnung getragen habe und die Vorinstanz aufgrund der freiwilligen

Ausreise des Beschwerdeführers nicht verpflichtet gewesen sei, diesbezüglich

weitergehende Massnahmen zu ergreifen. Eine Verhaftung im Drittstaat oder gar

Abschiebung in den Heimatstaat erscheine unglaubhaft.

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Aus der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2001:

In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass sich die ARK bei der

Prüfung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in konstanter

Praxis eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, weil die Frage der technischen

Durchführbarkeit einer Wegweisung sich erfahrungsgemäss regelmässig erst im

effektiven Vollzugszeitpunkt abschliessend beurteilen lässt. Dementsprechend

haben die mit dem Vollzug beauftragten Behörden im Flughafenverfahren die

Einreise in die Schweiz zu bewilligen, falls sich der Wegweisungsvollzug als

unmöglich erweisen sollte.

In Bezug auf eine mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers durch die

Behörden [des Drittstaats] nach Nigeria, falls dessen Einreiseversuch nach [dem

Drittstaat] wegen allenfalls fehlender Papiere zur Zeit misslingen sollte,

weisen wir - den diesbezüglichen Bedenken der Rechtsvertreterin bzw. den

Restrisiken entsprechend Rechnung tragend - die Vollzugsbehörden an, die

Vermeidung des völkerrechtlich verbotenen Refoulement (Rückschaffung eines

Flüchtlings oder eines Asylbewerbers in den [angeblichen] Verfolgerstaat)

sicherzustellen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das von der

Flughafenpolizei offenbar in anderen Fällen benutzte Formular "Removal

Order", welches besagt, der Passagier sei dorthin zurückzuführen, wo er

seine Reise angetreten hat "... or to any other place where the person is

admissible or as the Border Police may decide" (Formular, welches offenbar

in einem anderen Fall verwendet worden ist, von der Rechtsvertreterin der

Beschwerde beigelegt) keine Verwendung finden darf, da sein Inhalt für

Drittlandwegweisungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG falsch ist.

© 14.05.02