EMARK-2002-5
Art. 11 Abs. 3 VwVG: Vorladung einer vertretenen Partei; Art.
27. November 2001Deutsch11 min
Kantons X. - wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, mit Wissen der Vorinstanz,
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 5
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. November 2001 i.S. N. B.-N.,
Bundesrepublik Jugoslawien
Art. 11 Abs. 3 VwVG: Vorladung einer vertretenen Partei; Art.
18 und 51 AsylG: Begehren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft als
eigenständiges Asylgesuch.
1. Unbeachtlichkeit eines Beschwerderückzugs wegen
Willensmängeln sowie wegen Verstosses gegen Art. 11 Abs. 3 VwVG (direkte
Vorladung ohne Wissen des Rechtsvertreters) (Erw. 2b).
2. Auch ein Gesuch um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des (als Flüchtling vorläufig aufgenommenen)
Ehegatten ist ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG (Erw. 4).
Art. 11 al. 3 PA : convocation d'une partie représentée ;
art. 18 et 51 LAsi : demande tendant à être inclus dans le statut de réfugié
d'une autre personne, déposée comme demande d'asile personnel.
1. Inefficacité d'une déclaration de retrait de recours,
pour vice de la volonté et violation de l'art. 11 al. 3 PA sur les règles de
la représentation (convocation devant l'autorité cantonale adressée
directement à une partie, à l'insu de son représentant) (consid. 2b).
2. Une demande visant à être inclus dans le statut de
son conjoint admis provisoirement comme réfugié constitue aussi une demande
d'asile au sens de l'art. 18 LAsi (consid. 4).
Art. 11 cpv. 3 PA: convocazione di una parte rappresentata;
art. 18 e 51 LAsi: la domanda d'inclusione nello statuto di rifugiato di un
parente è una domanda d'asilo autonoma.
1. Inefficacia di una dichiarazione di ritiro del ricorso
per vizio di volontà e violazione dell'art. 11 cpv. 3 PA (convocazione
dinanzi all'autorità cantonale indirizzata direttamente all'interessato
all'insaputa del rappresentante) (consid. 2b).
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2. La domanda d'inclusione nello statuto del coniuge
ammesso provvisoriamente come rifugiato è una domanda d'asilo ai sensi
dell'art. 18 LAsi (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin stellte am 6. April 2001 ein Asylgesuch. Sie brachte
vor, sie sei mit J. N. verheiratet, welcher am 2. Juli 1997 in der Schweiz um
Asyl ersucht habe und am 15. August 2000 als Flüchtling vorläufig aufgenommen
worden sei. Sie sei ausschliesslich deshalb in die Schweiz gekommen, weil sie
wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben möchte.
Mit Verfügung vom 27. April 2001 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, ein Asylgesuch im
Sinne von Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn der Gesuchsteller um Schutz
vor Verfolgung ersuche, also behaupte, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3
EMRK verfolgt zu werden. Die Gesuchstellerin habe aber ihr Gesuch
ausschliesslich mit persönlichen Motiven begründet und explizit verneint,
Nachteilen im obgenannten Sinn ausgesetzt gewesen zu sein.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2001 reichte die
Beschwerdeführerin, welche unmittelbar nach der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung in Ausschaffungshaft gesetzt worden war, Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das BFF
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung führte sie aus,
sie ersuche um Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Damit
liege ein Ersuchen um Schutz vor drohender Verfolgung im weiten Sinne vor.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2001 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung wieder her.
Am 22. Juni 2001 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zu Handen des
Ausländeramts des Kantons X. eine Rückzugserklärung betreffend ihr
Asylgesuch.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2001 gab der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit
Eingabe vom 16. Juli 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung
der Unbeachtlichkeit der Rückzugserklärung und die Fortsetzung des Be-
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schwerdeverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich
anlässlich des Beschwerderückzugs in einem Grundlagenirrtum befunden.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2001 stellte die ARK fest, die Rückzugserklärung
der Beschwerdeführerin sei unbeachtlich und das Beschwerdeverfahren werde
weitergeführt.
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2001 beantragte das BFF die Abweisung
der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des BFF
auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2. [...]
b. aa) Wie [...] hievor ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin, nachdem
der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 4. Mai
2001 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die
Vorinstanz mit Überweisungsnotiz vom 7. Juni 2001 zur Vernehmlassung im Sinne
von Art. 57 VwVG bis zum 27. Juni 2001 eingeladen hatte, vom Ausländeramt des
Kantons X. - wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, mit Wissen der Vorinstanz,
aber ohne Kenntnisgabe an den Rechtsvertreter - vorgeladen, wo ihr am 22. Juni
2001 folgende, von der Behörde vorformulierte Rückzugserklärung unterbreitet
wurde: "Die Unterzeichnende [...] zieht hiermit das am 6. April 2001
eingereichte Asylgesuch zurück. Grund: Solange ihr im Kanton Y. lebender
Ehemann [...] über den Ausweis F (vorläufige Aufnahme) verfügt, ist ein
Familiennachzug nicht möglich. Das Ehepaar hat sich deshalb entschlossen, einer
allfälligen Ausschaffung der Ehefrau durch die freiwillige Ausreise zuvor zu
kommen".
bb) Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die vorformulierte
Rückzugserklärung, welche der Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung vorgelegt
wurde, eine unzutreffende Aussage über die Prozesschancen enthielt, weil sie
auf die materiellen Voraussetzungen des Familienasyls Bezug nahm und somit nicht
dem Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - der verfahrensrechtlichen
Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt - entsprach. Damit wurde bei der
Beschwerdeführerin mit einer unzutreffenden Argumentation der Eindruck erweckt,
sie habe nur die Wahl zwischen einer freiwilligen Ausreise und einer
Zwangsausschaffung, allenfalls gar unter erneuter Anordnung der
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Ausschaffungshaft. Wie bereits im Beschluss vom 19. Juli 2001 festgehalten,
lässt dies auf die Annahme eines unverschuldeten, wesentlichen Motiv-Irrtums
der Beschwerdeführerin (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) schliessen.
cc) Die Rückzugserklärung ist darüber hinaus auch aus einem weiteren Grund
als unbeachtlich zu erachten. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, welcher - bis auf die hier
nicht interessierende Einschränkung gemäss Art. 13 Abs. 3 AsylG bezüglich des
Verfahrens am Flughafen - auch im Asylverfahren gilt, macht die Behörde ihre
Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft.
Dies bedeutet, dass der Verkehr zwischen der Behörde und der betroffenen Partei
grundsätzlich über deren Vertreter stattfindet.
Zwar hat eine asylsuchende Person - vorausgesetzt, sie ist urteilsfähig und
damit prozessfähig - jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ihr Asylgesuch
beziehungsweise ihre Beschwerde zurückzuziehen oder auf das ihr gewährte Asyl
Erwägungen
später zu verzichten (zur Einschränkung bei urteilsfähigen Minderjährigen
vgl. EMARK 1999 Nr. 25). Eine allfällige eigenhändige Rückzugserklärung ist
sodann grundsätzlich auch rechtsgültig, wenn der Gesuchsteller im
Asylverfahren einen Rechtsvertreter bestimmt hat, selbst wenn dieser von der
Rückzugserklärung seines Mandanten keine Kenntnis hat. Dies gilt jedoch nur
dann uneingeschränkt, wenn die Partei aus eigenem Entschluss - aus welchen
Gründen auch immer - auf die Weiterführung ihres Asylverfahrens verzichtet.
Wird jedoch die Partei von der Behörde schriftlich aufgefordert, eine
Erklärung abzugeben, ob sie ihr Gesuch oder Rechtsmittel aufrecht erhalte oder
zurückziehen wolle (beispielsweise aufgrund einer veränderten Situation im
Heimatstaat, einer teilweisen Wiedererwägung des negativen Entscheides oder
nach Erlangung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen), ist die
Rückzugsanfrage von der Behörde ausschliesslich an den Rechtsvertreter der
Partei zu richten, wenn diese einen solchen bestellt hat. Gleiches muss gelten,
wenn die Behörde die Partei zu einem Termin vorlädt, in welchem in irgend
einer Weise der Verfahrensgegenstand und nicht bloss administrative oder
technische Fragen (wie beispielsweise die Unterbringung oder
Vollzugsmodalitäten) erörtert werden. Die Vorladung zu einem solchen Termin
ist dem Rechtsvertreter zuzustellen oder zumindest ist dieser vom Termin
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Die Vorgehensweise der Behörden im vorliegenden Fall, in welchem die
Beschwerdeführerin mit Wissen des BFF, aber ohne Kenntnisgabe an deren
Rechtsvertreter, von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vorgeladen wurde, um
ihr eine vorformulierte Rückzugserklärung zu unterbreiten, stellt nach dem
oben Gesagten eine Verletzung der Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG dar.
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Ob damit die Rückzugserklärung einer vertretenen Partei, welche unter
Verletzung dieser Formvorschrift und ohne Wissen des Rechtsvertreters zustande
gekommen ist, in jedem Falle unwirksam ist, braucht an dieser Stelle nicht
abschliessend beantwortet zu werden. Jedenfalls darf aber der betroffenen Person
aus dem Verfahrensmangel kein Nachteil entstehen (vgl. BGE 113 Ib 296 ff. = Pra
74/1985 Nr. 168, S. 485 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin
die Rückzugserklärung vom 22. Juni 2001 indessen aufgrund einer unzutreffenden
- und unter dem Blickwinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf Schutz des
Vertrauens (vgl. Art. 9 BV) bedenklichen - behördlichen Auskunft betreffend
ihre Prozessaussichten unterzeichnet. In Bestätigung des Beschlusses vom 19.
Juli 2001 geht die Kommission bei dieser Sachlage davon aus, dass der
Beschwerdeführerin durch die vorstehend dargelegten Umstände, unter denen sie
zum Rückzug aufgefordert wurde, ein Nachteil entstanden ist, weil zweifelhaft
ist, ob die von ihr am 22. Juni 2001 unterzeichnete Rückzugserklärung ihrem
tatsächlichen Willen entsprach. Der Rückzug ist daher unbeachtlich.
dd) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine materielle
Beurteilung der Beschwerde vom 1. Mai 2001 nach wie vor gegeben.
[...]
4.
a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 AsylG ist auf ein
Gesuch einzutreten, wenn der Gesuchsteller geltend macht, dass er die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung ersucht. Ein Asylgesuch ist also nicht nur dann als
gegeben zu erachten, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es
muss genügen, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert, um Schutz zu
ersuchen (S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht,
Bern u.a. 1987, S. 155 f.). Gesuche von Personen mit offensichtlich
Dispositiv
unbegründeten Verfolgungsbehauptungen dürfen demnach nicht mit auf Art. 32
Abs. 1 AsylG beruhenden Nichteintretensentscheiden erledigt werden; andernfalls
könnte dieser Nichteintretenstatbestand dazu führen, dass aussichtslose
Gesuche generell gar nicht zum Verfahren zugelassen würden (vgl. W. Kälin,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 259 f ).
Ausserdem ist bei der Prüfung, ob die gesuchstellende Person um Schutz vor
Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nachsucht, von einem weiten
Verfolgungsbegriff auszugehen. Nach konstanter Praxis der ARK umfasst dieser
nicht nur die in Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK genannten Gründe, sondern auch
die Gründe für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG sowie die
Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG (vgl.
EMARK 1993 Nr. 16, S. 102 ff.; EMARK 1993
Nr. 17, E. 3b, S. 106 ff.; 1999 Nr. 17, E. 4a, S. 112
ff.; 2000 Nr. 27, E. 4, S. 232 ff.). Die von der Vorinstanz der
angefochtenen
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Verfügung zugrunde gelegte Annahme, ein Asylgesuch im Sinne von Artikel 18
AsylG liege nur dann vor, wenn eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Artikel 3 AsylG oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Artikel 3
EMRK geltend gemacht werde, erweist sich nach dem Gesagten als zu eng.
b) Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen vom 17. März
2001 und vom 23. April 2001 explizit verneint, in ihrem Heimatstaat Nachteile
erlitten zu haben oder solche in Zukunft zu befürchten. Indessen hat sie durch
die Äusserung des Wunsches, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, sinngemäss um
Einbezug gemäss Art. 51 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft und damit um
Einschluss in den diesem von den schweizerischen Asylbehörden zugesprochenen
Schutz ersucht. In ihren Äusserungen ist somit ein Begehren um Schutzgewährung
im obenerwähnten Sinne zu erblicken, welches entgegen der Auffassung der
Vorinstanz unter den weiten Verfolgungsbegriff fällt. Demzufolge handelt es
sich beim Begehren der Beschwerdeführerin um ein Asylgesuch im Sinne von Art.
18 AsylG.
c) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das BFF zu Unrecht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2001 nicht eingetreten ist.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27.
April 2001 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFF zurückzuweisen.
Das BFF wird im Rahmen der materiellen Beurteilung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin bei allfälliger Verneinung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Asylgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, die Frage des Einbezuges in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes zu prüfen haben. Dabei ist darauf
hinzuweisen, das sich das Begehren der Beschwerdeführerin um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes trotz der Tatsache, dass Letzterem mit
Verfügung des BFF vom 15. August 2000 gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl
gewährt wurde, nicht (mehr) nach den Bestimmungen von Art. 51 Abs. 5 AsylG
i.V.m. Art. 39 AsylV 1, sondern nach der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
beurteilt, nachdem sich die Beschwerdeführerin nunmehr in der Schweiz aufhält
(wobei ihr im Falle des Einbezuges allerdings kein Asyl zu gewähren wäre [vgl.
EMARK 1993 Nr. 24, S. 170 ff., Erw. 9]). Bei allfälliger Abweisung des
Asylgesuches beziehungsweise Verweigerung der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft hätte die Vorinstanz sodann im Rahmen des
Wegweisungspunktes die Rechtsprechung der ARK gemäss EMARK 1995 Nr. 24 zu
berücksichtigen, wonach Art. 17 Abs. 2 aAsylG (= Art. 44 Abs. 1 AsylG)
beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der übrigen Familienmitglieder führt.
© 27.06.02