EMARK-2006-16
EMARK - JICRA - GICRA 2006 16/167
1. Januar 2006Deutsch12 min
Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone geäussert. In diesem Entscheid führte die
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. April 2006 i.S. N.F. und
Kind, Sierra Leone
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aktuelle Einschätzung der Lage in Sierra Leone (vgl.
EMARK 2002 Nr. 11) und Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité du renvoi en Sierra Leone.
Mise à jour de l’analyse de la situation en Sierra Leone
(v. JICRA 2002 n° 11) et examen de l’exigibilité
de l’exécution du renvoi.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento verso la Sierra Leone.
Nuova analisi della situazione vigente in Sierra Leone (v.
GICRA 2002 n. 11) ed esame dell'esigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Sierra
Leone Ende September 2001 und ersuchte am 8. Oktober 2001 um Asyl in der
Schweiz.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, im Herbst 1998 hätten Rebellen der Revolutionary United
Front (RUF) ihr Dorf überfallen, das Geschäft des Vaters ausgeraubt und diesen
getötet, das Haus ihrer Familie angezündet und sie geschlagen. Sie sei von
Rebellen entführt und während langer Zeit gefangen gehalten worden. Während
dieser Zeit sei sie mehrfach und von verschiedenen Männern vergewaltigt worden
und Zeugin von weiteren Vergewaltigungen und Gewaltexzessen geworden. Nachdem
ihr die Flucht gelungen sei, habe sie ein aus einer der Vergewaltigungen
stammendes Kind geboren. Aus Angst vor Angriffen der Rebellen und einer
Wiederholung der Ereignisse habe sie ihr Kind einer Freundin in einem Camp
anvertraut und sei in die Schweiz geflüchtet.
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Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug
an. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht stand, so dass sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als zumutbar, da sich die Lage in
Sierra Leone positiv entwickelt habe und auch keine individuellen Gründe gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sprächen.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2003 an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Am 10. März 2005 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere
ärztliche Berichte betreffend ihren Gesundheitszustand und insbesondere ihre
psychischen Probleme zu den Akten.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie dagegen gut, soweit
sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges richtet.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
7.2.2. In EMARK 2002 Nr. 11 hat sich die
Kommission letztmals zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone geäussert. In diesem Entscheid führte die
Kommission aus, nach der Deklaration des Kriegsendes durch Präsident Kabbah und
die Revolutionary United Front (RUF), der fortgeschrittenen Demobilisierung, der
Arbeit der United Nations Mission in Sierra Leone (UNAMSIL), der Entwaffnung von
mehr als 40'000 Kämpfern sowie angesichts der geplanten Transformation der RUF
in eine rechtmässige politische Partei und der bevorstehenden Einsetzung eines
internationalen Gerichts zur Ahndung von Kriegsverbrechen habe sich zunehmend
ein Klima von Sicherheit und Frieden ausgebreitet. Angesichts der Lage sei ein
genereller Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, unabhängig von den konkreten
Umständen des Einzelfalles, nicht mehr gerechtfertigt. Nachfolgend folgt im
Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine
Lageanalyse, welche die Entwicklung in Sierra Leone seit Publikation des
erwähnten Entscheides beschreibt. Die ARK stützt sich dabei auf öffentlich
zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa Länderberichte,
Lageanalysen internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen
sowie Berichte aus den Medien, vorliegend insbesondere eine Auskunft der
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SFH-Länderanalyse vom 27. September 2005, den 25., 26. und 27. Report des
UN-Generalsekretärs über die UNAMSIL vom 26. April 2005, 20. September 2005 und
12. Dezember 2005, eine Resolution des UN Sicherheitsrates vom 31. August 2005
(SC/1620[2005]), den Bericht der sierra-leonischen Regierung "Millenium
Development Goals Report for Sierra Leone 2005", ein Asylgutachten von amnesty
international Deutschland an das Verwaltungsgericht Gera vom 20. Dezember 2004,
den Bericht der International Crisis Group "Liberia and Sierra Leone: Rebuildung
Failed States" vom 8. Dezember 2004, eine Stellungnahme des Instituts für
Afrika-Kunde an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 4. Mai
2004, eine Information zu Sierra Leone des (Deutschen) Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom März 2004 sowie einen Bericht von
Human Rights Watch "Sexual Violence in the Sierra Leone Conflict" vom Januar
2003.
7.2.3. Der Friedensprozess hat seit Ende 2002 weitere Fortschritte gemacht.
Im Mai 2002 wurden allgemeine und im Mai 2004 regionale Wahlen durchgeführt, an
denen auch die Revolutionary United Front Party (RUFP) teilgenommen hat, welche
aus der ehemaligen Bürgerkriegspartei RUF hervorgegangen war. Beide Wahlen
verliefen weitgehend friedlich. Die nächsten Parlaments- und
Präsidentschaftswahlen sollen 2007 stattfinden. Im März 2003 wurde der
Ausnahmezustand aufgehoben, welcher zuvor während vier Jahren bestanden hatte.
Die Demobilisierung und Rehabilitierung von mehr als 70’000 ehemaligen Kämpfern
der verschiedenen Bürgerkriegsparteien wurde im Februar 2004 offiziell
abgeschlossen und die Verantwortung für militärische und zivile Sicherheit im
September 2004 von der UNAMSIL den staatlichen Ordnungskräften übergeben. Im
Juli 2002 hat das auf einem Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der
Regierung Kabbah sowie auf einer Resolution des Sicherheitsrates (SC/1315 [2000]
vom 14. 8. 2000) basierende Sondergericht für Sierra Leone (SCSL) sei-ne Arbeit
aufgenommen. Es soll diejenigen zur Verantwortung ziehen, welche die grösste
Verantwortung tragen für die im Bürgerkrieg seit November 1996 begangenen
schweren Verletzungen von internationalem humanitärem Recht. Ebenfalls im Juli
2002 wurde eine Wahrheits- und Versöhnungskommission eingerichtet. Letztere hat
ihren Schlussbericht im Oktober 2004 Präsident Kabbah eingereicht, dessen
Regierung die Absicht hat, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen. Die
Arbeit des UN-Sondergerichts dauert an. Bis Sep-tember 2005 wurden elf Anklagen
erhoben, darunter diejenigen gegen zwei Hauptverantwortliche des über
zehnjährigen Bürgerkrieges, den ehemaligen Vorsitzenden des Armed Forces
Revolutionary Council (AFRC) und Junta Leader, Johnny Paul Koroma, sowie den
ehemaligen Präsidenten von Liberia, Charles Taylor.
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Ein 2001 vom UNHCR lanciertes Rückkehrprogramm für Flüchtlinge wurde im
Dezember 2004 abgeschlossen. Über 280’000 sierra-leonische Flüchtlinge aus den
Nachbarstaaten sind mittlerweile in ihre Heimat zurückgekehrt. Ein
UNHCR-Programm für die Reintegration der Flüchtlinge konnte Ende 2005
abgeschlossen werden. Zirka 14’000 Flüchtlinge aus Sierra Leone befinden sich
noch in Zufluchtsländern. Andererseits befinden sich noch fast 50’000
Flüchtlinge aus Liberia in Sierra Leone, deren Zahl sich gemäss den Zielen eines
Rückkehrprogramms des UNHCR bis Ende Jahr halbieren soll.
Für die äussere Sicherheit ist die Armee zuständig, während die innere
Sicherheit durch die Polizei sichergestellt werden soll. Sowohl Armee als auch
Polizei mussten nach Ende des Bürgerkrieges neu aufgebaut werden. Der Aufbau der
Armee wird von einem internationalen, durch Grossbritannien geführten Beratungs-
und Schulungsteam unterstützt. Allerdings bestehen noch beträchtliche Mängel in
der Ausrüstung der Armee. So mangelt es beispielsweise an Kommunikationsmitteln,
Fahrzeugen sowie an Unterkünften für die Truppen. Seit Übergabe der primären
Verantwortung für die Sicherheit im Lande von der UNAMSIL an die staatlichen
Sicherheitskräfte im September 2004 gab es keine Zwischenfälle, welche ein
Einschreiten der UNAMSIL erfordert hätten. In seinem 27. Bericht zur UNAMSIL
zuhanden des Sicherheitsrates vom 12. Dezember 2005 bezeichnet
UN-Generalsekretär Annan die Sicherheitslage als ruhig und stabil. An einer
Lösung des Grenzkonfliktes zwischen Sierra Leone und Guinea über das Dorf Yenga
wird gearbeitet. Die Polizei ist in zunehmendem Masse in der Lage, die innere
Sicherheit zu gewährleisten. Es gibt mittlerweile über 8’500 Polizeikräfte,
womit das von der Regierung und der UNAMSIL angestrebte Ziel von 9’500
Erwägungen
Polizisten bald erreicht sein wird. Die UNAMSIL, das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen (UNDP) sowie Grossbritannien leisten in der Rekrutierung und
Ausbildung der Polizeikräfte Unterstützung. Einen Mangel stellen insbesondere
noch der Ausrüstungsstand sowie die zu geringe Präsenz von Polizeikräften in den
Provinzen dar.
Auch nach Abzug der UNAMSIL Ende 2005, welche seit Oktober 1999 in Sierra
Leone gewirkt hatte, können Polizei und Armee auf internationale Unterstützung
zählen. Einerseits wird das internationale, durch Grossbritannien geführte
Beratungs- und Schulungsteam seine Arbeit bis mindestens Ende 2010 fortführen.
Andererseits ist geplant, dass die in Liberia tätige United Nations Mission in
Liberia (UNMIL) falls nötig auch in Sierra Leone einschreiten soll, insbesondere
im Falle von Spannungen an der Grenze zu Liberia. Zudem hat im Januar 2006 ein
United Nations Integrated Office in Sierra Leone (UNIOSIL) seine Arbeit
aufgenommen (SC/1620[2005] vom 31. August 2005). Das Mandat hat vorerst
Gültigkeit bis Ende 2006 und beinhaltet unter anderem die Koordination zwischen
den verschiedenen in Sierra Leone und der Region tätigen Un-
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terorganisationen und Missionen der UN, der Arbeit anderer internationaler
Organisationen und einzelner Länder. Eine zweite Aufgabe besteht in der
Unterstützung der Regierung in den verschiedensten Bereichen, darunter
Sicherheit, Wirtschaft, Gesundheit, Menschenrechte und Demokratie.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Sicherheitslage in Sierra
Leone seit Ende 2002 weiter verbessert hat, ein einigermassen befriedigendes
Niveau erreicht hat und weiterhin keine Situation des Krieges oder allgemeiner
Gewalt herrscht. Die grösste Gefahr für die Sicherheit im Lande wird derzeit in
der Möglichkeit eines Ausbruchs von zivilen Unruhen gesehen, deren Ursache im
sehr tiefen Lebensstandard, in den fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven und
in der Frustration über Mängel in der Regierung, Justiz und Verwaltung zu sehen
ist.
Die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Sierra Leone ist weiterhin
prekär. Die Zerstörung grosser Teile der Infrastruktur und der Exodus oder Tod
vieler gebildeter Menschen während des Bürgerkrieges hatten eine verheerende
Wirkung auf die Grundversorgung der Bevölkerung und die sierra-leonische
Wirtschaft insgesamt. Der Wiederaufbau von Wirtschaft und Infrastruktur, die
Reintegration der zurückgekehrten Flüchtlinge und die Versorgung der in Sierra
Leone lebenden liberianischen Flüchtlinge stellen gewaltige und langfristige
Aufgaben dar. Sierra Leone nahm auf der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten
Nationen (UNDP) herausgegebenen Liste über den Entwicklungsstand von 177 Ländern
während Jahren den letzten Platz ein und im Jahr 2005 den zweitletzten.
Korruption und Misswirtschaft sind weit verbreitet. Das Land ist stark von
internationaler Hilfe abhängig. Die Hälfte des nationalen Budgets ist durch
internationale Hilfe finanziert. Immerhin war während der letzten fünf Jahre ein
durchschnittliches Wachstum von 6 % zu verzeichnen. Die Inflation im zweiten
Quartal 2005 betrug 11 %. In der Nahrungsmittelproduktion zeitigten die
Anstrengungen der Regierung und die internationale Hilfe durch die Food and
Agricultural Organization, das World Food Program und das United Nations
Development Program der Vereinten Nationen Erfolge. So stieg die Reisproduktion
in den letzten zwei Jahren um 20 %, erreicht aber gleichwohl erst 50 % des
Niveaus vor dem Krieg. Die Kontrolle des Staates über den Abbau und Handel von
Bodenschätzen, insbesondere Diamanten, hat sich verbessert. Im ersten Halbjahr
2005.
betrug der Wert der legal exportierten Diamanten 82 Millionen US-Dollar.
Schmuggel und illegaler Abbau sind aber weiterhin weit verbreitet.
Trotz einer stetigen Verbesserung in den letzten drei Jahren ist die
Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser weiterhin schlecht. 70 %
der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze, über die Hälfte verfügt über ein
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Einkommen von weniger als einem Dollar pro Tag. Etwa 250 von 1’000 Kindern
sterben vor Erreichen des fünften Altersjahres, was in zirka der Hälfte der
Fälle auf Unterernährung zurückzuführen ist. Von den Kindern unter fünf Jahren
leiden 25 % unter Unterernährung und 27 % sind untergewichtig. Die
Kindersterblichkeit hat in den letzten Jahren nur leicht abgenommen. Die
durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 34 Jahre. Die Ernährungslage ist in
ländlichen Gebieten im Allgemeinen prekärer als in städtischen Gegenden wie etwa
der Hauptstadt Freetown. Die Arbeitslosigkeit, speziell unter jungen Menschen,
ist sehr hoch. Die Bevölkerung lebt vor allem von Selbstversorgungswirtschaft
und Tätigkeiten im informellen Sektor. Die Familie bildet das wichtigste soziale
Netzwerk. Zahllose Familien wurden aber durch den langjährigen Bürgerkrieg
auseinander gerissen. Wer weder in einem geregelten Arbeitsverhältnis steht noch
über Erspartes verfügt, ist auf sein Improvisations- und Durchsetzungsvermögen
oder die Unterstützung durch die Familie angewiesen. Viele Frauen in unteren
gesellschaftlichen Positionen haben ausser der Prostitution kaum eine
Möglichkeit, sich und ihre Kinder zu ernähren, wenn sie auf sich allein gestellt
sind.
Die medizinische Versorgungslage hat sich in den letzten Jahren verbessert.
Die Bemühungen der sierra-leonischen Regierung, von UNICEF und
Nichtregierungsorganisationen, die Infrastruktur für die medizinische Erst- und
Grundversorgung wieder aufzubauen, zeitigen Erfolge. Gleichwohl ist, speziell in
abgelegenen Gebieten, die Grundversorgung für grosse Teile der Bevölkerung noch
nicht sichergestellt. Medizinisches Wissen konzentriert sich stark auf die
Städte. So praktizieren 2/3 aller Ärzte in der Hauptstadt Freetown. Generell
fehlt es immer noch an ausgebildetem Personal und medizinaltechnischen Geräten.
Eine psychiatrische Versorgung ist in weiten Teilen des Landes nicht
gewährleistet. Das Kissy Mental Hospital ist die einzige auf mentale
Erkrankungen spezialisierte Klinik. Die dort praktizierten Behandlungsmethoden
sind archaisch und wenig fachmännisch. In dieser Klinik arbeitete im Januar 2005
ein einziger Psychiater.
7.2.4
Im Lichte vorstehender Lageanalyse erweist sich die Rückkehr nach
Sierra Leone in Präzisierung der in EMARK 2002 Nr. 11
publizierten Praxis im All-gemeinen als zumutbar, wenn es sich um allein
stehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt und um Familien ohne
kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rückkehr nur dann zumutbar, wenn die
notwendige medizinische Versorgung in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist
und individuelle begünstigende Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person
den Zugang zu dieser Versorgung effektiv ermöglichen. Für nicht mehr
erwerbsfähige Menschen ist die Rückkehr dann zumutbar, wenn sie über ein
soziales Netz verfügen, welches für den Unterhalt aufkommen kann oder wenn aus
anderen Gründen davon
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ausgegangen werden kann, dass sie den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten
können. In aller Regel unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung für allein
stehende Frauen und Personen mit kleinen Kindern, für die sie zu sorgen haben.
© 30.08.06