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Entscheid

EMARK-2002-4

Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG, Art. 33 AsylV 1: Schwerwiegende

17. Dezember 2001Deutsch13 min

entsprechenden Verordnungsbestimmung vom 3. Juli 2001 Rechnung, die am 1. August

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 4

2002 /

4 - 029

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. Dezember 2001 i.S. S. S.,

Bundesrepublik Jugoslawien

Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG, Art. 33 AsylV 1: Schwerwiegende

persönliche Notlage.

1. Bedeutung des kantonalen Antrags im Sinne von Art. 44

Abs. 5 AsylG (Erw. 5d.ee).

2. Erfüllt erst ein Elternteil die zeitliche

Voraussetzung für die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage,

ist unter diesem Aspekt dennoch die Situation der ganzen Familie mit

einzubeziehen (Erw. 5d.ff).

3. Ein die geltende Rechtsordnung respektierendes

Verhalten wird zwar für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage vorausgesetzt, stellt jedoch für sich allein noch kein hinreichendes

Element einer besonders guten Integration dar (Erw. 5d.ff).

4. Sind - für sich allein gesehen - weder die Kriterien

der Unzumutbarkeit nach Art. 14a Abs. 4 ANAG noch diejenigen einer

schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG

erfüllt, kann ausnahmsweise trotzdem unter Kombination dieser Elemente (vgl.

EMARK 2002 Nr. 3, EMARK 2001 Nr. 10) aufgrund einer Gesamtbetrachtung der

persönlichen Verhältnisse eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Erw.

5d.gg).

Art. 44 al. 3 à 5 LAsi, art. 33 OA 1 : cas de détresse

personnelle grave.

1. Portée de la demande cantonale d'admission provisoire

au sens de l'art. 44 al. 5 LAsi (consid. 5d ee).

2. Lorsque seul un des parents remplit la condition de

temps exigée pour l'examen d'un cas de détresse personnelle grave, la

situation de l'ensemble de la famille devra néanmoins être examinée sous

cet angle (consid. 5d ff).

3. Un comportement respectueux de l'ordre juridique

constitue certes un préalable nécessaire à l'admission d'un cas de

détresse personnelle

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grave. Toutefois, il ne représente pas, en soi, un

élément suffisamment significatif d'une intégration particulièrement bonne

(consid. 5d ff).

4. Lorsque, ni sous l'angle de l'inexigibilité de

l'exécution du renvoi au sens de l'art. 14a al. 4 LSEE, ni sous celui du cas

de détresse personnelle grave au sens des art. 44 al. 3 et 4 LAsi, il

n'existe de motifs suffisamment déterminants pour octroyer une admission

provisoire, une combinaison d'éléments inspirés de chacune de ses

dispositions (cf. JICRA 2002 n° 3,

JICRA

2001 n° 10) peut néanmoins

exceptionnellement être opérée et aboutir à ce résultat en considération

de l'ensemble des circonstances du cas (consid. 5d gg).

Art. 44 cpv. 3-5 LAsi, art. 33 OAsi 1: caso di rigore

personale grave.

1. Rilevanza del preavviso cantonale giusta l'art. 44 cpv.

5 LAsi (consid. 5d.ee).

2. Allorquando un solo genitore adempie la condizione di

tempo richiesta dalla legge per l'esame di un caso di rigore personale grave,

è comunque tenuto conto in tale ambito della situazione dell'insieme dei

membri della famiglia (consid. 5d.ff).

3. Un comportamento rispettoso dell'ordinamento giuridico

costituisce certo un presupposto per l'ammissione di un caso di rigore

personale grave, ma non è di per sé elemento sufficiente per ammettere

un'integrazione particolarmente riuscita (consid. 5d.ff).

4. Se non sussistono sufficienti elementi né per

ammettere l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento giusta l'art.

14a cpv. 4 LDDS né per ammettere un caso di rigore personale grave ai sensi

dell'art. 44 cpv. 3 e 4 LAsi, una combinazione di siffatti motivi (v. GICRA

2002 n. 3 e GICRA 2001 n. 10) può comunque eccezionalmente giustificare la

pronunzia di un'ammissione provvisoria, in considerazione dell'insieme delle

circostanze del caso di specie (consid. 5d.gg).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 7. Mai 1995 und reichte

am 26. Februar 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom

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22. Mai 1997 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Am 16. Juni 1997 erhob der

Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.

Am 13. Februar 1999 verliessen die Beschwerdeführerin respektive die Ehefrau

des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder den Heimatstaat und reichten in

der Folge am 24. Februar 1999 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein.

Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Oktober 1999 wurde dem

Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erheblich veränderte Situation in

seiner Heimat das Recht zur Stellungnahme eingeräumt und dieser gleichzeitig

aufgefordert mitzuteilen, ob er allenfalls aufgrund der neuen Sachlage seine

Beschwerde zurückzuziehen gedenke. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 29.

Oktober 1999 an einer Fortsetzung seines Beschwerdeverfahrens fest.

Mit Verfügung vom 20. März 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete gleichzeitig deren

Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 19. April 2000 reichte die

Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein.

Am 2. Mai 2000 brachte die Beschwerdeführerin in Luzern den Sohn E. zur

Welt.

In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2001 hielt die Vorinstanz hinsichtlich

der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3

AsylG bei sämtlichen Beschwerdeführern am angeordneten Vollzug der Wegweisung

fest und beantragte die Abweisung des positiven kantonalen Antrages.

Die zuständige Fremdenpolizeibehörde nahm mit Schreiben vom 15. März 2001

diesbezüglich Stellung, währenddem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.

März 2001 replizierten.

Die ARK weist die Beschwerden ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5. [...]

d. aa) Eine vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des

Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44

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Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Dabei sind insbesondere die

Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische

Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG). In einem

Grundsatzentscheid vom 1. Mai 2001 (EMARK 2001 Nr. 10) hat die ARK die vom

Bundesgericht in den Härtefallverfahren gemäss Art. 13 Bst. f BVO entwickelte

Praxis fortgesetzt. Danach lassen sich nicht schematische Kriterien aufstellen,

sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückkehr für den Betroffenen

aufgrund seiner Integration in hiesige Verhältnisse eine besondere Härte

darstellen würde. Neben den in Art. 33 AsylV 1 aufgezählten massgeblichen

Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die familiären

Verhältnisse oder die berufliche, soziale und kulturelle Integration und die

schulische Integration der Kinder sind auch die Verhältnisse, die der

Betroffene in seinem Heimatland antreffen würde, zu berücksichtigen. Soweit

die bundesrätliche Verordnung zum Asylgesetz einzelne Integrationskriterien

aufführt, sind diese dem Grundsatzurteil der ARK entsprechend nicht als

abschliessende, sondern als beispielhafte Aufzählung von Anhaltspunkten, die

für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage sprechen,

auszulegen. Dieser Auslegung trägt im Übrigen auch die Änderung der

entsprechenden Verordnungsbestimmung vom 3. Juli 2001 Rechnung, die am 1. August

2001 in Kraft getreten ist.

bb) Was die konkrete Situation der Beschwerdeführer betrifft, nennt das BFF

in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2001 die relevanten Umstände, die zur

Beurteilung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in Berücksichtigung zu

ziehen sind, und gelangt zum Schluss, dass entgegen dem kantonalen Antrag und

gestützt auf die Aktenlage das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen

Notlage nicht zu bejahen sei. So würde nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch

dessen nachgereiste Ehefrau inklusive Kinder die zeitlichen Voraussetzungen von

Art. 44 Abs. 3 AsylG (vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein

rechtskräftiger Entscheid ergangen) erfüllen. Weiter seien im Übrigen auch

die im Art. 33 Abs. 1 AsylV 1 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt. So

hätten die Beschwerdeführer nicht für schulpflichtige Kinder zu sorgen, die

seit mehr als vier Jahren ununterbrochen die öffentlichen Schulen in der

Schweiz besuchen würden.

cc) Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, es könne keine Rolle

spielen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die in Art. 44 Abs. 3

AsylG genannte vierjährige Frist nicht erfüllen würden, da gemäss Art. 44

Abs. 1 AsylG und der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dieselben in eine

vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers eingeschlossen würden. Aus der

Vernehmlassung des BFF werde ersichtlich, dass die Vorinstanz keine

Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Insbesondere habe es diese unterlassen, die

ausserordentlich gute Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie zu

würdi-

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gen. Dieser sei bestens in die Arbeits- und Berufswelt integriert und habe

sich eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen. Seit drei Jahren habe

der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr bezogen und auch dessen Ehefrau

sowie die Kinder hätten in der Schweiz nie unterstützt werden müssen. Die

Beschwerdeführer hätten sich stets korrekt verhalten und sich nie etwas zu

Schulden kommen lassen. Das Kind E. besuche seit dem Sommer 2000 die

Primarschule. Diese Aspekte würden verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer im

Vergleich zu bereits länger in der Schweiz lebenden Personen sehr gut

integriert sei, was die Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt habe und auf ein

klar unzulässiges schematisches Vorgehen schliessen lasse.

dd) In der Stellungnahme der kantonalen Behörde zur Vernehmlassung des BFF

vom 2. März 2001 wird erwähnt, dass die vom BFF angeführten Tatsachen stimmen

würden, jedoch noch zu ergänzen sei, dass die Beschwerdeführer seit ihrer

Einreise nie negativ aufgefallen seien und sie sich - soweit die kantonale

Behörde dies beurteilen könne - sehr gut den schweizerischen Verhältnissen

angepasst hätten.

ee) Vorweg ist festzustellen, dass dem Antrag des Kantons gemäss Art. 44

Abs. 5 AsylG - ob auf vorläufige Aufnahme oder auf Vollzug der Wegweisung

lautend - materiell kein bindender Einfluss zukommt. Hingegen ist grundsätzlich

von der Sachverhaltsfeststellung, wie sie die kantonale Behörde hinsichtlich

der persönlichen Verhältnisse in der Schweiz im vorliegend relevanten

Zusammenhang erhoben hat, auszugehen. Ergeben sich aufgrund der Feststellung des

BFF oder aufgrund der Vorbringen der betroffenen Personen wesentliche

Diskrepanzen zur kantonalen Sachverhaltsfeststellung in objektiv tatsächlicher

Hinsicht, ist der rechtserhebliche Sachverhalt zusätzlich abzuklären.

ff) Vorliegend gelangt die ARK nach einer Abwägung der oben genannten

relevanten Umstände und in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f BVO zum Schluss,

dass insgesamt nicht genügend Elemente bestehen, die eine schwerwiegende

persönliche Notlage begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer seit knapp sechs Jahren in der Schweiz lebt, somit die

zeitlichen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 AsylG ohne Weiteres erfüllt. Auch

Erwägungen

wenn die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erst seit dem Februar 1999, somit

erst rund drei Jahre, in der Schweiz weilen und diesbezüglich die in Art. 44

Abs. 3 AsylG festgehaltene zeitliche Limite klarerweise nicht erfüllen, ist

deren persönliche Situation mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der

Familie dennoch bei der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

mitzuberücksichtigen.

2002.

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[...]

Der Beschwerdeführer [hat] nach über dreieinhalb Jahren in Ausübung einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit für sich und auch seine Familie eine

dauerhafte wirtschaftliche Existenz in Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a AsylV 1

geschaffen [...]. Die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführer [befinden

sich] noch im Vorschulalter und das älteste Kind [besucht] seit dem Sommer 2000

die Primarschule [...] Von relevanter Bedeutung ist vorliegend insbesondere,

dass der 44jährige Beschwerdeführer und seine 38jährige Ehefrau den weitaus

grösseren Teil ihres Lebens einschliesslich ihrer Jugend in ihrer Heimat

verbracht haben, weshalb allein die rund sechs- beziehungsweise rund

dreijährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene

Integration noch nicht zu einer massgeblichen persönlichen Härte respektive

Notlage führen, aufgrund derer eine Rückkehr in den Kosovo auszuschliessen

wäre. [...] Die Kinder der Beschwerdeführer sind [...] zweifelsohne in einem

Alter, in welchem sie noch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden sind, ohne

dass bereits eine innerliche Ablösung vom Elternhaus und eine starke

Orientierung am gesellschaftlichen Umfeld in der Schweiz hätte stattfinden

können, die im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einer eigentlichen

Entwurzelung führen müsste. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass

die Kinder der Beschwerdeführer im Heimatland keine angemessene schulische

Bildung erhalten würden.

Was den Beschwerdeführer zudem persönlich betrifft, ist festzuhalten, dass

eine längere Aufenthaltsdauer und eine gute Integration allein nach der vom

Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung nicht genügen, um die Anforderungen

an die Schwere der Notlage erheblich zu verringern. Es müssen zusätzliche

erhebliche Umstände vorliegen, infolge derer die Lebens- und Daseinsbedingungen

gemessen an der durchschnittlichen persönlichen Situation von Ausländern in

gesteigertem Masse in Frage gestellt sind und welche ihr Verbleiben in der

Schweiz geradezu erfordern. Ein nicht zu Klagen Anlass gebendes Verhalten im

Sinne der Einhaltung der geltenden Rechtsordnung stellt kein konstitutives

Element zur Erfüllung einer besonders engen Beziehung zur Schweiz dar, sondern

hat als allgemein zu erwartendes sozialädäquates Verhalten zu gelten. [...]

Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 21. März 2001 auf einen Aspekt

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufmerksam, wonach Asylsuchende im

Vergleich zu Gastarbeitenden in der Schweiz eine andere Ausgangslage besitzen

und besondere Integrationsschwierigkeiten meistern müssten. [...] Dabei sei

namentlich auch zu berücksichtigen, dass Asylsuchende oft während Jahren allen

Kontakt zum Herkunftsstaat abgebrochen hätten und somit eine Rückkehr auf

besondere Reintegrationsprobleme stossen könne. In casu hat jedoch beim

Beschwerdeführer eine politisch-kulturelle Loslösung von seiner Heimat gerade

nicht stattgefunden. So hat dieser auf Beschwerdeebene in einem Schreiben

vom

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10.

September 1997 angeführt, seine Exilaktivitäten für die LDK in der

Schweiz seien die "konsequente Fortführung eines bereits in seiner Heimat

an den Tag gelegten Engagements" für die LDK im Kosovo. Die Partei des

Beschwerdeführers, die LDK, ist aus den am 17. November 2001 durchgeführten

Parlamentswahlen [...] als stärkste Partei hervorgegangen [...]. Eine

Reintegration stellt deshalb für den Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt

gerade keine besondere Härte dar.

gg) Zwar kann eine Rückkehr nach Jugoslawien für die Beschwerdeführer mit

gewissen Nachteilen - vor allem wohl wirtschaftlicher, aber auch persönlicher

Art - verbunden sein. Diese wiegen aber vorliegend nicht derart schwer, als dass

sie sich in einer eigentlichen Notlage befinden würden. Auch sonst ist nicht

ersichtlich, worin für die Beschwerdeführer trotz einer fortgeschritteneren

Integration des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage oder

schwere Nachteile liegen sollten und sich ihr Verbleiben in der Schweiz zwingend

als erforderlich erweisen sollte.

Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Kombination von

individuellen Unzumutbarkeitsaspekten im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG mit den

unter dem Geltungsbereich von Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG erkannten Faktoren -

dass eine solche Kombination zulässig ist, ergibt sich aus der Absicht des

Gesetzgebers, die oft als künstlich empfundene Trennung solcher Faktoren

aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 10, S. 74, m.H. auf Botschaft BBl 1996 II S. 64

oben sowie S. 65 unten; vgl. auch das Urteil der ARK vom 19. Oktober 2001 i.S.

N.K.M., Pakistan, Erw. 7e [= EMARK 2002 Nr. 3]) - in begründeten

Ausnahmekonstellationen die Voraussetzungen eines

Wegweisungsvollzugshindernisses erfüllen kann. Die Prüfung dieser Kombination

setzt voraus, dass einerseits unter dem selbständigen Prüfungsaspekt der

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine hinreichenden Gründe gegeben sind,

die eine konkrete Gefährdung in existenzieller Hinsicht im Herkunftsstaat

befürchten lassen müssen und andererseits nach Prüfung der

Integrationskriterien eine schwerwiegende persönliche Notlage mangels besonders

enger Beziehung zur Schweiz verneint wird. Ein je anderes Prüfungsergebnis

hätte ohnehin schon die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Rechtsfolge.

Sind Wegweisungsvollzugshindernisse weder unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit an

sich noch unter dem Aspekt der schwerwiegenden persönlichen Notlage aus

Gründen einer besonders engen Beziehung zur Schweiz an sich zu bejahen, ist

weiter zu prüfen, ob infolge der nicht trennbaren Kombination "Auflösung

der Lebensbeziehung zur Schweiz - Rückkehr in den Heimat - oder

Herkunftsstaat" aufgrund einer Gesamtbetrachtung der persönlichen

Verhältnisse dennoch ausnahmsweise eine künftige Wohnsitznahme im

ursprünglichen Staat in Gegenüberstellung zur Beziehung

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zur Schweiz eine derart übermässige persönliche Härte darstellen würde,

die einen Verbleib in der Schweiz objektiv zwingend gebietet.

hh) Gesamthaft liegt nach dem oben Ausgeführten vorliegend objektiv nicht

eine derart tief verwurzelte Beziehung zur Schweiz vor, deren Auflösung oder in

Verbindung damit eine Reintegration im Heimatland zu einer eigentlichen

schwerwiegenden Notlage der Beschwerdeführer im Sinne der zu beachtenden

Dispositiv

Bestimmungen führen müsste. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach auch

unter diesem Aspekt nicht in Betracht.

© 14.05.02