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Entscheid

EMARK-2006-24

EMARK - JICRA - GICRA 2005 24/251

1. Januar 2006Deutsch22 min

S. Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 24

2006 / 24 - 251

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. Juli 2006 i.S. A.P.,

Russland

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art.

35 Abs. 1 VwVG: Feststellung des Sachverhalts, Anspruch auf rechtliches Gehör,

behördliche Begründungspflicht.

Art. 3 Abs. 1 KRK: Kindeswohl, völkerrechtskonforme Auslegung

von Art. 14a Abs. 4 ANAG.

1. Die blosse Feststellung der Vorinstanz, nach ihren

Erkenntnissen komme der russische Staat seinen Verpflichtungen gegenüber

Waisenkindern im Rahmen des Möglichen nach und die Behörden könnten um Schutz

vor Übergriffen im Waisenhaus ersucht werden, trägt der Situation eines

Waisenkindes, das unter misslichsten Bedingungen im Waisenhaus aufgewachsen

ist, wiederholt misshandelt wurde und auch polizeiliche Übergriffe erlitten

hat, nicht Rechnung und verletzt die Begründungspflicht (Erw. 5).

2. Bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter minderjähriger

Asylsuchender sind spezifische Abklärungen der persönlichen Situation des

Asylsuchenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl.

EMARK 1997 Nr. 23,

1999 Nr. 2). Mit der allgemeinen Feststellung,

der Vollzug der Wegweisung eines Waisenkindes erweise sich als zumutbar, weil

in Russland geeignete Einrichtungen bestehen würden, an die sich dieses wenden

könne, beziehungsweise der Minderjährige könne wieder in dasselbe Waisenhaus

zurückkehren, hat das Bundesamt vorliegend den Sachverhalt insoweit

unvollständig festgestellt (Erw. 6).

Art. 29 al. 2 Cst. ; art. 12, art. 29, art. 32 al. 1 et art.

35 al. 1 PA : constatation des faits, droit d’être entendu, obligation de

motiver.

Art. 3 al. 1 Conv. droits enfant : bien de l’enfant ,

interprétation conforme au droit international de l’art. 14a al. 4 LSEE.

1. La simple constatation, faite par l’autorité de

première instance sur la base de ses propres informations, que l’Etat russe

assume ses obligations envers les orphelins dans la mesure de ses moyens et

qu’il est possible à ces enfants de requérir la protection de l’Etat en cas de

maltrai-

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tance avérée dans un orphelinat, constatation opérée sans

considération du cas particulier d’un enfant élevé en institution, dans des

conditions très dures, qui plus est, maltraité de manière répétée, y compris

par la police, est constitutive d’une violation de l’obligation de motiver (consid.

5).

2. L’évaluation, conforme au droit international, de

l’exigibilité de l’exécution du renvoi d’un mineur non accompagné présuppose

la clarification de la situation personnelle du requérant sous l’angle

spécifique du bien de l’enfant (JICRA 1997 n°

23, 1999 n° 2). L’affirmation toute générale

selon laquelle l’exécution du renvoi d’un orphelin est exigible parce

qu’existent en Russie des institutions appropriées auxquelles il peut

s’adresser - ainsi celle-là même où il a vécu et où il pourrait retourner -

est constitutive d’une constatation incomplète des faits pertinents (consid.

6).

Art. 29 cpv. 2 Cost.; art. 12, 29, 32 cpv. 1 nonché 35 cpv. 1

PA: accertamento dei fatti, diritto d'essere sentito e obbligo di motivare.

Art. 3 cpv. 1 Conv. fanciullo: benessere del fanciullo;

interpretazione conforme al diritto internazionale dell'art. 14a cpv. 4 LDDS.

1. La mera constatazione, da parte dell'autorità

inferiore, che - giusta le informazioni in suo possesso - lo stato russo

assume i propri obblighi nei confronti degli orfani nella misura delle sue

possibilità e che è possibile chiedere la sua protezione contro maltrattamenti

patiti negli orfanotrofi, non tiene in considerazione la situazione di un

fanciullo cresciuto in condizioni difficili in un orfanotrofio e già

maltrattato dalla polizia. Quest'omissione costituisce una violazione

dell'obbligo di motivare (consid. 5).

2. La valutazione conforme al diritto internazionale

dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento di un minorenne non

accompagnato presuppone lo svolgimento d'indagini volte a chiarire la

situazione personale del minorenne, tenuto conto dell'interesse superiore del

fanciullo (GICRA 1997 n. 23 e

1999 n. 2). La generica constatazione, secondo la

quale l'esecuzione dell'allontanamento di un orfano è esigibile perché in

Russia sussistono delle istituzioni idonee alle quali egli può rivolgersi (tra

le quali il medesimo istituto che l'avrebbe già ospitato), rappresenta

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un accertamento incompleto dei fatti giuridicamente

rilevanti (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 29. November 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl und

machte geltend, er sei minderjährig und Vollwaise. Seinen Vater kenne er nicht.

Seine Mutter sei - als er etwa vier Jahre alt gewesen sei - nach Inguschetien

gegangen und habe ihn bei seiner Grossmutter zurückgelassen. Im Jahre 2002 sei

die Grossmutter gestorben. Seither habe er im Kinderheim O. (Stavropol-Gebiet)

gelebt. Das Essen im Heim sei sehr schlecht gewesen, er habe oft Hunger gehabt.

Sie seien deshalb von der Heimleitung angehalten worden, auf den Feldern zu

arbeiten. Die jüngeren Kinder seien unter Misshandlungen von den älteren

Heimkindern zum Arbeiten, Betteln und zur Abgabe des dabei erworbenen Geldes

gezwungen worden. Er sei auch aufgefordert worden, einen Kiosk auszurauben oder

eine Telefonzelle aufzubrechen. Die Aufseher hätten die älteren Kinder gewähren

lassen oder die jüngeren Waisenkinder zusätzlich bestraft. Obwohl die

Heimleitung Kenntnis von der Situation gehabt habe, habe sie nichts dagegen

unternommen. Als er habe fliehen wollen, sei er im Zug von der Polizei

aufgegriffen worden, habe sich nackt ausziehen müssen, sei geschlagen, eine

Nacht festgehalten und am nächsten Tag ins Kinderheim zurückgebracht worden. Von

einem Bekannten habe er den Tipp erhalten, sich in einer Autowaschanlage zu

melden und dort nach Arbeit zu fragen, was er auch getan habe. In der

Autowaschanlage habe er „Onkel S.“ kennen gelernt, welcher sich in der Folge um

ihn gekümmert und ihn nach rund einem halben Jahr in die Schweiz gebracht habe.

Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2005 fest, der Beschwerdeführer

erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.

Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

Mit Beschwerde vom 11. März 2005 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer,

die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und

sein Asylgesuch sei gutzuheissen.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung vom 10. Februar 2005

auf und weist die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurück.

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Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des

Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

AsylG nicht standhielten. Es sei notorisch, dass in Russland gerade in

ländlichen Gebieten physisch und sozial Schwache Schikanen durch Stärkere

ausgesetzt sein könnten. Dem BFM sei aufgrund des Augenscheins auch bekannt, wie

schwierig die Verhältnisse in ländlichen russischen Waisenhäusern sein können.

Grundsätzlich komme der russische Staat nach den Erkenntnissen des BFM jedoch

seinen Verpflichtungen gegenüber Waisenkindern im Rahmen der Möglichkeiten nach.

Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt würden keine Hinweise auf Verfolgung

hervorgehen. Bei den geltend gemachten Schikanen und Schlägen durch ältere

Heimkinder handle es sich um Nachteile seitens Dritter. Diese seien nur dann

asylrelevant, wenn der russische Staat sie aus einem asylrelevanten Grund

anrege, billige oder tatenlos hinnehme. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Zwar

würden in Russland gerade auf dem Lande oft harte Sitten herrschen, dem

Beschwerdeführer wäre es jedoch grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, sich

an die zuständigen Behörden zu wenden. Eigenen Angaben nach habe er einen

Bekannten in der Umgebung gehabt, der ihm sogar die aufwendige illegale Reise in

die Schweiz ermöglicht haben soll. Es wäre diesem Mann mit weitaus weniger

Aufwand leicht möglich gewesen, durch Fürsprache vor Ort etwas für den

Beschwerdeführer zu tun.

4.2.

4.2.1. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er

erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Die Zustände im

Kinderheim seien sehr schlecht gewesen. Von der Heimleitung seien sie zur

Feldarbeit angehalten worden. Von den älteren Kindern sei er zum Betteln

gezwungen, geschlagen und misshandelt worden. Dagegen habe die Heimleitung

nichts unternommen. Habe der Beschwerdeführer nach Hilfe geschrieen, sei ihm von

den Erziehern die sogenannte „dunkle Kammer“ verordnet worden. Nachts sei er mit

einer Decke überworfen und von andern Heimkindern kräftig geschlagen worden. Als

er sich dagegen gewehrt habe, habe er die ganze Nacht mit ausgestreckten Armen,

ein Kissen haltend, stehen müssen. Habe er seine Arme gesenkt, sei ihm vom

Erzieher auf die Hände geschlagen worden. Einmal habe der Beschwerdeführer

versucht, aus dem Heim zu fliehen. Ohne Billett sei er in einen Regionalzug

eingestiegen. Er sei entdeckt und der Polizei übergeben worden. Auf dem Posten

habe er sich nackt ausziehen müssen, sei geschlagen, eine Nacht in eine Zelle

gesperrt und am folgenden Tag der Heimleitung übergeben worden. Die russische

Polizei habe trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen

Schutz nicht gewährt. In der Waschanlage habe er „On-

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kel S.“ kennen gelernt. Dieser habe als Deutscher in Russland nach dem

Zweiten Weltkrieg selbst keine einfache Kindheit gehabt. Weiter wird in der

Beschwerdeschrift ausgeführt, die verschiedenen beigelegten Berichte würden die

brutale Behandlung russischer Waisenkinder dokumentieren. Die Kinder würden

mangelhaft ernährt, verprügelt, sexuell missbraucht und oft degradierend

behandelt. Die Kinderrechtskonvention (KRK) sei auch von Russland ratifiziert

worden. Den Kindern in den russischen Waisenhäusern und Kinderheimen würden die

in der KRK verbrieften Rechte nicht zukommen. Deswegen habe Amnesty

International mit einer Petition an die Leitung des Departements für staatliche

Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz der Kinder von der russischen

Regierung Massnahmen gefordert, um die herrschenden Missstände zu beheben. Bis

jetzt habe sich die Lage indes nicht verbessert, sondern teilweise

verschlechtert. Also seien die russischen Behörden ihrer Fürsorgepflicht im

Umgang mit Minderjährigen nicht nachgekommen. Hier in der Schweiz habe sich der

Beschwerdeführer gut integriert.

4.2.2. In der Beschwerdeergänzung vom 21. März 2005 wird ausgeführt,

Beschwerden gegen die Heimleitung oder Ausbrüche aus dem Heim würden brutal

bestraft. Eine medizinische Untersuchung nach Misshandlungen werde verweigert.

Sodann würden die Heimkinder eine im Vergleich zu andern Kindern schlechtere

Ausbildung erhalten. Die russischen Behörden würden auf die ausländische Kritik

entweder nicht reagieren oder die problematischen Kinderheime für unerwünschte

Besucher nicht mehr zugänglich machen. Das Schicksal der russischen Waisenkinder

würde die Ausländer mehr interessieren als die einheimischen Politiker.

4.2.3. In der Eingabe vom 31. März 2005 wird geltend gemacht, die Kinder im

Heim hätten ihre Wäsche selbst waschen müssen und kaum Gelegenheit gehabt, sich

zu duschen. Zu den Strafmethoden der Heimleitung habe die kniende Stellung im

grob gemahlenen Salz, das Schlagen mit einem Lineal auf entblösste Körperteile

und mit einem Löffel auf die Stirn gehört. Den ungehorsamen Kindern hätten

einige Erzieher gedroht, ihre inneren Organe an „Bedürftige“ zu verkaufen.

Einmal habe der Beschwerdeführer einen Fluchtversuch aus dem Heim unternommen.

Dabei sei er von der Polizei verhaftet worden. Die Polizei habe ihn während rund

zehn Minuten mit Knüppeln geschlagen. Am folgenden Tag sei der Beschwerdeführer

ins Heim zurückgebracht worden. Die russische Polizei habe sich nicht über die

Probleme des Beschwerdeführers informieren wollen und ihm trotz bestehender

Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Beistand nicht gewährt.

4.3. In der Vernehmlassung vom 14. April 2005 führte das BFM aus, die grosse

Zunahme von Waisenkindern und vor allem von so genannten „sozialen Wai-

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sen“ stelle eine der grössten Herausforderungen für die Nachfolgestaaten der

UdSSR dar. Insbesondere die Russische Föderation sei von einer unkontrollierten

Zunahme betroffen. Die staatlichen Strukturen seien aufgrund finanzieller

Engpässe kaum in der Lage, diesen Anstieg zu absorbieren. Schlechte Koordination

zwischen den bestehenden Einrichtungen würde zur Ineffizienz beitragen. Ebenso

weise das ohnehin überlastete Justizsystem Mängel auf, da kaum spezielle

Gerichte für Jugendliche eingerichtet worden seien. Indes könne nicht davon

gesprochen werden, die bis zu fünf Millionen verlassenen Kinder in der

Russischen Föderation würden staatlicherseits aus einem asylrelevanten Grund

verfolgt. Ohne die schwierigen Verhältnisse beschönigen zu wollen, sei aber

festzuhalten, dass die russischen Behörden seit dem der Beschwerdeschrift

beigelegten Bericht von 1998 eine Reihe von Massnahmen ergriffen hätten, um die

Rechte der Kinder besser zu schützen.

5.

5.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,

Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des

Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der

Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;

EMARK 2004 Nr. 38, Erw. 6.3., S. 264). Die

Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl

der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des

Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232, Erw. 3.2). Dabei muss sich

die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung

und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, Erw. 2b). Die

Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den

Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die

bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die

rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der

Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia

110).

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm, als minderjähriger

Vollwaise, nicht möglich gewesen, sich gegen die Benachteiligungen seitens der

anderen Heimkinder sowie der Heimleiter zu wehren. Dazu hält das BFM in der

angefochtenen Verfügung fest, der russische Staat komme seinen Verpflichtungen

gegenüber Waisenkindern im Rahmen des Möglichen nach. Bei den Schikanen durch

die anderen Heimkinder handle es sich um nicht asylrelevante Benachteiligungen

seitens Dritter. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der russische Staat diese

Handlungen anrege, billige oder tatenlos hinnehme. In Russland

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würden insbesondere auf dem Lande oft harte Sitten herrschen. Dennoch wäre es

dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, sich an die

zuständigen Behörden zu wenden, wenn die Schikanen ein zu grosses Ausmass

angenommen hätten. Entsprechend äusserte sich das BFM auch in der

Vernehmlassung.

Indes unterliess es die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als

auch in der Vernehmlassung, sich zu diesem wesentlichen Sachverhaltselement

konkret und im Einzelnen zu äussern. Namentlich legte sie nicht dar, wie ein in

einem Waisenhaus lebendes, mittelloses Kind im Alter zwischen elf und dreizehn

Jahren (vorliegend der Beschwerdeführer) in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht bei den zuständigen Behörden um Schutz hätte nachsuchen können. Gemäss

den Aussagen des Beschwerdeführers hat er versucht, sich bei den Erziehern über

den Umgang der älteren Heimkinder mit ihm zu beklagen, allerdings ohne Erfolg.

Vielmehr wurde der Beschwerdeführer für sein Vorgehen bestraft. Auch die Polizei

habe sich nicht mit seinen Problemen auseinandergesetzt, sondern ihn bei seiner

Flucht vielmehr in Haft gesetzt, ihn seine Kleider ausziehen lassen, geschlagen

und am nächsten Tag dem Kinderheim übergeben. Indem das BFM sich mit diesem

wesentlichen Sachverhaltselement nicht weiter auseinander gesetzt hat, hat es

die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. An diesem Schluss vermag auch

der vom BFM in seiner Verfügung vom 10. Februar 2005 erfolgte Hinweis, der

Beschwerdeführer hätte sich von seinem Bekannten („Onkel S.“) beim Ersuchen der

Behörden um Schutzgewährung helfen lassen können, nichts zu ändern. Zwar hat

dieser „Onkel“ dem Beschwerdeführer zur Flucht in die Schweiz verholfen, indes

hat er gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Pflichten, namentlich keine

elterlichen oder vormundschaftlichen Sorgepflichten. Inwieweit dieser „Onkel“

ungebildet sei und es ihm daher nicht möglich gewesen wäre, sich vor Ort für den

Beschwerdeführer einzusetzen, kann daher offen gelassen werden. Schliesslich hat

das BFM nicht weiter mitberücksichtigt, dass die in den Beschwerdeakten

aufgezeigte Stigmatisierung von russischen Waisenkindern zusätzliche

Schwierigkeiten mit sich bringt, das Rechtssystem in Anspruch nehmen zu können.

Weiter nimmt das BFM mit der blossen Feststellung, es sei nicht ersichtlich,

inwiefern der russische Staat die Benachteiligungen durch andere Heimkinder

anrege, billige oder tatenlos hinnehme, nicht zu den detaillierten Vorwürfen in

der Beschwerde und deren Ergänzungen Stellung, wonach die Sanktionen solcher

Handlungen in einer Kette von Verantwortlichkeiten (ältere Heimkinder, Erzieher,

Heimleitung, Polizei, Staatsministerium) stehen und diese Handlungen aufgrund

gegenseitiger Gutheissung beziehungsweise Duldung dem Staat zuzurechnen seien.

Als konkrete Hinweise auf eine mögliche Billigung beziehungsweise ein tatenloses

Hinnehmen seitens staatlicher Machträger sind das brutale

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Bestrafen von Beschwerden gegen die Heimleitung oder von Fluchtversuchen, das

Verweigern der medizinischen Untersuchung nach Misshandlungen, die Überweisung

in eine psychiatrische Anstalt sowie die Vernachlässigung und der Missbrauch in

den zuständigen Staatsministerien zu werten. Zudem räumt das BFM in der

Vernehmlassung vom 14. April 2005 zwar ein, das Justizsystem sei überlastet und

es gebe kaum spezielle Gerichte für Jugendliche. Indes bleibt es bei dieser

Feststellung und es werden keine weitergehenden, diesbezüglich wesentlichen

Überlegungen angeführt. Ebenso wenig nimmt die Vorinstanz in der Vernehmlassung

vom 14. April 2005 Stellung zum Vorwurf, in Südrussland gebe es keine

regierungsunabhängige Organisation für Kinderrechte. Schliesslich unterlässt es

das BFM gänzlich, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der

örtlichen Polizei anlässlich der Festnahme nach der Flucht aus dem Waisenhaus

misshandelt worden sei, Stellung zu nehmen.

5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das BFM im

Asylpunkt die ihm obliegende Begründungpflicht verletzt hat. Das Bundesamt wird

sich im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens

eingehend mit den im Beschwerdeverfahren im Asylpunkt geäusserten Rügen

auseinander zu setzen und ausserdem die vorliegende Konstellation eines

Waisenkindes aus der russischen Föderation, dem ein adäquater Schutz versagt

geblieben sei, unter dem Aspekt des mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S.

I.I.A. (EMARK 2006 Nr. 18) beschlossenen Wechsels zur

Schutztheorie zu prüfen haben.

6.

6.1. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Vollzugspunkt den

Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat. In der Rechtsmitteleingabe

bestreitet der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

Aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse in Russland, insbesondere in den

russischen Kinderheimen, sei es mit der KRK nicht vereinbar und ihm deshalb

nicht zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

6.2.

6.2.1. Die ARK hat sich im Grundsatzentscheid

EMARK 1998 Nr. 13 mit der Problematik

unbegleiteter Minderjähriger und insoweit mit der Anwendbarkeit von Art. 3 und

22 KRK auseinandergesetzt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen,

die Kinder betreffen, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der

sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen

getroffen werden, das „Wohl des Kindes" zu berücksichtigen. Das Wohl des Kindes

ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Recht bekannt. Das Kindeswohl

gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist jedoch umfassender als der entsprechende Begriff

des schweizerischen Rechts; es ist nämlich

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generell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten, ob sie nun

von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. BBI 1994 V 26 f.;

Sachverhalt

S. Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das

schweizerische Kindesrecht, in ZBJV 1998 S. 132).

6.2.2. Gemäss Praxis ist der spezifischen Situation unbegleiteter

minderjähriger Asylgesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG Rechnung zu tragen, mithin im

Rahmen der Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde

(vgl. EMARK 1997 Nr. 23, Erw. 5, S. 186 ff.;

1997 Nr. 24, Erw. 7a, S. 193; Urteil der

ARK vom 30. Dezember 1996, teilweise publiziert in ASYL 1997/1 S. 21 f.). Für

das BFM ergibt sich dabei insbesondere die Pflicht, bei der Prüfung des

Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte

genügend abzuklären, wobei es sich bei der Prüfung der Probleme, die

hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Minderjährigen und dessen

Betreuung im Herkunftsland entstehen können, an Art. 22 KRK zu orientieren hat

(vgl. EMARK 1997 Nr. 23, Erw. 5, S. 186 ff.;

1999 Nr. 2, Erw. 6 b-c, S. 12 ff.).

6.2.3. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht

zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Aus

der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine konkrete

Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug

der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin

Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch Überlegungen

einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu

berücksichtigenden Kindeswohls ergeben können. Bei einer am Prinzip der

vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen

Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist daher bei der Prüfung der Zumutbarkeit

des Wegweisungsvollzugs nicht bloss die Situation, die sich im Falle der

Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter

dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die

im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Mithin ist der

Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu

tragen. Dabei können namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen

Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,

Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner

Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand

und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration

bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Wie in allen

Zumutbarkeitsprüfungen sind zudem in einer Analyse der Situation, die sich für

die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland er-

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gäbe, die damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse

der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl.

EMARK 2005 Nr. 6; 1994 Nr. 18).

6.2.4. Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes

wegen abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heimkehr

unbegleitete minderjährige Person im Heimatland realistischerweise ergeben

könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der

Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG

konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen

Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem

Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc.

entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig

gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl

nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in

einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann.

Dabei genügt es jedoch nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder

Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im

betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder

Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das

betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann

beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes

Erwägungen

entspricht - anderweitig untergebracht werden kann.

6.2.5

Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung

als zumutbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich bereits ordnungsgemäss

in staatlichen Strukturen befunden und sei den Behörden bekannt. Es gebe keine

Anhaltspunkte für die Annahme, dass er nach einer Rückkehr nicht wieder mit

staatlicher Unterstützung rechnen könne. Ansprechpartner für eine allfällige

Rückführung des Beschwerdeführers sei in Moskau das Departement für staatliche

Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz der Kinder. Die Bundesbehörden

könnten erst nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid mit den Heimatbehörden

des Beschwerdeführers in Kontakt treten und begleitende Massnahmen für eine

Rückführung einleiten. In der Vernehmlassung vom 14. April 2005 wird ausgeführt,

die Schweizer Behörden hätten Kontakt zu den russischen Partnern aufgenommen.

Diese hätten ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme der Jugendlichen

signalisiert. Sie würden wieder in staatlichen Strukturen übernommen.

Personenbezogene Vereinbarungen über die Rückführung könnten jedoch erst

erfolgen, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Zahlreiche

Institutionen vor Ort seien bereit, die schweizerischen Behörden zu

unterstützen.

2006.

/ 24 - 261

6.2.6

Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer heute 15 Jahre

alt. Seinen Vater kenne er nicht und seine Mutter habe ihn im Alter von etwa

vier Jahren verlassen; er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Die Grossmutter

habe sich um ihn gekümmert. Im Herbst 2002 sei die Grossmutter gestorben und er

ins Kinderheim O. gebracht worden. Vor diesem Hintergrund hat das BFM in der

angefochtenen Verfügung sinngemäss festgestellt, in Russland würden geeignete

Einrichtungen bestehen, an die sich der minderjährige und alleinstehende

Beschwerdeführer wenden könne und die ihn unterstützen würden. Weiter

präzisierte es in der Vernehmlassung vom 14. April 2005, dass sich die

russischen Behörden grundsätzlich zur Rücknahme von Jugendlichen und zur

Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft bereit erklärt hätten. Es stellt

sich somit die Frage, ob die Vorinstanz mit diesen allgemeinen Feststellungen

den Anforderungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen Genüge getan hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass weder die Identität noch das Alter des

Beschwerdeführers durch entsprechende Identitätsdokumente (Pass oder

Identitätskarte) belegt sind. Auch ist aufgrund der Akten nicht erwiesen, ob

tatsächlich keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in Russland leben.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er von 2002 bis 2004 im Kinderheim

O. im Stavropolgebiet […] gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Verwaltung dieses Heims beziehungsweise die zuständigen örtlichen Behörden in

Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage durchaus in der Lage

sind, Angaben zur persönlichen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers

zu machen. Unter den vorliegenden Umständen ist namentlich anzunehmen, dass ein

schriftlicher Nachweis beziehungsweise die Registrierung des Beschwerdeführers

als Vollwaise vorliegt. Sollten die Nachforschungen vor Ort die Identität des

Beschwerdeführers, seine Minderjährigkeit sowie den Umstand, dass er Waise und

ohne familiäres Beziehungsnetz ist, bestätigen, müssten weitere Abklärungen

getroffen werden. Namentlich hätte die Vorinstanz unter dem Aspekt des

Kindeswohls abzuklären, ob der Beschwerdeführer konkret in einer geeigneten

Unterkunft für Waisenkinder oder bei einer Drittperson in seiner Heimat

untergebracht werden kann. Auch hätte die Vorinstanz durch entsprechende

Massnahmen sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in

einer geeigneten und dem Kindeswohl genügenden Institution untergebracht wird

und keinen unzulässigen Sanktionen ausgesetzt wäre. In Anbetracht der von Seiten

des BFM bisher unwidersprochen gebliebenen Kritik am russischen System für

Waisenkinder und an den daran beteiligten Akteuren ist namentlich nicht

auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer geordneten und

begleiteten Rückkehr erneut einer inakzeptablen Behandlung ausgesetzt wäre. Vor

diesem Hintergrund würde als Ergebnis der Abklärungen die blosse Feststellung

des BFM, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor der Ausreise im Kinderheim

O. aufgehalten und könne

2006.

/ 24 - 262

dorthin zurückkehren, in jedem Fall nicht genügen. Eine Rückführung in die

gleichen Strukturen unter denselben Bedingungen (d.h. so wie vom

Beschwerdeführer im Rahmen des Asylgesuchs glaubhaft geltend gemacht) wäre mit

dem Kindeswohl nicht vereinbar.

6.3

In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFM die

vorstehend dargelegte und ihm bekannte Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat

und insoweit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM einerseits im Asylpunkt

seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, andererseits bezüglich des

Vollzugs der Wegweisung den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die

Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen, die Verfügung vom 10. Februar

2005.

aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid im

Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.

© 05.12.06