EMARK-2006-27
EMARK - JICRA - GICRA 2006 27/290
1. Januar 2006Deutsch27 min
unteren Instanzen, die an sich bestehende Verfahrensrechte der Betroffenen nicht
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. August 2006 i.S. S.K.B.S.,
Bangladesch
Art. 3 AsylG; Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK: Aktuelle Situation
in Bangladesch.
1. Entwicklung der Lage in Bangladesch nach der
Machtübernahme durch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) vom 1. Oktober
2001. Namentlich Mitglieder oder auch blosse Sympathisanten der
Oppositionspartei Awami League (AL) müssen bei Parteianlässen aktuell mit
teilweise nicht gerechtfertigten behördlichen Behelligungen rechnen; eine
asylrelevante Kollektivverfolgung liegt indes nicht vor (Erw. 4.3.).
2. Im bangladeschischen Justizsystem verhindert die
allgegenwärtige Korruption oftmals faire Verfahren bei den unteren Instanzen,
welche sich dem Einfluss der Regierungspartei kaum genügend entziehen können.
Der Supreme Court kann als unabhängiger bezeichnet werden, seine
Rechtsprechung beeinflusst die Rechtswirklichkeit aber nur bedingt; Personen,
die an ihn gelangen wollen, müssen im Allgemeinen mit erheblichen Kosten
rechnen (Erw. 4.2.).
3. Unter der kritischen Menschenrechtslage und dem Klima
erhöhter Gewaltbereitschaft namentlich in Haftanstalten und Verhörzentren
haben auch Angehörige religiöser Minderheiten zu leiden (Erw. 4.4. und 4.5.).
Art. 3 LAsi ; Art. 3 Conv. torture et art. 3 CEDH : situation
actuelle au Bangladesh.
1. Développement de la situation au Bangladesh après
l’arrivée au pouvoir, le 1er octobre 2001, du Bangladesh Nationalist Party
(BNP). Les membres, mais aussi les sympathisants, du parti d’opposition Awami
League (AL) doivent actuellement s’attendre, de la part des autorités, à des
interventions - pas toujours respectueuses du droit - en cas de manifestations
à caractère politique ; toutefois, il n’existe pas de persécution collective
dans ce pays (consid. 4.3.).
2. Dans le système judiciaire bangladais, la corruption
omniprésente constitue très souvent un obstacle à un procès équitable au
niveau des
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instances inférieures qui ont peine à se distancer
suffisamment de l’influence du parti au pouvoir. La Cour suprême peut en
revanche être considérée comme plus indépendante ; sa jurisprudence, toutefois,
n’influe que peu sur la réalité judiciaire. Pour avoir accès à la Cour suprême
les justiciables doivent en général supporter des coûts très élevés (consid.
4.2.).
3. Les membres de minorités religieuses ont aussi à
souffrir du manque de respect des droits de l’homme et du climat de grande
violence régnant notamment dans les lieux de détention et d’interrogatoires (consid.
4.4. et 4.5.).
Art. 3 LAsi; art. 3 Conv. tortura e art. 3 CEDU: analisi
dell'attuale situazione bangladese.
1. Sviluppo della situazione in Bangladesch dall'arrivo al
potere, il 1° ottobre 2001, del Bangladesh Nationalist Party (BNP). I membri,
ma anche i simpatizzanti, del partito d'opposizione Awami League (AL), sono
attualmente esposti durante le manifestazioni politiche ad interventi statali
non sempre legittimi; non sussiste tuttavia una persecuzione collettiva
rilevante in materia d’asilo (consid. 4.3.).
2. Nel sistema giudiziario bangladese la diffusa
corruzione impedisce spesso la celebrazione d’equi processi dinanzi alle
istanze inferiori, le quali hanno delle difficoltà a distanziarsi
sufficientemente dall'influenza del partito al potere. La Corte suprema appare
più indipendente; la sua giurisprudenza incide però solo in modo limitato
sulla realtà giuridica. I cittadini che vogliono adire la Corte suprema devono
inoltre sopportare, generalmente, dei costi elevati (consid. 4.2.).
3. I membri delle minoranze religiose soffrono
dell’insufficiente rispetto dei diritti umani e del clima di grande violenza
regnante in particolare nei luoghi di detenzione e d’interrogatorio (consid.
4.4. e 4.5.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines am 24. Januar 2001 in der
Schweiz gestellten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, aus N. (Distrikt X.) zu
stammen und der buddhistischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Er
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habe mit der Awami-League (AL) sympathisiert. Wegen seines Glaubens sei er
immer wieder durch Moslems behelligt worden. Diese hätten die Ernte des
landwirtschaftlichen Betriebs gestohlen und das Land besetzt. Sein Grossvater,
welcher versucht habe, das Land zurückzubekommen, sei vor 15 Jahren umgebracht
worden. Anlässlich eines religiösen Festes seiner Glaubensgemeinschaft und
derjenigen der Hindus sei es am 12. Mai 1998 erneut zu Auseinandersetzungen
gekommen. Einflussreiche Moslems aus dem Nachbardorf hätten ihn und seine
Glaubensbrüder angegriffen. Dabei sei er verletzt worden. Sie hätten das Fest
abbrechen müssen und erfolglos versucht, bei den zuständigen Stellen Schutz zu
erlangen. Es sei ihnen nicht gelungen, bei der Polizei eine Anzeige zu
deponieren. Tags darauf hätten sie erfahren, dass die Angreifer ihrerseits eine
Anzeige bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen
eingereicht hätten. Die Polizei habe ihn verhaften wollen. Wegen der
geschilderten Situation habe er vorerst bei Verwandten in Chittagong respektive
Ukiya gewohnt. Während seiner Abwesenheit hätten ihn die Gegner zu Hause
gesucht. Ende Juni 1998 habe er sich zu einem Verwandten nach A. (Indien)
begeben. Er sei aber wiederholt in sein Dorf zurückgekehrt, um seine Mutter zu
besuchen. In Anbetracht der Bedrohung durch die Moslems habe er sich jeweils nur
für kurze Zeit dort aufhalten können. Im Oktober 1998 sei er von A. aus erneut
in sein Dorf gereist. Zufolge der äusserst angespannten Lage sei er aber sofort
wieder zu Verwandten nach Ukiya respektive Chittagong geflohen. Es sei ein
Haftbefehl gegen ihn und seine ebenfalls polizeilich angezeigten Freunde
ergangen. Sie seien insgesamt viermal vor Gericht erschienen und hätten eine
Kaution hinterlegt. Beim Gang zum Gericht seien sie durch ihre Feinde attackiert
und verletzt worden. Aufgrund dieser Situation sei er im April 1999 von
Chittagong nach A. zurückgekehrt, wo er bis November 1999 respektive 2000 gelebt
und gearbeitet habe. Nach einem erneuten Aufenthalt in Ukiya sei er schliesslich
von Dhaka aus auf dem Luftweg nach Rom ausgereist.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2004 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Mit Eingabe vom 26. März 2004 an ARK beantragte der Beschwerdeführer durch
seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Begründung.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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Nachdem der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlassung übermittelt worden waren,
ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Dhaka am 4. Mai 2004 um
Abklärungen vor Ort. Das Ergebnis dieser Abklärungen ging am 8. Juni 2004 bei
der Vorinstanz ein. Besagte Botschaftskorrespondenz wurde dem Beschwerdeführer
vom Bundesamt am 30. Juni 2004 offen gelegt. Am 9. Juli 2004 nahm er dazu
Stellung.
Am 14. September 2004 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in
Dhaka ein zweites Mal um Abklärungen vor Ort. Das Ergebnis dieser Abklärungen
ging am 8. März 2005 bei der Vorinstanz ein.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 6. April 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung vom 25. Februar 2004
auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund unstimmiger Angaben
nicht glaubhaft seien. Ferner habe er gewisse Sachverhaltselemente erst bei der
kantonalen Anhörung dargelegt, was aufgrund der verspäteten Geltendmachung
ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spreche. Zudem habe er ein anlässlich der
Erstbefragung erwähntes Sachverhaltselement bei der kantonalen Anhörung nicht
mehr vorgebracht. Im Weiteren habe er seine Identität nicht belegt und dadurch
die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Angesichts der
massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen müsse sodann davon
ausgegangen werden, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um
echte Dokumente handle. Ein weiterer Hinweis auf die Fälschung der
Gerichtsdokumente sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bei der
kantonalen Anhörung angegeben habe, wegen einer Schlägerei, Körperverletzung,
Trunkenheit und Glückspielen angezeigt worden zu sein, derweil er gemäss den
eingereichten Gerichtsdokumenten wegen Mordes und terroristischer Aktivitäten
beschuldigt werde. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die dem
Beschwerdeführer attestierte posttraumatische Belastungsstörung nicht ursächlich
mit der angeblichen Verfolgung im Zusammenhang stehe. Schliesslich würden
gelegentlich lokale Übergriffe fundamentalistischer
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Moslems auf Buddhisten durch den bangladeschischen Staat nicht gebilligt oder
hingenommen, und der Beschwerdeführer sei durch die Situation vor Ort nicht mehr
betroffen als die übrige buddhistische Population, welche 2% der
bangladeschischen Bevölkerung ausmache. Eine asylrechtlich relevante Bedrohung
des Beschwerdeführers im Sinne zielgerichteter und systematischer staatlicher
Verfolgung aus religiösen Gründen könne ausgeschlossen werden. Den Vollzug der
Wegweisung nach Bangladesch erachtet das Bundesamt für zulässig, zumutbar und
möglich.
3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Rechtsschrift geltend, er
habe der Vorinstanz nebst anderen Unterlagen eine mehrseitige Dokumentation
abgegeben, welche das von ihm geltend gemachte zentrale Vorbringen - das hängige
Gerichtsverfahren in X. - betreffe. Das Bundesamt habe auf eine eigentliche
Abnahme dieses Beweismittels verzichtet und es - ohne weitere Abklärungen
vorzunehmen beziehungsweise eine Übersetzung zu veranlassen - im Ergebnis ohne
Kenntnis des tatsächlichen Inhalts als Fälschung bezeichnet. Diese
Vorgehensweise sei stossend und verletze die verfahrensrechtlichen Garantien des
Beschwerdeführers. Die Unterlagen seien von Amtes wegen vollumfänglich zu
übersetzen. Die Argumentation der Vorinstanz sei im Übrigen insofern
aktenwidrig, als eine vom Beschwerdeführer veranlasste Teilübersetzung der
Unterlagen ergeben habe, dass ihm darin genau die von ihm erwähnten Delikte -
Schlägerei, Körperverletzung, Trunkenheit und Glückspiele - zur Last gelegt
würden. Von Mord sei nicht die Rede. Weshalb das Bundesamt gleichwohl von einer
Anschuldigung wegen Mordes ausgehe, sei unklar und mutmasslich auf eine
unpräzise Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung zurückzuführen. Bezüglich
der ferner dem Beschwerdeführer angelasteten Unstimmigkeiten in den Vorbringen
habe die Vorinstanz den Aussagen anlässlich der Erstbefragung einen zu hohen
Stellenwert beigemessen. Die angespannte Situation der buddhistischen Minderheit
in Bangladesch werde vom Bundesamt sodann ausschliesslich unter dem
Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft gewürdigt. Es sei zwar nicht
bestritten, dass die generelle Verfolgung und Diskriminierung von religiösen
Minderheiten in Bangladesch nicht im Ausmass einer Kollektivverfolgung im Sinne
des juristischen Flüchtlingsbegriffs erfolge. Die Vorinstanz hätte sich indes
und vor allem bei der Beurteilung der Wegweisungshindernisse mit der Situation
der Menschenrechte vor Ort auseinandersetzen müssen. Dies sei in Anbetracht des
verwendeten Textbausteins offensichtlich unterblieben. Es sei ferner zu
befürchten, dass die Vorinstanz über die Situation der Buddhisten in Bangladesch
nur unzureichend informiert sei, indem sie deren Anteil an der Gesamtbevölkerung
offensichtlich zu hoch veranschlage. Die eingereichten Zeitungsartikel belegten
verschiedene Übergriffe auf diese Religionsgemeinschaft durch Moslems. Gemäss
dem beigelegten Bericht der
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UNO-Menschenrechtskommission bestehe aktuell eine erhöhte Gefährdung der
Minderheitenrechte; eine Wendung zum Besseren zeichne sich nicht ab. Der
bangladeschische Staat sei weit von seinen säkularen Verfassungsidealen wie etwa
der Religionsfreiheit abgedriftet. Insbesondere schwachen, kranken und daher
überdurchschnittlich verletzlichen buddhistischen Personen wie dem
Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund eine Rückkehr nach Bangladesch nicht
zuzumuten. Die Vorinstanz habe eine weitere Unterlassung begangen und sich im
angefochtenen Entscheid nicht mit seiner gesundheitlichen Situation
auseinandergesetzt.
3.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die erste
Botschaftsanfrage habe ergeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der
Wahrheit entsprächen. Die eingereichten Gerichtsdokumente seien echt. Im Falle
einer Rückkehr müsse er mit einem Prozess beim Additional District Magistrate in
Sachverhalt
X. rechnen. Der nächste Gerichtstermin sei auf den 24. Juni 2004 angesetzt.
Eine zweite Botschaftsanfrage habe indes ergeben, dass das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer am 26. Juni 2004 eingestellt worden sei. Entsprechend habe
er im Heimatland keine behördliche Verfolgung mehr zu befürchten.
3.4. Der Beschwerdeführer stellt in seinem an die Vorinstanz gerichteten
Schreiben vom 9. Juli 2004 fest, das (erste) Abklärungsergebnis bestätige seine
sämtlichen Vorbringen. Trotz allen konstitutionellen Garantien seien
Minderheiten wie die Buddhisten in Bangladesch stark gefährdet. Mit Replik vom
6. April 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen dem (zweiten)
Abklärungsergebnis der Botschaft sei das Verfahren noch offen. Sein Vater - ein
ehemaliger Polizist in der Heimat - habe nichts von einer Einstellung des
Verfahrens in Erfahrung bringen können. Es sei gut möglich, dass
fälschlicherweise eine Verfahrenseinstellung bekannt gegeben worden sei.
Vorliegend sei die Verfolgung und Vertreibung der buddhistischen Minderheit in
Bangladesch durch den fundamentalistischen Islam von entscheidender Bedeutung.
Die Betroffenen lebten in ständiger Angst und Bedrohung. Dörfer würden
überfallen, Mädchen vergewaltigt oder verschleppt und jahrhundertealte Tempel
zerstört. Eine Gegenwehr der Opfer habe meist noch schlimmere Reaktionen zur
Folge, so dass diesen nur hilfloses Gewährenlassen übrig bleibe.
4.
4.1. Gemäss den von der Vorinstanz veranlassten Abklärungen vor Ort sind die
vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen echt. Das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer vor dem Additional District Magistrate in X. soll
indes am 26. Juni 2004 eingestellt worden sein. Der Beschwerdeführer bestreitet
die Einstellung dieses Verfahrens.
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4.2. Zur allgemeinen Situation des bangladeschischen Justizsystems und zur
Vorgehensweise der Ermittlungsorgane ist Folgendes festzuhalten: Das vom
angelsächsischen Recht geprägte Gerichtswesen ist im Prinzip zweistufig. Die
erste Stufe umfasst die Magistrate Courts als Teile der Exekutive sowie die
Session und District Courts als Gerichtsinstanzen; die zweite Stufe bildet der
Supreme Court, welcher aus dem High Court und dem Appellate Court besteht.
Entscheide des Appellate Court sind bindend für sämtliche Instanzen. Die erste
Stufe steht häufig unter massgeblichem Einfluss der jeweils regierenden Partei,
derweil der Supreme Court als nach wie vor über eine gewisse Unabhängigkeit
verfügend bezeichnet wird. Oft entscheidet er in umstrittenen Fällen gegen die
Regierung. Erschwerend für eine unabhängige Justiz ist die grassierende
Korruption, wobei sich auch diesbezüglich die höheren Gerichte als
widerstandsfähiger erweisen. Anordnungen des Supreme Court, den Einfluss der
Regierung auf die niederen Instanzen zu verringern, wurden bisher nicht
umgesetzt. Die allgegenwärtige Korruption - in rund zwei Drittel der Fälle
sollen Bestechungsgelder fliessen - verhindert oftmals faire Verfahren bei den
unteren Instanzen, die an sich bestehende Verfahrensrechte der Betroffenen nicht
respektieren. Auch für die Aufnahme einer Anzeige im Rahmen eines First
Information Report (FIR) auf dem Polizeiposten muss meist bezahlt werden. Zwar
bemüht sich der High Court, die verfassungsmässigen Rechte des Einzelnen besser
durchzusetzen. Personen, die deswegen an ihn gelangen, müssen indes im
Allgemeinen mit erheblichen Kosten rechnen. Verbreitet sind ferner Festnahmen,
welche auf dem Special Powers Act (SPA) von 1974 beruhen. Dieser erlaubt es der
Behörde, eine beliebige Person ohne formelle Beschuldigung oder Anklage zu
inhaftieren, um sie davon abzuhalten, strafrechtlich vorwerfbare Handlungen („prejudicial
act“ gemäss Art. 2 SPA) zu begehen. Rechtsstaatlich problematisch sind auch
Festnahmen, die gestützt auf Art. 54 des Bangladesh Code of Criminal Procedure (BCCP)
oder auch - so in Dhaka - gestützt auf den Art. 86 der Dhaka Metropolitan Police
(DMP) Ordinance erfolgen, da hierfür kein Haftbefehl erforderlich ist und die
Polizei vorgegebene zeitliche Beschränkungen der Haft häufig nicht respektiert.
Die genannten Bestimmungen werden als eigentliche „Gummiparagraphen“ von der
Regierung offenbar - trotz entgegengesetzten Anweisungen des High Court - immer
wieder und auch missbräuchlich angewendet, um namentlich missliebige Exponenten
der AL zu drangsalieren. Diese werden beispielsweise vor einer geplanten
Manifestation ihrer Partei auf willkürliche Weise inhaftiert und nach dem Anlass
wieder auf freien Fuss gesetzt. Ausserdem müssen sie damit rechnen, dass ihnen
angebliche gemeinrechtliche Delikte unterschoben werden. Im Übrigen sind Richter
zunehmend Opfer von Anschlägen geworden, die meist militanten Islamisten
zugeschrieben werden und sich im Ergebnis gegen ein säkulares Staatsverständnis
richten. Entsprechend wird in vielen Quellen von einer überbordenden Gewalt und
einem
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Staatswesen in ernsthafter Krise ohne funktionstüchtige Regierung gesprochen
(vgl. zum Ganzen Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh,
April 2006, S. 27 ff.; US State Departement, Bangladesh Country Report on Human
Rights Practices 2005 vom 8. März 2006).
4.3. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass politische
Auseinandersetzungen in Bangladesch oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen
verbunden sind. Die Wahlen vom 1. Oktober 2001, bei welchen die BNP unter Begum
Khaleda Zia obsiegte, sind zwar von nationalen und internationalen Beobachtern
für im Allgemeinen frei und fair erachtet worden (vgl. u.a. U.S. Department of
State Report on Human Rights Practices for 2005 vom 8. März 2006, Section 3). In
der Folge und unmittelbar nach dem Wahlsieg sollen aber wiederholt
Führungspersönlichkeiten respektive Mitglieder der unterliegenden AL
(Parteivorsitz: Sheikh Hasina) eingeschüchtert, verhaftet oder auch umgebracht
worden sein. Eine eigentliche Verhaftungswelle war sodann im Rahmen der
grundsätzlich gegen die Verbrechensbekämpfung gerichteten „Operation Clean Heart“,
welche am 17. Oktober 2002 begann, festzustellen. Davon waren auch Mitglieder
und Führungspersönlichkeiten der BNP, welchen Beziehungen zum kriminellen Milieu
angelastet wurden, betroffen. Während der besagten Operation sollen insgesamt
11'000 Festnahmen erfolgt sein. 40 Personen starben offenbar während der Haft.
In diesem Zusammenhang wurde seitens der Staatsführung zwar Bedauern
ausgedrückt; andererseits unterschrieb der Staatspräsident Iajuddin Ahmed ein
Dekret, welches den an der Operation beteiligten Soldaten Verfolgungsfreiheit
seitens der zivilen Justiz zusicherte. Das Parlament verabschiedete in der Folge
im Februar 2003 die umstrittene „Joint Drive Force Indemnity Ordinance 2003“
(BBC News Online vom 17. Oktober 2002, 9. Januar 2003, 11. Januar 2003 und 18.
Februar 2003; International Herald Tribune vom 13. März 2003; Financial Times
Information vom 27. Februar 2003). Im August und September 2003 ereigneten sich
diverse Mordanschläge auf Funktionäre der AL. So wurde beispielsweise am 25.
August 2003 der Präsident der AL der Stadt Khulna erschossen. Die BNP, deren
Parteilokale teilweise von erzürnten AL-Mitgliedern gestürmt wurden, verurteilte
die Vorfälle, lehnte aber jegliche Verantwortlichkeit ab (BBC News Online vom
26. August 2003). Im April 2004 führte die AL Grossdemonstrationen durch, um die
Regierung zum Rücktritt zu zwingen. Zwischen dem 18. und 27. April 2004
verhaftete die Polizei mehr als 15'000 Personen, darunter viele AL-Mitglieder
und Anhänger einer NGO. Am 27. April 2004 forderte die Regierung die Polizei
indes auf, die Massenverhaftungen einzustellen und Unschuldige nicht zu
behelligen (The Daily Star of Bangladesh vom 20., 23. und 27. April 2004). Am
21. August 2004 starben 23 Personen bei einem Bombenanschlag, welcher im Rahmen
einer Massenveranstaltung der AL offensichtlich gegen deren Führerin gerichtet
gewesen war. Daraufhin führte die AL Protestveranstaltungen durch und rief
wiederholt zum Generalstreik auf. Bei den
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Protesten wurden mehr als 200 Personen festgenommen (BBC News Online vom 21.,
22. und 30. August 2004). Zwischen dem 22. und 30. September 2004 sollen im
Vorfeld einer geplanten Massenveranstaltung der AL vom 3. Oktober 2004 mehr als
5000 Personen - die meisten davon AL-Supporter - polizeilich festgenommen worden
sein. Die Festnahmen erfolgten laut Behörden insbesondere gestützt auf den
bereits erwähnten Artikel 86 der DMP Ordinance. In Anbetracht dieser Sachlage
verbot der High Court sämtliche Festnahmen gestützt auf die genannte
Verordnungsbestimmung bis zum 3. Oktober 2004. Die Polizei setzte die Festnahmen
jedoch gestützt auf andere Bestimmungen der DMP Ordinance fort. Der eigentliche
Anlass vom 3. Oktober 2004 soll relativ friedlich verlaufen sein. Im Rahmen
eines erneuten Generalstreiks wurden in der Folge am 10. Oktober 2004 Hunderte
von Protestierenden für kurze Zeit inhaftiert (The Daily Star of Bangladesh vom
30. September 2004, 4. Oktober 2004 und 11. Oktober 2004). Zwei weitere
Massenveranstaltungen der AL vom Dezember 2004 verliefen weitgehend friedlich.
Im Anschluss an einen erneuten Bombenanschlag kam es im Januar 2005 in
verschiedenen Teilen des Landes zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Die
mutmasslichen Verantwortlichen des Anschlags wurden in der Folge gerichtlich
belangt. Es soll sich dabei um Personen gehandelt haben, welche mit der BNP in
Verbindung standen respektive eine Funktion bei dieser Partei inne hatten (The
Daily Star of Bangladesh vom 28. Januar, 31. Januar und 21. März 2005; BBC News
Online vom 21. März 2005). Nachdem sich wiederholt auch radikalislamisch
motivierte Gewaltakte ereignet hatten, verbot die bangladeschische Regierung die
beiden Gruppierungen Jama’tul Mujahedin Bangladesh (JMB) und Jagrata Muslim
Janata Bangladesh (JMJB). Mehrere Mitglieder der JMB und der JMJB wurden
festgenommen. Nach dem Führer der JMJB wurde gefahndet (Agence France-Presse vom
23. Februar 2005; Associated Press vom 23. Februar 2005). Am 16. April 2005
wurden in einem Prozess im Zusammenhang mit der am 7. Mai 2004 erfolgten
Ermordung eines Parlamentsmitglieds der AL 22 Personen zum Tod verurteilt und
sechs zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen (BBC News Online vom 16. April 2005).
Im Rahmen der staatlichen Aktionen gegen mutmassliche Kriminelle sollen zwischen
Juni 2004 und Juli 2005 378 Personen getötet worden sein. Verantwortlich dafür
waren nebst der Polizei namentlich auch das Rapid Action Battalion (RAB), was
Repräsentanten der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union (EU) dazu
bewog, ihrer Besorgnis Ausdruck zu verleihen (The Daily Star of Bangladesh vom
18. Juli 2005; Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh,
April 2006, S. 50). Am 17. August 2005 explodierten landesweit 434 Bomben, wobei
zwei Personen getötet und mehr als hundert verletzt wurden. Die JMB wurde dafür
verantwortlich gemacht (Agence France-Presse vom 26. August 2005). In der Folge
verbot die Regierung am 17. Oktober 2005 auch die islamische Gruppierung
Harkat-ul-Jihad-al-Islami
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(HUJI). Weitere Anschläge im Zeitraum von September bis Dezember 2005, von
denen unter anderem wie erwähnt auch Richter betroffen waren, wurden wiederum
vor allem der JMB zugerechnet (Economist Intelligence Unit/Bangladesh Country
Report, Januar 2006). Anlässlich einer Massenveranstaltung der AL von Anfang
Februar 2006, an welcher 40'000 Personen teilgenommen haben sollen, kam es zu
zahlreichen Festnahmen von Parteigängern. Derweil die Polizei 4'500 Festnahmen
erwähnte, sprach die AL-Führerin von 10'000 behelligten Personen (Agence
France-Presse vom 5. Februar 2006; ATN Bangladeshi Television vom 5. Februar
2006). Demgegenüber sollen gemäss Angaben einer lokalen
Erwägungen
Menschenrechtsorganisation im Jahre 2005 „nur“ 1'216 Personen aus politischen
Gründen festgenommen und die meisten nach kurzer Zeit wieder entlassen worden
sein. Diese Zahl könnte indes auch durch die offenbar nicht seltene
„Selbstzensur“ solcher Organisationen, welche staatlicherseits im Übrigen
weitgehend unbehelligt arbeiten können, erklärbar sein, oder auf die Tatsache,
dass nicht immer klar zwischen angeblichen mutmasslichen Kriminellen und
mutmasslichen politischen Aktivisten unterschieden werden kann, zurückgeführt
werden (Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh, April
2006, S. 43 und 48). Auch im Zusammenhang mit der von der Regierung propagierten
Bekämpfung des (islamistischen) Terrors kam es zu zahlreichen Festnahmen, und im
März 2006 wurden die Führer der JMB und der JMJB verhaftet.
Festzuhalten ist mithin, dass auch blosse AL-Sympathisanten in Bangladesch
namentlich bei Parteianlässen aktuell mit teilweise nicht gerechtfertigten
behördlichen Behelligungen zu rechnen haben; eine asylrelevante
Kollektivverfolgung von Sympathisanten oder Mitgliedern dieser Partei kann indes
den verfügbaren Quellen zufolge nicht bejaht werden. Vielmehr ist im Einzelfall
zu prüfen, ob allenfalls wegen eines herausragenden politischen Engagements oder
aufgrund besonderer Umstände auf eine individuell-konkrete und gegebenenfalls
sogar asylrelevante (landesweite) Verfolgungsabsicht der Behörden aus
politischen Gründen geschlossen werden muss.
4.4
In Anbetracht der verfügbaren Quellen muss in Bangladesch gegenwärtig
von einer kritischen Situation der Menschenrechte und einer Situation
verbreiteter Gewalt gesprochen werden (vgl. bisher genannte Quellen und
ai-Jahresbericht Bangladesh 2006). Die Zustände in den Gefängnissen, auf den
Polizeiposten und in den sonstigen Haftzentren bilden dabei keine Ausnahme. Die
offizielle Kapazität der Gefängnisse liegt laut Behördenangaben bei 27'545
Personen. Belegt waren die Haftanstalten jedoch mit 76'328 Personen. Von diesen
waren 51'801 noch nicht abgeurteilt. In den überbelegten Zellen muss zum Teil
schichtweise geschlafen werden. Verurteilte Gefangene werden nicht getrennt von
Untersuchungshäftlingen untergebracht. Gefängnisverantwortliche neigen
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bisweilen dazu, das Haftregime gemäss den Regeln des britischen
Kolonialregimes aus dem 19. Jahrhundert zu gestalten. Die Polizei und
Sondereinheiten wie die RAB wenden oftmals unverhältnismässige Gewalt an. Bei
Verhören auf dem Polizeiposten oder in Zentren der Sonderermittlungseinheiten
wird routinemässig gefoltert und misshandelt. Im Jahr 2005 starben 15 Personen
an den erlittenen Folterungen. Das Bangladesh Rehabilitation Center for Trauma
Victims (BRCT) erwähnt für den besagten Zeitraum 2'297 überlebende Folteropfer.
Im Jahre 2003 wurden gemäss derselben Quelle 1'296 Folteropfer gezählt, wobei
jeweils von einer Dunkelziffer auszugehen ist. Massnahmen gegen die Folterer
werden selten ergriffen. Dieses Klima der Straffreiheit begünstigt ein Andauern
der erwähnten Situation, welche seit Jahrzehnten unabhängig von der jeweiligen
bangladeschischen Regierung besteht. Misshandlungen bis hin zu Folter werden von
der Polizei ferner oftmals eingesetzt, um von Angehörigen des - insbesondere
auch gestützt auf Art. 54 BCCP ohne Haftbefehl - Inhaftierten Geld zu erpressen
(Home Office, Country of Origin Information Report Bangladesh, April 2006, S. 36
f. und S. 45 ff.). Droht einem Beschwerdeführer in Bangladesch
Untersuchungshaft, ist dies mithin in Beachtung der geschilderten Situation vor
Ort zu würdigen.
4.5
Unter dem Klima erhöhter Gewaltbereitschaft leiden oftmals auch
Angehörige religiöser Minderheiten. Von der Gesamtbevölkerung Bangladeschs,
welche mittlerweile mehr als 140 Millionen Einwohner betragen dürfte, sind etwa
88% muslimischen Glaubens. Ungefähr 10% sind Hindus. Hinzu kommen zahlenmässig
wesentlich kleinere Glaubensgemeinschaften wie die Buddhisten (gemäss Zensus von
1991.
ungefähr 623'000), Christen (346'000) und Ahmadis (100'000) sowie weitere
kleine religiöse Minderheiten. Aktuelle genaue und gesicherte Zahlen sind kaum
erhältlich. Obwohl die bangladeschische Verfassung 1988 den Islam zur
Staatsreligion erklärte, blieb die Religionsfreiheit zwar nach wie vor
garantiert (vgl. Art. 41 der Verfassung). Nach dem Wahlsieg der BNP vom 1.
Oktober 2001 veränderte sich die bisher eher von religiöser Toleranz geprägte
tatsächliche Situation indes dramatisch. In pogromartigen Angriffen wurden
landesweit Mitglieder religiöser Minderheiten geschlagen, aus ihren Häusern
vertrieben oder getötet. Weibliche Mitglieder der erwähnten
Glaubensgemeinschaften wurden vergewaltigt. Auch wenn genaue Statistiken fehlen,
muss von einer grossen Zahl landesintern vertriebener oder nach Indien
geflohener Opfer ausgegangen werden. Religiöse Intoleranz und gewaltsame
Übergriffe dauern immer noch an. Zahlreiche Angehörige religiöser Minderheiten
sahen sich genötigt, ihre Dörfer zu verlassen und in sichereren Gebieten
respektive urbanen Zentren Schutz zu suchen. Die Situation wird als teilweise
prekär beschrieben. Die verschlechterte allgemeine Sicherheitslage macht den
religiösen Minderheiten besonders zu schaffen. Die systematischen Übergriffe
bezüglich
2006.
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Hindus werden von zwei lokalen NGO - dem Bangladesh Hindu Buddha Christian
Oikya Parishad (BHBCOP) und dem Human Rights Committee for Bangladeshi
Minorities (HRCBM) - dokumentiert, sind aber bisher nicht von unabhängiger Seite
überprüft worden. Besagte Angriffe sollen oftmals auch in der Absicht, sich den
Grundbesitz der Betroffenen anzueignen, durchgeführt worden sein. Die Polizei
blieb häufig untätig; so auch bei Vergewaltigungen hinduistischer Mädchen
(International Displacement Monitoring Centre: Bangladesh: Minorities
increasingly at risk of displacement, 28. März 2006, S. 12 ff.; Home Office,
Country of Origin Information Report Bangladesh, April 2006, S. 56 ff.). Für den
Zeitraum von Juli 2004 bis Juni 2005 werden überdies zahlreiche Übergriffe
hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis gemeldet (US State
Departement, Bangladesh: International Religious Freedom Report 2005 vom 8.
November 2005). Für die eskalierende Situation wird namentlich die
Jamaat-e-Islami (JI), welche zusammen mit der führenden BNP und zwei weiteren
Parteien die Regierung bildet, verantwortlich gemacht (The Guardian vom 21. Juli
2003). Gemäss besagtem Artikel soll sich der muslimische Anteil der Bevölkerung
vergrössert haben, derweil derjenige der Hindus, Buddhisten, Christen und
anderer religiöser Minderheiten in Anbetracht der Vertreibungen gesunken ist.
Gesprochen wird sodann von einer „Talibanisierung“ Bangladeschs hin zu einem
zukünftig faschistischen Staat. Die Übergriffe gehen gemäss verschiedenen
Quellen oftmals von kriminellen „Gangs“ aus, denen Verbindungen zu
Regierungsparteien nachgesagt werden. In Anbetracht der Vorfälle nach dem
Wahlsieg der BNP forderte der High Court die Regierung auf, Untersuchungen
einzuleiten, einen Bericht vorzulegen und angemessene Schutzmassnahmen zu
veranlassen. In der Folge legte die Regierung im Jahre 2002 einen Bericht vor,
demzufolge die angeblichen Ereignisse in der geltend gemachten Form nicht für
glaubhaft erachtet werden. Nach Vorlage des Berichts wurden weder der High Court
noch die Regierung aktiv. Behördliche Untersuchungen der Übergriffe wurden und
werden bisweilen, aber nicht immer eingeleitet. Nach einem besonders
gravierenden Vorfall vom 19. November 2003, bei welchem elf Mitglieder einer
Hindu-Familie in ihrem brennenden Haus in der Nähe von Chittagong ums Leben
kamen, erschienen Regierungsmitglieder vor Ort und versprachen eine polizeiliche
Verfolgung der Schuldigen, was dann auch geschah. Allerdings ging die Polizei
offenbar nicht von einem religiös motivierten Delikt, sondern von einem blossen
Raubversuch aus. Später wurde den Verwandten der Opfer vom Staat eine
Entschädigung zugesprochen. Eine gewisse Entspannung der Situation - für die
Hindus, nicht aber die Ahmadis - trat offenbar im Jahre 2004 ein, zumal die
Regierung Schritte eingeleitet hatte, um religiöse Feierlichkeiten der
Minderheiten polizeilich zu schützen (Freedom House/Report of Bangladesh vom
Juni 2005). Vom April bis November 2005 sollen sich einer
Menschenrechtsorganisation zufolge 404 gegen Mitglieder religiöser Minderheiten
oder deren Eigentum gerichtete Vorfälle ereignet haben, wobei aber unklar ist,
wie
2006.
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viele dieser Ereignisse religiös motiviert waren. Die Behörden blieben - wie
erwähnt - zum Teil untätig. Nach einem Bombenanschlag vom 24. Juni 2005 auf eine
Ahmadi-Moschee liessen sie indes acht Personen verhaften, und die Polizei ging
am 23. Dezember 2005 gegen Demonstranten, welche eine Ahmadi-Moschee in Dhaka
stürmen wollten, vor (US State Departement, Bangladesh Country Report on Human
Rights Practices 2005 vom 8. März 2006; BBC News Online vom 23. Dezember 2005).
Auch Christen sind in den vergangenen Jahren Opfer radikaler Moslems geworden.
Papst Benedikt der XVI. wird indes auf der Homepage des Ministry of Foreign
Affairs Bangladesh (MOFA) - einer nicht als unabhängig zu bezeichnenden Quelle -
mit der Aussage vom 22. November 2005, das Verhältnis zwischen den verschiedenen
Religionsgruppen in Bangladesh sei harmonisch, zitiert (MOFA-Homepage vom 30.
November 2005). Demgegenüber soll beispielsweise gemäss der Zeitung The Guardian
vom 21. Juli 2003 in einem Dorf ein Mob bestehend aus 200 Fundamentalisten zehn
von Christen bewohnte Häuser überfallen haben. Ferner wurde am 18. September
2004.
ein Konvertit umgebracht. Der Tatverdächtige - ein in einer lokalen
Koranschule tätiger Lehrer - wurde nach zwei Wochen Haft wieder freigelassen.
Nach der Ermordung zweier Mitglieder einer christlichen NGO verhaftete die
Polizei mehrere Verdächtige, welche indes bis Ende Jahr ohne Anklageerhebung
wieder auf freiem Fuss waren (US State Departement, Bangladesh Country Report on
Human Rights Practices 2005 vom 8. März 2006, Section 2 Bst. b).
5.
5.1
Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung noch von der
Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens
ausgegangen. Aufgrund der nachträglich veranlassten Abklärungen vor Ort
erachtete sie dieses in der Folge für glaubhaft, erwog aber in der
Vernehmlassung vom 10. März 2005, dass es gemäss Ergebnis der zweiten
Botschaftsabklärung am 26. Juni 2004 eingestellt worden sei.
5.2
Das Ergebnis der zweiten Botschaftsabklärung - die Botschaftsantwort vom
1.
März 2005 - wurde von der Vorinstanz als Akte A 33/4 paginiert. Die erste
Seite dieser Akte umfasst das Begleitschreiben der Botschaft im Original. Die
verbleibenden drei Seiten sind Kopien. Die zweite Seite ist weitgehend
unbeschriftet. Im untersten Drittel ist vorerst ein Satzfragment (mutmasslich „the
said Court“) knapp auszumachen. Es folgt eine Konklusion: „On the basis of such
investigations we are able to furnish answers to each of your queries under:”
sowie anschliessend die bereits erwähnte Feststellung, das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2004 eingestellt worden. Es werden sodann auf
der Seite drei und vier der Akte die weiteren Fragen des Bundesamtes
beantwortet. Nach dem Gesagten ist aber in keiner Weise ersichtlich, welcher Art
2006.
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die Abklärungen vor Ort im Rahmen der zweiten Botschaftsantwort waren. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, entgegen dem erwähnten
Abklärungsergebnis der Botschaft sei das Verfahren noch offen. Sein Vater - ein
ehemaliger Polizist in der Heimat - habe nichts von einer Einstellung des
Verfahrens in Erfahrung bringen können. Es sei gut möglich, dass
fälschlicherweise eine Verfahrenseinstellung bekannt gegeben worden sei. Diese
nachvollziehbaren Zweifel des Beschwerdeführers können aufgrund der bestehenden
Aktenlage nicht hinreichend beseitigt werden. So ist insbesondere keine
entsprechende Einstellungsverfügung des zuständigen bangladeschischen Gerichts
vom Bundesamt aktenmässig erwähnt respektive erfasst worden. Welche Gründe zur
angeblichen Einstellung geführt haben sollen, kann den verfügbaren Akten somit
nicht entnommen werden. Es bleibt ausserdem unklar, ob die erwähnte allfällige
Einstellungsverfügung durch ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wieder
aufgehoben werden könnte. Auch die rechtliche Situation der Mitangeklagten
bleibt im Dunkeln. Im Übrigen handelte es sich beim 26. Juni 2004 um einen
Samstag, was - auch wenn die aktuell geltende Regelung des bangladeschischen
Wochenendes (es umfasst den Freitag und den Samstag) im damaligen Zeitpunkt noch
nicht in Kraft war - die Frage aufzuwerfen vermag, ob am besagten Gericht damals
an Samstagen gearbeitet wurde.
Ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung beziehungsweise die
Einstellung des Verfahrens in Bangladesh sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht, kann in Anbetracht der aktuellen Aktenlage beziehungsweise der
fragmentarisch anmutenden Botschaftsantwort nur nach weiteren Abklärungen
respektive einer Offenlegung weiterer, allenfalls bereits vorhandener Akten der
zweiten Botschaftsantwort beurteilt werden. Dies ist Sache der Vorinstanz,
welche den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und korrekt zu erfassen hat. In
Betracht kommt somit beispielsweise eine erneute Abklärung vor Ort, wobei die
vom Bundesamt behauptete Einstellung des Verfahrens beispielsweise durch einen
entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichts zu dokumentieren wäre. Nach
der vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird dieser
unter Berücksichtigung der voran stehend dargelegten Situation in Bangladesch zu
würdigen sein.
5.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt im angefochtenen
Entscheid in Anbetracht der vorhandenen und paginierten Akten als nicht erstellt
erscheint. Die Beschwerde ist entsprechend in dem Sinne gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen und
-anträge sowie die weiteren gerügten Gehörsverletzungen ist von der ARK mithin
nicht näher einzugehen.
© 05.12.06