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Entscheid

EMARK-2006-11

EMARK - JICRA - GICRA 2006 11/112

1. Januar 2006Deutsch39 min

Beschwerdeführerin innerhalb der noch laufenden Replikfrist das rechtliche Gehör

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 11

2006 / 11 - 112

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Januar 2006 i.S. X. und

Kinder, Serbien und Montenegro

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Frage der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzuges von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern aus dem

Kosovo.

Art. 14b Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b sowie

Art. 14a Abs. 6 ANAG: Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der

Prüfung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme wegen deliktischen Verhaltens.

1. Trennung von Beschwerdeverfahren aufgrund tiefer

Zerrüttung der Familienverhältnisse (Erw. 1.3.).

2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen

Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist zwar grundsätzlich zumutbar (Erw.

6.2.3.; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 10). Im Falle einer

allein erziehenden Mutter mit vier minderjährigen Töchtern, welche im Kosovo

weder auf Wohneigentum noch auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen

kann, ist die Zumutbarkeit des Vollzuges jedoch zu verneinen (Erw. 6.2.4.).

3. Die Angehörigen dieser Minderheiten verfügen in der

Regel in Serbien und Montenegro über keine inländische Aufenthaltsalternative

ausserhalb des Kosovo (Erw. 6.3.; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss

EMARK 2001 Nrn. 1 und 13).

4. Bei der Prüfung der Aufhebung einer vorläufigen

Aufnahme wegen deliktischen Verhaltens sind unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips die öffentlichen Interessen am Vollzug gegen die

privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Erw. 7.2.

und 7.3.).

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l’exécution du renvoi des

Roms, Ashkalis et Egyptiens, de langue albanaise, originaires du Kosovo.

Art. 14b al. 2 LSEE en relation avec l’art. 10 al. 1 let. a et

b et l’art. 14a al. 6 LSEE : application du principe de la proportionnalité lors

de l’examen de la levée d’une admission provisoire pour comportement délictueux.

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1. Séparation des procédures de recours en raison d’une

grave altération des rapports familiaux (consid. 1.3.).

2. L’exécution du renvoi au Kosovo des Roms, Ashkalis et

Egyptiens, de langue albanaise, est en principe raisonnablement exigible (consid.

6.2.3. ; voir aussi JICRA 2006 n° 10). Dans le cas d’une

mère, élevant seule quatre filles mineures et qui ne bénéficie, au Kosovo,

d’aucune possibilité de logement ni d’aucun réseau familial capable de la

soutenir, l’exécution du renvoi n’est pas raisonnablement exigible (consid.

6.2.4.).

3. Hors du Kosovo, les personnes appartenant aux minorités

susmentionnées ne disposent pas, en règle générale, d’une possibilité de

refuge interne en Serbie-et-Monténégro (consid. 6.3. ; confirmation de

jurisprudence, voir JICRA 2001 nos 1 et

13).

4. Lors de l’examen de la levée d’une admission provisoire

pour comportement délictueux, il faut peser l’intérêt public à l’exécution du

renvoi et l’intérêt privé au maintien du séjour en Suisse, tout en tenant

compte du principe de la proportionnalité (consid. 7.2. et 7.3.).

Art. 14a cpv. 4 LDDS: questione dell'esigibilità

dell'esecuzione dell’allontana-mento di Rom, Askhali ed Egiziani albanofoni del

Cossovo.

Art. 14b cpv. 2 LDDS in relazione all'art. 10 cpv. 1 lett.

a e b LDDS e all'art. 14a cpv. 6 LDDS: applicazione del principio della

proporzionalità nell'esame della revoca di un'ammissione provvisoria a causa

della commissione d'atti penalmente riprensibili.

1. Separazione delle procedure ricorsuali in

considerazione della profonda frattura dei legami famigliari (consid. 1.3.).

2. L'esecuzione dell'allontanamento verso il Cossovo di

Rom, Askhali ed Egiziani albanofoni è - conto tenuto dei nuovi sviluppi - di

principio esigibile (consid. 6.2.3.; cfr. pure GICRA 2006 n.

10). Nel caso di una donna sola, con quattro figlie minorenni a carico,

che non dispone in Cossovo né d'alloggio né di una solida rete sociale,

l'esecuzione dell'allontanamento è tuttavia inesigibile (consid. 6.2.4.).

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3. Di regola, gli appartenenti alle citate minoranze non

dispongono di un'alternativa di soggiorno interna nella Serbia e Montenegro (consid.

6.3.; conferma della giurisprudenza di cui a GICRA

2001 ni 1 e 13).

4. Nell'ambito d’una procedura di revoca dell'ammissione

provvisoria a causa della commissione d'atti penalmente riprensibili, bisogna

tener conto del principio della proporzionalità ed esaminare i contrapposti

interessi in gioco, ossia quello pubblico all'esecuzione dell'allontanamento e

quello privato dei ricorrenti alla continuazione del soggiorno in Svizzera (consid.

7.2. e 7.3.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die aus dem Kosovo stammende - ethnisch den albanischsprachigen Roma

zugehörige - Beschwerdeführerin ersuchte gemeinsam mit ihrem Ehemann Y. und

ihren sechs Kindern A., B., C., D., E. und F. am 16. Dezember 1997 in der

Schweiz um Asyl.

Im Rahmen der Befragungen durch die Asylbehörden vom 17. Dezember 1997 und

vom 5. Mai 1998 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches

im Wesentlichen vor, den Heimatstaat ihres Ehemannes wegen verlassen zu haben.

Dieser sei kurz nach dem Tod seines Vaters im Dezember 1996 von der Polizei zu

Hause festgenommen, auf den Posten mitgenommen und für längere Zeit festgehalten

worden, obschon er die von der Polizei gesuchten Waffen seines Vaters abgegeben

habe. Nach seiner Freilassung sei die Polizei wiederholt gekommen, um das Haus

zu durchsuchen und ihren Mann auf den Posten mitzunehmen. Sie selbst sei dabei

einmal geschlagen worden. Aus diesen Gründen habe die Familie am 5. Dezember

1997 ihren Heimatstaat verlassen.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, die

Beschwerdeführerin und ihre Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,

wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den

Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der

ARK vom 24. Januar 2002 bezüglich des Vollzuges der Wegweisung gutgeheissen,

worauf das BFF mit Verfügung vom 30. Januar 2002 die vorläufige Aufnahme der

Beschwerdeführerin und ihrer Familie anordnete.

Im Jahre 2003 ersuchte das BFF im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der

vorläufigen Aufnahme das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) um

Abklärungen vor Ort. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob

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das Bundesamt sodann mit zwei separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2003 -

die eine bezüglich die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und die fünf

minderjährigen Kinder, die andere bezüglich die zwischenzeitlich volljährig

gewordene Tochter A. - die vorläufige Aufnahme auf.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2004 fochten die

Beschwerdeführerin und ihre Familie diese Verfügungen bei der ARK an. Der

zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfügung vom 22.

Januar 2004 unter anderem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde gut. Überdies zeigte er an, dass die beiden Verfahren -

der Eltern mit den minderjährigen Kindern einerseits und der volljährigen

Tochter A. andererseits - koordiniert behandelt würden.

Im Verlaufe des Jahres 2004 übermittelten das kantonale Migrationsamt sowie

die Sozialbehörde der Gemeinde R. der ARK diverse Rapporte der Kantonspolizei

betreffend die Kinder A., B., C. und D. sowie ein Urteil des Jugendgerichts H.

vom 22. September 2004 betreffend D. in Kopie. Mit Zwischenverfügungen vom 28.

Februar 2005 beziehungsweise vom 6. April 2005 gewährte der Instruktionsrichter

der ARK der Beschwerdeführerin und ihrer Familie das rechtliche Gehör zu den

eingegangenen Aktenstücken und forderte sie auf, Zwischenberichte über die

Fremdplatzierung des Sohnes B. und der Töchter C. und D., Unterlagen über

allfällige weitere vormundschaftliche Massnahmen, sowie einen aktuellen

psychiatrischen Bericht über die Tochter A. einzureichen. Dieser Aufforderung

kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 30. März 2005

und vom 29. April 2005 nach, indem er zahlreiche Berichte über die Kinder A.,

B., C. und D. zu den Akten reichte.

Mit Eingabe vom 17. August 2005 liess das kantonale Migrationsamt der ARK

weitere Polizeirapporte betreffend C. und D. zukommen. Am 22. September 2005

ersuchte sodann die Gemeinde R. das kantonale Migrationsamt um Umplatzierung der

Beschwerdeführerin und ihrer Familie, da deren Verhalten nicht mehr tragbar sei.

Der Instruktionsrichter der ARK gewährte der Beschwerdeführerin und ihrer

Familie mit Zwischenverfügungen vom 16. und 28. September 2005 das rechtliche

Gehör zu diesen Unterlagen, welches diese mit Eingabe vom 14. Oktober 2005

wahrnahm. Dazu reichte der Rechtsvertreter diverse Dokumente zu den Akten, neben

Berichten hinsichtlich der Fremdbetreuung der Kinder B., C. und D. namentlich

zwei Entscheide der Jugendanwaltschaft H. vom 3. Oktober 2005 (betreffend C.)

beziehungsweise vom 7. Oktober 2005 (betreffend D.).

Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte die Sozialbehörde R. der ARK mit,

dass die kantonale Staatsanwaltschaft aufgrund massiver innerfamiliärer

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Auseinandersetzungen ein Strafverfahren gegen den Ehemann der

Beschwerdeführerin - unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und

Körperverletzung - eingeleitet und diesen in Untersuchungshaft genommen habe.

Für die beiden jüngsten Töchter E. und F. müsse eine Beistandschaft errichtet

werden; die Beschwerdeführerin habe schliesslich angezeigt, dass sie sich von

ihrem Ehemann trennen wolle.

Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2005 unter

Hinweis auf die vorhandenen Strafakten sowie die innerfamiliäre Situation die

Abweisung der Beschwerde.

Mit zwei Eingaben vom 12. Dezember 2005 an das BFM teilte die

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit, dass sich einerseits der Ehemann

der Beschwerdeführerin aufgrund einer Strafanzeige vom 9. November 2005 wegen

des Vorwurfs häuslicher Gewalt, eines versuchten Tötungsdeliktes, Gefährdung des

Lebens, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten, und andererseits deren Sohn

Sachverhalt

B. wegen einer am 8. Dezember 2005 begangenen Körperverletzung in

Untersuchungshaft befänden.

Innerhalb der der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit Zwischenverfügung

vom 21. Dezember 2005 gewährten Replikfrist beantragte die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 die Trennung des Beschwerdeverfahrens in vier

separate Verfahren für sich und die minderjährigen Töchter C., D., E. und F.,

ihren Ehemann, die volljährige Tochter A. mit Kind G., und den inzwischen

volljährig gewordenen Sohn B.

Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2005 gewährte die ARK der

Beschwerdeführerin innerhalb der noch laufenden Replikfrist das rechtliche Gehör

zu den der ARK von der kantonalen Staatsanwaltschaft übermittelten, ihren

Ehemann und ihren Sohn betreffenden Strafuntersuchungsakten. Die

Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1.3

Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die ARK

eine Trennung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von demjenigen des Ehemannes

der Beschwerdeführerin als angezeigt erachtet. Gegen Y. wurde nach massiven

innerfamiliären Übergriffen auf Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 9.

November 2005 hin ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt, eines

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versuchten Tötungsdeliktes, Gefährdung des Lebens, Drohung, Körperverletzung

und Tätlichkeiten eröffnet. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass er in der

Vergangenheit regelmässig und zum Teil in schwerwiegender Weise seine Kinder -

und dabei insbesondere auch seine Töchter C. und D. - körperlich gezüchtigt hat

(vgl. dazu auch nachfolgende Erw. 7.2.2.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin

wurde in diesem Zusammenhang im November 2005 in Untersuchungshaft versetzt,

welche derzeit noch andauert. Gemäss Mitteilung der Sozialbehörde R. vom 21.

November 2005 beabsichtigt die Beschwerdeführerin sodann, sich von diesem zu

trennen. Ohne dem laufenden Straf- beziehungsweise einem allfälligen Eheschutz-/Ehescheidungsverfahren

vorzugreifen, ist bei dieser Sachlage von einer tiefen Zerrüttung der

Familienverhältnisse auszugehen; die Trennung der Asylbeschwerdeverfahren liegt

daher im Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, weshalb der

Grundsatz der Einheit der Familie nicht länger zur Anwendung kommt (vgl. dazu

auch EMARK 2003 Nr. 3, Erw. 1c, S. 26, m.w.H.). Im

Rahmen des ihr dazu gewährten Rechts zur Stellungnahme hat sich denn auch die

Beschwerdeführerin selber durch Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23.

Dezember 2005 für eine Trennung des Beschwerdeverfahrens ausgesprochen

beziehungsweise eine solche beantragt.

[…]

4.

Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 die von ihm am 30.

Januar 2002 - im Nachgang an die mit Urteil der ARK vom 20. Januar 2002 erfolgte

teilweise Gutheissung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin und ihrer Familie

- zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnete vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführerin mit der Begründung, das Verhalten etlicher

Familienmitglieder, darunter der Töchter C. und D., habe wiederholt zu schweren

Klagen Anlass gegeben, aufgehoben.

Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob einer Rückkehr der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Kosovo einerseits (vgl. Erw. 6.2.)

beziehungsweise in das übrige Staatsgebiet von Serbien und Montenegro

andererseits (vgl. Erw. 6.3.) im heutigen Zeitpunkt immer noch

Wegweisungshindernisse entgegen stehen, ist doch für die Beurteilung des

rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung die

Situation im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgeblich (vgl.

EMARK 1997 Nr. 27). Bei Bejahung dieser

Fragen ist ferner zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch

ihr Verhalten in der Schweiz die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung

gefährdet oder schwerwiegend verletzt haben (vgl. Erw. 7.2.2.) beziehungsweise

ob ausländerrechtliche Ausweisungsgründe bestehen (vgl. Erw. 7.3.) und ob das

aufgrund einer allfällig festgestellten Gefährdung oder Verletzung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Fernhalteinteresse der Schweiz im

Rahmen

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einer Gesamtbeurteilung das Schutzbedürfnis und das private Interesse der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am weiteren Verbleib in der Schweiz

übersteigt (vgl. Erw. 7.2.3. und 7.2.4. sowie Erw. 7.3. in fine).

5.

[…]

6.

Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten

der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung in Anwendung von Art. 14a Abs.

4.

ANAG auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen

eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der

im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,

Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder

aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit

einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl.

EMARK 2005 Nr. 13, Erw. 7.2., S. 121; vgl. auch

Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990

II 668).

6.1

Das Bundesamt hat sich in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2003 nicht

ausdrücklich zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Serbien und Montenegro (sei es

innerhalb oder ausserhalb des Kosovo) geäussert. Da es sich ausführlich mit dem

Verhalten einzelner Familienangehöriger in der Schweiz auseinander gesetzt und

abschliessend festgehalten hat, angesichts der schwerwiegenden Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung finde Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung

mehr, ist indessen davon auszugehen, dass das Bundesamt die Zumutbarkeit des

Vollzuges implizit verneint hat.

6.2

6.2.1

Soweit die Frage einer Rückkehr in den Kosovo betreffend, steht diese

Einschätzung des Bundesamtes im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung vom 10.

Dezember 2003 denn auch im Einklang mit der damaligen Praxis der ARK, wonach der

Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma (wie der Beschwerdeführerin;

vgl. nachfolgende Erw. 6.2.4.), Ashkali und so genannten "Ägyptern" (Maghjup),

welche aus gewissen, im Kosovo liegenden Bezirken - darunter auch […], der

Herkunftsbezirk der Beschwerdeführerin - stammten, zwar als grundsätzlich

zumutbar erachtet wurde, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass eine aktuelle

Einzelfallabklärung - insbesondere durch das Schweizerische Verbindungsbüro im

Kosovo - das Vorhandensein der Kriterien eines bestimmten Prüfprogrammes

(welches namentlich die berufliche Ausbildung, den Gesundheitszustand und das

Alter der betroffenen Person, sowie die Frage des Vorliegens einer ausreichenden

wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eines sozialen oder verwandtschaftlichen

Beziehungsnetzes umfasste), ergab. Vor

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dem Hintergrund des Abklärungsberichtes des Verbindungsbüros vom 19. November

2003, gemäss welchem die beiden Häuser des weiteren Familienverbandes der

Beschwerdeführerin bis auf die Grundmauern zerstört waren, seit dem Kosovokrieg

im Jahre 1999 kein einziger Roma in dieses Gebiet zurückgekehrt war, der

Familienverband der Beschwerdeführerin von der albanischen Bevölkerung als den

Serben nahe stehend betrachtet wurde und für den Fall des Versuchs einer

zwangsweisen Rückführung der damals 8-köpfigen Kernfamilie der

Beschwerdeführerin eine Weigerung der UNMIK angenommen wurde, war die

Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung offensichtlich zu verneinen.

6.2.2

Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten

im Kosovo laufend. Ihre - nicht immer publizierte - Praxis betreffend die hier

interessierenden Angehörigen der albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter"

hat sich seit der Beendigung des Kosovokrieges im Juni 1999 und der aufgrund des

Übergangs der faktischen Herrschaftsverhältnisse auf die albanischstämmige

Bevölkerungsmehrheit auftretenden Übergriffe auf diese Minderheiten wie folgt

entwickelt: Zunächst verneinte sie vor dem Hintergrund flächendeckender massiver

Behelligungen und eigentlicher Vertreibungstendenzen die Zumutbarkeit des

Vollzuges von angeordneten Wegweisungen gänzlich (vgl. Urteil der ARK vom 8.

Dezember 2000 i.S. B.A., publiziert unter EMARK 2001

Nr. 1). Diese Einschätzung wurde anlässlich weiterer Lagebeurteilungen im

Frühjahr 2001 (vgl. EMARK 2001 Nr. 13, Erw. 5d, S. 105

f.) und im Sommer 2002 beibehalten. Nach einer längeren Phase mit einer

gewissen, wenn auch vorab graduellen Beruhigung der Situation für die genannten

Minderheiten, ging die ARK in ihrer Beurteilung im Sommer 2003 zu der unter

vorangehender Erw. 6.2.1. erläuterten Praxis der Einzelfallabklärung über. Am

17.

und 18. März 2004 wurde der Kosovo indessen - nach dem angeblich von

serbischstämmigen Kosovaren verschuldeten Tod albanischstämmiger Kinder - erneut

von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000

Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte

albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plünderten

und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Bei

diesen Gewalttätigkeiten kamen ungefähr 30 Menschen ums Leben und wurden

hunderte von Personen verletzt - vorab Angehörige ethnischer Minderheiten;

daneben wurden mehr als 700 Wohnhäuser und 36 religiöse Stätten zerstört. Die

internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber

wie die lokalen Polizeikräfte. Spätere Untersuchungen ergaben, dass die ohnehin

bestehenden interethnischen Spannungen im Vorfeld der Ausschreitungen durch

nationalistische Kreise bewusst geschürt worden waren, um eine Eskalation zu

provozieren. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen

Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer

konzertierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehö-

2006.

/ 11 - 120

rige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo

bezweckte; es war auch die Rede von eigentlichen ethnischen Säuberungen (vgl.

dazu ausführlich EMARK 2005 Nr. 9, mit Angabe

entsprechender Quellen). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der

schwierigen ökonomischen und sozialen Situation der albanischsprachigen Roma,

Ashkali und "Ägypter" erachtete die ARK in der Folge im Rahmen ihrer

Lageeinschätzung im Herbst 2004 den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo für

diese Minderheiten als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4

ANAG, mit Ausnahmen lediglich für Personen mit besonderer Verbundenheit mit der

albanischstämmigen Bevölkerung oder einem tragfähigen familiären Netz; bei der

Beurteilung dieses Netzes stellte sie jedoch nicht allein auf sozio-ökonomische

Umstände ab, sondern forderte angesichts des weitgehend fehlenden Schutzes der

ethnischen Minderheiten vor den Ressentiments der albanischstämmigen Bevölkerung

durch die internationalen und lokalen Sicherheitskräfte zusätzlich das

Vorhandensein genügender Sicherheitselemente (vgl. dazu im Einzelnen

EMARK 2005 Nr. 9).

6.2.3

Seither hat sich die Situation - mit Blick auf die albanischsprachigen

Roma, Ashkali und "Ägypter" - nach Einschätzung der ARK insgesamt wieder etwas

entspannt; die Kommission stützt sich dabei insbesondere auf folgende Berichte

nationaler und internationaler Organisationen: UNHCR-Position zur fortdauernden

Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, vom März 2005; Bericht von K.

Eide zuhanden des UN-Sicherheitsrates vom 13. Juni 2005; European Commission,

Kosovo, 2005 Progress Report vom 9. November 2005; Norwegian Refugee Council/Global

IDP Project, Profile of internal displacement: Serbia & Montenegro, vom 27.

September 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo, Zur Situation der

Roma-Gemeinschaften (Roma/Ashkali/ÄgypterInnen), vom 25. Juli 2005; Amnesty

International, Kosovo: The March Violence - One year on, vom 17. März 2005. Die

Tendenz zu einer gewissen Beruhigung der Lage nach den Ausschreitungen vom 17.

und 18. März 2004 zeichnete sich bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen im

Kosovo vom 23. Oktober 2004 ab, als bisherige Sammelbecken für Nationalisten -

wie Povratak, LDK und PDK - an Einfluss verloren und neue, gemässigte Parteien

wie die serbische PSS-SPOT und die albanische ADK erschienen. Die von

internationalen Beobachtern als frei und fair bezeichneten Wahlen vom 23.

Oktober 2004 brachten dem Kosovo alsdann eine Regierung unter dem früheren

UCK-Kommandanten Ramush Haradinaj, welcher im Verlaufe seiner nur kurzen

Amtszeit durch dynamische und versöhnliche Auftritte auffiel. So äusserte er

sich im Februar 2005 mit Blick auf die ethnischen Minderheiten im Kosovo

dahingehend, dass unter Mitwirkung aller Seiten ein Klima der gegenseitigen

Toleranz, des Verstehens und des Respektierens zu schaffen und den Minderheiten

die vollständige Bewegungsfreiheit und die Rückkehr an ihre ursprüngli-

2006.

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chen Wohnorte zu ermöglichen seien. Bereits nach nur 100-tägiger Amtszeit

trat Haradinaj jedoch als Premierminister zurück und stellte sich in Den Haag

den zuständigen Behörden, nachdem vor dem Internationalen Strafgerichtshof für

Ex-Jugoslawien Anklage wegen im Kosovokrieg begangener Kriegsverbrechen gegen

ihn erhoben worden war. Auf seinen Posten in der Regierung rückte Bajram Kosumi

nach, welcher bereits an den Verhandlungen von Rambouillet im Jahre 1999

teilgenommen hatte und den von seinem Vorgänger eingeschlagenen Kurs weiter

verfolgt. Im Gleichschritt mit diesen Tendenzen auf politischer Ebene

stabilisierte sich auch die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo. Es wurden nur

noch wenige gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige von Minderheiten bekannt,

wobei dies allerdings zumindest teilweise auch daran liegen dürfte, dass sich

die Opfer aus Furcht vor weiteren Repressalien nicht bei den Behörden melden

oder die interethnischen Gewaltakte auf niedrigerem Niveau stattfinden (vgl.

dazu Eide, a.a.O., S. 14 f.; SFH, a.a.O., S. 6), beziehungsweise daran, dass die

Angehörigen ethnischer Minderheiten seit den Ereignissen vom März 2004 faktisch

gravierenden Einschränkungen in der Freizügigkeit ausgesetzt sind, was zu einer

deutlichen Verminderung der Berührungspunkte zwischen den Bevölkerungsgruppen

geführt hat (vgl. UNHCR, a.a.O., Ziff. II/A.1.3). Es erstaunt daher nicht, dass

gemäss Informationen des Deutschen Verbindungsbüros im Jahre 2005 von zirka

3'000 angemeldeten, aus Deutschland rückzuführenden Personen - vorab Angehörige

ethnischer Minderheiten - von der UNMIK lediglich zirka 400 Personen tatsächlich

rückübernommen wurden, wobei die Gründe für die rund 80%-ige Ablehnungsquote

vorrangig bei fehlenden Unterkünften, Sicherheitsbedenken (seitens der UNMIK,

welche sich eine eigenständige Einzelfallprüfung vorbehält) oder Krankheiten der

betroffenen Personen liegen (vgl. dazu Deutsches Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge, Briefing Notes, 27. Dezember 2005, sowie Der Spiegel, Ausgabe

51/2005, S. 38). Immerhin wurde aber im Jahre 2004 ein

Antidiskriminierungs-Gesetz angenommen, was trotz dessen nur schleppender

Umsetzung als positives Zeichen zu werten ist. Auch wenn nicht zu verkennen ist,

dass sich die Situation weiterhin als fragil präsentiert, Angehörige von

Minderheitsethnien nach wie vor unter zahlreichen Benachteiligungen im täglichen

Leben - so namentlich in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinischer

Versorgung und Bildung - leiden, und eine längerfristige Prognose kaum

zuverlässig gestellt werden kann, erachtet es die ARK als angemessen, im

heutigen Zeitpunkt zumindest hinsichtlich der albanischsprachigen Roma, Ashkali

und "Ägypter" zu einer Praxis der Einzelfallbetrachtung zurückzukehren, da deren

sprachlicher Hintergrund eine Integration in die Mehrheitsgemeinschaft zumindest

nicht zusätzlich behindert und das Risiko, Opfer von "zufälligen" Übergriffen zu

werden, wenn auch keineswegs ausschliesst, so doch wenigstens spürbar reduziert.

Diese Praxisänderung steht im Einklang mit den Empfehlungen des UNHCR vom März

2005, welches ebenfalls davon ausgeht, dass seitens der albanischstämmigen

Bevölkerungsmehrheit

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unter anderem den Ashkali und den "Ägyptern" mit grösserer Toleranz begegnet

wird, und aus diesem Grund von seiner im August 2004 vertretenen Auffassung,

wonach Angehörige dieser Ethnien generell als Personen mit einem fortbestehenden

Bedürfnis nach internationalem Schutz zu zählen seien, abgewichen ist und

nunmehr die Position vertritt, dass diese Gruppen "nur" noch in Einzelfällen ein

derartiges Schutzbedürfnis haben, welches allerdings in einem umfassenden

individuellen Verfahren geprüft werden sollte (vgl. UNHCR, a.a.O., Ziff.

III/1.15).

Im Einzelnen erachtet die ARK den Vollzug der Wegweisung von

albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" als grundsätzlich zumutbar,

sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizerische

Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen

einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des Alters,

des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen Person

sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen

Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert

erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen

Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. das Urteil der

ARK vom 18. November 2005 i.S. N.K. und Familie, Serbien und Montenegro;

dieses Urteil wurde unter EMARK 2006 Nr. 10 publiziert).

6.2.4

Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter gehören der Minderheit der

albanischsprachigen Roma an (vgl. diesbezüglich u.a. den Abklärungsbericht des

Verbindungsbüros im Kosovo vom 19. November 2003, in welchem die ursprünglich

fälschliche Annahme der Asylbehörden, sie seien Ashkali, berichtigt wurde). Sie

wohnten vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in der Ortschaft […] im Bezirk

[…], wo ihr weiterer Familienverband ursprünglich zwei Häuser und rund sieben

Hektaren Land besass. Gemäss den Abklärungen des Verbindungsbüros im November

2003.

vor Ort - von deren grundsätzlicher Aktualität auch im heutigen Zeitpunkt

noch auszugehen ist - sind die Häuser indessen nicht mehr bewohnbar; währenddem

das eine von alleine zerfiel, wurde das andere nach dem Kosovokrieg bis auf die

Grundmauern ausgeplündert. Die Familien der Beschwerdeführerin und ihrer

Schwäger (welche ebenfalls vertrieben wurden) waren die einzigen Roma im Ort, so

dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter dort in keiner Weise mehr auf ein

familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten; sie hätten bei

einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat vielmehr zusätzlich erneute

Übergriffe durch ihren eigenen Ehemann/Vater zu befürchten. Der weitere

Familienverband des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird sodann - wie unter

Erw. 6.2.1. bereits erwähnt - von der albanischstämmigen Bevölkerung als den

Serben nahe stehend betrachtet, was

2006.

/ 11 - 123

auch für die Beschwerdeführerin und ihre Töchter ein nicht unbeträchtliches

Gefährdungspotenzial darstellt und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine

Verweigerung der Rückübernahme durch die UNMIK bewirken würde (vgl. die

diesbezügliche Einschätzung des mit den Abklärungen vor Ort beauftragten

Mitarbeiters des Verbindungsbüros vom 19. November 2003, welche aufgrund der

bereits erwähnten Erfahrungen der deutschen Behörden für das Jahr 2005 nach wie

vor aktuell sein dürfte). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass

die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen durch die schweizerischen

Asylbehörden vom 17. Dezember 1997 und vom 5. Mai 1998 drei Brüder und eine

Schwester erwähnt hat, welche sich in diesem Zeitpunkt im Heimatstaat

aufhielten. Ungeachtet der Frage, ob diese Angaben heute überhaupt noch aktuell

sind, ist diesbezüglich festzuhalten, dass zum einen ein Bruder der

Beschwerdeführerin selber krank ist […], und zum andern aufgrund der Aktenlage

allfällige noch im Kosovo verbliebene Verwandte der Beschwerdeführerin vor deren

persönlichem Hintergrund kein genügend stabiles familiäres Netz im Sinne der

ARK-Praxis darstellen würden. Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo ist

Dispositiv

demnach im Sinne der Rechtsprechung der ARK als nicht zumutbar zu bezeichnen.

6.3. Nachdem die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in den Kosovo zu

verneinen ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihren

Kindern in Serbien und Montenegro eine inländische Aufenthaltsalternative

ausserhalb des Kosovo - welcher gemäss Resolution 1244 des UNO-Sicherheitsrats

vom 10. Juni 1999 unter serbischer Souveränität verbleibt - offen stünde.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Nachgang an den Kosovokrieg

schätzungsweise 250 000 (die Dunkelziffer wird von internationalen Beobachtern

allerdings als deutlich höher bezeichnet) aus dem Kosovo stammende Personen -

hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien und

Montenegro gelangten, wo die überwiegende Mehrheit von ihnen als

Binnenflüchtlinge (internally displaced persons [IDP]) unter prekären

Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften

untergebracht wurden. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse

Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke floss,

wurde die weitere Betreuung bald den heimatstaatlichen Behörden überlassen.

Diese lassen indessen, trotz gewisser, allerdings oft halbherziger Bestrebungen

auf gesamtstaatlicher Ebene, weitgehend ein Interesse an der Erleichterung der

Integration der IDP vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen,

dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im

Kosovo zurück kehren werden. In diesem Zustand sind die Bedingungen für die

Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und sozialen

Existenz denkbar ungünstig. Insbesondere Angehörige der Minderheitsethnien haben

es diesbezüglich besonders schwer, Fuss zu fassen; sie sind in allen Be-

2006 / 11 - 124

reichen - namentlich beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, im

Bildungswesen und teilweise auch im Bereich der medizinischen Versorgung -

benachteiligt. Es wird denn von unabhängigen Beobachtern auch darauf

hingewiesen, dass unter anderem Roma, Ashkali, "Ägypter" und Gorani innerhalb

der Gruppe der IDP als besonders verletzlich zu erachten seien; viele

binnenvertriebene Personen dieser Ethnien leben unter erbärmlichen Bedingungen

in inoffiziellen Behausungen ohne zureichende sanitäre Einrichtungen und haben

minimalste Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit. Bei Angehörigen der

albanischsprachigen Minderheiten, von welchen nach den Ereignissen vom März 2004

eine weitere grosse Anzahl ins restliche Staatsgebiet geflüchtet oder vertrieben

worden ist, kommt schliesslich eine wenig freundliche Haltung der serbischen

Bevölkerung und der lokalen Behörden hinzu, werden sie doch gemeinhin der

Kollaboration mit den Kosovo-Albanern bezichtigt (vgl. zum Ganzen u.a. Norwegian

Refugee Council, a.a.O., und European Commission, Serbia and Montenegro, 2005

Progress Report, vom 9. November 2005, jeweils mit weiteren Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund geht die ARK hinsichtlich der albanischsprachigen

Roma, Ashkali und "Ägypter" in ständiger Praxis, an welcher auch im heutigen

Zeitpunkt festzuhalten ist, davon aus, dass eine derartige Alternative in der

Regel nicht zumutbar erscheint (vgl. EMARK 2001 Nr. 1,

Erw. 6c, S. 4; 2001 Nr. 13, Erw. 5d, S. 105 f.).

Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergeben sich aus den Akten

schliesslich keine Gründe, welche ein Abweichen von dieser generellen

Betrachtungsweise nahe legen würden, gehören sie doch angesichts der oben

stehenden Ausführungen gerade zum verletzlichsten Personenkreis. Vor dem

persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist dabei

unerheblich, ob allenfalls gewisse Verwandte - wobei solche von Seiten des

Ehemannes der Beschwerdeführerin angesichts der enormen, gewaltsamen Spannungen

in der Kernfamilie von vornherein unbeachtlich sind - im Heimatstaat leben,

zumal der einzige aktenkundige Bruder der Beschwerdeführerin - wie oben

ausgeführt - gemäss den vorliegenden Unterlagen selber gesundheitlich

angeschlagen ist.

6.4. Nach dem bisher Gesagten ist im Sinne eines Zwischenergebnisses

festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer

Kinder in deren Heimatstaat - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kosovo -

grundsätzlich nach wie vor als nicht zumutbar erscheint.

7.

7.1. Trotz an sich zu verneinender Zumutbarkeit kann indessen - die

Zulässigkeit und Möglichkeit vorausgesetzt - der Vollzug der Wegweisung

angeordnet werden, wenn die an sich schutzbedürftige Person ein deliktisches

Verhalten an

2006 / 11 - 125

den Tag legt, durch welches das öffentliche Interesse am Vollzug das private

Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz übersteigt. Steht die Anordnung

einer vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, ergibt sich diese Konsequenz aus Art.

14a Abs. 6 ANAG, wonach Abs. 4 derselben Bestimmung keine Anwendung findet, wenn

der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat. Ist demgegenüber - wie im

vorliegenden Fall - über eine allfällige nachträgliche Aufhebung einer einmal

wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordneten vorläufigen Aufnahme

zufolge deliktischer Handlungen zu befinden, so fehlt es an einer ausdrücklichen

gesetzlichen Grundlage. Die ARK hat sich jedoch diesbezüglich in

EMARK 2001 Nr. 17, Erw. 5, S. 132 f. dahin gehend

geäussert, dass eine in Anwendung von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG verfügte vorläufige

Aufnahme nicht nur dann wieder aufgehoben werden könne, wenn die ihr zugrunde

liegenden Umstände weggefallen seien, sondern auch dann, wenn der Ausländer mit

seinem Fehlverhalten in der Schweiz die Voraussetzungen für eine Ausweisung in

Anwendung von Art. 10 Bst. a oder b ANAG geschaffen habe. Im Weiteren wurde in

diesem Entscheid die Frage aufgeworfen - letztlich jedoch offen gelassen -, ob

der genannte Grund beziehungsweise Massstab für eine Aufhebung der vorläufigen

Aufnahme gleichbedeutend sei wie derjenige von Art. 14a Abs. 6 ANAG. Die Frage

braucht auch hier nicht abschliessend beantwortet zu werden, da - wie

nachstehend aufgezeigt - ohnehin beide Tatbestände nicht erfüllt sind.

7.2.

7.2.1. Hinsichtlich der Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist festzuhalten,

dass deren Anwendung eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf

Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung

voraussetzt und dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung

einschränkt (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, Erw. 5.3., S. 271;

2003 Nr. 3, Erw. 3a, S. 26;

EMARK 1995 Nr. 10 und

11). Nach der Praxis der ARK ist die

Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sodann mit Zurückhaltung und

insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (EMARK

2004 Nr. 39, Erw. 5.3., S. 271; 2003 Nr. 3, Erw.

3a, S. 27 und 1997 Nr. 24). Ein erster

konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6

ANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in

EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen Grundsatz,

wonach im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten

vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens ein höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die

kriminellen Handlungen des Ausländers den Schluss zulassen, dass dieser nicht

gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln

2006 / 11 - 126

des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine

schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe

beispielsweise lässt in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann

deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders

wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der

Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe

zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch

die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener

Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose

erheblich in Frage. Im Weiteren kann auch das Vorleben des Ausländers bei der

Interessenabwägung mitberücksichtigt werden.

7.2.2. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten hinsichtlich der Frage

der Verletzung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung folgende konkreten Anhaltspunkte:

[Zusammenfassung: Die beiden im Urteilszeitpunkt fünfzehn- beziehungsweise

vierzehnjährigen Töchter C. und D. wurden wegen aggressiven Verhaltens von den

öffentlichen Schulen verwiesen. Insbesondere in den Jahren 2003 und 2004

verübten sie eine beträchtliche Anzahl von Delikten, darunter mehrere

gewalttätige Übergriffe auf gleichaltrige Mädchen und etliche Ladendiebstähle.

Für diese Taten wurden sie mit Entscheiden der Jugendanwaltschaft H. vom 3. und

7. Oktober 2005 jugendstrafrechtlich verurteilt. Aufgrund ihres Verhaltens

mussten C. und D. ferner mehrfach in Pflegefamilien, geschlossenen Wohngruppen

und Jugendstätten fremdplatziert werden.]

[…] gelangt die ARK zum Schluss, dass die Mädchen durch ihr Verhalten die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG jedenfalls

in schwerwiegender Weise verletzt haben; ob sie diese auch in Zukunft weiterhin

gefährden, kann daher an dieser Stelle offen bleiben. Auf die Hintergründe der

Delikte und die Frage der mutmasslichen weiteren Entwicklung von C. und D. wird

indessen sogleich zurückzukommen sein.

7.2.3. Im Weiteren ist nämlich zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen

Aufnahme als verhältnismässig gelten kann. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip

muss eine behördliche Anordnung zunächst geeignet und erforderlich sein, um ein

angestrebtes Ziel zu erreichen. Darüber hinaus muss aber auch eine

Ausgewogenheit zwischen der Eingriffsschwere und dem Gewicht des verfolgten

öffentlichen Interesses gegeben sein (so genannte Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne), das heisst, der mit einer behördlichen Anordnung verbundene

2006 / 11 - 127

Eingriff darf im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen

Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. dazu U. Häfelin/G. Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 119 ff.,

B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 4. Aufl., Basel 1992, S. 115

ff.; vgl. auch EMARK 2003 Nr. 11, Erw. 7, S. 74 f.).

Gegen einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der

Schweiz spricht die Tatsache, dass insbesondere die Töchter C. und D. in

stossender und teilweise schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung

verstossen haben. Mit ihrer zeitweise kaum abreissenden Serie von gewalttätigen

Übergriffen haben sie bei einem weiten Opferkreis wertvolle Rechtsgüter

(insbesondere die körperliche und psychische Unversehrtheit) verletzt

beziehungsweise gefährdet und es ist davon auszugehen, dass etliche der

betroffenen Opfer noch heute an den psychischen Folgen dieser Taten leiden.

Zudem kann, auch wenn - wie nachstehend ausgeführt - die Intensität der

diesbezüglichen Delinquenz im vergangenen Jahr deutlich zurückgegangen ist, die

Gefahr neuerlicher Delikte zumindest für die nähere Zukunft nicht ausgeschlossen

werden, zumal sich die ohnehin schon desolate innerfamiliäre Situation in

jüngster Vergangenheit durch die Gewaltdelikte des Vaters und des Bruders der

beiden Mädchen weiter zugespitzt hat. Vor diesem Hintergrund besteht an sich ein

erhebliches öffentliches Interesse an einer Rückschaffung in den Heimatstaat.

Auf der anderen Seite spricht für einen weiteren Verbleib der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz zunächst der Umstand, dass

sie sich als albanischsprachige Roma in ihrem Heimatstaat mit den in oben

stehender Erw. 6 genannten Schwierigkeiten konfrontiert sehen würden. Als allein

erziehende und diesbezüglich offensichtlich völlig überforderte - Analphabetin

mit vier minderjährigen Töchtern gehört die Beschwerdeführerin dabei sowohl mit

Blick auf die Situation im Kosovo als auch mit Blick auf das übrige Staatsgebiet

von Serbien und Montenegro zum verletzlichsten Personenkreis. Die

Beschwerdeführerin verfügt ferner offensichtlich in keiner Weise über eigene

Fähigkeiten, um für sich und ihre minderjährigen Töchter mittel- bis

längerfristig eine wenigstens minimale, menschenwürdige Existenz aufzubauen. Sie

und ihre Kinder sind damit praktisch vollumfänglich auf Fremdunterstützung,

welche neben der materiellen Existenzsicherung auch eine intensive persönliche

Betreuung beinhalten muss, angewiesen. Diese können sie jedoch im Heimatstaat

weder von ihrer eigenen Familie - vom Ehemann der Beschwerdeführerin geht

vielmehr selber eine zusätzliche Gefährdung aus - noch von staatlicher Seite

erwarten.

Dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht um eine

intakte Familie handelt, welche bei einer allfälligen Rückkehr wenigstens auf

einen eigenen, starken Zusammenhalt zählen könnte, ist sodann vor allem auch

2006 / 11 - 128

unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die heute fünfzehn-, vierzehn-,

zwölf- beziehungsweise elfjährigen Töchter der Beschwerdeführerin allesamt noch

minderjährige Kinder sind, in hohem Masse relevant. Gemäss ständiger - auf der

völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Lichte von Art. 3

KRK beruhender - Rechtsprechung der ARK ist diesfalls bei der Güterabwägung

nämlich das Kindeswohl als gewichtiger Faktor zu betrachten, wobei namentlich

folgende Kriterien massgeblich sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,

Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen

(insbesondere deren Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und

Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten

Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz. Kinder sollen nicht ohne

guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus gerissen werden,

wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren unmittelbares Umfeld

(d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale Einbettung zu

berücksichtigen ist (vgl. dazu ausführlich EMARK 2005

Nr. 6, Erw. 6, S. 57 f., sowie 1998 Nr. 13,

mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten,

dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Töchter seit dem 16. Dezember 1997,

mithin seit über acht Jahren, in der Schweiz aufhalten, was bei der

Interessenabwägung in erhöhtem Masse zu gewichten ist, zumal sich im Verfahren

betreffend Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eine Widerrufskonstellation

stellt, bei welcher der Massstab für den Entzug eines Rechtsstatus grundsätzlich

höher anzusetzen ist als im Verfahren, in welchem dessen erstmalige Anordnung zu

prüfen ist, und die Kinder im Zeitpunkt der Einreise erst gerade sieben-,

sechs-, vier- beziehungsweise dreijährig waren. Alle vier Töchter haben damit

ihre Kinds- und Jugendjahre weitestgehend in der Schweiz verbracht. Aufgrund des

Verhaltens der gesamten Familie kann zwar von einer Verwurzelung in der Schweiz

keine Rede sein. Allerdings haben die Mädchen aber - abgesehen von ihrer

kulturellen Herkunft - auch keinerlei wirklichen Bezug zu ihrem Heimatstaat,

zumal die Familie als albanischsprachige Roma auch dort stets am Rande der

Gesellschaft lebte.

7.2.4. Vor dem Hintergrund dieses Zustandes der völligen

Orientierungslosigkeit sind denn auch die gravierenden Übergriffe von C. und D.

zu gewichten. Die beiden Mädchen steigerten ab dem Jahre 2003, mithin im Alter

von dreizehn und zwölf Jahren, ihr Gewaltpotenzial, nachdem sie zuvor vorab

durch verbal-aggressives Verhalten aufgefallen waren. Diese Entwicklung folgte

einerseits auf totales schulisches Versagen und ging andererseits einher mit

regelmässigen Misshandlungen durch den eigenen Vater. Dieser ist über Jahre

hinweg innerhalb seiner Familie gewalttätig geworden, wobei insbesondere seine

drei älteren Töchter - d.h. die heute volljährige A., C. und D. - Opfer der

massiven Übergriffe waren. Die Kinder wurden von ihm häufig körperlich

gemassregelt beziehungsweise regelrecht verprügelt, nachdem sie sich mit zuneh-

2006 / 11 - 129

mendem Alter den hiesigen Gepflogenheiten und Bedürfnissen pubertierender

Kinder annäherten und er seinen in der Tradition der Roma zentralen Einfluss als

Oberhaupt der Familie und Wahrer derer Ehre schwinden sah. […] Dieses Klima

ständiger innerfamiliärer Gewalt, welchem die Mädchen bereits in Kindsjahren

konstant als Opfer ausgesetzt waren, macht es zumindest erklärbar, dass C. und

D. über Monate hinweg selber als Täterinnen in einer fatalen Spirale

deliktischen Verhaltens verhaftet waren, welche […] eine bekannte Form von

Jugendkriminalität darstellte. Auf der einen Seite waren bei ihnen sämtliche von

der heutigen diesbezüglichen Forschung anerkannten Risikofaktoren gegeben

(desolates familiäres Umfeld, soziale Benachteiligung, schulische Schwäche,

sowie kulturell und migrationsbedingte Schwierigkeiten). Auf der anderen Seite

folgten die Art, Ausübung und innere Rechtfertigung der Straftaten typischen

Mustern: Es handelte sich um ausschliesslich im Gruppenverband begangene (ein

bei Mädchen-Täterinnen mit dem Begriff "sisters in crime" umschriebenes

Phänomen) Übergriffe innerhalb ihrer "peer group" (gleichaltrige Mädchen als

Opfer), welche mit der Verteidigung gegen vermeintliche Provokationen

beziehungsweise der Ablehnung der gesellschaftlichen Gruppe der Opfer

legitimiert wurden (vgl. dazu ausführlich M. Eisner/D. Ribeaud, Auf dem Weg zu

evidenzbasierter Gewaltprävention, terra cognita 6/2005; U. Mäder/H. Schmassmann/O.

Steiner, Jugend und Gewalt, individuelle und gesellschaftliche Hintergründe,

Studie der Universität Basel, basierend auf einer Auswertung der

Kriminalitätsstatistik 2001 des Kantons Basel-Stadt; W. Stelly/J. Thomas,

Kriminalität im Lebenslauf, Universität Tübingen, Institut für Kriminologie,

2005; Ch. Pfeiffer/P. Wetzels, Zur Struktur und Entwicklung der Jugendgewalt in

Deutschland: Ein Thesenpapier auf Basis aktueller Forschungsbefunde, in: R.

Oerter/S. Höfling, Mitwirkung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen,

Berichte und Studien der Hanns-Seidel-Stiftung, Band 83, München, 2001, S. 108).

Vor diesem Hintergrund können die Taten von C. und D. nicht tel quel dem

strafrechtlich relevanten Verhalten erwachsener Täter - welches die ARK unter

anderem in den Beschwerdeverfahren des Vaters und des volljährigen Bruders der

Mädchen zu beurteilen hatte - gleichgestellt werden; insbesondere ist angesichts

ihres jungen Alters dem Aspekt der mutmasslichen künftigen persönlichen

Entwicklung besonderes Gewicht beizumessen.

Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass durch die intensive Betreuung

in spezialisierten Institutionen im Verlaufe der Zeit immerhin eine gewisse

Stabilisierung erreicht werden konnte, wobei den beiden Mädchen die Fähigkeit

zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten und der grundsätzliche Wille zur

Besserung attestiert wurde. […] Die - zumindest verhalten - optimistischen

Berichte der mit den Mädchen befassten Fachpersonen haben denn auch dazu

geführt, dass die Jugendanwaltschaft bei ihren Entscheiden vom 3. und 7. Oktober

2005 von einer guten Prognose ausging und einerseits die über C. verhängte

Einschliessung be-

2006 / 11 - 130

dingt aufschob und es andererseits betreffend D. bei einem blossen Verweis

beliess.

Aufgrund der gesamten Akten gelangt auch die ARK zum Schluss, dass zumindest

mittelfristig - insbesondere nach der Rückschaffung des Vaters in den

Heimatstaat - Aussichten darauf bestehen, dass es den Mädchen gelingen kann,

sich aus der unseligen Deliktsspirale zu lösen. So hat die seit Jahren mit den

familiären Verhältnissen vertraute […] im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme

zum Vorfall vom 9. November 2005 darauf hingewiesen, dass eine allfällige

Trennung des Ehemannes/Vaters von der Familie eine wesentliche Voraussetzung für

eine Beruhigung in der Restfamilie darstellen, diese mithin begünstigen würde

[…]. Zu diesem Schritt hat sich die Beschwerdeführerin nun offensichtlich nach

langen Jahren innerfamiliärer Gewalt denn auch entschlossen. Unter besonderer

Berücksichtigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder sowie der Aspekte des

Kindeswohls erscheint es daher angezeigt, der Beschwerdeführerin und ihren

Töchtern die Chance zu einer entscheidenden Wende im heutigen Zeitpunkt nicht

von vornherein zu nehmen, zumal auch in der oben zitierten Literatur das

Einwirken auf (Jugend-)Gewalt auslösende Faktoren als eines der wirksamsten

Mittel zur Prävention genannt wird (vgl. dazu Eisner/Ribeaud, a.a.O., S. 33;

Stelly/Thomas, a.a.O.; M. Eisner, z-proso, Zürcher Projet zur sozialen

Entwicklung von Kindern, Universität Zürich, pädagogisches Institut, 2005). Zum

Schutze der berechtigten öffentlichen Interessen stehen sodann einstweilen

weniger schwere Eingriffsmöglichkeiten als die Rückschaffung der

Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in den Heimatstaat zur Verfügung. Neben

psychiatrisch-psychologischer Einzel- und allenfalls Familientherapien - welche

in der Vergangenheit bereits gewisse Erfolge zeitigten - besteht eine Palette

von Kindesschutz- und Vormundschaftsmassnahmen gemäss Art. 307 ff. bzw. 360 ff.

ZGB, falls die Beschwerdeführerin weiterhin mit der Betreuung und Erziehung

ihrer Töchter überfordert ist. Dass dabei gegebenenfalls nicht unbeträchtliche

Kosten anzufallen pflegen, ist zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht gänzlich

ausser Acht zu lassen, darf indessen bei der Gegenüberstellung zu den überaus

schlechten Aussichten bei einem Vollzug nicht das Ausschlag gebende Element

darstellen.

7.2.5. Eine Gesamtabwägung der gegenseitigen Interessen lässt die Aufhebung

der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzuges der Wegweisung nach dem

Gesagten im vorliegenden Fall derzeit als unverhältnismässig erscheinen. Die ARK

gelangt demnach zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin

und ihrer minderjährigen Töchter, sich in der heutigen Situation auf die

Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen, gegenüber dem

öffentlichen Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung überwiegt.

2006 / 11 - 131

7.3. Zum selben Ergebnis gelangt die ARK sodann auch bei einer Prüfung

weiterer ausländerrechtlicher Ausweisungsgründe. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann

ein Ausländer zwar unter anderem dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn

er wegen eines Verbrechen oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Bst. a)

oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen

lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat

geltende Ordnung einzufügen (Bst. b).

Bezüglich der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG ist festzuhalten,

dass die Töchter C. und D. durch die Jugendanwaltschaft beziehungsweise das

Jugendgericht H. rechtskräftig für ihr deliktisches Verhalten gerichtlich

belangt wurden: C. wurde mit Entscheid vom 3. Oktober 2005 zu einer bedingt

ausgesprochenen Einschliessung verurteilt, während D. mit Urteil vom 22.

September 2004 in ein Erziehungsheim eingewiesen und ihr mit Entscheid vom 7.

Oktober 2005 ein Verweis erteilt wurde. Diese Massnahmen gelten als

"gerichtliche Bestrafung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG (vgl. BGE 125 II 521 ff., Erw. 3); zudem wurden sie unter anderem wegen Raub- und

Nötigungsdelikten, mithin wegen Vergehen im Sinne von Art. 9 StGB, verhängt,

weshalb die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG grundsätzlich gegeben

sind. Ferner erfüllt das über Jahre hinweg an den Tag gelegte wiederholte und

teilweise schwer wiegende deliktische Verhalten der Mädchen die Voraussetzungen

von Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG (i.V.m. Art. 14b Abs. 2 ANAG), auch wenn dieser

Tatbestand aufgrund der Vielzahl darin verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe

grundsätzlich wenig fassbar erscheint (vgl. M. Spescha, Handbuch zum

Ausländerrecht, Bern u.a. 1999, S. 130 f.; A. Zünd, Beendigung der Anwesenheit,

Entfernung und Fernhaltung, in: Übersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.],

Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, S. 220 f.). Indessen ist hinsichtlich der Frage

der Verhältnismässigkeit der Anwendung dieser Bestimmung - deren Prüfung gemäss

der auf Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 ANAV basierenden

bundesgerichtlichen Praxis stets gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände

des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. dazu BGE 125 II 521 ff., Erw.

2; BGE 122 II 433 ff., Erw. 2 und 3) - vollumfänglich auf das in Erw. 7.2.3. und

7.2.4. Gesagte zu verweisen, wonach das private Interesse der Beschwerdeführerin

und ihrer Kinder das öffentliche Fernhalteinteresse der Schweiz derzeit

überwiegt.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der wegen

Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordneten vorläufigen Aufnahme

der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter im heutigen Zeitpunkt

weder nach Art. 14a Abs. 6 ANAG (i.V.m. Art. 14b Abs. 2 ANAG) noch nach Art. 10

Abs. 1 Bst. a und b ANAG (i.V.m. Art. 14b Abs. 2 ANAG) verhältnismässig

erscheint; es ist indessen darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen

2006 / 11 - 132

Fortführung des deliktischen Verhaltens eine Neueinschätzung der Situation

selbstredend vorbehalten bleibt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die

angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 10. Dezember 2003 aufzuheben und

dieses anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter C., D., E. und F.

weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage erübrigt

sich eine nähere Prüfung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges

beziehungsweise der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage

gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG.

© 08.05.06