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Entscheid

EMARK-2006-25

EMARK - JICRA - GICRA 2005 25/263

1. Januar 2006Deutsch33 min

einem Janjaweed-Lager in Haft befunden. Dies sei indessen mit seiner Aussage, er

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 25

2006 / 25 - 263

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. September 2006 i.S. A.M,

Sudan

Art. 3 AsylG: Konfliktsituation in Darfur; asylrechtliche

Relevanz einer Verfolgung durch die Janjaweed-Milizen.

1. Allgemeine Lage in Darfur, speziell seit der Eskalation

des Konflikts anfangs 2003 (Erw. 5).

2. Asylrelevanz der von den Janjaweed ausgehenden, gegen

ethnisch definierte Gruppen von Opfern gerichteten Übergriffe. In Anbetracht

der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Regierung

besteht für Personen aus Darfur keine innerstaatliche Fluchtalternative im

Sudan (Erw. 8).

Art. 3 LAsi : conflit du Darfour ; pertinence en matière

d’asile de persécutions imputables aux milices Janjaweed.

1. Situation générale au Darfour, spécialement depuis

l’intensification du conflit à partir du début de 2003 (consid. 5).

2. Pertinence, en matière d’asile, des violences commises

par les milices Janjaweed à l’encontre de groupes de victimes définis selon

des critères ethniques. Dès lors que les milices Janjaweed bénéficient du

soutien du gouvernement soudanais, il n’existe aucune possibilité de refuge

interne au Soudan pour les personnes en provenance du Darfour (consid. 8).

Art. 3 LAsi: stato del conflitto nel Darfur; rilevanza in

materia d'asilo di persecuzioni da parte delle milizie Janjaweed.

1. Situazione generale vigente nel Darfur, segnatamente

dall’intensificazione del conflitto a partire dall’inizio del 2003 (consid.

5).

2. Rilevanza in materia d'asilo delle violenze delle

milizie Janjaweed nei confronti di gruppi di vittime definiti secondo criteri

etnici. Tenuto conto del fatto che le milizie Janjaweed possono contare sul

sostegno del

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governo sudanese, le persone provenienti dal Darfur non

hanno un’alternativa di rifugio interna in Sudan (consid. 8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein 1983 geborener, ethnischer Tunjur aus dem Dorf X.

in Süddarfur - stellte am 18. Februar 2005 ein Asylgesuch.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den

Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2004 von

Janjaweed-Milizen festgenommen und in deren Lager in Haft gehalten sowie

misshandelt worden. Dort habe er ebenfalls Vergewaltigungen und diverse andere

Misshandlungen von Mithäftlingen gesehen. Nach etwa zwei Wochen habe er

anlässlich eines Angriffs der Unabhängigkeitsbewegungen namens "Tora Bora"

(welche von Angehörigen der Volksgruppe Zaghawa geführt werde) und "Peshmerga"

(deren Mitglieder hauptsächlich der Volksgruppe der Fur angehörig seien) auf

dieses Lager die Flucht ergreifen können. Im Weiteren seien seine

Familienangehörigen bei einem Luftangriff der sudanesischen Armee, welche die

Janjaweed-Milizen verteidigt habe, am 17. November 2004 in ihrem Dorf

umgekommen. Seit Jahren würden die "schwarzen Leute" von arabisch-stämmigen

Volkszugehörigen der Baghara unter der Leitung von Musa Hilal und mit Hilfe der

Janjaweed-Milizen ihres Viehs beraubt, von ihren Dörfern vertrieben,

vergewaltigt, festgenommen und getötet. Auch seiner Familie sei des Öfteren das

Vieh gestohlen worden. Im Übrigen sei sein Vater Waffenschmuggler gewesen.

Überdies habe er einen Schwager, welcher ebenfalls Waffen für die "Tora Bora"

schmuggle und für eine Unabhängigkeitspartei - auch mit Waffengewalt - tätig

sei. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten und verholfen.

Mit Verfügung vom 11. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen unglaubhaft seien, und ordnete dessen

Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und

möglich; eine Rückkehr nach Darfur sei zwar nicht zumutbar, aber es bestehe eine

innerstaatliche Wohnsitzalternative im Sudan.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde.

Insbesondere brachte er vor, sein vom BFM als unglaubhaft gewürdigtes

Aussageverhalten sei durch seine Traumatisierung beeinflusst gewesen. Die ARK

veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Die

Gutachter stellen die Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer

Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), wobei das Krankheitsbild des Be-

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schwerdeführers als selten dermassen aussergewöhnlich ausgeprägt und sehr

eindrücklich beurteilt wird.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ordnete das BFM mit Verfügung vom 30.

November 2005 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers

wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer

Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

4.

4.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 11. April 2005 im

Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dieser habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf seinen Aufenthalt zum

Zeitpunkt des Luftangriffs auf sein Dorf am 17. November 2004 gemacht.

Anlässlich der kantonalen Befragung habe er behauptet, er habe sich damals in

einem Janjaweed-Lager in Haft befunden. Dies sei indessen mit seiner Aussage, er

sei Ende Oktober 2004 in Haft genommen worden, von welcher er sich nach etwa

zwei Wochen - also spätestens am 14. November 2004 - habe befreien können, nicht

zu vereinbaren. Ferner habe er in der Empfangsstelle vorgebracht, der Konflikt

mit der Familie Moussa bestehe seit zwei Jahren, wogegen er vor den

Kantonsbehörden ausgesagt habe, dieser habe bereits vor seiner Geburt bestanden.

Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sowohl seine Haftzeit im Janjaweed-Lager

wie auch den Flugangriff auf sein Dorf sehr oberflächlich und wenig detailliert

geschildert. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er und seine

Familie - angesichts dieses langjährigen Konflikts - den angestammten Wohnsitz

nicht bereits früher verlassen hätten. Aufgrund all dieser Elemente schloss das

BFM, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Herkunftsregion

Süddarfur habe glaubhaft schildern können.

4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde demgegenüber eingewendet, der

Beschwerdeführer sei im Lager Zeuge abscheulicher und traumatisierender Taten

gewesen. Er sei dort den ganzen Tag mit gefesselten Beinen und mit der Angst,

getötet zu werden, am Boden in der Sonne gesessen. Er sei geschlagen und

unregelmässig ernährt worden, weshalb er seine Haftzeit, den Tagesablauf im

Lager und seine Misshandlungen nicht detailliert habe darstellen können. Im

Übrigen habe er sich nach seiner etwa zweiwöchigen Gefangenschaft - ausgehungert

und traumatisiert - in ein Lager der "Peshmerga" begeben, wo er sich habe

pflegen und ernähren lassen. Aus diesem Grund habe er sich anlässlich des

Luftan-

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griffs vom 17. November 2004, bei dem seine Familie getötet worden sei, nicht

in seinem Dorf, sondern im Flüchtlingslager aufgehalten. Ferner würden seine

Schilderungen über die Eskalation des Konflikts in Darfur, über die verfeindeten

Gruppierungen und über die Erlebnisse der Bevölkerung mit den Lageberichten über

diese Region übereinstimmen. So seien laut eines UNO-Berichts zwischen 180'000

und 300'000 Menschen - wie die Familienangehörigen des Beschwerdeführers -

umgebracht worden und mehr als 2 Millionen auf der Flucht. Die Tatsache, dass

seine Familie nicht früher geflüchtet sei, spreche nicht gegen ihre Verfolgung.

Auch bestehe kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich

des Zeitpunkts, wann der Konflikt mit der Familie Moussa begonnen habe. Denn der

Streit zwischen Nomaden und Ansässigen daure schon seit vielen Jahren, habe

schon vor der Geburt des Beschwerdeführers bestanden und sei vor etwa zwei

Jahren (im Jahr 2003) eskaliert, als die ansässige Bevölkerung begonnen habe,

sich zur Wehr zu setzen, und worauf der Bürgerkrieg entbrannt sei.

Ferner wurde angefügt, es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da

der sudanesischen Regierung systematische Massaker an der aufständischen

Bevölkerung schwarzafrikanischer Volksgruppen im Westen Sudans - vor allem durch

indirekte oder direkte Unterstützung der Janjaweed-Milizen - vorgeworfen würden.

Weil staatliche Behörden auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff hätten, sei davon

auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative gegeben sei.

4.3. Aufgrund der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Traumatisierung

beauftragte die zuständige Instruktionsrichterin die Psychiatrische Poliklinik

des Universitätsspitals Zürich (spezialisiert in der Behandlung von Folter- und

Kriegsopfern) mit einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Das

psychiatrische Gutachten vom 10. November 2005 stellt in seinem

psychopathologischen Befund fest, dass der Kontakt zum Beschwerdeführer sowohl

auf einer verbalen wie auf einer affektiven Ebene schwierig herzustellen gewesen

sei und viel Zeit und ein starkes Einfühlungsvermögen benötigt habe. Die

Erzählweise des Beschwerdeführers im ersten Gespräch sei völlig unstrukturiert

und von plötzlichen Themenwechseln und teilweisem Vorbeireden geprägt gewesen,

wobei es sich um Abdriften in Erinnerungen (Flashbacks) bis hin zu eigentlichen

dissoziativen Zuständen gehandelt habe. Als dissoziative Zustände würden

psychopathologische Bilder beschrieben, in denen ein Mensch sich so sehr in

einem Wiedererleben einer traumatisierten Situation wähne, dass keine oder nur

eine sehr geringe Verbindung zur aktuellen Wirklichkeit bestehe. Die Person

„trete gewissermassen weg“ und müsse eventuell durch starke äussere Reize wieder

in die Gegenwart geholt werden. Dies sei während der Explorationszeit mit dem

Beschwerdeführer zweimal direkt beobachtet worden. Die festgestellte Symptomatik

sei typisch für erlebte Traumatisierungen und könne

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zu inkongruentem und teilweise widersprüchlichem Aussageverhalten eines

Betroffenen führen. Weit überdurchschnittlich ausgeprägt sei sodann die

Symptomatik der Störung des formalen Denkens, weshalb der Beschwerdeführer eine

völlig unstrukturierte Erzählart aufweise. Die begutachtenden Ärzte

diagnostizierten eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische

Belastungsstörung (PTBS) und beurteilten das Krankheitsbild des

Beschwerdeführers als aussergewöhnlich ausgeprägt und sehr eindrücklich. Die

Kriterien für eine PTBS seien vollumfänglich und "lehrbuchmässig" erfüllt.

Insbesondere die panikartigen nächtlichen Albträume, die vegetative Übererregung

und das ständige Wiedererleben (Flashbacks) der Erlebnisse seien sehr

ausgeprägt. Ferner seien starke Ein- und Durchschlafstörungen und eine

ausgeprägte Angstsymptomatik sowie quälende Schuldgefühle festzustellen. Des

Weiteren bestehe eine deutliche depressive Stimmungslage mit Gefühlen der

Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit, mit ausgeprägter Trauer und sozialem Rückzug

sowie Interessenverlust. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei in seiner

Gesamtheit kohärent und plausibel und zeige eine schwere Beeinträchtigung des

mentalen und sozialen Funktionierens, verbunden mit einem hohen Leidensdruck,

auf.

4.4. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2005 ordnete die

Vorinstanz in Würdigung aller Umstände, insbesondere der gesundheitlichen

Beschwerden des Beschwerdeführers, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

wiedererwägungsmässig die vorläufige Aufnahme an. Dabei hob sie die Ziffern 4

und 5 ihrer Verfügung vom 11. April 2005 auf, hielt hingegen im Übrigen implizit

an ihrem Entscheid fest.

4.5. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2005 rügte der

Beschwer-deführer, dass die Vorinstanz ihn zwar aufgrund des psychiatrischen

Befundes einer ausserordentlich schweren PTBS vorläufig aufgenommen habe,

indessen die erlebten Folterungen weiterhin als unglaubhaft erachte, weshalb ein

Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen sei. Die im Gutachten festgestellte

psychiatrische Symptomatik lasse es ausschliessen, dass der Beschwerdeführer die

erlittenen Nachteile erfunden habe. Überdies würden diese die im Sinne von Art.

3 AsylG asylrechtlich erforderliche Intensität aufweisen und beruhten auf

ethnischen und politischen Motiven; es sei von der Staatlichkeit der Verfolgung

auszugehen, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und dem

Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.

5. Bei der nachfolgenden Lageanalyse in Darfur stützt sich die ARK auf

öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa

Länderberichte, Lageanalysen internationaler Organisationen und

Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte aus den Medien, insbesondere auf

folgende Dokumente: UNHCR, Position on Sudanese Asylum-Seekers from Darfur,

Februar 2006;

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UN, Sudan Situation Report, 23. März 2006; UN Security Council, Report of the

Secretary-General on Darfur, S/2005/240 vom 12. April 2005, S/2006/306 vom 19.

Mai 2006; UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) in

Zusammenarbeit mit der UN Mission in Sudan (UNMIS), Third periodic report of the

United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation

in the Sudan, April 2006; UN-Untersuchungskommission/UN ICI, Report of the

International Commission of Inquiry on Darfur to the United Nations

Secretary-General, 25. Januar 2005; Internationaler Strafgerichtshof/ICC,

Troisième Rapport du Procureur de la Cour Pénale Internationale au Conseil de

Sécurité des Nations Unies en application de la Résolution 1593 (2005), 14. Juni

2006; African Union, Peace and Security Council, 45th Meeting, Report of the

Chairperson of the Commission on the Situation in Darfur (the Sudan), PSC/PR/2(XLV),

12. Januar 2006; UK Home Office, Operational Guidance Note Sudan, 5. Mai 2006;

UK Home Office, Country of Origin Information Report Sudan, April 2006; US

Department of State, Sudan, Country Reports on Human Rights Practices, 2005, 8.

März 2006; Human Rights Watch/HRW, Country Summary Sudan, Januar 2006; HRW, Q &

A: Crisis in Darfur, 10. März 2006; HRW, Entrenching Impunity, Government

Responsibility for International Crimes in Darfur, Volume 17, No. 17(A),

Dezember 2005; International Crisis Group/ICG, To save Darfur, Africa Report No.

105, 17. März 2006; Amnesty International/AI, AI Report 2006; AI, Sudan, Darfur:

Too many people killed for no reason, November 2003; Gesellschaft für bedrohte

Völker/GfbV, Völkermord in Darfur, Menschenrechtsreporte Nr. 34, August 2004 und

Nr. 37, Dezember 2004.

Die Grösse Darfurs entspricht in etwa derjenigen Frankreichs. Von den etwa 6

Millionen Einwohnern leben ungefähr 60% von Subsistenzlandwirtschaft. Darfurs

Bevölkerung ist überwiegend muslimisch; davon ist über 40% nicht

arabischstämmig. Die Bevölkerung setzt sich aus einer Vielzahl von Völkern und

Stämmen zusammen, die über 130 Sprachen sprechen. Mit der Zeit kristallisierte

sich die arabische Sprache als "Lingua Franca" heraus und die Zentralregierung

förderte gezielt die islamisch-arabische Kultur. Die grössten nichtarabischen

ethnischen Gruppen Darfurs sind neben den Fur die Zaghawa, die Massalit und die

Rhezehghat. Politisch wurde der Sudan im Jahr 1899 anglo-ägyptisches

Kondominium, de facto war er aber bis zum Jahr 1953 eine britische Kolonie. Das

seit 1650 bestehende Sultanat "Dar Fur" (Land der Fur) hingegen wurde erst im

Jahr 1917 in den britisch beherrschten Sudan eingegliedert, nachdem es unter

britisch-ägyptischer Besatzung ab dem Jahr 1889 zuerst noch eine gewisse

Autonomie beibehalten konnte. Die britische Kolonialpolitik legte das Fundament

für die politische und wirtschaftliche Marginalisierung Darfurs und anderer

Randregionen Sudans: Bildungseinrichtungen und wirtschaftliche Aktivitäten

konzentrierten sich in den flussnahen Regionen, womit Fluss-Anrainer (im Zent-

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rum und im Norden Sudans entlang des Blauen und des Weissen Nils) gegenüber

dem Rest des Landes eine dominierende Position einzunehmen vermochten. Nach der

Unabhängigkeit im Jahr 1956 besiegelte der Prozess der Zentralisierung und

Islamisierung diese Tendenz. Im Jahr 1983 wurde die Scharia eingeführt, was

kriegerische Auseinandersetzungen zwischen dem Norden und dem mehrheitlich

christlichen Süden auslöste (vgl. zur Situation im Südsudan

EMARK 2005 Nr. 14, S. 127 ff.). In Darfur, welches

im Jahr 1994 verkleinert und administrativ in drei Regionen - Nord-, West- und

Süddarfur - aufgeteilt wurde, waren Streitereien um Land und Wasser nichts

Aussergewöhnliches, insbesondere zwischen Kamel treibenden Familien und

nomadischen Viehbesitzern einerseits und den niedergelassenen Farmern

anderseits. Die Kämpfe um Ressourcen intensivierten sich mit der katastrophalen

Dürre in der Sahelzone in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, auf

welche die Regierung kaum reagierte. Dies erhöhte den Unmut der Bevölkerung

gegen die Zentralregierung, da sie sich von ihr im Stich gelassen fühlte. Das

fragile soziale und ökologische Gleichgewicht wurde zusätzlich durch massive

Zuwanderung von Nomaden aus den noch trockeneren Gebieten Tschads und Libyens

gestört. Hinzu kam, dass die traditionellen Konfliktlösungsmethoden und

-institutionen keine Anwendung mehr fanden, nachdem der damalige Präsident

Ga'afar Mohammed El Nimeiri im Jahr 1971 die einheimischen Verwaltungen

aufgelöst und die Gouverneursposten mit Personen, die nicht aus den

entsprechenden Regionen stammten und Probleme nicht mehr mit lokalen

traditionellen Massnahmen zu lösen vermochten, besetzt hatte; Selbstjustiz und

Kriminalität griffen um sich. Überdies wurde seit dem Kriegsausbruch zwischen

Tschad und Libyen im Jahr 1982 der an Libyen und Tschad angrenzende Westen

Darfurs - bis zum Jahr 1988 mit offizieller Erlaubnis des Sudans - von Libyen

als Einfallstor in den Tschad benutzt. Damit strömten Waffen nach Darfur, die

dort für wenig Geld auch von der Zivilbevölkerung gekauft werden konnten. Im

Weiteren begann die sudanesische Regierung arabischstämmige Viehnomaden in

Darfur, insbesondere Angehörige des Stammes der Baghara, mit Waffen zu

beliefern, welche den politischen Zwecken der Arabisierung und Islamisierung

dienten. Ihre Milizen sollten zusätzlich die Armee beim Kampf gegen die

Opposition im Süden des Landes unterstützen. Dies führte zu einer enormen

Militarisierung Darfurs, so dass auch zu eigennützigen Zwecken immer mehr

bewaffnete Kämpfe zwischen einzelnen ethnischen Gemeinschaften ausbrachen und

sich Banditentum verbreitete. Im Jahr 1987 schlossen sich sodann 27 arabische

Nomaden-Gruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklärten

nicht-arabischen Gruppen den Krieg. Schon damals behauptete die

Zentralregierung, ausschließlich "Banditen" seien für die Kämpfe verantwortlich

und bestritt jeden politischen Hintergrund der bewaffneten Auseinandersetzungen

(vgl. GfbV, Menschenrechtsreport Nr. 34, S. 95). In den 90er Jahren geriet die

Situation in Darfur mehr und mehr ausser Kontrolle. Der seit dem Jahr 1989

amtierende su-

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danesische Präsident Omar Hassan Ahmad al-Bashir setzte die ideologisch

motivierte "Islamische Revolution" fort. Der Konflikt in Darfur eskalierte Ende

2002/Anfang 2003: Im Sommer des Jahres 2002 kam es zu zahlreichen Verhaftungen

und zur Zerstörung von Häusern von Personen, die sich für die lokale Darfur

Liberation Front (DLF) engagierten, welche insbesondere das Ende der

Diskriminierung der schwarzafrikanischen Bevölkerung forderte. Hinzu kam die

Enttäuschung der schwarzafrikanischen Befreiungsbewegungen Sudan Liberation

Mouvement/Army (SLM/A, Nachfolgeorganisation der DLF) und Justice and Equality

Mouvement (JEM) darüber, dass die Darfuris von den im Jahr 2002 aufgenommenen

Friedensverhandlungen zwischen der sudanesischen Regierung und Vertretern der im

Süden Sudans von John Garang angeführten Sudanesischen Volksbefreiungsarmee

(Sudan People's Liberation Army/SPLA) ausgeschlossen blieben. Beide

Oppositionsgruppierungen begannen sich in den Jahren 2001 und 2002 gegen die

Marginalisierungspolitik der Zentralregierung in Khartoum zu formieren und

verfolgten zunächst Ziele der Demokratisierung und Säkularisierung des Staates -

noch ohne ethnische Partikularinteressen (vgl. zu den Oppositionsbewegungen

insbesondere UN ICI, a.a.O., S. 37 ff.). Erst als die Regierung versuchte, nach

dem ausschlaggebenden Angriff der Rebellen am 24./25. April 2003 auf

militärische Regierungseinrichtungen in El Fasher, dem Hauptort Norddarfurs, die

Aufständischen mit Hilfe von - als Janjaweed bezeichneten - Reitermilizen

niederzuschlagen, gewannen die ethnischen Aspekte des Konflikts an Bedeutung und

mischte sich die Regierung offiziell in den Konflikt ein. "Janjaweed" scheint

ursprünglich ein Schimpfwort zu sein, mit welchem die Bevölkerung

umgangssprachlich primär arabisch sprechende nomadische Viehdiebe, Banditen und

Kriminelle bezeichnete (vgl. Courrier International, no. 817, Au Darfour, les

milices restent souveraines, 29. Juni bis 5. Juli 2006). Seit deren Rekrutierung

durch die Regierung ist der Begriff zum Synonym für alle gegen die

Zivilbevölkerung agierenden arabisch-stämmigen Milizen und die "Popular Defence

Forces" (offiziell von der Regierung rekrutierte lokale Verteidigungskräfte)

geworden (vgl. zu den Janjaweed und anderen auf Regierungsseite kämpfenden

Streitkräften insbesondere UN ICI, a.a.O., S. 27 ff.). Die Bezeichnung wird

hingegen weder von diesen paramilitärischen Streitkräften selbst noch von der

Regierung verwendet. Demgegenüber gehören den Rebellengruppen mehrheitlich

nichtarabischstämmige Volkszugehörige der Zhaghawa, der Massalit und der Fur an.

Aus diesem Grund wurden Angehörige dieser Stämme die Zielscheibe der von der

Regierung und ihren Agenten begangenen Massenvertreibungen, Tötungen,

Brandschatzungen, Zerstörungen von Dörfern, Vergewaltigungen, Folter,

Verschleppungen und weiteren Verbrechen. Genaue Angaben zu den Opferzahlen sind

schwierig zu finden; die meisten Berichte sprechen von "Tausenden" von Toten und

"Millionen" von Vertriebenen. Gemäss diversen Berichten sollen von der

ursprünglich 6 Millionen umfassenden Bevölkerung Darfurs im Jahr 2006 bereits

etwa 2 Millionen intern vertrie-

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ben und mehr als 200'000 ins Ausland, insbesondere nach Tschad, geflohen

sein. Schätzungen gehen von etwa 200'000 bis 300'000 Toten seit dem Jahr 2003

aus. Beim Courrier International spricht man im Juli 2006 von "au moins 200'000

morts" (vgl. Courrier International, a.a.O., 29. Juni bis 5. Juli 2006) und

Jeune Afrique zitiert "entre 180'000 et 300'000 morts (…) depuis février 2003 "

(vgl. Jeune Afrique, Le Soudan réitère son opposition à une force de l'ONU au

Darfour, 11. Juni 2006).

Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte und der Internationale

Strafgerichtshof sprechen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von

Kriegsverbrechen (vgl. Rapport du Haut-Commissaire des Nations Unies aux Droits

de l’Homme et Suivi de la Conférence Mondiale sur les Droits de l’Homme,

Situation des droits de l'homme dans la région du Darfour au Soudan,

E/CN.4/2005/3, 7. Mai 2004, S. 24), beziehungsweise von ethnischen Säuberungen

(vgl. UN News Center, Darfur: Ethnic Cleansing Continues, 9. Februar 2005; UN

News Service, UN rapporteurs gravely concerned by reports of ethnic cleansing in

Sudan, 29. März 2004; UN Press briefing on humanitarian crisis in Darfur, Sudan,

2. April 2004), liessen bislang hingegen die Frage des Völkermords offen (vgl.

ICC, a.a.O., S. 4), welche von Seiten der amerikanischen Regierung (vgl. US

Department of State, a.a.O., Section 1, Bst. g) und der Gesellschaft für

bedrohte Völker bejaht wird. Auch Human Rights Watch spricht von ethnischer

Säuberung (vgl. HRW, If We Return, We Will Be Killed, Consolidation of Ethnic

Cleansing in Darfur, Sudan, Report November 2004; HRW, Darfur destroyed: Ethnic

Cleansing by Government and Militia Forces in Western Sudan, Mai 2004). Die von

der Regierung als Milizionäre Rekrutierten seien eindeutig aufgrund ihrer

Volkszugehörigkeit (zu Stämmen, die bereits mit jenen verfeindet waren, welche

die Mehrheit der Rebellen ausmachen) ausgewählt worden und richteten ihre

Erwägungen

Massenvernichtungsmassnahmen gegen Angehörige, die geografisch oder ethnisch den

Rebellen nahe stehen (vgl. HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, S.9 f.; UK

Home Office, Country of Origin Information Report Sudan, April 2006, Ziff. 6.118

ff.). Die sudanesische Regierung ihrerseits spricht vom notwendigen

Niederschlagen der Rebellion (counter-insurgency warfare) und von in Afrika

typischen Stammesfehden (vgl. ICG, a.a.O., S. 3). Wegen des Zusammenbruchs der

Wirtschaft, der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verlusts der

Lebensgrundlagen durch die so genannte Politik der verbrannten Erde, was von der

Regierung „road clearing“ genannt wurde (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff.

6.221), leidet bis heute mehr als die Hälfte der Bevölkerung Darfurs unter den

Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen (vgl. HRW, Entrenching Impunity,

Dezember 2005, S. 2). Fast alle Angriffe der Regierung auf die

Befreiungsbewegungen und die Zivilbevölkerung folgten einem bestimmten Muster:

Einsatz von Kampfhubschraubern sowie -flugzeugen und deren Angriffe auf die

Zivilbevölkerung, Ein-

2006.

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satz von Truppen der Infanterie während des Angriffs, willkürliche

Exekutionen und andere Tötungen von Zivilisten, Vergewaltigungen und andere

Missbräuche von Zivilpersonen, Plünderungen der Haushalte und der Viehbestände

durch Milizen und Regierungstruppen. Dabei ist erwiesen, dass Regierungstruppen

und Janjaweed gemeinsam agieren (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 54, S. 64 f. und S.

161; ICG, a.a.O., S. 3 f. und S. 10; HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005,

insbesondere Abschnitt VI. A, South Darfur, December 2004: Anatomy of a

Government Offensive against Civilians, S. 33 ff.; Human Rights Watch, Sudan:

Janjaweed Camps Still Active, 27. August 2004; Institut für Friedenssicherung

und Konfliktmanagement der Landesverteidigung Wien, Sudan – Zwischen Krieg und

Frieden, in: IFK aktuell 1/05, April 2005). Die UN-Untersuchungskommission zu

Darfur schreibt in ihrem Bericht vom 25. Januar 2005, es sei zwar nicht möglich,

die Janjaweed-Milizen als homogene Einheit zu beschreiben - weshalb sie sie in

drei Kategorien aufteilt -, indessen sei sicher, dass alle mit der Regierung in

Verbindung stünden und von dieser unterstützt und bewaffnet würden (vgl. UN ICI,

a.a.O., S. 24 und 33 ff.). Im Weiteren würden ihre Gräueltaten nicht geahndet.

Die Regierung sei deshalb eindeutig für die Verbrechen der Janjaweed zur

Verantwortung zu ziehen (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 36 f.). Ferner stellt sie fest,

dass die Janjaweed-Milizen über Gefangenenlager verfügen, wohin sie Zivilisten

verschleppen und foltern (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 35; AI, Sudan, Jahresbericht

2005).

Als Zwischenergebnis der Lageanalyse ergibt sich, dass sich die seit den 80er

Jahren namentlich wegen der Dürre verschärften lokalen Konflikte um Wasser und

Weideflächen zwischen den Landbesitzern und landlosen Nomaden mit nur

hintergründigen ethnischen Spannungen in nahezu flächendeckende extreme Gewalt

und Menschenrechtsverletzungen mit unkontrolliertem Banditentum und immer

stärkerer ethnischer Komponente ausgeweitet haben, welche bisher mehrere

Millionen Opfer von Tötungen, Vergewaltigungen, massenhaften internen und

externen Vertreibungen und zerstörten Lebensgrundlagen forderten. Im Weiteren

ist belegt, dass diese Übergriffe von der Regierung direkt oder mit ihrer

Unterstützung ausgeübt werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch

die Rebellenorganisationen - welche seit den teils gescheiterten

Friedensbemühungen (vgl. weiter unten) und den steigenden Spannungen zwischen

Tschad und Sudan teilweise zu Guerillagruppen mutierten - vermehrt

Menschenrechtsverletzungen zu verantworten haben (vgl. zuletzt etwa Report des

UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 19. Mai 2006, S/2006/306).

Erste Friedensbemühungen endeten mit dem Zwischenergebnis des in N'Djamena/Tschad

abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommens vom 8. April 2004 und der am 9.

November 2004 in Abuja/Nigeria unterzeichneten Protokolle über humanitären

Zugang und Sicherheit in Darfur. Dies ermöglichte den Einsatz der

2006.

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African Union Mission in Sudan der Afrikanischen Union (AMIS), deren Mandat

bis zum 30. September 2006 verlängert wurde, und die Überwachung der Umsetzung

des Waffenstillstandes und der Abuja-Protokolle, sowie Beiträge zur sicheren

Lieferung von humanitärer Hilfe und zur allgemeinen Sicherheit der intern

Vertriebenen (IDP), der Flüchtlinge und der Zivilbevölkerung beinhaltet (vgl.

African Union, Peace and Security Council, 46th Meeting, Communiqué, [PSC/MIN/Comm.XLVI],

10.

März 2006). Allerdings wurden die bisherigen Waffenstillstandsabkommen von

allen Parteien immer wieder gebrochen (vgl. Stellungnahme der GfbV vom 11.

Februar 2005 vor der UN Kommission für Menschenrechte, Civil and political

rights, including the question of: independence of the judiciary, administration

of justice, impunity, E/CN.4/2005/

NGO/233, 9. März 2005); die humanitäre Katastrophe sowie die Kämpfe -

einschliesslich Angriffe gegen IDP-Lager, Hilfskonvois und die AMIS - nahmen

stetig zu, auch während der im April 2006 wieder aufgenommenen

Friedensverhandlungen (Frankfurter Rundschau, Ein Vertrag allein bringt noch

keinen Frieden, 29. Mai 2006). Der Friedensprozess wurde zudem dadurch

erschwert, dass sich die Oppositionsgruppierungen spalteten (die SLM/A spaltete

sich in zwei Gruppierungen und die National Movement for Reconstruction/Reform

and Development (NMRD) schälte sich aus der JEM) und sich neue bewaffnete

Gruppierungen formierten, was auch eine Zunahme von ethnisch motivierten

Übergriffen zur Folge hat (vgl. African Union, Peace and Security Council, 45th

Meeting, a.a.O., S. 30 f.). Am 5. Mai 2006 unterzeichneten die sudanesische

Regierung und die damals bedeutendere Fraktion der Sudanesischen Befreiungsarmee

(SLA) unter dem ethnischen Zaghawa Minna Minnawi das Friedensabkommen in Abuja

(Nigeria). Die andere Fraktion der SLA unter Abdulwahid Al Nour und die JEM

lehnten eine Zustimmung zum Abkommen ab. Sie hielten das vorgeschlagene Abkommen

für ungerecht: ihre Forderungen nach mehr politischem Einfluss, höherer

Entschädigung für die Opfer des Konfliktes und Mitsprache bei der Entwaffnung

der Janjaweed wurden darin nicht in ihrem Sinne aufgenommen. Im Übrigen kam es

auch in den Vertriebenenlagern zu Protesten gegen das Abkommen. Es wird

vermutet, dass Minnawis Motivation, das Abkommen zu unterzeichnen, ebenfalls

nicht echte Friedensbemühungen waren, sondern einerseits die Hoffnung, damit den

Sturz des tschadischen Präsidenten Idriss Déby (ein gebürtiger Zaghawa) zu

verhindern und anderseits sich einem allfälligen Verfahren vor dem

internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, mit welchem die Vermittler in

Abuja gedroht haben sollen, zu entziehen (vgl. Neue Zürcher Zeitung/NZZ, Ein

schlechtes Friedensabkommen für Darfur, 16. Mai 2006; Der Spiegel, Jenseits von

Frieden, 17. Juli 2006). Am 7. August 2006 wurde Minnawi sodann zum

Sonderberater des sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir ernannt (vgl. BBC

News, Darfur rebel takes government job, 7. August 2006; Le Temps, Le Darfour au

bord du désastre humanitaire, 29. August 2006).

2006.

/ 25 - 274

Gleichzeitig gingen diverse Initiativen zur Schlichtung und Beilegung der

bewaffneten Kämpfe sowie zur Linderung der humanitären Katastrophe auf

internationaler Ebene weiter. Der UN-Sicherheitsrat beschloss mit Resolution

1593.

(2005) am 31. März 2005, den Internationalen Strafgerichtshof mit

Untersuchungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ab dem 1. Juli 2002 zu

beauftragen. Dieser konnte wegen der sich permanent verschlechternden

Sicherheitssituation in Darfur seine Untersuchungen und Einvernahmen von Zeugen

bisher indessen nur im Ausland durchführen (vgl. ICC, a.a.O., S. 2). Weitere

UN-Bemühungen, wie beispielsweise der Einsatz von UN-Schutztruppen zur Ablösung

der AMIS, deren Mandat am 30. September 2006 abläuft (vgl. UN Sicherheitsrat,

Resolution 1706 [2006] vom 31. August 2006, S/Res/1706 [2006]), werden von der

sudanesischen Regierung blockiert (vgl. NZZ, Khartum setzt auf militärische

Lösung in Darfur, 5. September 2006; die tageszeitung/taz, Sudan will nicht mehr

Blauhelme in Darfur, 4. September 2006; taz, Friedensprozess für Darfur platzt,

29.

Juni 2006; Frankfurter Allgemeine, Wir werden eine Invasion verhindern, 1.

September 2006). Zudem stehen im Sicherheitsrat namentlich China, Katar und

Russland den UN-Bemühungen nicht sehr wohlwollend gegenüber. Gewisse Beobachter

gehen davon aus, dass diese Staaten aus wirtschaftlichen Interessen am

Erdölvorkommen in Darfur den Prozess behindern (vgl. GfbV, Menschenrechtsreport

Nr. 37, S. 13). Im Jahr 1999 begann Sudan damit, Erdöl zu exportieren. Firmen

aus China, Indien, Malaysia und Russland waren am Bau der ersten Pipelines

beteiligt. Eine weitere Pipeline ist von Darfur über Südsudan nach Mombasa

(Kenia) geplant. Dabei handle es sich um eines der grössten Projekte in Afrika.

Einigen Experten zufolge wird Sudan zu einem der grössten Exporteure in den

nächsten zehn Jahren aufsteigen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and

Asylum Research and Documentation/ACCORD, Hungarian Helsinki Committee/HHC &

UNHCR, 10th European Country of Origin Information Seminar, Final Report Sudan,

Budapest, Dezember 2005, S. 6; Tages-Anzeiger, Hoffen für eine geschundene

Region, 6. Mai 2006; A la rencontre des mondes. L'épopée des réfugiés du Darfour,

Fabienne Le Houerou, in: Maghreb-Machrek, No. 185, Marges et Mondialisation, les

migrations transsahariennes, Herbst 2005, S. 120).

Zusammenfassend steht fest, dass in Darfur auch aus heutiger Sicht einer der

schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie aussenpolitischen, ethnischen und

wirtschaftlichen Komponenten besteht, welcher weiterhin unzählige Opfer von

Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deren

humanitären Folgen fordert. Seit dem Abschluss des letzten Friedensvertrags ist

keine einzige der darin festgelegten Fristen eingehalten worden. Kämpfe und

Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung gehen unvermindert weiter (vgl. TA,

In Darfur gedeiht trotz Abkommen kein Frieden, 6. Juli 2006). Hinzu kommt, dass

die bereits am Ende der Friedensverhandlungen sich abzeichnende

2006.

/ 25 - 275

Fraktionierung der Rebellengruppierungen voranschreitet, insbesondere seit

eine neue Allianz der Rebellen unter dem Namen der National Redemption Front (NRF)

gegründet wurde (vgl. TA, a.a.O., 6. Juli 2006; NZZ, Rebellen greifen Ortschaft

im Westsudan an, 5. Juli 2006) und viele von Minnawis Kommandanten zu

verfeindeten Rebellengruppen übergewechselt sind, die den Friedensvertrag

ablehnen (vgl. NZZ vom 5. September 2006; Le Temps, L'ONU décide d'envoyer des

Casques bleus au Darfour, 1. September 2006). Auch die Janjaweed-Milizen

scheinen sich immer stärker zu verselbstständigen und ihren eigenen Jihad zu

führen (vgl. Courrier International, a.a.O.; Le Temps, a.a.O.). Es zeichnet sich

somit aktuell keine Verbesserung der Lage ab.

6.

Aufgrund dieser Länderanalyse, der Darlegungen des Beschwerdeführers und

der weiteren Abklärungen der ARK, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens,

welches die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in neuem Licht erscheinen

lässt, vermag die ARK die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach die

Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Widersprüchen und Undifferenziertheit als

nicht glaubhaft zu bezeichnen seien, nicht zu teilen.

Zum Einen zeigt der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Aussagen ein für eine

schwer traumatisierte Person typisches Verhalten, welches einen etwaigen

fehlenden Detailreichtum seiner Schilderungen insbesondere betreffend seine

Haftzeit - welche durchaus als Ursprung seiner Traumatisierung angenommen werden

kann - zu erklären vermag. Zum Andern gelingt es ihm, die vermeintlichen

Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Bezüglich seines Aufenthaltsortes zum

Zeitpunkt des Luftangriffs auf sein Dorf vom 17. November 2004 ist

beispielsweise durchaus nachvollziehbar, dass er nicht genau weiss, in welchem

der Lager (im Gefangenenlager der Janjaweed oder in einem Flüchtlingslager) er

sich an diesem Tag befand, zumal er den Luftangriff nicht selber erlebt hatte.

Im Übrigen decken sich die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls mit

den von der ARK vorgenommenen Recherchen und der obigen Lageanalyse. Die ARK

kommt aus diesen Überlegungen zum Schluss, dass die Aussagen des

Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. Sie fühlt sich in ihrer

Position dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen

umgangssprachliche Ausdrücke anstelle der offiziellen benutzt, was seine

Glaubwürdigkeit ebenfalls untermauert. Beispielsweise nennt er die als SLM/A und

JEM bekannten, schwarzafrikanischen Oppositionsgruppierungen "Tora Bora" und "Peshmerga",

ein für die Rebellen benutzter Ausdruck (vgl. European-Sudanese Public Affairs

Council, Sudan orders crack down on Darfur militias, 19. Juni 2004), und benützt

für den Stamm von Musa Hilal die Bezeichnung "Baghara" - so wie die Rinder

züchtende arabische Bevölkerung von Darfur dort bezeichnet wird (vgl. Jérôme

Tubiana: Le Darfur, un conflit identitaire? In: Afrique contemporaine, Nr. 214,

2005, S. 172). Scheich Musa Hilal ist oberster Führer des

2006.

/ 25 - 276

arabischen Nomadenstammes der Um Jalul in Norddarfur (vgl. Courrier

International, a.a.O.). Sein Stamm ist seit den 60er Jahren in Konflikte um den

Zugang zu Weideland und Wasser mit der lokalen sesshaften Bevölkerung

verwickelt. Wegen seiner brutalen Vorgehensweise verbrachte Musa Hilal eine

gewisse Zeit im Gefängnis, von welchem er indessen im Juni 2003 mit dem Auftrag

entlassen wurde, sich gegen die SLA - welche im April 2003 in Darfur eine

Grossoffensive gegen Regierungseinrichtungen gestartete hatte - zu formieren

(vgl. HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, S. 10 ff.; abcNews, Leader

Accused of Sudan Massacre Says "Bad Things Happen", 18. November 2004). Seither

ist er international als Führer der Janjaweed bekannt und wurde deshalb mit UN

Sanktionen belegt (vgl. UN Sicherheitsrat, Resolution 1672 [2006] vom 25. April

2006) beziehungsweise von den USA zwecks Auslieferung gesucht (vgl. ICG, Darfur:

The Failure to Protect, Africa Report N° 89, 8. März 2005, S. 8). Auch bezüglich

Musa Hilal stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit den der ARK

vorliegenden Lageberichten überein und müssen - entgegen der Auffassung des BFM

- als glaubhaft bezeichnet werden. Der Antrag auf Erstellung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens wird damit gegenstandslos.

Aufgrund der Akten geht die Kommission somit im Wesentlichen von folgendem,

glaubhaften Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer, ein nicht-arabischer Sudanese

der sesshaften Ethnie der Tunjur (auch: Tungur), wurde im Oktober 2004 in der

Nähe von Nyala (Süddarfur) von Janjaweed-Milizen festgenommen, in deren Lager in

Haft gebracht und dort schwer misshandelt. Im Lager wurde er Zeuge von

schwerwiegenden Übergriffen auf andere. Dieses Lager wurde nach etwa zwei Wochen

von Angehörigen der Unabhängigkeitsbewegungen angegriffen, wobei dem

Beschwerdeführer die Flucht in ein Flüchtlingslager gelang. Im Weiteren kamen

seine Familienangehörigen am 17. November 2004 bei einem Luftangriff der

sudanesischen Armee, welche die Janjaweed-Milizen verteidigte, in ihrem Dorf um.

Schliesslich hat ihm sein Schwager, der in einer der Oppositionsbewegungen aktiv

ist, zur Flucht verholfen.

Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit die Voraussetzungen für

die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.

7.

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die

Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,

welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter

Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden

drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. (vgl. zur

Schutztheorie das Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I., Somalia,

EMARK 2006 Nr. 18).

2006.

/ 25 - 277

Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger

Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem

Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des

Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996

Nr. 29, Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, Erw.

6a, S. 43).

Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte

asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

8.

8.1

Nach der oben unter Erw. 5 dargestellten Situation in Darfur steht fest,

dass die dort beschriebenen Misshandlungen von Zivilpersonen eine Intensität

erreichen, welche den Anforderungen von Art. 3 AsylG weitaus genügen. Im

Weiteren hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er während seiner

Haftzeit im Lager der Janjaweed psychische und körperliche Folterungen erlitten

hat, unter welchen er bis heute zu leiden hat.

8.2

Wie aus der Lageanalyse hervorgeht, richten sich die Übergriffe der

Janjaweed und der anderen auf Regierungsseite kämpfenden Streitkräfte gegen

ethnisch definierte Gruppen von Opfern. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger

der Tunjur, ist somit ebenfalls gezielt Opfer der erlittenen Haft und

Misshandlungen geworden; die Gezieltheit ergibt sich daraus, das die

Verfolgungshandlungen konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren und er

nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren geworden ist (vgl.

EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 6.2., S. 186, m.w.H.; im Weiteren

zum Erfordernis der Gezieltheit: W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 76 f; M. Gattiker, Das Asyl- und

Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 71; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch

des Asylrechts, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 90 f.); die

erlebte Verfolgung beruht folglich auf einer im Sinne von Art. 3 AsylG

relevanten Verfolgungsmotivation.

Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3

AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und

der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Die ARK anerkennt,

dass es plausible objektive und subjektive Gründe geben kann, die eine zeitlich

verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl.

EMARK 1996 Nr. 25). Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Anfang

Februar 2005, nachdem er nach seiner Flucht aus dem Lager der Janjaweed im

November 2004 noch einige Zeit in einem Flüchtlingslager und in seinem

Heimatdorf X. verbracht hatte. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem

Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager Ende 2004/Anfang

2005.

verliess, und seiner Ausreise Anfang Februar 2005 kann als gegeben gelten,

da durchaus

2006.

/ 25 - 278

plausibel erscheint, dass die Ausreisevorbereitungen die dazwischen liegende

Zeit in Anspruch nahmen. Folglich können die Verfolgungsvorbringen auch in

dieser Hinsicht als asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG qualifiziert werden.

Sodann ist angesichts der bis zum heutigen Zeitpunkt unveränderten

Sicherheits- und ethnischen Verfolgungslage in Darfur davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Vorverfolgung begründeterweise

auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von

erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne

weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu

schliessen ist: Kälin, a.a.O., S. 127, Gattiker, a.a.O., S. 76, W. Stöckli,

Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für

die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 331, Rz. 8.18). Die Furcht vor

künftiger Verfolgung, die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise

begründeterweise hatte, bleibt auch heute weiterhin aktuell.

Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen

Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (vgl. zum Fehlen einer

innerstaatlichen Fluchtalternative nachfolgend). Daher kann die Frage, ob in

Darfur gegen die nicht-arabische Bevölkerung auf systematische, organisierte und

massive Weise eine ethnische Verfolgung verübt wird, die sich unterschiedslos

gegen jede Person nicht-arabischer Ethnie in dieser sudanesischen Region richtet

- mithin die Frage, ob es sich um eine Kollektivverfolgung handelt - offen

bleiben (vgl. zur Kollektivverfolgung beziehungsweise zur ethnischen Säuberung

im damaligen Kontext von Srebrenica: EMARK 1997

Nr. 14, Erw. 4d.dd., S. 114).

8.3

Ferner kann derzeit nicht von einer Fluchtalternative innerhalb der

Landesgrenzen Sudans ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der ARK müsste

der Beschwerdeführer am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen

Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl.

EMARK 1996 Nr. 1). In Anbetracht der

direkten Ausübung von Gewalt in Darfur durch die staatlichen Streitkräfte

beziehungsweise der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische

Zentralregierung - wie unter Erw. 5 ausführlich dargelegt (vgl. insbesondere HRW,

a.a.O., Dezember 2005, Abschnitt VI. A, South Darfur, December 2004: Anatomy of

a Government Offensive against Civilians, S. 33 ff.) - ist nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen

Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben alleine in der Hauptstadt

Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons/IDP)

- davon etwa 10-15% aus Darfur - in vier Lagern und sechzehn Siedlungen in der

Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen und

Gewalttaten von Seiten der

2006.

/ 25 - 279

Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und

zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen

verbreitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen

werden könne (vgl. UNHCR's Position on Sudanese Asylum-Seekers from Darfur,

a.a.O., S. 3). Schliesslich deutet die Haltung der Regierung Sudans im

Friedensprozess in Darfur bisher ebenfalls nicht auf einen Schutzwillen hin; zum

einen verhindert sie die Ablösung der AMIS durch UN Blauhelme, welche sie als

westliche Invasion bezeichnet (vgl. taz, a.a.O.; TA, In Darfur gedeiht trotz

Abkommen kein Frieden, 6. Juli 2006), zum andern waren bisher keine Bemühungen

seitens der Regierung zur in den Friedensverträgen vereinbarten Entwaffnung der

Janjaweed sichtbar. Daraus ist abzuleiten, dass Personen aus Darfur nicht davon

ausgehen können, vom sudanesischen Staat in Darfur und ausserhalb ihrer Region

den nötigen Schutz gegen allfällige Diskriminierungen, Behelligungen und weitere

Verfolgungsmassnahmen beanspruchen zu können.

8.4

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der

Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da im

Übrigen den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme

allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung des Bundesamts vom 11. April 2005 ist aufzuheben, und das BFM ist

anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

© 05.12.06