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Entscheid

EMARK-2006-16

EMARK - JICRA - GICRA 2006 16/167

1. Januar 2006Deutsch12 min

Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone geäussert. In diesem Entscheid führte die

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. April 2006 i.S. N.F. und

Kind, Sierra Leone

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Aktuelle Einschätzung der Lage in Sierra Leone (vgl.

EMARK 2002 Nr. 11) und Beurteilung der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité du renvoi en Sierra Leone.

Mise à jour de l’analyse de la situation en Sierra Leone

(v. JICRA 2002 n° 11) et examen de l’exigibilité

de l’exécution du renvoi.

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento verso la Sierra Leone.

Nuova analisi della situazione vigente in Sierra Leone (v.

GICRA 2002 n. 11) ed esame dell'esigibilità

dell'esecuzione dell'allontanamento.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Sierra

Leone Ende September 2001 und ersuchte am 8. Oktober 2001 um Asyl in der

Schweiz.

Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im

Wesentlichen geltend, im Herbst 1998 hätten Rebellen der Revolutionary United

Front (RUF) ihr Dorf überfallen, das Geschäft des Vaters ausgeraubt und diesen

getötet, das Haus ihrer Familie angezündet und sie geschlagen. Sie sei von

Rebellen entführt und während langer Zeit gefangen gehalten worden. Während

dieser Zeit sei sie mehrfach und von verschiedenen Männern vergewaltigt worden

und Zeugin von weiteren Vergewaltigungen und Gewaltexzessen geworden. Nachdem

ihr die Flucht gelungen sei, habe sie ein aus einer der Vergewaltigungen

stammendes Kind geboren. Aus Angst vor Angriffen der Rebellen und einer

Wiederholung der Ereignisse habe sie ihr Kind einer Freundin in einem Camp

anvertraut und sei in die Schweiz geflüchtet.

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Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug

an. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der

Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.

7 AsylG nicht stand, so dass sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Den

Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als zumutbar, da sich die Lage in

Sierra Leone positiv entwickelt habe und auch keine individuellen Gründe gegen

eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sprächen.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2003 an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Am 10. März 2005 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere

ärztliche Berichte betreffend ihren Gesundheitszustand und insbesondere ihre

psychischen Probleme zu den Akten.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie dagegen gut, soweit

sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges richtet.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

7.2.2. In EMARK 2002 Nr. 11 hat sich die

Kommission letztmals zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone geäussert. In diesem Entscheid führte die

Kommission aus, nach der Deklaration des Kriegsendes durch Präsident Kabbah und

die Revolutionary United Front (RUF), der fortgeschrittenen Demobilisierung, der

Arbeit der United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL), der Entwaffnung von

mehr als 40'000 Kämpfern sowie angesichts der geplanten Transformation der RUF

in eine rechtmässige politische Partei und der bevorstehenden Einsetzung eines

internationalen Gerichts zur Ahndung von Kriegsverbrechen habe sich zunehmend

ein Klima von Sicherheit und Frieden ausgebreitet. Angesichts der Lage sei ein

genereller Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, unabhängig von den konkreten

Umständen des Einzelfalles, nicht mehr gerechtfertigt. Nachfolgend folgt im

Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine

Lageanalyse, welche die Entwicklung in Sierra Leone seit Publikation des

erwähnten Entscheides beschreibt. Die ARK stützt sich dabei auf öffentlich

zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa Länderberichte,

Lageanalysen internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen

sowie Berichte aus den Medien, vorliegend insbesondere eine Auskunft der

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SFH-Länderanalyse vom 27. September 2005, den 25., 26. und 27. Report des

UN-Generalsekretärs über die UNAMSIL vom 26. April 2005, 20. September 2005 und

12. Dezember 2005, eine Resolution des UN Sicherheitsrates vom 31. August 2005

(SC/1620[2005]), den Bericht der sierra-leonischen Regierung "Millenium

Development Goals Report for Sierra Leone 2005", ein Asylgutachten von amnesty

international Deutschland an das Verwaltungsgericht Gera vom 20. Dezember 2004,

den Bericht der International Crisis Group "Liberia and Sierra Leone: Rebuildung

Failed States" vom 8. Dezember 2004, eine Stellungnahme des Instituts für

Afrika-Kunde an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 4. Mai

2004, eine Information zu Sierra Leone des (Deutschen) Bundesamtes für die

Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom März 2004 sowie einen Bericht von

Human Rights Watch "Sexual Violence in the Sierra Leone Conflict" vom Januar

2003.

7.2.3. Der Friedensprozess hat seit Ende 2002 weitere Fortschritte gemacht.

Im Mai 2002 wurden allgemeine und im Mai 2004 regionale Wahlen durchgeführt, an

denen auch die Revolutionary United Front Party (RUFP) teilgenommen hat, welche

aus der ehemaligen Bürgerkriegspartei RUF hervorgegangen war. Beide Wahlen

verliefen weitgehend friedlich. Die nächsten Parlaments- und

Präsidentschaftswahlen sollen 2007 stattfinden. Im März 2003 wurde der

Ausnahmezustand aufgehoben, welcher zuvor während vier Jahren bestanden hatte.

Die Demobilisierung und Rehabilitierung von mehr als 70’000 ehemaligen Kämpfern

der verschiedenen Bürgerkriegsparteien wurde im Februar 2004 offiziell

abgeschlossen und die Verantwortung für militärische und zivile Sicherheit im

September 2004 von der UNAMSIL den staatlichen Ordnungskräften übergeben. Im

Juli 2002 hat das auf einem Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der

Regierung Kabbah sowie auf einer Resolution des Sicherheitsrates (SC/1315 [2000]

vom 14. 8. 2000) basierende Sondergericht für Sierra Leone (SCSL) sei-ne Arbeit

aufgenommen. Es soll diejenigen zur Verantwortung ziehen, welche die grösste

Verantwortung tragen für die im Bürgerkrieg seit November 1996 begangenen

schweren Verletzungen von internationalem humanitärem Recht. Ebenfalls im Juli

2002 wurde eine Wahrheits- und Versöhnungskommission eingerichtet. Letztere hat

ihren Schlussbericht im Oktober 2004 Präsident Kabbah eingereicht, dessen

Regierung die Absicht hat, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen. Die

Arbeit des UN-Sondergerichts dauert an. Bis Sep-tember 2005 wurden elf Anklagen

erhoben, darunter diejenigen gegen zwei Hauptverantwortliche des über

zehnjährigen Bürgerkrieges, den ehemaligen Vorsitzenden des Armed Forces

Revolutionary Council (AFRC) und Junta Leader, Johnny Paul Koroma, sowie den

ehemaligen Präsidenten von Liberia, Charles Taylor.

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Ein 2001 vom UNHCR lanciertes Rückkehrprogramm für Flüchtlinge wurde im

Dezember 2004 abgeschlossen. Über 280’000 sierra-leonische Flüchtlinge aus den

Nachbarstaaten sind mittlerweile in ihre Heimat zurückgekehrt. Ein

UNHCR-Programm für die Reintegration der Flüchtlinge konnte Ende 2005

abgeschlossen werden. Zirka 14’000 Flüchtlinge aus Sierra Leone befinden sich

noch in Zufluchtsländern. Andererseits befinden sich noch fast 50’000

Flüchtlinge aus Liberia in Sierra Leone, deren Zahl sich gemäss den Zielen eines

Rückkehrprogramms des UNHCR bis Ende Jahr halbieren soll.

Für die äussere Sicherheit ist die Armee zuständig, während die innere

Sicherheit durch die Polizei sichergestellt werden soll. Sowohl Armee als auch

Polizei mussten nach Ende des Bürgerkrieges neu aufgebaut werden. Der Aufbau der

Armee wird von einem internationalen, durch Grossbritannien geführten Beratungs-

und Schulungsteam unterstützt. Allerdings bestehen noch beträchtliche Mängel in

der Ausrüstung der Armee. So mangelt es beispielsweise an Kommunikationsmitteln,

Fahrzeugen sowie an Unterkünften für die Truppen. Seit Übergabe der primären

Verantwortung für die Sicherheit im Lande von der UNAMSIL an die staatlichen

Sicherheitskräfte im September 2004 gab es keine Zwischenfälle, welche ein

Einschreiten der UNAMSIL erfordert hätten. In seinem 27. Bericht zur UNAMSIL

zuhanden des Sicherheitsrates vom 12. Dezember 2005 bezeichnet

UN-Generalsekretär Annan die Sicherheitslage als ruhig und stabil. An einer

Lösung des Grenzkonfliktes zwischen Sierra Leone und Guinea über das Dorf Yenga

wird gearbeitet. Die Polizei ist in zunehmendem Masse in der Lage, die innere

Sicherheit zu gewährleisten. Es gibt mittlerweile über 8’500 Polizeikräfte,

womit das von der Regierung und der UNAMSIL angestrebte Ziel von 9’500

Erwägungen

Polizisten bald erreicht sein wird. Die UNAMSIL, das Entwicklungsprogramm der

Vereinten Nationen (UNDP) sowie Grossbritannien leisten in der Rekrutierung und

Ausbildung der Polizeikräfte Unterstützung. Einen Mangel stellen insbesondere

noch der Ausrüstungsstand sowie die zu geringe Präsenz von Polizeikräften in den

Provinzen dar.

Auch nach Abzug der UNAMSIL Ende 2005, welche seit Oktober 1999 in Sierra

Leone gewirkt hatte, können Polizei und Armee auf internationale Unterstützung

zählen. Einerseits wird das internationale, durch Grossbritannien geführte

Beratungs- und Schulungsteam seine Arbeit bis mindestens Ende 2010 fortführen.

Andererseits ist geplant, dass die in Liberia tätige United Nations Mission in

Liberia (UNMIL) falls nötig auch in Sierra Leone einschreiten soll, insbesondere

im Falle von Spannungen an der Grenze zu Liberia. Zudem hat im Januar 2006 ein

United Nations Integrated Office in Sierra Leone (UNIOSIL) seine Arbeit

aufgenommen (SC/1620[2005] vom 31. August 2005). Das Mandat hat vorerst

Gültigkeit bis Ende 2006 und beinhaltet unter anderem die Koordination zwischen

den verschiedenen in Sierra Leone und der Region tätigen Un-

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terorganisationen und Missionen der UN, der Arbeit anderer internationaler

Organisationen und einzelner Länder. Eine zweite Aufgabe besteht in der

Unterstützung der Regierung in den verschiedensten Bereichen, darunter

Sicherheit, Wirtschaft, Gesundheit, Menschenrechte und Demokratie.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Sicherheitslage in Sierra

Leone seit Ende 2002 weiter verbessert hat, ein einigermassen befriedigendes

Niveau erreicht hat und weiterhin keine Situation des Krieges oder allgemeiner

Gewalt herrscht. Die grösste Gefahr für die Sicherheit im Lande wird derzeit in

der Möglichkeit eines Ausbruchs von zivilen Unruhen gesehen, deren Ursache im

sehr tiefen Lebensstandard, in den fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven und

in der Frustration über Mängel in der Regierung, Justiz und Verwaltung zu sehen

ist.

Die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Sierra Leone ist weiterhin

prekär. Die Zerstörung grosser Teile der Infrastruktur und der Exodus oder Tod

vieler gebildeter Menschen während des Bürgerkrieges hatten eine verheerende

Wirkung auf die Grundversorgung der Bevölkerung und die sierra-leonische

Wirtschaft insgesamt. Der Wiederaufbau von Wirtschaft und Infrastruktur, die

Reintegration der zurückgekehrten Flüchtlinge und die Versorgung der in Sierra

Leone lebenden liberianischen Flüchtlinge stellen gewaltige und langfristige

Aufgaben dar. Sierra Leone nahm auf der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten

Nationen (UNDP) herausgegebenen Liste über den Entwicklungsstand von 177 Ländern

während Jahren den letzten Platz ein und im Jahr 2005 den zweitletzten.

Korruption und Misswirtschaft sind weit verbreitet. Das Land ist stark von

internationaler Hilfe abhängig. Die Hälfte des nationalen Budgets ist durch

internationale Hilfe finanziert. Immerhin war während der letzten fünf Jahre ein

durchschnittliches Wachstum von 6 % zu verzeichnen. Die Inflation im zweiten

Quartal 2005 betrug 11 %. In der Nahrungsmittelproduktion zeitigten die

Anstrengungen der Regierung und die internationale Hilfe durch die Food and

Agricultural Organization, das World Food Program und das United Nations

Development Program der Vereinten Nationen Erfolge. So stieg die Reisproduktion

in den letzten zwei Jahren um 20 %, erreicht aber gleichwohl erst 50 % des

Niveaus vor dem Krieg. Die Kontrolle des Staates über den Abbau und Handel von

Bodenschätzen, insbesondere Diamanten, hat sich verbessert. Im ersten Halbjahr

2005.

betrug der Wert der legal exportierten Diamanten 82 Millionen US-Dollar.

Schmuggel und illegaler Abbau sind aber weiterhin weit verbreitet.

Trotz einer stetigen Verbesserung in den letzten drei Jahren ist die

Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser weiterhin schlecht. 70 %

der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze, über die Hälfte verfügt über ein

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Einkommen von weniger als einem Dollar pro Tag. Etwa 250 von 1’000 Kindern

sterben vor Erreichen des fünften Altersjahres, was in zirka der Hälfte der

Fälle auf Unterernährung zurückzuführen ist. Von den Kindern unter fünf Jahren

leiden 25 % unter Unterernährung und 27 % sind untergewichtig. Die

Kindersterblichkeit hat in den letzten Jahren nur leicht abgenommen. Die

durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 34 Jahre. Die Ernährungslage ist in

ländlichen Gebieten im Allgemeinen prekärer als in städtischen Gegenden wie etwa

der Hauptstadt Freetown. Die Arbeitslosigkeit, speziell unter jungen Menschen,

ist sehr hoch. Die Bevölkerung lebt vor allem von Selbstversorgungswirtschaft

und Tätigkeiten im informellen Sektor. Die Familie bildet das wichtigste soziale

Netzwerk. Zahllose Familien wurden aber durch den langjährigen Bürgerkrieg

auseinander gerissen. Wer weder in einem geregelten Arbeitsverhältnis steht noch

über Erspartes verfügt, ist auf sein Improvisations- und Durchsetzungsvermögen

oder die Unterstützung durch die Familie angewiesen. Viele Frauen in unteren

gesellschaftlichen Positionen haben ausser der Prostitution kaum eine

Möglichkeit, sich und ihre Kinder zu ernähren, wenn sie auf sich allein gestellt

sind.

Die medizinische Versorgungslage hat sich in den letzten Jahren verbessert.

Die Bemühungen der sierra-leonischen Regierung, von UNICEF und

Nichtregierungsorganisationen, die Infrastruktur für die medizinische Erst- und

Grundversorgung wieder aufzubauen, zeitigen Erfolge. Gleichwohl ist, speziell in

abgelegenen Gebieten, die Grundversorgung für grosse Teile der Bevölkerung noch

nicht sichergestellt. Medizinisches Wissen konzentriert sich stark auf die

Städte. So praktizieren 2/3 aller Ärzte in der Hauptstadt Freetown. Generell

fehlt es immer noch an ausgebildetem Personal und medizinaltechnischen Geräten.

Eine psychiatrische Versorgung ist in weiten Teilen des Landes nicht

gewährleistet. Das Kissy Mental Hospital ist die einzige auf mentale

Erkrankungen spezialisierte Klinik. Die dort praktizierten Behandlungsmethoden

sind archaisch und wenig fachmännisch. In dieser Klinik arbeitete im Januar 2005

ein einziger Psychiater.

7.2.4

Im Lichte vorstehender Lageanalyse erweist sich die Rückkehr nach

Sierra Leone in Präzisierung der in EMARK 2002 Nr. 11

publizierten Praxis im All-gemeinen als zumutbar, wenn es sich um allein

stehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne

kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die

notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist

und individuelle begünstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person

den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen. Für nicht mehr

erwerbsfähige Menschen ist die Rückkehr dann zumutbar, wenn sie über ein

soziales Netz verfügen, welches für den Unterhalt aufkommen kann oder wenn aus

anderen Gründen davon

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ausgegangen werden kann, dass sie den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten

können. In aller Regel unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung für allein

stehende Frauen und Personen mit kleinen Kindern, für die sie zu sorgen haben.

© 30.08.06