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Entscheid

EMARK-2006-26

EMARK - JICRA - GICRA 2006 26/280

1. Januar 2006Deutsch20 min

Department of State, International Religious Freedom Report 2005, November 2005;

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 26

2006 / 26 - 280

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. September 2006 i.S. A.Ö.,

Türkei

Art. 3 AsylG: Asylrechtliche Relevanz der Zugehörigkeit zum

syrisch-orthodoxen Glauben in der Türkei.

1. Allgemeine Situation der syrisch-orthodoxen Christen in

der Türkei (Erw. 5.3.).

2. Syrisch-orthodoxe Christen sind allein aufgrund ihres

Glaubens grundsätzlich keiner Verfolgung ausgesetzt. Die türkischen Behörden

sind bereit und in der Lage, ihnen Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen

zu gewähren (Erw. 5.3.7.).

Art. 3 LAsi : pertinence, en matière d’asile, de

l’appartenance à la communauté syro-orthodoxe en Turquie.

1. Situation générale des Chrétiens syro-orthodoxes en

Turquie (consid. 5.3.).

2. D’une manière générale, les Chrétiens syro-orthodoxes

ne sont pas exposés à des persécutions du seul fait de leur confession. Les

autorités turques sont disposées et aptes à assurer leur protection contre les

agressions émanant de particuliers (consid. 5.3.7.).

Art. 3 LAsi: rilevanza in materia d'asilo dell'appartenenza

alla comunità siro-ortodossa in Turchia.

1. Situazione generale dei cristiani siro-ortodossi in

Turchia (consid. 5.3.).

2. In Turchia, i cristiani siro-ortodossi non sono di

principio esposti a persecuzioni a causa della loro appartenenza a detta

comunità. Le autorità turche sono di regola disposte - e capaci - d’accordare

loro un'appropriata protezione contro le aggressioni da parte di terze persone

(consid. 5.3.7.).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer - er ethnischer Aramäer, sie Kurdin, beide

christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul - verliessen

ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. August 1999 und stellten in

Italien Ende August 1999 ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Von Italien

her kommend gelangten sie am 13. März 2000 in die Schweiz, wo sie am selben Tag

um Asyl nachsuchten. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei

im Jahre 1989 in den Irak gereist, wo er sich etwa drei Jahre lang illegal

aufgehalten habe. Am 5. November 1989 sei er in Bagdad verhaftet worden, worauf

man ihn 14 Monate lang inhaftiert habe. Danach habe man ihn der Türkei

überstellt, wo er zur Leistung des Militärdienstes direkt in die Armee

eingezogen worden sei. Im Jahre 1994 sei er nach Zypern gegangen, wo er bei dort

angesiedelten Assyrern gelebt habe. Man habe ihm das Verursachen eines

Waldbrandes angelastet, weshalb er in die Türkei zurückgekehrt sei. Er

befürchte, deswegen von den türkischen Behörden belangt zu werden, da er von der

Polizei gesucht werde. Im Jahre 1995 sei ihr Heimatdorf verbrannt worden, worauf

sie zuerst nach Adana und dann nach Istanbul gezogen seien, wo er Silberschmuck

hergestellt und verkauft habe. Im Sommer 1997 sei er nach Syrien gereist, um

über seine Familie Nachforschungen zu betreiben; er habe sich 15 Tage lang dort

aufgehalten. Als er von Syrien zurückgekehrt sei, sei er beinahe in einen

Hinterhalt der Hizbollah geraten, der ihm gestellt worden sei. Der Name seiner

Familie sei den Behörden schon seit dem Jahre 1912 bekannt, weil sein

Urgrossvater gegen den Staat gekämpft habe. Seit jener Zeit stehe die Familie

unter behördlichem Druck. Seine Familie sei 1912 nach Syrien deportiert worden,

sei aber in die Türkei zurückgekehrt. Der Staat habe gewusst, dass er über seine

Religion Nachforschungen angestellt habe. Er habe durch einen Journalisten

Unterlagen an das italienische Parlament geschickt, damit man sich für die

Rechte seiner Familie einsetze. Sie hätten über die Kirche in Schweden mit der

UNO Kontakt aufgenommen, damit sie aus der Türkei geholt würden. Nach dem

Halabja-Massaker seien 800 Personen an den Irak ausgeliefert worden, welche dort

getötet worden seien; er habe zusammen mit zwei Freunden das Schicksal dieser

Leute abklären wollen. Er habe mit der KDP sympathisiert, für welche er

finanzielle Mittel und Kleider gesammelt habe. Er sei angezeigt und in Bagdad

festgenommen worden; man habe ihn sechs Monate lang in Einzelhaft gehalten;

während dieser Zeit sei er gefoltert worden. Aufgrund einer Amnestie sei er an

die Türkei überstellt worden. Nach Abschluss seines Militärdienstes habe er

Kontakte zur PKK aufgenommen. In Adana, wohin er im Jahre 1995 gezogen sei, sei

er unter Druck gesetzt worden, da die Behörden verlangt hätten, dass er seine

Cousins ausliefere. Weil er mit der Kirche in Kontakt gestanden habe, sei er

auch von der Hizbollah bedroht worden. Sie hätten zweimal die Wohnung gewechselt

und seien schliesslich nach Istanbul gegangen. Auch dort seien sie im-

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mer wieder unter Druck gesetzt worden. Der Pfarrer habe sich davor

gefürchtet, sie zu taufen. Sie hätten unter schlechten Bedingungen gelebt und

seien weiterhin von der Hizbollah und von Zivilpolizisten unter Druck gesetzt

und telefonisch bedroht worden. Er habe in Istanbul Bibeln und Videokassetten an

Kurden verteilt, wovon der Staat erfahren habe. Nachdem sein Schwager ermordet

worden sei, seien sie von der Polizei erhöhtem Druck ausgesetzt worden. Man habe

ihn bei Identitätskontrollen festgenommen und ihm Geld und Wertsachen

abgenommen. Einige Male sei er 24 Stunden lang festgehalten worden, einige Male

sei er gegen Bezahlung freigelassen worden. Er sei von Zivilpolizisten

be-schimpft worden. In der letzten Zeit habe er sich für die Anliegen der HADEP

eingesetzt. Er habe an Versammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und

Plakate geklebt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seinen Tod bedeuten.

Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Bruder K. sei am 5. Februar 1997 von

der Polizei erschossen worden, da dieser verdächtigt worden sei, einen

Goldschmied beraubt und getötet zu haben. Die Polizei habe geglaubt, ihr Bruder

sei einer der Täter. In der Presse sei verbreitet worden, ihr Bruder habe der

TIKKO oder der MLKP angehört, was nicht zutreffend sei. Der Türkische

Menschenrechtsverein habe die Türkei wegen der Ermordung ihres Bruders beim

Europäischen Gerichtshof angeklagt. Sie hätten die Türkei verlassen, weil sie

seitens der Polizei und der Hizbollah unter Druck gesetzt worden seien. Im Dorf

seien sie beschimpft und misshandelt worden. In Adana sei die Polizei ständig zu

ihnen gekommen, um die Auslieferung von Cousins, die sich der PKK angeschlossen

hätten, zu erreichen. Es sei vier- bis fünfmal eine Razzia durchgeführt worden,

bei welcher sie beschimpft worden seien. Einmal habe die Polizei ihre

Satellitenschüssel zerstört, dabei seien sie wiederum beschimpft und geschlagen

worden. Auch in Istanbul habe man sie gefunden. Bei einer Razzia sei eine Bibel

gefunden worden. Als die Behörden herausgefunden hätten, dass ihr Mann Christ

sei und nach seinen Ahnen forsche, habe der Druck zugenommen. Seit 1997 seien

sie von der Hizbollah bedroht worden. Ein Hizbollahi habe telefonisch gedroht,

man werde sie umbringen. Ihr Mann habe zu erreichen versucht, dass der Eintrag

der Religionszugehörigkeit auf den Identitätskarten geändert werde, was von den

Behörden abgelehnt worden sei. Sie sei zwar nicht persönlich verfolgt worden,

indessen habe man sie geschlagen, wenn eine Razzia durchgeführt worden sei. Im

Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, gefoltert und getötet zu

werden.

Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. Mai 2002 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und

deren Vollzug.

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Mit Beschwerde vom 20. Juni 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK

die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

Die ARK weist die Beschwerde im Hauptpunkt ab; soweit den Vollzug der

Wegweisung betreffend, wird sie gutgeheissen (Kombination von individuellen

Unzumutbarkeitsargumenten mit solchen betreffend Vorliegen einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage).

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5.3. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer

Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen im Falle

einer Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt mit vorliegend relevanter

Verfolgung zu rechnen hätten (Quellen für die folgende Zusammenfassung der Lage

der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei sind unter anderen: Home Office,

Country of Origin Information Report, Turkey, April 2006, U.S. Department of

State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; U.S.

Department of State, International Religious Freedom Report 2005, November 2005;

Commission Européenne, Turquie - Rapport de suivi 2005, 9. November 2005; Forum

18, Oslo/Norwegen, Turkey: Is there religious freedom in Turkey?, 12. Oktober

2005; Amnesty International Deutschland, Asyl-Gutachten, In der

Verwaltungsstreitsache einer christlichen Familie türkischer

Staatsangehörigkeit, 24. Juni 2004; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer

Flüchtlinge, Türkei Online-Loseblattwerk - Religion, Mai 2003;

Informationsbulletin Kurdistan, Minderheitenrechte: die Minderheiten in

Türkisch-Kurdistan, April 2003; 24 Heures, Un climat antichrétien gagne la

Turquie, où un quatrième prêtre a été agressé, 4. Juli 2006; Neue Zürcher

Zeitung, Assyrische Christen, 20. November 2004; Frankfurter Allgemeine Zeitung,

Religionsfreiheit/Christen: Immer noch bestenfalls geduldet, 7. April 2004, und

Türkische Christen - Unerfüllte Hoffnungen, 6. Oktober 2004; SonntagsZeitung,

Heimkehr ins gelobte Land, 18. Mai 2003).

5.3.1. Die ARK veröffentlichte letztmals in

EMARK 1997 Nr. 12 eine umfassende Lageanalyse betreffend die allgemeine

Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei. Sie bestätigte dabei

ihre in EMARK 1993 Nrn. 9 und

10 vorgenommenen Lageanalysen und gelangte

im zu beurteilenden Sachverhalt zum Schluss, die von den damaligen

Beschwerdeführern, welche aus der Provinz Mardin stammten, erlittenen Übergriffe

seien mangels staatlicher Schutzbereitschaft mittelbar dem türkischen Staat

zuzurechnen (mittlerweile hat die ARK ihre Praxis zur flüchtlingsrechtlichen

Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung insofern geändert, als sie von der

Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie gewechselt

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hat; vgl. das unter EMARK 2006 Nr. 18 publizierte

Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I., Somalia). Des Weiteren führte die

ARK aus, für aus dem ursprünglichen Siedlungsgebiet stammende syrisch-orthodoxe

Christen bestehe im Westen der Türkei - namentlich in Istanbul - keine valable

und ausreichenden Schutz bietende Fluchtalternative. In

EMARK 2003 Nr. 9 legte die ARK dar, dass aufgrund der damaligen Situation

die alleinige Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft für

Asylgesuchsteller, die immer in Istanbul gelebt haben, nicht ausreiche, um ihre

Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.

5.3.2. Gemäss den der ARK zur Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen

Quellen leben im ursprünglichen Siedlungsgebiet (Tur Abdin) der

syrisch-orthodoxen Christen der Türkei heute noch ungefähr 2'000 Angehörige

dieser Glaubensgemeinschaft. Zirka 12'000 syrisch-orthodoxe Christen leben

zurzeit in Istanbul. Im in der Provinz Mardin liegenden Tur Abdin befinden sich

sechs Klöster, von welchen eines (Mor Gabriel) als Sitz des Metropoliten dient.

Das Dorf X., aus dem die Beschwerdeführer stammen, liegt zirka […] Kilometer von

der Stadt Mardin und etwa […] Kilometer von der Stadt Midyat entfernt. Die

grosse Mehrheit der im ursprünglichen Siedlungsgebiet lebenden Christen verliess

diese Gegend aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der

türkischen Armee und der PKK, zumal ihre Besitztümer teilweise von PKK-Milizen,

teilweise von kurdischen Dorfschützern "beschlagnahmt" wurden. Die Lage der

Christen verschlechterte sich in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts

zusehends, da die vor allem von kurdischen Privatpersonen (Grossgrundbesitzern)

und Dorfschützern ausgehenden Übergriffe auf sie zunahmen, ohne dass die

türkischen Sicherheitskräfte ihnen Schutz geboten hätten. Bereits zuvor fand

teils aus wirtschaftlichen Gründen, teils aufgrund der allgemeinen

Sicherheitslage eine nicht unbedeutende Abwanderung aus dem Tur Abdin statt.

5.3.3. Nachdem sich die allgemeine Lage im Südosten der Türkei seit dem Jahre

1997 beruhigt hatte, verbesserte sich auch die Situation der dort verbliebenen

syrisch-orthodoxen Christen. Seither hat die christliche Gemeinschaft ihre

Position stärken können, was durch die Rückkehr von mehreren christlichen

Familien und Einzelpersonen, die sich während Jahren oder Jahrzehnten vor allem

in westeuropäischen Ländern aufgehalten hatten, bestätigt wird. Bereits ab dem

Jahre 2002 kehrten einige syrisch-orthodoxe Christen in ihre Heimat zurück oder

besuchten diese zumindest. Diese Entwicklung täuscht nicht darüber hinweg, dass

es nach wie vor zu Problemen mit der muslimischen Mehrheitsbevölkerung kommen

kann. In dieser Hinsicht bieten vor allem Besitzstreitigkeiten der

zurückkehrenden Christen mit den Personen, die sich ihre Besitztümer angeeignet

haben, Anlass zu Auseinandersetzungen. Diese konnten einerseits dadurch gelöst

werden, dass die zurückkehrenden Christen neue Häuser bauten,

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was Grund für einen gewissen Neid geboten hat, da die in der Region lebenden

Kurden in der Regel nicht über die nötigen Mittel zum Bau von neuen Häusern

verfügen, andererseits die Personen, welche in ihren Häusern lebten, durch

Bezahlung dazu bewegen konnten, diese zu verlassen. In einigen Dörfern leben die

syrisch-orthodoxen Christen und die Kurden nebeneinander, ohne grossen Kontakt

zu pflegen, andere Dörfer werden nur von syrisch-orthodoxen Christen bewohnt. In

der Region des Tur Abdin ist das Deutsche zu einer Verkehrssprache geworden, da

diese Sprache von zahlreichen Türken, Kurden, Christen und Jeziden gesprochen

wird, welche aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind. Die Registrierung des

Grundbesitzes in den Katastern wird zurzeit abgewickelt und ist noch nicht

abgeschlossen; es scheint diesbezüglich nicht zu unüberwindbaren Problemen zu

kommen. Viele Dörfer lassen ihren Besitz beziehungsweise denjenigen ihrer

Bewohner im Katasteramt von Midyat eintragen. Dies ermöglicht den Bezug der

Häuser und die Wiederinbetriebnahme der Landwirtschaft; so werden Felder und

Weinberge wieder bestellt. In den konsultierten Berichten wird übereinstimmend

davon ausgegangen, dass die türkischen Behörden die zurückkehrenden Christen bei

der Regelung allfälliger Konflikte unterstützen und Anzeigen gegen Personen,

welche Christen bedrohen oder tätlich angreifen, nachgehen, wobei noch nicht

ausgeschlossen werden kann, dass Christen im Rahmen von Prozessen benachteiligt

werden können. Festzuhalten ist jedoch, dass die türkische Justiz Übergriffe

islamischer Fundamentalisten oder anderer Personen auf Andersdenkende

beziehungsweise -gläubige ahndet. Anfang Oktober 2004 übergaben die türkischen

Behörden das in der Provinz Sirnak liegende Dorf Sariköy - welches rund 20

Kilometer von "Mor Gabriel" entfernt liegt - den vormaligen Besitzern. Zuvor

räumte die türkische Armee das Dorf, indem sie die kurdischen Dorfschützer,

welche das Dorf besetzt hielten, vertrieb. Mit dieser Aktion stellte die

türkische Regierung klar, dass die eingeleiteten Reformen nicht nur im Westen,

sondern auch im Osten des Landes umzusetzen sind. Der in "Mor Gabriel"

amtierende Metropolit, Timotheos Samuel Aktas, bestätigt denn auch, dass sich

die Zeiten für die syrisch-orthodoxen Christen gebessert hätten. Die Armee und

die Ämter seien den Christen nunmehr wohlgesinnt. Der Metropolit geht davon aus,

dass sich die Lage aufgrund der besseren Ausbildung der Jugendlichen weiter

entspannen werde, da die besser ausgebildeten jugendlichen Christen und Muslime

weniger fanatisiert seien. Die der Türkei von der Europäischen Union auferlegte

Verpflichtung auf rechtsstaatliche Prinzipien und Religionsfreiheit wirke sich

auch im Tur Abdin aus. Dass sich die Situation der syrisch-orthodoxen Christen

im Tur Abdin verbessert hat, wird auch dadurch wahrnehmbar, dass keine weiteren

Abwanderungsbewegungen entstanden sind und sich ihre Anzahl seit längerer Zeit

stabilisiert hat. Im Alltagsleben bestehen hingegen nach wie vor verschiedene

bürokratische Hemmnisse, welche vor allem die religiösen Gemeinschaften und

weniger die Einzelperson betreffen. So bestehen Rechtsunsicherheiten beim Neubau

und der Renovation von Kirchen,

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eine unbefriedigende Auslegung des Stiftungsrechts und Schwierigkeiten bei

der Klärung von Vermögensfragen.

5.3.4. Der frühere türkische Ministerpräsident Bülent Ecevit rief in einer

Presseerklärung vom 12. Juni 2001 die syrisch-orthodoxen Christen dazu auf, in

den Tur Abdin zurückzukehren. Er versprach, das Nötige vorzukehren, was den

Christen die Rückkehr in ihre Dörfer erlauben würde. Ein Gesetzespaket vom 3.

Erwägungen

August 2002 hat den syrisch-orthodoxen Gemeinden einige Erleichterungen

gebracht. Christliche Gemeinden dürfen entgegen eines aus den Zeiten Atatürks

stammenden Verbots - die christlichen Gemeinschaften durften sich nicht als

Kirchen organisieren und konnten nur in der Form von Stiftungen operieren, die

nicht mit ausländischen Vereinen oder Stiftungen zusammenarbeiten durften -

Immobilien erwerben, um ihre religiösen und kulturellen Bedürfnisse zu pflegen.

Türkische Stiftungen dürfen nun auch mit ausländischen zusammenarbeiten und

ausländische Stiftungen dürfen Niederlassungen in der Türkei errichten. Bei der

Umsetzung dieser Gesetze bestehen jedoch noch einige Probleme, worauf die

Europäische Kommission in einem im November 2005 veröffentlichten Bericht

hinwies. Die Regierung unter Recep Tayyip Erdogan, welcher nach den Wahlen vom

November 2002 an die Macht kam, hat weitere Reformen eingeleitet, dank derer

sich die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei verbesserte. Die

islamisch geprägte "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) möchte die

Türkei in die Europäische Union führen und ist gewillt, die dazu notwendigen

Reformen an die Hand zu nehmen, wenn sich auch bei deren Umsetzung Probleme und

Verzögerungen ergeben. Der in der Türkei eingeleitete allgemeine Reformprozess

führte im Dezember 2004 zum Beschluss des Europäischen Rates, mit der Türkei im

Oktober 2005 Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Der im Mai 2003 als Präsident

des "Amtes für religiöse Angelegenheiten" eingesetzte Ali Bardakoglu war zuvor

Professor für Islamisches Recht an der Universität von Marmara und vertritt

einen gemässigten Islam. Unter seiner Amtsführung wurden zwei Frauen als

Vizepredigerinnen in den Moscheen von Kayseri und Istanbul eingesetzt. Auch die

Berücksichtigung der Schwierigkeiten der nichtmuslimischen Minderheiten der

Türkei ist ihm ein Anliegen.

5.3.5

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben in der Türkei zu

keiner Verschlechterung im Verhältnis der verschiedenen Religionsgemeinschaften

geführt. Angehörige religiöser Minderheiten haben weder unter ernsthaften

staatlichen Repressionen zu leiden noch sind sie in der Regel Übergriffen ihrer

muslimischen Nachbarn ausgesetzt. Selbst zum Christentum konvertierte Moslems

haben in den im Westen der Türkei gelegenen Städten mit keinen nennenswerten

Problemen zu rechnen, wiewohl eine Mehrheit der Muslime eine Abwendung vom Islam

sicherlich nicht begrüsst. Einzelne Übergriffe und An-

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schläge, die vor allem gegen sich exponierende Personen gerichtet waren,

spiegeln somit nicht die allgemeine Lage der christlichen Minderheit in der

Türkei wider (vgl. den oben genannten Artikel in 24heures vom 4. Juli 2006, der

sich unter anderem auch auf einen Bericht der Organisation TESEV [Türkiye

Ekonomik ve Sosyal Etüdler Vakfı'nın] vom März 2006 stützt). Es ist in diesem

Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden bereit sind,

derartige Straftaten aufzuklären und zu ahnden sowie bedrohten Exponenten

christlicher Religionen Polizeischutz zu gewähren. Von der Mehrheitsbevölkerung

und den türkischen Behörden wenig geschätzt werden missionarische Tätigkeiten,

obwohl diese nicht verboten sind; das Missionieren kann durchaus zur Gefährdung

einer sich derart exponierenden Person führen. Die syrisch-orthodoxen Christen

sind indessen im Rahmen der Ausübung ihres Glaubens nicht gehalten,

missionarische Tätigkeiten auszuüben. Die Türkei versteht sich nach wie vor als

säkularer Staat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit garantiert; diesem

Verfassungsgebot wird in der Regel Beachtung geschenkt. Im September 2004

verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetz, welches es unter anderem

verbietet, Andersgläubige zum Wechsel ihrer Religion zu zwingen. Mit diesem

Gesetz werden Gewaltanwendung und Drohungen gegen Personen, die Gottesdienste

oder religiöse Zeremonien besuchen wollen, ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Einschränkungen der Religionsfreiheit bestehen insofern, als die Behörden darauf

achten, dass im Rahmen der Religion keine aus ihrer Sicht staatsfeindlichen

Aktivitäten entfaltet werden. Diese Einschränkungen betreffen aber weniger die

christlichen als vielmehr die islamisch-fundamentalistischen

Religionsgemeinschaften.

5.3.6

Abschliessend ist zu erwähnen, dass in

EMARK 1993 Nr. 9 auf die deutsche

Gerichtspraxis hingewiesen wurde, die von einer vom türkischen Staat geduldeten

(also mittelbaren) "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen

Christen in der Türkei ausging. Die neuere deutsche Gerichtspraxis stellt sich

mittlerweile auf den Standpunkt, dass keine mittelbare Gruppenverfolgung der

syrisch-orthodoxen Christen mehr vorliegt; die Situation im Tur Abdin habe sich

derart entspannt und stabilisiert, dass sie dort hinreichend sicher vor

Verfolgung seien (vgl. dazu exemplarisch: Urteil des Hessischen

Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006 [6 UE 2268/04.A], Urteil des

Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2005 [11 LB 256/02]).

5.3.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die aus dem Südosten der Türkei

stammenden syrisch-orthodoxen Christen alleine aufgrund ihres Glaubens keiner

Verfolgung ausgesetzt sind. In Einzelfällen können von Privatpersonen oder von

privaten Gruppierungen ausgehende Anfeindungen und Übergriffe zwar immer noch

nicht ausgeschlossen werden, die türkischen Behörden sind aber bereit und im

Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Lage, den Angehörigen der sy-

2006.

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risch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft Schutz zu bieten. Die allgemeinen

Schwierigkeiten, denen syrisch-orthodoxe Christen bei einer Rückkehr in ihre

Heimat begegnen können, sind angesichts ihrer im Allgemeinen geringen Intensität

flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführer müssen aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils

nicht damit rechnen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden.

Unter Hinweis auf die Erwägungen unter 5.3. ist nicht davon auszugehen, sie

würden wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit Verfolgung ausgesetzt. Auch angesichts

der - asylrechtlich nicht relevanten - Benachteiligungen, denen sie bis zu ihrer

Ausreise ausgesetzt wurden, muss nicht befürchtet werden, dass sie Opfer von

Verfolgung werden. Die allgemeine Situation der syrisch-orthodoxen Christen hat

sich in der Türkei in den letzten Jahren verbessert und stabilisiert, so dass

davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden nach einer Rückkehr in ihr

Heimatland keinen nennenswerten Benachteiligungen ausgesetzt. Die ARK ist zum

Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus

der Türkei keine begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung haben musste.

Die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage aufgrund seiner Nachforschungen über

die Geschichte seiner Familie und seines Volkes wurde als unglaubhaft gewertet,

da er nicht substanziieren und glaubhaft machen konnte, inwiefern er in dieser

Hinsicht verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführer haben im Falle einer Rückkehr

in die Türkei nicht zu befürchten, dass sie Reflexverfolgung ausgesetzt würden.

Es wurde festgestellt, dass sie von den türkischen Behörden belästigt wurden,

weil diese nach Verwandten, die sich der PKK angeschlossen hätten, gesucht

haben. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer sind diese Verwandten teilweise

festgenommen und verurteilt worden, teilweise gehe man davon aus, dass sie

verstorben seien. Somit bestehen keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine

ihnen drohende Verfolgung. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass zwei

ihrer Nichten im Dezember 2002 wegen der Teilnahme am Nevrozfest 2002 verurteilt

worden seien. Dieses Urteil sei im Jahre 2004 aufgehoben worden und das

Verfahren sei noch hängig. Die Beschwerdeführerin, welche die Türkei nunmehr vor

sechs Jahren verliess, muss in diesem Zusammenhang nicht befürchten, verfolgt zu

werden, da sie mit ihren Nichten seit langer Zeit keinen Kontakt mehr hatte.

Zudem steht nicht fest, dass diese von den türkischen Behörden zurzeit gesucht

werden. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass einer ihrer Brüder

am 15. September 2005 aus einem vorbeifahrenden Wagen erschossen worden sei. Der

Hintergrund dieser Tat steht indessen trotz entsprechender Vermutungen der

Familie keineswegs fest. Die Beschwerdeführerin selbst hatte gemäss ihren

Aussagen keinerlei politische Tätigkeiten und auch der Beschwerdeführer

exponierte sich politisch nicht. Gemäss ihren Aussagen erkundigten sich die

Sicherheitsbehör-

2006.

/ 26 - 289

den zwar mehrmals nach dem Aufenthaltsort von bestimmten Verwandten, sie

hatten indessen offenbar nie einen konkreten Verdacht auf missliebige politische

Aktivitäten der Beschwerdeführer selbst. Die von ihnen geäusserte Furcht vor

einer Reflexverfolgung erscheint somit insgesamt gesehen als unbegründet. Der

Umstand, wonach sich die Beschwerdeführer in der Schweiz haben taufen lassen,

würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei ebenso wenig zu Verfolgung führen,

da sich der Beschwerdeführer seit jeher und die Beschwerdeführerin seit ihrer

Heirat als Christen betrachteten. Trotz der in der Türkei vorgenommenen Einträge

in den entsprechenden Registern würde der Beschwerdeführer somit nicht unbedingt

als Konvertit wahrgenommen (vgl. dazu auch Erw. 5.3.5.).

5.4.2

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe in der

Schweiz seine Nachforschungen weiter geführt und das Schicksal seiner Familie

(und damit auch seines) veröffentlicht. So sei in [türkische Tageszeitung] und

in [regionale schweizerische Tageszeitung] über ihn berichtet worden. Dieser

Umstand sei für sich allein gesehen geeignet, dass er der Folter unterzogen

würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss nicht davon

ausgegangen werden, dass er im heutigen Zeitpunkt wegen Jahre zurückliegender

Zeitungsartikel, in denen über die Geschichte seiner Familie berichtet wurde,

mit Verfolgung zu rechnen hätte. Einerseits steht nicht fest, dass diese Artikel

von den türkischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen wurden, andererseits

ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich in der Türkei heute noch

gefährdet sein sollte. Wie oben stehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer

nicht glaubhaft machen, dass er in der Türkei aufgrund der von ihm erwähnten

Nachforschungen verfolgt wurde, weshalb es eher unwahrscheinlich erscheint, dass

sich die türkischen Behörden für seine Nachforschungen interessieren. Auch die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Kurs in Kurdisch

absolvierte und ein Zertifikat erhielt, führt zu keiner Gefährdung in der

Türkei, zumal dieser Umstand in der Türkei nicht bekannt sein dürfte. Im Sinne

ihrer Ausführungen steht indessen nicht fest, dass sie in der Türkei die

kurdische Sprache unterrichten könnte. Ein allfälliges Verbot, einer

Unterrichtstätigkeit nachzugehen, käme indessen keiner Verfolgung im Sinne des

Asylgesetzes gleich. Die ARK teilt somit die von den Beschwerdeführern geltend

gemachten Befürchtungen nicht.

© 29.12.06