EMARK-2002-4
Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG, Art. 33 AsylV 1: Schwerwiegende
17. Dezember 2001Deutsch13 min
entsprechenden Verordnungsbestimmung vom 3. Juli 2001 Rechnung, die am 1. August
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 4
2002 /
4 - 029
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. Dezember 2001 i.S. S. S.,
Bundesrepublik Jugoslawien
Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG, Art. 33 AsylV 1: Schwerwiegende
persönliche Notlage.
1. Bedeutung des kantonalen Antrags im Sinne von Art. 44
Abs. 5 AsylG (Erw. 5d.ee).
2. Erfüllt erst ein Elternteil die zeitliche
Voraussetzung für die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage,
ist unter diesem Aspekt dennoch die Situation der ganzen Familie mit
einzubeziehen (Erw. 5d.ff).
3. Ein die geltende Rechtsordnung respektierendes
Verhalten wird zwar für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage vorausgesetzt, stellt jedoch für sich allein noch kein hinreichendes
Element einer besonders guten Integration dar (Erw. 5d.ff).
4. Sind - für sich allein gesehen - weder die Kriterien
der Unzumutbarkeit nach Art. 14a Abs. 4 ANAG noch diejenigen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG
erfüllt, kann ausnahmsweise trotzdem unter Kombination dieser Elemente (vgl.
EMARK 2002 Nr. 3, EMARK 2001 Nr. 10) aufgrund einer Gesamtbetrachtung der
persönlichen Verhältnisse eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Erw.
5d.gg).
Art. 44 al. 3 à 5 LAsi, art. 33 OA 1 : cas de détresse
personnelle grave.
1. Portée de la demande cantonale d'admission provisoire
au sens de l'art. 44 al. 5 LAsi (consid. 5d ee).
2. Lorsque seul un des parents remplit la condition de
temps exigée pour l'examen d'un cas de détresse personnelle grave, la
situation de l'ensemble de la famille devra néanmoins être examinée sous
cet angle (consid. 5d ff).
3. Un comportement respectueux de l'ordre juridique
constitue certes un préalable nécessaire à l'admission d'un cas de
détresse personnelle
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grave. Toutefois, il ne représente pas, en soi, un
élément suffisamment significatif d'une intégration particulièrement bonne
(consid. 5d ff).
4. Lorsque, ni sous l'angle de l'inexigibilité de
l'exécution du renvoi au sens de l'art. 14a al. 4 LSEE, ni sous celui du cas
de détresse personnelle grave au sens des art. 44 al. 3 et 4 LAsi, il
n'existe de motifs suffisamment déterminants pour octroyer une admission
provisoire, une combinaison d'éléments inspirés de chacune de ses
dispositions (cf. JICRA 2002 n° 3,
JICRA
2001 n° 10) peut néanmoins
exceptionnellement être opérée et aboutir à ce résultat en considération
de l'ensemble des circonstances du cas (consid. 5d gg).
Art. 44 cpv. 3-5 LAsi, art. 33 OAsi 1: caso di rigore
personale grave.
1. Rilevanza del preavviso cantonale giusta l'art. 44 cpv.
5 LAsi (consid. 5d.ee).
2. Allorquando un solo genitore adempie la condizione di
tempo richiesta dalla legge per l'esame di un caso di rigore personale grave,
è comunque tenuto conto in tale ambito della situazione dell'insieme dei
membri della famiglia (consid. 5d.ff).
3. Un comportamento rispettoso dell'ordinamento giuridico
costituisce certo un presupposto per l'ammissione di un caso di rigore
personale grave, ma non è di per sé elemento sufficiente per ammettere
un'integrazione particolarmente riuscita (consid. 5d.ff).
4. Se non sussistono sufficienti elementi né per
ammettere l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento giusta l'art.
14a cpv. 4 LDDS né per ammettere un caso di rigore personale grave ai sensi
dell'art. 44 cpv. 3 e 4 LAsi, una combinazione di siffatti motivi (v. GICRA
2002 n. 3 e GICRA 2001 n. 10) può comunque eccezionalmente giustificare la
pronunzia di un'ammissione provvisoria, in considerazione dell'insieme delle
circostanze del caso di specie (consid. 5d.gg).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 7. Mai 1995 und reichte
am 26. Februar 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
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22. Mai 1997 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Am 16. Juni 1997 erhob der
Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.
Am 13. Februar 1999 verliessen die Beschwerdeführerin respektive die Ehefrau
des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder den Heimatstaat und reichten in
der Folge am 24. Februar 1999 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Oktober 1999 wurde dem
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erheblich veränderte Situation in
seiner Heimat das Recht zur Stellungnahme eingeräumt und dieser gleichzeitig
aufgefordert mitzuteilen, ob er allenfalls aufgrund der neuen Sachlage seine
Beschwerde zurückzuziehen gedenke. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 29.
Oktober 1999 an einer Fortsetzung seines Beschwerdeverfahrens fest.
Mit Verfügung vom 20. März 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete gleichzeitig deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 19. April 2000 reichte die
Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein.
Am 2. Mai 2000 brachte die Beschwerdeführerin in Luzern den Sohn E. zur
Welt.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2001 hielt die Vorinstanz hinsichtlich
der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3
AsylG bei sämtlichen Beschwerdeführern am angeordneten Vollzug der Wegweisung
fest und beantragte die Abweisung des positiven kantonalen Antrages.
Die zuständige Fremdenpolizeibehörde nahm mit Schreiben vom 15. März 2001
diesbezüglich Stellung, währenddem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.
März 2001 replizierten.
Die ARK weist die Beschwerden ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5. [...]
d. aa) Eine vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des
Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44
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Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Dabei sind insbesondere die
Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische
Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG). In einem
Grundsatzentscheid vom 1. Mai 2001 (EMARK 2001 Nr. 10) hat die ARK die vom
Bundesgericht in den Härtefallverfahren gemäss Art. 13 Bst. f BVO entwickelte
Praxis fortgesetzt. Danach lassen sich nicht schematische Kriterien aufstellen,
sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr für den Betroffenen
aufgrund seiner Integration in hiesige Verhältnisse eine besondere Härte
darstellen würde. Neben den in Art. 33 AsylV 1 aufgezählten massgeblichen
Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die familiären
Verhältnisse oder die berufliche, soziale und kulturelle Integration und die
schulische Integration der Kinder sind auch die Verhältnisse, die der
Betroffene in seinem Heimatland antreffen würde, zu berücksichtigen. Soweit
die bundesrätliche Verordnung zum Asylgesetz einzelne Integrationskriterien
aufführt, sind diese dem Grundsatzurteil der ARK entsprechend nicht als
abschliessende, sondern als beispielhafte Aufzählung von Anhaltspunkten, die
für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage sprechen,
auszulegen. Dieser Auslegung trägt im Übrigen auch die Änderung der
entsprechenden Verordnungsbestimmung vom 3. Juli 2001 Rechnung, die am 1. August
2001 in Kraft getreten ist.
bb) Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, nennt das BFF
in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2001 die relevanten Umstände, die zur
Beurteilung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in Berücksichtigung zu
ziehen sind, und gelangt zum Schluss, dass entgegen dem kantonalen Antrag und
gestützt auf die Aktenlage das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht zu bejahen sei. So würde nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch
dessen nachgereiste Ehefrau inklusive Kinder die zeitlichen Voraussetzungen von
Art. 44 Abs. 3 AsylG (vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein
rechtskräftiger Entscheid ergangen) erfüllen. Weiter seien im Übrigen auch
die im Art. 33 Abs. 1 AsylV 1 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt. So
hätten die Beschwerdeführer nicht für schulpflichtige Kinder zu sorgen, die
seit mehr als vier Jahren ununterbrochen die öffentlichen Schulen in der
Schweiz besuchen würden.
cc) Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, es könne keine Rolle
spielen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die in Art. 44 Abs. 3
AsylG genannte vierjährige Frist nicht erfüllen würden, da gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG und der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dieselben in eine
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers eingeschlossen würden. Aus der
Vernehmlassung des BFF werde ersichtlich, dass die Vorinstanz keine
Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Insbesondere habe es diese unterlassen, die
ausserordentlich gute Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie zu
würdi-
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gen. Dieser sei bestens in die Arbeits- und Berufswelt integriert und habe
sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen. Seit drei Jahren habe
der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr bezogen und auch dessen Ehefrau
sowie die Kinder hätten in der Schweiz nie unterstützt werden müssen. Die
Beschwerdeführer hätten sich stets korrekt verhalten und sich nie etwas zu
Schulden kommen lassen. Das Kind E. besuche seit dem Sommer 2000 die
Primarschule. Diese Aspekte würden verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer im
Vergleich zu bereits länger in der Schweiz lebenden Personen sehr gut
integriert sei, was die Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt habe und auf ein
klar unzulässiges schematisches Vorgehen schliessen lasse.
dd) In der Stellungnahme der kantonalen Behörde zur Vernehmlassung des BFF
vom 2. März 2001 wird erwähnt, dass die vom BFF angeführten Tatsachen stimmen
würden, jedoch noch zu ergänzen sei, dass die Beschwerdeführer seit ihrer
Einreise nie negativ aufgefallen seien und sie sich - soweit die kantonale
Behörde dies beurteilen könne - sehr gut den schweizerischen Verhältnissen
angepasst hätten.
ee) Vorweg ist festzustellen, dass dem Antrag des Kantons gemäss Art. 44
Abs. 5 AsylG - ob auf vorläufige Aufnahme oder auf Vollzug der Wegweisung
lautend - materiell kein bindender Einfluss zukommt. Hingegen ist grundsätzlich
von der Sachverhaltsfeststellung, wie sie die kantonale Behörde hinsichtlich
der persönlichen Verhältnisse in der Schweiz im vorliegend relevanten
Zusammenhang erhoben hat, auszugehen. Ergeben sich aufgrund der Feststellung des
BFF oder aufgrund der Vorbringen der betroffenen Personen wesentliche
Diskrepanzen zur kantonalen Sachverhaltsfeststellung in objektiv tatsächlicher
Hinsicht, ist der rechtserhebliche Sachverhalt zusätzlich abzuklären.
ff) Vorliegend gelangt die ARK nach einer Abwägung der oben genannten
relevanten Umstände und in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f BVO zum Schluss,
dass insgesamt nicht genügend Elemente bestehen, die eine schwerwiegende
persönliche Notlage begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit knapp sechs Jahren in der Schweiz lebt, somit die
zeitlichen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG ohne Weiteres erfüllt. Auch
Erwägungen
wenn die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erst seit dem Februar 1999, somit
erst rund drei Jahre, in der Schweiz weilen und diesbezüglich die in Art. 44
Abs. 3 AsylG festgehaltene zeitliche Limite klarerweise nicht erfüllen, ist
deren persönliche Situation mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der
Familie dennoch bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
mitzuberücksichtigen.
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[...]
Der Beschwerdeführer [hat] nach über dreieinhalb Jahren in Ausübung einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit für sich und auch seine Familie eine
dauerhafte wirtschaftliche Existenz in Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1
geschaffen [...]. Die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführer [befinden
sich] noch im Vorschulalter und das älteste Kind [besucht] seit dem Sommer 2000
die Primarschule [...] Von relevanter Bedeutung ist vorliegend insbesondere,
dass der 44jährige Beschwerdeführer und seine 38jährige Ehefrau den weitaus
grösseren Teil ihres Lebens einschliesslich ihrer Jugend in ihrer Heimat
verbracht haben, weshalb allein die rund sechs- beziehungsweise rund
dreijährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene
Integration noch nicht zu einer massgeblichen persönlichen Härte respektive
Notlage führen, aufgrund derer eine Rückkehr in den Kosovo auszuschliessen
wäre. [...] Die Kinder der Beschwerdeführer sind [...] zweifelsohne in einem
Alter, in welchem sie noch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden sind, ohne
dass bereits eine innerliche Ablösung vom Elternhaus und eine starke
Orientierung am gesellschaftlichen Umfeld in der Schweiz hätte stattfinden
können, die im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einer eigentlichen
Entwurzelung führen müsste. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Kinder der Beschwerdeführer im Heimatland keine angemessene schulische
Bildung erhalten würden.
Was den Beschwerdeführer zudem persönlich betrifft, ist festzuhalten, dass
eine längere Aufenthaltsdauer und eine gute Integration allein nach der vom
Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung nicht genügen, um die Anforderungen
an die Schwere der Notlage erheblich zu verringern. Es müssen zusätzliche
erhebliche Umstände vorliegen, infolge derer die Lebens- und Daseinsbedingungen
gemessen an der durchschnittlichen persönlichen Situation von Ausländern in
gesteigertem Masse in Frage gestellt sind und welche ihr Verbleiben in der
Schweiz geradezu erfordern. Ein nicht zu Klagen Anlass gebendes Verhalten im
Sinne der Einhaltung der geltenden Rechtsordnung stellt kein konstitutives
Element zur Erfüllung einer besonders engen Beziehung zur Schweiz dar, sondern
hat als allgemein zu erwartendes sozialädäquates Verhalten zu gelten. [...]
Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 21. März 2001 auf einen Aspekt
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufmerksam, wonach Asylsuchende im
Vergleich zu Gastarbeitenden in der Schweiz eine andere Ausgangslage besitzen
und besondere Integrationsschwierigkeiten meistern müssten. [...] Dabei sei
namentlich auch zu berücksichtigen, dass Asylsuchende oft während Jahren allen
Kontakt zum Herkunftsstaat abgebrochen hätten und somit eine Rückkehr auf
besondere Reintegrationsprobleme stossen könne. In casu hat jedoch beim
Beschwerdeführer eine politisch-kulturelle Loslösung von seiner Heimat gerade
nicht stattgefunden. So hat dieser auf Beschwerdeebene in einem Schreiben
vom
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10.
September 1997 angeführt, seine Exilaktivitäten für die LDK in der
Schweiz seien die "konsequente Fortführung eines bereits in seiner Heimat
an den Tag gelegten Engagements" für die LDK im Kosovo. Die Partei des
Beschwerdeführers, die LDK, ist aus den am 17. November 2001 durchgeführten
Parlamentswahlen [...] als stärkste Partei hervorgegangen [...]. Eine
Reintegration stellt deshalb für den Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt
gerade keine besondere Härte dar.
gg) Zwar kann eine Rückkehr nach Jugoslawien für die Beschwerdeführer mit
gewissen Nachteilen - vor allem wohl wirtschaftlicher, aber auch persönlicher
Art - verbunden sein. Diese wiegen aber vorliegend nicht derart schwer, als dass
sie sich in einer eigentlichen Notlage befinden würden. Auch sonst ist nicht
ersichtlich, worin für die Beschwerdeführer trotz einer fortgeschritteneren
Integration des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage oder
schwere Nachteile liegen sollten und sich ihr Verbleiben in der Schweiz zwingend
als erforderlich erweisen sollte.
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Kombination von
individuellen Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG mit den
unter dem Geltungsbereich von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG erkannten Faktoren -
dass eine solche Kombination zulässig ist, ergibt sich aus der Absicht des
Gesetzgebers, die oft als künstlich empfundene Trennung solcher Faktoren
aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 10, S. 74, m.H. auf Botschaft BBl 1996 II S. 64
oben sowie S. 65 unten; vgl. auch das Urteil der ARK vom 19. Oktober 2001 i.S.
N.K.M., Pakistan, Erw. 7e [= EMARK 2002 Nr. 3]) - in begründeten
Ausnahmekonstellationen die Voraussetzungen eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erfüllen kann. Die Prüfung dieser Kombination
setzt voraus, dass einerseits unter dem selbständigen Prüfungsaspekt der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine hinreichenden Gründe gegeben sind,
die eine konkrete Gefährdung in existenzieller Hinsicht im Herkunftsstaat
befürchten lassen müssen und andererseits nach Prüfung der
Integrationskriterien eine schwerwiegende persönliche Notlage mangels besonders
enger Beziehung zur Schweiz verneint wird. Ein je anderes Prüfungsergebnis
hätte ohnehin schon die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Rechtsfolge.
Sind Wegweisungsvollzugshindernisse weder unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit an
sich noch unter dem Aspekt der schwerwiegenden persönlichen Notlage aus
Gründen einer besonders engen Beziehung zur Schweiz an sich zu bejahen, ist
weiter zu prüfen, ob infolge der nicht trennbaren Kombination "Auflösung
der Lebensbeziehung zur Schweiz - Rückkehr in den Heimat - oder
Herkunftsstaat" aufgrund einer Gesamtbetrachtung der persönlichen
Verhältnisse dennoch ausnahmsweise eine künftige Wohnsitznahme im
ursprünglichen Staat in Gegenüberstellung zur Beziehung
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zur Schweiz eine derart übermässige persönliche Härte darstellen würde,
die einen Verbleib in der Schweiz objektiv zwingend gebietet.
hh) Gesamthaft liegt nach dem oben Ausgeführten vorliegend objektiv nicht
eine derart tief verwurzelte Beziehung zur Schweiz vor, deren Auflösung oder in
Verbindung damit eine Reintegration im Heimatland zu einer eigentlichen
schwerwiegenden Notlage der Beschwerdeführer im Sinne der zu beachtenden
Dispositiv
Bestimmungen führen müsste. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach auch
unter diesem Aspekt nicht in Betracht.
© 14.05.02