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Entscheid

EMARK-2006-12

EMARK - JICRA - GICRA 2006 12/133

1. Januar 2006Deutsch11 min

2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Wiederherstellung einer Frist erteilt

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 12

2006 / 12 - 133

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. Januar 2006 i.S. M.Z.,

Serbien und Montenegro

Art. 24 Abs. 1 VwVG: Gesuch um Wiederherstellung der wegen

Krankheit des Rechtsvertreters versäumten Beschwerdefrist.

Eine Erkrankung des Rechtsvertreters gegen Ende der

Beschwerdefrist kann, muss aber nicht zwingend eine unverschuldete

Verhinderung bedeuten und zur Gewährung der Wiederherstellung führen. Die

Umstände des konkreten Verfahrens können derart sein, dass es dem

Rechtsvertreter gleichwohl zuzumuten ist, eine wenig arbeitsintensive Handlung

wie beispielsweise die Benachrichtigung eines (vorliegend ebenfalls

bevollmächtigten) Kanzleikollegen vorzunehmen und so gegebenenfalls die

rechtzeitige Einreichung einer - allenfalls verbesserungsbedürftigen -

Beschwerde zu ermöglichen (Erw. 4.2.).

Art. 24 al. 1 PA : demande de restitution pour inobservation

du délai de recours en raison de la maladie du représentant.

La maladie du représentant survenant vers la fin du délai

de recours peut constituer, mais ne constitue pas nécessairement, un

empêchement non fautif conduisant à la restitution du délai. Selon les

circonstances, il peut être attendu du représentant qu’il accomplisse un acte

ne nécessitant que peu de travail, consistant par exemple à prévenir un de ses

collègues de bureau (au bénéfice du même mandat) pour que le recours soit

déposé à temps, dût-il être régularisé par la suite (consid. 4.2.).

Art. 24 cpv. 1 PA: domanda di restituzione del termine

ricorsuale decorso infruttuoso a causa della malattia del rappresentante.

Una malattia del difensore che sopraggiunge verso la

scadenza del termine ricorsuale può, ma non deve necessariamente, costituire

un impedimento non colpevole che conduce alla restituzione del termine

ricorsuale. Secondo le circostanze del caso concreto, può essere richiesto al

rappresentante di compiere atti semplici, come ad esempio informare colleghi

del medesimo studio legale (nel caso concreto, parimenti muniti di procura)

alfine d’un inoltro tempestivo del gravame, che potrà - se del caso - essere

regolarizzato (consid. 4.2.).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Gesuchsteller suchten am 13. Januar 2003 zum zweiten Mal in der Schweiz

um Asyl nach. Das BFM lehnte ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 23. November

2005 - eröffnet am 25. November 2005 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den

Vollzug an.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 (Poststempel) fochten die Gesuchsteller durch

ihren am 8. Dezember 2005 bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der ARK die

Verfügung des BFM vom 23. November 2005 an und stellten daneben das Gesuch, es

sei gestützt auf Art. 24 VwVG die versäumte Frist zur Einreichung einer

Beschwerde wiederherzustellen.

Die ARK weist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Wiederherstellung einer Frist erteilt

werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten

worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des

Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die

versäumte Rechtshandlung nachholt.

2.1. Art. 24 Abs. 1 VwVG statuiert mithin im Hinblick auf die allfällige

Erwägungen

Wiederherstellung einer verpassten Frist zunächst formelle Voraussetzungen

(Einreichung eines entsprechenden, begründeten Begehrens innert einer

selbständigen, erst nach dem Ende der Verhinderung zu laufen beginnenden Frist

von zehn Tagen; Nachholung der versäumten Rechtshandlung binnen ebendieser

Frist). Sodann setzt die Wiederherstellung der verpassten Frist die Prüfung

einer materiellen Frage voraus, nämlich jener des fehlenden Verschuldens in

Bezug auf die Nichtausführung einer innert bestimmter Frist vorzunehmenden

Handlung (vgl. EMARK 2004 Nr. 15, Erw. 1c, S. 98).

Dispositiv

2.2. Demnach ist vorliegend in einem ersten Schritt als Eintretensfrage zu

prüfen, ob binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes

Begehren um Wiederherstellung eingereicht und gleichzeitig die versäumte

Rechtshandlung nachgeholt wurde. Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller führt zur

Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 3. Januar 2006 aus, er sei am

26. Dezember 2005 an einer hartnäckigen und schweren, mit hohem Fieber

verbundenen Grippe erkrankt gewesen, was dazu geführt habe, dass er bis zum

vergangenen Wochenende (31. Dezember 2005 und 1. Januar 2006) das Bett kaum

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habe verlassen können, geschweige denn in der Lage gewesen sei, die

Beschwerdeschrift (definitiv) zu verfassen und abzusenden. Als Beweis seiner

krankheitsbedingten Verhinderung präsentiert der Rechtsvertreter ein ärztliches

Zeugnis vom 3. Januar 2006, dem zufolge er wegen einer von sehr hohem Fieber

gekennzeichneten Krankheit in der Periode vom 26. Dezember 2005 bis 1. Januar

2006 in ärztlicher Behandlung und zu 100% arbeitsunfähig war. Die Verfügung des

BFM vom 23. November 2005 wurde gemäss dem bei den Akten liegenden Rückschein

der Post am 25. November 2005 an der Postadresse der gehörig bevollmächtigten

vormaligen Rechtsvertretung der Gesuchsteller gegen Unterschrift physisch

ausgehändigt (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG) und somit den Gesuchstellern an diesem

Tag rechtsgültig eröffnet. Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50

VwVG) begann demnach am 26. November 2005 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und

endigte am 27. Dezember 2005 (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Gesuchsteller rügen

keine Mängel bei der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 23. November 2005 und

gestehen den Ablauf der (unbenutzten) Beschwerdefrist selber ein. Mit Eingabe

vom 3. Januar 2006 (Poststempel) reichten sie bei der ARK sowohl ein begründetes

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist als auch eine formgültige (Art.

52 VwVG) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. November 2005 ein. Damit

haben sie um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung

nachgeholt, noch bevor seit Ablauf der ungenutzten Beschwerdefrist zehn Tage

verstrichen waren. Bei dieser Sachlage sind die beiden formellen Voraussetzungen

von Art. 24 Abs. 1 VwVG ohne vorgängige Erörterung der Frage nach der Gültigkeit

und dem Zeitpunkt des Wegfalls des geltend gemachten Hindernisses (vgl. hierzu

BGE 119 II 87 Erw. 2a, welches Urteil ebenfalls einen zufolge Krankheit

verhinderten Rechtsvertreter betraf) als erfüllt zu betrachten. Auf das Gesuch

um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist folgerichtig einzutreten.

3. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Prozessnachteile aus

unverschuldet versäumter Prozesshandlung zu beheben, wobei

Wiederherstellungsgründe schweizerischer obligatorischer Militärdienst (vgl. BGE 104 IV 210 Erw. 3) oder plötzliche schwere Erkrankung darstellen können (vgl. F.

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62). Im Interesse

der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund

nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1

VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen

und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen

werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 15, Erw. 3b, S. 99 f.,

mit einem Hinweis auf KÖLZ/HÄNER). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung

nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf

gemacht werden kann (vgl. BGE 110 Ib 95 Erw. 2). Als erheblich sind mit

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anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei

Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder

unzumutbar erschwert hätten (vgl. dazu U. Beerli-Bonorand, Die

ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und

der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff. sowie dort zitierte Literatur und Praxis).

4. Im vorliegenden Fall wird eine plötzliche Erkrankung des Rechtsvertreters

als Hindernis für die Fristwahrung geltend gemacht.

4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Krankheit ein

unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den

Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert Frist zu handeln oder

dafür einen Vertreter beizuziehen (vgl. BGE 119 II 87 Erw. 2a). Hätte der durch

Krankheit am eigenen fristgemässen Handeln gehinderte Rechtssuchende in nach den

Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen

können, bleibt für eine Fristwiederherstellung kein Raum (vgl. BGE 112 V 256E.

2a). Wird die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist wegen

krankheitsbedingter Verhinderung beantragt, so ist vor allem die letzte Zeit der

Frist bedeutsam. Die gesetzliche Regelung berechtigt nämlich jedermann dazu, die

notwendige Rechtsschrift erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und

einzureichen (vgl. BGE 112 V 256 Erw. 2a, mit Hinweisen). Erkrankt die Partei

eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und

zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten

in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der

Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder

einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu

gewähren ist (vgl. BGE 112 V 256 Erw. 2a, mit einem Hinweis auf GRISEL).

4.2. Im konkreten Fall erkrankte der Rechtsvertreter gemäss eigener

Darstellung am zweitletzten Tag der Rechtsmittelfrist an einer schweren Grippe

mit hohem Fieber. Dadurch sei er davon abgehalten worden, selber innert Frist zu

handeln oder einen Kollegen aus derselben Anwaltskanzlei respektive eine

fachlich geeignete Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen.

Indessen wird vom Rechtsvertreter nicht hinreichend belegt (vgl. hierzu BGE 112 V 256 Erw. 2a, mit einem Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil Reichlin vom

29. Juni 1977), dass er am 26. und am 27. Dezember 2005 nicht in der Lage

gewesen wäre, trotz stark erhöhter Temperatur und trotz Bettlägrigkeit als Folge

einer Grippeerkrankung durch Beizug eines Kanzleikollegen oder einer anderen

geeigneten Drittperson für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung zu sorgen. Dass

er die Notwendigkeit der Beauftragung eines Dritten trotz seines hohen Fiebers

jederzeit hätte wahrnehmen können (vgl. BGE 119 II 87 Erw. 2a), darf mangels

anders lautender Vorbringen seinerseits vorausgesetzt werden. Sodann

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gilt es speziell auf die eingereichte Vollmacht vom 8. Dezember 2005

hinzuweisen, worin neben dem Rechtsvertreter gleichzeitig drei weitere Anwälte

je einzeln zur Vertretung der Gesuchsteller ermächtigt werden. In der Begründung

des Wiederherstellungsgesuchs bleibt verborgen, aufgrund welcher Umstände es den

drei anderen bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht möglich gewesen sein soll,

die nötigen Handlungen im Hinblick auf eine rechtzeitige Einreichung einer

formgültigen Beschwerde vorzunehmen. Der Rechtsvertreter begnügt sich mit dem

Hinweis, wonach sämtliche anderen Anwälte der Kanzlei über die Feiertage

„abwesend“ gewesen seien. Ob und inwieweit er den Versuch unternommen hat, einen

oder mehrere seiner Kanzleikollegen zu erreichen und in seine Dispositionen im

Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist mit einzubeziehen, legt er nicht

offen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in Fällen wie dem

vorliegenden, da die Krankheit nicht die Partei selbst, sondern einen von ihr

vorzeitig beauftragten Rechtsanwalt betrifft, hinsichtlich der Zumutbarkeit der

den Beizug einer Drittperson ermöglichenden Handlungen nicht weniger hohe

Anforderungen zu stellen sind. Der Anwalt hat sich mit Rücksicht auf das

übernommene Mandat zum Voraus so zu organisieren, dass die Fristen im Falle

seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (vgl. BGE 99 II 352 Erw. 4).

Vorliegend legt der Rechtsvertreter aber nicht dar, irgendwelche Massnahmen

getroffen zu haben für den Fall, er könnte über die Weihnachtsfeiertage

ernsthaft erkranken und würde dadurch an einer selbständigen Führung der

dannzumal Handlungsbedarf aufweisenden Mandate gehindert. Die Tatsache, dass die

letzten Tage der Frist in die Weihnachtszeit und damit in die - im Asylverfahren

vom Gesetzgeber zur Vermeidung unerwünschter Verzögerungen bewusst

ausgeklammerten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AsylG; Botschaft zur Totalrevision des

Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., S. 50) - Gerichtsferien

fielen (vgl. Art. 22a Bst. c VwVG), kann nicht als Argument zu seiner Entlastung

angeführt werden. Angesichts des besonderen Umstands, dass im Anwaltsbüro des

Rechtsvertreters noch drei weitere auf dem Vollmachtformular erscheinende

Rechtsanwälte tätig sind, darf vielmehr davon ausgegangen werden, es bestehe

auch für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des zuständigen Anwalts

während einer Feiertagsperiode eine der üblichen Sorgfalt in der Prozessführung

genügende Fristenkontrolle, welche nicht zuletzt die rechtzeitige Einlegung von

Rechtsmitteln zu gewährleisten hat.

Ebenso schweigt sich der Rechtsvertreter über die Gründe aus, aus denen es

ihm verwehrt gewesen sein soll, eine andere geeignete Drittperson beizuziehen.

Gemäss eigener Darstellung hatte er den ersten Teil der Beschwerdeschrift

bereits vor Weihnachten verfasst; es sei noch darum gegangen, am 26./27.

Dezember 2005 die Resultate einer Unterredung mit dem Gesuchsteller sowie

diverse Beweismittel wie namentlich ein die Gesuchstellerin betreffendes

Arztzeugnis auszuwerten und einzuarbeiten. Aus den spärlichen Angaben im

Wiederherstel-

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lungsgesuch ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Rechtsvertreter unter

diesen Bedingungen nicht zuzumuten gewesen wäre, trotz seiner

krankheitsbedingten Beeinträchtigung für eine fristgemässe Einreichung einer den

gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerde mit konkreten Begehren und -

sei es auch bloss rudimentärer - sachbezogener Begründung besorgt zu sein. Aus

der Begründung des Wiederherstellungsgesuchs geht nicht hervor, ob der erkrankte

Rechtsvertreter überhaupt konkrete Versuche (z. B. Telefonate) unternommen hat,

eine geeignete Drittperson für die Ausführung der erforderlichen Handlungen zu

gewinnen. Dabei hätte etwa auch die zumutbare Option bestanden, in der

Beschwerdeschrift unter Hinweis auf seine Erkrankung (vgl. BGE 119 II 86

Erw. 1) ausdrücklich eine Beschwerdeergänzung vorzubehalten beziehungsweise

ein Gesuch um Gewährung einer entsprechenden Frist zu formulieren. Den Nachweis

dafür, dass sein Gesundheitszustand am 26. und 27. Dezember 2005 die wenig

arbeitsintensive (vgl. BGE 119 II 88 Erw. 2b) Beauftragung einer Drittperson

ausgeschlossen hätte, vermag der Rechtsvertreter somit nicht zu erbringen.

4.3. Aus den dargelegten Gründen lassen sich dem Wiederherstellungsgesuch vom

3. Januar 2006 keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss

erlauben würden, es könne den Gesuchstellern beziehungsweise deren

Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Versäumen der Beschwerdefrist keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden.

5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine

Fristwiederherstellung vorliegend nicht erfüllt sind. Das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung

des BFM vom 23. November 2005 ist dementsprechend abzuweisen.

© 19.06.06