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Entscheid

EMARK-2002-3

Art. 44 Abs. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Schwerwiegende

19. Oktober 2001Deutsch13 min

indirekt der Staat zu verantworten habe, kann an dieser Stelle offen bleiben, da

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 3

2002 /

3 - 021

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Oktober 2001 i.S. N. K. M., Pakistan

Art. 44 Abs. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Schwerwiegende

persönliche Notlage; Kombination mit Elementen der Unzumutbarkeit.

Situation der Ahmadis in Pakistan: Aktualisierte

Lagebeurteilung und Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 4 und Erw. 7c und

d).

Vorläufige Aufnahme aufgrund einer Kombination von

Elementen der Unzumutbarkeit mit solchen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage (Bestätigung von EMARK 2001 Nr. 10, S. 74) (Erw. 7e und f).

Art. 44 al. 3 LAsi, art. 14a al. 4 LSEE : cas de détresse

personnelle grave ; combinaison avec des éléments d'inexigibilité de

l'exécution du renvoi.

Situation des Ahmadis au Pakistan : actualisation de

l'analyse de situation du pays et confirmation de la jurisprudence (consid.

4, 7c et d).

Admission provisoire accordée sur la base d'une

combinaison d'éléments d'inexigibilité et d'éléments apparentés au cas

de détresse personnelle grave (confirmation de la jurisprudence parue sous

JICRA 2001 n° 10, p. 74) (consid. 7e et f).

Art. 44 cpv. 3 LAsi, art. 14a cpv. 4 LDDS: caso di rigore

personale grave; combinazione con motivi d'inesigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento.

Situazione degli "Ahmadi" in Pakistan:

aggiornamento dell'analisi della situazione nel Paese e conferma della

giurisprudenza (consid. 4, 7c-d).

Ammissione provvisoria accordata in virtù di una

combinazione di motivi d'inesigibilità con motivi di un caso di rigore

personale grave (conferma della giurisprudenza di cui a GICRA 2001 n. 10,

pag. 74) (consid. 7e-f).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer - eine Familie mit drei Kindern - reisten am

19. Dezember 1993 auf dem Luftweg aus Pakistan in die Schweiz ein, wo sie

am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichten. Zur Begründung machten sie

geltend, der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft anzugehören und aus diesem Grund

in ihrer Heimat verfolgt worden zu sein.

Am 29. April 1994 wurde ein viertes Kind geboren.

Mit Verfügung vom 10. Januar 1995 wies das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit

der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer, verneinte deren

Flüchtlingseigenschaft und bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als möglich,

zulässig und zumutbar und verfügte zudem die Einziehung der als Fälschung

qualifizierten Beweismittel.

Mit Beschwerde vom 9. Februar 1995 fochten die Beschwerdeführer die

Verfügung des BFF bei der ARK an.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 1995 schloss die Vorinstanz auf

Abweisung der Beschwerde.

Nach Einholung einer amtsinternen Übersetzung der im Beschwerdeverfahren

eingereichten Dokumente führte die ARK am 29. April 1997 eine

Botschaftsabklärung durch. Deren Ergebnis wurde den Beschwerdeführern am 4.

August 1997 zur Stellungnahme unterbreitet.

Am 30. Januar 1998 beziehungsweise 20. Dezember 1999 wurden zwei weitere

Kinder geboren.

Die Vorinstanz reichte am 8. September 2000 ihre Stellungnahme

hinsichtlich Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art.

44 Abs. 3 AsylG ein. Sowohl die Fremdenpolizei wie auch das BFF beantragten den

Vollzug der Wegweisung.

Auf Ersuchen der Vertreterin der Beschwerdeführer reichte Amnesty

International am 19. Dezember 2000 eine Stellungnahme betreffend Gefährdung der

Beschwerdeführer in Pakistan wegen deren Zugehörigkeit zur

Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu den Akten.

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Am 4. September 2001 ist der am 29. Oktober 1990 geborene Sohn T. an den

Folgen eines Unfalls verstorben.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, die

Beschwerdeführer wegen Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

4.a) Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen Angehörige der

Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Sie machen in ihrer Beschwerde vorab geltend,

alle Mitglieder dieser Gemeinde seien in Pakistan allein schon wegen ihres

Glaubens staatlicher Verfolgung ausgesetzt, mithin sei von einer

Kollektivverfolgung der pakistanischen Ahmadis auszugehen.

b) Die ARK hat im Jahre 1996 eine grundsätzliche Beurteilung der allgemeinen

Situation der Ahmadi in Pakistan vorgenommen (vgl. EMARK 1996 Nr.

21; EMARK 1996 Nr. 22). Den publizierten Entscheiden ist zu entnehmen, dass die Mitglieder der

Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zum Teil schwerwiegenden Anfeindungen und

Übergriffen seitens Andersgläubiger ausgesetzt sind, da sie von den orthodoxen

Muslimen, welche ihnen die Leugnung von fundamentalen Glaubenssätzen vorwerfen,

als Abtrünnige angesehen werden. Sie sind in der freien, öffentlichen

Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt und werden von den Andersgläubigen

schikaniert. Auch massive Übergriffe auf Ahmadi waren und sind in Einzelfällen

zu beobachten, wie dies auch aus der von Amnesty International eingereichten

Stellungnahme vom 19. Dezember 2000 hervorgeht. Der pakistanische Staat hat

durch seine Gesetzgebung mit zur unbefriedigenden Situation der Ahmadi

beigetragen; die einzelnen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft werden jedoch von

den Behörden nicht systematisch verfolgt.

c) Die oben zusammenfassend skizzierte Lagebeurteilung erscheint auch unter

Berücksichtigung des in Pakistan zwischenzeitlich erfolgten Militärputsches

weiterhin als zutreffend; es liegen keine objektiven Hinweise vor, welche auf

eine insgesamt massgebliche Veränderung der allgemeinen Lage, in der sich die

Ahmadi befinden, hindeuten würden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die

Ausübung des Glaubens für Ahmadi im privaten Bereich weniger problematisch

ist. Dem offenbar zu verzeichnenden Rückgang der Anzeigen auf der Grundlage der

Blasphemie-Strafnormen scheinen vermehrte Übergriffe seitens radikaler Sunniten

gegenüber zu stehen. Nach wie vor sind von staatlichen Verfolgungsmassnahmen

lediglich ein zahlenmässig kleiner Teil der Angehörigen der grossen

Ahmadigemeinde betroffen, insbesondere solche, die sich in der Öf-

Sachverhalt

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fentlichkeit für ihren Glauben einsetzten. Die Frage, ob Übergriffe Dritter

indirekt der Staat zu verantworten habe, kann an dieser Stelle offen bleiben, da

die allgemeinen Diskriminierungen und Nachstellungen nicht geeignet sind, eine

genügend intensive Verfolgung aller Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu

begründen. Die ARK geht daher in ihrer konstanten Rechtsprechung weiterhin

nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadi in dem Sinne aus, dass

jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft Anlass habe, individuell eine

Verfolgung befürchten zu müssen. Eine Abweichung von der bisherigen

Rechtsprechung erscheint als nicht angezeigt. Insgesamt ist damit an der Praxis

festzuhalten, wonach von der allgemeinen Lage der Ahmadi nicht generell auf eine

flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen

werden kann. Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdeführer selbst

individueller staatlicher Verfolgung ausgesetzt waren, beziehungsweise ob sie

eine solche begründeterweise befürchten müssen.

[...]

7. [...]

c) Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es den

Beschwerdeführern nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante

Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllen die

Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Nach dem Gesagten ist eine

Rückkehr in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25

Abs. 2 BV, Art. 33 FK) schützen nur Personen, welche die

Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK

erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft

findet dieses Rückschiebungsverbot keine Anwendung.

Sodann ergeben sich trotz der schwierigen Situation der Ahmadi in Pakistan

weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte

dafür, dass ihnen für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK

verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis der Strassburger

Organe sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer

eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer

Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe [...]. Die allgemeine

Menschenrechtslage in Pakistan lässt eine Rückschaffung nicht als unzulässig

erscheinen. Allein mit der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und

den damit verbundenen Benachteiligungen oder mit dem Hin-

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weis auf das allenfalls bevorstehende Strafverfahren ist ein

Gefährdungsrisiko im Sinne von Art. 3 EMRK nicht dargetan.

d. aa) Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung

insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete

Gefährdung darstellt. Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung

formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung

einer völkerrechtlichen Verpflichtung, sondern aus humanitären Gründen

handelt (Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Konkret gefährdet sind unter

anderem Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu

sein, den Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter

schwerer Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen oder Personen, die

aufgrund persönlicher Umstände (Krankheit, Alter etc.) nicht in ihr Heimatland

zurückkehren können, ohne konkret einer Gefährdung ausgesetzt zu werden. Zur

Beurteilung einer konkreten Gefährdung im Sinne der gesetzgeberischen Absicht

sind humanitäre Überlegungen massgebend.

bb) Angehörige der Ahmadiyya sehen sich in Pakistan in ihrem religiösen

Leben in einschneidender Weise eingeschränkt: Indem die Ahmadi sich als Muslime

verstehen, gerade dies jedoch von der pakistanischen Rechtsordnung bestritten

wird, stellt bereits ihre Glaubensüberzeugung an sich in den Augen orthodoxer

Muslime eine Anmassung und Verhöhnung des "wahren" muslimischen

Glaubens dar. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren - dem eigenen

Selbstverständnis zufolge - muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben,

können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen

Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und

vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche

Verfolgung) auszulösen. Den Ahmadi wird mithin ein religiöses Leben gemäss

ihren eigenen Vorstellungen untersagt; wollen sie sich nicht der pakistanischen

Rechtsordnung gemäss strafbar machen, sehen sie sich gezwungen, auf bestimmte

Äusserungen ihres Glaubensbekenntnisses, inklusive alltägliche Gruss- und

Wunschformeln, zu verzichten und ihre religiöse Identität insoweit in der

Öffentlichkeit zu verleugnen.

cc) Die ARK trägt der geschilderten besonderen Situation der Ahmadi in

Pakistan dadurch Rechnung, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser

Glaubensgemeinschaft praxisgemäss als "starkes Indiz" für die

Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert wird, wobei die

Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall nach den Regeln der

Individualprüfung vorzunehmen ist. Pragmatisch ausgedrückt bedeutet diese

Praxis, dass die "Grenze" zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

schon allein aufgrund der Tatsache der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya beinahe

erreicht wird. Die nahe-

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liegende Frage, was es denn zum Überschreiten der erwähnten Grenzlinie im

konkreten Einzelfall "braucht", ist folgendermassen zu beantworten:

Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist anzunehmen, wenn sich aus der

Erwägungen

persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein

"zusätzliches" - das heisst über die schwierige Alltagslage der

Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche

Indizien im erwähnten Sinne können sich beispielsweise aus einer besonderen

Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi ergeben. Die leitenden

religiösen Funktionäre können beispielsweise einer besonderen

Gefährdungssituation ausgesetzt sein, da sie sich regelmässig in einer

erkennbaren und dadurch potentiell gefährdenden Weise exponieren müssen. Als

zusätzliches Gefährdungskriterium dürfte auch eine herausragende Stellung von

Ahmadi innerhalb der pakistanischen Gesamtgemeinschaft zu werten sein, wie etwa

eine auffällige politische Funktion. Schliesslich berechtigen unter Umständen

auch bereits erlittene Nachteile - quasi im Sinne eines "Tatbeweises"

- zur Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdungssituation: Zu denken ist

hierbei an über das alltägliche Mass hinausgehende Nachstellungen durch

Private (vgl. EMARK 1996 Nr. 21; EMARK

1996.

Nr. 22).

dd) Ob aus den glaubhaft dargelegten Vorkommnissen aus dem Jahre 1987 auf

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinn der zitierten Rechtsprechung zu

schliessen und allein schon deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

e) Eine vorläufige Aufnahme kann auch in Fällen einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des

Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44 Abs. 3

AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Dabei sind insbesondere die Integration

in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der

Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).

Eine Kombination von individuellen Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von

Art. 14a Abs. 4 ANAG mit den unter dem Geltungsbereich von Art. 44 Abs. 3

und 4 AsylG erkannten Umständen ist nach Lehre und Praxis zulässig. Dies

ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, die oft als künstlich empfundene

und sachgerechten Endergebnissen im Wege stehende strikte Trennung solcher

Faktoren aufzuheben (vgl. hierzu ausführlich das Grundsatzurteil der ARK vom

1.

Mai 2001, EMARK 2001 Nr. 10, S. 74, m.w.H.).

aa) Dem Antrag der zuständigen kantonalen Behörde folgend hat das BFF in

Anwendung der dannzumal gültigen Fassung des Art. 33 AsylV 1 das Vorliegen

einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint, da sich die Beschwerde-

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führer in der Schweiz keine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen

haben.

bb) Wie namentlich aus der Botschaft des Bundesrats deutlich hervorgeht,

sollte mit der Aufnahme von Art. 44 Abs. 3 AsylG die bisherige

bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO übernommen und

fortgeführt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden das erwähnte Grundsatzurteil

der ARK, EMARK 2001 Nr. 10).

Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Frage des Vorliegens eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO

wiederholt die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung unterstrichen. Der Praxis

lassen sich zu den verschiedenen hierbei zu berücksichtigenden Faktoren - wie

etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die berufliche, soziale und kulturelle

Integration, die weiterhin zum Heimatland bestehenden Beziehungen, Alter,

Geschlecht und Gesundheitszustand, Verhalten und Leumund, die Situation und

schulische Integration der Kinder - keine schematischen Kriterien oder

Mindestanforderungen entnehmen. Vielmehr ging das Bundesgericht ausdrücklich

davon aus, das Befolgen schematischer Kriterien würde dem Einzelfallcharakter

der Härtefallregelung nicht Rechnung tragen (unveröffentlichter Entscheid vom

15.

Juli 1991, zitiert in ASYL 1992/2+3, S. 51; BGE 119 Ib 33). Wiederholt

betonte das Bundesgericht, es seien in einer gesamthaften Betrachtung alle

konkreten Umstände des Einzelfalles im Hinblick darauf zu würdigen, ob eine

Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland seine Existenz in gesteigertem

Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde.

Von Relevanz ist das bisher Gesagte namentlich für die Auslegung der vom

Bundesrat am 3. Juli 2001 geänderten Verordnungsbestimmung von Art. 33 AsylV 1,

in welcher verschiedene Kriterien angeführt werden, wann eine schwerwiegende

persönliche Notlage vorliege (Abs. 1 und 2 der Bestimmung) oder aber zu

verneinen sei (Abs. 4 und 5 der Bestimmung).

cc) Die Beschwerdeführer leben seit knapp acht Jahren in der Schweiz. Seit

letzten Dezember 2000 hat der Beschwerdeführer eine feste Anstellung gefunden.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer sich bislang keine selbständige

wirtschaftliche Existenz in der Schweiz geschaffen haben, ist aufgrund der Akten

offensichtlich nicht auf mangelnden Arbeitswillen ihrerseits zurückzuführen.

Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer wiederholt vergeblich bemüht, eine

Anstellung zu finden, was er entsprechend dokumentiert hat. Die beiden älteren

Kinder der Beschwerdeführer sind eingeschult. Der 1994 in der Schweiz geborene

Knabe A. hat massive psychische Störungen und wurde im August 2000 in

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die heilpädagogische Schule A. integriert. Insbesondere für ihn erscheint

eine adäquate Weiterführung der schulischen beziehungsweise heilpädagogischen

Bildung im Heimatstaat mehr als fraglich. Sämtliche Kinder wie auch die

Beschwerdeführer selber sprechen (schweizer-)deutsch und haben sich

offensichtlich in der Gemeinde sehr gut integriert, was aus der Vielzahl

eingereichter Unterstützungsschreiben zu schliessen ist. Den Kontakt mit dem

Heimatstaat haben sie gänzlich abgebrochen, umso mehr als ihre nächsten

Verwandten zwischenzeitlich alle auch aus Pakistan ausgereist sind und in

verschiedenen Staaten Aufnahme gefunden haben. Über die Beschwerdeführer ist

nichts Nachteiliges bekannt. Der tragische Unfalltod des ältesten Sohnes T.,

welcher hier beerdigt wurde, hat sodann unzweifelhaft eine besondere, traurige

Verbundenheit der Familie mit der Schweiz zur Folge.

Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller aktenkundiger Umstände (sowie unter

gebührender Berücksichtigung der besonderen Situation der religiösen

Minderheit der Ahmadis in Pakistan, die schon für sich allein starkes Indiz

für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist (vgl. vorne Erw. 7d.cc),

ist festzuhalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Pakistan für

diese eine besondere persönliche Härte darstellen würde. Der Vollzug der

Wegweisung der Beschwerdeführer hätte damit für diese eine schwerwiegende

persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG zur Folge und erscheint

aus diesem Grund als unzumutbar.

f) Insgesamt ist nach dem Gesagten die durch die Vorinstanz verfügte

Wegweisung zu bestätigen. Die angefochtene Verfügung erscheint indessen als

unangemessen, soweit damit - respektive im Rahmen des später durchgeführten

Vernehmlassungsverfahrens - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage verneint worden ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf

Dispositiv

Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist das BFF demnach

anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

© 14.05.02