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Entscheid

EMARK-2006-19

EMARK - JICRA - GICRA 2006 19/206

1. Januar 2006Deutsch9 min

neuen Iraks zu vertreten. Die Vereinigung der beiden kurdischen Administrationen

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 19

2006 / 19 - 206

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. Juni 2006 i.S. C.C.,

Irak

Art. 3 AsylG: Qualifizierung der Verfolgung durch die KDP und

die PUK im Irak.

Von der "Kurdistan Democratic Party" (KDP) oder der "Patriotic

Union of Kurdistan" (PUK) beziehungsweise ihren Machtträgern und

Behördenvertretern ausgehende Verfolgung ist - im Unterschied zur früheren

Situation im Nordirak (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und

2002 Nr. 16) - als staatliche Verfolgung zu

betrachten, womit auch kein Landesteil eine generelle innerstaatliche

Fluchtalternative darzustellen vermag (Erw. 4.2.).

Art. 3 LAsi : qualification des persécutions émanant du KDP et

du PUK, en Irak.

A la différence de l’analyse faite antérieurement de la

situation dans le nord de l’Irak (v. JICRA 2000 n°15

et 2002 n°16) les persécutions dont sont

responsables le "Kurdistan Democratic Party" (KDP) et le "Patriotic Union of

Kurdistan" (PUK), plus précisément ceux qui, au sein de ces entités,

détiennent la force ou représentent l’autorité, doivent être considérées comme

des persécutions étatiques dans la mesure où il n’existe pas, d’une manière

générale, de possibilité de refuge interne dans une autre partie du pays (consid.

4.2.).

Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo delle persecuzioni

perpetrate in Iraq dal PDK e dal PUK.

A seguito dell'attualizzazione dell'analisi della

situazione vigente nel nord dell'Iraq (per gli esami precedenti, v. GICRA

2000 n. 15 e 2002 n. 16),

le persecuzioni da parte d’agenti del "Kurdistan Democratic Party" (KDP) o del

"Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) sono ora da considerare siccome statali.

Di regola, non sussiste un’alternativa di rifugio all’interno del Paese (consid.

4.2.).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, suchte am 12. September 2001 in

der Schweiz um Asyl nach.

Im Rahmen der beiden Befragungen durch die Asylbehörden machte er im

Wesentlichen geltend, zusammen mit seiner Mutter und den Brüdern ein

Lebensmittelgeschäft geführt zu haben. Im Sommer 2000 habe die Polizei ihn

zweimal zu sich bestellt und ihn davor gewarnt, Angehörige der kurdischen

Arbeiterpartei (PKK) mit Lebensmitteln zu unterstützen. Am 8. Oktober 2000 sei

er mit einem Freund von Dohuk nach Zakho gefahren, um nach seinem Geschäft zu

sehen. In Zakho angekommen, seien sie auf einen Demonstrationszug gestossen und

hätten sich diesem angeschlossen. Am Grenzübergang Ibrahim Khalil hätten sie

sich an erheblichen Sachbeschädigungen beteiligt; es seien auch mehrere

Gefangene von den Demonstranten befreit worden. All dies sei gefilmt worden, und

als sie erfahren hätten, dass Militärbeamte und Peshmergas den Polizeibeamten zu

Hilfe geeilt seien, seien sie aus Angst vor einer Festnahme zu ihrem Auto

gerannt und nach Dohuk zurückgefahren. Der Beschwerdeführer habe nur noch einmal

zu Hause übernachtet, bevor er sich zu seinem Bruder begeben und sich später in

einem weiter entfernten Dorf bei einem Freund der Familie aufgehalten habe. Er

habe erfahren, dass sein Freund, mit welchem er an der Demonstration

teilgenommen habe, festgenommen und er selbst vom Geheimdienst der irakischen

Kurden gesucht worden sei. Schliesslich habe er sein Heimatland verlassen.

Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Juli 2002 fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein

Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und

ordnete den Vollzug an.

Mit Beschwerde vom 26. August 2002 an die ARK liess der Beschwerdeführer die

Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen;

eventualiter sei aufgrund des unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzuges

die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Im Rahmen eines von der ARK eingeleiteten ergänzenden Schriftenwechsels

ordnete das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Januar 2006 wiedererwägungsweise die

vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Es hielt dazu fest, in Würdigung

aller Umstände und insbesondere auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage im

Irak erweise sich ein Vollzug der Wegweisung in den Irak im aktuellen Zeitpunkt

als unzumutbar.

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Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit die Feststellung der

Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und der Verzicht auf die

Anordnung der Wegweisung beantragt wird.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft

grundsätzlich die Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des

Entscheides darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 2, Erw. 8a,

Sachverhalt

S. 20, m.w.H.). Bezüglich der politischen Lage im Nordirak trifft die

Einschätzung des Beschwerdeführers, dass sich die faktischen Machtverhältnisse

wenig verändert haben, insofern zu, als die drei kurdischen Provinzen - wie

schon ab 1998 - ein eigenes Parlament und eine eigene Regierung haben, im

Unterschied zur damaligen Situation mit den zwei Regierungen in Erbil und in

Suleimaniyah nun allerdings in vereinigter Form und unter dem Dach des

irakischen Gesamtstaates, welcher diesem Landesteil weitgehende Autonomie

zugesteht. Die grossen kurdischen Parteien "Kurdistan Democratic Party" (KDP)

und "Patriotic Union of Kurdistan" (PUK) haben ihre Rivalitäten in den

Hintergrund gestellt, um eine gemeinsame Position bei der Ausgestaltung eines

neuen Iraks zu vertreten. Die Vereinigung der beiden kurdischen Administrationen

ist mittlerweile offiziell beschlossen und soll rasch Wirklichkeit werden. Für

Schlüsselministerien wie Finanzen, Planung, Peshmerga, Staatsschutz und Polizei

soll allerdings während einer zweijährigen Übergangsfrist innerhalb der

regionalen Ministerien die Dualität noch beibehalten werden. Andere, weniger

wichtige Ministerien wurden beziehungsweise werden hingegen vereinigt.

Hinsichtlich der Sicherheit ist in den Nordprovinzen von einer - im Vergleich

mit anderen Regionen im Irak - ruhigeren Situation auszugehen (vgl.

EMARK 2006 Nr. 17, Erw. 4.1.3., S. 178 f.), wenngleich auch

in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen

ist. Unklar ist noch die künftige Zugehörigkeit der Provinz Kirkuk; eine zu

einem späteren Zeitpunkt erfolgende Integration in den kurdischen Teilstaat wird

allerdings nur von wenigen bezweifelt.

4.2. Der Beschwerdeführer macht eine Bedrohung seitens der kurdischen

Behörden geltend. Laut früherer Praxis der ARK hat es sich aufgrund der

damaligen Situation bei den von der KDP beziehungsweise der PUK kontrollierten

Gebieten in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah um

hinlänglich stabile und konstante Quasi-Staaten gehandelt; allfällige

Verfolgungshandlungen, welche von KDP oder PUK ausgingen, wurden als

asylrechtlich relevante quasi-staatliche Verfolgung qualifiziert (vgl.

EMARK 2000 Nr. 15, S. 115 ff., m.w.H., und

2002 Nr. 16, Erw. 5c/bb, S. 132). Angesichts der

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Beteiligung beider Parteien, welche sich im Hinblick auf die Wahlen im Jahr

2005 zur "Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans" zusammengeschlossen

haben und im Parlament die zweitstärkste Fraktion bilden, an der Regierung des

Iraks und namentlich der politischen Ämter ihrer beiden Führer - Dschalal

Talabani wurde am 6. April 2005 vom irakischen Parlament zum Staatspräsidenten

und Massud Barzani am 13. Juni 2005 vom kurdischen Parlament zum Präsidenten der

Kurdischen Autonomen Regierung gewählt; am 7. Mai 2006 wurde schliesslich die

gemeinsame kurdische Koalitionsregierung, welcher neben den KDP- und

PUK-Vertretern auch Repräsentanten kleinerer Parteien sowie ethnischer

Minderheiten wie der Christen, Jeziden und Turkmenen angehören, vereidigt -

trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht mehr zu. Allfällige

von den Machtträgern und Behördenvertretern dieser Parteien beziehungsweise der

Erwägungen

aus ihnen und den weiteren beteiligten Parteien und Bevölkerungsgruppen

gebildeten Regierung und ihren Organen ausgehende oder drohende

Verfolgungshandlungen sind vielmehr grundsätzlich als staatliche Verfolgung zu

betrachten. Damit einher geht selbstredend die Verneinung einer - zwischen

irakischem Zentralstaat und teilautonomer kurdischer Regierung reziprok

wirkenden - generellen innerstaatlichen Fluchtalternative; im Einzelfall mag

dies hingegen im Sinne der Praxis zur innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1) möglich sein.

4.2.1

Was die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der kantonalen Anhörung

geltend gemachten zweimaligen Warnungen, er solle die PKK nicht mit

Lebensmitteln beliefern, anbelangt, kommt die ARK mit der Vorinstanz zum

Schluss, diesen Massnahmen fehle es klarerweise bereits an hinreichender

Intensität, um als asylrechtlich relevant qualifiziert zu werden. Im Übrigen ist

aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers davon auszugehen, diese

Warnungen, sofern sie denn stattgefunden haben, seien präventiv, bedingt durch

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft führte,

erfolgt, und nicht etwa aufgrund einer bei ihm vermuteten Sympathie für die PKK.

4.2.2

Was die geltend gemachte Suche aufgrund der Teilnahme an der

Demonstration betrifft, ist unabhängig von gewissen Unstimmigkeiten in den

Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz - welche in ihrer Verfügung

wegen "offensichtlich fehlender Asylrelevanz" darauf verzichtet hat, "auf

allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Gesuchstellers

einzugehen" - davon auszugehen, dass allfällige Untersuchungsmassnahmen mit den

vom Beschwerdeführer geschilderten Sachbeschädigungen zu tun hätten, nicht aber

mit einer gezielt gegen ihn gerichteten politisch motivierten Verfolgung. Gemäss

eigenen Angaben ist er nie politisch tätig gewesen. Der Eindruck einer fehlenden

prononcierten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers und dementsprechend

eines behördlichen Desinteresses an seiner Verfolgung wird

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verstärkt durch seine Angabe, das Ziel seiner Reise nach Zakho sei eigentlich

ein Besuch in seinem Geschäft gewesen; nur zufälligerweise seien sein Freund und

er auf die Demonstranten gestossen und mit ihnen mitgelaufen. Dass die Behörden

zudem während des noch rund neunmonatigen weiteren Aufenthalts des

Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort oder in dessen Umgebung keine

wirksameren Massnahmen zu seiner Ergreifung als etwa das Vorschicken von kleinen

Kindern, die nach ihm fragen sollten, ergriffen haben sollen, deutet

schliesslich ebenfalls nicht auf einen ernsthaften Verfolgungswillen hin.

Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, eine allfällige Suche der Behörden

gehe über Massnahmen im Zusammenhang mit den erfolgten Sachbeschädigungen hinaus

und erreiche von Motivation oder Intensität her asylrelevanten Umfang. Damit

kann die Frage, inwieweit die angeblichen Probleme mit den "Asaisch"

(Geheimdienst der irakischen Kurden) oder anderen staatlichen oder dem Staat

zuzurechnenden Institutionen glaubhaft gemacht wurden, auch im

Beschwerdeverfahren letztlich offen bleiben.

4.3

Zusammenfassend kommt die ARK zum Schluss, der Beschwerdeführer habe

weder vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten, noch habe er im

heutigen und massgebenden Zeitpunkt - subjektiv und objektiv (vgl.

EMARK 2006 Nr. 3, Erw. 4.9., S. 38, m.w.H.) - begründete

Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Daran

vermag der vage Hinweis, wonach man nicht wisse, was mit seinem Freund, welcher

ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, passiert sei, nichts zu

ändern. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers

einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat

mithin das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

© 30.08.06