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Entscheid

EMARK-2006-17

EMARK - JICRA - GICRA 2006 17/174

1. Januar 2006Deutsch10 min

3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, es sei eine Tatsache,

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 17

2006 / 17 - 174

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. April 2006 i.S. Y.H.,

Irak

Art. 3 AsylG: Frage der Kollektivverfolgung von Jeziden im

Irak.

1. Allgemeine Situation der jezidischen Minderheit im Irak

(Erw. 4.1.).

2. Jeziden unterliegen im Irak keiner Kollektivverfolgung

im Sinne der Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 1) (Erw.

4.2.).

Art. 3 LAsi : question de la persécution collective des

Yézidis en Irak.

1. Situation générale de la minorité yézidi en Irak (consid.

4.1.).

2. Les Yézidis ne connaissent pas, en Irak, de persécution

collective au sens où l’entend la jurisprudence (JICRA 2006

n° 1) (consid. 4.2.).

Art. 3 LAsi: questione della persecuzione collettiva degli

iazidi in Iraq.

1. Situazione generale della minoranza degli iazidi in

Iraq (consid. 4.1.).

2. Gli iazidi non sono esposti in Iraq ad una persecuzione

collettiva ai sensi della giurisprudenza (GICRA 2006 n. 1)

(consid. 4.2.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde jezidischen Glaubens mit letztem

Wohnsitz in X./Mosul/Nordirak, stellte am 21. Mai 2002 ein Asylgesuch. Er machte

im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil der irakische

Sicherheitsdienst (der damaligen Zentralregierung von Saddam Hussein) von ihm

verlangt habe, dass er im religiösen Zentrum der Jeziden in Y. Informationen

sammle. Man habe ihm gesagt, es sei ein Sprengstoffanschlag auf dieses Zentrum

geplant. Er habe sich weder politisch noch religiös betätigt, habe aber während

seines Studiums an der Universität von Mosul Informationsblätter des Zentrums

der Jeziden erhalten. Nach Abschluss seines Studiums habe er als Hirte

gearbeitet. Die Jeziden hätten im Irak viele Schwierigkeiten, unter denen auch

er gelitten habe.

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Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

30. September 2005 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz.

Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers an.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der

ARK die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, es sei eine Tatsache,

dass die Jeziden unter dem Saddam-Regime aus ihren angestammten Dörfern

vertrieben und einer Zwangsassimilation unterworfen worden seien. Man habe sie

als Araber sehen und in die Politik einbinden wollen. Die Jeziden hätten nur in

einem privaten und häuslichen Rahmen sowie der lokalen Umgebung ihre Religion

ausüben dürfen. Damit sei festzustellen, dass er als Angehöriger der jezidischen

Glaubensgemeinschaft die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zum

Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz erfüllt habe. Die Sicherheitssituation

von Angehörigen religiöser Minderheiten habe sich im Irak nach dem Sturz des

alten Regimes verschlechtert. In der neuen irakischen Verfassung sei der Islam

als Staatsreligion verankert. Es sei zu befürchten, dass die Scharia eine

zentrale Rolle spielen werde, weshalb die in der Verfassung verankerte

Religionsfreiheit rechtlich nicht hinreichend gesichert sei. Die irakischen

Polizeikräfte seien nicht in der Lage, Recht und Ordnung wirksam durchzusetzen

und viele Übergriffe gelangten den Sicherheitskräften nicht zur Kenntnis. Es sei

eine starke Hinwendung von Teilen der Bevölkerung im Zentral- und Südirak zu

streng islamischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen zu beobachten, was zu

wachsender Ausgrenzung und zunehmendem Druck auf Angehörige religiöser

Minderheiten führe. Das Leben des Beschwerdeführers sei deshalb im Irak nach wie

vor in Gefahr. Die Angehörigen der religiösen Minderheit der Jeziden unterlägen

im Irak einer Kollektivverfolgung.

3.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Zugehörigkeit zur

jezidischen Glaubensgemeinschaft reiche für sich allein nicht aus, um eine

Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich durch keine religiösen

Tätigkeiten exponiert, habe an der Universität von Mosul studiert und sei

Mitglied der Baath-Partei gewesen; er spreche kurdisch, kurmansch und arabisch.

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Demzufolge werde er in der Öffentlichkeit nicht in erster Linie als Jezide

wahrgenommen. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass er nie Kontakte mit

dem jezidischen Verein "Lalisch" gehabt habe.

3.3. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, er habe in der

Schweiz Kontakte zu Jeziden aus dem Irak und der Türkei. Die von ihm beigelegten

Berichte zeigten, dass die Angehörigen der religiösen Minderheit der Jeziden im

Irak gezielt und andauernd ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Auf Grund

der neuen irakischen Verfassung und eingeholter Informationen wisse er, dass er

im Irak als „Ungläubiger“ keine […] Anstellung erhalten werde.

4.

4.1.

4.1.1. Die Jeziden stellen im Irak eine kleine religiöse Minderheit dar, ihr

Anteil an der irakischen Gesamtbevölkerung liegt schätzungsweise bei ein bis

zwei Prozent. Etwa 90 Prozent der jezidischen Glaubensangehörigen leben in

Gebieten, welche bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein vom irakischen

Zentralstaat kontrolliert wurden; ungefähr 10 Prozent leben auf dem von den

kurdischen Parteien kontrollierten Gebiet (die meisten in der Provinz Dohuk).

Die Hauptsiedlungsgebiete der Jeziden sind das Scheikhan-Gebiet und der Jebel

Sindjar. Der Sindjar liegt, ebenso wie der grösste Teil des Scheikhan, in der

ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans - der

Norden inklusive Lalisch-Tal - liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Der Jebel

Sindjar und das Sheikhan-Gebiet wurden im Rahmen der Arabisierungspolitik des

Regimes von Saddam Hussein entvölkert: Die Bewohner aus rund 400 Dörfern, welche

zerstört oder Angehörigen arabischer Stämme überlassen wurden, wurden gezwungen,

in so genannte Zentral- oder Sammeldörfer zu ziehen. Die meisten Jeziden leben

heute in Dörfern beziehungsweise Zentraldörfern in Sindjar und Sheikhan; darüber

hinaus gibt es in den grossen Städten des kurdisch verwalteten Nordens,

insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad kleinere jezidische

Bevölkerungsgruppen.

4.1.2. In Art. 7 der am 8. März 2004 verabschiedeten Übergangsverfassung des

Irak wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt; gleichzeitig wurde

festgehalten, dass er lediglich eine Quelle des irakischen Rechts darstellt. Die

Identifizierung der Mehrheit der Bevölkerung des Irak mit dem Islam soll

respektiert und das Recht des Einzelnen auf Ausübung des eigenen Glaubens

garantiert werden. Art. 12 legte fest, dass alle Iraker gleich sind, unabhängig

von ihrem Geschlecht, ihrer Überzeugung, ihrer Nationalität, ihrer Religion und

ihrer Herkunft; entsprechende Diskriminierungen wurden untersagt. Der Posten des

Staatsministers für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft wurde mit einem

Jeziden besetzt; der

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Posten lief über das Kontingent der KDP, die auf diese Weise jezidische

Wähler an sich binden wollte. Über die neue irakische Verfassung wurde am 15.

Erwägungen

Oktober 2005 abgestimmt; gemäss offiziellen Erklärungen wurde sie mit 78 Prozent

der Stimmen angenommen. Damit wurde die Übergangsverfassung des Staates Iraks

ersetzt. Auch in der neuen irakischen Verfassung wird festgehalten, dass jeder

Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der

Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird. Allerdings wird erst

die Praxis zeigen, wie die Verfassungsregeln umgesetzt werden beziehungsweise

wie tolerant sich die Angehörigen der Mehrheitsreligion zeigen werden.

4.1.3

Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist es zu einer Vielzahl

von Übergriffen (Anschläge, Ermordungen, Entführungen) und Drohungen gekommen,

wovon auch Jeziden betroffen waren und sind. Insbesondere im Grossraum Mosul ist

die Situation sehr angespannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass die Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu bezeichnen

ist. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hängt unter anderem vom Profil

der betreffenden Person ab. So wird jemand, der in der Öffentlichkeit als

Vertreter der jezidischen Glaubensgemeinschaft auftritt oder einen mit dieser

Gemeinschaft in Verbindung stehenden beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung

oder fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol,

Tätigkeit bei den irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübt,

gefährdeter sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den

Gebieten Scheikhan und Sindjar ist in rein jezidischen Dörfern eher ruhiger als

in den gemischten Orten. In den Letzteren dürfte sich die Sicherheitslage auch

eher weiter verschlechtern oder zumindest zögerlicher verbessern. Besser ist die

Sicherheitslage iBesser als in dieser zentralirakischen Region ist die

Sicherheitslage in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Erbil, Suleymaniya),

wo die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen Angriffs zu werden, geringer ist. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu

Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. Die Möglichkeit für

Jeziden aus Mosul, Bagdad, Scheikhan oder Sindjar, welche konkret bedroht worden

sind, an anderen Orten Schutz zu finden, ist […] begrenzt […]. Für Personen ohne

tragfähige Kontakte ist der Aufbau einer Existenz mit zahlreichen

Schwierigkeiten verbunden.

Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe gegen Jeziden sind

(nicht-staatliche) fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen. Seit dem

Sturz des Regimes von Saddam Hussein haben sich viele solcher Gruppen gebildet.

Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) sind nicht

in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens

islamistischer Gruppen oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen zu

gewähren,

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denn in einigen Teilen des Iraks gibt es keine funktionstüchtigen

Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Sowohl die Sicherheitskräfte wie

auch die alliierten Truppen sind Ziel terroristischer Anschläge und können wenig

effektiven Schutz vor Übergriffen auf Privatpersonen bieten. Die allgemeine

Sicherheitslage in den drei kurdisch verwalteten Provinzen ist, wie bereits

erwähnt, deutlich besser als in den anderen Teilen des Landes, da der kurdisch

verwaltete Nordirak über ein relativ stabiles Sicherheitssystem (Polizei und

Geheimdienst) verfügt. Die Mehrheit der im Irak agierenden terroristischen

Gruppen dürfte arabischer Herkunft sein - radikal-islamische kurdische Gruppen

gibt es zwar, sie stellen jedoch eine Minderheit dar. Jezidische Institutionen

(wie das Lalisch-Zentrum) werden von Peschmerga der KDP bewacht, was jedoch vor

terroristischen Anschlägen nur begrenzt schützen kann (Quellen für diese

Zusammenfassung der Lage der Jeziden im Irak waren unter anderen: Europäisches

Zentrum für kurdische Studien, Stellungnahme vom 2. November 2004 an das

Verwaltungsgericht Regensburg; UNHCR, Hintergrundinformationen zur Gefährdung

von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April 2005; SFH, Irak-Update,

15.

Juni 2005; Amnesty International Deutschland, Asyl-Gutachten,

Verwaltungsstreitsache irakischer Staatsangehöriger jesidischer

Religionszugehörigkeit, 16. August 2005).

4.2

4.2.1

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe

zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes die Flüchtlingseigenschaft

erfüllt, weil er der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehöre, wird von der ARK

nicht geteilt. Dass der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben zufolge weder

politisch betätigte noch religiös exponierte und mit den irakischen Behörden in

der Vergangenheit keine Probleme, namentlich nie Festnahmen oder Inhaftierungen,

erlebte, wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Jeziden eine zukünftige

asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten musste, ist insgesamt nicht zu

bejahen.

4.2.2

Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen der Situation der Jeziden im

Irak muss zwar davon ausgegangen werden, dass diese aus religiösen und anderen

Gründen in vielfältiger Weise diffamiert und schikaniert werden und dass

zwischen ihnen und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise

auch offene Spannungen und Konflikte bestehen. Gemäss Schätzungen leben zurzeit

zirka 550'000 Jeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten Jahren zu einigen

hundert Übergriffen auf Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gekommen ist, bei

denen zahlreiche Menschen verletzt wurden oder ums Leben gekommen sind, kann im

Kontext des Irak nicht davon ausgegangen werden, dass Jeziden allein aufgrund

ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter

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Verfolgung werden. Somit kann nicht von einer derartigen

Gefährdung der Jeziden gesprochen werden, dass eine Kollektivverfolgung der

Angehörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre (vgl. zur Frage der Voraussetzungen

für die Annahme einer Kollektivverfolgung: EMARK 2006 Nr. 1,

Erw. 4.3., S. 3 f.)

© 30.08.06