EMARK-2006-25
EMARK - JICRA - GICRA 2005 25/263
1. Januar 2006Deutsch33 min
einem Janjaweed-Lager in Haft befunden. Dies sei indessen mit seiner Aussage, er
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. September 2006 i.S. A.M,
Sudan
Art. 3 AsylG: Konfliktsituation in Darfur; asylrechtliche
Relevanz einer Verfolgung durch die Janjaweed-Milizen.
1. Allgemeine Lage in Darfur, speziell seit der Eskalation
des Konflikts anfangs 2003 (Erw. 5).
2. Asylrelevanz der von den Janjaweed ausgehenden, gegen
ethnisch definierte Gruppen von Opfern gerichteten Übergriffe. In Anbetracht
der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Regierung
besteht für Personen aus Darfur keine innerstaatliche Fluchtalternative im
Sudan (Erw. 8).
Art. 3 LAsi : conflit du Darfour ; pertinence en matière
d’asile de persécutions imputables aux milices Janjaweed.
1. Situation générale au Darfour, spécialement depuis
l’intensification du conflit à partir du début de 2003 (consid. 5).
2. Pertinence, en matière d’asile, des violences commises
par les milices Janjaweed à l’encontre de groupes de victimes définis selon
des critères ethniques. Dès lors que les milices Janjaweed bénéficient du
soutien du gouvernement soudanais, il n’existe aucune possibilité de refuge
interne au Soudan pour les personnes en provenance du Darfour (consid. 8).
Art. 3 LAsi: stato del conflitto nel Darfur; rilevanza in
materia d'asilo di persecuzioni da parte delle milizie Janjaweed.
1. Situazione generale vigente nel Darfur, segnatamente
dall’intensificazione del conflitto a partire dall’inizio del 2003 (consid.
5).
2. Rilevanza in materia d'asilo delle violenze delle
milizie Janjaweed nei confronti di gruppi di vittime definiti secondo criteri
etnici. Tenuto conto del fatto che le milizie Janjaweed possono contare sul
sostegno del
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governo sudanese, le persone provenienti dal Darfur non
hanno un’alternativa di rifugio interna in Sudan (consid. 8).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein 1983 geborener, ethnischer Tunjur aus dem Dorf X.
in Süddarfur - stellte am 18. Februar 2005 ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den
Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2004 von
Janjaweed-Milizen festgenommen und in deren Lager in Haft gehalten sowie
misshandelt worden. Dort habe er ebenfalls Vergewaltigungen und diverse andere
Misshandlungen von Mithäftlingen gesehen. Nach etwa zwei Wochen habe er
anlässlich eines Angriffs der Unabhängigkeitsbewegungen namens "Tora Bora"
(welche von Angehörigen der Volksgruppe Zaghawa geführt werde) und "Peshmerga"
(deren Mitglieder hauptsächlich der Volksgruppe der Fur angehörig seien) auf
dieses Lager die Flucht ergreifen können. Im Weiteren seien seine
Familienangehörigen bei einem Luftangriff der sudanesischen Armee, welche die
Janjaweed-Milizen verteidigt habe, am 17. November 2004 in ihrem Dorf
umgekommen. Seit Jahren würden die "schwarzen Leute" von arabisch-stämmigen
Volkszugehörigen der Baghara unter der Leitung von Musa Hilal und mit Hilfe der
Janjaweed-Milizen ihres Viehs beraubt, von ihren Dörfern vertrieben,
vergewaltigt, festgenommen und getötet. Auch seiner Familie sei des Öfteren das
Vieh gestohlen worden. Im Übrigen sei sein Vater Waffenschmuggler gewesen.
Überdies habe er einen Schwager, welcher ebenfalls Waffen für die "Tora Bora"
schmuggle und für eine Unabhängigkeitspartei - auch mit Waffengewalt - tätig
sei. Dieser habe ihm zur Ausreise geraten und verholfen.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen unglaubhaft seien, und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und
möglich; eine Rückkehr nach Darfur sei zwar nicht zumutbar, aber es bestehe eine
innerstaatliche Wohnsitzalternative im Sudan.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde.
Insbesondere brachte er vor, sein vom BFM als unglaubhaft gewürdigtes
Aussageverhalten sei durch seine Traumatisierung beeinflusst gewesen. Die ARK
veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Die
Gutachter stellen die Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), wobei das Krankheitsbild des Be-
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schwerdeführers als selten dermassen aussergewöhnlich ausgeprägt und sehr
eindrücklich beurteilt wird.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ordnete das BFM mit Verfügung vom 30.
November 2005 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
4.
4.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 11. April 2005 im
Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dieser habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf seinen Aufenthalt zum
Zeitpunkt des Luftangriffs auf sein Dorf am 17. November 2004 gemacht.
Anlässlich der kantonalen Befragung habe er behauptet, er habe sich damals in
einem Janjaweed-Lager in Haft befunden. Dies sei indessen mit seiner Aussage, er
sei Ende Oktober 2004 in Haft genommen worden, von welcher er sich nach etwa
zwei Wochen - also spätestens am 14. November 2004 - habe befreien können, nicht
zu vereinbaren. Ferner habe er in der Empfangsstelle vorgebracht, der Konflikt
mit der Familie Moussa bestehe seit zwei Jahren, wogegen er vor den
Kantonsbehörden ausgesagt habe, dieser habe bereits vor seiner Geburt bestanden.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sowohl seine Haftzeit im Janjaweed-Lager
wie auch den Flugangriff auf sein Dorf sehr oberflächlich und wenig detailliert
geschildert. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er und seine
Familie - angesichts dieses langjährigen Konflikts - den angestammten Wohnsitz
nicht bereits früher verlassen hätten. Aufgrund all dieser Elemente schloss das
BFM, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Herkunftsregion
Süddarfur habe glaubhaft schildern können.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde demgegenüber eingewendet, der
Beschwerdeführer sei im Lager Zeuge abscheulicher und traumatisierender Taten
gewesen. Er sei dort den ganzen Tag mit gefesselten Beinen und mit der Angst,
getötet zu werden, am Boden in der Sonne gesessen. Er sei geschlagen und
unregelmässig ernährt worden, weshalb er seine Haftzeit, den Tagesablauf im
Lager und seine Misshandlungen nicht detailliert habe darstellen können. Im
Übrigen habe er sich nach seiner etwa zweiwöchigen Gefangenschaft - ausgehungert
und traumatisiert - in ein Lager der "Peshmerga" begeben, wo er sich habe
pflegen und ernähren lassen. Aus diesem Grund habe er sich anlässlich des
Luftan-
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griffs vom 17. November 2004, bei dem seine Familie getötet worden sei, nicht
in seinem Dorf, sondern im Flüchtlingslager aufgehalten. Ferner würden seine
Schilderungen über die Eskalation des Konflikts in Darfur, über die verfeindeten
Gruppierungen und über die Erlebnisse der Bevölkerung mit den Lageberichten über
diese Region übereinstimmen. So seien laut eines UNO-Berichts zwischen 180'000
und 300'000 Menschen - wie die Familienangehörigen des Beschwerdeführers -
umgebracht worden und mehr als 2 Millionen auf der Flucht. Die Tatsache, dass
seine Familie nicht früher geflüchtet sei, spreche nicht gegen ihre Verfolgung.
Auch bestehe kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich
des Zeitpunkts, wann der Konflikt mit der Familie Moussa begonnen habe. Denn der
Streit zwischen Nomaden und Ansässigen daure schon seit vielen Jahren, habe
schon vor der Geburt des Beschwerdeführers bestanden und sei vor etwa zwei
Jahren (im Jahr 2003) eskaliert, als die ansässige Bevölkerung begonnen habe,
sich zur Wehr zu setzen, und worauf der Bürgerkrieg entbrannt sei.
Ferner wurde angefügt, es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da
der sudanesischen Regierung systematische Massaker an der aufständischen
Bevölkerung schwarzafrikanischer Volksgruppen im Westen Sudans - vor allem durch
indirekte oder direkte Unterstützung der Janjaweed-Milizen - vorgeworfen würden.
Weil staatliche Behörden auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff hätten, sei davon
auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative gegeben sei.
4.3. Aufgrund der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Traumatisierung
beauftragte die zuständige Instruktionsrichterin die Psychiatrische Poliklinik
des Universitätsspitals Zürich (spezialisiert in der Behandlung von Folter- und
Kriegsopfern) mit einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Das
psychiatrische Gutachten vom 10. November 2005 stellt in seinem
psychopathologischen Befund fest, dass der Kontakt zum Beschwerdeführer sowohl
auf einer verbalen wie auf einer affektiven Ebene schwierig herzustellen gewesen
sei und viel Zeit und ein starkes Einfühlungsvermögen benötigt habe. Die
Erzählweise des Beschwerdeführers im ersten Gespräch sei völlig unstrukturiert
und von plötzlichen Themenwechseln und teilweisem Vorbeireden geprägt gewesen,
wobei es sich um Abdriften in Erinnerungen (Flashbacks) bis hin zu eigentlichen
dissoziativen Zuständen gehandelt habe. Als dissoziative Zustände würden
psychopathologische Bilder beschrieben, in denen ein Mensch sich so sehr in
einem Wiedererleben einer traumatisierten Situation wähne, dass keine oder nur
eine sehr geringe Verbindung zur aktuellen Wirklichkeit bestehe. Die Person
„trete gewissermassen weg“ und müsse eventuell durch starke äussere Reize wieder
in die Gegenwart geholt werden. Dies sei während der Explorationszeit mit dem
Beschwerdeführer zweimal direkt beobachtet worden. Die festgestellte Symptomatik
sei typisch für erlebte Traumatisierungen und könne
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zu inkongruentem und teilweise widersprüchlichem Aussageverhalten eines
Betroffenen führen. Weit überdurchschnittlich ausgeprägt sei sodann die
Symptomatik der Störung des formalen Denkens, weshalb der Beschwerdeführer eine
völlig unstrukturierte Erzählart aufweise. Die begutachtenden Ärzte
diagnostizierten eine schwere depressive Episode und eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) und beurteilten das Krankheitsbild des
Beschwerdeführers als aussergewöhnlich ausgeprägt und sehr eindrücklich. Die
Kriterien für eine PTBS seien vollumfänglich und "lehrbuchmässig" erfüllt.
Insbesondere die panikartigen nächtlichen Albträume, die vegetative Übererregung
und das ständige Wiedererleben (Flashbacks) der Erlebnisse seien sehr
ausgeprägt. Ferner seien starke Ein- und Durchschlafstörungen und eine
ausgeprägte Angstsymptomatik sowie quälende Schuldgefühle festzustellen. Des
Weiteren bestehe eine deutliche depressive Stimmungslage mit Gefühlen der
Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit, mit ausgeprägter Trauer und sozialem Rückzug
sowie Interessenverlust. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei in seiner
Gesamtheit kohärent und plausibel und zeige eine schwere Beeinträchtigung des
mentalen und sozialen Funktionierens, verbunden mit einem hohen Leidensdruck,
auf.
4.4. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2005 ordnete die
Vorinstanz in Würdigung aller Umstände, insbesondere der gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wiedererwägungsmässig die vorläufige Aufnahme an. Dabei hob sie die Ziffern 4
und 5 ihrer Verfügung vom 11. April 2005 auf, hielt hingegen im Übrigen implizit
an ihrem Entscheid fest.
4.5. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2005 rügte der
Beschwer-deführer, dass die Vorinstanz ihn zwar aufgrund des psychiatrischen
Befundes einer ausserordentlich schweren PTBS vorläufig aufgenommen habe,
indessen die erlebten Folterungen weiterhin als unglaubhaft erachte, weshalb ein
Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen sei. Die im Gutachten festgestellte
psychiatrische Symptomatik lasse es ausschliessen, dass der Beschwerdeführer die
erlittenen Nachteile erfunden habe. Überdies würden diese die im Sinne von Art.
3 AsylG asylrechtlich erforderliche Intensität aufweisen und beruhten auf
ethnischen und politischen Motiven; es sei von der Staatlichkeit der Verfolgung
auszugehen, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.
5. Bei der nachfolgenden Lageanalyse in Darfur stützt sich die ARK auf
öffentlich zugängliche in- und ausländische behördliche Quellen wie etwa
Länderberichte, Lageanalysen internationaler Organisationen und
Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte aus den Medien, insbesondere auf
folgende Dokumente: UNHCR, Position on Sudanese Asylum-Seekers from Darfur,
Februar 2006;
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UN, Sudan Situation Report, 23. März 2006; UN Security Council, Report of the
Secretary-General on Darfur, S/2005/240 vom 12. April 2005, S/2006/306 vom 19.
Mai 2006; UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) in
Zusammenarbeit mit der UN Mission in Sudan (UNMIS), Third periodic report of the
United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation
in the Sudan, April 2006; UN-Untersuchungskommission/UN ICI, Report of the
International Commission of Inquiry on Darfur to the United Nations
Secretary-General, 25. Januar 2005; Internationaler Strafgerichtshof/ICC,
Troisième Rapport du Procureur de la Cour Pénale Internationale au Conseil de
Sécurité des Nations Unies en application de la Résolution 1593 (2005), 14. Juni
2006; African Union, Peace and Security Council, 45th Meeting, Report of the
Chairperson of the Commission on the Situation in Darfur (the Sudan), PSC/PR/2(XLV),
12. Januar 2006; UK Home Office, Operational Guidance Note Sudan, 5. Mai 2006;
UK Home Office, Country of Origin Information Report Sudan, April 2006; US
Department of State, Sudan, Country Reports on Human Rights Practices, 2005, 8.
März 2006; Human Rights Watch/HRW, Country Summary Sudan, Januar 2006; HRW, Q &
A: Crisis in Darfur, 10. März 2006; HRW, Entrenching Impunity, Government
Responsibility for International Crimes in Darfur, Volume 17, No. 17(A),
Dezember 2005; International Crisis Group/ICG, To save Darfur, Africa Report No.
105, 17. März 2006; Amnesty International/AI, AI Report 2006; AI, Sudan, Darfur:
Too many people killed for no reason, November 2003; Gesellschaft für bedrohte
Völker/GfbV, Völkermord in Darfur, Menschenrechtsreporte Nr. 34, August 2004 und
Nr. 37, Dezember 2004.
Die Grösse Darfurs entspricht in etwa derjenigen Frankreichs. Von den etwa 6
Millionen Einwohnern leben ungefähr 60% von Subsistenzlandwirtschaft. Darfurs
Bevölkerung ist überwiegend muslimisch; davon ist über 40% nicht
arabischstämmig. Die Bevölkerung setzt sich aus einer Vielzahl von Völkern und
Stämmen zusammen, die über 130 Sprachen sprechen. Mit der Zeit kristallisierte
sich die arabische Sprache als "Lingua Franca" heraus und die Zentralregierung
förderte gezielt die islamisch-arabische Kultur. Die grössten nichtarabischen
ethnischen Gruppen Darfurs sind neben den Fur die Zaghawa, die Massalit und die
Rhezehghat. Politisch wurde der Sudan im Jahr 1899 anglo-ägyptisches
Kondominium, de facto war er aber bis zum Jahr 1953 eine britische Kolonie. Das
seit 1650 bestehende Sultanat "Dar Fur" (Land der Fur) hingegen wurde erst im
Jahr 1917 in den britisch beherrschten Sudan eingegliedert, nachdem es unter
britisch-ägyptischer Besatzung ab dem Jahr 1889 zuerst noch eine gewisse
Autonomie beibehalten konnte. Die britische Kolonialpolitik legte das Fundament
für die politische und wirtschaftliche Marginalisierung Darfurs und anderer
Randregionen Sudans: Bildungseinrichtungen und wirtschaftliche Aktivitäten
konzentrierten sich in den flussnahen Regionen, womit Fluss-Anrainer (im Zent-
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rum und im Norden Sudans entlang des Blauen und des Weissen Nils) gegenüber
dem Rest des Landes eine dominierende Position einzunehmen vermochten. Nach der
Unabhängigkeit im Jahr 1956 besiegelte der Prozess der Zentralisierung und
Islamisierung diese Tendenz. Im Jahr 1983 wurde die Scharia eingeführt, was
kriegerische Auseinandersetzungen zwischen dem Norden und dem mehrheitlich
christlichen Süden auslöste (vgl. zur Situation im Südsudan
EMARK 2005 Nr. 14, S. 127 ff.). In Darfur, welches
im Jahr 1994 verkleinert und administrativ in drei Regionen - Nord-, West- und
Süddarfur - aufgeteilt wurde, waren Streitereien um Land und Wasser nichts
Aussergewöhnliches, insbesondere zwischen Kamel treibenden Familien und
nomadischen Viehbesitzern einerseits und den niedergelassenen Farmern
anderseits. Die Kämpfe um Ressourcen intensivierten sich mit der katastrophalen
Dürre in der Sahelzone in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, auf
welche die Regierung kaum reagierte. Dies erhöhte den Unmut der Bevölkerung
gegen die Zentralregierung, da sie sich von ihr im Stich gelassen fühlte. Das
fragile soziale und ökologische Gleichgewicht wurde zusätzlich durch massive
Zuwanderung von Nomaden aus den noch trockeneren Gebieten Tschads und Libyens
gestört. Hinzu kam, dass die traditionellen Konfliktlösungsmethoden und
-institutionen keine Anwendung mehr fanden, nachdem der damalige Präsident
Ga'afar Mohammed El Nimeiri im Jahr 1971 die einheimischen Verwaltungen
aufgelöst und die Gouverneursposten mit Personen, die nicht aus den
entsprechenden Regionen stammten und Probleme nicht mehr mit lokalen
traditionellen Massnahmen zu lösen vermochten, besetzt hatte; Selbstjustiz und
Kriminalität griffen um sich. Überdies wurde seit dem Kriegsausbruch zwischen
Tschad und Libyen im Jahr 1982 der an Libyen und Tschad angrenzende Westen
Darfurs - bis zum Jahr 1988 mit offizieller Erlaubnis des Sudans - von Libyen
als Einfallstor in den Tschad benutzt. Damit strömten Waffen nach Darfur, die
dort für wenig Geld auch von der Zivilbevölkerung gekauft werden konnten. Im
Weiteren begann die sudanesische Regierung arabischstämmige Viehnomaden in
Darfur, insbesondere Angehörige des Stammes der Baghara, mit Waffen zu
beliefern, welche den politischen Zwecken der Arabisierung und Islamisierung
dienten. Ihre Milizen sollten zusätzlich die Armee beim Kampf gegen die
Opposition im Süden des Landes unterstützen. Dies führte zu einer enormen
Militarisierung Darfurs, so dass auch zu eigennützigen Zwecken immer mehr
bewaffnete Kämpfe zwischen einzelnen ethnischen Gemeinschaften ausbrachen und
sich Banditentum verbreitete. Im Jahr 1987 schlossen sich sodann 27 arabische
Nomaden-Gruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklärten
nicht-arabischen Gruppen den Krieg. Schon damals behauptete die
Zentralregierung, ausschließlich "Banditen" seien für die Kämpfe verantwortlich
und bestritt jeden politischen Hintergrund der bewaffneten Auseinandersetzungen
(vgl. GfbV, Menschenrechtsreport Nr. 34, S. 95). In den 90er Jahren geriet die
Situation in Darfur mehr und mehr ausser Kontrolle. Der seit dem Jahr 1989
amtierende su-
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danesische Präsident Omar Hassan Ahmad al-Bashir setzte die ideologisch
motivierte "Islamische Revolution" fort. Der Konflikt in Darfur eskalierte Ende
2002/Anfang 2003: Im Sommer des Jahres 2002 kam es zu zahlreichen Verhaftungen
und zur Zerstörung von Häusern von Personen, die sich für die lokale Darfur
Liberation Front (DLF) engagierten, welche insbesondere das Ende der
Diskriminierung der schwarzafrikanischen Bevölkerung forderte. Hinzu kam die
Enttäuschung der schwarzafrikanischen Befreiungsbewegungen Sudan Liberation
Mouvement/Army (SLM/A, Nachfolgeorganisation der DLF) und Justice and Equality
Mouvement (JEM) darüber, dass die Darfuris von den im Jahr 2002 aufgenommenen
Friedensverhandlungen zwischen der sudanesischen Regierung und Vertretern der im
Süden Sudans von John Garang angeführten Sudanesischen Volksbefreiungsarmee
(Sudan People's Liberation Army/SPLA) ausgeschlossen blieben. Beide
Oppositionsgruppierungen begannen sich in den Jahren 2001 und 2002 gegen die
Marginalisierungspolitik der Zentralregierung in Khartoum zu formieren und
verfolgten zunächst Ziele der Demokratisierung und Säkularisierung des Staates -
noch ohne ethnische Partikularinteressen (vgl. zu den Oppositionsbewegungen
insbesondere UN ICI, a.a.O., S. 37 ff.). Erst als die Regierung versuchte, nach
dem ausschlaggebenden Angriff der Rebellen am 24./25. April 2003 auf
militärische Regierungseinrichtungen in El Fasher, dem Hauptort Norddarfurs, die
Aufständischen mit Hilfe von - als Janjaweed bezeichneten - Reitermilizen
niederzuschlagen, gewannen die ethnischen Aspekte des Konflikts an Bedeutung und
mischte sich die Regierung offiziell in den Konflikt ein. "Janjaweed" scheint
ursprünglich ein Schimpfwort zu sein, mit welchem die Bevölkerung
umgangssprachlich primär arabisch sprechende nomadische Viehdiebe, Banditen und
Kriminelle bezeichnete (vgl. Courrier International, no. 817, Au Darfour, les
milices restent souveraines, 29. Juni bis 5. Juli 2006). Seit deren Rekrutierung
durch die Regierung ist der Begriff zum Synonym für alle gegen die
Zivilbevölkerung agierenden arabisch-stämmigen Milizen und die "Popular Defence
Forces" (offiziell von der Regierung rekrutierte lokale Verteidigungskräfte)
geworden (vgl. zu den Janjaweed und anderen auf Regierungsseite kämpfenden
Streitkräften insbesondere UN ICI, a.a.O., S. 27 ff.). Die Bezeichnung wird
hingegen weder von diesen paramilitärischen Streitkräften selbst noch von der
Regierung verwendet. Demgegenüber gehören den Rebellengruppen mehrheitlich
nichtarabischstämmige Volkszugehörige der Zhaghawa, der Massalit und der Fur an.
Aus diesem Grund wurden Angehörige dieser Stämme die Zielscheibe der von der
Regierung und ihren Agenten begangenen Massenvertreibungen, Tötungen,
Brandschatzungen, Zerstörungen von Dörfern, Vergewaltigungen, Folter,
Verschleppungen und weiteren Verbrechen. Genaue Angaben zu den Opferzahlen sind
schwierig zu finden; die meisten Berichte sprechen von "Tausenden" von Toten und
"Millionen" von Vertriebenen. Gemäss diversen Berichten sollen von der
ursprünglich 6 Millionen umfassenden Bevölkerung Darfurs im Jahr 2006 bereits
etwa 2 Millionen intern vertrie-
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ben und mehr als 200'000 ins Ausland, insbesondere nach Tschad, geflohen
sein. Schätzungen gehen von etwa 200'000 bis 300'000 Toten seit dem Jahr 2003
aus. Beim Courrier International spricht man im Juli 2006 von "au moins 200'000
morts" (vgl. Courrier International, a.a.O., 29. Juni bis 5. Juli 2006) und
Jeune Afrique zitiert "entre 180'000 et 300'000 morts (…) depuis février 2003 "
(vgl. Jeune Afrique, Le Soudan réitère son opposition à une force de l'ONU au
Darfour, 11. Juni 2006).
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte und der Internationale
Strafgerichtshof sprechen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von
Kriegsverbrechen (vgl. Rapport du Haut-Commissaire des Nations Unies aux Droits
de l’Homme et Suivi de la Conférence Mondiale sur les Droits de l’Homme,
Situation des droits de l'homme dans la région du Darfour au Soudan,
E/CN.4/2005/3, 7. Mai 2004, S. 24), beziehungsweise von ethnischen Säuberungen
(vgl. UN News Center, Darfur: Ethnic Cleansing Continues, 9. Februar 2005; UN
News Service, UN rapporteurs gravely concerned by reports of ethnic cleansing in
Sudan, 29. März 2004; UN Press briefing on humanitarian crisis in Darfur, Sudan,
2. April 2004), liessen bislang hingegen die Frage des Völkermords offen (vgl.
ICC, a.a.O., S. 4), welche von Seiten der amerikanischen Regierung (vgl. US
Department of State, a.a.O., Section 1, Bst. g) und der Gesellschaft für
bedrohte Völker bejaht wird. Auch Human Rights Watch spricht von ethnischer
Säuberung (vgl. HRW, If We Return, We Will Be Killed, Consolidation of Ethnic
Cleansing in Darfur, Sudan, Report November 2004; HRW, Darfur destroyed: Ethnic
Cleansing by Government and Militia Forces in Western Sudan, Mai 2004). Die von
der Regierung als Milizionäre Rekrutierten seien eindeutig aufgrund ihrer
Volkszugehörigkeit (zu Stämmen, die bereits mit jenen verfeindet waren, welche
die Mehrheit der Rebellen ausmachen) ausgewählt worden und richteten ihre
Erwägungen
Massenvernichtungsmassnahmen gegen Angehörige, die geografisch oder ethnisch den
Rebellen nahe stehen (vgl. HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, S.9 f.; UK
Home Office, Country of Origin Information Report Sudan, April 2006, Ziff. 6.118
ff.). Die sudanesische Regierung ihrerseits spricht vom notwendigen
Niederschlagen der Rebellion (counter-insurgency warfare) und von in Afrika
typischen Stammesfehden (vgl. ICG, a.a.O., S. 3). Wegen des Zusammenbruchs der
Wirtschaft, der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verlusts der
Lebensgrundlagen durch die so genannte Politik der verbrannten Erde, was von der
Regierung „road clearing“ genannt wurde (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff.
6.221), leidet bis heute mehr als die Hälfte der Bevölkerung Darfurs unter den
Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen (vgl. HRW, Entrenching Impunity,
Dezember 2005, S. 2). Fast alle Angriffe der Regierung auf die
Befreiungsbewegungen und die Zivilbevölkerung folgten einem bestimmten Muster:
Einsatz von Kampfhubschraubern sowie -flugzeugen und deren Angriffe auf die
Zivilbevölkerung, Ein-
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satz von Truppen der Infanterie während des Angriffs, willkürliche
Exekutionen und andere Tötungen von Zivilisten, Vergewaltigungen und andere
Missbräuche von Zivilpersonen, Plünderungen der Haushalte und der Viehbestände
durch Milizen und Regierungstruppen. Dabei ist erwiesen, dass Regierungstruppen
und Janjaweed gemeinsam agieren (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 54, S. 64 f. und S.
161; ICG, a.a.O., S. 3 f. und S. 10; HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005,
insbesondere Abschnitt VI. A, South Darfur, December 2004: Anatomy of a
Government Offensive against Civilians, S. 33 ff.; Human Rights Watch, Sudan:
Janjaweed Camps Still Active, 27. August 2004; Institut für Friedenssicherung
und Konfliktmanagement der Landesverteidigung Wien, Sudan – Zwischen Krieg und
Frieden, in: IFK aktuell 1/05, April 2005). Die UN-Untersuchungskommission zu
Darfur schreibt in ihrem Bericht vom 25. Januar 2005, es sei zwar nicht möglich,
die Janjaweed-Milizen als homogene Einheit zu beschreiben - weshalb sie sie in
drei Kategorien aufteilt -, indessen sei sicher, dass alle mit der Regierung in
Verbindung stünden und von dieser unterstützt und bewaffnet würden (vgl. UN ICI,
a.a.O., S. 24 und 33 ff.). Im Weiteren würden ihre Gräueltaten nicht geahndet.
Die Regierung sei deshalb eindeutig für die Verbrechen der Janjaweed zur
Verantwortung zu ziehen (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 36 f.). Ferner stellt sie fest,
dass die Janjaweed-Milizen über Gefangenenlager verfügen, wohin sie Zivilisten
verschleppen und foltern (vgl. UN ICI, a.a.O., S. 35; AI, Sudan, Jahresbericht
2005).
Als Zwischenergebnis der Lageanalyse ergibt sich, dass sich die seit den 80er
Jahren namentlich wegen der Dürre verschärften lokalen Konflikte um Wasser und
Weideflächen zwischen den Landbesitzern und landlosen Nomaden mit nur
hintergründigen ethnischen Spannungen in nahezu flächendeckende extreme Gewalt
und Menschenrechtsverletzungen mit unkontrolliertem Banditentum und immer
stärkerer ethnischer Komponente ausgeweitet haben, welche bisher mehrere
Millionen Opfer von Tötungen, Vergewaltigungen, massenhaften internen und
externen Vertreibungen und zerstörten Lebensgrundlagen forderten. Im Weiteren
ist belegt, dass diese Übergriffe von der Regierung direkt oder mit ihrer
Unterstützung ausgeübt werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch
die Rebellenorganisationen - welche seit den teils gescheiterten
Friedensbemühungen (vgl. weiter unten) und den steigenden Spannungen zwischen
Tschad und Sudan teilweise zu Guerillagruppen mutierten - vermehrt
Menschenrechtsverletzungen zu verantworten haben (vgl. zuletzt etwa Report des
UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 19. Mai 2006, S/2006/306).
Erste Friedensbemühungen endeten mit dem Zwischenergebnis des in N'Djamena/Tschad
abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommens vom 8. April 2004 und der am 9.
November 2004 in Abuja/Nigeria unterzeichneten Protokolle über humanitären
Zugang und Sicherheit in Darfur. Dies ermöglichte den Einsatz der
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African Union Mission in Sudan der Afrikanischen Union (AMIS), deren Mandat
bis zum 30. September 2006 verlängert wurde, und die Überwachung der Umsetzung
des Waffenstillstandes und der Abuja-Protokolle, sowie Beiträge zur sicheren
Lieferung von humanitärer Hilfe und zur allgemeinen Sicherheit der intern
Vertriebenen (IDP), der Flüchtlinge und der Zivilbevölkerung beinhaltet (vgl.
African Union, Peace and Security Council, 46th Meeting, Communiqué, [PSC/MIN/Comm.XLVI],
10.
März 2006). Allerdings wurden die bisherigen Waffenstillstandsabkommen von
allen Parteien immer wieder gebrochen (vgl. Stellungnahme der GfbV vom 11.
Februar 2005 vor der UN Kommission für Menschenrechte, Civil and political
rights, including the question of: independence of the judiciary, administration
of justice, impunity, E/CN.4/2005/
NGO/233, 9. März 2005); die humanitäre Katastrophe sowie die Kämpfe -
einschliesslich Angriffe gegen IDP-Lager, Hilfskonvois und die AMIS - nahmen
stetig zu, auch während der im April 2006 wieder aufgenommenen
Friedensverhandlungen (Frankfurter Rundschau, Ein Vertrag allein bringt noch
keinen Frieden, 29. Mai 2006). Der Friedensprozess wurde zudem dadurch
erschwert, dass sich die Oppositionsgruppierungen spalteten (die SLM/A spaltete
sich in zwei Gruppierungen und die National Movement for Reconstruction/Reform
and Development (NMRD) schälte sich aus der JEM) und sich neue bewaffnete
Gruppierungen formierten, was auch eine Zunahme von ethnisch motivierten
Übergriffen zur Folge hat (vgl. African Union, Peace and Security Council, 45th
Meeting, a.a.O., S. 30 f.). Am 5. Mai 2006 unterzeichneten die sudanesische
Regierung und die damals bedeutendere Fraktion der Sudanesischen Befreiungsarmee
(SLA) unter dem ethnischen Zaghawa Minna Minnawi das Friedensabkommen in Abuja
(Nigeria). Die andere Fraktion der SLA unter Abdulwahid Al Nour und die JEM
lehnten eine Zustimmung zum Abkommen ab. Sie hielten das vorgeschlagene Abkommen
für ungerecht: ihre Forderungen nach mehr politischem Einfluss, höherer
Entschädigung für die Opfer des Konfliktes und Mitsprache bei der Entwaffnung
der Janjaweed wurden darin nicht in ihrem Sinne aufgenommen. Im Übrigen kam es
auch in den Vertriebenenlagern zu Protesten gegen das Abkommen. Es wird
vermutet, dass Minnawis Motivation, das Abkommen zu unterzeichnen, ebenfalls
nicht echte Friedensbemühungen waren, sondern einerseits die Hoffnung, damit den
Sturz des tschadischen Präsidenten Idriss Déby (ein gebürtiger Zaghawa) zu
verhindern und anderseits sich einem allfälligen Verfahren vor dem
internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, mit welchem die Vermittler in
Abuja gedroht haben sollen, zu entziehen (vgl. Neue Zürcher Zeitung/NZZ, Ein
schlechtes Friedensabkommen für Darfur, 16. Mai 2006; Der Spiegel, Jenseits von
Frieden, 17. Juli 2006). Am 7. August 2006 wurde Minnawi sodann zum
Sonderberater des sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir ernannt (vgl. BBC
News, Darfur rebel takes government job, 7. August 2006; Le Temps, Le Darfour au
bord du désastre humanitaire, 29. August 2006).
2006.
/ 25 - 274
Gleichzeitig gingen diverse Initiativen zur Schlichtung und Beilegung der
bewaffneten Kämpfe sowie zur Linderung der humanitären Katastrophe auf
internationaler Ebene weiter. Der UN-Sicherheitsrat beschloss mit Resolution
1593.
(2005) am 31. März 2005, den Internationalen Strafgerichtshof mit
Untersuchungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ab dem 1. Juli 2002 zu
beauftragen. Dieser konnte wegen der sich permanent verschlechternden
Sicherheitssituation in Darfur seine Untersuchungen und Einvernahmen von Zeugen
bisher indessen nur im Ausland durchführen (vgl. ICC, a.a.O., S. 2). Weitere
UN-Bemühungen, wie beispielsweise der Einsatz von UN-Schutztruppen zur Ablösung
der AMIS, deren Mandat am 30. September 2006 abläuft (vgl. UN Sicherheitsrat,
Resolution 1706 [2006] vom 31. August 2006, S/Res/1706 [2006]), werden von der
sudanesischen Regierung blockiert (vgl. NZZ, Khartum setzt auf militärische
Lösung in Darfur, 5. September 2006; die tageszeitung/taz, Sudan will nicht mehr
Blauhelme in Darfur, 4. September 2006; taz, Friedensprozess für Darfur platzt,
29.
Juni 2006; Frankfurter Allgemeine, Wir werden eine Invasion verhindern, 1.
September 2006). Zudem stehen im Sicherheitsrat namentlich China, Katar und
Russland den UN-Bemühungen nicht sehr wohlwollend gegenüber. Gewisse Beobachter
gehen davon aus, dass diese Staaten aus wirtschaftlichen Interessen am
Erdölvorkommen in Darfur den Prozess behindern (vgl. GfbV, Menschenrechtsreport
Nr. 37, S. 13). Im Jahr 1999 begann Sudan damit, Erdöl zu exportieren. Firmen
aus China, Indien, Malaysia und Russland waren am Bau der ersten Pipelines
beteiligt. Eine weitere Pipeline ist von Darfur über Südsudan nach Mombasa
(Kenia) geplant. Dabei handle es sich um eines der grössten Projekte in Afrika.
Einigen Experten zufolge wird Sudan zu einem der grössten Exporteure in den
nächsten zehn Jahren aufsteigen (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation/ACCORD, Hungarian Helsinki Committee/HHC &
UNHCR, 10th European Country of Origin Information Seminar, Final Report Sudan,
Budapest, Dezember 2005, S. 6; Tages-Anzeiger, Hoffen für eine geschundene
Region, 6. Mai 2006; A la rencontre des mondes. L'épopée des réfugiés du Darfour,
Fabienne Le Houerou, in: Maghreb-Machrek, No. 185, Marges et Mondialisation, les
migrations transsahariennes, Herbst 2005, S. 120).
Zusammenfassend steht fest, dass in Darfur auch aus heutiger Sicht einer der
schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie aussenpolitischen, ethnischen und
wirtschaftlichen Komponenten besteht, welcher weiterhin unzählige Opfer von
Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deren
humanitären Folgen fordert. Seit dem Abschluss des letzten Friedensvertrags ist
keine einzige der darin festgelegten Fristen eingehalten worden. Kämpfe und
Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung gehen unvermindert weiter (vgl. TA,
In Darfur gedeiht trotz Abkommen kein Frieden, 6. Juli 2006). Hinzu kommt, dass
die bereits am Ende der Friedensverhandlungen sich abzeichnende
2006.
/ 25 - 275
Fraktionierung der Rebellengruppierungen voranschreitet, insbesondere seit
eine neue Allianz der Rebellen unter dem Namen der National Redemption Front (NRF)
gegründet wurde (vgl. TA, a.a.O., 6. Juli 2006; NZZ, Rebellen greifen Ortschaft
im Westsudan an, 5. Juli 2006) und viele von Minnawis Kommandanten zu
verfeindeten Rebellengruppen übergewechselt sind, die den Friedensvertrag
ablehnen (vgl. NZZ vom 5. September 2006; Le Temps, L'ONU décide d'envoyer des
Casques bleus au Darfour, 1. September 2006). Auch die Janjaweed-Milizen
scheinen sich immer stärker zu verselbstständigen und ihren eigenen Jihad zu
führen (vgl. Courrier International, a.a.O.; Le Temps, a.a.O.). Es zeichnet sich
somit aktuell keine Verbesserung der Lage ab.
6.
Aufgrund dieser Länderanalyse, der Darlegungen des Beschwerdeführers und
der weiteren Abklärungen der ARK, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens,
welches die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in neuem Licht erscheinen
lässt, vermag die ARK die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Widersprüchen und Undifferenziertheit als
nicht glaubhaft zu bezeichnen seien, nicht zu teilen.
Zum Einen zeigt der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Aussagen ein für eine
schwer traumatisierte Person typisches Verhalten, welches einen etwaigen
fehlenden Detailreichtum seiner Schilderungen insbesondere betreffend seine
Haftzeit - welche durchaus als Ursprung seiner Traumatisierung angenommen werden
kann - zu erklären vermag. Zum Andern gelingt es ihm, die vermeintlichen
Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Bezüglich seines Aufenthaltsortes zum
Zeitpunkt des Luftangriffs auf sein Dorf vom 17. November 2004 ist
beispielsweise durchaus nachvollziehbar, dass er nicht genau weiss, in welchem
der Lager (im Gefangenenlager der Janjaweed oder in einem Flüchtlingslager) er
sich an diesem Tag befand, zumal er den Luftangriff nicht selber erlebt hatte.
Im Übrigen decken sich die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls mit
den von der ARK vorgenommenen Recherchen und der obigen Lageanalyse. Die ARK
kommt aus diesen Überlegungen zum Schluss, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. Sie fühlt sich in ihrer
Position dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen
umgangssprachliche Ausdrücke anstelle der offiziellen benutzt, was seine
Glaubwürdigkeit ebenfalls untermauert. Beispielsweise nennt er die als SLM/A und
JEM bekannten, schwarzafrikanischen Oppositionsgruppierungen "Tora Bora" und "Peshmerga",
ein für die Rebellen benutzter Ausdruck (vgl. European-Sudanese Public Affairs
Council, Sudan orders crack down on Darfur militias, 19. Juni 2004), und benützt
für den Stamm von Musa Hilal die Bezeichnung "Baghara" - so wie die Rinder
züchtende arabische Bevölkerung von Darfur dort bezeichnet wird (vgl. Jérôme
Tubiana: Le Darfur, un conflit identitaire? In: Afrique contemporaine, Nr. 214,
2005, S. 172). Scheich Musa Hilal ist oberster Führer des
2006.
/ 25 - 276
arabischen Nomadenstammes der Um Jalul in Norddarfur (vgl. Courrier
International, a.a.O.). Sein Stamm ist seit den 60er Jahren in Konflikte um den
Zugang zu Weideland und Wasser mit der lokalen sesshaften Bevölkerung
verwickelt. Wegen seiner brutalen Vorgehensweise verbrachte Musa Hilal eine
gewisse Zeit im Gefängnis, von welchem er indessen im Juni 2003 mit dem Auftrag
entlassen wurde, sich gegen die SLA - welche im April 2003 in Darfur eine
Grossoffensive gegen Regierungseinrichtungen gestartete hatte - zu formieren
(vgl. HRW, Entrenching Impunity, Dezember 2005, S. 10 ff.; abcNews, Leader
Accused of Sudan Massacre Says "Bad Things Happen", 18. November 2004). Seither
ist er international als Führer der Janjaweed bekannt und wurde deshalb mit UN
Sanktionen belegt (vgl. UN Sicherheitsrat, Resolution 1672 [2006] vom 25. April
2006) beziehungsweise von den USA zwecks Auslieferung gesucht (vgl. ICG, Darfur:
The Failure to Protect, Africa Report N° 89, 8. März 2005, S. 8). Auch bezüglich
Musa Hilal stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit den der ARK
vorliegenden Lageberichten überein und müssen - entgegen der Auffassung des BFM
- als glaubhaft bezeichnet werden. Der Antrag auf Erstellung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens wird damit gegenstandslos.
Aufgrund der Akten geht die Kommission somit im Wesentlichen von folgendem,
glaubhaften Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer, ein nicht-arabischer Sudanese
der sesshaften Ethnie der Tunjur (auch: Tungur), wurde im Oktober 2004 in der
Nähe von Nyala (Süddarfur) von Janjaweed-Milizen festgenommen, in deren Lager in
Haft gebracht und dort schwer misshandelt. Im Lager wurde er Zeuge von
schwerwiegenden Übergriffen auf andere. Dieses Lager wurde nach etwa zwei Wochen
von Angehörigen der Unabhängigkeitsbewegungen angegriffen, wobei dem
Beschwerdeführer die Flucht in ein Flüchtlingslager gelang. Im Weiteren kamen
seine Familienangehörigen am 17. November 2004 bei einem Luftangriff der
sudanesischen Armee, welche die Janjaweed-Milizen verteidigte, in ihrem Dorf um.
Schliesslich hat ihm sein Schwager, der in einer der Oppositionsbewegungen aktiv
ist, zur Flucht verholfen.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit die Voraussetzungen für
die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
7.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. (vgl. zur
Schutztheorie das Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I., Somalia,
EMARK 2006 Nr. 18).
2006.
/ 25 - 277
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996
Nr. 29, Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, Erw.
6a, S. 43).
Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
8.
8.1
Nach der oben unter Erw. 5 dargestellten Situation in Darfur steht fest,
dass die dort beschriebenen Misshandlungen von Zivilpersonen eine Intensität
erreichen, welche den Anforderungen von Art. 3 AsylG weitaus genügen. Im
Weiteren hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er während seiner
Haftzeit im Lager der Janjaweed psychische und körperliche Folterungen erlitten
hat, unter welchen er bis heute zu leiden hat.
8.2
Wie aus der Lageanalyse hervorgeht, richten sich die Übergriffe der
Janjaweed und der anderen auf Regierungsseite kämpfenden Streitkräfte gegen
ethnisch definierte Gruppen von Opfern. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger
der Tunjur, ist somit ebenfalls gezielt Opfer der erlittenen Haft und
Misshandlungen geworden; die Gezieltheit ergibt sich daraus, das die
Verfolgungshandlungen konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren und er
nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren geworden ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 6.2., S. 186, m.w.H.; im Weiteren
zum Erfordernis der Gezieltheit: W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 76 f; M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 71; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch
des Asylrechts, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 90 f.); die
erlebte Verfolgung beruht folglich auf einer im Sinne von Art. 3 AsylG
relevanten Verfolgungsmotivation.
Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3
AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und
der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Die ARK anerkennt,
dass es plausible objektive und subjektive Gründe geben kann, die eine zeitlich
verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 25). Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Anfang
Februar 2005, nachdem er nach seiner Flucht aus dem Lager der Janjaweed im
November 2004 noch einige Zeit in einem Flüchtlingslager und in seinem
Heimatdorf X. verbracht hatte. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager Ende 2004/Anfang
2005.
verliess, und seiner Ausreise Anfang Februar 2005 kann als gegeben gelten,
da durchaus
2006.
/ 25 - 278
plausibel erscheint, dass die Ausreisevorbereitungen die dazwischen liegende
Zeit in Anspruch nahmen. Folglich können die Verfolgungsvorbringen auch in
dieser Hinsicht als asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG qualifiziert werden.
Sodann ist angesichts der bis zum heutigen Zeitpunkt unveränderten
Sicherheits- und ethnischen Verfolgungslage in Darfur davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Vorverfolgung begründeterweise
auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von
erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne
weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen ist: Kälin, a.a.O., S. 127, Gattiker, a.a.O., S. 76, W. Stöckli,
Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 331, Rz. 8.18). Die Furcht vor
künftiger Verfolgung, die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
begründeterweise hatte, bleibt auch heute weiterhin aktuell.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen
Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (vgl. zum Fehlen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nachfolgend). Daher kann die Frage, ob in
Darfur gegen die nicht-arabische Bevölkerung auf systematische, organisierte und
massive Weise eine ethnische Verfolgung verübt wird, die sich unterschiedslos
gegen jede Person nicht-arabischer Ethnie in dieser sudanesischen Region richtet
- mithin die Frage, ob es sich um eine Kollektivverfolgung handelt - offen
bleiben (vgl. zur Kollektivverfolgung beziehungsweise zur ethnischen Säuberung
im damaligen Kontext von Srebrenica: EMARK 1997
Nr. 14, Erw. 4d.dd., S. 114).
8.3
Ferner kann derzeit nicht von einer Fluchtalternative innerhalb der
Landesgrenzen Sudans ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der ARK müsste
der Beschwerdeführer am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen
Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1). In Anbetracht der
direkten Ausübung von Gewalt in Darfur durch die staatlichen Streitkräfte
beziehungsweise der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische
Zentralregierung - wie unter Erw. 5 ausführlich dargelegt (vgl. insbesondere HRW,
a.a.O., Dezember 2005, Abschnitt VI. A, South Darfur, December 2004: Anatomy of
a Government Offensive against Civilians, S. 33 ff.) - ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen
Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben alleine in der Hauptstadt
Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons/IDP)
- davon etwa 10-15% aus Darfur - in vier Lagern und sechzehn Siedlungen in der
Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen und
Gewalttaten von Seiten der
2006.
/ 25 - 279
Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und
zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen
verbreitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen
werden könne (vgl. UNHCR's Position on Sudanese Asylum-Seekers from Darfur,
a.a.O., S. 3). Schliesslich deutet die Haltung der Regierung Sudans im
Friedensprozess in Darfur bisher ebenfalls nicht auf einen Schutzwillen hin; zum
einen verhindert sie die Ablösung der AMIS durch UN Blauhelme, welche sie als
westliche Invasion bezeichnet (vgl. taz, a.a.O.; TA, In Darfur gedeiht trotz
Abkommen kein Frieden, 6. Juli 2006), zum andern waren bisher keine Bemühungen
seitens der Regierung zur in den Friedensverträgen vereinbarten Entwaffnung der
Janjaweed sichtbar. Daraus ist abzuleiten, dass Personen aus Darfur nicht davon
ausgehen können, vom sudanesischen Staat in Darfur und ausserhalb ihrer Region
den nötigen Schutz gegen allfällige Diskriminierungen, Behelligungen und weitere
Verfolgungsmassnahmen beanspruchen zu können.
8.4
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da im
Übrigen den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme
allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung des Bundesamts vom 11. April 2005 ist aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
© 05.12.06