EMARK-2002-3
Art. 44 Abs. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Schwerwiegende
19. Oktober 2001Deutsch13 min
indirekt der Staat zu verantworten habe, kann an dieser Stelle offen bleiben, da
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 3
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Oktober 2001 i.S. N. K. M., Pakistan
Art. 44 Abs. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Schwerwiegende
persönliche Notlage; Kombination mit Elementen der Unzumutbarkeit.
Situation der Ahmadis in Pakistan: Aktualisierte
Lagebeurteilung und Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 4 und Erw. 7c und
d).
Vorläufige Aufnahme aufgrund einer Kombination von
Elementen der Unzumutbarkeit mit solchen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (Bestätigung von EMARK 2001 Nr. 10, S. 74) (Erw. 7e und f).
Art. 44 al. 3 LAsi, art. 14a al. 4 LSEE : cas de détresse
personnelle grave ; combinaison avec des éléments d'inexigibilité de
l'exécution du renvoi.
Situation des Ahmadis au Pakistan : actualisation de
l'analyse de situation du pays et confirmation de la jurisprudence (consid.
4, 7c et d).
Admission provisoire accordée sur la base d'une
combinaison d'éléments d'inexigibilité et d'éléments apparentés au cas
de détresse personnelle grave (confirmation de la jurisprudence parue sous
JICRA 2001 n° 10, p. 74) (consid. 7e et f).
Art. 44 cpv. 3 LAsi, art. 14a cpv. 4 LDDS: caso di rigore
personale grave; combinazione con motivi d'inesigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento.
Situazione degli "Ahmadi" in Pakistan:
aggiornamento dell'analisi della situazione nel Paese e conferma della
giurisprudenza (consid. 4, 7c-d).
Ammissione provvisoria accordata in virtù di una
combinazione di motivi d'inesigibilità con motivi di un caso di rigore
personale grave (conferma della giurisprudenza di cui a GICRA 2001 n. 10,
pag. 74) (consid. 7e-f).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer - eine Familie mit drei Kindern - reisten am
19. Dezember 1993 auf dem Luftweg aus Pakistan in die Schweiz ein, wo sie
am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichten. Zur Begründung machten sie
geltend, der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft anzugehören und aus diesem Grund
in ihrer Heimat verfolgt worden zu sein.
Am 29. April 1994 wurde ein viertes Kind geboren.
Mit Verfügung vom 10. Januar 1995 wies das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit
der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer, verneinte deren
Flüchtlingseigenschaft und bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als möglich,
zulässig und zumutbar und verfügte zudem die Einziehung der als Fälschung
qualifizierten Beweismittel.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 1995 fochten die Beschwerdeführer die
Verfügung des BFF bei der ARK an.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 1995 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
Nach Einholung einer amtsinternen Übersetzung der im Beschwerdeverfahren
eingereichten Dokumente führte die ARK am 29. April 1997 eine
Botschaftsabklärung durch. Deren Ergebnis wurde den Beschwerdeführern am 4.
August 1997 zur Stellungnahme unterbreitet.
Am 30. Januar 1998 beziehungsweise 20. Dezember 1999 wurden zwei weitere
Kinder geboren.
Die Vorinstanz reichte am 8. September 2000 ihre Stellungnahme
hinsichtlich Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art.
44 Abs. 3 AsylG ein. Sowohl die Fremdenpolizei wie auch das BFF beantragten den
Vollzug der Wegweisung.
Auf Ersuchen der Vertreterin der Beschwerdeführer reichte Amnesty
International am 19. Dezember 2000 eine Stellungnahme betreffend Gefährdung der
Beschwerdeführer in Pakistan wegen deren Zugehörigkeit zur
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu den Akten.
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Am 4. September 2001 ist der am 29. Oktober 1990 geborene Sohn T. an den
Folgen eines Unfalls verstorben.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, die
Beschwerdeführer wegen Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
4.a) Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen Angehörige der
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Sie machen in ihrer Beschwerde vorab geltend,
alle Mitglieder dieser Gemeinde seien in Pakistan allein schon wegen ihres
Glaubens staatlicher Verfolgung ausgesetzt, mithin sei von einer
Kollektivverfolgung der pakistanischen Ahmadis auszugehen.
b) Die ARK hat im Jahre 1996 eine grundsätzliche Beurteilung der allgemeinen
Situation der Ahmadi in Pakistan vorgenommen (vgl. EMARK 1996 Nr.
21; EMARK 1996 Nr. 22). Den publizierten Entscheiden ist zu entnehmen, dass die Mitglieder der
Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zum Teil schwerwiegenden Anfeindungen und
Übergriffen seitens Andersgläubiger ausgesetzt sind, da sie von den orthodoxen
Muslimen, welche ihnen die Leugnung von fundamentalen Glaubenssätzen vorwerfen,
als Abtrünnige angesehen werden. Sie sind in der freien, öffentlichen
Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt und werden von den Andersgläubigen
schikaniert. Auch massive Übergriffe auf Ahmadi waren und sind in Einzelfällen
zu beobachten, wie dies auch aus der von Amnesty International eingereichten
Stellungnahme vom 19. Dezember 2000 hervorgeht. Der pakistanische Staat hat
durch seine Gesetzgebung mit zur unbefriedigenden Situation der Ahmadi
beigetragen; die einzelnen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft werden jedoch von
den Behörden nicht systematisch verfolgt.
c) Die oben zusammenfassend skizzierte Lagebeurteilung erscheint auch unter
Berücksichtigung des in Pakistan zwischenzeitlich erfolgten Militärputsches
weiterhin als zutreffend; es liegen keine objektiven Hinweise vor, welche auf
eine insgesamt massgebliche Veränderung der allgemeinen Lage, in der sich die
Ahmadi befinden, hindeuten würden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die
Ausübung des Glaubens für Ahmadi im privaten Bereich weniger problematisch
ist. Dem offenbar zu verzeichnenden Rückgang der Anzeigen auf der Grundlage der
Blasphemie-Strafnormen scheinen vermehrte Übergriffe seitens radikaler Sunniten
gegenüber zu stehen. Nach wie vor sind von staatlichen Verfolgungsmassnahmen
lediglich ein zahlenmässig kleiner Teil der Angehörigen der grossen
Ahmadigemeinde betroffen, insbesondere solche, die sich in der Öf-
Sachverhalt
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fentlichkeit für ihren Glauben einsetzten. Die Frage, ob Übergriffe Dritter
indirekt der Staat zu verantworten habe, kann an dieser Stelle offen bleiben, da
die allgemeinen Diskriminierungen und Nachstellungen nicht geeignet sind, eine
genügend intensive Verfolgung aller Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu
begründen. Die ARK geht daher in ihrer konstanten Rechtsprechung weiterhin
nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadi in dem Sinne aus, dass
jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft Anlass habe, individuell eine
Verfolgung befürchten zu müssen. Eine Abweichung von der bisherigen
Rechtsprechung erscheint als nicht angezeigt. Insgesamt ist damit an der Praxis
festzuhalten, wonach von der allgemeinen Lage der Ahmadi nicht generell auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen
werden kann. Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdeführer selbst
individueller staatlicher Verfolgung ausgesetzt waren, beziehungsweise ob sie
eine solche begründeterweise befürchten müssen.
[...]
7. [...]
c) Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es den
Beschwerdeführern nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllen die
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Nach dem Gesagten ist eine
Rückkehr in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25
Abs. 2 BV, Art. 33 FK) schützen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK
erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft
findet dieses Rückschiebungsverbot keine Anwendung.
Sodann ergeben sich trotz der schwierigen Situation der Ahmadi in Pakistan
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass ihnen für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis der Strassburger
Organe sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe [...]. Die allgemeine
Menschenrechtslage in Pakistan lässt eine Rückschaffung nicht als unzulässig
erscheinen. Allein mit der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und
den damit verbundenen Benachteiligungen oder mit dem Hin-
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weis auf das allenfalls bevorstehende Strafverfahren ist ein
Gefährdungsrisiko im Sinne von Art. 3 EMRK nicht dargetan.
d. aa) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt. Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung
formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung
einer völkerrechtlichen Verpflichtung, sondern aus humanitären Gründen
handelt (Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Konkret gefährdet sind unter
anderem Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu
sein, den Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter
schwerer Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen oder Personen, die
aufgrund persönlicher Umstände (Krankheit, Alter etc.) nicht in ihr Heimatland
zurückkehren können, ohne konkret einer Gefährdung ausgesetzt zu werden. Zur
Beurteilung einer konkreten Gefährdung im Sinne der gesetzgeberischen Absicht
sind humanitäre Überlegungen massgebend.
bb) Angehörige der Ahmadiyya sehen sich in Pakistan in ihrem religiösen
Leben in einschneidender Weise eingeschränkt: Indem die Ahmadi sich als Muslime
verstehen, gerade dies jedoch von der pakistanischen Rechtsordnung bestritten
wird, stellt bereits ihre Glaubensüberzeugung an sich in den Augen orthodoxer
Muslime eine Anmassung und Verhöhnung des "wahren" muslimischen
Glaubens dar. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren - dem eigenen
Selbstverständnis zufolge - muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben,
können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen
Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und
vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche
Verfolgung) auszulösen. Den Ahmadi wird mithin ein religiöses Leben gemäss
ihren eigenen Vorstellungen untersagt; wollen sie sich nicht der pakistanischen
Rechtsordnung gemäss strafbar machen, sehen sie sich gezwungen, auf bestimmte
Äusserungen ihres Glaubensbekenntnisses, inklusive alltägliche Gruss- und
Wunschformeln, zu verzichten und ihre religiöse Identität insoweit in der
Öffentlichkeit zu verleugnen.
cc) Die ARK trägt der geschilderten besonderen Situation der Ahmadi in
Pakistan dadurch Rechnung, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser
Glaubensgemeinschaft praxisgemäss als "starkes Indiz" für die
Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert wird, wobei die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall nach den Regeln der
Individualprüfung vorzunehmen ist. Pragmatisch ausgedrückt bedeutet diese
Praxis, dass die "Grenze" zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
schon allein aufgrund der Tatsache der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya beinahe
erreicht wird. Die nahe-
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liegende Frage, was es denn zum Überschreiten der erwähnten Grenzlinie im
konkreten Einzelfall "braucht", ist folgendermassen zu beantworten:
Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist anzunehmen, wenn sich aus der
Erwägungen
persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein
"zusätzliches" - das heisst über die schwierige Alltagslage der
Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche
Indizien im erwähnten Sinne können sich beispielsweise aus einer besonderen
Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi ergeben. Die leitenden
religiösen Funktionäre können beispielsweise einer besonderen
Gefährdungssituation ausgesetzt sein, da sie sich regelmässig in einer
erkennbaren und dadurch potentiell gefährdenden Weise exponieren müssen. Als
zusätzliches Gefährdungskriterium dürfte auch eine herausragende Stellung von
Ahmadi innerhalb der pakistanischen Gesamtgemeinschaft zu werten sein, wie etwa
eine auffällige politische Funktion. Schliesslich berechtigen unter Umständen
auch bereits erlittene Nachteile - quasi im Sinne eines "Tatbeweises"
- zur Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdungssituation: Zu denken ist
hierbei an über das alltägliche Mass hinausgehende Nachstellungen durch
Private (vgl. EMARK 1996 Nr. 21; EMARK
1996.
Nr. 22).
dd) Ob aus den glaubhaft dargelegten Vorkommnissen aus dem Jahre 1987 auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinn der zitierten Rechtsprechung zu
schliessen und allein schon deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
e) Eine vorläufige Aufnahme kann auch in Fällen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des
Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44 Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Dabei sind insbesondere die Integration
in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der
Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).
Eine Kombination von individuellen Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG mit den unter dem Geltungsbereich von Art. 44 Abs. 3
und 4 AsylG erkannten Umständen ist nach Lehre und Praxis zulässig. Dies
ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, die oft als künstlich empfundene
und sachgerechten Endergebnissen im Wege stehende strikte Trennung solcher
Faktoren aufzuheben (vgl. hierzu ausführlich das Grundsatzurteil der ARK vom
1.
Mai 2001, EMARK 2001 Nr. 10, S. 74, m.w.H.).
aa) Dem Antrag der zuständigen kantonalen Behörde folgend hat das BFF in
Anwendung der dannzumal gültigen Fassung des Art. 33 AsylV 1 das Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint, da sich die Beschwerde-
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führer in der Schweiz keine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen
haben.
bb) Wie namentlich aus der Botschaft des Bundesrats deutlich hervorgeht,
sollte mit der Aufnahme von Art. 44 Abs. 3 AsylG die bisherige
bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO übernommen und
fortgeführt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden das erwähnte Grundsatzurteil
der ARK, EMARK 2001 Nr. 10).
Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Frage des Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO
wiederholt die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung unterstrichen. Der Praxis
lassen sich zu den verschiedenen hierbei zu berücksichtigenden Faktoren - wie
etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die berufliche, soziale und kulturelle
Integration, die weiterhin zum Heimatland bestehenden Beziehungen, Alter,
Geschlecht und Gesundheitszustand, Verhalten und Leumund, die Situation und
schulische Integration der Kinder - keine schematischen Kriterien oder
Mindestanforderungen entnehmen. Vielmehr ging das Bundesgericht ausdrücklich
davon aus, das Befolgen schematischer Kriterien würde dem Einzelfallcharakter
der Härtefallregelung nicht Rechnung tragen (unveröffentlichter Entscheid vom
15.
Juli 1991, zitiert in ASYL 1992/2+3, S. 51; BGE 119 Ib 33). Wiederholt
betonte das Bundesgericht, es seien in einer gesamthaften Betrachtung alle
konkreten Umstände des Einzelfalles im Hinblick darauf zu würdigen, ob eine
Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland seine Existenz in gesteigertem
Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde.
Von Relevanz ist das bisher Gesagte namentlich für die Auslegung der vom
Bundesrat am 3. Juli 2001 geänderten Verordnungsbestimmung von Art. 33 AsylV 1,
in welcher verschiedene Kriterien angeführt werden, wann eine schwerwiegende
persönliche Notlage vorliege (Abs. 1 und 2 der Bestimmung) oder aber zu
verneinen sei (Abs. 4 und 5 der Bestimmung).
cc) Die Beschwerdeführer leben seit knapp acht Jahren in der Schweiz. Seit
letzten Dezember 2000 hat der Beschwerdeführer eine feste Anstellung gefunden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer sich bislang keine selbständige
wirtschaftliche Existenz in der Schweiz geschaffen haben, ist aufgrund der Akten
offensichtlich nicht auf mangelnden Arbeitswillen ihrerseits zurückzuführen.
Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer wiederholt vergeblich bemüht, eine
Anstellung zu finden, was er entsprechend dokumentiert hat. Die beiden älteren
Kinder der Beschwerdeführer sind eingeschult. Der 1994 in der Schweiz geborene
Knabe A. hat massive psychische Störungen und wurde im August 2000 in
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die heilpädagogische Schule A. integriert. Insbesondere für ihn erscheint
eine adäquate Weiterführung der schulischen beziehungsweise heilpädagogischen
Bildung im Heimatstaat mehr als fraglich. Sämtliche Kinder wie auch die
Beschwerdeführer selber sprechen (schweizer-)deutsch und haben sich
offensichtlich in der Gemeinde sehr gut integriert, was aus der Vielzahl
eingereichter Unterstützungsschreiben zu schliessen ist. Den Kontakt mit dem
Heimatstaat haben sie gänzlich abgebrochen, umso mehr als ihre nächsten
Verwandten zwischenzeitlich alle auch aus Pakistan ausgereist sind und in
verschiedenen Staaten Aufnahme gefunden haben. Über die Beschwerdeführer ist
nichts Nachteiliges bekannt. Der tragische Unfalltod des ältesten Sohnes T.,
welcher hier beerdigt wurde, hat sodann unzweifelhaft eine besondere, traurige
Verbundenheit der Familie mit der Schweiz zur Folge.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller aktenkundiger Umstände (sowie unter
gebührender Berücksichtigung der besonderen Situation der religiösen
Minderheit der Ahmadis in Pakistan, die schon für sich allein starkes Indiz
für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist (vgl. vorne Erw. 7d.cc),
ist festzuhalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Pakistan für
diese eine besondere persönliche Härte darstellen würde. Der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer hätte damit für diese eine schwerwiegende
persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG zur Folge und erscheint
aus diesem Grund als unzumutbar.
f) Insgesamt ist nach dem Gesagten die durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisung zu bestätigen. Die angefochtene Verfügung erscheint indessen als
unangemessen, soweit damit - respektive im Rahmen des später durchgeführten
Vernehmlassungsverfahrens - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage verneint worden ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf
Dispositiv
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist das BFF demnach
anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
© 14.05.02