EMARK-2006-17
EMARK - JICRA - GICRA 2006 17/174
1. Januar 2006Deutsch10 min
3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, es sei eine Tatsache,
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. April 2006 i.S. Y.H.,
Irak
Art. 3 AsylG: Frage der Kollektivverfolgung von Jeziden im
Irak.
1. Allgemeine Situation der jezidischen Minderheit im Irak
(Erw. 4.1.).
2. Jeziden unterliegen im Irak keiner Kollektivverfolgung
im Sinne der Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 1) (Erw.
4.2.).
Art. 3 LAsi : question de la persécution collective des
Yézidis en Irak.
1. Situation générale de la minorité yézidi en Irak (consid.
4.1.).
2. Les Yézidis ne connaissent pas, en Irak, de persécution
collective au sens où l’entend la jurisprudence (JICRA 2006
n° 1) (consid. 4.2.).
Art. 3 LAsi: questione della persecuzione collettiva degli
iazidi in Iraq.
1. Situazione generale della minoranza degli iazidi in
Iraq (consid. 4.1.).
2. Gli iazidi non sono esposti in Iraq ad una persecuzione
collettiva ai sensi della giurisprudenza (GICRA 2006 n. 1)
(consid. 4.2.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde jezidischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in X./Mosul/Nordirak, stellte am 21. Mai 2002 ein Asylgesuch. Er machte
im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil der irakische
Sicherheitsdienst (der damaligen Zentralregierung von Saddam Hussein) von ihm
verlangt habe, dass er im religiösen Zentrum der Jeziden in Y. Informationen
sammle. Man habe ihm gesagt, es sei ein Sprengstoffanschlag auf dieses Zentrum
geplant. Er habe sich weder politisch noch religiös betätigt, habe aber während
seines Studiums an der Universität von Mosul Informationsblätter des Zentrums
der Jeziden erhalten. Nach Abschluss seines Studiums habe er als Hirte
gearbeitet. Die Jeziden hätten im Irak viele Schwierigkeiten, unter denen auch
er gelitten habe.
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Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. September 2005 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz.
Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der
ARK die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, es sei eine Tatsache,
dass die Jeziden unter dem Saddam-Regime aus ihren angestammten Dörfern
vertrieben und einer Zwangsassimilation unterworfen worden seien. Man habe sie
als Araber sehen und in die Politik einbinden wollen. Die Jeziden hätten nur in
einem privaten und häuslichen Rahmen sowie der lokalen Umgebung ihre Religion
ausüben dürfen. Damit sei festzustellen, dass er als Angehöriger der jezidischen
Glaubensgemeinschaft die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zum
Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz erfüllt habe. Die Sicherheitssituation
von Angehörigen religiöser Minderheiten habe sich im Irak nach dem Sturz des
alten Regimes verschlechtert. In der neuen irakischen Verfassung sei der Islam
als Staatsreligion verankert. Es sei zu befürchten, dass die Scharia eine
zentrale Rolle spielen werde, weshalb die in der Verfassung verankerte
Religionsfreiheit rechtlich nicht hinreichend gesichert sei. Die irakischen
Polizeikräfte seien nicht in der Lage, Recht und Ordnung wirksam durchzusetzen
und viele Übergriffe gelangten den Sicherheitskräften nicht zur Kenntnis. Es sei
eine starke Hinwendung von Teilen der Bevölkerung im Zentral- und Südirak zu
streng islamischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen zu beobachten, was zu
wachsender Ausgrenzung und zunehmendem Druck auf Angehörige religiöser
Minderheiten führe. Das Leben des Beschwerdeführers sei deshalb im Irak nach wie
vor in Gefahr. Die Angehörigen der religiösen Minderheit der Jeziden unterlägen
im Irak einer Kollektivverfolgung.
3.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Zugehörigkeit zur
jezidischen Glaubensgemeinschaft reiche für sich allein nicht aus, um eine
Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich durch keine religiösen
Tätigkeiten exponiert, habe an der Universität von Mosul studiert und sei
Mitglied der Baath-Partei gewesen; er spreche kurdisch, kurmansch und arabisch.
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Demzufolge werde er in der Öffentlichkeit nicht in erster Linie als Jezide
wahrgenommen. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass er nie Kontakte mit
dem jezidischen Verein "Lalisch" gehabt habe.
3.3. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, er habe in der
Schweiz Kontakte zu Jeziden aus dem Irak und der Türkei. Die von ihm beigelegten
Berichte zeigten, dass die Angehörigen der religiösen Minderheit der Jeziden im
Irak gezielt und andauernd ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Auf Grund
der neuen irakischen Verfassung und eingeholter Informationen wisse er, dass er
im Irak als „Ungläubiger“ keine […] Anstellung erhalten werde.
4.
4.1.
4.1.1. Die Jeziden stellen im Irak eine kleine religiöse Minderheit dar, ihr
Anteil an der irakischen Gesamtbevölkerung liegt schätzungsweise bei ein bis
zwei Prozent. Etwa 90 Prozent der jezidischen Glaubensangehörigen leben in
Gebieten, welche bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein vom irakischen
Zentralstaat kontrolliert wurden; ungefähr 10 Prozent leben auf dem von den
kurdischen Parteien kontrollierten Gebiet (die meisten in der Provinz Dohuk).
Die Hauptsiedlungsgebiete der Jeziden sind das Scheikhan-Gebiet und der Jebel
Sindjar. Der Sindjar liegt, ebenso wie der grösste Teil des Scheikhan, in der
ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans - der
Norden inklusive Lalisch-Tal - liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Der Jebel
Sindjar und das Sheikhan-Gebiet wurden im Rahmen der Arabisierungspolitik des
Regimes von Saddam Hussein entvölkert: Die Bewohner aus rund 400 Dörfern, welche
zerstört oder Angehörigen arabischer Stämme überlassen wurden, wurden gezwungen,
in so genannte Zentral- oder Sammeldörfer zu ziehen. Die meisten Jeziden leben
heute in Dörfern beziehungsweise Zentraldörfern in Sindjar und Sheikhan; darüber
hinaus gibt es in den grossen Städten des kurdisch verwalteten Nordens,
insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad kleinere jezidische
Bevölkerungsgruppen.
4.1.2. In Art. 7 der am 8. März 2004 verabschiedeten Übergangsverfassung des
Irak wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt; gleichzeitig wurde
festgehalten, dass er lediglich eine Quelle des irakischen Rechts darstellt. Die
Identifizierung der Mehrheit der Bevölkerung des Irak mit dem Islam soll
respektiert und das Recht des Einzelnen auf Ausübung des eigenen Glaubens
garantiert werden. Art. 12 legte fest, dass alle Iraker gleich sind, unabhängig
von ihrem Geschlecht, ihrer Überzeugung, ihrer Nationalität, ihrer Religion und
ihrer Herkunft; entsprechende Diskriminierungen wurden untersagt. Der Posten des
Staatsministers für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft wurde mit einem
Jeziden besetzt; der
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Posten lief über das Kontingent der KDP, die auf diese Weise jezidische
Wähler an sich binden wollte. Über die neue irakische Verfassung wurde am 15.
Erwägungen
Oktober 2005 abgestimmt; gemäss offiziellen Erklärungen wurde sie mit 78 Prozent
der Stimmen angenommen. Damit wurde die Übergangsverfassung des Staates Iraks
ersetzt. Auch in der neuen irakischen Verfassung wird festgehalten, dass jeder
Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der
Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird. Allerdings wird erst
die Praxis zeigen, wie die Verfassungsregeln umgesetzt werden beziehungsweise
wie tolerant sich die Angehörigen der Mehrheitsreligion zeigen werden.
4.1.3
Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist es zu einer Vielzahl
von Übergriffen (Anschläge, Ermordungen, Entführungen) und Drohungen gekommen,
wovon auch Jeziden betroffen waren und sind. Insbesondere im Grossraum Mosul ist
die Situation sehr angespannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu bezeichnen
ist. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hängt unter anderem vom Profil
der betreffenden Person ab. So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als
Vertreter der jezidischen Glaubensgemeinschaft auftritt oder einen mit dieser
Gemeinschaft in Verbindung stehenden beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung
oder fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol,
Tätigkeit bei den irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübt,
gefährdeter sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den
Gebieten Scheikhan und Sindjar ist in rein jezidischen Dörfern eher ruhiger als
in den gemischten Orten. In den Letzteren dürfte sich die Sicherheitslage auch
eher weiter verschlechtern oder zumindest zögerlicher verbessern. Besser ist die
Sicherheitslage iBesser als in dieser zentralirakischen Region ist die
Sicherheitslage in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Erbil, Suleymaniya),
wo die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen Angriffs zu werden, geringer ist. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu
Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. Die Möglichkeit für
Jeziden aus Mosul, Bagdad, Scheikhan oder Sindjar, welche konkret bedroht worden
sind, an anderen Orten Schutz zu finden, ist […] begrenzt […]. Für Personen ohne
tragfähige Kontakte ist der Aufbau einer Existenz mit zahlreichen
Schwierigkeiten verbunden.
Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe gegen Jeziden sind
(nicht-staatliche) fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen. Seit dem
Sturz des Regimes von Saddam Hussein haben sich viele solcher Gruppen gebildet.
Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) sind nicht
in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens
islamistischer Gruppen oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen zu
gewähren,
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denn in einigen Teilen des Iraks gibt es keine funktionstüchtigen
Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Sowohl die Sicherheitskräfte wie
auch die alliierten Truppen sind Ziel terroristischer Anschläge und können wenig
effektiven Schutz vor Übergriffen auf Privatpersonen bieten. Die allgemeine
Sicherheitslage in den drei kurdisch verwalteten Provinzen ist, wie bereits
erwähnt, deutlich besser als in den anderen Teilen des Landes, da der kurdisch
verwaltete Nordirak über ein relativ stabiles Sicherheitssystem (Polizei und
Geheimdienst) verfügt. Die Mehrheit der im Irak agierenden terroristischen
Gruppen dürfte arabischer Herkunft sein - radikal-islamische kurdische Gruppen
gibt es zwar, sie stellen jedoch eine Minderheit dar. Jezidische Institutionen
(wie das Lalisch-Zentrum) werden von Peschmerga der KDP bewacht, was jedoch vor
terroristischen Anschlägen nur begrenzt schützen kann (Quellen für diese
Zusammenfassung der Lage der Jeziden im Irak waren unter anderen: Europäisches
Zentrum für kurdische Studien, Stellungnahme vom 2. November 2004 an das
Verwaltungsgericht Regensburg; UNHCR, Hintergrundinformationen zur Gefährdung
von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April 2005; SFH, Irak-Update,
15.
Juni 2005; Amnesty International Deutschland, Asyl-Gutachten,
Verwaltungsstreitsache irakischer Staatsangehöriger jesidischer
Religionszugehörigkeit, 16. August 2005).
4.2
4.2.1
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe
zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, weil er der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehöre, wird von der ARK
nicht geteilt. Dass der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben zufolge weder
politisch betätigte noch religiös exponierte und mit den irakischen Behörden in
der Vergangenheit keine Probleme, namentlich nie Festnahmen oder Inhaftierungen,
erlebte, wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Jeziden eine zukünftige
asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten musste, ist insgesamt nicht zu
bejahen.
4.2.2
Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen der Situation der Jeziden im
Irak muss zwar davon ausgegangen werden, dass diese aus religiösen und anderen
Gründen in vielfältiger Weise diffamiert und schikaniert werden und dass
zwischen ihnen und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise
auch offene Spannungen und Konflikte bestehen. Gemäss Schätzungen leben zurzeit
zirka 550'000 Jeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten Jahren zu einigen
hundert Übergriffen auf Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gekommen ist, bei
denen zahlreiche Menschen verletzt wurden oder ums Leben gekommen sind, kann im
Kontext des Irak nicht davon ausgegangen werden, dass Jeziden allein aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter
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Verfolgung werden. Somit kann nicht von einer derartigen
Gefährdung der Jeziden gesprochen werden, dass eine Kollektivverfolgung der
Angehörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre (vgl. zur Frage der Voraussetzungen
für die Annahme einer Kollektivverfolgung: EMARK 2006 Nr. 1,
Erw. 4.3., S. 3 f.)
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