EMARK-2006-21
EMARK - JICRA - GICRA 2006 21/216
1. Januar 2006Deutsch9 min
E. 5a; U. Häfelin/W. Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 21
2006/ 21 - 216
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Juni 2006 i.S. Z.M., Irak
Art. 65 Abs. 2 VwVG; Art. 107 AsylG, Art. 45 VwVG: Keine
selbstständige Anfechtung einer Zwischenverfügung des BFM über die
unentgeltliche Verbeiständung.
1. Art. 107 AsylG schliesst - wie bereits Art. 46a aAsylG
- im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Art. 45 VwVG aus (vgl.
den unter dem alten AsylG getroffenen Grundsatzentscheid
EMARK 1993 Nr. 28)
(Erw. 1.4. und 1.5.).
2. Eine während hängigem erstinstanzlichem Asylverfahren
vom BFM erlassene Zwischenverfügung, mit welcher ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung abgewiesen wird, kann erst mit dem Endentscheid über das
Asylgesuch angefochten werden (Erw. 1.5. und 1.6.).
Art. 65 al. 2 PA ; art. 107 LAsi, art. 45 PA : pas de
possibilité de recours séparé contre une décision incidente de l’ODM relative à
l’assistance judiciaire.
1. Loi spéciale, comme l’était déjà l’art. 46a aLA (ancienne
loi sur l’asile), l’art. 107 LAsi exclut l’application de l’art. 45 PA en
procédure d’asile (cf. décision de principe in
JICRA 1993 n° 28 prise sous
l’empire de l’ancienne loi sur l’asile) (consid. 1.4. et 1.5.).
2. La décision incidente par laquelle l’ODM rejette une
demande d’assistance judiciaire ne peut être contestée que dans le cadre d’un
recours contre la décision finale (consid. 1.5. et 1.6.).
Art. 65 cpv. 2 PA; art. 107 LAsi, art. 45 PA: non è possibile
impugnare a titolo indipendente una decisione incidentale dell'UFM relativa al
gratuito patrocinio.
1. L'art. 107 LAsi - nella legge previgente l'art. 46a
pLAsi - è una disposizione speciale che esclude l'applicazione dell'art. 45 PA
in materia d'asilo (v. la decisione di principio di cui a
GICRA 1993 n. 28, resa in applicazione della legge previgente) (consid. 1.4. e 1.5.).
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2. Una decisione incidentale dell'UFM - mediante la quale
è stata respinta una domanda di gratuito patrocinio - è impugnabile solo
congiuntamente al ricorso inoltrato contro la decisione finale (consid. 1.5. e
1.6.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 19. August 2002 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. März 2002 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig qualifizierte es den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz.
Die gegen diese Verfügung im Asylpunkt erhobene Beschwerde wurde von der ARK
mit Urteil vom 14. Juli 2003 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der
Vorinstanz vom 19. August 2002 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 20. August 2003 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG für das gesamte weitere erstinstanzliche
Asylverfahren. Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 18. September 2003 abgewiesen.
Mit an die ARK gerichteter Eingabe vom 29. September 2003 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese vorinstanzliche Zwischenverfügung und
beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Sistierung des erstinstanzlichen Asylverfahrens sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2003 wies der Instruktionsrichter die
Vorinstanz an, das erstinstanzliche Asylverfahren bis zum Abschluss des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren, hiess die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG für das Beschwerdeverfahren gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2005 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Zwischenverfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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Mit Replik vom 25. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinen
Beschwerdeanträgen fest.
Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1. In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob die Verfügung der
Vorinstanz vom 18. September 2003 überhaupt eine selbstständig anfechtbare
Zwischenverfügung ist und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.
1.2. Die Vorinstanz führte in der Rechtsmittelbelehrung zur angefochtenen
Zwischenverfügung aus, dass diese gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG eine erst mit dem
Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung darstelle. Der Beschwerdeführer
stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass vorliegend Art. 45 Abs. 2 VwVG zur
Anwendung komme, gemäss dessen Bst. h auch Zwischenverfügungen über die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege selbstständig anfechtbar seien,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten.
1.3. Vorab ist festzustellen, dass die ARK sich in zwei publizierten
Entscheiden (EMARK 2001 Nr. 11,
2004 Nr. 9) mit gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren gerichteten
Beschwerden befasst hat. In diesen Fällen hatte jedoch die Vorinstanz erst
nachdem sie bereits materiell über die Asylgesuche befunden und den jeweiligen
Beschwerdeführern Asyl gewährt hatte, eine Verfügung bezüglich der
unentgeltlichen Verbeiständung erlassen. Demzufolge war nur diese Frage strittig
und somit eine Beschwerde bezüglich der Frage des Asyls beziehungsweise der
Wegweisung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall erging jedoch die angefochtene
Verfügung vom 18. September 2003 im Laufe des wieder aufgenommenen
erstinstanzlichen Verfahrens, welches nach wie vor hängig ist. Eine Rüge dieses
Verfahrensentscheids des Bundesamts ist also im Rahmen einer allfälligen
Beschwerde in der Hauptsache möglich. Die Ausgangslage ist somit eine
grundsätzlich andere als in den oben zitierten Entscheiden, weshalb der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die ARK in diesen Fällen die gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Bundesamt gerichteten
Beschwerden jeweils entgegennahm, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
1.4. Die Bestimmung von Art. 107 AsylG führt zur Frage der Anfechtbarkeit von
Zwischenverfügungen aus, dass Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 10
Abs. 1 - 3 und 18 - 48 dieses Gesetzes sowie von Art. 22a des
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ANAG ergehen, nur
durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können. Vorbehalten
bleibe die Anfechtung von Verfügungen nach Art. 27 Abs. 3 AsylG (Abs. 1).
Selbstständig anfechtbar sind gemäss Abs. 2, sofern sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen (Bst. a) sowie
Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art.
69 Abs. 3 AsylG (Bst. b). Selbstständig anfechtbar sind zudem gemäss Abs. 3
Verfügungen über die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie über die
Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AsylG). In
Art. 107 des revidierten Asylgesetzes wurde der materielle Gehalt von Art. 46a
aAsylG grundsätzlich unverändert übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 111). Insbesondere
entsprechen Art. 46a Bst. a und b aAsylG wörtlich Art. 107 Abs. 2 Bst. a und b
des geltenden Asylgesetzes. Die zu Art. 46a aAsylG entwickelte Rechtsprechung
der ARK ist somit auch auf Art. 107 des revidierten Asylgesetzes anwendbar.
1.5. In einem publizierten Grundsatzentscheid vom 6. September 1993
betreffend die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen über die Akteneinsicht
gelangte die ARK zum Schluss, dass Art. 46a aAsylG im Asylverfahren als lex
specialis die Anwendung von Art. 45 VwVG ausschliesse. Mit Ausnahme der in Art.
46a Bst. a und b aAsylG abschliessend aufgezählten Fälle seien
Zwischenverfügungen im Asylverfahren nicht selbstständig anfechtbar (vgl.
EMARK
1993 Nr. 28, Erw. 2b, S. 192). Zur Begründung wurde namentlich auf die Botschaft
zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren verwiesen, in
welcher die Expertenkommission ausführte, dass die selbstständige Anfechtbarkeit
von Zwischenverfügungen, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnten, in Abweichung von Art. 45 Abs. 2 VwVG eingeschränkt werde.
Entsprechende Rügen gegen die Verfahrensführung der ersten Instanz seien, mit
Ausnahme der in Art. 46a Bst. a und b aAsylG genannten Kategorien, durch
Beschwerde in der Hauptsache einzubringen und die Beschwerdeinstanz könne im
Falle einer unheilbaren Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte den
erstinstanzlichen Entscheid aufheben. Diese Regelung diene dem Zweck der
Verfahrensbeschleunigung (BBl 1990 II 661).
Aus diesen Ausführungen sowie dem Wortlaut von Art. 107 AsylG ist also der
klare Wille des Gesetzgebers ersichtlich, im Asylrecht die selbstständige
Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen auf die in Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung
ausdrücklich genannten Verfügungsarten (vorsorgliche Massnahmen, Sistierung des
Verfahrens, Verfügungen über die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie über
die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen) zu beschränken, ungeachtet
allfälliger dadurch entstehender Nachteile für die betrof-
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fenen Beschwerdeführer.
Die in Art. 107 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Kategorien von Verfügungen
entsprechen denjenigen von Art. 45 Abs. 2 Bst. c und g VwVG. Da Verfügungen
betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Art. 45 Abs. 2
Bst. h VwVG gesondert genannt werden, ist zu folgern, dass diese zu den Arten
von Verfügungen gehören, deren selbstständige Anfechtbarkeit im Asylverfahren
ausgeschlossen werden sollte, und dass sie nicht unter Art. 107 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG subsumiert werden können.
1.6. Im Übrigen ist seit der Einführung von Art. 46a aAsylG beziehungsweise
von Art. 107 AsylG keine derartige Veränderung der Verhältnisse oder Entwicklung
der (Rechts-)Anschauung eingetreten, dass sich aufgrund einer geltungszeitlichen
Auslegung eine andere Anwendung dieser Norm aufdrängen würde (vgl. BGE 105 IB 60
Sachverhalt
E. 5a; U. Häfelin/W. Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich
u.a. 2005, S. 36 ff.).
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verfahren,
welcher nunmehr auch in der neuen Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 3
BV, vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 181 f.), wurde
zwar, soweit das Asylverfahren betreffend, durch die Rechtsprechung der ARK erst
in einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich festgestellt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 11).
Bereits zuvor hatte das Bundesgericht aber einen direkt aus Art. 4 aBV
fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren anerkannt (vgl. BGE 114 V 229 ff.). Es ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einführung von Art. 46a aAsylG in
Kenntnis dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und somit die Einschränkung
der selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im Asylverfahren im
Erwägungen
Bewusstsein vornahm, dass auch Zwischenverfügungen bezüglich der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren davon betroffen sein
würden; umso mehr gilt dies hinsichtlich der inhaltlich unveränderten
Überführung dieser Bestimmung in Art. 107 AsylG zu einem Zeitpunkt, als die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich als gefestigt erachtet
werden konnte (vgl. BGE 122 I 267 ff., Erw. 2).
1.7
Angesichts dieser Umstände gelangt die Kommission zum Schluss, dass
aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 107 AsylG die selbstständige
Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen des BFM betreffend die Frage der
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu
verneinen ist.
1.8
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mangels Bestehens eines tauglichen
Anfechtungsobjekts auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei
dieser Sachlage ist die mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2003 angeordnete
2006.
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Sistierung des erstinstanzlichen Asylverfahrens aufzuheben und die Akten sind
zur Fortsetzung des Verfahrens an das BFM zu übermitteln.
© 31.08.06