EMARK-2006-12
EMARK - JICRA - GICRA 2006 12/133
1. Januar 2006Deutsch11 min
2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Wiederherstellung einer Frist erteilt
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 12
2006 / 12 - 133
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. Januar 2006 i.S. M.Z.,
Serbien und Montenegro
Art. 24 Abs. 1 VwVG: Gesuch um Wiederherstellung der wegen
Krankheit des Rechtsvertreters versäumten Beschwerdefrist.
Eine Erkrankung des Rechtsvertreters gegen Ende der
Beschwerdefrist kann, muss aber nicht zwingend eine unverschuldete
Verhinderung bedeuten und zur Gewährung der Wiederherstellung führen. Die
Umstände des konkreten Verfahrens können derart sein, dass es dem
Rechtsvertreter gleichwohl zuzumuten ist, eine wenig arbeitsintensive Handlung
wie beispielsweise die Benachrichtigung eines (vorliegend ebenfalls
bevollmächtigten) Kanzleikollegen vorzunehmen und so gegebenenfalls die
rechtzeitige Einreichung einer - allenfalls verbesserungsbedürftigen -
Beschwerde zu ermöglichen (Erw. 4.2.).
Art. 24 al. 1 PA : demande de restitution pour inobservation
du délai de recours en raison de la maladie du représentant.
La maladie du représentant survenant vers la fin du délai
de recours peut constituer, mais ne constitue pas nécessairement, un
empêchement non fautif conduisant à la restitution du délai. Selon les
circonstances, il peut être attendu du représentant qu’il accomplisse un acte
ne nécessitant que peu de travail, consistant par exemple à prévenir un de ses
collègues de bureau (au bénéfice du même mandat) pour que le recours soit
déposé à temps, dût-il être régularisé par la suite (consid. 4.2.).
Art. 24 cpv. 1 PA: domanda di restituzione del termine
ricorsuale decorso infruttuoso a causa della malattia del rappresentante.
Una malattia del difensore che sopraggiunge verso la
scadenza del termine ricorsuale può, ma non deve necessariamente, costituire
un impedimento non colpevole che conduce alla restituzione del termine
ricorsuale. Secondo le circostanze del caso concreto, può essere richiesto al
rappresentante di compiere atti semplici, come ad esempio informare colleghi
del medesimo studio legale (nel caso concreto, parimenti muniti di procura)
alfine d’un inoltro tempestivo del gravame, che potrà - se del caso - essere
regolarizzato (consid. 4.2.).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Gesuchsteller suchten am 13. Januar 2003 zum zweiten Mal in der Schweiz
um Asyl nach. Das BFM lehnte ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 23. November
2005 - eröffnet am 25. November 2005 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 (Poststempel) fochten die Gesuchsteller durch
ihren am 8. Dezember 2005 bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der ARK die
Verfügung des BFM vom 23. November 2005 an und stellten daneben das Gesuch, es
sei gestützt auf Art. 24 VwVG die versäumte Frist zur Einreichung einer
Beschwerde wiederherzustellen.
Die ARK weist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Wiederherstellung einer Frist erteilt
werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten
worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.1. Art. 24 Abs. 1 VwVG statuiert mithin im Hinblick auf die allfällige
Erwägungen
Wiederherstellung einer verpassten Frist zunächst formelle Voraussetzungen
(Einreichung eines entsprechenden, begründeten Begehrens innert einer
selbständigen, erst nach dem Ende der Verhinderung zu laufen beginnenden Frist
von zehn Tagen; Nachholung der versäumten Rechtshandlung binnen ebendieser
Frist). Sodann setzt die Wiederherstellung der verpassten Frist die Prüfung
einer materiellen Frage voraus, nämlich jener des fehlenden Verschuldens in
Bezug auf die Nichtausführung einer innert bestimmter Frist vorzunehmenden
Handlung (vgl. EMARK 2004 Nr. 15, Erw. 1c, S. 98).
Dispositiv
2.2. Demnach ist vorliegend in einem ersten Schritt als Eintretensfrage zu
prüfen, ob binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes
Begehren um Wiederherstellung eingereicht und gleichzeitig die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt wurde. Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller führt zur
Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 3. Januar 2006 aus, er sei am
26. Dezember 2005 an einer hartnäckigen und schweren, mit hohem Fieber
verbundenen Grippe erkrankt gewesen, was dazu geführt habe, dass er bis zum
vergangenen Wochenende (31. Dezember 2005 und 1. Januar 2006) das Bett kaum
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habe verlassen können, geschweige denn in der Lage gewesen sei, die
Beschwerdeschrift (definitiv) zu verfassen und abzusenden. Als Beweis seiner
krankheitsbedingten Verhinderung präsentiert der Rechtsvertreter ein ärztliches
Zeugnis vom 3. Januar 2006, dem zufolge er wegen einer von sehr hohem Fieber
gekennzeichneten Krankheit in der Periode vom 26. Dezember 2005 bis 1. Januar
2006 in ärztlicher Behandlung und zu 100% arbeitsunfähig war. Die Verfügung des
BFM vom 23. November 2005 wurde gemäss dem bei den Akten liegenden Rückschein
der Post am 25. November 2005 an der Postadresse der gehörig bevollmächtigten
vormaligen Rechtsvertretung der Gesuchsteller gegen Unterschrift physisch
ausgehändigt (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG) und somit den Gesuchstellern an diesem
Tag rechtsgültig eröffnet. Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 50
VwVG) begann demnach am 26. November 2005 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und
endigte am 27. Dezember 2005 (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Gesuchsteller rügen
keine Mängel bei der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 23. November 2005 und
gestehen den Ablauf der (unbenutzten) Beschwerdefrist selber ein. Mit Eingabe
vom 3. Januar 2006 (Poststempel) reichten sie bei der ARK sowohl ein begründetes
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist als auch eine formgültige (Art.
52 VwVG) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. November 2005 ein. Damit
haben sie um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt, noch bevor seit Ablauf der ungenutzten Beschwerdefrist zehn Tage
verstrichen waren. Bei dieser Sachlage sind die beiden formellen Voraussetzungen
von Art. 24 Abs. 1 VwVG ohne vorgängige Erörterung der Frage nach der Gültigkeit
und dem Zeitpunkt des Wegfalls des geltend gemachten Hindernisses (vgl. hierzu
BGE 119 II 87 Erw. 2a, welches Urteil ebenfalls einen zufolge Krankheit
verhinderten Rechtsvertreter betraf) als erfüllt zu betrachten. Auf das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist folgerichtig einzutreten.
3. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Prozessnachteile aus
unverschuldet versäumter Prozesshandlung zu beheben, wobei
Wiederherstellungsgründe schweizerischer obligatorischer Militärdienst (vgl. BGE 104 IV 210 Erw. 3) oder plötzliche schwere Erkrankung darstellen können (vgl. F.
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62). Im Interesse
der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund
nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen
und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 15, Erw. 3b, S. 99 f.,
mit einem Hinweis auf KÖLZ/HÄNER). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung
nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf
gemacht werden kann (vgl. BGE 110 Ib 95 Erw. 2). Als erheblich sind mit
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anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei
Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert hätten (vgl. dazu U. Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff. sowie dort zitierte Literatur und Praxis).
4. Im vorliegenden Fall wird eine plötzliche Erkrankung des Rechtsvertreters
als Hindernis für die Fristwahrung geltend gemacht.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Krankheit ein
unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den
Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert Frist zu handeln oder
dafür einen Vertreter beizuziehen (vgl. BGE 119 II 87 Erw. 2a). Hätte der durch
Krankheit am eigenen fristgemässen Handeln gehinderte Rechtssuchende in nach den
Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen
können, bleibt für eine Fristwiederherstellung kein Raum (vgl. BGE 112 V 256E.
2a). Wird die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist wegen
krankheitsbedingter Verhinderung beantragt, so ist vor allem die letzte Zeit der
Frist bedeutsam. Die gesetzliche Regelung berechtigt nämlich jedermann dazu, die
notwendige Rechtsschrift erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und
einzureichen (vgl. BGE 112 V 256 Erw. 2a, mit Hinweisen). Erkrankt die Partei
eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und
zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten
in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der
Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder
einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu
gewähren ist (vgl. BGE 112 V 256 Erw. 2a, mit einem Hinweis auf GRISEL).
4.2. Im konkreten Fall erkrankte der Rechtsvertreter gemäss eigener
Darstellung am zweitletzten Tag der Rechtsmittelfrist an einer schweren Grippe
mit hohem Fieber. Dadurch sei er davon abgehalten worden, selber innert Frist zu
handeln oder einen Kollegen aus derselben Anwaltskanzlei respektive eine
fachlich geeignete Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen.
Indessen wird vom Rechtsvertreter nicht hinreichend belegt (vgl. hierzu BGE 112 V 256 Erw. 2a, mit einem Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil Reichlin vom
29. Juni 1977), dass er am 26. und am 27. Dezember 2005 nicht in der Lage
gewesen wäre, trotz stark erhöhter Temperatur und trotz Bettlägrigkeit als Folge
einer Grippeerkrankung durch Beizug eines Kanzleikollegen oder einer anderen
geeigneten Drittperson für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung zu sorgen. Dass
er die Notwendigkeit der Beauftragung eines Dritten trotz seines hohen Fiebers
jederzeit hätte wahrnehmen können (vgl. BGE 119 II 87 Erw. 2a), darf mangels
anders lautender Vorbringen seinerseits vorausgesetzt werden. Sodann
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gilt es speziell auf die eingereichte Vollmacht vom 8. Dezember 2005
hinzuweisen, worin neben dem Rechtsvertreter gleichzeitig drei weitere Anwälte
je einzeln zur Vertretung der Gesuchsteller ermächtigt werden. In der Begründung
des Wiederherstellungsgesuchs bleibt verborgen, aufgrund welcher Umstände es den
drei anderen bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht möglich gewesen sein soll,
die nötigen Handlungen im Hinblick auf eine rechtzeitige Einreichung einer
formgültigen Beschwerde vorzunehmen. Der Rechtsvertreter begnügt sich mit dem
Hinweis, wonach sämtliche anderen Anwälte der Kanzlei über die Feiertage
„abwesend“ gewesen seien. Ob und inwieweit er den Versuch unternommen hat, einen
oder mehrere seiner Kanzleikollegen zu erreichen und in seine Dispositionen im
Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist mit einzubeziehen, legt er nicht
offen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in Fällen wie dem
vorliegenden, da die Krankheit nicht die Partei selbst, sondern einen von ihr
vorzeitig beauftragten Rechtsanwalt betrifft, hinsichtlich der Zumutbarkeit der
den Beizug einer Drittperson ermöglichenden Handlungen nicht weniger hohe
Anforderungen zu stellen sind. Der Anwalt hat sich mit Rücksicht auf das
übernommene Mandat zum Voraus so zu organisieren, dass die Fristen im Falle
seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (vgl. BGE 99 II 352 Erw. 4).
Vorliegend legt der Rechtsvertreter aber nicht dar, irgendwelche Massnahmen
getroffen zu haben für den Fall, er könnte über die Weihnachtsfeiertage
ernsthaft erkranken und würde dadurch an einer selbständigen Führung der
dannzumal Handlungsbedarf aufweisenden Mandate gehindert. Die Tatsache, dass die
letzten Tage der Frist in die Weihnachtszeit und damit in die - im Asylverfahren
vom Gesetzgeber zur Vermeidung unerwünschter Verzögerungen bewusst
ausgeklammerten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AsylG; Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., S. 50) - Gerichtsferien
fielen (vgl. Art. 22a Bst. c VwVG), kann nicht als Argument zu seiner Entlastung
angeführt werden. Angesichts des besonderen Umstands, dass im Anwaltsbüro des
Rechtsvertreters noch drei weitere auf dem Vollmachtformular erscheinende
Rechtsanwälte tätig sind, darf vielmehr davon ausgegangen werden, es bestehe
auch für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des zuständigen Anwalts
während einer Feiertagsperiode eine der üblichen Sorgfalt in der Prozessführung
genügende Fristenkontrolle, welche nicht zuletzt die rechtzeitige Einlegung von
Rechtsmitteln zu gewährleisten hat.
Ebenso schweigt sich der Rechtsvertreter über die Gründe aus, aus denen es
ihm verwehrt gewesen sein soll, eine andere geeignete Drittperson beizuziehen.
Gemäss eigener Darstellung hatte er den ersten Teil der Beschwerdeschrift
bereits vor Weihnachten verfasst; es sei noch darum gegangen, am 26./27.
Dezember 2005 die Resultate einer Unterredung mit dem Gesuchsteller sowie
diverse Beweismittel wie namentlich ein die Gesuchstellerin betreffendes
Arztzeugnis auszuwerten und einzuarbeiten. Aus den spärlichen Angaben im
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lungsgesuch ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Rechtsvertreter unter
diesen Bedingungen nicht zuzumuten gewesen wäre, trotz seiner
krankheitsbedingten Beeinträchtigung für eine fristgemässe Einreichung einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerde mit konkreten Begehren und -
sei es auch bloss rudimentärer - sachbezogener Begründung besorgt zu sein. Aus
der Begründung des Wiederherstellungsgesuchs geht nicht hervor, ob der erkrankte
Rechtsvertreter überhaupt konkrete Versuche (z. B. Telefonate) unternommen hat,
eine geeignete Drittperson für die Ausführung der erforderlichen Handlungen zu
gewinnen. Dabei hätte etwa auch die zumutbare Option bestanden, in der
Beschwerdeschrift unter Hinweis auf seine Erkrankung (vgl. BGE 119 II 86
Erw. 1) ausdrücklich eine Beschwerdeergänzung vorzubehalten beziehungsweise
ein Gesuch um Gewährung einer entsprechenden Frist zu formulieren. Den Nachweis
dafür, dass sein Gesundheitszustand am 26. und 27. Dezember 2005 die wenig
arbeitsintensive (vgl. BGE 119 II 88 Erw. 2b) Beauftragung einer Drittperson
ausgeschlossen hätte, vermag der Rechtsvertreter somit nicht zu erbringen.
4.3. Aus den dargelegten Gründen lassen sich dem Wiederherstellungsgesuch vom
3. Januar 2006 keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss
erlauben würden, es könne den Gesuchstellern beziehungsweise deren
Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Versäumen der Beschwerdefrist keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung vorliegend nicht erfüllt sind. Das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 23. November 2005 ist dementsprechend abzuweisen.
© 19.06.06