EMARK-2006-26
EMARK - JICRA - GICRA 2006 26/280
1. Januar 2006Deutsch20 min
Department of State, International Religious Freedom Report 2005, November 2005;
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. September 2006 i.S. A.Ö.,
Türkei
Art. 3 AsylG: Asylrechtliche Relevanz der Zugehörigkeit zum
syrisch-orthodoxen Glauben in der Türkei.
1. Allgemeine Situation der syrisch-orthodoxen Christen in
der Türkei (Erw. 5.3.).
2. Syrisch-orthodoxe Christen sind allein aufgrund ihres
Glaubens grundsätzlich keiner Verfolgung ausgesetzt. Die türkischen Behörden
sind bereit und in der Lage, ihnen Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen
zu gewähren (Erw. 5.3.7.).
Art. 3 LAsi : pertinence, en matière d’asile, de
l’appartenance à la communauté syro-orthodoxe en Turquie.
1. Situation générale des Chrétiens syro-orthodoxes en
Turquie (consid. 5.3.).
2. D’une manière générale, les Chrétiens syro-orthodoxes
ne sont pas exposés à des persécutions du seul fait de leur confession. Les
autorités turques sont disposées et aptes à assurer leur protection contre les
agressions émanant de particuliers (consid. 5.3.7.).
Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo dell'appartenenza
alla comunità siro-ortodossa in Turchia.
1. Situazione generale dei cristiani siro-ortodossi in
Turchia (consid. 5.3.).
2. In Turchia, i cristiani siro-ortodossi non sono di
principio esposti a persecuzioni a causa della loro appartenenza a detta
comunità. Le autorità turche sono di regola disposte - e capaci - d’accordare
loro un'appropriata protezione contro le aggressioni da parte di terze persone
(consid. 5.3.7.).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer - er ethnischer Aramäer, sie Kurdin, beide
christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul - verliessen
ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. August 1999 und stellten in
Italien Ende August 1999 ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Von Italien
her kommend gelangten sie am 13. März 2000 in die Schweiz, wo sie am selben Tag
um Asyl nachsuchten. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
im Jahre 1989 in den Irak gereist, wo er sich etwa drei Jahre lang illegal
aufgehalten habe. Am 5. November 1989 sei er in Bagdad verhaftet worden, worauf
man ihn 14 Monate lang inhaftiert habe. Danach habe man ihn der Türkei
überstellt, wo er zur Leistung des Militärdienstes direkt in die Armee
eingezogen worden sei. Im Jahre 1994 sei er nach Zypern gegangen, wo er bei dort
angesiedelten Assyrern gelebt habe. Man habe ihm das Verursachen eines
Waldbrandes angelastet, weshalb er in die Türkei zurückgekehrt sei. Er
befürchte, deswegen von den türkischen Behörden belangt zu werden, da er von der
Polizei gesucht werde. Im Jahre 1995 sei ihr Heimatdorf verbrannt worden, worauf
sie zuerst nach Adana und dann nach Istanbul gezogen seien, wo er Silberschmuck
hergestellt und verkauft habe. Im Sommer 1997 sei er nach Syrien gereist, um
über seine Familie Nachforschungen zu betreiben; er habe sich 15 Tage lang dort
aufgehalten. Als er von Syrien zurückgekehrt sei, sei er beinahe in einen
Hinterhalt der Hizbollah geraten, der ihm gestellt worden sei. Der Name seiner
Familie sei den Behörden schon seit dem Jahre 1912 bekannt, weil sein
Urgrossvater gegen den Staat gekämpft habe. Seit jener Zeit stehe die Familie
unter behördlichem Druck. Seine Familie sei 1912 nach Syrien deportiert worden,
sei aber in die Türkei zurückgekehrt. Der Staat habe gewusst, dass er über seine
Religion Nachforschungen angestellt habe. Er habe durch einen Journalisten
Unterlagen an das italienische Parlament geschickt, damit man sich für die
Rechte seiner Familie einsetze. Sie hätten über die Kirche in Schweden mit der
UNO Kontakt aufgenommen, damit sie aus der Türkei geholt würden. Nach dem
Halabja-Massaker seien 800 Personen an den Irak ausgeliefert worden, welche dort
getötet worden seien; er habe zusammen mit zwei Freunden das Schicksal dieser
Leute abklären wollen. Er habe mit der KDP sympathisiert, für welche er
finanzielle Mittel und Kleider gesammelt habe. Er sei angezeigt und in Bagdad
festgenommen worden; man habe ihn sechs Monate lang in Einzelhaft gehalten;
während dieser Zeit sei er gefoltert worden. Aufgrund einer Amnestie sei er an
die Türkei überstellt worden. Nach Abschluss seines Militärdienstes habe er
Kontakte zur PKK aufgenommen. In Adana, wohin er im Jahre 1995 gezogen sei, sei
er unter Druck gesetzt worden, da die Behörden verlangt hätten, dass er seine
Cousins ausliefere. Weil er mit der Kirche in Kontakt gestanden habe, sei er
auch von der Hizbollah bedroht worden. Sie hätten zweimal die Wohnung gewechselt
und seien schliesslich nach Istanbul gegangen. Auch dort seien sie im-
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mer wieder unter Druck gesetzt worden. Der Pfarrer habe sich davor
gefürchtet, sie zu taufen. Sie hätten unter schlechten Bedingungen gelebt und
seien weiterhin von der Hizbollah und von Zivilpolizisten unter Druck gesetzt
und telefonisch bedroht worden. Er habe in Istanbul Bibeln und Videokassetten an
Kurden verteilt, wovon der Staat erfahren habe. Nachdem sein Schwager ermordet
worden sei, seien sie von der Polizei erhöhtem Druck ausgesetzt worden. Man habe
ihn bei Identitätskontrollen festgenommen und ihm Geld und Wertsachen
abgenommen. Einige Male sei er 24 Stunden lang festgehalten worden, einige Male
sei er gegen Bezahlung freigelassen worden. Er sei von Zivilpolizisten
be-schimpft worden. In der letzten Zeit habe er sich für die Anliegen der HADEP
eingesetzt. Er habe an Versammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und
Plakate geklebt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seinen Tod bedeuten.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Bruder K. sei am 5. Februar 1997 von
der Polizei erschossen worden, da dieser verdächtigt worden sei, einen
Goldschmied beraubt und getötet zu haben. Die Polizei habe geglaubt, ihr Bruder
sei einer der Täter. In der Presse sei verbreitet worden, ihr Bruder habe der
TIKKO oder der MLKP angehört, was nicht zutreffend sei. Der Türkische
Menschenrechtsverein habe die Türkei wegen der Ermordung ihres Bruders beim
Europäischen Gerichtshof angeklagt. Sie hätten die Türkei verlassen, weil sie
seitens der Polizei und der Hizbollah unter Druck gesetzt worden seien. Im Dorf
seien sie beschimpft und misshandelt worden. In Adana sei die Polizei ständig zu
ihnen gekommen, um die Auslieferung von Cousins, die sich der PKK angeschlossen
hätten, zu erreichen. Es sei vier- bis fünfmal eine Razzia durchgeführt worden,
bei welcher sie beschimpft worden seien. Einmal habe die Polizei ihre
Satellitenschüssel zerstört, dabei seien sie wiederum beschimpft und geschlagen
worden. Auch in Istanbul habe man sie gefunden. Bei einer Razzia sei eine Bibel
gefunden worden. Als die Behörden herausgefunden hätten, dass ihr Mann Christ
sei und nach seinen Ahnen forsche, habe der Druck zugenommen. Seit 1997 seien
sie von der Hizbollah bedroht worden. Ein Hizbollahi habe telefonisch gedroht,
man werde sie umbringen. Ihr Mann habe zu erreichen versucht, dass der Eintrag
der Religionszugehörigkeit auf den Identitätskarten geändert werde, was von den
Behörden abgelehnt worden sei. Sie sei zwar nicht persönlich verfolgt worden,
indessen habe man sie geschlagen, wenn eine Razzia durchgeführt worden sei. Im
Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, gefoltert und getötet zu
werden.
Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. Mai 2002 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug.
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Mit Beschwerde vom 20. Juni 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Die ARK weist die Beschwerde im Hauptpunkt ab; soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, wird sie gutgeheissen (Kombination von individuellen
Unzumutbarkeitsargumenten mit solchen betreffend Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage).
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5.3. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen im Falle
einer Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt mit vorliegend relevanter
Verfolgung zu rechnen hätten (Quellen für die folgende Zusammenfassung der Lage
der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei sind unter anderen: Home Office,
Country of Origin Information Report, Turkey, April 2006, U.S. Department of
State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; U.S.
Department of State, International Religious Freedom Report 2005, November 2005;
Commission Européenne, Turquie - Rapport de suivi 2005, 9. November 2005; Forum
18, Oslo/Norwegen, Turkey: Is there religious freedom in Turkey?, 12. Oktober
2005; Amnesty International Deutschland, Asyl-Gutachten, In der
Verwaltungsstreitsache einer christlichen Familie türkischer
Staatsangehörigkeit, 24. Juni 2004; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, Türkei Online-Loseblattwerk - Religion, Mai 2003;
Informationsbulletin Kurdistan, Minderheitenrechte: die Minderheiten in
Türkisch-Kurdistan, April 2003; 24 Heures, Un climat antichrétien gagne la
Turquie, où un quatrième prêtre a été agressé, 4. Juli 2006; Neue Zürcher
Zeitung, Assyrische Christen, 20. November 2004; Frankfurter Allgemeine Zeitung,
Religionsfreiheit/Christen: Immer noch bestenfalls geduldet, 7. April 2004, und
Türkische Christen - Unerfüllte Hoffnungen, 6. Oktober 2004; SonntagsZeitung,
Heimkehr ins gelobte Land, 18. Mai 2003).
5.3.1. Die ARK veröffentlichte letztmals in
EMARK 1997 Nr. 12 eine umfassende Lageanalyse betreffend die allgemeine
Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei. Sie bestätigte dabei
ihre in EMARK 1993 Nrn. 9 und
10 vorgenommenen Lageanalysen und gelangte
im zu beurteilenden Sachverhalt zum Schluss, die von den damaligen
Beschwerdeführern, welche aus der Provinz Mardin stammten, erlittenen Übergriffe
seien mangels staatlicher Schutzbereitschaft mittelbar dem türkischen Staat
zuzurechnen (mittlerweile hat die ARK ihre Praxis zur flüchtlingsrechtlichen
Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung insofern geändert, als sie von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie gewechselt
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hat; vgl. das unter EMARK 2006 Nr. 18 publizierte
Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I., Somalia). Des Weiteren führte die
ARK aus, für aus dem ursprünglichen Siedlungsgebiet stammende syrisch-orthodoxe
Christen bestehe im Westen der Türkei - namentlich in Istanbul - keine valable
und ausreichenden Schutz bietende Fluchtalternative. In
EMARK 2003 Nr. 9 legte die ARK dar, dass aufgrund der damaligen Situation
die alleinige Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft für
Asylgesuchsteller, die immer in Istanbul gelebt haben, nicht ausreiche, um ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
5.3.2. Gemäss den der ARK zur Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen
Quellen leben im ursprünglichen Siedlungsgebiet (Tur Abdin) der
syrisch-orthodoxen Christen der Türkei heute noch ungefähr 2'000 Angehörige
dieser Glaubensgemeinschaft. Zirka 12'000 syrisch-orthodoxe Christen leben
zurzeit in Istanbul. Im in der Provinz Mardin liegenden Tur Abdin befinden sich
sechs Klöster, von welchen eines (Mor Gabriel) als Sitz des Metropoliten dient.
Das Dorf X., aus dem die Beschwerdeführer stammen, liegt zirka […] Kilometer von
der Stadt Mardin und etwa […] Kilometer von der Stadt Midyat entfernt. Die
grosse Mehrheit der im ursprünglichen Siedlungsgebiet lebenden Christen verliess
diese Gegend aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der
türkischen Armee und der PKK, zumal ihre Besitztümer teilweise von PKK-Milizen,
teilweise von kurdischen Dorfschützern "beschlagnahmt" wurden. Die Lage der
Christen verschlechterte sich in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts
zusehends, da die vor allem von kurdischen Privatpersonen (Grossgrundbesitzern)
und Dorfschützern ausgehenden Übergriffe auf sie zunahmen, ohne dass die
türkischen Sicherheitskräfte ihnen Schutz geboten hätten. Bereits zuvor fand
teils aus wirtschaftlichen Gründen, teils aufgrund der allgemeinen
Sicherheitslage eine nicht unbedeutende Abwanderung aus dem Tur Abdin statt.
5.3.3. Nachdem sich die allgemeine Lage im Südosten der Türkei seit dem Jahre
1997 beruhigt hatte, verbesserte sich auch die Situation der dort verbliebenen
syrisch-orthodoxen Christen. Seither hat die christliche Gemeinschaft ihre
Position stärken können, was durch die Rückkehr von mehreren christlichen
Familien und Einzelpersonen, die sich während Jahren oder Jahrzehnten vor allem
in westeuropäischen Ländern aufgehalten hatten, bestätigt wird. Bereits ab dem
Jahre 2002 kehrten einige syrisch-orthodoxe Christen in ihre Heimat zurück oder
besuchten diese zumindest. Diese Entwicklung täuscht nicht darüber hinweg, dass
es nach wie vor zu Problemen mit der muslimischen Mehrheitsbevölkerung kommen
kann. In dieser Hinsicht bieten vor allem Besitzstreitigkeiten der
zurückkehrenden Christen mit den Personen, die sich ihre Besitztümer angeeignet
haben, Anlass zu Auseinandersetzungen. Diese konnten einerseits dadurch gelöst
werden, dass die zurückkehrenden Christen neue Häuser bauten,
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was Grund für einen gewissen Neid geboten hat, da die in der Region lebenden
Kurden in der Regel nicht über die nötigen Mittel zum Bau von neuen Häusern
verfügen, andererseits die Personen, welche in ihren Häusern lebten, durch
Bezahlung dazu bewegen konnten, diese zu verlassen. In einigen Dörfern leben die
syrisch-orthodoxen Christen und die Kurden nebeneinander, ohne grossen Kontakt
zu pflegen, andere Dörfer werden nur von syrisch-orthodoxen Christen bewohnt. In
der Region des Tur Abdin ist das Deutsche zu einer Verkehrssprache geworden, da
diese Sprache von zahlreichen Türken, Kurden, Christen und Jeziden gesprochen
wird, welche aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind. Die Registrierung des
Grundbesitzes in den Katastern wird zurzeit abgewickelt und ist noch nicht
abgeschlossen; es scheint diesbezüglich nicht zu unüberwindbaren Problemen zu
kommen. Viele Dörfer lassen ihren Besitz beziehungsweise denjenigen ihrer
Bewohner im Katasteramt von Midyat eintragen. Dies ermöglicht den Bezug der
Häuser und die Wiederinbetriebnahme der Landwirtschaft; so werden Felder und
Weinberge wieder bestellt. In den konsultierten Berichten wird übereinstimmend
davon ausgegangen, dass die türkischen Behörden die zurückkehrenden Christen bei
der Regelung allfälliger Konflikte unterstützen und Anzeigen gegen Personen,
welche Christen bedrohen oder tätlich angreifen, nachgehen, wobei noch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Christen im Rahmen von Prozessen benachteiligt
werden können. Festzuhalten ist jedoch, dass die türkische Justiz Übergriffe
islamischer Fundamentalisten oder anderer Personen auf Andersdenkende
beziehungsweise -gläubige ahndet. Anfang Oktober 2004 übergaben die türkischen
Behörden das in der Provinz Sirnak liegende Dorf Sariköy - welches rund 20
Kilometer von "Mor Gabriel" entfernt liegt - den vormaligen Besitzern. Zuvor
räumte die türkische Armee das Dorf, indem sie die kurdischen Dorfschützer,
welche das Dorf besetzt hielten, vertrieb. Mit dieser Aktion stellte die
türkische Regierung klar, dass die eingeleiteten Reformen nicht nur im Westen,
sondern auch im Osten des Landes umzusetzen sind. Der in "Mor Gabriel"
amtierende Metropolit, Timotheos Samuel Aktas, bestätigt denn auch, dass sich
die Zeiten für die syrisch-orthodoxen Christen gebessert hätten. Die Armee und
die Ämter seien den Christen nunmehr wohlgesinnt. Der Metropolit geht davon aus,
dass sich die Lage aufgrund der besseren Ausbildung der Jugendlichen weiter
entspannen werde, da die besser ausgebildeten jugendlichen Christen und Muslime
weniger fanatisiert seien. Die der Türkei von der Europäischen Union auferlegte
Verpflichtung auf rechtsstaatliche Prinzipien und Religionsfreiheit wirke sich
auch im Tur Abdin aus. Dass sich die Situation der syrisch-orthodoxen Christen
im Tur Abdin verbessert hat, wird auch dadurch wahrnehmbar, dass keine weiteren
Abwanderungsbewegungen entstanden sind und sich ihre Anzahl seit längerer Zeit
stabilisiert hat. Im Alltagsleben bestehen hingegen nach wie vor verschiedene
bürokratische Hemmnisse, welche vor allem die religiösen Gemeinschaften und
weniger die Einzelperson betreffen. So bestehen Rechtsunsicherheiten beim Neubau
und der Renovation von Kirchen,
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eine unbefriedigende Auslegung des Stiftungsrechts und Schwierigkeiten bei
der Klärung von Vermögensfragen.
5.3.4. Der frühere türkische Ministerpräsident Bülent Ecevit rief in einer
Presseerklärung vom 12. Juni 2001 die syrisch-orthodoxen Christen dazu auf, in
den Tur Abdin zurückzukehren. Er versprach, das Nötige vorzukehren, was den
Christen die Rückkehr in ihre Dörfer erlauben würde. Ein Gesetzespaket vom 3.
Erwägungen
August 2002 hat den syrisch-orthodoxen Gemeinden einige Erleichterungen
gebracht. Christliche Gemeinden dürfen entgegen eines aus den Zeiten Atatürks
stammenden Verbots - die christlichen Gemeinschaften durften sich nicht als
Kirchen organisieren und konnten nur in der Form von Stiftungen operieren, die
nicht mit ausländischen Vereinen oder Stiftungen zusammenarbeiten durften -
Immobilien erwerben, um ihre religiösen und kulturellen Bedürfnisse zu pflegen.
Türkische Stiftungen dürfen nun auch mit ausländischen zusammenarbeiten und
ausländische Stiftungen dürfen Niederlassungen in der Türkei errichten. Bei der
Umsetzung dieser Gesetze bestehen jedoch noch einige Probleme, worauf die
Europäische Kommission in einem im November 2005 veröffentlichten Bericht
hinwies. Die Regierung unter Recep Tayyip Erdogan, welcher nach den Wahlen vom
November 2002 an die Macht kam, hat weitere Reformen eingeleitet, dank derer
sich die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei verbesserte. Die
islamisch geprägte "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) möchte die
Türkei in die Europäische Union führen und ist gewillt, die dazu notwendigen
Reformen an die Hand zu nehmen, wenn sich auch bei deren Umsetzung Probleme und
Verzögerungen ergeben. Der in der Türkei eingeleitete allgemeine Reformprozess
führte im Dezember 2004 zum Beschluss des Europäischen Rates, mit der Türkei im
Oktober 2005 Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Der im Mai 2003 als Präsident
des "Amtes für religiöse Angelegenheiten" eingesetzte Ali Bardakoglu war zuvor
Professor für Islamisches Recht an der Universität von Marmara und vertritt
einen gemässigten Islam. Unter seiner Amtsführung wurden zwei Frauen als
Vizepredigerinnen in den Moscheen von Kayseri und Istanbul eingesetzt. Auch die
Berücksichtigung der Schwierigkeiten der nichtmuslimischen Minderheiten der
Türkei ist ihm ein Anliegen.
5.3.5
Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben in der Türkei zu
keiner Verschlechterung im Verhältnis der verschiedenen Religionsgemeinschaften
geführt. Angehörige religiöser Minderheiten haben weder unter ernsthaften
staatlichen Repressionen zu leiden noch sind sie in der Regel Übergriffen ihrer
muslimischen Nachbarn ausgesetzt. Selbst zum Christentum konvertierte Moslems
haben in den im Westen der Türkei gelegenen Städten mit keinen nennenswerten
Problemen zu rechnen, wiewohl eine Mehrheit der Muslime eine Abwendung vom Islam
sicherlich nicht begrüsst. Einzelne Übergriffe und An-
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schläge, die vor allem gegen sich exponierende Personen gerichtet waren,
spiegeln somit nicht die allgemeine Lage der christlichen Minderheit in der
Türkei wider (vgl. den oben genannten Artikel in 24heures vom 4. Juli 2006, der
sich unter anderem auch auf einen Bericht der Organisation TESEV [Türkiye
Ekonomik ve Sosyal Etüdler Vakfı'nın] vom März 2006 stützt). Es ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden bereit sind,
derartige Straftaten aufzuklären und zu ahnden sowie bedrohten Exponenten
christlicher Religionen Polizeischutz zu gewähren. Von der Mehrheitsbevölkerung
und den türkischen Behörden wenig geschätzt werden missionarische Tätigkeiten,
obwohl diese nicht verboten sind; das Missionieren kann durchaus zur Gefährdung
einer sich derart exponierenden Person führen. Die syrisch-orthodoxen Christen
sind indessen im Rahmen der Ausübung ihres Glaubens nicht gehalten,
missionarische Tätigkeiten auszuüben. Die Türkei versteht sich nach wie vor als
säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert; diesem
Verfassungsgebot wird in der Regel Beachtung geschenkt. Im September 2004
verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetz, welches es unter anderem
verbietet, Andersgläubige zum Wechsel ihrer Religion zu zwingen. Mit diesem
Gesetz werden Gewaltanwendung und Drohungen gegen Personen, die Gottesdienste
oder religiöse Zeremonien besuchen wollen, ausdrücklich unter Strafe gestellt.
Einschränkungen der Religionsfreiheit bestehen insofern, als die Behörden darauf
achten, dass im Rahmen der Religion keine aus ihrer Sicht staatsfeindlichen
Aktivitäten entfaltet werden. Diese Einschränkungen betreffen aber weniger die
christlichen als vielmehr die islamisch-fundamentalistischen
Religionsgemeinschaften.
5.3.6
Abschliessend ist zu erwähnen, dass in
EMARK 1993 Nr. 9 auf die deutsche
Gerichtspraxis hingewiesen wurde, die von einer vom türkischen Staat geduldeten
(also mittelbaren) "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen
Christen in der Türkei ausging. Die neuere deutsche Gerichtspraxis stellt sich
mittlerweile auf den Standpunkt, dass keine mittelbare Gruppenverfolgung der
syrisch-orthodoxen Christen mehr vorliegt; die Situation im Tur Abdin habe sich
derart entspannt und stabilisiert, dass sie dort hinreichend sicher vor
Verfolgung seien (vgl. dazu exemplarisch: Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006 [6 UE 2268/04.A], Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2005 [11 LB 256/02]).
5.3.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass die aus dem Südosten der Türkei
stammenden syrisch-orthodoxen Christen alleine aufgrund ihres Glaubens keiner
Verfolgung ausgesetzt sind. In Einzelfällen können von Privatpersonen oder von
privaten Gruppierungen ausgehende Anfeindungen und Übergriffe zwar immer noch
nicht ausgeschlossen werden, die türkischen Behörden sind aber bereit und im
Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Lage, den Angehörigen der sy-
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risch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft Schutz zu bieten. Die allgemeinen
Schwierigkeiten, denen syrisch-orthodoxe Christen bei einer Rückkehr in ihre
Heimat begegnen können, sind angesichts ihrer im Allgemeinen geringen Intensität
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführer müssen aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils
nicht damit rechnen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden.
Unter Hinweis auf die Erwägungen unter 5.3. ist nicht davon auszugehen, sie
würden wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit Verfolgung ausgesetzt. Auch angesichts
der - asylrechtlich nicht relevanten - Benachteiligungen, denen sie bis zu ihrer
Ausreise ausgesetzt wurden, muss nicht befürchtet werden, dass sie Opfer von
Verfolgung werden. Die allgemeine Situation der syrisch-orthodoxen Christen hat
sich in der Türkei in den letzten Jahren verbessert und stabilisiert, so dass
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden nach einer Rückkehr in ihr
Heimatland keinen nennenswerten Benachteiligungen ausgesetzt. Die ARK ist zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
der Türkei keine begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung haben musste.
Die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage aufgrund seiner Nachforschungen über
die Geschichte seiner Familie und seines Volkes wurde als unglaubhaft gewertet,
da er nicht substanziieren und glaubhaft machen konnte, inwiefern er in dieser
Hinsicht verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführer haben im Falle einer Rückkehr
in die Türkei nicht zu befürchten, dass sie Reflexverfolgung ausgesetzt würden.
Es wurde festgestellt, dass sie von den türkischen Behörden belästigt wurden,
weil diese nach Verwandten, die sich der PKK angeschlossen hätten, gesucht
haben. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer sind diese Verwandten teilweise
festgenommen und verurteilt worden, teilweise gehe man davon aus, dass sie
verstorben seien. Somit bestehen keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine
ihnen drohende Verfolgung. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass zwei
ihrer Nichten im Dezember 2002 wegen der Teilnahme am Nevrozfest 2002 verurteilt
worden seien. Dieses Urteil sei im Jahre 2004 aufgehoben worden und das
Verfahren sei noch hängig. Die Beschwerdeführerin, welche die Türkei nunmehr vor
sechs Jahren verliess, muss in diesem Zusammenhang nicht befürchten, verfolgt zu
werden, da sie mit ihren Nichten seit langer Zeit keinen Kontakt mehr hatte.
Zudem steht nicht fest, dass diese von den türkischen Behörden zurzeit gesucht
werden. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass einer ihrer Brüder
am 15. September 2005 aus einem vorbeifahrenden Wagen erschossen worden sei. Der
Hintergrund dieser Tat steht indessen trotz entsprechender Vermutungen der
Familie keineswegs fest. Die Beschwerdeführerin selbst hatte gemäss ihren
Aussagen keinerlei politische Tätigkeiten und auch der Beschwerdeführer
exponierte sich politisch nicht. Gemäss ihren Aussagen erkundigten sich die
Sicherheitsbehör-
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den zwar mehrmals nach dem Aufenthaltsort von bestimmten Verwandten, sie
hatten indessen offenbar nie einen konkreten Verdacht auf missliebige politische
Aktivitäten der Beschwerdeführer selbst. Die von ihnen geäusserte Furcht vor
einer Reflexverfolgung erscheint somit insgesamt gesehen als unbegründet. Der
Umstand, wonach sich die Beschwerdeführer in der Schweiz haben taufen lassen,
würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei ebenso wenig zu Verfolgung führen,
da sich der Beschwerdeführer seit jeher und die Beschwerdeführerin seit ihrer
Heirat als Christen betrachteten. Trotz der in der Türkei vorgenommenen Einträge
in den entsprechenden Registern würde der Beschwerdeführer somit nicht unbedingt
als Konvertit wahrgenommen (vgl. dazu auch Erw. 5.3.5.).
5.4.2
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe in der
Schweiz seine Nachforschungen weiter geführt und das Schicksal seiner Familie
(und damit auch seines) veröffentlicht. So sei in [türkische Tageszeitung] und
in [regionale schweizerische Tageszeitung] über ihn berichtet worden. Dieser
Umstand sei für sich allein gesehen geeignet, dass er der Folter unterzogen
würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss nicht davon
ausgegangen werden, dass er im heutigen Zeitpunkt wegen Jahre zurückliegender
Zeitungsartikel, in denen über die Geschichte seiner Familie berichtet wurde,
mit Verfolgung zu rechnen hätte. Einerseits steht nicht fest, dass diese Artikel
von den türkischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen wurden, andererseits
ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich in der Türkei heute noch
gefährdet sein sollte. Wie oben stehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen, dass er in der Türkei aufgrund der von ihm erwähnten
Nachforschungen verfolgt wurde, weshalb es eher unwahrscheinlich erscheint, dass
sich die türkischen Behörden für seine Nachforschungen interessieren. Auch die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Kurs in Kurdisch
absolvierte und ein Zertifikat erhielt, führt zu keiner Gefährdung in der
Türkei, zumal dieser Umstand in der Türkei nicht bekannt sein dürfte. Im Sinne
ihrer Ausführungen steht indessen nicht fest, dass sie in der Türkei die
kurdische Sprache unterrichten könnte. Ein allfälliges Verbot, einer
Unterrichtstätigkeit nachzugehen, käme indessen keiner Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes gleich. Die ARK teilt somit die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Befürchtungen nicht.
© 29.12.06