EMARK-2006-19
EMARK - JICRA - GICRA 2006 19/206
1. Januar 2006Deutsch9 min
neuen Iraks zu vertreten. Die Vereinigung der beiden kurdischen Administrationen
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Juni 2006 i.S. C.C.,
Irak
Art. 3 AsylG: Qualifizierung der Verfolgung durch die KDP und
die PUK im Irak.
Von der "Kurdistan Democratic Party" (KDP) oder der "Patriotic
Union of Kurdistan" (PUK) beziehungsweise ihren Machtträgern und
Behördenvertretern ausgehende Verfolgung ist - im Unterschied zur früheren
Situation im Nordirak (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und
2002 Nr. 16) - als staatliche Verfolgung zu
betrachten, womit auch kein Landesteil eine generelle innerstaatliche
Fluchtalternative darzustellen vermag (Erw. 4.2.).
Art. 3 LAsi : qualification des persécutions émanant du KDP et
du PUK, en Irak.
A la différence de l’analyse faite antérieurement de la
situation dans le nord de l’Irak (v. JICRA 2000 n°15
et 2002 n°16) les persécutions dont sont
responsables le "Kurdistan Democratic Party" (KDP) et le "Patriotic Union of
Kurdistan" (PUK), plus précisément ceux qui, au sein de ces entités,
détiennent la force ou représentent l’autorité, doivent être considérées comme
des persécutions étatiques dans la mesure où il n’existe pas, d’une manière
générale, de possibilité de refuge interne dans une autre partie du pays (consid.
4.2.).
Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo delle persecuzioni
perpetrate in Iraq dal PDK e dal PUK.
A seguito dell'attualizzazione dell'analisi della
situazione vigente nel nord dell'Iraq (per gli esami precedenti, v. GICRA
2000 n. 15 e 2002 n. 16),
le persecuzioni da parte d’agenti del "Kurdistan Democratic Party" (KDP) o del
"Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) sono ora da considerare siccome statali.
Di regola, non sussiste un’alternativa di rifugio all’interno del Paese (consid.
4.2.).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, suchte am 12. September 2001 in
der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der beiden Befragungen durch die Asylbehörden machte er im
Wesentlichen geltend, zusammen mit seiner Mutter und den Brüdern ein
Lebensmittelgeschäft geführt zu haben. Im Sommer 2000 habe die Polizei ihn
zweimal zu sich bestellt und ihn davor gewarnt, Angehörige der kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) mit Lebensmitteln zu unterstützen. Am 8. Oktober 2000 sei
er mit einem Freund von Dohuk nach Zakho gefahren, um nach seinem Geschäft zu
sehen. In Zakho angekommen, seien sie auf einen Demonstrationszug gestossen und
hätten sich diesem angeschlossen. Am Grenzübergang Ibrahim Khalil hätten sie
sich an erheblichen Sachbeschädigungen beteiligt; es seien auch mehrere
Gefangene von den Demonstranten befreit worden. All dies sei gefilmt worden, und
als sie erfahren hätten, dass Militärbeamte und Peshmergas den Polizeibeamten zu
Hilfe geeilt seien, seien sie aus Angst vor einer Festnahme zu ihrem Auto
gerannt und nach Dohuk zurückgefahren. Der Beschwerdeführer habe nur noch einmal
zu Hause übernachtet, bevor er sich zu seinem Bruder begeben und sich später in
einem weiter entfernten Dorf bei einem Freund der Familie aufgehalten habe. Er
habe erfahren, dass sein Freund, mit welchem er an der Demonstration
teilgenommen habe, festgenommen und er selbst vom Geheimdienst der irakischen
Kurden gesucht worden sei. Schliesslich habe er sein Heimatland verlassen.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Juli 2002 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 26. August 2002 an die ARK liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen;
eventualiter sei aufgrund des unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Im Rahmen eines von der ARK eingeleiteten ergänzenden Schriftenwechsels
ordnete das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Januar 2006 wiedererwägungsweise die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Es hielt dazu fest, in Würdigung
aller Umstände und insbesondere auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage im
Irak erweise sich ein Vollzug der Wegweisung in den Irak im aktuellen Zeitpunkt
als unzumutbar.
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Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und der Verzicht auf die
Anordnung der Wegweisung beantragt wird.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft
grundsätzlich die Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des
Entscheides darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 2, Erw. 8a,
Sachverhalt
S. 20, m.w.H.). Bezüglich der politischen Lage im Nordirak trifft die
Einschätzung des Beschwerdeführers, dass sich die faktischen Machtverhältnisse
wenig verändert haben, insofern zu, als die drei kurdischen Provinzen - wie
schon ab 1998 - ein eigenes Parlament und eine eigene Regierung haben, im
Unterschied zur damaligen Situation mit den zwei Regierungen in Erbil und in
Suleimaniyah nun allerdings in vereinigter Form und unter dem Dach des
irakischen Gesamtstaates, welcher diesem Landesteil weitgehende Autonomie
zugesteht. Die grossen kurdischen Parteien "Kurdistan Democratic Party" (KDP)
und "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) haben ihre Rivalitäten in den
Hintergrund gestellt, um eine gemeinsame Position bei der Ausgestaltung eines
neuen Iraks zu vertreten. Die Vereinigung der beiden kurdischen Administrationen
ist mittlerweile offiziell beschlossen und soll rasch Wirklichkeit werden. Für
Schlüsselministerien wie Finanzen, Planung, Peshmerga, Staatsschutz und Polizei
soll allerdings während einer zweijährigen Übergangsfrist innerhalb der
regionalen Ministerien die Dualität noch beibehalten werden. Andere, weniger
wichtige Ministerien wurden beziehungsweise werden hingegen vereinigt.
Hinsichtlich der Sicherheit ist in den Nordprovinzen von einer - im Vergleich
mit anderen Regionen im Irak - ruhigeren Situation auszugehen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 17, Erw. 4.1.3., S. 178 f.), wenngleich auch
in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen
ist. Unklar ist noch die künftige Zugehörigkeit der Provinz Kirkuk; eine zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgende Integration in den kurdischen Teilstaat wird
allerdings nur von wenigen bezweifelt.
4.2. Der Beschwerdeführer macht eine Bedrohung seitens der kurdischen
Behörden geltend. Laut früherer Praxis der ARK hat es sich aufgrund der
damaligen Situation bei den von der KDP beziehungsweise der PUK kontrollierten
Gebieten in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah um
hinlänglich stabile und konstante Quasi-Staaten gehandelt; allfällige
Verfolgungshandlungen, welche von KDP oder PUK ausgingen, wurden als
asylrechtlich relevante quasi-staatliche Verfolgung qualifiziert (vgl.
EMARK 2000 Nr. 15, S. 115 ff., m.w.H., und
2002 Nr. 16, Erw. 5c/bb, S. 132). Angesichts der
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Beteiligung beider Parteien, welche sich im Hinblick auf die Wahlen im Jahr
2005 zur "Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans" zusammengeschlossen
haben und im Parlament die zweitstärkste Fraktion bilden, an der Regierung des
Iraks und namentlich der politischen Ämter ihrer beiden Führer - Dschalal
Talabani wurde am 6. April 2005 vom irakischen Parlament zum Staatspräsidenten
und Massud Barzani am 13. Juni 2005 vom kurdischen Parlament zum Präsidenten der
Kurdischen Autonomen Regierung gewählt; am 7. Mai 2006 wurde schliesslich die
gemeinsame kurdische Koalitionsregierung, welcher neben den KDP- und
PUK-Vertretern auch Repräsentanten kleinerer Parteien sowie ethnischer
Minderheiten wie der Christen, Jeziden und Turkmenen angehören, vereidigt -
trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Allfällige
von den Machtträgern und Behördenvertretern dieser Parteien beziehungsweise der
Erwägungen
aus ihnen und den weiteren beteiligten Parteien und Bevölkerungsgruppen
gebildeten Regierung und ihren Organen ausgehende oder drohende
Verfolgungshandlungen sind vielmehr grundsätzlich als staatliche Verfolgung zu
betrachten. Damit einher geht selbstredend die Verneinung einer - zwischen
irakischem Zentralstaat und teilautonomer kurdischer Regierung reziprok
wirkenden - generellen innerstaatlichen Fluchtalternative; im Einzelfall mag
dies hingegen im Sinne der Praxis zur innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1) möglich sein.
4.2.1
Was die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der kantonalen Anhörung
geltend gemachten zweimaligen Warnungen, er solle die PKK nicht mit
Lebensmitteln beliefern, anbelangt, kommt die ARK mit der Vorinstanz zum
Schluss, diesen Massnahmen fehle es klarerweise bereits an hinreichender
Intensität, um als asylrechtlich relevant qualifiziert zu werden. Im Übrigen ist
aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers davon auszugehen, diese
Warnungen, sofern sie denn stattgefunden haben, seien präventiv, bedingt durch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft führte,
erfolgt, und nicht etwa aufgrund einer bei ihm vermuteten Sympathie für die PKK.
4.2.2
Was die geltend gemachte Suche aufgrund der Teilnahme an der
Demonstration betrifft, ist unabhängig von gewissen Unstimmigkeiten in den
Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz - welche in ihrer Verfügung
wegen "offensichtlich fehlender Asylrelevanz" darauf verzichtet hat, "auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Gesuchstellers
einzugehen" - davon auszugehen, dass allfällige Untersuchungsmassnahmen mit den
vom Beschwerdeführer geschilderten Sachbeschädigungen zu tun hätten, nicht aber
mit einer gezielt gegen ihn gerichteten politisch motivierten Verfolgung. Gemäss
eigenen Angaben ist er nie politisch tätig gewesen. Der Eindruck einer fehlenden
prononcierten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und dementsprechend
eines behördlichen Desinteresses an seiner Verfolgung wird
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verstärkt durch seine Angabe, das Ziel seiner Reise nach Zakho sei eigentlich
ein Besuch in seinem Geschäft gewesen; nur zufälligerweise seien sein Freund und
er auf die Demonstranten gestossen und mit ihnen mitgelaufen. Dass die Behörden
zudem während des noch rund neunmonatigen weiteren Aufenthalts des
Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort oder in dessen Umgebung keine
wirksameren Massnahmen zu seiner Ergreifung als etwa das Vorschicken von kleinen
Kindern, die nach ihm fragen sollten, ergriffen haben sollen, deutet
schliesslich ebenfalls nicht auf einen ernsthaften Verfolgungswillen hin.
Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, eine allfällige Suche der Behörden
gehe über Massnahmen im Zusammenhang mit den erfolgten Sachbeschädigungen hinaus
und erreiche von Motivation oder Intensität her asylrelevanten Umfang. Damit
kann die Frage, inwieweit die angeblichen Probleme mit den "Asaisch"
(Geheimdienst der irakischen Kurden) oder anderen staatlichen oder dem Staat
zuzurechnenden Institutionen glaubhaft gemacht wurden, auch im
Beschwerdeverfahren letztlich offen bleiben.
4.3
Zusammenfassend kommt die ARK zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
weder vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten, noch habe er im
heutigen und massgebenden Zeitpunkt - subjektiv und objektiv (vgl.
EMARK 2006 Nr. 3, Erw. 4.9., S. 38, m.w.H.) - begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Daran
vermag der vage Hinweis, wonach man nicht wisse, was mit seinem Freund, welcher
ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, passiert sei, nichts zu
ändern. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat
mithin das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
© 30.08.06