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Entscheid

EMARK-2006-27

EMARK - JICRA - GICRA 2006 27/290

1. Januar 2006Deutsch27 min

unteren Instanzen, die an sich bestehende Verfahrensrechte der Betroffenen nicht

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 27

2006 / 27 - 290

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. August 2006 i.S. S.K.B.S.,

Bangladesch

Art. 3 AsylG; Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK: Aktuelle Situation

in Bangladesch.

1. Entwicklung der Lage in Bangladesch nach der

Machtübernahme durch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) vom 1. Oktober

2001. Namentlich Mitglieder oder auch blosse Sympathisanten der

Oppositionspartei Awami League (AL) müssen bei Parteianlässen aktuell mit

teilweise nicht gerechtfertigten behördlichen Behelligungen rechnen; eine

asylrelevante Kollektivverfolgung liegt indes nicht vor (Erw. 4.3.).

2. Im bangladeschischen Justizsystem verhindert die

allgegenwärtige Korruption oftmals faire Verfahren bei den unteren Instanzen,

welche sich dem Einfluss der Regierungspartei kaum genügend entziehen können.

Der Supreme Court kann als unabhängiger bezeichnet werden, seine

Rechtsprechung beeinflusst die Rechtswirklichkeit aber nur bedingt; Personen,

die an ihn gelangen wollen, müssen im Allgemeinen mit erheblichen Kosten

rechnen (Erw. 4.2.).

3. Unter der kritischen Menschenrechtslage und dem Klima

erhöhter Gewaltbereitschaft namentlich in Haftanstalten und Verhörzentren

haben auch Angehörige religiöser Minderheiten zu leiden (Erw. 4.4. und 4.5.).

Art. 3 LAsi ; Art. 3 Conv. torture et art. 3 CEDH : situation

actuelle au Bangladesh.

1. Développement de la situation au Bangladesh après

l’arrivée au pouvoir, le 1er octobre 2001, du Bangladesh Nationalist Party

(BNP). Les membres, mais aussi les sympathisants, du parti d’opposition Awami

League (AL) doivent actuellement s’attendre, de la part des autorités, à des

interventions - pas toujours respectueuses du droit - en cas de manifestations

à caractère politique ; toutefois, il n’existe pas de persécution collective

dans ce pays (consid. 4.3.).

2. Dans le système judiciaire bangladais, la corruption

omniprésente constitue très souvent un obstacle à un procès équitable au

niveau des

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instances inférieures qui ont peine à se distancer

suffisamment de l’influence du parti au pouvoir. La Cour suprême peut en

revanche être considérée comme plus indépendante ; sa jurisprudence, toutefois,

n’influe que peu sur la réalité judiciaire. Pour avoir accès à la Cour suprême

les justiciables doivent en général supporter des coûts très élevés (consid.

4.2.).

3. Les membres de minorités religieuses ont aussi à

souffrir du manque de respect des droits de l’homme et du climat de grande

violence régnant notamment dans les lieux de détention et d’interrogatoires (consid.

4.4. et 4.5.).

Art. 3 LAsi; art. 3 Conv. tortura e art. 3 CEDU: analisi

dell'attuale situazione bangladese.

1. Sviluppo della situazione in Bangladesch dall'arrivo al

potere, il 1° ottobre 2001, del Bangladesh Nationalist Party (BNP). I membri,

ma anche i simpatizzanti, del partito d'opposizione Awami League (AL), sono

attualmente esposti durante le manifestazioni politiche ad interventi statali

non sempre legittimi; non sussiste tuttavia una persecuzione collettiva

rilevante in materia d’asilo (consid. 4.3.).

2. Nel sistema giudiziario bangladese la diffusa

corruzione impedisce spesso la celebrazione d’equi processi dinanzi alle

istanze inferiori, le quali hanno delle difficoltà a distanziarsi

sufficientemente dall'influenza del partito al potere. La Corte suprema appare

più indipendente; la sua giurisprudenza incide però solo in modo limitato

sulla realtà giuridica. I cittadini che vogliono adire la Corte suprema devono

inoltre sopportare, generalmente, dei costi elevati (consid. 4.2.).

3. I membri delle minoranze religiose soffrono

dell’insufficiente rispetto dei diritti umani e del clima di grande violenza

regnante in particolare nei luoghi di detenzione e d’interrogatorio (consid.

4.4. e 4.5.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines am 24. Januar 2001 in der

Schweiz gestellten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, aus N. (Distrikt X.) zu

stammen und der buddhistischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Er

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habe mit der Awami-League (AL) sympathisiert. Wegen seines Glaubens sei er

immer wieder durch Moslems behelligt worden. Diese hätten die Ernte des

landwirtschaftlichen Betriebs gestohlen und das Land besetzt. Sein Grossvater,

welcher versucht habe, das Land zurückzubekommen, sei vor 15 Jahren umgebracht

worden. Anlässlich eines religiösen Festes seiner Glaubensgemeinschaft und

derjenigen der Hindus sei es am 12. Mai 1998 erneut zu Auseinandersetzungen

gekommen. Einflussreiche Moslems aus dem Nachbardorf hätten ihn und seine

Glaubensbrüder angegriffen. Dabei sei er verletzt worden. Sie hätten das Fest

abbrechen müssen und erfolglos versucht, bei den zuständigen Stellen Schutz zu

erlangen. Es sei ihnen nicht gelungen, bei der Polizei eine Anzeige zu

deponieren. Tags darauf hätten sie erfahren, dass die Angreifer ihrerseits eine

Anzeige bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen

eingereicht hätten. Die Polizei habe ihn verhaften wollen. Wegen der

geschilderten Situation habe er vorerst bei Verwandten in Chittagong respektive

Ukiya gewohnt. Während seiner Abwesenheit hätten ihn die Gegner zu Hause

gesucht. Ende Juni 1998 habe er sich zu einem Verwandten nach A. (Indien)

begeben. Er sei aber wiederholt in sein Dorf zurückgekehrt, um seine Mutter zu

besuchen. In Anbetracht der Bedrohung durch die Moslems habe er sich jeweils nur

für kurze Zeit dort aufhalten können. Im Oktober 1998 sei er von A. aus erneut

in sein Dorf gereist. Zufolge der äusserst angespannten Lage sei er aber sofort

wieder zu Verwandten nach Ukiya respektive Chittagong geflohen. Es sei ein

Haftbefehl gegen ihn und seine ebenfalls polizeilich angezeigten Freunde

ergangen. Sie seien insgesamt viermal vor Gericht erschienen und hätten eine

Kaution hinterlegt. Beim Gang zum Gericht seien sie durch ihre Feinde attackiert

und verletzt worden. Aufgrund dieser Situation sei er im April 1999 von

Chittagong nach A. zurückgekehrt, wo er bis November 1999 respektive 2000 gelebt

und gearbeitet habe. Nach einem erneuten Aufenthalt in Ukiya sei er schliesslich

von Dhaka aus auf dem Luftweg nach Rom ausgereist.

Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2004 fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers

aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Mit Eingabe vom 26. März 2004 an ARK beantragte der Beschwerdeführer durch

seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Begründung.

Eventualiter sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

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Nachdem der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlassung übermittelt worden waren,

ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Dhaka am 4. Mai 2004 um

Abklärungen vor Ort. Das Ergebnis dieser Abklärungen ging am 8. Juni 2004 bei

der Vorinstanz ein. Besagte Botschaftskorrespondenz wurde dem Beschwerdeführer

vom Bundesamt am 30. Juni 2004 offen gelegt. Am 9. Juli 2004 nahm er dazu

Stellung.

Am 14. September 2004 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in

Dhaka ein zweites Mal um Abklärungen vor Ort. Das Ergebnis dieser Abklärungen

ging am 8. März 2005 bei der Vorinstanz ein.

Mit Vernehmlassung vom 10. März 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 6. April 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen

bisherigen Vorbringen fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung vom 25. Februar 2004

auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

3.

3.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen

damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund unstimmiger Angaben

nicht glaubhaft seien. Ferner habe er gewisse Sachverhaltselemente erst bei der

kantonalen Anhörung dargelegt, was aufgrund der verspäteten Geltendmachung

ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spreche. Zudem habe er ein anlässlich der

Erstbefragung erwähntes Sachverhaltselement bei der kantonalen Anhörung nicht

mehr vorgebracht. Im Weiteren habe er seine Identität nicht belegt und dadurch

die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Angesichts der

massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen müsse sodann davon

ausgegangen werden, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um

echte Dokumente handle. Ein weiterer Hinweis auf die Fälschung der

Gerichtsdokumente sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bei der

kantonalen Anhörung angegeben habe, wegen einer Schlägerei, Körperverletzung,

Trunkenheit und Glückspielen angezeigt worden zu sein, derweil er gemäss den

eingereichten Gerichtsdokumenten wegen Mordes und terroristischer Aktivitäten

beschuldigt werde. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die dem

Beschwerdeführer attestierte posttraumatische Belastungsstörung nicht ursächlich

mit der angeblichen Verfolgung im Zusammenhang stehe. Schliesslich würden

gelegentlich lokale Übergriffe fundamentalistischer

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Moslems auf Buddhisten durch den bangladeschischen Staat nicht gebilligt oder

hingenommen, und der Beschwerdeführer sei durch die Situation vor Ort nicht mehr

betroffen als die übrige buddhistische Population, welche 2% der

bangladeschischen Bevölkerung ausmache. Eine asylrechtlich relevante Bedrohung

des Beschwerdeführers im Sinne zielgerichteter und systematischer staatlicher

Verfolgung aus religiösen Gründen könne ausgeschlossen werden. Den Vollzug der

Wegweisung nach Bangladesch erachtet das Bundesamt für zulässig, zumutbar und

möglich.

3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Rechtsschrift geltend, er

habe der Vorinstanz nebst anderen Unterlagen eine mehrseitige Dokumentation

abgegeben, welche das von ihm geltend gemachte zentrale Vorbringen - das hängige

Gerichtsverfahren in X. - betreffe. Das Bundesamt habe auf eine eigentliche

Abnahme dieses Beweismittels verzichtet und es - ohne weitere Abklärungen

vorzunehmen beziehungsweise eine Übersetzung zu veranlassen - im Ergebnis ohne

Kenntnis des tatsächlichen Inhalts als Fälschung bezeichnet. Diese

Vorgehensweise sei stossend und verletze die verfahrensrechtlichen Garantien des

Beschwerdeführers. Die Unterlagen seien von Amtes wegen vollumfänglich zu

übersetzen. Die Argumentation der Vorinstanz sei im Übrigen insofern

aktenwidrig, als eine vom Beschwerdeführer veranlasste Teilübersetzung der

Unterlagen ergeben habe, dass ihm darin genau die von ihm erwähnten Delikte -

Schlägerei, Körperverletzung, Trunkenheit und Glückspiele - zur Last gelegt

würden. Von Mord sei nicht die Rede. Weshalb das Bundesamt gleichwohl von einer

Anschuldigung wegen Mordes ausgehe, sei unklar und mutmasslich auf eine

unpräzise Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung zurückzuführen. Bezüglich

der ferner dem Beschwerdeführer angelasteten Unstimmigkeiten in den Vorbringen

habe die Vorinstanz den Aussagen anlässlich der Erstbefragung einen zu hohen

Stellenwert beigemessen. Die angespannte Situation der buddhistischen Minderheit

in Bangladesch werde vom Bundesamt sodann ausschliesslich unter dem

Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft gewürdigt. Es sei zwar nicht

bestritten, dass die generelle Verfolgung und Diskriminierung von religiösen

Minderheiten in Bangladesch nicht im Ausmass einer Kollektivverfolgung im Sinne

des juristischen Flüchtlingsbegriffs erfolge. Die Vorinstanz hätte sich indes

und vor allem bei der Beurteilung der Wegweisungshindernisse mit der Situation

der Menschenrechte vor Ort auseinandersetzen müssen. Dies sei in Anbetracht des

verwendeten Textbausteins offensichtlich unterblieben. Es sei ferner zu

befürchten, dass die Vorinstanz über die Situation der Buddhisten in Bangladesch

nur unzureichend informiert sei, indem sie deren Anteil an der Gesamtbevölkerung

offensichtlich zu hoch veranschlage. Die eingereichten Zeitungsartikel belegten

verschiedene Übergriffe auf diese Religionsgemeinschaft durch Moslems. Gemäss

dem beigelegten Bericht der

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UNO-Menschenrechtskommission bestehe aktuell eine erhöhte Gefährdung der

Minderheitenrechte; eine Wendung zum Besseren zeichne sich nicht ab. Der

bangladeschische Staat sei weit von seinen säkularen Verfassungsidealen wie etwa

der Religionsfreiheit abgedriftet. Insbesondere schwachen, kranken und daher

überdurchschnittlich verletzlichen buddhistischen Personen wie dem

Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund eine Rückkehr nach Bangladesch nicht

zuzumuten. Die Vorinstanz habe eine weitere Unterlassung begangen und sich im

angefochtenen Entscheid nicht mit seiner gesundheitlichen Situation

auseinandergesetzt.

3.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die erste

Botschaftsanfrage habe ergeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der

Wahrheit entsprächen. Die eingereichten Gerichtsdokumente seien echt. Im Falle

einer Rückkehr müsse er mit einem Prozess beim Additional District Magistrate in

Sachverhalt

X. rechnen. Der nächste Gerichtstermin sei auf den 24. Juni 2004 angesetzt.

Eine zweite Botschaftsanfrage habe indes ergeben, dass das Strafverfahren gegen

den Beschwerdeführer am 26. Juni 2004 eingestellt worden sei. Entsprechend habe

er im Heimatland keine behördliche Verfolgung mehr zu befürchten.

3.4. Der Beschwerdeführer stellt in seinem an die Vorinstanz gerichteten

Schreiben vom 9. Juli 2004 fest, das (erste) Abklärungsergebnis bestätige seine

sämtlichen Vorbringen. Trotz allen konstitutionellen Garantien seien

Minderheiten wie die Buddhisten in Bangladesch stark gefährdet. Mit Replik vom

6. April 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen dem (zweiten)

Abklärungsergebnis der Botschaft sei das Verfahren noch offen. Sein Vater - ein

ehemaliger Polizist in der Heimat - habe nichts von einer Einstellung des

Verfahrens in Erfahrung bringen können. Es sei gut möglich, dass

fälschlicherweise eine Verfahrenseinstellung bekannt gegeben worden sei.

Vorliegend sei die Verfolgung und Vertreibung der buddhistischen Minderheit in

Bangladesch durch den fundamentalistischen Islam von entscheidender Bedeutung.

Die Betroffenen lebten in ständiger Angst und Bedrohung. Dörfer würden

überfallen, Mädchen vergewaltigt oder verschleppt und jahrhundertealte Tempel

zerstört. Eine Gegenwehr der Opfer habe meist noch schlimmere Reaktionen zur

Folge, so dass diesen nur hilfloses Gewährenlassen übrig bleibe.

4.

4.1. Gemäss den von der Vorinstanz veranlassten Abklärungen vor Ort sind die

vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen echt. Das Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer vor dem Additional District Magistrate in X. soll

indes am 26. Juni 2004 eingestellt worden sein. Der Beschwerdeführer bestreitet

die Einstellung dieses Verfahrens.

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4.2. Zur allgemeinen Situation des bangladeschischen Justizsystems und zur

Vorgehensweise der Ermittlungsorgane ist Folgendes festzuhalten: Das vom

angelsächsischen Recht geprägte Gerichtswesen ist im Prinzip zweistufig. Die

erste Stufe umfasst die Magistrate Courts als Teile der Exekutive sowie die

Session und District Courts als Gerichtsinstanzen; die zweite Stufe bildet der

Supreme Court, welcher aus dem High Court und dem Appellate Court besteht.

Entscheide des Appellate Court sind bindend für sämtliche Instanzen. Die erste

Stufe steht häufig unter massgeblichem Einfluss der jeweils regierenden Partei,

derweil der Supreme Court als nach wie vor über eine gewisse Unabhängigkeit

verfügend bezeichnet wird. Oft entscheidet er in umstrittenen Fällen gegen die

Regierung. Erschwerend für eine unabhängige Justiz ist die grassierende

Korruption, wobei sich auch diesbezüglich die höheren Gerichte als

widerstandsfähiger erweisen. Anordnungen des Supreme Court, den Einfluss der

Regierung auf die niederen Instanzen zu verringern, wurden bisher nicht

umgesetzt. Die allgegenwärtige Korruption - in rund zwei Drittel der Fälle

sollen Bestechungsgelder fliessen - verhindert oftmals faire Verfahren bei den

unteren Instanzen, die an sich bestehende Verfahrensrechte der Betroffenen nicht

respektieren. Auch für die Aufnahme einer Anzeige im Rahmen eines First

Information Report (FIR) auf dem Polizeiposten muss meist bezahlt werden. Zwar

bemüht sich der High Court, die verfassungsmässigen Rechte des Einzelnen besser

durchzusetzen. Personen, die deswegen an ihn gelangen, müssen indes im

Allgemeinen mit erheblichen Kosten rechnen. Verbreitet sind ferner Festnahmen,

welche auf dem Special Powers Act (SPA) von 1974 beruhen. Dieser erlaubt es der

Behörde, eine beliebige Person ohne formelle Beschuldigung oder Anklage zu

inhaftieren, um sie davon abzuhalten, strafrechtlich vorwerfbare Handlungen („prejudicial

act“ gemäss Art. 2 SPA) zu begehen. Rechtsstaatlich problematisch sind auch

Festnahmen, die gestützt auf Art. 54 des Bangladesh Code of Criminal Procedure (BCCP)

oder auch - so in Dhaka - gestützt auf den Art. 86 der Dhaka Metropolitan Police

(DMP) Ordinance erfolgen, da hierfür kein Haftbefehl erforderlich ist und die

Polizei vorgegebene zeitliche Beschränkungen der Haft häufig nicht respektiert.

Die genannten Bestimmungen werden als eigentliche „Gummiparagraphen“ von der

Regierung offenbar - trotz entgegengesetzten Anweisungen des High Court - immer

wieder und auch missbräuchlich angewendet, um namentlich missliebige Exponenten

der AL zu drangsalieren. Diese werden beispielsweise vor einer geplanten

Manifestation ihrer Partei auf willkürliche Weise inhaftiert und nach dem Anlass

wieder auf freien Fuss gesetzt. Ausserdem müssen sie damit rechnen, dass ihnen

angebliche gemeinrechtliche Delikte unterschoben werden. Im Übrigen sind Richter

zunehmend Opfer von Anschlägen geworden, die meist militanten Islamisten

zugeschrieben werden und sich im Ergebnis gegen ein säkulares Staatsverständnis

richten. Entsprechend wird in vielen Quellen von einer überbordenden Gewalt und

einem

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Staatswesen in ernsthafter Krise ohne funktionstüchtige Regierung gesprochen

(vgl. zum Ganzen Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh,

April 2006, S. 27 ff.; US State Departement, Bangladesh Country Report on Human

Rights Practices 2005 vom 8. März 2006).

4.3. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass politische

Auseinandersetzungen in Bangladesch oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen

verbunden sind. Die Wahlen vom 1. Oktober 2001, bei welchen die BNP unter Begum

Khaleda Zia obsiegte, sind zwar von nationalen und internationalen Beobachtern

für im Allgemeinen frei und fair erachtet worden (vgl. u.a. U.S. Department of

State Report on Human Rights Practices for 2005 vom 8. März 2006, Section 3). In

der Folge und unmittelbar nach dem Wahlsieg sollen aber wiederholt

Führungspersönlichkeiten respektive Mitglieder der unterliegenden AL

(Parteivorsitz: Sheikh Hasina) eingeschüchtert, verhaftet oder auch umgebracht

worden sein. Eine eigentliche Verhaftungswelle war sodann im Rahmen der

grundsätzlich gegen die Verbrechensbekämpfung gerichteten „Operation Clean Heart“,

welche am 17. Oktober 2002 begann, festzustellen. Davon waren auch Mitglieder

und Führungspersönlichkeiten der BNP, welchen Beziehungen zum kriminellen Milieu

angelastet wurden, betroffen. Während der besagten Operation sollen insgesamt

11'000 Festnahmen erfolgt sein. 40 Personen starben offenbar während der Haft.

In diesem Zusammenhang wurde seitens der Staatsführung zwar Bedauern

ausgedrückt; andererseits unterschrieb der Staatspräsident Iajuddin Ahmed ein

Dekret, welches den an der Operation beteiligten Soldaten Verfolgungsfreiheit

seitens der zivilen Justiz zusicherte. Das Parlament verabschiedete in der Folge

im Februar 2003 die umstrittene „Joint Drive Force Indemnity Ordinance 2003“

(BBC News Online vom 17. Oktober 2002, 9. Januar 2003, 11. Januar 2003 und 18.

Februar 2003; International Herald Tribune vom 13. März 2003; Financial Times

Information vom 27. Februar 2003). Im August und September 2003 ereigneten sich

diverse Mordanschläge auf Funktionäre der AL. So wurde beispielsweise am 25.

August 2003 der Präsident der AL der Stadt Khulna erschossen. Die BNP, deren

Parteilokale teilweise von erzürnten AL-Mitgliedern gestürmt wurden, verurteilte

die Vorfälle, lehnte aber jegliche Verantwortlichkeit ab (BBC News Online vom

26. August 2003). Im April 2004 führte die AL Grossdemonstrationen durch, um die

Regierung zum Rücktritt zu zwingen. Zwischen dem 18. und 27. April 2004

verhaftete die Polizei mehr als 15'000 Personen, darunter viele AL-Mitglieder

und Anhänger einer NGO. Am 27. April 2004 forderte die Regierung die Polizei

indes auf, die Massenverhaftungen einzustellen und Unschuldige nicht zu

behelligen (The Daily Star of Bangladesh vom 20., 23. und 27. April 2004). Am

21. August 2004 starben 23 Personen bei einem Bombenanschlag, welcher im Rahmen

einer Massenveranstaltung der AL offensichtlich gegen deren Führerin gerichtet

gewesen war. Daraufhin führte die AL Protestveranstaltungen durch und rief

wiederholt zum Generalstreik auf. Bei den

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Protesten wurden mehr als 200 Personen festgenommen (BBC News Online vom 21.,

22. und 30. August 2004). Zwischen dem 22. und 30. September 2004 sollen im

Vorfeld einer geplanten Massenveranstaltung der AL vom 3. Oktober 2004 mehr als

5000 Personen - die meisten davon AL-Supporter - polizeilich festgenommen worden

sein. Die Festnahmen erfolgten laut Behörden insbesondere gestützt auf den

bereits erwähnten Artikel 86 der DMP Ordinance. In Anbetracht dieser Sachlage

verbot der High Court sämtliche Festnahmen gestützt auf die genannte

Verordnungsbestimmung bis zum 3. Oktober 2004. Die Polizei setzte die Festnahmen

jedoch gestützt auf andere Bestimmungen der DMP Ordinance fort. Der eigentliche

Anlass vom 3. Oktober 2004 soll relativ friedlich verlaufen sein. Im Rahmen

eines erneuten Generalstreiks wurden in der Folge am 10. Oktober 2004 Hunderte

von Protestierenden für kurze Zeit inhaftiert (The Daily Star of Bangladesh vom

30. September 2004, 4. Oktober 2004 und 11. Oktober 2004). Zwei weitere

Massenveranstaltungen der AL vom Dezember 2004 verliefen weitgehend friedlich.

Im Anschluss an einen erneuten Bombenanschlag kam es im Januar 2005 in

verschiedenen Teilen des Landes zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Die

mutmasslichen Verantwortlichen des Anschlags wurden in der Folge gerichtlich

belangt. Es soll sich dabei um Personen gehandelt haben, welche mit der BNP in

Verbindung standen respektive eine Funktion bei dieser Partei inne hatten (The

Daily Star of Bangladesh vom 28. Januar, 31. Januar und 21. März 2005; BBC News

Online vom 21. März 2005). Nachdem sich wiederholt auch radikalislamisch

motivierte Gewaltakte ereignet hatten, verbot die bangladeschische Regierung die

beiden Gruppierungen Jama’tul Mujahedin Bangladesh (JMB) und Jagrata Muslim

Janata Bangladesh (JMJB). Mehrere Mitglieder der JMB und der JMJB wurden

festgenommen. Nach dem Führer der JMJB wurde gefahndet (Agence France-Presse vom

23. Februar 2005; Associated Press vom 23. Februar 2005). Am 16. April 2005

wurden in einem Prozess im Zusammenhang mit der am 7. Mai 2004 erfolgten

Ermordung eines Parlamentsmitglieds der AL 22 Personen zum Tod verurteilt und

sechs zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen (BBC News Online vom 16. April 2005).

Im Rahmen der staatlichen Aktionen gegen mutmassliche Kriminelle sollen zwischen

Juni 2004 und Juli 2005 378 Personen getötet worden sein. Verantwortlich dafür

waren nebst der Polizei namentlich auch das Rapid Action Battalion (RAB), was

Repräsentanten der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union (EU) dazu

bewog, ihrer Besorgnis Ausdruck zu verleihen (The Daily Star of Bangladesh vom

18. Juli 2005; Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh,

April 2006, S. 50). Am 17. August 2005 explodierten landesweit 434 Bomben, wobei

zwei Personen getötet und mehr als hundert verletzt wurden. Die JMB wurde dafür

verantwortlich gemacht (Agence France-Presse vom 26. August 2005). In der Folge

verbot die Regierung am 17. Oktober 2005 auch die islamische Gruppierung

Harkat-ul-Jihad-al-Islami

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(HUJI). Weitere Anschläge im Zeitraum von September bis Dezember 2005, von

denen unter anderem wie erwähnt auch Richter betroffen waren, wurden wiederum

vor allem der JMB zugerechnet (Economist Intelligence Unit/Bangladesh Country

Report, Januar 2006). Anlässlich einer Massenveranstaltung der AL von Anfang

Februar 2006, an welcher 40'000 Personen teilgenommen haben sollen, kam es zu

zahlreichen Festnahmen von Parteigängern. Derweil die Polizei 4'500 Festnahmen

erwähnte, sprach die AL-Führerin von 10'000 behelligten Personen (Agence

France-Presse vom 5. Februar 2006; ATN Bangladeshi Television vom 5. Februar

2006). Demgegenüber sollen gemäss Angaben einer lokalen

Erwägungen

Menschenrechtsorganisation im Jahre 2005 „nur“ 1'216 Personen aus politischen

Gründen festgenommen und die meisten nach kurzer Zeit wieder entlassen worden

sein. Diese Zahl könnte indes auch durch die offenbar nicht seltene

„Selbstzensur“ solcher Organisationen, welche staatlicherseits im Übrigen

weitgehend unbehelligt arbeiten können, erklärbar sein, oder auf die Tatsache,

dass nicht immer klar zwischen angeblichen mutmasslichen Kriminellen und

mutmasslichen politischen Aktivisten unterschieden werden kann, zurückgeführt

werden (Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh, April

2006, S. 43 und 48). Auch im Zusammenhang mit der von der Regierung propagierten

Bekämpfung des (islamistischen) Terrors kam es zu zahlreichen Festnahmen, und im

März 2006 wurden die Führer der JMB und der JMJB verhaftet.

Festzuhalten ist mithin, dass auch blosse AL-Sympathisanten in Bangladesch

namentlich bei Parteianlässen aktuell mit teilweise nicht gerechtfertigten

behördlichen Behelligungen zu rechnen haben; eine asylrelevante

Kollektivverfolgung von Sympathisanten oder Mitgliedern dieser Partei kann indes

den verfügbaren Quellen zufolge nicht bejaht werden. Vielmehr ist im Einzelfall

zu prüfen, ob allenfalls wegen eines herausragenden politischen Engagements oder

aufgrund besonderer Umstände auf eine individuell-konkrete und gegebenenfalls

sogar asylrelevante (landesweite) Verfolgungsabsicht der Behörden aus

politischen Gründen geschlossen werden muss.

4.4

In Anbetracht der verfügbaren Quellen muss in Bangladesch gegenwärtig

von einer kritischen Situation der Menschenrechte und einer Situation

verbreiteter Gewalt gesprochen werden (vgl. bisher genannte Quellen und

ai-Jahresbericht Bangladesh 2006). Die Zustände in den Gefängnissen, auf den

Polizeiposten und in den sonstigen Haftzentren bilden dabei keine Ausnahme. Die

offizielle Kapazität der Gefängnisse liegt laut Behördenangaben bei 27'545

Personen. Belegt waren die Haftanstalten jedoch mit 76'328 Personen. Von diesen

waren 51'801 noch nicht abgeurteilt. In den überbelegten Zellen muss zum Teil

schichtweise geschlafen werden. Verurteilte Gefangene werden nicht getrennt von

Untersuchungshäftlingen untergebracht. Gefängnisverantwortliche neigen

2006.

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bisweilen dazu, das Haftregime gemäss den Regeln des britischen

Kolonialregimes aus dem 19. Jahrhundert zu gestalten. Die Polizei und

Sondereinheiten wie die RAB wenden oftmals unverhältnismässige Gewalt an. Bei

Verhören auf dem Polizeiposten oder in Zentren der Sonderermittlungseinheiten

wird routinemässig gefoltert und misshandelt. Im Jahr 2005 starben 15 Personen

an den erlittenen Folterungen. Das Bangladesh Rehabilitation Center for Trauma

Victims (BRCT) erwähnt für den besagten Zeitraum 2'297 überlebende Folteropfer.

Im Jahre 2003 wurden gemäss derselben Quelle 1'296 Folteropfer gezählt, wobei

jeweils von einer Dunkelziffer auszugehen ist. Massnahmen gegen die Folterer

werden selten ergriffen. Dieses Klima der Straffreiheit begünstigt ein Andauern

der erwähnten Situation, welche seit Jahrzehnten unabhängig von der jeweiligen

bangladeschischen Regierung besteht. Misshandlungen bis hin zu Folter werden von

der Polizei ferner oftmals eingesetzt, um von Angehörigen des - insbesondere

auch gestützt auf Art. 54 BCCP ohne Haftbefehl - Inhaftierten Geld zu erpressen

(Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh, April 2006, S. 36

f. und S. 45 ff.). Droht einem Beschwerdeführer in Bangladesch

Untersuchungshaft, ist dies mithin in Beachtung der geschilderten Situation vor

Ort zu würdigen.

4.5

Unter dem Klima erhöhter Gewaltbereitschaft leiden oftmals auch

Angehörige religiöser Minderheiten. Von der Gesamtbevölkerung Bangladeschs,

welche mittlerweile mehr als 140 Millionen Einwohner betragen dürfte, sind etwa

88% muslimischen Glaubens. Ungefähr 10% sind Hindus. Hinzu kommen zahlenmässig

wesentlich kleinere Glaubensgemeinschaften wie die Buddhisten (gemäss Zensus von

1991.

ungefähr 623'000), Christen (346'000) und Ahmadis (100'000) sowie weitere

kleine religiöse Minderheiten. Aktuelle genaue und gesicherte Zahlen sind kaum

erhältlich. Obwohl die bangladeschische Verfassung 1988 den Islam zur

Staatsreligion erklärte, blieb die Religionsfreiheit zwar nach wie vor

garantiert (vgl. Art. 41 der Verfassung). Nach dem Wahlsieg der BNP vom 1.

Oktober 2001 veränderte sich die bisher eher von religiöser Toleranz geprägte

tatsächliche Situation indes dramatisch. In pogromartigen Angriffen wurden

landesweit Mitglieder religiöser Minderheiten geschlagen, aus ihren Häusern

vertrieben oder getötet. Weibliche Mitglieder der erwähnten

Glaubensgemeinschaften wurden vergewaltigt. Auch wenn genaue Statistiken fehlen,

muss von einer grossen Zahl landesintern vertriebener oder nach Indien

geflohener Opfer ausgegangen werden. Religiöse Intoleranz und gewaltsame

Übergriffe dauern immer noch an. Zahlreiche Angehörige religiöser Minderheiten

sahen sich genötigt, ihre Dörfer zu verlassen und in sichereren Gebieten

respektive urbanen Zentren Schutz zu suchen. Die Situation wird als teilweise

prekär beschrieben. Die verschlechterte allgemeine Sicherheitslage macht den

religiösen Minderheiten besonders zu schaffen. Die systematischen Übergriffe

bezüglich

2006.

/ 27 - 301

Hindus werden von zwei lokalen NGO - dem Bangladesh Hindu Buddha Christian

Oikya Parishad (BHBCOP) und dem Human Rights Committee for Bangladeshi

Minorities (HRCBM) - dokumentiert, sind aber bisher nicht von unabhängiger Seite

überprüft worden. Besagte Angriffe sollen oftmals auch in der Absicht, sich den

Grundbesitz der Betroffenen anzueignen, durchgeführt worden sein. Die Polizei

blieb häufig untätig; so auch bei Vergewaltigungen hinduistischer Mädchen

(International Displacement Monitoring Centre: Bangladesh: Minorities

increasingly at risk of displacement, 28. März 2006, S. 12 ff.; Home Office,

Country of Origin Information Report Bangladesh, April 2006, S. 56 ff.). Für den

Zeitraum von Juli 2004 bis Juni 2005 werden überdies zahlreiche Übergriffe

hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis gemeldet (US State

Departement, Bangladesh: International Religious Freedom Report 2005 vom 8.

November 2005). Für die eskalierende Situation wird namentlich die

Jamaat-e-Islami (JI), welche zusammen mit der führenden BNP und zwei weiteren

Parteien die Regierung bildet, verantwortlich gemacht (The Guardian vom 21. Juli

2003). Gemäss besagtem Artikel soll sich der muslimische Anteil der Bevölkerung

vergrössert haben, derweil derjenige der Hindus, Buddhisten, Christen und

anderer religiöser Minderheiten in Anbetracht der Vertreibungen gesunken ist.

Gesprochen wird sodann von einer „Talibanisierung“ Bangladeschs hin zu einem

zukünftig faschistischen Staat. Die Übergriffe gehen gemäss verschiedenen

Quellen oftmals von kriminellen „Gangs“ aus, denen Verbindungen zu

Regierungsparteien nachgesagt werden. In Anbetracht der Vorfälle nach dem

Wahlsieg der BNP forderte der High Court die Regierung auf, Untersuchungen

einzuleiten, einen Bericht vorzulegen und angemessene Schutzmassnahmen zu

veranlassen. In der Folge legte die Regierung im Jahre 2002 einen Bericht vor,

demzufolge die angeblichen Ereignisse in der geltend gemachten Form nicht für

glaubhaft erachtet werden. Nach Vorlage des Berichts wurden weder der High Court

noch die Regierung aktiv. Behördliche Untersuchungen der Übergriffe wurden und

werden bisweilen, aber nicht immer eingeleitet. Nach einem besonders

gravierenden Vorfall vom 19. November 2003, bei welchem elf Mitglieder einer

Hindu-Familie in ihrem brennenden Haus in der Nähe von Chittagong ums Leben

kamen, erschienen Regierungsmitglieder vor Ort und versprachen eine polizeiliche

Verfolgung der Schuldigen, was dann auch geschah. Allerdings ging die Polizei

offenbar nicht von einem religiös motivierten Delikt, sondern von einem blossen

Raubversuch aus. Später wurde den Verwandten der Opfer vom Staat eine

Entschädigung zugesprochen. Eine gewisse Entspannung der Situation - für die

Hindus, nicht aber die Ahmadis - trat offenbar im Jahre 2004 ein, zumal die

Regierung Schritte eingeleitet hatte, um religiöse Feierlichkeiten der

Minderheiten polizeilich zu schützen (Freedom House/Report of Bangladesh vom

Juni 2005). Vom April bis November 2005 sollen sich einer

Menschenrechtsorganisation zufolge 404 gegen Mitglieder religiöser Minderheiten

oder deren Eigentum gerichtete Vorfälle ereignet haben, wobei aber unklar ist,

wie

2006.

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viele dieser Ereignisse religiös motiviert waren. Die Behörden blieben - wie

erwähnt - zum Teil untätig. Nach einem Bombenanschlag vom 24. Juni 2005 auf eine

Ahmadi-Moschee liessen sie indes acht Personen verhaften, und die Polizei ging

am 23. Dezember 2005 gegen Demonstranten, welche eine Ahmadi-Moschee in Dhaka

stürmen wollten, vor (US State Departement, Bangladesh Country Report on Human

Rights Practices 2005 vom 8. März 2006; BBC News Online vom 23. Dezember 2005).

Auch Christen sind in den vergangenen Jahren Opfer radikaler Moslems geworden.

Papst Benedikt der XVI. wird indes auf der Homepage des Ministry of Foreign

Affairs Bangladesh (MOFA) - einer nicht als unabhängig zu bezeichnenden Quelle -

mit der Aussage vom 22. November 2005, das Verhältnis zwischen den verschiedenen

Religionsgruppen in Bangladesh sei harmonisch, zitiert (MOFA-Homepage vom 30.

November 2005). Demgegenüber soll beispielsweise gemäss der Zeitung The Guardian

vom 21. Juli 2003 in einem Dorf ein Mob bestehend aus 200 Fundamentalisten zehn

von Christen bewohnte Häuser überfallen haben. Ferner wurde am 18. September

2004.

ein Konvertit umgebracht. Der Tatverdächtige - ein in einer lokalen

Koranschule tätiger Lehrer - wurde nach zwei Wochen Haft wieder freigelassen.

Nach der Ermordung zweier Mitglieder einer christlichen NGO verhaftete die

Polizei mehrere Verdächtige, welche indes bis Ende Jahr ohne Anklageerhebung

wieder auf freiem Fuss waren (US State Departement, Bangladesh Country Report on

Human Rights Practices 2005 vom 8. März 2006, Section 2 Bst. b).

5.

5.1

Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung noch von der

Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens

ausgegangen. Aufgrund der nachträglich veranlassten Abklärungen vor Ort

erachtete sie dieses in der Folge für glaubhaft, erwog aber in der

Vernehmlassung vom 10. März 2005, dass es gemäss Ergebnis der zweiten

Botschaftsabklärung am 26. Juni 2004 eingestellt worden sei.

5.2

Das Ergebnis der zweiten Botschaftsabklärung - die Botschaftsantwort vom

1.

März 2005 - wurde von der Vorinstanz als Akte A 33/4 paginiert. Die erste

Seite dieser Akte umfasst das Begleitschreiben der Botschaft im Original. Die

verbleibenden drei Seiten sind Kopien. Die zweite Seite ist weitgehend

unbeschriftet. Im untersten Drittel ist vorerst ein Satzfragment (mutmasslich „the

said Court“) knapp auszumachen. Es folgt eine Konklusion: „On the basis of such

investigations we are able to furnish answers to each of your queries under:”

sowie anschliessend die bereits erwähnte Feststellung, das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2004 eingestellt worden. Es werden sodann auf

der Seite drei und vier der Akte die weiteren Fragen des Bundesamtes

beantwortet. Nach dem Gesagten ist aber in keiner Weise ersichtlich, welcher Art

2006.

/ 27 - 303

die Abklärungen vor Ort im Rahmen der zweiten Botschaftsantwort waren. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, entgegen dem erwähnten

Abklärungsergebnis der Botschaft sei das Verfahren noch offen. Sein Vater - ein

ehemaliger Polizist in der Heimat - habe nichts von einer Einstellung des

Verfahrens in Erfahrung bringen können. Es sei gut möglich, dass

fälschlicherweise eine Verfahrenseinstellung bekannt gegeben worden sei. Diese

nachvollziehbaren Zweifel des Beschwerdeführers können aufgrund der bestehenden

Aktenlage nicht hinreichend beseitigt werden. So ist insbesondere keine

entsprechende Einstellungsverfügung des zuständigen bangladeschischen Gerichts

vom Bundesamt aktenmässig erwähnt respektive erfasst worden. Welche Gründe zur

angeblichen Einstellung geführt haben sollen, kann den verfügbaren Akten somit

nicht entnommen werden. Es bleibt ausserdem unklar, ob die erwähnte allfällige

Einstellungsverfügung durch ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wieder

aufgehoben werden könnte. Auch die rechtliche Situation der Mitangeklagten

bleibt im Dunkeln. Im Übrigen handelte es sich beim 26. Juni 2004 um einen

Samstag, was - auch wenn die aktuell geltende Regelung des bangladeschischen

Wochenendes (es umfasst den Freitag und den Samstag) im damaligen Zeitpunkt noch

nicht in Kraft war - die Frage aufzuwerfen vermag, ob am besagten Gericht damals

an Samstagen gearbeitet wurde.

Ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung beziehungsweise die

Einstellung des Verfahrens in Bangladesh sprechenden Gründe überwiegen oder

nicht, kann in Anbetracht der aktuellen Aktenlage beziehungsweise der

fragmentarisch anmutenden Botschaftsantwort nur nach weiteren Abklärungen

respektive einer Offenlegung weiterer, allenfalls bereits vorhandener Akten der

zweiten Botschaftsantwort beurteilt werden. Dies ist Sache der Vorinstanz,

welche den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und korrekt zu erfassen hat. In

Betracht kommt somit beispielsweise eine erneute Abklärung vor Ort, wobei die

vom Bundesamt behauptete Einstellung des Verfahrens beispielsweise durch einen

entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichts zu dokumentieren wäre. Nach

der vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird dieser

unter Berücksichtigung der voran stehend dargelegten Situation in Bangladesch zu

würdigen sein.

5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt im angefochtenen

Entscheid in Anbetracht der vorhandenen und paginierten Akten als nicht erstellt

erscheint. Die Beschwerde ist entsprechend in dem Sinne gutzuheissen, als die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen und

-anträge sowie die weiteren gerügten Gehörsverletzungen ist von der ARK mithin

nicht näher einzugehen.

© 05.12.06