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Entscheid

EMARK-2006-31

EMARK - JICRA - GICRA 2006 31/330

1. Januar 2006Deutsch11 min

International Crisis Group, Nepal’s new Alliance: The Mainstream Parties and the

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006 i.S. R.B.P.,

Nepal

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Analyse der allgemeinen Lage in Nepal. Die ARK erachtet

aufgrund der aktuellen Entwicklung den Wegweisungsvollzug nach Nepal nicht als

generell unzumutbar (Erw. 4.3.3. - 4.3.5.).

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité du renvoi au Népal.

Analyse de la situation au Népal. Compte tenu des derniers

développements de la situation dans ce pays, la Commission considère que

l’exécution des renvois n’y est pas, d’une manière générale, inexigible (consid.

4.3.3. - 4.3.5.).

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell’esecuzione

dell’allontanamento verso il Nepal.

Analisi della situazione vigente in Nepal. In

considerazione dei recenti sviluppi della situazione, la CRA considera

l'esecuzione dell'allontanamento verso il Nepal siccome non generalmente

inesigibile (consid. 4.3.3. - 4.3.5.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 4. August 2005 sein

Heimatland und stellte am 22. August 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im

Wesentlichen geltend, er habe im Dorf A. (Distrikt X.), welches sich unter

Kontrolle der Maoisten befinde, einen Lebensmittelladen geführt. Die Maoisten

hätten von ihm regelmässig Lebensmittel verlangt. Am 14. April 2005 hätten er

und sein Vater an einer Veranstaltung der Maoisten anlässlich des nepalesischen

Neujahrsfestes teilgenommen. Sein Vater habe auf Wunsch der Maoisten eine Rede

gehalten. Nach etwa zwei Stunden habe die nepalesische Polizei interveniert und

es sei zu einer Schiesserei gekommen. Sein Vater und einige seiner Kollegen

seien dabei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe von

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Nachbarn erfahren, dass zu Hause die Sicherheitskräfte auf ihn warten würden,

und sich in der Folge zu seinem Onkel nach B. (Distrikt Y.) begeben. Er werde

von den Sicherheitskräften gesucht, weil er beschuldigt werde, den Maoisten

anzugehören. Sein Lebensmittelladen sei geschlossen worden. Vor diesem

Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und

deren Vollzug an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und

die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers

hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.

Die Beschwerde vom 2. August 2006 an die ARK richtet sich allein gegen den

angeordneten Wegweisungsvollzug.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

4.3.3. Zur nachfolgenden Analyse der allgemeinen Lage in Nepal stützt sich

die Kommission unter anderem auf folgende Quellen: Human Rights Watch, Nepal’s

Civil War: The conflict Resumes, 28. März 2006; Human Rights Watch, Nepal:

Danger of “Disappearances” Escalates, 9. Februar 2005; International Crisis

Group, Media Release, Nepal: Hold the King to His Promises, Brüssel, 9. Mai

2005; International Crisis Group, Nepal Backgrounder: Ceasefire - Soft Landing

or Strategic Pause, Asia report No 50, 10. April 2003; International Crisis

Group, Nepal’s Royal Coup: Making a bad situation worse, Asia Report No 91, 9.

Februar 2005; International Crisis Group, Policy Briefing, Nepal: Beyond Royal

Rule, 15. September 2005; International Crisis Group, Nepal’s Maoists: Their

Aims, Structure and Strategy, Asia Report No 104, 27. Oktober 2005;

International Crisis Group, Nepal’s new Alliance: The Mainstream Parties and the

Maoists, Asia Report No 106, 28. November 2005; International Crisis Group,

Nepal: From People Power to Peace?, Asia Report No 115, 10. Mai 2006; K.H.

Krämer, Nepal zwischen königlicher Machtpolitik und maoistischem Aufstand:

Niedergang von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten, Universität

Heidelberg, 25. August 2005; ders., Department of Political Science of South

Asia, South Asia Institute, University of Heidelberg, Die linke Bewegung in

Nepal und die Maoisten: Hintergründe des „People’s War“, in: Südasien Nr. 16,

Teil 4, S. 49-52 (1996); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nepal,

Lagebericht, verfasst von K.H. Krämer, Bern, 30. Dezember 2005; South Asia

Analysis Group, Nepal: Core Dispute is Still the „Manage-

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ment of Arms on Both Sides“ - Update No. 97, 29. Juli 2006; United Nations,

Consolidated Appeals Process, Nepal 2005 - 2006, Volume 1, Volume 2; United

Nations, Humanitarian Appeal 2006, Consolidated Appeals Process, Mid Year Review

2006, Nepal 2006; United Nations, OCHA Nepal Situation Overviews, April 2006 bis

August 2006; United Nations High Commissioner for Human Rights, Report on the

Situation of Human Rights and the Activities of her Office, Including Technical

Cooperation, in Nepal, 16. Februar 2006.

4.3.4. Die „Communist Party of Nepal“ (CPN-M), eine radikal-maoistische

Gruppierung, rief im Jahre 1996 den „Volkskrieg“ gegen das „reaktionäre

Staatssystem“ aus. Anfang 2003 wurde zwischen den Maoisten und der Regierung

offiziell ein Waffenstillstand vereinbart und am 13. März 2003 wurden

schliesslich die Friedensvereinbarungen mit der Unterzeichnung

eines22-Punkte-Programms beendet. Bereits am 27. August 2003 beendeten die

Maoisten jedoch einseitig die Waffenruhe. Am 1. Februar 2005 setzte der König

Gyanendra die Regierung ab und installierte an deren Stelle einen zehnköpfigen

Ministerrat unter seinem Vorsitz. Gleichzeitig wurden der Ausnahmezustand

verhängt und wesentliche Teile der Verfassung ausser Kraft gesetzt. Der König

stützte seine Macht hauptsächlich auf die ihm ergebene Armee ab. Der bewaffnete

Kampf intensivierte sich nun deutlich. Obwohl die Armee punktuelle Erfolge gegen

die Maoisten verbuchte, konnte sie nicht verhindern, dass letztere verschiedene

Regionen des Landes durch Streiks und Blockaden lahmlegten. Ebenso kam es

weiterhin zu grösseren Anschlägen auf zivile und militärische Einrichtungen.

Ende April 2005 wurde der Ausnahmezustand formell aufgehoben, jedoch waren

zahlreiche Grundrechte noch immer aufgehoben oder eingeschränkt. Das Volk begann

nun, offen gegen den König und das Regime zu demonstrieren. In der

7-Parteien-Allianz, einer demokratischen Front aus sieben Parteien, fand sich

allmählich ein grösserer Zuspruch für die Wiedereinführung der demokratischen

Institutionen und für die Durchführung von Gesprächen mit den Maoisten. Am 3.

September 2005 erklärten die Maoisten einen einseitigen Waffenstillstand und

schlossen am 22. November 2005 zusammen mit der 7-Parteien-Allianz ein

12-Punkte-Abkommen mit dem Ziel, den Bürgerkrieg zu beenden und eine Demokratie

einzuführen. Am 2. Januar 2006 erklärten die Maoisten die Beendigung ihres

einseitig ausgerufenen Waffenstillstands und kündigten ein breites

Aktionsprogramm und einen landesweiten „Bandh“ (Generalstreik mit

Verkehrsblockaden) an, um die für den 8. Februar 2006 angesetzten Lokalwahlen zu

verhindern. Auch die 7-Parteien-Allianz stellte entsprechende Programme in

Aussicht und rief zum Wahlboykott auf. Der von der 7-Parteien-Allianz für die

Zeit vom 6. bis 9. April 2006 festgelegte Generalstreik wurde verlängert und

dauerte schliesslich 19 Tage. Am 24. April 2006 musste sich der König dem Willen

des Volkes beugen und setzte das von ihm vier Jahre zuvor aufgelöste Parlament

wieder ein. Am 26. April 2006 erklärten die Maoisten ei-

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nen einseitigen Waffenstillstand für drei Monate; am 28. April 2006 trat das

vom König im Oktober 2002 aufgelöste Parlament wieder zusammen.

Die neue Regierung verkündete am 3. Mai 2006 eine unbefristete Waffenruhe mit

den Maoisten und lud diese zu Friedensgesprächen sowie zur Teilnahme an der noch

zu wählenden verfassungsgebenden Versammlung ein. Die Maoisten ihrerseits

zeigten sich ebenfalls zu Friedensgesprächen bereit. In einem weiteren Schritt

Erwägungen

erklärte die Regierung am 7. Mai 2006 sämtliche Verfügungen, welche während der

Alleinherrschaft des Königs erlassen worden waren, für ungültig und am 18. Mai

2006.

verkündete der Premierminister Koirala eine Proklamation, welche die Macht

des Königs drastisch einschränkte. Bei einem Treffen am 15. Juni 2006 einigten

sich Premierminister Koirala und der oberste Rebellenführer Prachanda auf ein

8-Punkte-Friedensabkommen. Die Maoisten verlängerten in der Folge am 28. Juli

2006.

den Waffenstillstand um weitere drei Monate. Die Frage, welche Rollen

zukünftig Waffen und Militär in Nepal spielen sollen, schälte sich bereits zu

Beginn der Verhandlungen immer deutlicher als Dreh- und Angelpunkt heraus. So

wurde eine weitere Verhandlungsrunde verschoben, weil die diesbezüglichen

Verhandlungspositionen zu unterschiedlich waren. Ein Team der Vereinten Nationen

versuchte erfolglos zu vermitteln. Am 9. August 2006 einigten sich die Regierung

Nepals und die Maoisten schliesslich, dass die Vereinten Nationen die

Waffenkontrolle vor den Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung

übernehmen sollten, und ersuchten diese um Unterstützung im Friedensprozess.

Dabei ist vorgesehen, dass die UNO die Überwachung der Menschenrechte durch das

Hohe Kommissariat für Menschenrechte Nepal (OHCHR) übernimmt. Die Angehörigen

der maoistischen Streitkräfte (People’s Liberation Army) sollen mit ihren Waffen

bestimmten Camps zugewiesen werden, die nepalesische Armee ihrerseits soll in

ihren Kasernen verbleiben. Das Monitoring und die Überwachung soll durch - durch

die UNO designiertes - qualifiziertes ziviles Personal erfolgen. Die Modalitäten

der Vereinbarung, inklusive der Waffen- und Munitionsfrage, sollen später

gemeinsam mit der Regierung, den Maoisten und der UNO ausgearbeitet werden.

Weiter ist vorgesehen, dass die UNO den Wahlprozess zur verfassungsgebenden

Versammlung beobachtet. Ein Datum für die Wahlen wurde jedoch noch nicht

festgelegt.

4.3.5

Zusammenfassend haben sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage

seit der Verkündung der Maoisten, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich

verbessert. Es gehen zwar noch immer Berichte über Plünderungen, Erpressungen

und Entführungen ein. Die Zahl der Tötungen ist seit der Waffenruhe jedoch

bedeutend zurückgegangen. Nach dem 10-jährigen bewaffneten Konflikt hat Nepal

noch immer mit Menschenrechtsverletzungen zu kämpfen, die Waffenruhe ist fragil

und die Zukunft der Friedensverhandlungen offen. Jedoch ist

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nach Ansicht der Kommission mit der Entmachtung des Königs, der Unterstellung

von Armee, Polizei und Exekutivorganen unter die Führung des Parlaments, der

massiven Kürzung des königlichen Ausgabenetats und der Zustimmung zu einem

weitgehenden UNO-Monitoring die Ausgangslage für eine positive Entwicklung in

Nepal geschaffen worden und sind deutliche Anzeichen für eine Befriedung und

Stabilisierung des Landes vorhanden. Insbesondere die am 9. August 2006 erzielte

Einigung zwischen den Maoisten über den Einbezug der UNO wird von allen Seiten

als wichtiger Schritt für den Friedensprozess in Nepal bezeichnet und dürfte

sich positiv auf den weiteren Verlauf auswirken. Es kann daher nicht von einer

allgemeinen Lage gesprochen werden, die durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist. Die ARK erachtet deshalb den

Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar.

4.4

Vorliegend sind auch aufgrund der individuellen Situation des

Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen

ausgesetzt wird, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden.

Der gemäss den Akten soweit gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine

Schulbildung, hat als Landwirt gearbeitet und ein Lebensmittelgeschäft geführt.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass trotz des unbekannten Aufenthaltsortes

seines Vaters zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits in B. leben und der

Beschwerdeführer somit - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift -

auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aufgrund dieser

Erkenntnisse kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, allenfalls auch eine

innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Es liegen somit

genügende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer

Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft wie allenfalls auch durch die

Unterstützung des nach wie vor bestehenden familiären Umfeldes eine neue

Existenzgrundlage erarbeiten kann. Schliesslich kann auch aus den Hinweisen in

der Beschwerde, die Zivilbevölkerung leide unter den Zwangsabgaben an die

Maoisten und diese würden ihn sämtlicher Finanzmittel berauben, sollte er das

Lebensmittelgeschäft wieder eröffnen, nicht abgeleitet werden, der Vollzug der

Wegweisung sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer befand sich vor der Ausreise aus

seiner Heimat nicht in einer existenzbedrohenden Situation, gab er doch an, der

grosse und im Übrigen einzige Lebensmittelladen im Dorf sei sehr gut gelaufen.

Von den Zwangsabgaben ist ein grosser Teil der nepalesischen Bevölkerung in

gleichem Masse betroffen, weshalb auch nicht auf eine konkrete Gefährdung des

Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Im Übrigen beabsichtigt die

nepalesische Regierung gemäss einem am 22. September 2006 im Internet

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veröffentlichten Bericht, die Ausgaben der maoistischen Streitkräfte zu

decken, um die Zwangsabgaben durch die Maoisten in Zukunft zu stoppen.

Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die prekäre

Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist

festzuhalten, dass die Kommission sich wiederholt dahingehend geäussert hat,

dass „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der

Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im

Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche

den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK

2003.

Nr. 24, Erw. 5e, S. 159; 1994 Nr. 19,

Erw. 6b, S. 148 f.). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der

Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu

wollen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.

© 29.12.06