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Entscheid

EMARK-2006-20

EMARK - JICRA - GICRA 2006 20/211

1. Januar 2006Deutsch9 min

Natur, sondern von grosser praktischer Bedeutung ist und eine beträchtliche Zahl

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 20

2006 / 20 - 211

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. März 2006 i.S. T.H.A.,

Iran

Art. 32 Abs. 2 Bst. e, Art. 29 f. und Art. 54 AsylG;

Behandlung von nach Abschluss des Asylverfahrens geltend gemachten subjektiven

Nachfluchtgründen.

1. Ein im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen

Asylverfahren eingereichtes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,

in dem keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, ist nach der Bestimmung

von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln; es liegt kein

Wiedererwägungsverfahren, sondern ein neues Asylgesuch vor (vgl.

EMARK 1998 Nr. 1) (Erw. 2.3.)

2. Entfällt in solchen Fällen die Möglichkeit, in

Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu

treffen ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen

Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (Erw.

3.1.).

Art. 32 al. 2 let. e, art. 29s. et art. 54 LAsi ; examen de

motifs subjectifs postérieurs à la fuite invoqués après la clôture définitive

d’une première procédure d’asile.

1. Une requête tendant à la reconnaissance de la qualité

de réfugié déposée après le rejet définitif d’une précédente demande d’asile,

requête ne faisant valoir aucun motif de révision, doit être traitée selon

l’art. 32 al. 2 let. e LAsi. Une telle requête n’est pas constitutive d’une

demande de réexamen mais d’une nouvelle demande d’asile (cf.

JICRA 1998 n° 1) (consid. 2.3.).

2. Si l’ODM n’est pas en mesure de rendre une décision de

non-entrée en matière en application de l’art. 32 al. 2 let. e LAsi, il est

tenu de procéder à une audition sur les motifs d’asile, selon les art. 29s.

LAsi, dans le cadre d’une nouvelle procédure ordinaire (consid. 3.1.).

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Art. 32 cpv. 2 lett. e, art. 29 e seg. nonché art. 54 LAsi;

esame di motivi soggettivi insorti dopo la fuga successivamente alla conclusione

di una precedente procedura d'asilo.

1. Una domanda volta al riconoscimento della qualità di

rifugiato, inoltrata posteriormente alla conclusione infruttuosa di una

procedura d'asilo, dev'essere trattata giusta l'art. 32 cpv. 2 lett. e LAsi

nella misura in cui non sono fatti valere motivi di revisione. Non si tratta

di una domanda di riesame, ma di una nuova domanda d'asilo (v.

GICRA 1998 n. 1) (consid. 2.3.).

2. Se non sono date le condizioni d'applicazione dell'art.

32 cpv. 2 lett. e LAsi, l'UFM è tenuto ad effettuare un'audizione sui motivi

d'asilo ai sensi degli art. 29 e seg. LAsi nell’ambito di una procedura

ordinaria (consid. 3.1.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 18. Mai 1999 ein Asylgesuch in der Schweiz.

Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 2. März 2001 abgewiesen;

gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz sowie den

Vollzug an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 14.

April 2003 ab. Am 17. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein

Wiedererwägungsgesuch ein. Das Bundesamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

22. August 2003 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil

vom 10. November 2003 nicht ein.Gegen diese Verfügung liess er Beschwerde

einreichen, auf welche die ARK mit Urteil vom 10. November 2003 nicht eintrat.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2004 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an

das Bundesamt. In dieser als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe machte

er exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend und ersuchte deswegen um

Anerkennung seiner als Flüchtlingseigenschaft.

Mit Verfügung vom 10. März 2004 wies das Bundesamt das "Wiedererwägungsgesuch"

des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine

subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden.

Mit Beschwerde vom 8. April 2004 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer

durch seinen Rechtsvertreter als Hauptbegehren die vollumfängliche Aufhebung der

vorinstanzlichen Verfügung.

Am 15. April 2004 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK

antragsgemäss im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung

aus.

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In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und weist die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der

rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise -

was vorliegend von Interesse ist - seit dem Urteil der mit Beschwerde

angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK

1995 Nr. 21, Erw. 1c, S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin

die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene

Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK

2003 Nr. 7, Erw. 1, S. 42 f.). Gleichzeitig besagt Art. 32 Abs. 2 Bst. e

AsylG als lex specialis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1,

Erw. 6b, S. 11 f., welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

vorausgegangene Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss

Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren betraf), dass auf ein

Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein

Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder

während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat

zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der

Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Begründung der

Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes

relevant sind. Gemäss Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos

durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der

Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden,

nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (vgl.

EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6, S. 10 ff.). Die

erste Variante des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz

bedeutet dabei nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem ersten

Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden

ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl.

EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 5, S. 5 ff.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er erfülle die

Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge

exilpolitischer Aktivitäten nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens.

Das Bundesamt habe seine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 26.

Januar 2004 zu Unrecht in einem Wiedererwägungsverfahren behandelt. Tatsächlich

handle es sich dabei um ein zweites Asylgesuch. Für ein Eintreten

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auf dieses zweite Asylgesuch bestünden zudem genügend Hinweise auf die

Flüchtlingseigenschaft.

2.3. Im vorliegenden Verfahren wurde durch Urteil der ARK vom 14. April 2003

im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 18. Mai 1999 eingeleiteten

ersten Asylverfahrens das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig

festgestellt. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2004 an das Bundesamt berief sich

der Beschwerdeführer sinngemäss ausschliesslich auf subjektive Nachfluchtgründe

und stellte folglich erneut den impliziten Antrag auf Feststellung der

Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte einen Sachverhalt geltend,

der wegen seiner zeitlichen Situierung (Teilnahme an einer exilpolitischen

Aktion vom 10. bis 19.12.2003) als Revisionsgrund offenkundig nicht in Betracht

fällt. Gemäss Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen

Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,

in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von

Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (vgl.

EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6, S. 10 ff.). Demzufolge lässt sich festhalten, dass

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2004 einschliesslich der

Beweismittel nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch

darstellt, welches vom Bundesamt als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2

Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre.

3. Nachdem das Bundesamt die Eingabe vom 26. Januar 2004 mitsamt

Beweismitteln nicht als zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers, sondern als

Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte, bleibt zu beurteilen, ob dieser

Mangel eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtfertigt oder aber als durch das

vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann.

3.1. In diesem Kontext ist zunächst von Bedeutung, dass die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 26. Januar 2004 mit subjektiven Nachfluchtgründen

begründet wurde, wobei diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt,

sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine konkrete

Vorstellung davon vermittelt wurde, worin die exilpolitischen Aktivitäten des

Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Angesichts der dergestalt begründeten

und dokumentierten Eingabe fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs.

2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser

Betracht (zu den Beweismassanforderungen bezüglich der Hinweise auf

zwischenzeitliche, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete

Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vgl.

EMARK 2005 Nr. 2, Erw. 4.3., S. 16 f., wo

präzisierend auf EMARK 1998 Nr. 1 eingegangen wird, welchem Urteil wie gesagt

noch die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d

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AsylG in der Fassung gemäss Ziff.

1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren zugrunde lag). Das Bundesamt

wäre folglich verpflichtet gewesen, vor dem Entscheid über das erneute Begehren

um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten

Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Dass

eine solche vorgängige Anhörung ausblieb, kann nicht durch die vom

Beschwerdeführer genutzten Argumentationsmöglichkeiten im Rechtsmittelverfahren

vor der ARK „kompensiert“ und damit als unerheblich betrachtet werden.

Tatsächlich darf davon ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung

naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der

genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte. Neben dem

bisher Gesagten gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als

Folge der unkorrekten Behandlung seiner Eingabe vom 26. Januar 2004 in

verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht den Status eines Asylsuchenden im

ordentlichen Verfahren geniesst (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), was für ihn (…) […]

nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen kann. […].(…)

3.2. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der ungerechtfertigte Verzicht

des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG

i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt

grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf,

ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen

wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des

Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20,

Sachverhalt

S. 131; 1998 Nr. 34, Erw. 10d, S. 292 f.;

U. Häfelin/G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz.

1709). Auch weil die vorstehend erörterte Problematik nicht fallspezifischer

Natur, sondern von grosser praktischer Bedeutung ist und eine beträchtliche Zahl

von ähnlich oder gleich gelagerten Verfahren betrifft, fällt eine Heilung der

Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen nicht in Betracht (vgl.

Erwägungen

EMARK 2004 Nr. 28, Erw. 7e und 7f, S. 184 f.).

3.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die vom 26. Januar 2004

datierende Eingabe des Beschwerdeführers zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch

behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die

Beschwerde ist somit hinsichtlich des Hauptbegehrens gutzuheissen, die

angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 10. März 2004 aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

© 31.08.06