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Entscheid

EMARK-2002-5

Art. 11 Abs. 3 VwVG: Vorladung einer vertretenen Partei; Art.

27. November 2001Deutsch11 min

Kantons X. - wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, mit Wissen der Vorinstanz,

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 5

2002 / 5 - 037

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. November 2001 i.S. N. B.-N.,

Bundesrepublik Jugoslawien

Art. 11 Abs. 3 VwVG: Vorladung einer vertretenen Partei; Art.

18 und 51 AsylG: Begehren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft als

eigenständiges Asylgesuch.

1. Unbeachtlichkeit eines Beschwerderückzugs wegen

Willensmängeln sowie wegen Verstosses gegen Art. 11 Abs. 3 VwVG (direkte

Vorladung ohne Wissen des Rechtsvertreters) (Erw. 2b).

2. Auch ein Gesuch um Einbezug in die

Flüchtlingseigenschaft des (als Flüchtling vorläufig aufgenommenen)

Ehegatten ist ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG (Erw. 4).

Art. 11 al. 3 PA : convocation d'une partie représentée ;

art. 18 et 51 LAsi : demande tendant à être inclus dans le statut de réfugié

d'une autre personne, déposée comme demande d'asile personnel.

1. Inefficacité d'une déclaration de retrait de recours,

pour vice de la volonté et violation de l'art. 11 al. 3 PA sur les règles de

la représentation (convocation devant l'autorité cantonale adressée

directement à une partie, à l'insu de son représentant) (consid. 2b).

2. Une demande visant à être inclus dans le statut de

son conjoint admis provisoirement comme réfugié constitue aussi une demande

d'asile au sens de l'art. 18 LAsi (consid. 4).

Art. 11 cpv. 3 PA: convocazione di una parte rappresentata;

art. 18 e 51 LAsi: la domanda d'inclusione nello statuto di rifugiato di un

parente è una domanda d'asilo autonoma.

1. Inefficacia di una dichiarazione di ritiro del ricorso

per vizio di volontà e violazione dell'art. 11 cpv. 3 PA (convocazione

dinanzi all'autorità cantonale indirizzata direttamente all'interessato

all'insaputa del rappresentante) (consid. 2b).

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2. La domanda d'inclusione nello statuto del coniuge

ammesso provvisoriamente come rifugiato è una domanda d'asilo ai sensi

dell'art. 18 LAsi (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin stellte am 6. April 2001 ein Asylgesuch. Sie brachte

vor, sie sei mit J. N. verheiratet, welcher am 2. Juli 1997 in der Schweiz um

Asyl ersucht habe und am 15. August 2000 als Flüchtling vorläufig aufgenommen

worden sei. Sie sei ausschliesslich deshalb in die Schweiz gekommen, weil sie

wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben möchte.

Mit Verfügung vom 27. April 2001 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 1

AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre

Wegweisung aus der Schweiz an. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, ein Asylgesuch im

Sinne von Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn der Gesuchsteller um Schutz

vor Verfolgung ersuche, also behaupte, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3

EMRK verfolgt zu werden. Die Gesuchstellerin habe aber ihr Gesuch

ausschliesslich mit persönlichen Motiven begründet und explizit verneint,

Nachteilen im obgenannten Sinn ausgesetzt gewesen zu sein.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2001 reichte die

Beschwerdeführerin, welche unmittelbar nach der Eröffnung der angefochtenen

Verfügung in Ausschaffungshaft gesetzt worden war, Beschwerde gegen die

Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das BFF

sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung führte sie aus,

sie ersuche um Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Damit

liege ein Ersuchen um Schutz vor drohender Verfolgung im weiten Sinne vor.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2001 stellte der zuständige

Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung wieder her.

Am 22. Juni 2001 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zu Handen des

Ausländeramts des Kantons X. eine Rückzugserklärung betreffend ihr

Asylgesuch.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2001 gab der Instruktionsrichter dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit

Eingabe vom 16. Juli 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung

der Unbeachtlichkeit der Rückzugserklärung und die Fortsetzung des Be-

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schwerdeverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich

anlässlich des Beschwerderückzugs in einem Grundlagenirrtum befunden.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2001 stellte die ARK fest, die Rückzugserklärung

der Beschwerdeführerin sei unbeachtlich und das Beschwerdeverfahren werde

weitergeführt.

In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2001 beantragte das BFF die Abweisung

der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des BFF

auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

2. [...]

b. aa) Wie [...] hievor ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin, nachdem

der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 4. Mai

2001 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die

Vorinstanz mit Überweisungsnotiz vom 7. Juni 2001 zur Vernehmlassung im Sinne

von Art. 57 VwVG bis zum 27. Juni 2001 eingeladen hatte, vom Ausländeramt des

Kantons X. - wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, mit Wissen der Vorinstanz,

aber ohne Kenntnisgabe an den Rechtsvertreter - vorgeladen, wo ihr am 22. Juni

2001 folgende, von der Behörde vorformulierte Rückzugserklärung unterbreitet

wurde: "Die Unterzeichnende [...] zieht hiermit das am 6. April 2001

eingereichte Asylgesuch zurück. Grund: Solange ihr im Kanton Y. lebender

Ehemann [...] über den Ausweis F (vorläufige Aufnahme) verfügt, ist ein

Familiennachzug nicht möglich. Das Ehepaar hat sich deshalb entschlossen, einer

allfälligen Ausschaffung der Ehefrau durch die freiwillige Ausreise zuvor zu

kommen".

bb) Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die vorformulierte

Rückzugserklärung, welche der Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung vorgelegt

wurde, eine unzutreffende Aussage über die Prozesschancen enthielt, weil sie

auf die materiellen Voraussetzungen des Familienasyls Bezug nahm und somit nicht

dem Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - der verfahrensrechtlichen

Frage, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt - entsprach. Damit wurde bei der

Beschwerdeführerin mit einer unzutreffenden Argumentation der Eindruck erweckt,

sie habe nur die Wahl zwischen einer freiwilligen Ausreise und einer

Zwangsausschaffung, allenfalls gar unter erneuter Anordnung der

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Ausschaffungshaft. Wie bereits im Beschluss vom 19. Juli 2001 festgehalten,

lässt dies auf die Annahme eines unverschuldeten, wesentlichen Motiv-Irrtums

der Beschwerdeführerin (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) schliessen.

cc) Die Rückzugserklärung ist darüber hinaus auch aus einem weiteren Grund

als unbeachtlich zu erachten. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im

vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer

Interessen beauftragt. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, welcher - bis auf die hier

nicht interessierende Einschränkung gemäss Art. 13 Abs. 3 AsylG bezüglich des

Verfahrens am Flughafen - auch im Asylverfahren gilt, macht die Behörde ihre

Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft.

Dies bedeutet, dass der Verkehr zwischen der Behörde und der betroffenen Partei

grundsätzlich über deren Vertreter stattfindet.

Zwar hat eine asylsuchende Person - vorausgesetzt, sie ist urteilsfähig und

damit prozessfähig - jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ihr Asylgesuch

beziehungsweise ihre Beschwerde zurückzuziehen oder auf das ihr gewährte Asyl

Erwägungen

später zu verzichten (zur Einschränkung bei urteilsfähigen Minderjährigen

vgl. EMARK 1999 Nr. 25). Eine allfällige eigenhändige Rückzugserklärung ist

sodann grundsätzlich auch rechtsgültig, wenn der Gesuchsteller im

Asylverfahren einen Rechtsvertreter bestimmt hat, selbst wenn dieser von der

Rückzugserklärung seines Mandanten keine Kenntnis hat. Dies gilt jedoch nur

dann uneingeschränkt, wenn die Partei aus eigenem Entschluss - aus welchen

Gründen auch immer - auf die Weiterführung ihres Asylverfahrens verzichtet.

Wird jedoch die Partei von der Behörde schriftlich aufgefordert, eine

Erklärung abzugeben, ob sie ihr Gesuch oder Rechtsmittel aufrecht erhalte oder

zurückziehen wolle (beispielsweise aufgrund einer veränderten Situation im

Heimatstaat, einer teilweisen Wiedererwägung des negativen Entscheides oder

nach Erlangung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen), ist die

Rückzugsanfrage von der Behörde ausschliesslich an den Rechtsvertreter der

Partei zu richten, wenn diese einen solchen bestellt hat. Gleiches muss gelten,

wenn die Behörde die Partei zu einem Termin vorlädt, in welchem in irgend

einer Weise der Verfahrensgegenstand und nicht bloss administrative oder

technische Fragen (wie beispielsweise die Unterbringung oder

Vollzugsmodalitäten) erörtert werden. Die Vorladung zu einem solchen Termin

ist dem Rechtsvertreter zuzustellen oder zumindest ist dieser vom Termin

rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Die Vorgehensweise der Behörden im vorliegenden Fall, in welchem die

Beschwerdeführerin mit Wissen des BFF, aber ohne Kenntnisgabe an deren

Rechtsvertreter, von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vorgeladen wurde, um

ihr eine vorformulierte Rückzugserklärung zu unterbreiten, stellt nach dem

oben Gesagten eine Verletzung der Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG dar.

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Ob damit die Rückzugserklärung einer vertretenen Partei, welche unter

Verletzung dieser Formvorschrift und ohne Wissen des Rechtsvertreters zustande

gekommen ist, in jedem Falle unwirksam ist, braucht an dieser Stelle nicht

abschliessend beantwortet zu werden. Jedenfalls darf aber der betroffenen Person

aus dem Verfahrensmangel kein Nachteil entstehen (vgl. BGE 113 Ib 296 ff. = Pra

74/1985 Nr. 168, S. 485 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin

die Rückzugserklärung vom 22. Juni 2001 indessen aufgrund einer unzutreffenden

- und unter dem Blickwinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf Schutz des

Vertrauens (vgl. Art. 9 BV) bedenklichen - behördlichen Auskunft betreffend

ihre Prozessaussichten unterzeichnet. In Bestätigung des Beschlusses vom 19.

Juli 2001 geht die Kommission bei dieser Sachlage davon aus, dass der

Beschwerdeführerin durch die vorstehend dargelegten Umstände, unter denen sie

zum Rückzug aufgefordert wurde, ein Nachteil entstanden ist, weil zweifelhaft

ist, ob die von ihr am 22. Juni 2001 unterzeichnete Rückzugserklärung ihrem

tatsächlichen Willen entsprach. Der Rückzug ist daher unbeachtlich.

dd) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine materielle

Beurteilung der Beschwerde vom 1. Mai 2001 nach wie vor gegeben.

[...]

4.

a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 AsylG ist auf ein

Gesuch einzutreten, wenn der Gesuchsteller geltend macht, dass er die Schweiz um

Schutz vor Verfolgung ersucht. Ein Asylgesuch ist also nicht nur dann als

gegeben zu erachten, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es

muss genügen, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert, um Schutz zu

ersuchen (S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht,

Bern u.a. 1987, S. 155 f.). Gesuche von Personen mit offensichtlich

Dispositiv

unbegründeten Verfolgungsbehauptungen dürfen demnach nicht mit auf Art. 32

Abs. 1 AsylG beruhenden Nichteintretensentscheiden erledigt werden; andernfalls

könnte dieser Nichteintretenstatbestand dazu führen, dass aussichtslose

Gesuche generell gar nicht zum Verfahren zugelassen würden (vgl. W. Kälin,

Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 259 f ).

Ausserdem ist bei der Prüfung, ob die gesuchstellende Person um Schutz vor

Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nachsucht, von einem weiten

Verfolgungsbegriff auszugehen. Nach konstanter Praxis der ARK umfasst dieser

nicht nur die in Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK genannten Gründe, sondern auch

die Gründe für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG sowie die

Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG (vgl.

EMARK 1993 Nr. 16, S. 102 ff.; EMARK 1993

Nr. 17, E. 3b, S. 106 ff.; 1999 Nr. 17, E. 4a, S. 112

ff.; 2000 Nr. 27, E. 4, S. 232 ff.). Die von der Vorinstanz der

angefochtenen

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Verfügung zugrunde gelegte Annahme, ein Asylgesuch im Sinne von Artikel 18

AsylG liege nur dann vor, wenn eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von

Artikel 3 AsylG oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Artikel 3

EMRK geltend gemacht werde, erweist sich nach dem Gesagten als zu eng.

b) Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen vom 17. März

2001 und vom 23. April 2001 explizit verneint, in ihrem Heimatstaat Nachteile

erlitten zu haben oder solche in Zukunft zu befürchten. Indessen hat sie durch

die Äusserung des Wunsches, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, sinngemäss um

Einbezug gemäss Art. 51 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft und damit um

Einschluss in den diesem von den schweizerischen Asylbehörden zugesprochenen

Schutz ersucht. In ihren Äusserungen ist somit ein Begehren um Schutzgewährung

im obenerwähnten Sinne zu erblicken, welches entgegen der Auffassung der

Vorinstanz unter den weiten Verfolgungsbegriff fällt. Demzufolge handelt es

sich beim Begehren der Beschwerdeführerin um ein Asylgesuch im Sinne von Art.

18 AsylG.

c) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das BFF zu Unrecht auf

das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2001 nicht eingetreten ist.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27.

April 2001 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans BFF zurückzuweisen.

Das BFF wird im Rahmen der materiellen Beurteilung des Asylgesuches der

Beschwerdeführerin bei allfälliger Verneinung der Frage, ob die

Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Asylgründe im

Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, die Frage des Einbezuges in die

Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes zu prüfen haben. Dabei ist darauf

hinzuweisen, das sich das Begehren der Beschwerdeführerin um Einbezug in die

Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes trotz der Tatsache, dass Letzterem mit

Verfügung des BFF vom 15. August 2000 gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl

gewährt wurde, nicht (mehr) nach den Bestimmungen von Art. 51 Abs. 5 AsylG

i.V.m. Art. 39 AsylV 1, sondern nach der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG

beurteilt, nachdem sich die Beschwerdeführerin nunmehr in der Schweiz aufhält

(wobei ihr im Falle des Einbezuges allerdings kein Asyl zu gewähren wäre [vgl.

EMARK 1993 Nr. 24, S. 170 ff., Erw. 9]). Bei allfälliger Abweisung des

Asylgesuches beziehungsweise Verweigerung der Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft hätte die Vorinstanz sodann im Rahmen des

Wegweisungspunktes die Rechtsprechung der ARK gemäss EMARK 1995 Nr. 24 zu

berücksichtigen, wonach Art. 17 Abs. 2 aAsylG (= Art. 44 Abs. 1 AsylG)

beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der

Regel zur vorläufigen Aufnahme der übrigen Familienmitglieder führt.

© 27.06.02