EMARK-2006-11
EMARK - JICRA - GICRA 2006 11/112
1. Januar 2006Deutsch39 min
Beschwerdeführerin innerhalb der noch laufenden Replikfrist das rechtliche Gehör
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 11
2006 / 11 - 112
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Januar 2006 i.S. X. und
Kinder, Serbien und Montenegro
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern aus dem
Kosovo.
Art. 14b Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b sowie
Art. 14a Abs. 6 ANAG: Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der
Prüfung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme wegen deliktischen Verhaltens.
1. Trennung von Beschwerdeverfahren aufgrund tiefer
Zerrüttung der Familienverhältnisse (Erw. 1.3.).
2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist zwar grundsätzlich zumutbar (Erw.
6.2.3.; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 10). Im Falle einer
allein erziehenden Mutter mit vier minderjährigen Töchtern, welche im Kosovo
weder auf Wohneigentum noch auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen
kann, ist die Zumutbarkeit des Vollzuges jedoch zu verneinen (Erw. 6.2.4.).
3. Die Angehörigen dieser Minderheiten verfügen in der
Regel in Serbien und Montenegro über keine inländische Aufenthaltsalternative
ausserhalb des Kosovo (Erw. 6.3.; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss
EMARK 2001 Nrn. 1 und 13).
4. Bei der Prüfung der Aufhebung einer vorläufigen
Aufnahme wegen deliktischen Verhaltens sind unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips die öffentlichen Interessen am Vollzug gegen die
privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Erw. 7.2.
und 7.3.).
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l’exécution du renvoi des
Roms, Ashkalis et Egyptiens, de langue albanaise, originaires du Kosovo.
Art. 14b al. 2 LSEE en relation avec l’art. 10 al. 1 let. a et
b et l’art. 14a al. 6 LSEE : application du principe de la proportionnalité lors
de l’examen de la levée d’une admission provisoire pour comportement délictueux.
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1. Séparation des procédures de recours en raison d’une
grave altération des rapports familiaux (consid. 1.3.).
2. L’exécution du renvoi au Kosovo des Roms, Ashkalis et
Egyptiens, de langue albanaise, est en principe raisonnablement exigible (consid.
6.2.3. ; voir aussi JICRA 2006 n° 10). Dans le cas d’une
mère, élevant seule quatre filles mineures et qui ne bénéficie, au Kosovo,
d’aucune possibilité de logement ni d’aucun réseau familial capable de la
soutenir, l’exécution du renvoi n’est pas raisonnablement exigible (consid.
6.2.4.).
3. Hors du Kosovo, les personnes appartenant aux minorités
susmentionnées ne disposent pas, en règle générale, d’une possibilité de
refuge interne en Serbie-et-Monténégro (consid. 6.3. ; confirmation de
jurisprudence, voir JICRA 2001 nos 1 et
13).
4. Lors de l’examen de la levée d’une admission provisoire
pour comportement délictueux, il faut peser l’intérêt public à l’exécution du
renvoi et l’intérêt privé au maintien du séjour en Suisse, tout en tenant
compte du principe de la proportionnalité (consid. 7.2. et 7.3.).
Art. 14a cpv. 4 LDDS: questione dell'esigibilità
dell'esecuzione dell’allontana-mento di Rom, Askhali ed Egiziani albanofoni del
Cossovo.
Art. 14b cpv. 2 LDDS in relazione all'art. 10 cpv. 1 lett.
a e b LDDS e all'art. 14a cpv. 6 LDDS: applicazione del principio della
proporzionalità nell'esame della revoca di un'ammissione provvisoria a causa
della commissione d'atti penalmente riprensibili.
1. Separazione delle procedure ricorsuali in
considerazione della profonda frattura dei legami famigliari (consid. 1.3.).
2. L'esecuzione dell'allontanamento verso il Cossovo di
Rom, Askhali ed Egiziani albanofoni è - conto tenuto dei nuovi sviluppi - di
principio esigibile (consid. 6.2.3.; cfr. pure GICRA 2006 n.
10). Nel caso di una donna sola, con quattro figlie minorenni a carico,
che non dispone in Cossovo né d'alloggio né di una solida rete sociale,
l'esecuzione dell'allontanamento è tuttavia inesigibile (consid. 6.2.4.).
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3. Di regola, gli appartenenti alle citate minoranze non
dispongono di un'alternativa di soggiorno interna nella Serbia e Montenegro (consid.
6.3.; conferma della giurisprudenza di cui a GICRA
2001 ni 1 e 13).
4. Nell'ambito d’una procedura di revoca dell'ammissione
provvisoria a causa della commissione d'atti penalmente riprensibili, bisogna
tener conto del principio della proporzionalità ed esaminare i contrapposti
interessi in gioco, ossia quello pubblico all'esecuzione dell'allontanamento e
quello privato dei ricorrenti alla continuazione del soggiorno in Svizzera (consid.
7.2. e 7.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die aus dem Kosovo stammende - ethnisch den albanischsprachigen Roma
zugehörige - Beschwerdeführerin ersuchte gemeinsam mit ihrem Ehemann Y. und
ihren sechs Kindern A., B., C., D., E. und F. am 16. Dezember 1997 in der
Schweiz um Asyl.
Im Rahmen der Befragungen durch die Asylbehörden vom 17. Dezember 1997 und
vom 5. Mai 1998 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen vor, den Heimatstaat ihres Ehemannes wegen verlassen zu haben.
Dieser sei kurz nach dem Tod seines Vaters im Dezember 1996 von der Polizei zu
Hause festgenommen, auf den Posten mitgenommen und für längere Zeit festgehalten
worden, obschon er die von der Polizei gesuchten Waffen seines Vaters abgegeben
habe. Nach seiner Freilassung sei die Polizei wiederholt gekommen, um das Haus
zu durchsuchen und ihren Mann auf den Posten mitzunehmen. Sie selbst sei dabei
einmal geschlagen worden. Aus diesen Gründen habe die Familie am 5. Dezember
1997 ihren Heimatstaat verlassen.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführerin und ihre Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der
ARK vom 24. Januar 2002 bezüglich des Vollzuges der Wegweisung gutgeheissen,
worauf das BFF mit Verfügung vom 30. Januar 2002 die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie anordnete.
Im Jahre 2003 ersuchte das BFF im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) um
Abklärungen vor Ort. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob
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das Bundesamt sodann mit zwei separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2003 -
die eine bezüglich die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und die fünf
minderjährigen Kinder, die andere bezüglich die zwischenzeitlich volljährig
gewordene Tochter A. - die vorläufige Aufnahme auf.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2004 fochten die
Beschwerdeführerin und ihre Familie diese Verfügungen bei der ARK an. Der
zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfügung vom 22.
Januar 2004 unter anderem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gut. Überdies zeigte er an, dass die beiden Verfahren -
der Eltern mit den minderjährigen Kindern einerseits und der volljährigen
Tochter A. andererseits - koordiniert behandelt würden.
Im Verlaufe des Jahres 2004 übermittelten das kantonale Migrationsamt sowie
die Sozialbehörde der Gemeinde R. der ARK diverse Rapporte der Kantonspolizei
betreffend die Kinder A., B., C. und D. sowie ein Urteil des Jugendgerichts H.
vom 22. September 2004 betreffend D. in Kopie. Mit Zwischenverfügungen vom 28.
Februar 2005 beziehungsweise vom 6. April 2005 gewährte der Instruktionsrichter
der ARK der Beschwerdeführerin und ihrer Familie das rechtliche Gehör zu den
eingegangenen Aktenstücken und forderte sie auf, Zwischenberichte über die
Fremdplatzierung des Sohnes B. und der Töchter C. und D., Unterlagen über
allfällige weitere vormundschaftliche Massnahmen, sowie einen aktuellen
psychiatrischen Bericht über die Tochter A. einzureichen. Dieser Aufforderung
kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 30. März 2005
und vom 29. April 2005 nach, indem er zahlreiche Berichte über die Kinder A.,
B., C. und D. zu den Akten reichte.
Mit Eingabe vom 17. August 2005 liess das kantonale Migrationsamt der ARK
weitere Polizeirapporte betreffend C. und D. zukommen. Am 22. September 2005
ersuchte sodann die Gemeinde R. das kantonale Migrationsamt um Umplatzierung der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie, da deren Verhalten nicht mehr tragbar sei.
Der Instruktionsrichter der ARK gewährte der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie mit Zwischenverfügungen vom 16. und 28. September 2005 das rechtliche
Gehör zu diesen Unterlagen, welches diese mit Eingabe vom 14. Oktober 2005
wahrnahm. Dazu reichte der Rechtsvertreter diverse Dokumente zu den Akten, neben
Berichten hinsichtlich der Fremdbetreuung der Kinder B., C. und D. namentlich
zwei Entscheide der Jugendanwaltschaft H. vom 3. Oktober 2005 (betreffend C.)
beziehungsweise vom 7. Oktober 2005 (betreffend D.).
Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte die Sozialbehörde R. der ARK mit,
dass die kantonale Staatsanwaltschaft aufgrund massiver innerfamiliärer
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Auseinandersetzungen ein Strafverfahren gegen den Ehemann der
Beschwerdeführerin - unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und
Körperverletzung - eingeleitet und diesen in Untersuchungshaft genommen habe.
Für die beiden jüngsten Töchter E. und F. müsse eine Beistandschaft errichtet
werden; die Beschwerdeführerin habe schliesslich angezeigt, dass sie sich von
ihrem Ehemann trennen wolle.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2005 unter
Hinweis auf die vorhandenen Strafakten sowie die innerfamiliäre Situation die
Abweisung der Beschwerde.
Mit zwei Eingaben vom 12. Dezember 2005 an das BFM teilte die
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit, dass sich einerseits der Ehemann
der Beschwerdeführerin aufgrund einer Strafanzeige vom 9. November 2005 wegen
des Vorwurfs häuslicher Gewalt, eines versuchten Tötungsdeliktes, Gefährdung des
Lebens, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten, und andererseits deren Sohn
Sachverhalt
B. wegen einer am 8. Dezember 2005 begangenen Körperverletzung in
Untersuchungshaft befänden.
Innerhalb der der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit Zwischenverfügung
vom 21. Dezember 2005 gewährten Replikfrist beantragte die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 die Trennung des Beschwerdeverfahrens in vier
separate Verfahren für sich und die minderjährigen Töchter C., D., E. und F.,
ihren Ehemann, die volljährige Tochter A. mit Kind G., und den inzwischen
volljährig gewordenen Sohn B.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2005 gewährte die ARK der
Beschwerdeführerin innerhalb der noch laufenden Replikfrist das rechtliche Gehör
zu den der ARK von der kantonalen Staatsanwaltschaft übermittelten, ihren
Ehemann und ihren Sohn betreffenden Strafuntersuchungsakten. Die
Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
1.3
Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die ARK
eine Trennung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von demjenigen des Ehemannes
der Beschwerdeführerin als angezeigt erachtet. Gegen Y. wurde nach massiven
innerfamiliären Übergriffen auf Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 9.
November 2005 hin ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt, eines
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versuchten Tötungsdeliktes, Gefährdung des Lebens, Drohung, Körperverletzung
und Tätlichkeiten eröffnet. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass er in der
Vergangenheit regelmässig und zum Teil in schwerwiegender Weise seine Kinder -
und dabei insbesondere auch seine Töchter C. und D. - körperlich gezüchtigt hat
(vgl. dazu auch nachfolgende Erw. 7.2.2.). Der Ehemann der Beschwerdeführerin
wurde in diesem Zusammenhang im November 2005 in Untersuchungshaft versetzt,
welche derzeit noch andauert. Gemäss Mitteilung der Sozialbehörde R. vom 21.
November 2005 beabsichtigt die Beschwerdeführerin sodann, sich von diesem zu
trennen. Ohne dem laufenden Straf- beziehungsweise einem allfälligen Eheschutz-/Ehescheidungsverfahren
vorzugreifen, ist bei dieser Sachlage von einer tiefen Zerrüttung der
Familienverhältnisse auszugehen; die Trennung der Asylbeschwerdeverfahren liegt
daher im Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, weshalb der
Grundsatz der Einheit der Familie nicht länger zur Anwendung kommt (vgl. dazu
auch EMARK 2003 Nr. 3, Erw. 1c, S. 26, m.w.H.). Im
Rahmen des ihr dazu gewährten Rechts zur Stellungnahme hat sich denn auch die
Beschwerdeführerin selber durch Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23.
Dezember 2005 für eine Trennung des Beschwerdeverfahrens ausgesprochen
beziehungsweise eine solche beantragt.
[…]
4.
Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 die von ihm am 30.
Januar 2002 - im Nachgang an die mit Urteil der ARK vom 20. Januar 2002 erfolgte
teilweise Gutheissung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
- zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin mit der Begründung, das Verhalten etlicher
Familienmitglieder, darunter der Töchter C. und D., habe wiederholt zu schweren
Klagen Anlass gegeben, aufgehoben.
Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Kosovo einerseits (vgl. Erw. 6.2.)
beziehungsweise in das übrige Staatsgebiet von Serbien und Montenegro
andererseits (vgl. Erw. 6.3.) im heutigen Zeitpunkt immer noch
Wegweisungshindernisse entgegen stehen, ist doch für die Beurteilung des
rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung die
Situation im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgeblich (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27). Bei Bejahung dieser
Fragen ist ferner zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch
ihr Verhalten in der Schweiz die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet oder schwerwiegend verletzt haben (vgl. Erw. 7.2.2.) beziehungsweise
ob ausländerrechtliche Ausweisungsgründe bestehen (vgl. Erw. 7.3.) und ob das
aufgrund einer allfällig festgestellten Gefährdung oder Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Fernhalteinteresse der Schweiz im
Rahmen
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einer Gesamtbeurteilung das Schutzbedürfnis und das private Interesse der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am weiteren Verbleib in der Schweiz
übersteigt (vgl. Erw. 7.2.3. und 7.2.4. sowie Erw. 7.3. in fine).
5.
[…]
6.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung in Anwendung von Art. 14a Abs.
4.
ANAG auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit
einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 13, Erw. 7.2., S. 121; vgl. auch
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
6.1
Das Bundesamt hat sich in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2003 nicht
ausdrücklich zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Serbien und Montenegro (sei es
innerhalb oder ausserhalb des Kosovo) geäussert. Da es sich ausführlich mit dem
Verhalten einzelner Familienangehöriger in der Schweiz auseinander gesetzt und
abschliessend festgehalten hat, angesichts der schwerwiegenden Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung finde Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung
mehr, ist indessen davon auszugehen, dass das Bundesamt die Zumutbarkeit des
Vollzuges implizit verneint hat.
6.2
6.2.1
Soweit die Frage einer Rückkehr in den Kosovo betreffend, steht diese
Einschätzung des Bundesamtes im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung vom 10.
Dezember 2003 denn auch im Einklang mit der damaligen Praxis der ARK, wonach der
Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma (wie der Beschwerdeführerin;
vgl. nachfolgende Erw. 6.2.4.), Ashkali und so genannten "Ägyptern" (Maghjup),
welche aus gewissen, im Kosovo liegenden Bezirken - darunter auch […], der
Herkunftsbezirk der Beschwerdeführerin - stammten, zwar als grundsätzlich
zumutbar erachtet wurde, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass eine aktuelle
Einzelfallabklärung - insbesondere durch das Schweizerische Verbindungsbüro im
Kosovo - das Vorhandensein der Kriterien eines bestimmten Prüfprogrammes
(welches namentlich die berufliche Ausbildung, den Gesundheitszustand und das
Alter der betroffenen Person, sowie die Frage des Vorliegens einer ausreichenden
wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eines sozialen oder verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes umfasste), ergab. Vor
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dem Hintergrund des Abklärungsberichtes des Verbindungsbüros vom 19. November
2003, gemäss welchem die beiden Häuser des weiteren Familienverbandes der
Beschwerdeführerin bis auf die Grundmauern zerstört waren, seit dem Kosovokrieg
im Jahre 1999 kein einziger Roma in dieses Gebiet zurückgekehrt war, der
Familienverband der Beschwerdeführerin von der albanischen Bevölkerung als den
Serben nahe stehend betrachtet wurde und für den Fall des Versuchs einer
zwangsweisen Rückführung der damals 8-köpfigen Kernfamilie der
Beschwerdeführerin eine Weigerung der UNMIK angenommen wurde, war die
Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung offensichtlich zu verneinen.
6.2.2
Die ARK beobachtet und beurteilt die allgemeine Lage der Minderheiten
im Kosovo laufend. Ihre - nicht immer publizierte - Praxis betreffend die hier
interessierenden Angehörigen der albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter"
hat sich seit der Beendigung des Kosovokrieges im Juni 1999 und der aufgrund des
Übergangs der faktischen Herrschaftsverhältnisse auf die albanischstämmige
Bevölkerungsmehrheit auftretenden Übergriffe auf diese Minderheiten wie folgt
entwickelt: Zunächst verneinte sie vor dem Hintergrund flächendeckender massiver
Behelligungen und eigentlicher Vertreibungstendenzen die Zumutbarkeit des
Vollzuges von angeordneten Wegweisungen gänzlich (vgl. Urteil der ARK vom 8.
Dezember 2000 i.S. B.A., publiziert unter EMARK 2001
Nr. 1). Diese Einschätzung wurde anlässlich weiterer Lagebeurteilungen im
Frühjahr 2001 (vgl. EMARK 2001 Nr. 13, Erw. 5d, S. 105
f.) und im Sommer 2002 beibehalten. Nach einer längeren Phase mit einer
gewissen, wenn auch vorab graduellen Beruhigung der Situation für die genannten
Minderheiten, ging die ARK in ihrer Beurteilung im Sommer 2003 zu der unter
vorangehender Erw. 6.2.1. erläuterten Praxis der Einzelfallabklärung über. Am
17.
und 18. März 2004 wurde der Kosovo indessen - nach dem angeblich von
serbischstämmigen Kosovaren verschuldeten Tod albanischstämmiger Kinder - erneut
von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000
Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte
albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plünderten
und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Bei
diesen Gewalttätigkeiten kamen ungefähr 30 Menschen ums Leben und wurden
hunderte von Personen verletzt - vorab Angehörige ethnischer Minderheiten;
daneben wurden mehr als 700 Wohnhäuser und 36 religiöse Stätten zerstört. Die
internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber
wie die lokalen Polizeikräfte. Spätere Untersuchungen ergaben, dass die ohnehin
bestehenden interethnischen Spannungen im Vorfeld der Ausschreitungen durch
nationalistische Kreise bewusst geschürt worden waren, um eine Eskalation zu
provozieren. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen
Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer
konzertierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehö-
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rige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo
bezweckte; es war auch die Rede von eigentlichen ethnischen Säuberungen (vgl.
dazu ausführlich EMARK 2005 Nr. 9, mit Angabe
entsprechender Quellen). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der
schwierigen ökonomischen und sozialen Situation der albanischsprachigen Roma,
Ashkali und "Ägypter" erachtete die ARK in der Folge im Rahmen ihrer
Lageeinschätzung im Herbst 2004 den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo für
diese Minderheiten als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG, mit Ausnahmen lediglich für Personen mit besonderer Verbundenheit mit der
albanischstämmigen Bevölkerung oder einem tragfähigen familiären Netz; bei der
Beurteilung dieses Netzes stellte sie jedoch nicht allein auf sozio-ökonomische
Umstände ab, sondern forderte angesichts des weitgehend fehlenden Schutzes der
ethnischen Minderheiten vor den Ressentiments der albanischstämmigen Bevölkerung
durch die internationalen und lokalen Sicherheitskräfte zusätzlich das
Vorhandensein genügender Sicherheitselemente (vgl. dazu im Einzelnen
EMARK 2005 Nr. 9).
6.2.3
Seither hat sich die Situation - mit Blick auf die albanischsprachigen
Roma, Ashkali und "Ägypter" - nach Einschätzung der ARK insgesamt wieder etwas
entspannt; die Kommission stützt sich dabei insbesondere auf folgende Berichte
nationaler und internationaler Organisationen: UNHCR-Position zur fortdauernden
Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, vom März 2005; Bericht von K.
Eide zuhanden des UN-Sicherheitsrates vom 13. Juni 2005; European Commission,
Kosovo, 2005 Progress Report vom 9. November 2005; Norwegian Refugee Council/Global
IDP Project, Profile of internal displacement: Serbia & Montenegro, vom 27.
September 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo, Zur Situation der
Roma-Gemeinschaften (Roma/Ashkali/ÄgypterInnen), vom 25. Juli 2005; Amnesty
International, Kosovo: The March Violence - One year on, vom 17. März 2005. Die
Tendenz zu einer gewissen Beruhigung der Lage nach den Ausschreitungen vom 17.
und 18. März 2004 zeichnete sich bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen im
Kosovo vom 23. Oktober 2004 ab, als bisherige Sammelbecken für Nationalisten -
wie Povratak, LDK und PDK - an Einfluss verloren und neue, gemässigte Parteien
wie die serbische PSS-SPOT und die albanische ADK erschienen. Die von
internationalen Beobachtern als frei und fair bezeichneten Wahlen vom 23.
Oktober 2004 brachten dem Kosovo alsdann eine Regierung unter dem früheren
UCK-Kommandanten Ramush Haradinaj, welcher im Verlaufe seiner nur kurzen
Amtszeit durch dynamische und versöhnliche Auftritte auffiel. So äusserte er
sich im Februar 2005 mit Blick auf die ethnischen Minderheiten im Kosovo
dahingehend, dass unter Mitwirkung aller Seiten ein Klima der gegenseitigen
Toleranz, des Verstehens und des Respektierens zu schaffen und den Minderheiten
die vollständige Bewegungsfreiheit und die Rückkehr an ihre ursprüngli-
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chen Wohnorte zu ermöglichen seien. Bereits nach nur 100-tägiger Amtszeit
trat Haradinaj jedoch als Premierminister zurück und stellte sich in Den Haag
den zuständigen Behörden, nachdem vor dem Internationalen Strafgerichtshof für
Ex-Jugoslawien Anklage wegen im Kosovokrieg begangener Kriegsverbrechen gegen
ihn erhoben worden war. Auf seinen Posten in der Regierung rückte Bajram Kosumi
nach, welcher bereits an den Verhandlungen von Rambouillet im Jahre 1999
teilgenommen hatte und den von seinem Vorgänger eingeschlagenen Kurs weiter
verfolgt. Im Gleichschritt mit diesen Tendenzen auf politischer Ebene
stabilisierte sich auch die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo. Es wurden nur
noch wenige gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige von Minderheiten bekannt,
wobei dies allerdings zumindest teilweise auch daran liegen dürfte, dass sich
die Opfer aus Furcht vor weiteren Repressalien nicht bei den Behörden melden
oder die interethnischen Gewaltakte auf niedrigerem Niveau stattfinden (vgl.
dazu Eide, a.a.O., S. 14 f.; SFH, a.a.O., S. 6), beziehungsweise daran, dass die
Angehörigen ethnischer Minderheiten seit den Ereignissen vom März 2004 faktisch
gravierenden Einschränkungen in der Freizügigkeit ausgesetzt sind, was zu einer
deutlichen Verminderung der Berührungspunkte zwischen den Bevölkerungsgruppen
geführt hat (vgl. UNHCR, a.a.O., Ziff. II/A.1.3). Es erstaunt daher nicht, dass
gemäss Informationen des Deutschen Verbindungsbüros im Jahre 2005 von zirka
3'000 angemeldeten, aus Deutschland rückzuführenden Personen - vorab Angehörige
ethnischer Minderheiten - von der UNMIK lediglich zirka 400 Personen tatsächlich
rückübernommen wurden, wobei die Gründe für die rund 80%-ige Ablehnungsquote
vorrangig bei fehlenden Unterkünften, Sicherheitsbedenken (seitens der UNMIK,
welche sich eine eigenständige Einzelfallprüfung vorbehält) oder Krankheiten der
betroffenen Personen liegen (vgl. dazu Deutsches Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Briefing Notes, 27. Dezember 2005, sowie Der Spiegel, Ausgabe
51/2005, S. 38). Immerhin wurde aber im Jahre 2004 ein
Antidiskriminierungs-Gesetz angenommen, was trotz dessen nur schleppender
Umsetzung als positives Zeichen zu werten ist. Auch wenn nicht zu verkennen ist,
dass sich die Situation weiterhin als fragil präsentiert, Angehörige von
Minderheitsethnien nach wie vor unter zahlreichen Benachteiligungen im täglichen
Leben - so namentlich in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum, Arbeit, medizinischer
Versorgung und Bildung - leiden, und eine längerfristige Prognose kaum
zuverlässig gestellt werden kann, erachtet es die ARK als angemessen, im
heutigen Zeitpunkt zumindest hinsichtlich der albanischsprachigen Roma, Ashkali
und "Ägypter" zu einer Praxis der Einzelfallbetrachtung zurückzukehren, da deren
sprachlicher Hintergrund eine Integration in die Mehrheitsgemeinschaft zumindest
nicht zusätzlich behindert und das Risiko, Opfer von "zufälligen" Übergriffen zu
werden, wenn auch keineswegs ausschliesst, so doch wenigstens spürbar reduziert.
Diese Praxisänderung steht im Einklang mit den Empfehlungen des UNHCR vom März
2005, welches ebenfalls davon ausgeht, dass seitens der albanischstämmigen
Bevölkerungsmehrheit
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unter anderem den Ashkali und den "Ägyptern" mit grösserer Toleranz begegnet
wird, und aus diesem Grund von seiner im August 2004 vertretenen Auffassung,
wonach Angehörige dieser Ethnien generell als Personen mit einem fortbestehenden
Bedürfnis nach internationalem Schutz zu zählen seien, abgewichen ist und
nunmehr die Position vertritt, dass diese Gruppen "nur" noch in Einzelfällen ein
derartiges Schutzbedürfnis haben, welches allerdings in einem umfassenden
individuellen Verfahren geprüft werden sollte (vgl. UNHCR, a.a.O., Ziff.
III/1.15).
Im Einzelnen erachtet die ARK den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" als grundsätzlich zumutbar,
sofern eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizerische
Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen
einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung des Alters,
des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen Person
sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes deren ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert
erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen
Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. das Urteil der
ARK vom 18. November 2005 i.S. N.K. und Familie, Serbien und Montenegro;
dieses Urteil wurde unter EMARK 2006 Nr. 10 publiziert).
6.2.4
Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter gehören der Minderheit der
albanischsprachigen Roma an (vgl. diesbezüglich u.a. den Abklärungsbericht des
Verbindungsbüros im Kosovo vom 19. November 2003, in welchem die ursprünglich
fälschliche Annahme der Asylbehörden, sie seien Ashkali, berichtigt wurde). Sie
wohnten vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in der Ortschaft […] im Bezirk
[…], wo ihr weiterer Familienverband ursprünglich zwei Häuser und rund sieben
Hektaren Land besass. Gemäss den Abklärungen des Verbindungsbüros im November
2003.
vor Ort - von deren grundsätzlicher Aktualität auch im heutigen Zeitpunkt
noch auszugehen ist - sind die Häuser indessen nicht mehr bewohnbar; währenddem
das eine von alleine zerfiel, wurde das andere nach dem Kosovokrieg bis auf die
Grundmauern ausgeplündert. Die Familien der Beschwerdeführerin und ihrer
Schwäger (welche ebenfalls vertrieben wurden) waren die einzigen Roma im Ort, so
dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter dort in keiner Weise mehr auf ein
familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten; sie hätten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat vielmehr zusätzlich erneute
Übergriffe durch ihren eigenen Ehemann/Vater zu befürchten. Der weitere
Familienverband des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird sodann - wie unter
Erw. 6.2.1. bereits erwähnt - von der albanischstämmigen Bevölkerung als den
Serben nahe stehend betrachtet, was
2006.
/ 11 - 123
auch für die Beschwerdeführerin und ihre Töchter ein nicht unbeträchtliches
Gefährdungspotenzial darstellt und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine
Verweigerung der Rückübernahme durch die UNMIK bewirken würde (vgl. die
diesbezügliche Einschätzung des mit den Abklärungen vor Ort beauftragten
Mitarbeiters des Verbindungsbüros vom 19. November 2003, welche aufgrund der
bereits erwähnten Erfahrungen der deutschen Behörden für das Jahr 2005 nach wie
vor aktuell sein dürfte). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen durch die schweizerischen
Asylbehörden vom 17. Dezember 1997 und vom 5. Mai 1998 drei Brüder und eine
Schwester erwähnt hat, welche sich in diesem Zeitpunkt im Heimatstaat
aufhielten. Ungeachtet der Frage, ob diese Angaben heute überhaupt noch aktuell
sind, ist diesbezüglich festzuhalten, dass zum einen ein Bruder der
Beschwerdeführerin selber krank ist […], und zum andern aufgrund der Aktenlage
allfällige noch im Kosovo verbliebene Verwandte der Beschwerdeführerin vor deren
persönlichem Hintergrund kein genügend stabiles familiäres Netz im Sinne der
ARK-Praxis darstellen würden. Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo ist
Dispositiv
demnach im Sinne der Rechtsprechung der ARK als nicht zumutbar zu bezeichnen.
6.3. Nachdem die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in den Kosovo zu
verneinen ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern in Serbien und Montenegro eine inländische Aufenthaltsalternative
ausserhalb des Kosovo - welcher gemäss Resolution 1244 des UNO-Sicherheitsrats
vom 10. Juni 1999 unter serbischer Souveränität verbleibt - offen stünde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Nachgang an den Kosovokrieg
schätzungsweise 250 000 (die Dunkelziffer wird von internationalen Beobachtern
allerdings als deutlich höher bezeichnet) aus dem Kosovo stammende Personen -
hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien und
Montenegro gelangten, wo die überwiegende Mehrheit von ihnen als
Binnenflüchtlinge (internally displaced persons [IDP]) unter prekären
Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften
untergebracht wurden. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse
Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke floss,
wurde die weitere Betreuung bald den heimatstaatlichen Behörden überlassen.
Diese lassen indessen, trotz gewisser, allerdings oft halbherziger Bestrebungen
auf gesamtstaatlicher Ebene, weitgehend ein Interesse an der Erleichterung der
Integration der IDP vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen,
dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im
Kosovo zurück kehren werden. In diesem Zustand sind die Bedingungen für die
Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und sozialen
Existenz denkbar ungünstig. Insbesondere Angehörige der Minderheitsethnien haben
es diesbezüglich besonders schwer, Fuss zu fassen; sie sind in allen Be-
2006 / 11 - 124
reichen - namentlich beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, im
Bildungswesen und teilweise auch im Bereich der medizinischen Versorgung -
benachteiligt. Es wird denn von unabhängigen Beobachtern auch darauf
hingewiesen, dass unter anderem Roma, Ashkali, "Ägypter" und Gorani innerhalb
der Gruppe der IDP als besonders verletzlich zu erachten seien; viele
binnenvertriebene Personen dieser Ethnien leben unter erbärmlichen Bedingungen
in inoffiziellen Behausungen ohne zureichende sanitäre Einrichtungen und haben
minimalste Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit. Bei Angehörigen der
albanischsprachigen Minderheiten, von welchen nach den Ereignissen vom März 2004
eine weitere grosse Anzahl ins restliche Staatsgebiet geflüchtet oder vertrieben
worden ist, kommt schliesslich eine wenig freundliche Haltung der serbischen
Bevölkerung und der lokalen Behörden hinzu, werden sie doch gemeinhin der
Kollaboration mit den Kosovo-Albanern bezichtigt (vgl. zum Ganzen u.a. Norwegian
Refugee Council, a.a.O., und European Commission, Serbia and Montenegro, 2005
Progress Report, vom 9. November 2005, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund geht die ARK hinsichtlich der albanischsprachigen
Roma, Ashkali und "Ägypter" in ständiger Praxis, an welcher auch im heutigen
Zeitpunkt festzuhalten ist, davon aus, dass eine derartige Alternative in der
Regel nicht zumutbar erscheint (vgl. EMARK 2001 Nr. 1,
Erw. 6c, S. 4; 2001 Nr. 13, Erw. 5d, S. 105 f.).
Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergeben sich aus den Akten
schliesslich keine Gründe, welche ein Abweichen von dieser generellen
Betrachtungsweise nahe legen würden, gehören sie doch angesichts der oben
stehenden Ausführungen gerade zum verletzlichsten Personenkreis. Vor dem
persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist dabei
unerheblich, ob allenfalls gewisse Verwandte - wobei solche von Seiten des
Ehemannes der Beschwerdeführerin angesichts der enormen, gewaltsamen Spannungen
in der Kernfamilie von vornherein unbeachtlich sind - im Heimatstaat leben,
zumal der einzige aktenkundige Bruder der Beschwerdeführerin - wie oben
ausgeführt - gemäss den vorliegenden Unterlagen selber gesundheitlich
angeschlagen ist.
6.4. Nach dem bisher Gesagten ist im Sinne eines Zwischenergebnisses
festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in deren Heimatstaat - sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kosovo -
grundsätzlich nach wie vor als nicht zumutbar erscheint.
7.
7.1. Trotz an sich zu verneinender Zumutbarkeit kann indessen - die
Zulässigkeit und Möglichkeit vorausgesetzt - der Vollzug der Wegweisung
angeordnet werden, wenn die an sich schutzbedürftige Person ein deliktisches
Verhalten an
2006 / 11 - 125
den Tag legt, durch welches das öffentliche Interesse am Vollzug das private
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz übersteigt. Steht die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, ergibt sich diese Konsequenz aus Art.
14a Abs. 6 ANAG, wonach Abs. 4 derselben Bestimmung keine Anwendung findet, wenn
der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat. Ist demgegenüber - wie im
vorliegenden Fall - über eine allfällige nachträgliche Aufhebung einer einmal
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordneten vorläufigen Aufnahme
zufolge deliktischer Handlungen zu befinden, so fehlt es an einer ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage. Die ARK hat sich jedoch diesbezüglich in
EMARK 2001 Nr. 17, Erw. 5, S. 132 f. dahin gehend
geäussert, dass eine in Anwendung von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG verfügte vorläufige
Aufnahme nicht nur dann wieder aufgehoben werden könne, wenn die ihr zugrunde
liegenden Umstände weggefallen seien, sondern auch dann, wenn der Ausländer mit
seinem Fehlverhalten in der Schweiz die Voraussetzungen für eine Ausweisung in
Anwendung von Art. 10 Bst. a oder b ANAG geschaffen habe. Im Weiteren wurde in
diesem Entscheid die Frage aufgeworfen - letztlich jedoch offen gelassen -, ob
der genannte Grund beziehungsweise Massstab für eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gleichbedeutend sei wie derjenige von Art. 14a Abs. 6 ANAG. Die Frage
braucht auch hier nicht abschliessend beantwortet zu werden, da - wie
nachstehend aufgezeigt - ohnehin beide Tatbestände nicht erfüllt sind.
7.2.
7.2.1. Hinsichtlich der Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist festzuhalten,
dass deren Anwendung eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf
Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung
voraussetzt und dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung
einschränkt (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, Erw. 5.3., S. 271;
2003 Nr. 3, Erw. 3a, S. 26;
EMARK 1995 Nr. 10 und
11). Nach der Praxis der ARK ist die
Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sodann mit Zurückhaltung und
insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (EMARK
2004 Nr. 39, Erw. 5.3., S. 271; 2003 Nr. 3, Erw.
3a, S. 27 und 1997 Nr. 24). Ein erster
konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in
EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen Grundsatz,
wonach im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten
vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens ein höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die
kriminellen Handlungen des Ausländers den Schluss zulassen, dass dieser nicht
gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln
2006 / 11 - 126
des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine
schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe
beispielsweise lässt in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann
deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders
wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der
Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe
zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch
die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener
Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage. Im Weiteren kann auch das Vorleben des Ausländers bei der
Interessenabwägung mitberücksichtigt werden.
7.2.2. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten hinsichtlich der Frage
der Verletzung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung folgende konkreten Anhaltspunkte:
[Zusammenfassung: Die beiden im Urteilszeitpunkt fünfzehn- beziehungsweise
vierzehnjährigen Töchter C. und D. wurden wegen aggressiven Verhaltens von den
öffentlichen Schulen verwiesen. Insbesondere in den Jahren 2003 und 2004
verübten sie eine beträchtliche Anzahl von Delikten, darunter mehrere
gewalttätige Übergriffe auf gleichaltrige Mädchen und etliche Ladendiebstähle.
Für diese Taten wurden sie mit Entscheiden der Jugendanwaltschaft H. vom 3. und
7. Oktober 2005 jugendstrafrechtlich verurteilt. Aufgrund ihres Verhaltens
mussten C. und D. ferner mehrfach in Pflegefamilien, geschlossenen Wohngruppen
und Jugendstätten fremdplatziert werden.]
[…] gelangt die ARK zum Schluss, dass die Mädchen durch ihr Verhalten die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG jedenfalls
in schwerwiegender Weise verletzt haben; ob sie diese auch in Zukunft weiterhin
gefährden, kann daher an dieser Stelle offen bleiben. Auf die Hintergründe der
Delikte und die Frage der mutmasslichen weiteren Entwicklung von C. und D. wird
indessen sogleich zurückzukommen sein.
7.2.3. Im Weiteren ist nämlich zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme als verhältnismässig gelten kann. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
muss eine behördliche Anordnung zunächst geeignet und erforderlich sein, um ein
angestrebtes Ziel zu erreichen. Darüber hinaus muss aber auch eine
Ausgewogenheit zwischen der Eingriffsschwere und dem Gewicht des verfolgten
öffentlichen Interesses gegeben sein (so genannte Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne), das heisst, der mit einer behördlichen Anordnung verbundene
2006 / 11 - 127
Eingriff darf im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen
Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. dazu U. Häfelin/G. Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 119 ff.,
B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 4. Aufl., Basel 1992, S. 115
ff.; vgl. auch EMARK 2003 Nr. 11, Erw. 7, S. 74 f.).
Gegen einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der
Schweiz spricht die Tatsache, dass insbesondere die Töchter C. und D. in
stossender und teilweise schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung
verstossen haben. Mit ihrer zeitweise kaum abreissenden Serie von gewalttätigen
Übergriffen haben sie bei einem weiten Opferkreis wertvolle Rechtsgüter
(insbesondere die körperliche und psychische Unversehrtheit) verletzt
beziehungsweise gefährdet und es ist davon auszugehen, dass etliche der
betroffenen Opfer noch heute an den psychischen Folgen dieser Taten leiden.
Zudem kann, auch wenn - wie nachstehend ausgeführt - die Intensität der
diesbezüglichen Delinquenz im vergangenen Jahr deutlich zurückgegangen ist, die
Gefahr neuerlicher Delikte zumindest für die nähere Zukunft nicht ausgeschlossen
werden, zumal sich die ohnehin schon desolate innerfamiliäre Situation in
jüngster Vergangenheit durch die Gewaltdelikte des Vaters und des Bruders der
beiden Mädchen weiter zugespitzt hat. Vor diesem Hintergrund besteht an sich ein
erhebliches öffentliches Interesse an einer Rückschaffung in den Heimatstaat.
Auf der anderen Seite spricht für einen weiteren Verbleib der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz zunächst der Umstand, dass
sie sich als albanischsprachige Roma in ihrem Heimatstaat mit den in oben
stehender Erw. 6 genannten Schwierigkeiten konfrontiert sehen würden. Als allein
erziehende und diesbezüglich offensichtlich völlig überforderte - Analphabetin
mit vier minderjährigen Töchtern gehört die Beschwerdeführerin dabei sowohl mit
Blick auf die Situation im Kosovo als auch mit Blick auf das übrige Staatsgebiet
von Serbien und Montenegro zum verletzlichsten Personenkreis. Die
Beschwerdeführerin verfügt ferner offensichtlich in keiner Weise über eigene
Fähigkeiten, um für sich und ihre minderjährigen Töchter mittel- bis
längerfristig eine wenigstens minimale, menschenwürdige Existenz aufzubauen. Sie
und ihre Kinder sind damit praktisch vollumfänglich auf Fremdunterstützung,
welche neben der materiellen Existenzsicherung auch eine intensive persönliche
Betreuung beinhalten muss, angewiesen. Diese können sie jedoch im Heimatstaat
weder von ihrer eigenen Familie - vom Ehemann der Beschwerdeführerin geht
vielmehr selber eine zusätzliche Gefährdung aus - noch von staatlicher Seite
erwarten.
Dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht um eine
intakte Familie handelt, welche bei einer allfälligen Rückkehr wenigstens auf
einen eigenen, starken Zusammenhalt zählen könnte, ist sodann vor allem auch
2006 / 11 - 128
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die heute fünfzehn-, vierzehn-,
zwölf- beziehungsweise elfjährigen Töchter der Beschwerdeführerin allesamt noch
minderjährige Kinder sind, in hohem Masse relevant. Gemäss ständiger - auf der
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Lichte von Art. 3
KRK beruhender - Rechtsprechung der ARK ist diesfalls bei der Güterabwägung
nämlich das Kindeswohl als gewichtiger Faktor zu betrachten, wobei namentlich
folgende Kriterien massgeblich sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen
(insbesondere deren Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz. Kinder sollen nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus gerissen werden,
wobei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur deren unmittelbares Umfeld
(d.h. die Kernfamilie), sondern auch deren übrige soziale Einbettung zu
berücksichtigen ist (vgl. dazu ausführlich EMARK 2005
Nr. 6, Erw. 6, S. 57 f., sowie 1998 Nr. 13,
mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Töchter seit dem 16. Dezember 1997,
mithin seit über acht Jahren, in der Schweiz aufhalten, was bei der
Interessenabwägung in erhöhtem Masse zu gewichten ist, zumal sich im Verfahren
betreffend Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eine Widerrufskonstellation
stellt, bei welcher der Massstab für den Entzug eines Rechtsstatus grundsätzlich
höher anzusetzen ist als im Verfahren, in welchem dessen erstmalige Anordnung zu
prüfen ist, und die Kinder im Zeitpunkt der Einreise erst gerade sieben-,
sechs-, vier- beziehungsweise dreijährig waren. Alle vier Töchter haben damit
ihre Kinds- und Jugendjahre weitestgehend in der Schweiz verbracht. Aufgrund des
Verhaltens der gesamten Familie kann zwar von einer Verwurzelung in der Schweiz
keine Rede sein. Allerdings haben die Mädchen aber - abgesehen von ihrer
kulturellen Herkunft - auch keinerlei wirklichen Bezug zu ihrem Heimatstaat,
zumal die Familie als albanischsprachige Roma auch dort stets am Rande der
Gesellschaft lebte.
7.2.4. Vor dem Hintergrund dieses Zustandes der völligen
Orientierungslosigkeit sind denn auch die gravierenden Übergriffe von C. und D.
zu gewichten. Die beiden Mädchen steigerten ab dem Jahre 2003, mithin im Alter
von dreizehn und zwölf Jahren, ihr Gewaltpotenzial, nachdem sie zuvor vorab
durch verbal-aggressives Verhalten aufgefallen waren. Diese Entwicklung folgte
einerseits auf totales schulisches Versagen und ging andererseits einher mit
regelmässigen Misshandlungen durch den eigenen Vater. Dieser ist über Jahre
hinweg innerhalb seiner Familie gewalttätig geworden, wobei insbesondere seine
drei älteren Töchter - d.h. die heute volljährige A., C. und D. - Opfer der
massiven Übergriffe waren. Die Kinder wurden von ihm häufig körperlich
gemassregelt beziehungsweise regelrecht verprügelt, nachdem sie sich mit zuneh-
2006 / 11 - 129
mendem Alter den hiesigen Gepflogenheiten und Bedürfnissen pubertierender
Kinder annäherten und er seinen in der Tradition der Roma zentralen Einfluss als
Oberhaupt der Familie und Wahrer derer Ehre schwinden sah. […] Dieses Klima
ständiger innerfamiliärer Gewalt, welchem die Mädchen bereits in Kindsjahren
konstant als Opfer ausgesetzt waren, macht es zumindest erklärbar, dass C. und
D. über Monate hinweg selber als Täterinnen in einer fatalen Spirale
deliktischen Verhaltens verhaftet waren, welche […] eine bekannte Form von
Jugendkriminalität darstellte. Auf der einen Seite waren bei ihnen sämtliche von
der heutigen diesbezüglichen Forschung anerkannten Risikofaktoren gegeben
(desolates familiäres Umfeld, soziale Benachteiligung, schulische Schwäche,
sowie kulturell und migrationsbedingte Schwierigkeiten). Auf der anderen Seite
folgten die Art, Ausübung und innere Rechtfertigung der Straftaten typischen
Mustern: Es handelte sich um ausschliesslich im Gruppenverband begangene (ein
bei Mädchen-Täterinnen mit dem Begriff "sisters in crime" umschriebenes
Phänomen) Übergriffe innerhalb ihrer "peer group" (gleichaltrige Mädchen als
Opfer), welche mit der Verteidigung gegen vermeintliche Provokationen
beziehungsweise der Ablehnung der gesellschaftlichen Gruppe der Opfer
legitimiert wurden (vgl. dazu ausführlich M. Eisner/D. Ribeaud, Auf dem Weg zu
evidenzbasierter Gewaltprävention, terra cognita 6/2005; U. Mäder/H. Schmassmann/O.
Steiner, Jugend und Gewalt, individuelle und gesellschaftliche Hintergründe,
Studie der Universität Basel, basierend auf einer Auswertung der
Kriminalitätsstatistik 2001 des Kantons Basel-Stadt; W. Stelly/J. Thomas,
Kriminalität im Lebenslauf, Universität Tübingen, Institut für Kriminologie,
2005; Ch. Pfeiffer/P. Wetzels, Zur Struktur und Entwicklung der Jugendgewalt in
Deutschland: Ein Thesenpapier auf Basis aktueller Forschungsbefunde, in: R.
Oerter/S. Höfling, Mitwirkung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen,
Berichte und Studien der Hanns-Seidel-Stiftung, Band 83, München, 2001, S. 108).
Vor diesem Hintergrund können die Taten von C. und D. nicht tel quel dem
strafrechtlich relevanten Verhalten erwachsener Täter - welches die ARK unter
anderem in den Beschwerdeverfahren des Vaters und des volljährigen Bruders der
Mädchen zu beurteilen hatte - gleichgestellt werden; insbesondere ist angesichts
ihres jungen Alters dem Aspekt der mutmasslichen künftigen persönlichen
Entwicklung besonderes Gewicht beizumessen.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass durch die intensive Betreuung
in spezialisierten Institutionen im Verlaufe der Zeit immerhin eine gewisse
Stabilisierung erreicht werden konnte, wobei den beiden Mädchen die Fähigkeit
zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten und der grundsätzliche Wille zur
Besserung attestiert wurde. […] Die - zumindest verhalten - optimistischen
Berichte der mit den Mädchen befassten Fachpersonen haben denn auch dazu
geführt, dass die Jugendanwaltschaft bei ihren Entscheiden vom 3. und 7. Oktober
2005 von einer guten Prognose ausging und einerseits die über C. verhängte
Einschliessung be-
2006 / 11 - 130
dingt aufschob und es andererseits betreffend D. bei einem blossen Verweis
beliess.
Aufgrund der gesamten Akten gelangt auch die ARK zum Schluss, dass zumindest
mittelfristig - insbesondere nach der Rückschaffung des Vaters in den
Heimatstaat - Aussichten darauf bestehen, dass es den Mädchen gelingen kann,
sich aus der unseligen Deliktsspirale zu lösen. So hat die seit Jahren mit den
familiären Verhältnissen vertraute […] im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme
zum Vorfall vom 9. November 2005 darauf hingewiesen, dass eine allfällige
Trennung des Ehemannes/Vaters von der Familie eine wesentliche Voraussetzung für
eine Beruhigung in der Restfamilie darstellen, diese mithin begünstigen würde
[…]. Zu diesem Schritt hat sich die Beschwerdeführerin nun offensichtlich nach
langen Jahren innerfamiliärer Gewalt denn auch entschlossen. Unter besonderer
Berücksichtigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder sowie der Aspekte des
Kindeswohls erscheint es daher angezeigt, der Beschwerdeführerin und ihren
Töchtern die Chance zu einer entscheidenden Wende im heutigen Zeitpunkt nicht
von vornherein zu nehmen, zumal auch in der oben zitierten Literatur das
Einwirken auf (Jugend-)Gewalt auslösende Faktoren als eines der wirksamsten
Mittel zur Prävention genannt wird (vgl. dazu Eisner/Ribeaud, a.a.O., S. 33;
Stelly/Thomas, a.a.O.; M. Eisner, z-proso, Zürcher Projet zur sozialen
Entwicklung von Kindern, Universität Zürich, pädagogisches Institut, 2005). Zum
Schutze der berechtigten öffentlichen Interessen stehen sodann einstweilen
weniger schwere Eingriffsmöglichkeiten als die Rückschaffung der
Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in den Heimatstaat zur Verfügung. Neben
psychiatrisch-psychologischer Einzel- und allenfalls Familientherapien - welche
in der Vergangenheit bereits gewisse Erfolge zeitigten - besteht eine Palette
von Kindesschutz- und Vormundschaftsmassnahmen gemäss Art. 307 ff. bzw. 360 ff.
ZGB, falls die Beschwerdeführerin weiterhin mit der Betreuung und Erziehung
ihrer Töchter überfordert ist. Dass dabei gegebenenfalls nicht unbeträchtliche
Kosten anzufallen pflegen, ist zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht gänzlich
ausser Acht zu lassen, darf indessen bei der Gegenüberstellung zu den überaus
schlechten Aussichten bei einem Vollzug nicht das Ausschlag gebende Element
darstellen.
7.2.5. Eine Gesamtabwägung der gegenseitigen Interessen lässt die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzuges der Wegweisung nach dem
Gesagten im vorliegenden Fall derzeit als unverhältnismässig erscheinen. Die ARK
gelangt demnach zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin
und ihrer minderjährigen Töchter, sich in der heutigen Situation auf die
Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen, gegenüber dem
öffentlichen Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung überwiegt.
2006 / 11 - 131
7.3. Zum selben Ergebnis gelangt die ARK sodann auch bei einer Prüfung
weiterer ausländerrechtlicher Ausweisungsgründe. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann
ein Ausländer zwar unter anderem dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn
er wegen eines Verbrechen oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Bst. a)
oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen
lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen (Bst. b).
Bezüglich der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG ist festzuhalten,
dass die Töchter C. und D. durch die Jugendanwaltschaft beziehungsweise das
Jugendgericht H. rechtskräftig für ihr deliktisches Verhalten gerichtlich
belangt wurden: C. wurde mit Entscheid vom 3. Oktober 2005 zu einer bedingt
ausgesprochenen Einschliessung verurteilt, während D. mit Urteil vom 22.
September 2004 in ein Erziehungsheim eingewiesen und ihr mit Entscheid vom 7.
Oktober 2005 ein Verweis erteilt wurde. Diese Massnahmen gelten als
"gerichtliche Bestrafung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG (vgl. BGE 125 II 521 ff., Erw. 3); zudem wurden sie unter anderem wegen Raub- und
Nötigungsdelikten, mithin wegen Vergehen im Sinne von Art. 9 StGB, verhängt,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG grundsätzlich gegeben
sind. Ferner erfüllt das über Jahre hinweg an den Tag gelegte wiederholte und
teilweise schwer wiegende deliktische Verhalten der Mädchen die Voraussetzungen
von Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG (i.V.m. Art. 14b Abs. 2 ANAG), auch wenn dieser
Tatbestand aufgrund der Vielzahl darin verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe
grundsätzlich wenig fassbar erscheint (vgl. M. Spescha, Handbuch zum
Ausländerrecht, Bern u.a. 1999, S. 130 f.; A. Zünd, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Übersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, S. 220 f.). Indessen ist hinsichtlich der Frage
der Verhältnismässigkeit der Anwendung dieser Bestimmung - deren Prüfung gemäss
der auf Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 ANAV basierenden
bundesgerichtlichen Praxis stets gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände
des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. dazu BGE 125 II 521 ff., Erw.
2; BGE 122 II 433 ff., Erw. 2 und 3) - vollumfänglich auf das in Erw. 7.2.3. und
7.2.4. Gesagte zu verweisen, wonach das private Interesse der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder das öffentliche Fernhalteinteresse der Schweiz derzeit
überwiegt.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der wegen
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordneten vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Töchter im heutigen Zeitpunkt
weder nach Art. 14a Abs. 6 ANAG (i.V.m. Art. 14b Abs. 2 ANAG) noch nach Art. 10
Abs. 1 Bst. a und b ANAG (i.V.m. Art. 14b Abs. 2 ANAG) verhältnismässig
erscheint; es ist indessen darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen
2006 / 11 - 132
Fortführung des deliktischen Verhaltens eine Neueinschätzung der Situation
selbstredend vorbehalten bleibt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 10. Dezember 2003 aufzuheben und
dieses anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter C., D., E. und F.
weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage erübrigt
sich eine nähere Prüfung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
beziehungsweise der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG.
© 08.05.06