EMARK-2006-24
EMARK - JICRA - GICRA 2005 24/251
1. Januar 2006Deutsch22 min
S. Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 24
2006 / 24 - 251
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. Juli 2006 i.S. A.P.,
Russland
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art.
35 Abs. 1 VwVG: Feststellung des Sachverhalts, Anspruch auf rechtliches Gehör,
behördliche Begründungspflicht.
Art. 3 Abs. 1 KRK: Kindeswohl, völkerrechtskonforme Auslegung
von Art. 14a Abs. 4 ANAG.
1. Die blosse Feststellung der Vorinstanz, nach ihren
Erkenntnissen komme der russische Staat seinen Verpflichtungen gegenüber
Waisenkindern im Rahmen des Möglichen nach und die Behörden könnten um Schutz
vor Übergriffen im Waisenhaus ersucht werden, trägt der Situation eines
Waisenkindes, das unter misslichsten Bedingungen im Waisenhaus aufgewachsen
ist, wiederholt misshandelt wurde und auch polizeiliche Übergriffe erlitten
hat, nicht Rechnung und verletzt die Begründungspflicht (Erw. 5).
2. Bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender sind spezifische Abklärungen der persönlichen Situation des
Asylsuchenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 23,
1999 Nr. 2). Mit der allgemeinen Feststellung,
der Vollzug der Wegweisung eines Waisenkindes erweise sich als zumutbar, weil
in Russland geeignete Einrichtungen bestehen würden, an die sich dieses wenden
könne, beziehungsweise der Minderjährige könne wieder in dasselbe Waisenhaus
zurückkehren, hat das Bundesamt vorliegend den Sachverhalt insoweit
unvollständig festgestellt (Erw. 6).
Art. 29 al. 2 Cst. ; art. 12, art. 29, art. 32 al. 1 et art.
35 al. 1 PA : constatation des faits, droit d’être entendu, obligation de
motiver.
Art. 3 al. 1 Conv. droits enfant : bien de l’enfant ,
interprétation conforme au droit international de l’art. 14a al. 4 LSEE.
1. La simple constatation, faite par l’autorité de
première instance sur la base de ses propres informations, que l’Etat russe
assume ses obligations envers les orphelins dans la mesure de ses moyens et
qu’il est possible à ces enfants de requérir la protection de l’Etat en cas de
maltrai-
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tance avérée dans un orphelinat, constatation opérée sans
considération du cas particulier d’un enfant élevé en institution, dans des
conditions très dures, qui plus est, maltraité de manière répétée, y compris
par la police, est constitutive d’une violation de l’obligation de motiver (consid.
5).
2. L’évaluation, conforme au droit international, de
l’exigibilité de l’exécution du renvoi d’un mineur non accompagné présuppose
la clarification de la situation personnelle du requérant sous l’angle
spécifique du bien de l’enfant (JICRA 1997 n°
23, 1999 n° 2). L’affirmation toute générale
selon laquelle l’exécution du renvoi d’un orphelin est exigible parce
qu’existent en Russie des institutions appropriées auxquelles il peut
s’adresser - ainsi celle-là même où il a vécu et où il pourrait retourner -
est constitutive d’une constatation incomplète des faits pertinents (consid.
6).
Art. 29 cpv. 2 Cost.; art. 12, 29, 32 cpv. 1 nonché 35 cpv. 1
PA: accertamento dei fatti, diritto d'essere sentito e obbligo di motivare.
Art. 3 cpv. 1 Conv. fanciullo: benessere del fanciullo;
interpretazione conforme al diritto internazionale dell'art. 14a cpv. 4 LDDS.
1. La mera constatazione, da parte dell'autorità
inferiore, che - giusta le informazioni in suo possesso - lo stato russo
assume i propri obblighi nei confronti degli orfani nella misura delle sue
possibilità e che è possibile chiedere la sua protezione contro maltrattamenti
patiti negli orfanotrofi, non tiene in considerazione la situazione di un
fanciullo cresciuto in condizioni difficili in un orfanotrofio e già
maltrattato dalla polizia. Quest'omissione costituisce una violazione
dell'obbligo di motivare (consid. 5).
2. La valutazione conforme al diritto internazionale
dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento di un minorenne non
accompagnato presuppone lo svolgimento d'indagini volte a chiarire la
situazione personale del minorenne, tenuto conto dell'interesse superiore del
fanciullo (GICRA 1997 n. 23 e
1999 n. 2). La generica constatazione, secondo la
quale l'esecuzione dell'allontanamento di un orfano è esigibile perché in
Russia sussistono delle istituzioni idonee alle quali egli può rivolgersi (tra
le quali il medesimo istituto che l'avrebbe già ospitato), rappresenta
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un accertamento incompleto dei fatti giuridicamente
rilevanti (consid. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 29. November 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl und
machte geltend, er sei minderjährig und Vollwaise. Seinen Vater kenne er nicht.
Seine Mutter sei - als er etwa vier Jahre alt gewesen sei - nach Inguschetien
gegangen und habe ihn bei seiner Grossmutter zurückgelassen. Im Jahre 2002 sei
die Grossmutter gestorben. Seither habe er im Kinderheim O. (Stavropol-Gebiet)
gelebt. Das Essen im Heim sei sehr schlecht gewesen, er habe oft Hunger gehabt.
Sie seien deshalb von der Heimleitung angehalten worden, auf den Feldern zu
arbeiten. Die jüngeren Kinder seien unter Misshandlungen von den älteren
Heimkindern zum Arbeiten, Betteln und zur Abgabe des dabei erworbenen Geldes
gezwungen worden. Er sei auch aufgefordert worden, einen Kiosk auszurauben oder
eine Telefonzelle aufzubrechen. Die Aufseher hätten die älteren Kinder gewähren
lassen oder die jüngeren Waisenkinder zusätzlich bestraft. Obwohl die
Heimleitung Kenntnis von der Situation gehabt habe, habe sie nichts dagegen
unternommen. Als er habe fliehen wollen, sei er im Zug von der Polizei
aufgegriffen worden, habe sich nackt ausziehen müssen, sei geschlagen, eine
Nacht festgehalten und am nächsten Tag ins Kinderheim zurückgebracht worden. Von
einem Bekannten habe er den Tipp erhalten, sich in einer Autowaschanlage zu
melden und dort nach Arbeit zu fragen, was er auch getan habe. In der
Autowaschanlage habe er „Onkel S.“ kennen gelernt, welcher sich in der Folge um
ihn gekümmert und ihn nach rund einem halben Jahr in die Schweiz gebracht habe.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2005 fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 11. März 2005 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und
sein Asylgesuch sei gutzuheissen.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung vom 10. Februar 2005
auf und weist die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen:
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten. Es sei notorisch, dass in Russland gerade in
ländlichen Gebieten physisch und sozial Schwache Schikanen durch Stärkere
ausgesetzt sein könnten. Dem BFM sei aufgrund des Augenscheins auch bekannt, wie
schwierig die Verhältnisse in ländlichen russischen Waisenhäusern sein können.
Grundsätzlich komme der russische Staat nach den Erkenntnissen des BFM jedoch
seinen Verpflichtungen gegenüber Waisenkindern im Rahmen der Möglichkeiten nach.
Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt würden keine Hinweise auf Verfolgung
hervorgehen. Bei den geltend gemachten Schikanen und Schlägen durch ältere
Heimkinder handle es sich um Nachteile seitens Dritter. Diese seien nur dann
asylrelevant, wenn der russische Staat sie aus einem asylrelevanten Grund
anrege, billige oder tatenlos hinnehme. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Zwar
würden in Russland gerade auf dem Lande oft harte Sitten herrschen, dem
Beschwerdeführer wäre es jedoch grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, sich
an die zuständigen Behörden zu wenden. Eigenen Angaben nach habe er einen
Bekannten in der Umgebung gehabt, der ihm sogar die aufwendige illegale Reise in
die Schweiz ermöglicht haben soll. Es wäre diesem Mann mit weitaus weniger
Aufwand leicht möglich gewesen, durch Fürsprache vor Ort etwas für den
Beschwerdeführer zu tun.
4.2.
4.2.1. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Die Zustände im
Kinderheim seien sehr schlecht gewesen. Von der Heimleitung seien sie zur
Feldarbeit angehalten worden. Von den älteren Kindern sei er zum Betteln
gezwungen, geschlagen und misshandelt worden. Dagegen habe die Heimleitung
nichts unternommen. Habe der Beschwerdeführer nach Hilfe geschrieen, sei ihm von
den Erziehern die sogenannte „dunkle Kammer“ verordnet worden. Nachts sei er mit
einer Decke überworfen und von andern Heimkindern kräftig geschlagen worden. Als
er sich dagegen gewehrt habe, habe er die ganze Nacht mit ausgestreckten Armen,
ein Kissen haltend, stehen müssen. Habe er seine Arme gesenkt, sei ihm vom
Erzieher auf die Hände geschlagen worden. Einmal habe der Beschwerdeführer
versucht, aus dem Heim zu fliehen. Ohne Billett sei er in einen Regionalzug
eingestiegen. Er sei entdeckt und der Polizei übergeben worden. Auf dem Posten
habe er sich nackt ausziehen müssen, sei geschlagen, eine Nacht in eine Zelle
gesperrt und am folgenden Tag der Heimleitung übergeben worden. Die russische
Polizei habe trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt. In der Waschanlage habe er „On-
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kel S.“ kennen gelernt. Dieser habe als Deutscher in Russland nach dem
Zweiten Weltkrieg selbst keine einfache Kindheit gehabt. Weiter wird in der
Beschwerdeschrift ausgeführt, die verschiedenen beigelegten Berichte würden die
brutale Behandlung russischer Waisenkinder dokumentieren. Die Kinder würden
mangelhaft ernährt, verprügelt, sexuell missbraucht und oft degradierend
behandelt. Die Kinderrechtskonvention (KRK) sei auch von Russland ratifiziert
worden. Den Kindern in den russischen Waisenhäusern und Kinderheimen würden die
in der KRK verbrieften Rechte nicht zukommen. Deswegen habe Amnesty
International mit einer Petition an die Leitung des Departements für staatliche
Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz der Kinder von der russischen
Regierung Massnahmen gefordert, um die herrschenden Missstände zu beheben. Bis
jetzt habe sich die Lage indes nicht verbessert, sondern teilweise
verschlechtert. Also seien die russischen Behörden ihrer Fürsorgepflicht im
Umgang mit Minderjährigen nicht nachgekommen. Hier in der Schweiz habe sich der
Beschwerdeführer gut integriert.
4.2.2. In der Beschwerdeergänzung vom 21. März 2005 wird ausgeführt,
Beschwerden gegen die Heimleitung oder Ausbrüche aus dem Heim würden brutal
bestraft. Eine medizinische Untersuchung nach Misshandlungen werde verweigert.
Sodann würden die Heimkinder eine im Vergleich zu andern Kindern schlechtere
Ausbildung erhalten. Die russischen Behörden würden auf die ausländische Kritik
entweder nicht reagieren oder die problematischen Kinderheime für unerwünschte
Besucher nicht mehr zugänglich machen. Das Schicksal der russischen Waisenkinder
würde die Ausländer mehr interessieren als die einheimischen Politiker.
4.2.3. In der Eingabe vom 31. März 2005 wird geltend gemacht, die Kinder im
Heim hätten ihre Wäsche selbst waschen müssen und kaum Gelegenheit gehabt, sich
zu duschen. Zu den Strafmethoden der Heimleitung habe die kniende Stellung im
grob gemahlenen Salz, das Schlagen mit einem Lineal auf entblösste Körperteile
und mit einem Löffel auf die Stirn gehört. Den ungehorsamen Kindern hätten
einige Erzieher gedroht, ihre inneren Organe an „Bedürftige“ zu verkaufen.
Einmal habe der Beschwerdeführer einen Fluchtversuch aus dem Heim unternommen.
Dabei sei er von der Polizei verhaftet worden. Die Polizei habe ihn während rund
zehn Minuten mit Knüppeln geschlagen. Am folgenden Tag sei der Beschwerdeführer
ins Heim zurückgebracht worden. Die russische Polizei habe sich nicht über die
Probleme des Beschwerdeführers informieren wollen und ihm trotz bestehender
Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Beistand nicht gewährt.
4.3. In der Vernehmlassung vom 14. April 2005 führte das BFM aus, die grosse
Zunahme von Waisenkindern und vor allem von so genannten „sozialen Wai-
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sen“ stelle eine der grössten Herausforderungen für die Nachfolgestaaten der
UdSSR dar. Insbesondere die Russische Föderation sei von einer unkontrollierten
Zunahme betroffen. Die staatlichen Strukturen seien aufgrund finanzieller
Engpässe kaum in der Lage, diesen Anstieg zu absorbieren. Schlechte Koordination
zwischen den bestehenden Einrichtungen würde zur Ineffizienz beitragen. Ebenso
weise das ohnehin überlastete Justizsystem Mängel auf, da kaum spezielle
Gerichte für Jugendliche eingerichtet worden seien. Indes könne nicht davon
gesprochen werden, die bis zu fünf Millionen verlassenen Kinder in der
Russischen Föderation würden staatlicherseits aus einem asylrelevanten Grund
verfolgt. Ohne die schwierigen Verhältnisse beschönigen zu wollen, sei aber
festzuhalten, dass die russischen Behörden seit dem der Beschwerdeschrift
beigelegten Bericht von 1998 eine Reihe von Massnahmen ergriffen hätten, um die
Rechte der Kinder besser zu schützen.
5.
5.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
EMARK 2004 Nr. 38, Erw. 6.3., S. 264). Die
Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232, Erw. 3.2). Dabei muss sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, Erw. 2b). Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der
Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia
110).
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm, als minderjähriger
Vollwaise, nicht möglich gewesen, sich gegen die Benachteiligungen seitens der
anderen Heimkinder sowie der Heimleiter zu wehren. Dazu hält das BFM in der
angefochtenen Verfügung fest, der russische Staat komme seinen Verpflichtungen
gegenüber Waisenkindern im Rahmen des Möglichen nach. Bei den Schikanen durch
die anderen Heimkinder handle es sich um nicht asylrelevante Benachteiligungen
seitens Dritter. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der russische Staat diese
Handlungen anrege, billige oder tatenlos hinnehme. In Russland
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würden insbesondere auf dem Lande oft harte Sitten herrschen. Dennoch wäre es
dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, sich an die
zuständigen Behörden zu wenden, wenn die Schikanen ein zu grosses Ausmass
angenommen hätten. Entsprechend äusserte sich das BFM auch in der
Vernehmlassung.
Indes unterliess es die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als
auch in der Vernehmlassung, sich zu diesem wesentlichen Sachverhaltselement
konkret und im Einzelnen zu äussern. Namentlich legte sie nicht dar, wie ein in
einem Waisenhaus lebendes, mittelloses Kind im Alter zwischen elf und dreizehn
Jahren (vorliegend der Beschwerdeführer) in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht bei den zuständigen Behörden um Schutz hätte nachsuchen können. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers hat er versucht, sich bei den Erziehern über
den Umgang der älteren Heimkinder mit ihm zu beklagen, allerdings ohne Erfolg.
Vielmehr wurde der Beschwerdeführer für sein Vorgehen bestraft. Auch die Polizei
habe sich nicht mit seinen Problemen auseinandergesetzt, sondern ihn bei seiner
Flucht vielmehr in Haft gesetzt, ihn seine Kleider ausziehen lassen, geschlagen
und am nächsten Tag dem Kinderheim übergeben. Indem das BFM sich mit diesem
wesentlichen Sachverhaltselement nicht weiter auseinander gesetzt hat, hat es
die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. An diesem Schluss vermag auch
der vom BFM in seiner Verfügung vom 10. Februar 2005 erfolgte Hinweis, der
Beschwerdeführer hätte sich von seinem Bekannten („Onkel S.“) beim Ersuchen der
Behörden um Schutzgewährung helfen lassen können, nichts zu ändern. Zwar hat
dieser „Onkel“ dem Beschwerdeführer zur Flucht in die Schweiz verholfen, indes
hat er gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Pflichten, namentlich keine
elterlichen oder vormundschaftlichen Sorgepflichten. Inwieweit dieser „Onkel“
ungebildet sei und es ihm daher nicht möglich gewesen wäre, sich vor Ort für den
Beschwerdeführer einzusetzen, kann daher offen gelassen werden. Schliesslich hat
das BFM nicht weiter mitberücksichtigt, dass die in den Beschwerdeakten
aufgezeigte Stigmatisierung von russischen Waisenkindern zusätzliche
Schwierigkeiten mit sich bringt, das Rechtssystem in Anspruch nehmen zu können.
Weiter nimmt das BFM mit der blossen Feststellung, es sei nicht ersichtlich,
inwiefern der russische Staat die Benachteiligungen durch andere Heimkinder
anrege, billige oder tatenlos hinnehme, nicht zu den detaillierten Vorwürfen in
der Beschwerde und deren Ergänzungen Stellung, wonach die Sanktionen solcher
Handlungen in einer Kette von Verantwortlichkeiten (ältere Heimkinder, Erzieher,
Heimleitung, Polizei, Staatsministerium) stehen und diese Handlungen aufgrund
gegenseitiger Gutheissung beziehungsweise Duldung dem Staat zuzurechnen seien.
Als konkrete Hinweise auf eine mögliche Billigung beziehungsweise ein tatenloses
Hinnehmen seitens staatlicher Machträger sind das brutale
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Bestrafen von Beschwerden gegen die Heimleitung oder von Fluchtversuchen, das
Verweigern der medizinischen Untersuchung nach Misshandlungen, die Überweisung
in eine psychiatrische Anstalt sowie die Vernachlässigung und der Missbrauch in
den zuständigen Staatsministerien zu werten. Zudem räumt das BFM in der
Vernehmlassung vom 14. April 2005 zwar ein, das Justizsystem sei überlastet und
es gebe kaum spezielle Gerichte für Jugendliche. Indes bleibt es bei dieser
Feststellung und es werden keine weitergehenden, diesbezüglich wesentlichen
Überlegungen angeführt. Ebenso wenig nimmt die Vorinstanz in der Vernehmlassung
vom 14. April 2005 Stellung zum Vorwurf, in Südrussland gebe es keine
regierungsunabhängige Organisation für Kinderrechte. Schliesslich unterlässt es
das BFM gänzlich, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der
örtlichen Polizei anlässlich der Festnahme nach der Flucht aus dem Waisenhaus
misshandelt worden sei, Stellung zu nehmen.
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das BFM im
Asylpunkt die ihm obliegende Begründungpflicht verletzt hat. Das Bundesamt wird
sich im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens
eingehend mit den im Beschwerdeverfahren im Asylpunkt geäusserten Rügen
auseinander zu setzen und ausserdem die vorliegende Konstellation eines
Waisenkindes aus der russischen Föderation, dem ein adäquater Schutz versagt
geblieben sei, unter dem Aspekt des mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S.
I.I.A. (EMARK 2006 Nr. 18) beschlossenen Wechsels zur
Schutztheorie zu prüfen haben.
6.
6.1. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Vollzugspunkt den
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat. In der Rechtsmitteleingabe
bestreitet der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse in Russland, insbesondere in den
russischen Kinderheimen, sei es mit der KRK nicht vereinbar und ihm deshalb
nicht zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
6.2.
6.2.1. Die ARK hat sich im Grundsatzentscheid
EMARK 1998 Nr. 13 mit der Problematik
unbegleiteter Minderjähriger und insoweit mit der Anwendbarkeit von Art. 3 und
22 KRK auseinandergesetzt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen,
die Kinder betreffen, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der
sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen
getroffen werden, das „Wohl des Kindes" zu berücksichtigen. Das Wohl des Kindes
ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Recht bekannt. Das Kindeswohl
gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist jedoch umfassender als der entsprechende Begriff
des schweizerischen Rechts; es ist nämlich
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generell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten, ob sie nun
von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. BBI 1994 V 26 f.;
Sachverhalt
S. Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das
schweizerische Kindesrecht, in ZBJV 1998 S. 132).
6.2.2. Gemäss Praxis ist der spezifischen Situation unbegleiteter
minderjähriger Asylgesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG Rechnung zu tragen, mithin im
Rahmen der Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde
(vgl. EMARK 1997 Nr. 23, Erw. 5, S. 186 ff.;
1997 Nr. 24, Erw. 7a, S. 193; Urteil der
ARK vom 30. Dezember 1996, teilweise publiziert in ASYL 1997/1 S. 21 f.). Für
das BFM ergibt sich dabei insbesondere die Pflicht, bei der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte
genügend abzuklären, wobei es sich bei der Prüfung der Probleme, die
hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Minderjährigen und dessen
Betreuung im Herkunftsland entstehen können, an Art. 22 KRK zu orientieren hat
(vgl. EMARK 1997 Nr. 23, Erw. 5, S. 186 ff.;
1999 Nr. 2, Erw. 6 b-c, S. 12 ff.).
6.2.3. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Aus
der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine konkrete
Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug
der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin
Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch Überlegungen
einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu
berücksichtigenden Kindeswohls ergeben können. Bei einer am Prinzip der
vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist daher bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht bloss die Situation, die sich im Falle der
Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter
dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Mithin ist der
Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu
tragen. Dabei können namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen
Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Wie in allen
Zumutbarkeitsprüfungen sind zudem in einer Analyse der Situation, die sich für
die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland er-
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gäbe, die damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse
der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6; 1994 Nr. 18).
6.2.4. Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes
wegen abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heimkehr
unbegleitete minderjährige Person im Heimatland realistischerweise ergeben
könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG
konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen
Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem
Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc.
entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig
gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl
nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in
einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann.
Dabei genügt es jedoch nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder
Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im
betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder
Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das
betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann
beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes
Erwägungen
entspricht - anderweitig untergebracht werden kann.
6.2.5
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung
als zumutbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich bereits ordnungsgemäss
in staatlichen Strukturen befunden und sei den Behörden bekannt. Es gebe keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er nach einer Rückkehr nicht wieder mit
staatlicher Unterstützung rechnen könne. Ansprechpartner für eine allfällige
Rückführung des Beschwerdeführers sei in Moskau das Departement für staatliche
Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz der Kinder. Die Bundesbehörden
könnten erst nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid mit den Heimatbehörden
des Beschwerdeführers in Kontakt treten und begleitende Massnahmen für eine
Rückführung einleiten. In der Vernehmlassung vom 14. April 2005 wird ausgeführt,
die Schweizer Behörden hätten Kontakt zu den russischen Partnern aufgenommen.
Diese hätten ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme der Jugendlichen
signalisiert. Sie würden wieder in staatlichen Strukturen übernommen.
Personenbezogene Vereinbarungen über die Rückführung könnten jedoch erst
erfolgen, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Zahlreiche
Institutionen vor Ort seien bereit, die schweizerischen Behörden zu
unterstützen.
2006.
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6.2.6
Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer heute 15 Jahre
alt. Seinen Vater kenne er nicht und seine Mutter habe ihn im Alter von etwa
vier Jahren verlassen; er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Die Grossmutter
habe sich um ihn gekümmert. Im Herbst 2002 sei die Grossmutter gestorben und er
ins Kinderheim O. gebracht worden. Vor diesem Hintergrund hat das BFM in der
angefochtenen Verfügung sinngemäss festgestellt, in Russland würden geeignete
Einrichtungen bestehen, an die sich der minderjährige und alleinstehende
Beschwerdeführer wenden könne und die ihn unterstützen würden. Weiter
präzisierte es in der Vernehmlassung vom 14. April 2005, dass sich die
russischen Behörden grundsätzlich zur Rücknahme von Jugendlichen und zur
Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft bereit erklärt hätten. Es stellt
sich somit die Frage, ob die Vorinstanz mit diesen allgemeinen Feststellungen
den Anforderungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen Genüge getan hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass weder die Identität noch das Alter des
Beschwerdeführers durch entsprechende Identitätsdokumente (Pass oder
Identitätskarte) belegt sind. Auch ist aufgrund der Akten nicht erwiesen, ob
tatsächlich keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in Russland leben.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er von 2002 bis 2004 im Kinderheim
O. im Stavropolgebiet […] gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Verwaltung dieses Heims beziehungsweise die zuständigen örtlichen Behörden in
Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage durchaus in der Lage
sind, Angaben zur persönlichen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers
zu machen. Unter den vorliegenden Umständen ist namentlich anzunehmen, dass ein
schriftlicher Nachweis beziehungsweise die Registrierung des Beschwerdeführers
als Vollwaise vorliegt. Sollten die Nachforschungen vor Ort die Identität des
Beschwerdeführers, seine Minderjährigkeit sowie den Umstand, dass er Waise und
ohne familiäres Beziehungsnetz ist, bestätigen, müssten weitere Abklärungen
getroffen werden. Namentlich hätte die Vorinstanz unter dem Aspekt des
Kindeswohls abzuklären, ob der Beschwerdeführer konkret in einer geeigneten
Unterkunft für Waisenkinder oder bei einer Drittperson in seiner Heimat
untergebracht werden kann. Auch hätte die Vorinstanz durch entsprechende
Massnahmen sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
einer geeigneten und dem Kindeswohl genügenden Institution untergebracht wird
und keinen unzulässigen Sanktionen ausgesetzt wäre. In Anbetracht der von Seiten
des BFM bisher unwidersprochen gebliebenen Kritik am russischen System für
Waisenkinder und an den daran beteiligten Akteuren ist namentlich nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer geordneten und
begleiteten Rückkehr erneut einer inakzeptablen Behandlung ausgesetzt wäre. Vor
diesem Hintergrund würde als Ergebnis der Abklärungen die blosse Feststellung
des BFM, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor der Ausreise im Kinderheim
O. aufgehalten und könne
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dorthin zurückkehren, in jedem Fall nicht genügen. Eine Rückführung in die
gleichen Strukturen unter denselben Bedingungen (d.h. so wie vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Asylgesuchs glaubhaft geltend gemacht) wäre mit
dem Kindeswohl nicht vereinbar.
6.3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFM die
vorstehend dargelegte und ihm bekannte Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat
und insoweit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM einerseits im Asylpunkt
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, andererseits bezüglich des
Vollzugs der Wegweisung den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die
Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen, die Verfügung vom 10. Februar
2005.
aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid im
Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
© 05.12.06