EMARK-2006-32
EMARK - JICRA - GICRA 2006 32/336
1. Januar 2006Deutsch51 min
Agence France Presse, 17. Mai 2006 [„En Ethiopie, enlèvements et mariages forcés
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 32
2006 / 32 - 336
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S. W.H.,
Äthiopien
Grundsatzentscheid: [1]
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 1 A Ziff. 2 FK:
Flüchtlingsrechtliche Relevanz der Entführung junger Frauen zwecks Heirat in
Äthiopien (frauenspezifische Verfolgung).
1. In Fällen von Entführung zwecks Heirat besteht für die
betroffenen Frauen vor allem in ländlichen Gegenden Äthiopiens grundsätzlich
kein adäquater staatlicher Schutz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann
grundsätzlich - insbesondere in Addis Abeba - gegeben sein, hängt aber jeweils
von den Umständen des Einzelfalles ab und ist jedenfalls dann zu verneinen,
wenn Schutz vor einem Täter gesucht werden muss, der über Macht und
Beziehungen von landesweiter Bedeutung verfügt (Erw. 7).
2. Ein nach Art. 3 Abs. 1 AsylG relevantes
Verfolgungsmotiv kann, in Nachachtung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG,
grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung allein an das
Geschlecht anknüpft (Erw. 8).
Décision de principe : [2]
Art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; art. 1A ch. 2 Conv. : pertinence, au
regard du droit d’asile, du rapt nuptial en Ethiopie ; persécutions spécifiques
aux femmes.
1. En cas de rapt nuptial, les femmes, notamment celles
qui vivent dans les régions rurales d’Ethiopie, ne bénéficient en principe pas
d’une protection adéquate de la part de l’Etat. Il existe une possibilité de
refuge interne, en particulier à Addis-Abeba. Cette possibilité dépend
toutefois
[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage
gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst.
a und b VOARK.
Dies bezieht
sich auf das Regest 2 (erw. 8).
[2] Décision sur une question de principe selon
l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2
let. a et
b OCRA ;
concerne
uniquement le chiffre 2 (consid. 8).
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des circonstances de chaque cas d’espèce, mais doit en
tous cas être déniée lorsque la protection est requise contre une personne
disposant de pouvoirs et de relations d’importance nationale (consid. 7).
2. En vertu de l’art. 3 al. 2 phr. 2 LAsi, il y a
également motif de persécution pertinent au titre de l’art. 3 al. 1 LAsi,
lorsque la persécution est uniquement liée au genre (consid. 8).
Decisione di principio: [3]
Art. 3 cpv. 1 e 2 LAsi; art. 1 A n. 2 Conv.: rilevanza, in
materia d’asilo, di rapimenti di donne a scopo di matrimonio; persecuzione
specifica legata alla condizione femminile.
1. Nel caso di rapimenti di donne a scopo di matrimonio,
non sussiste di principio in Etiopia una protezione appropriata da parte delle
autorità statali, segnatamente per le donne residenti nelle regioni rurali del
Paese. L’esistenza di un’alternativa di rifugio interna, in particolare ad
Addis Abeba, dipende dall’insieme delle circostanze del caso di specie, ma va
esclusa allorquando la vittima chiede la protezione contro delle persone che
dispongono di un certo potere o di relazioni d’importanza nazionale (consid.
7).
2. In virtù dell’art. 3 cpv. 2 LAsi (seconda frase), v’è
di principio una persecuzione rilevante giusta l’art. 3 cpv. 1 LAsi anche
allorquando la stessa è legata unicamente alla condizione femminile (consid.
8).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien laut eigenen Angaben am 3.
September 2003 und stellte am 5. September 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes
geltend: Nach der Trennung ihrer Eltern im Jahre 1995 sei sie mit ihrem Vater in
X., ihrem Geburtsort (in der Region Amhara), geblieben, während ihre Mutter
[3] Il regesto n. 2 (consid. 8) si
riferisce ad una decisione su questione di principio
conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a
e l'art.
11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
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nach Y. gezogen sei. Seither habe sie zu ihrer Mutter keinen Kontakt mehr
gehabt. Im Alter von 16 Jahren habe man sie zwingen wollen, einen viel älteren
Mann namens Z., einen hohen Offizier, zu heiraten. Ihr Vater habe um seine
geschäftliche Existenz gefürchtet und sich deshalb Z. nicht entgegengestellt,
sondern einer Heirat zugestimmt; sie dagegen habe sich geweigert, Z. zu
heiraten. Deshalb sei sie Ende 2000 von ihm entführt und drei Tage lang bei ihm
zu Hause gefangen gehalten worden; er habe sie geschlagen und vergewaltigt; sie
habe niemals zuvor mit einem Mann sexuellen Kontakt gehabt. Am dritten Tag habe
sie weglaufen und zu ihrer Familie zurückkehren können; als sie ihrem Vater
erzählt habe, was ihr zugestossen sei, habe dieser entgegnet, sie sei selber
schuld. Z. sei auch regelmässig bei ihr zu Hause erschienen; ihre Familie habe
sie anlässlich dieser Besuche mit ihm allein gelassen; er habe ihr gesagt,
solange ihre Familie mit einer Heirat einverstanden sei, müsse auch sie sich
damit abfinden, dass er ihr Mann werde; mehrmals habe er sie zu Hause geschlagen
und vergewaltigt. Ihr älterer Bruder habe einmal versucht, Z. bei den Behörden
anzuzeigen, doch dieser habe aufgrund seiner Macht und seiner Beziehungen die
Einleitung eines Verfahrens verhindern können; sie selbst habe es nicht gewagt,
gegen Z. vorzugehen, und habe zudem gefürchtet, angesichts seiner Macht auch
nicht an einem anderen Ort in Äthiopien vor ihm sicher zu sein. Aufgrund dieser
schwierigen Situation habe sie sich zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen, die
ihr schliesslich durch die finanzielle Hilfe ihres Bruders ermöglicht worden
sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass Z. frühere Drohungen wahr machen und
sie töten würde.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten nicht den Anforderungen an die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Auch unter der
Annahme nämlich, dass die Beschwerdeführerin misshandelt und vergewaltigt worden
sei, müsse festgestellt werden, dass ihr diese Gewalttaten nicht absichtlich von
staatlicher Seite zugefügt worden seien, um in gezielter Weise ein bestimmtes
politisches Verhalten zu bekämpfen, oder aus einem
„analogen“, sich aus Art. 3 AsylG ergebenden Motiv.
Die von einem Offizier ausgehenden Übergriffe seien vom äthiopischen Staat weder
angeregt noch gebilligt worden. Vielmehr sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin mehrmals bei ihr zu Hause und unter Einwilligung ihres Vaters
misshandelt und missbraucht worden sei. Überdies habe sie erklärt, sie habe
niemals Schwierigkeiten mit der äthiopischen Regierung gehabt, weder aus
politischen noch aus anderen Gründen. Soweit sie im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien erneute Übergriffe seitens jenes Offiziers befürchte, der sie bereits
in der Vergangenheit misshandelt habe, sei davon auszugehen, dass ihr die
Möglichkeit offen stehe, die äthiopischen Be-
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hörden um Schutz vor ihrem Angreifer zu ersuchen.
Die Vorinstanz hielt im Übrigen fest, der Vollzug der Wegweisung sei möglich,
zulässig und zumutbar; Letzteres gerade auch deshalb, weil die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien insbesondere mit der
Unterstützung ihres Bruders rechnen und den Kontakt zu ihrer in Y. lebenden
Mutter wiederaufnehmen könne.
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2006 an die ARK beantragte die
Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung der Beschwerde wurde
unter Verweis auf W. Kälin, Die Bedeutung geschlechtsspezifischer Verfolgung im
Schweizerischen Asylrecht, in: ASYL 2001/2, S. 7 ff., geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei zwar von Z. nicht aus politischen Gründen Zielscheibe von
Misshandlungen und Vergewaltigungen gewesen, es sei aber klar, dass Z. immer
mehr Macht über ihre Familie besitzen würde und sie als junge Frau immer zu
etwas zwingen könnte, was sie nicht wolle und was somit eine
Menschenrechtsverletzung darstelle. Bestritten wurde überdies die Feststellung
der Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Gewalt nicht von
Seiten des äthiopischen Staates, sondern von Seiten Dritter ausgegangen sei,
dies im Wesentlichen mit dem Hinweis, sie könnte von den äthiopischen Behörden
niemals Schutz vor Z. erhalten, weil dieser Offizier und somit Angehöriger der
äthiopischen Sicherheitskräfte sei.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2006 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das BFM an, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
5. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was
insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland
im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der
asylsuchenden Person
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zu berücksichtigen sind (EMARK 1996 Nr. 29,
Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, Erw. 6a, S. 43
f.). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
6.
6.1. Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung gemäss der so genannten
Zurechenbarkeitstheorie voraus, dass die von einer asylsuchenden Person
erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder
mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien. Unmittelbare staatliche Verfolgung lag nach dieser
Praxis vor, wenn die Verfolgung von staatlichen Organen selbst ausging;
mittelbare staatliche Verfolgung wurde angenommen, wenn der Staat Verfolgung
durch Private anregte, unterstützte, duldete oder auch nur tatenlos hinnahm, den
Betroffenen also den erforderlichen Schutz nicht gewährte, obwohl er zur
Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, und dadurch seine Schutzunwilligkeit
manifestierte. Private Verfolgung wurde dagegen dann als flüchtlingsrechtlich
nicht relevant betrachtet, wenn vom vorhandenen Schutzwillen des grundsätzlich
auch schutzfähigen Staats auszugehen war (vgl., jeweils m.w.H.,
EMARK 2004 Nr. 14, Erw. 6d, S. 92, und
Nr. 3, Erw. 4d, S. 24;
2002 Nr. 16, Erw. 5c/cc, S. 133; 1996 Nr.
16, Erw. 4c/aa, S. 146).
Mit ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK
2006 Nr. 18) hat die ARK eine Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie ist
zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG
im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge; FK) ergibt, dass neben der unmittelbar oder
mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich
grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel
von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie
hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der
Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat (bzw. - unter gewissen Umständen - durch einen so genannten
Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 6.3.1. und
10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines
Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu:
Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich
relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der
Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl.
sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als
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Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
[„Qualifikationsrichtlinie“]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher
Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls
in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als
Flüchtling ausschliesst, ist nach dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK nicht
eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat
gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen
jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in
erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen
Person objektiv - das heisst beispielsweise auch unabhängig vom Geschlecht -
zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer
Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes
vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 10.3.2.).
6.2. Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar beim Mann, der sie
zwecks Heirat entführt und in der Folge mehrmals vergewaltigt hat, um einen
„hohen Offizier“. Ihrer Darstellung ist aber in keiner Weise zu entnehmen, dass
dieser Offizier etwa in staatlichem Auftrag und auf Anweisung staatlicher
Behörden gehandelt hätte. Vielmehr haben die von der Beschwerdeführerin
erlittenen Übergriffe gemäss ihrer Schilderung im privaten Rahmen stattgefunden
und stellen daher in erster Linie eine nichtstaatliche Verfolgung dar. Die
Beschwerdeführerin macht dabei geltend, sie habe von den äthiopischen Behörden
keinen Schutz vor jenem Offizier erhalten, weshalb sie ihm auch heute, bei einer
Rückkehr nach Äthiopien, schutzlos ausgeliefert wäre. Nachfolgend ist daher vor
dem Hintergrund der erwähnten Praxisänderung der ARK näher zu prüfen, ob die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der
Schutztheorie flüchtlingsrechtlich grundsätzlich erheblich im Sinne von Art. 3
AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ist oder ob sie im Gegenteil die
Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie auf einen
adäquaten Schutz durch den äthiopischen Staat verwiesen werden kann.
7.
7.1. Die Entführung junger Frauen zwecks Heirat stellt in Äthiopien ein
Phänomen dar, das auf althergebrachte Traditionen des äthiopischen Volkstums
zurückgeht und daher von grosser gesellschaftlicher Akzeptanz getragen ist. Lan-
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desweit sollen rund 70 Prozent aller Eheschliessungen über eine vorgängige
Entführung der Frau erfolgen, wobei das Phänomen vor allem in ländlichen
Gegenden sehr weit verbreitet ist; Entführung zwecks Heirat kommt mit Blick auf
die einzelnen Landesteile Äthiopiens am häufigsten in den südlichen Regionen
Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) und Oromiya vor (wo
gemäss den vorhandenen Statistiken 92 bzw. 80 Prozent aller Eheschliessungen
eine Entführung vorausgeht), ist aber auch in Amhara, der Heimatregion der
Beschwerdeführerin, stark ausgeprägt (bei 32 Prozent aller Eheschliessungen;
vgl. zum Ganzen United Nations Children's Fund [UNICEF], UNICEF Supports Fight
to End Marriage by Abduction in Ethiopia, 9. November 2004 [nachfolgend:
UNICEF], S. 1, unter Berufung auf eine entsprechende Untersuchung der
äthiopischen Nichtregierungsorganisation National Committee on Traditional
Practices of Ethiopia [NCTPE] aus dem Jahre 2003 [vgl. für eine detaillierte
Wiedergabe der Ergebnisse der Untersuchung des NCTPE den „Algemeen ambtsbericht
Ethiopië“ der niederländischen „Directie Personenverkeer, Migratie- en
Vreemdelingenzaken“ von Februar 2005, S. 49 f., mit statistischen Angaben zu
sämtlichen Regionen Äthiopiens]; vgl. auch die Übersicht im Anhang zu United
States Agency for International Development [USAID], Enhancing Civil Society
Organizations and Women’s Participation in Ethiopia, 6. August 2004
[nachfolgend: USAID], sowie U.S. Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2005, Ethiopia, 8. März 2006 [nachfolgend: U.S. State
Department], S. 16, mit besonderer Erwähnung der Region Amhara). Gemäss
äthiopischer Tradition ist die Entführung einer Frau ein sozial akzeptierter Weg
zur Eheschliessung. Bei der Entführung wird die Frau vom zukünftigen Ehemann oft
vergewaltigt. Die Tradition sieht vor, dass sich der Mann durch Vermittlung
eines Ältestenrats bei den Eltern der entführten Frau für sein Vorgehen
entschuldigt, ihnen eine Entschädigung in Form von Geld oder Vieh anbietet und
sie gleichzeitig um die Einwilligung in die Heirat ersucht. Die Eltern stimmen
nicht zuletzt deshalb sehr oft einer Heirat zu, da eine “Gusumeti”, das heisst
eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren hat, nach den herrschenden Sitten
sozial geächtet wird und für eine Eheschliessung mit einem anderen Mann nicht
mehr in Betracht kommt. Entsprechend schwierig ist es in einem solchen
kulturellen und sozialen Umfeld für die betroffene Frau, sich einer
Eheschliessung mit ihrem Entführer zu widersetzen, geschweige denn, diesen bei
den Strafbehörden anzuzeigen. Obwohl zwar die Entführung einer Frau
traditionellerweise der Heirat dient, werden entführte Frauen aber oft auch
vergewaltigt, ohne dass vom Täter eine Eheschliessung beabsichtigt wäre (vgl.
zum Ganzen Panos Ethiopia, Reflections, Documentation of the Forum on Gender,
Juli 2001 [nachfolgend: Panos Ethiopia], S. 3; UNICEF, S. 2; Equality Now,
Ethiopia: Abduction and Rape - Law Reform and the Case of Woineshet Zebene
Negash, Update, Juni 2005 [nachfolgend: Equality Now]; U.S. State Department, S.
16; Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, Sonderberichterstatterin
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über Gewalt gegen Frauen, Integration of the Human Rights of Women and the
Gender Perspective: Violence against Women [nachfolgend:
UN-Sonderberichterstatterin], Ziff. 240; Integrated Regional Information
Networks [IRIN, Teil des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs],
Ethiopia: Forced marriages ruining lives of rural girls in Arsi, 14. September
2004 [nachfolgend: IRIN, Forced marriages]; Österreichisches Rotes Kreuz,
Reisebericht Äthiopien 05. - 13. Oktober 2004, Dezember 2004 [nachfolgend:
Österreichisches Rotes Kreuz], S. 30 ff.; A. Benidir-Müller, Äthiopien, Update,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 9. November 2005 [nachfolgend: SFH],
Sachverhalt
S. 6; BBC News Online, 14. Mai 2006 [“Ethiopian girls fear forced marriage”];
Agence France Presse, 17. Mai 2006 [„En Ethiopie, enlèvements et mariages forcés
sont le quotidien des filles“]).
7.2. Art. 35 Ziff. 4 der äthiopischen Verfassung vom 8. Dezember 1994 sieht
vor, dass der äthiopische Staat dem Recht der Frauen auf Beseitigung des
Einflusses schädlicher Bräuche („right of women to eliminate the influences of
harmful customs“) Geltung verschaffen soll; Gesetze, Bräuche und Praktiken („laws,
customs and practices“), durch welche Frauen unterdrückt oder in ihrer
physischen oder psychischen Integrität verletzt werden, sind unzulässig („are
prohibited“). Im Weiteren hat Äthiopien im Jahre 1981 das am 18. Dezember 1979
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the
Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108)
ratifiziert; das Abkommen trat für Äthiopien am 10. Oktober 1981 in Kraft.
Dadurch hat sich Äthiopien unter anderem verpflichtet, alle innerstaatlichen
strafrechtlichen Vorschriften, die eine Diskriminierung der Frau darstellen,
aufzuheben (Art. 2 Bst. g CEDAW), alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um
einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau
zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und
allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit
des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von
Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen (Art. 5 Bst. a CEDAW), sowie das
Recht der Frau auf freie Wahl des Ehegatten und auf Eheschliessung nur mit
freier und voller Zustimmung zu gewährleisten (Art. 16 Abs. 1 Bst. b CEDAW).
7.3.
7.3.1. In offensichtlichem Widerspruch zu diesen verfassungs- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen stand das noch Anfang 2005 geltende
äthiopische Strafgesetzbuch von 1957 (nachfolgend: äthiop. altStGB). So war nach
Art. 558 Abs. 2 äthiop. altStGB in Fällen von Frauenentführung von einer
Strafverfolgung des Täters abzusehen, wenn das weibliche Opfer mündig war und
mit ihrem Entfüh-
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rer „freiwillig“ eine „gültige Ehe“ einging („freely contracts with her
abductor a valid marriage“). Ein ähnlicher, das heisst ebenfalls an die
Bedingung einer nachträglichen, „freiwilligen“ Eheschliessung geknüpfter
Strafbefreiungsgrund war überdies nach Art. 599 äthiop. altStGB auch im Falle
der grundsätzlich strafbaren Vergewaltigung (Art. 589 äthiop. altStGB)
vorgesehen. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass durch die Regelung von
Art. 558 Abs. 2 und Art. 599 äthiop. altStGB der Druck auf ein Opfer von
Entführung und Vergewaltigung, einer nachträglichen, zu einer Strafbefreiung des
Täters führenden Eheschliessung zuzustimmen, zusätzlich erhöht wurde.
7.3.2.
7.3.2.1. Diese strafgesetzliche Regelung dürfte denn auch wesentlich dazu
beigetragen haben, dass es unter der Geltung des Strafgesetzbuchs von 1957 in
Fällen von Entführung einer Frau zwecks Heirat kaum zu Strafverfahren,
geschweige denn zu Verurteilungen kam (vgl. den von S. Vaughan, Writenet,
Independent Analysis - einem Netzwerk von Spezialisten auf den Gebieten
Menschenrechte, Zwangsmigration sowie ethnische und politische Konflikte - im
Auftrag des UNHCR im Januar 2004 erstellten Bericht „Ethiopia: A Situation
Analysis and Trend Assessment“ [nachfolgend: Writenet 2004], S. 38 oben, wo
festgehalten wird, Entführungen und Vergewaltigungen seien in ganz Äthiopien
alltäglich [„remain commonplace throughout Ethiopia“]; ähnlich auch
UN-Sonderberichterstatterin, Ziff. 235 [“prosecutions and convictions are few”];
vgl. auch die Nichtregierungsorganisation Freedom House, eine weltweit tätige
Nichtregierungsorganisation, welche als Ziel die Durchsetzung demokratischer
Freiheiten und rechtsstaatlicher Prinzipien verfolgt, die in einem
Äthiopien-Bericht für das Jahr 2004 [Countries at the Crossroads 2005 / Country
Report - Ehtiopia; nachfolgend: Freedom House 2005] zu folgendem Schluss kam:
“[…], the custom of marriage by abduction continues without significant
interference by authorities” [a.a.O., S. 5]; vgl. in gleichem Sinne auch Panos
Ethiopia, S. 6, und den bei Associated Press am 24. September 2004 erschienenen
Artikel “Abduction and rape of young girls for marriage common in rural Ethiopia,
victims and aid workers say”).
7.3.2.2. Wie aber bereits erwähnt, werden junge, nicht verheiratete Frauen
oft von Männern, die von vornherein keine Heirat beabsichtigen, entführt und
vergewaltigt, ohne dass es im Anschluss zu einer solchen kommt, weshalb sich die
geringe Anzahl von Strafverfahren und Verurteilungen nicht bereits allein damit
erklären lässt, dass stets der gesetzliche Strafbefreiungsgrund der
nachträglichen Eheschliessung erfüllt gewesen wäre. Vielmehr sind dafür noch
weitere Gründe verantwortlich, die - wie aus Berichten des U.S. Department of
State sowie verschiedener Nichtregierungsorganisationen hervorgeht - in erster
Linie mit
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strukturellen Mängeln des äthiopischen Strafsystems, zum Teil aber auch mit
persönlichen Fehlleistungen von Behördenvertretern zusammenhängen.
Das U.S. Department of State hält für das Berichtsjahr 2005 fest, die Justiz
sei schwach und überlastet; das Justizpersonal sei in verschiedenen Landesteilen
schlecht ausgebildet. Überdies übten die Gerichtsbehörden auf Bundesebene ihre
Aufsichtsfunktion gegenüber den weitgehend autonom wirkenden Gerichten auf
lokaler oder regionaler Ebene nur in sehr beschränktem Masse aus. In ländlichen
Gegenden würden traditionelle Formen der Rechtsprechung wie etwa die
Streiterledigung durch Ältestenräte vorherrschen, die im Recht des äthiopischen
Staates gar nicht vorgesehen seien; dies bedeute, dass ausserhalb von
städtischen Zentren eine Mehrheit der Bevölkerung kaum Zugang zum staatlichen
Justizsystem habe (vgl. U.S. State Department, S. 6 f.).
Gemäss einem Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes von Ende 2004, der
auf Gesprächen in Addis Abeba mit internationalen und lokalen Organisationen
sowie der österreichischen Botschaft beruht, sei das äthiopische Justizsystem
vollkommen überfordert. Es gebe keine Polizeibeamtinnen, an die sich die
weiblichen Opfer von Gewalt wenden könnten; die männlichen Polizeioffiziere
seien aufgrund unzureichender Ausbildung zu wenig für frauenspezifische Fragen
sensibilisiert. So werde zum Beispiel die Vergewaltigung von Frauen in erster
Linie unter dem Aspekt der Jungfräulichkeit betrachtet, während der Tatsache der
sexuellen Gewalt an sich weniger Bedeutung beigemessen werde. Bei Erstattung
einer Strafanzeige sei es üblich, der Polizei ein bisschen Geld zu geben. Doch
ganz abgesehen davon sei es in den meisten Gegenden Äthiopiens aufgrund der
Entfernungen zur nächsten Polizeistation schwer, überhaupt zur Polizei zu
gelangen (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, S. 31 f.).
Writenet führt in seinem Bericht aus dem Jahre 2004 zuhanden des UNHCR aus,
dass Personen, deren Rechte durch die äthiopische Regierung oder durch Private
verletzt worden seien, in der äthiopischen Justiz noch keinen verlässlichen
Rückhalt finden könnten; Reformarbeiten zur Beseitigung der gravierenden Mängel
des äthiopischen Justizsystems im Rahmen des so genannten Justice System Reform
Programme befänden sich noch in einem Anfangsstadium (vgl. Writenet 2004, S. 8;
vgl. zum Justice System Reform Programme auch den bei BBC Monitoring Africa am
17. Juni 2003 erschienenen Artikel “Ethiopia: Netherlands-based body signs
agreement on justice reform programme” sowie D. Rahmato/M. Ayenew, Democracy
Assistance to Post-Conflict Ethiopia, Netherlands Institute of International
Relations „Clingendael“, Juli 2004, S. 45 f., mit Ausführungen zu dem diese
Reformen ergänzenden, im Wesentlichen von ausländischer Seite finanzierten „Judicial
Training Programme“, mit dem die Weiterbildung der einzelnen Richter gefördert
werden soll).
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Freedom House bezeichnet in ihrem Äthiopien-Bericht für das Jahr 2004 die
ungenügenden Kapazitäten der Anklage- und Gerichtsbehörden sowie die mangelhafte
Ausbildung der Behördenvertreter als die grösste Schwäche des äthiopischen
Justizsystems. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter seien nicht
hinreichend gewährleistet. Gerichtsurteile würden von den Verwaltungsbehörden
nicht konsequent befolgt, weshalb nach Ausfällung eines Urteils keine Garantie
für dessen Vollstreckung bestehe (Freedom House 2005, S. 7).
Gemäss der Geschäftsführerin der Ethiopian Women Lawyers Association, einer
Vereinigung äthiopischer Anwältinnen, die sich für die Beseitigung aller Formen
von Diskriminierung der Frau einsetzt, würden Richter in Fällen von
Frauenentführung oft erklären, der Mann bringe mit der Entführung lediglich zum
Ausdruck, dass er die Frau heiraten wolle, und es sei nicht einzusehen, was
daran falsch sei (vgl. IRIN, Forced Marriages, S. 2).
In einem Fall, der einige Publizität fand, wurde der Entscheid eines
erstinstanzlichen Gerichts, das mehrere Angeklagte wegen Entführung und
Vergewaltigung eines 13-jährigen Mädchens zu mehrjährigen Freiheitsstrafen
verurteilt hatte, mit Urteil des High Court of the Arsi Zone (im nördlichen Teil
der Region Oromiya) vom 4. Dezember 2003 aufgehoben. Gemäss Aussagen des
zuständigen Staatsanwalts und eines der an diesem Urteil beteiligten Richter sei
aufgrund der unschlüssigen Beweislage davon auszugehen gewesen, dass es zu
keiner Entführung und Vergewaltigung gekommen sei; die vorhandenen Beweise
hätten nämlich keinen Aufschluss darüber gegeben, ob das Mädchen vor der
behaupteten Vergewaltigung tatsächlich noch Jungfrau gewesen sei, und niemand
würde eine Frau entführen und vergewaltigen, die nicht Jungfrau sei. Zugleich
drückte der betreffende Richter sein Bedauern darüber aus, dass neuere
äthiopische Gesetze zum Teil nicht mehr im Einklang mit der kulturellen
Tradition Äthiopiens stünden (vgl. zu diesem Fall einen entsprechenden Artikel
in der Washington Post vom 6. Juni 2004, Österreichisches Rotes Kreuz, S. 31,
sowie Equality Now, S. 2). Zwar lässt sich aus diesem und ähnlichen weiteren
Fällen nicht der allgemeine Schluss ziehen, den äthiopischen Polizei- und
Justizorganen würde generell die Bereitschaft zu einer konsequenten
strafrechtlichen Verfolgung von Entführung zwecks Heirat fehlen (vgl. etwa den
Fall eines 14-jährigen Mädchens aus der Umgebung von Arsi, das seinen Entführer
und Vergewaltiger tötete und vom zuständigen Gericht, das die Tat als straflose
Notwehrhandlung beurteilte, freigesprochen wurde: BBC News Online, 18. Juni 1999
[„Ethiopia: Revenge of the abducted bride“]). Solche Fälle veranschaulichen aber
auf eindrückliche Weise, dass die Verfolgung der Täter von Entführung zwecks
Heirat durch traditionelle Vorstellungen erschwert wird, die derart tief in der
äthiopischen Gesellschaft verankert sind, dass sie zum Teil auch
Behördenvertreter bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion beeinflussen
können.
2006 / 32 - 347
Diese Einschätzung stützt sich nicht zuletzt auch auf die Aussagen einer
Delegation der äthiopischen Regierung, die am 26. Januar 2004 gegenüber dem
Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen (Committee on the
Elimination of Discrimination against Women; CEDAW-Ausschuss) zum periodischen
äthiopischen Bericht über die zur Durchführung der CEDAW getroffenen Massnahmen
und die diesbezüglichen Fortschritte Stellung nahm (vgl. zur betreffenden
Berichterstattungspflicht im Allgemeinen Art. 18 CEDAW und für die
Zusammenfassung der anlässlich des Treffens vom 26. Januar 2004 von der
äthiopischen Delegation beziehungsweise vom CEDAW-Ausschuss abgegebenen Voten
CEDAW Press Release WOM/1431 [nachfolgend: CEDAW Press Relase]). So stellte die
äthiopische Vertretung fest, die Entführung junger Frauen zwecks Heirat finde
weiterhin statt (CEDAW Press Release, S. 16) und räumte gleichzeitig ein, dass
die äthiopischen Gerichte oft nur mit männlichen Richtern besetzt seien, die
sehr traditionell eingestellt seien und Rechtsreformen zur Beseitigung von
Frauendiskriminierungen ablehnend gegenüber stünden. Nach Ansicht der
Regierungsdelegation seien daher Anstrengungen erforderlich, um die Mentalität
der betreffenden Richter und anderer in der Rechtsanwendung tätiger Amtspersonen
zu ändern („Efforts must be made, therefore, to change the mentality of the
judges, as well as that of law enforcement officials“), was allerdings nur in
einem langwierigen Prozess („a long protracted struggle“) möglich sei (vgl.
CEDAW Press Release, S. 9). Unbeantwortet blieb die von einer Vertreterin des
CEDAW-Ausschusses aufgeworfene Frage, ob die weiblichen Opfer traditioneller
Praktiken, die gegen die Täter vor Gericht gehen möchten, von behördlicher oder
nichtstaatlicher Seite Rechtsbeistand erhielten (vgl. CEDAW Press Release, S.
8). Im Übrigen wurde von Seiten der äthiopischen Regierung auf die ungenügenden
behördlichen Strukturen zur Umsetzung von Massnahmen zur Bekämpfung von
Frauendiskriminierungen hingewiesen (vgl. CEDAW Press Release, S. 6). In seinen
Schlussfolgerungen sprach der CEDAW-Ausschuss zwar der äthiopischen Regierung
den politischen Willen zur Bekämpfung von Frauendiskriminierungen zu, stellte
aber gleichzeitig eine völlig ungenügende Umsetzung der CEDAW fest (vgl. CEDAW
Press Release, S. 1 und 17 f.).
7.3.3. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausreise
der Beschwerdeführerin aus Äthiopien (Anfang September 2003) als
Zwischenergebnis festzuhalten, dass der äthiopische Staat dem vor allem in
ländlichen Gegenden sehr weit verbreiteten Phänomen der Entführung zwecks Heirat
insgesamt nicht effektiv entgegenwirken konnte. Dies hing unter anderem mit der
damaligen Rechtslage zusammen, die bei Entführung und Vergewaltigung eine
Strafverfolgung im Falle einer nachträglichen Eheschliessung ausdrücklich
ausschloss, war aber zu einem wesentlichen Teil auch auf die beschriebenen
Mängel des äthiopischen Strafsystems zurückzuführen. Ob diese Mängel Ausdruck
2006 / 32 - 348
einer eigentlichen Schutzunwilligkeit des äthiopischen Staates oder nur
seiner Schutzunfähigkeit in diesem spezifischen Kontext sind, kann nach der neu
auch in der schweizerischen Asylpraxis massgeblichen Schutztheorie - wie erwähnt
- offen gelassen werden. Entscheidend ist nämlich, dass von der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise angesichts eines objektiv
wesentlich erschwerten Zugangs zu einer überdies zum Teil schlecht
funktionierenden und ineffizienten Schutzinfrastruktur nicht erwartet werden
konnte, die Strafbehörden in ihrer Heimatregion um Schutz anzurufen, zumal sie
dies gemäss ihren glaubhaften Vorbringen in der Vergangenheit bereits einmal
erfolglos versucht hatte (vgl. dazu allgemein
EMARK 1996 Nr. 16, 4c/bb-dd, S. 146 ff.).
7.4.
7.4.1. Am 2. Juli 2004 verabschiedete Äthiopien ein neues Strafgesetzbuch,
das am 9. Mai 2005 in Kraft getreten ist (nachfolgend: äthiop. revStGB). Im
Rahmen dieser Strafrechtsrevision wurden unter anderem auch Art. 558 Abs. 2 und
599 äthiop. altStGB aufgehoben, die bei Entführung und Vergewaltigung - wie
bereits dargelegt - den Strafbefreiungsgrund der nachträglichen Eheschliessung
vorsahen. Ein solcher Strafbefreiungsgrund ist nunmehr weder in Art. 587 äthiop.
revStGB, der die Entführung einer Frau („Abduction of a Woman“) unter Strafe
stellt, noch in Art. 620 äthiop. revStGB, der die Strafbarkeit von
Vergewaltigung („Rape“) regelt, vorgesehen. In Art. 587 Abs. 3 revStGB wird
sogar ausdrücklich erklärt, dass die nachträgliche Eheschliessung zwischen dem
Entführer und seinem Opfer keine Strafbefreiung zur Folge hat. Mit der Revision
wurden die Strafen für Entführung und Vergewaltigung erhöht, wobei nun im
Gegensatz zum Strafgesetzbuch von 1957 auch Mindeststrafen vorgesehen sind.
Freilich wird die Höhe der Mindeststrafen für Entführung und Vergewaltigung von
drei beziehungsweise fünf Jahren „rigorous imprisonment“ (Art. 587 Abs. 1 bzw.
Art. 620 Abs. 1 revStGB) dadurch relativiert, dass ein bedingter Strafvollzug
bei einem Ersttäter erst dann ausgeschlossen ist, wenn er zu einer fünf Jahre
übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird (vgl. Art. 194 Abs. 1 Bst. b
äthiop revStGB).
7.4.2. Zudem ist aktuellen Berichten zu entnehmen, dass der äthiopische Staat
in jüngerer Zeit auch in weiterer Hinsicht verstärkt Anstrengungen unternimmt,
um das Phänomen der Entführung zwecks Heirat effektiver als in der Vergangenheit
zu bekämpfen, was sich etwa an der im Oktober 2005 angekündigten Bildung eines
Ministeriums für Frauenangelegenheiten (Women’s Affairs Ministry), der Schaffung
entsprechender parlamentarischer Kommissionen, der Durchführung spezifischer
Aufklärungskampagnen in ruralen Landesteilen und der Zusammenarbeit mit
verschiedenen in- und ausländischen Organisationen erkennen lässt (vgl. zu
diesen neueren Entwicklungen U.S. State Department, S. 16; J. Newton, Wellbeing
in Developing Countries, ESRC Research Group, Gender
2006 / 32 - 349
mainstreaming in Ethiopia: translation of policy into practice and
implications on the ground, im Rahmen der „4th International Conference on
Ethiopian Economy“, 10 - 12. Juni, S. 17; US Fed News, 21. Februar 2006 [Ethiopia:
Members of U.S. Congress hold talks with House Deputy Speaker, Women Standing
Committee Chairs]). Entsprechende Bemühungen gehen in erster Linie von den
zentralen Bundesbehörden aus, lassen sich aber vereinzelt auch auf der Stufe
regionaler Behörden feststellen (vgl. Scholastic Update, 20. Februar 2006 [„Africa’s
child brides“], wo beschrieben wird, wie ein - freilich nicht näher bezeichneter
- Gliedstaat Äthiopiens gegen mehrere Eltern Anklage erhob, die ihre Töchter -
im Alter zwischen 12 und 15 Jahren - zu einer Heirat gezwungen hatten). Neben
diesen mehrheitlich langfristig angelegten Massnahmen ist zu erwähnen, dass am
28. Oktober 2004 eine neue Abteilung des Bundesgerichts Erster Instanz (Federal
First Instance Court) ihre Tätigkeit aufgenommen hat, die offenbar zur
Behandlung von „Fällen sexuellen Missbrauchs“ („cases of sexual abuse“) von
Frauen und Kindern zuständig ist und bereits eine bestimmte Anzahl von Urteilen
gefällt hat (vgl. U.S. State Department 2004 und 2005, S. 6 bzw. 7). Allerdings
fehlen im heutigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse über die Art der von der
betreffenden Abteilung des Bundesgerichts Erster Instanz behandelten Fälle und
die von ihr gefällten Urteile, aber auch ganz allgemein über die Umsetzung der
Strafrechtsreform durch andere äthiopische Strafgerichte. Entsprechend lässt
sich auch nicht mit Bestimmtheit voraussagen, wie sich die Strafgesetzrevision
auf die Praxis auswirken wird. Mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse ist
jedenfalls festzustellen, dass das Phänomen der Entführung zwecks Heirat nach
wie vor weit verbreitet ist und die praktische Umsetzung von Reformen zu seiner
Bekämpfung wie auch zur Verbesserung der Situation der Frauen ganz allgemein
durch bestehende kulturelle Normen und Traditionen stark behindert wird (vgl.
Newton, a.a.O., S. 6, 13 f., 17 und 19 f., C. Barnes, Ethiopia : A
Sociopolitical Assessment, Writenet, Mai 2006, S. 28, der in diesem Zusammenhang
im Wesentlichen die Lageeinschätzung im bereits erwähnten Writenet-Bericht aus
dem Jahre 2004 [vgl. vorne, Erw. 7.3.2.1.] bestätigt ; Freedom House, Freedom in
the World - Ethiopia, 2006 [Allgemeiner Länderbericht für das Jahr 2005]; World
Bank, Ethiopia: A Country Status Report on Health and Poverty, Vol. I: Executive
Summary, Juli 2005, S. 3). Angesichts der nach wie vor grossen kulturellen und
sozialen Bedeutung des Phänomens der Entführung zwecks Heirat, aber auch
aufgrund der weiterhin vorhandenen Mängel des äthiopischen Strafsystems,
bestehen damit insgesamt keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass
der äthiopische Staat in näherer Zukunft in der Lage wäre, die Täter - anders
als bisher - konsequent zu verfolgen und zu bestrafen. Vielmehr ist in diesem
Zusammenhang etwa auf die Einschätzung des ehemaligen Präsidenten der Weltbank,
James Wolfensohn, hinzuweisen, der Mitte Oktober 2004 erklärte, die neuen
Bestimmungen des äthiopischen Strafgesetzbuchs zu Entführung und Vergewaltigung
würden ohne einen gesellschaftli-
2006 / 32 - 350
chen Wandel in Äthiopien toter Buchstabe bleiben (vgl. IRIN, Ethiopia: World
Bank calls for change in attitude towards women, 18. Oktober 2004).
Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht auch die Einleitung zum Strafgesetzbuch
von 2004. Zwar kann ihr durchaus ein allgemein gefasstes politisches Bekenntnis
des äthiopischen Staates zu den in Verfassung und internationalen Abkommen
gewährleisteten Rechten der Frauen entnommen werden. Allerdings wird
gleichzeitig eingeräumt, aufgrund des Strafgesetzbuchs von 1957 sei den Frauen
ein wirksamer Schutz vor schädlichen traditionellen Praktiken versagt geblieben.
Zudem wird mit Bezug auf die neuen Strafbestimmungen Folgendes ausgeführt: „It
is also futile to issue a law that does not have the trust and support of the
people for it usually remains impracticable. But it is well recognized in the
philosophy of criminal legislation that the legislature should, by adopting
progressive laws at times, educate and guide the public to dissociate itself
from harmful traditional practices.” Auch diese Ausführungen legen den Schluss
nahe, dass die konsequente Umsetzung der Strafrechtsrevision von 2004 in die
Praxis einen noch nicht stattgefundenen gesellschaftlichen Wandel bedingen wird,
der unter anderem zu einem Mentalitätswechsel bei einem Teil der
Behördenvertreter führen muss. Diese grundlegenden Veränderungen sind auch nach
den Worten der äthiopischen Regierung nur in einem langwierigen Prozess möglich,
der jedenfalls heute noch weit davon entfernt ist, abgeschlossen zu sein.
7.4.3. Kann nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen
werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion Amhara von den lokalen
Behörden wirksam gegen weitere Übergriffe durch ihren Entführer und
Vergewaltiger geschützt werden könnte, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen,
ob ihr allenfalls in Äthiopien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen
stünde.
7.4.3.1. In allgemeiner Hinsicht kann eine innerstaatliche Fluchtalternative
in Fällen von Entführung zwecks Heirat grundsätzlich gegeben sein. Dieses
Phänomen ist nämlich - wie bereits erwähnt - vor allem in ländlichen Gegenden
sehr weit verbreitet. Überdies sind auch die aufgezeigten Mängel des
äthiopischen Strafsystems - wie ebenfalls dargelegt - in ruralen Landesteilen
bedeutend stärker als in urbanen Zentren ausgeprägt, auch wenn freilich nicht zu
übersehen ist, dass es etwa selbst in der Hauptstadt Addis Abeba für fünf
Millionen Menschen insgesamt nur fünf Gerichte gibt (vgl. Österreichisches Rotes
Kreuz, S. 32). Die Anforderungen an die Effektivität des am inländischen
Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings gemäss Praxis der ARK hoch
anzusetzen (vgl. dazu ausführlich EMARK 1996
Nr. 1, Erw. 5c, S. 6 f.). Von denselben hohen Schutzanforderungen ist
grundsätzlich auch nach dem Wechsel zur Schutztheorie auszugehen, nachdem die
ARK im erwähnten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. festgestellt hat,
dass bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise wel-
2006 / 32 - 351
cher Grad von Schutz im Heimatstaat als „genügend“ zu qualifizieren sei,
vollumfänglich auf die bisherige Praxis abgestellt werden könne (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 10.3.1.).
7.4.3.2. Besonders Rechnung zu tragen ist aber auch den konkreten Umständen
des Einzelfalles, von denen das Vorhandensein einer innerstaatlichen
Fluchtalternative entscheidend abhängen kann. Diesbezüglich ist im Falle der
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr Entführer und Vergewaltiger ein
älterer hoher Offizier der äthiopischen Armee ist, der bereits in der
Vergangenheit in der Lage war, die Einleitung eines gegen ihn gerichteten
Strafverfahrens zu verhindern. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie
durch einen Wegzug nach Addis Abeba oder an einen anderen Ort in Äthiopien
wirksamen Schutz vor weiteren Übergriffen dieses Offiziers finden könnte, zumal
sie dabei kaum mit der Unterstützung ihres Vaters rechnen könnte, der aufgrund
seiner geschäftlichen Situation den Einfluss des besagten Offiziers fürchtet.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen weiteren
Übergriffen durch ihren Entführer und Vergewaltiger angesichts der zu
vermutenden Machtfülle und der Beziehungen dieses älteren hohen Offiziers
weiterhin landesweit schutzlos ausgeliefert wäre.
7.4.4. Damit ist im heutigen Zeitpunkt festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien trotz der Strafrechtsreform
von 2004 landesweit keinen wirksamen staatlichen Schutz vor weiteren Übergriffen
seitens ihres Entführers und Vergewaltigers, die sie nach ihrer plausiblen
Darstellung nach wie vor befürchten müsste, erwarten könnte. Sie hat daher
grundsätzlich eine begründete Furcht vor Verfolgung, wobei ihre
Flüchtlingseigenschaft noch davon abhängt, ob ihr diese Verfolgung aus einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG droht, was
nachfolgend noch näher zu untersuchen ist.
8.
8.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden
Person „wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen” erfolgt
sein beziehungsweise künftig drohen. Nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist
„den frauenspezifischen Fluchtgründen (…) Rechnung zu tragen“. Da sich die
Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf eine ethnisch, religiös oder politisch
motivierte Verfolgung beruft, sondern sinngemäss geltend macht, aufgrund der
Bedeutung des Phänomens der Entführung zwecks Heirat als Frau nicht mit dem
Schutz des äthiopischen Staates vor weiteren Übergriffen ihres Entführers und
Vergewaltigers rechnen zu können, ist nachfolgend zu klären, ob der ihr
drohenden Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt.
2006 / 32 - 352
Dabei ist zunächst auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein nach Art.
3 Abs. 1 AsylG relevantes Motiv grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn die
Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft, und welche Bedeutung in diesem
Zusammenhang Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG zukommt.
8.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der
Text aber - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne weiteres klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es
namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 130 II 202, Erw. 5.1., S. 212, m.w.H.). Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
der ratio legis. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es deshalb
abzulehnen, einzelne Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung
zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden,
wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und der richterlichen
Rechtsanwendung damit dienlich sind (BGE 131 III 33, Erw. 2, S. 35, m.w.H.).
Zudem deckt sich die Definition des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG im
Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung des Flüchtlingsbegriffs in
Art. 1 A Ziff. 2 FK; die beiden Flüchtlingsbegriffe stimmen aber auch inhaltlich
weitgehend überein, sollen doch Abweichungen im Wortlaut von Art. 3 AsylG nach
dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie einer sprachlichen Verdeutlichung
des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs dienen, wie die ARK zuletzt im
bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. bestätigt hat
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 7; vgl. zur entsprechenden
Meinung in der schweizerischen asylrechtlichen Literatur S. Werenfels, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 60 ff.;
W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28; A.
Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart
1991, S. 40 und 71 f.; W. Stöckli, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd.
VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, § 8 Asyl, Rz. 8.14; M. S. Nguyen, Droit
public des étrangers, Bern 2003, S. 418; vgl. ausführlicher zur
Entstehungsgeschichte von Art. 3 AsylG sogleich hinten, Erw. 8.3.). Vor diesem
Hintergrund ist Art. 3 AsylG gestützt auf Art. 5 Abs. 4 BV und Art. 191 BV
völkerrechtskonform auszulegen (vgl. auch Art. 27 der Wiener
Vertragsrechtskonvention [Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht
der Verträge, VRK] sowie allgemein zum Prinzip der völkerrechtskonformen
Auslegung von Landesrecht BGE 125 II 417, Erw. 4c, S. 424; U. Häfelin/W. Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich
2005, Rz. 162 ff.; W. Kälin/A. Epiney, Völkerrecht, Eine Einführung, Bern 2003,
S. 97 f.), das heisst in erster Linie im Lichte der Ausle-
2006 / 32 - 353
gung des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2
FK, wie er auch dem für die Schweiz bindenden flüchtlingsrechtlichen
Refoulement-Verbot nach Art. 33 Ziff. 1 FK (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG) zugrunde
liegt. Dem UNHCR kommt bei der Auslegung des konventionsrechtlichen
Flüchtlingsbegriffs eine besondere Rolle zu, die darauf beruht, dass diesem in
seinem Statut unter anderem die Aufgabe zugewiesen wird, die Anwendung
flüchtlingsrechtlich relevanter internationaler Konventionen zu überwachen (vgl.
Art. 8 Bst. a des Statuts des UNHCR [im Anhang zur Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 V vom 14. Dezember 1950
publiziert; nachfolgend: UNHCR-Statut]; vgl. daneben auch den letzten Absatz der
Präambel der Flüchtlingskonvention, wo diese dem UNHCR zukommende Aufgabe
ausdrücklich bekräftigt wird). Die Vertragsstaaten der Flüchtlingskonvention
verpflichten sich denn auch gemäss Art. 35 FK, mit dem UNHCR - auch bezüglich
dieser Überwachungsaufgabe, die ihm zukommt - zusammenzuarbeiten (vgl. auch Art.
Erwägungen
II des Zusatzprotokolls von 1967 und für die im schweizerischen Asylgesetz
statuierte entsprechende Verpflichtung Art. 113 AsylG). Von besonderer Bedeutung
für das Verständnis des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs kann
schliesslich unter gewissen Umständen auch die von den Vertragsstaaten geübte
Auslegungspraxis sein (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. b VRK; Kälin/Epiney, a.a.O., S.
37.
f.).
8.3
Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 3 AsylG ist zwar nicht
zu übersehen, dass es Bundesrat und Parlament im Rahmen der Totalrevision von
1998.
abgelehnt haben, die Geschlechtszugehörigkeit ausdrücklich als neues,
selbständiges Verfolgungsmotiv in der Liste von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erwähnen
(vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl
1996.
II S. 40 f. [nachfolgend: Botschaft]; W. Kälin, Die Bedeutung
geschlechtsspezifischer Verfolgung im Schweizerischen Asylrecht, in: ASYL
2001/2, S. 7 f.; M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylgewährung
und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998, Bern 1999, S. 66 f.). In der
Botschaft des Bundesrats wurde allerdings davon ausgegangen, eine
Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Verfolgung käme einer „Ausdehnung“
(bzw. „Ausweitung“) des asylgesetzlichen Flüchtlingsbegriffs und gleichzeitig
einer Abweichung von der Flüchtlingsdefinition nach Art. 1 A Ziff. 2 FK gleich
(vgl. Botschaft, S. 40). Diese nicht näher begründete Einschätzung erstaunt
insofern, als in der Botschaft selbst auch ausgeführt wurde, von der
Flüchtlingskonvention würden nach Ansicht des Exekutivkomitees des UNHCR auch
„frauenspezifische Verfolgungsgründe“ erfasst (Botschaft, S. 41). Der Botschaft
lässt sich aber zumindest die klare Absicht des Bundesrats entnehmen,
inhaltliche Abweichungen zwischen dem asylgesetzlichen Flüchtlingsbegriff und
der Flüchtlingsdefinition nach Art. 1 A Ziff. 2 FK zu vermeiden, was bereits in
der Botschaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 klar
2006.
/ 32 - 354
zum Ausdruck gebracht worden war (vgl. BBl 1977 III 117, wo unter
ausdrücklichem Verweis auf Art. 1 A Ziff. 2 FK festgehalten wurde, dass „diese
Verfolgungsmotive […] als Bestandteil des international anerkannten
Flüchtlingsbegriffs […] auch mit dem im schweizerischen Recht und der Praxis
verwendeten Flüchtlingsbegriff“ übereinstimmen würden). Dieselbe Absicht dürfte
vom Parlament verfolgt worden sein, als im Rahmen der parlamentarischen Beratung
Art. 3 Abs. 2 AsylG um den Begriff der „frauenspezifischen Fluchtgründe“ ergänzt
wurde (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Es deutet jedenfalls nichts
darauf hin, dass mit diesem Zusatz eine inhaltliche Abweichung vom
konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriff bezweckt worden wäre. Wie bereits
angedeutet (vgl. vorne, Erw. 8.2., mit Hinweis auf EMARK 2006
Nr. 18, Erw. 7), ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Parlament bei
der Umschreibung des asylgesetzlichen Flüchtlingsbegriffs ebenfalls an der
Flüchtlingsdefinition nach Art. 1 A Ziff. 2 FK ausrichtete, deren Gehalt aber in
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG mit dem Begriff der „frauenspezifischen
Fluchtgründe“ sprachlich verdeutlichen wollte. Dafür spricht etwa, dass während
der parlamentarischen Debatte betont wurde, dass durch die Ergänzung in Art. 3
Abs. 2 zweiter Satz AsylG dem Flüchtlingsbegriff in Art. 3 Abs. 1 AsylG kein
neuer Gehalt gegeben, sondern nur ein ohnehin bereits berücksichtigtes Anliegen
„viel prominenter“ als bisher genannt werde (Amtl. Bull. SR 1997, S. 1195).
Jedenfalls lässt sich aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 3 Abs. 2
zweiter Satz AsylG nicht schliessen, dass eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wenn die Gründe für ihre Verfolgung
ausschliesslich frauen- beziehungsweise geschlechtsspezifischer Natur sind.
Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Materialien lediglich feststellen,
dass der Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG - und damit auch der Zusatz in
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG - nicht zuletzt angesichts der wichtigen Rolle,
welche die konventionsrechtliche Flüchtlingsdefinition auch im Rahmen der
Gesetzgebungsarbeiten gespielt hat, völkerrechtskonform, das heisst im Lichte
von Art. 1 A Ziff. 2 FK anzuwenden ist.
8.4
Unter systematischen Gesichtspunkten könnte Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz
AsylG als nähere Erläuterung der Verfolgungsformen und der dabei erforderlichen
Verfolgungsintensität (d.h. des Begriffs „ernsthafte Nachteile“) verstanden
werden. „Frauenspezifischen Fluchtgründen“ wäre also in dem Sinne „Rechnung zu
tragen“, dass auch geschlechtsspezifische Verfolgungsformen die erforderliche
Intensität aufweisen könnten und als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten
wären, soweit auch die übrigen Kriterien der Flüchtlingsdefinition nach Art. 3
Abs. 1 AsylG erfüllt wären. Gegen ein solches enges Verständnis der Tragweite
von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG spricht allerdings bereits dessen Wortlaut,
das heisst der Begriff „Fluchtgründe“ („motifs de fuite“ bzw. „motivi
2006.
/ 32 - 355
di fuga“), der inhaltlich nicht so sehr auf bestimmte Formen der Verfolgung
verweist, sondern vielmehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den
Verfolgungsgründen steht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2
zweiter Satz AsylG eine ausdrückliche Verpflichtung enthält, nicht nur die
relevanten Formen von Verfolgung, sondern den Flüchtlingsbegriff als solchen mit
besonderer Rücksicht auf alle Implikationen auszulegen, die sich aus der
Geschlechterperspektive ergeben (vgl. Kälin, Geschlechtsspezifische Verfolgung,
S. 9 f.). Mit anderen Worten also bezieht sich der Auftrag an die
Rechtsanwendung, „frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen“, auf alle
Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 67).
8.5
Von zentraler Bedeutung unter den rechtlichen Stellungnahmen des UNHCR
ist das im Jahr 1979 ausgearbeitete Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Neuauflage 2003; nachfolgend:
UNHCR-Handbuch). Darin geht das UNHCR allerdings nicht besonders auf die
Problematik geschlechtsspezifischer Verfolgung ein. In seinen „Richtlinien zum
internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit
Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 7. Mai 2002 (HCR/GIP/02/01; nicht-amtliche
deutsche Übersetzung [nachfolgend: UNHCR-Richtlinien, Geschlechtsspezifische
Verfolgung]) hält das UNHCR fest, es sei ein feststehender Grundsatz, dass bei
der Auslegung der Definition des Flüchtlingsbegriffs (Art. 1 A Ziff. 2 FK) in
seiner Gesamtheit stets auf eine mögliche geschlechtsbezogene Dimension zu
achten sei, um Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft korrekt zu
beurteilen. Das Geschlecht - in seiner sozialen Bedeutung (englisch „gender“, im
Gegensatz zu „sex“, dem Begriff für das Geschlecht im biologischen Sinne) - sei
zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich als Verfolgungsgrund
erwähnt, doch habe sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass das
Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und die Gründe für
diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen könne. Insbesondere könne auch eine
geschlechtsspezifische Diskriminierung, die darin bestehen würde, dass eine
Person wegen ihres Geschlechts nicht vor der Zufügung ernsthafter Nachteile
durch Dritte geschützt würde, flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wobei es
allerdings im Falle nichtstaatlicher Verfolgung letztlich gleichgültig sei, ob
die Verfolgung selbst oder aber nur die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft
des betreffenden Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruhe.
Bei richtiger Auslegung schliesse daher die Flüchtlingsdefinition durchaus mit
geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein, weshalb auch keine
Notwendigkeit bestehe, diese Definition durch einen weiteren Grund zu ergänzen.
Es sei wichtig, jeden einzelnen konventionsrechtlichen Verfolgungsgrund
geschlechtsgerecht auszulegen, wobei in vielen geschlechtsspezifischen Fällen
die befürchtete Verfolgung gleichzeitig
2006.
/ 32 - 356
auf mehreren Gründen beruhen könne. „Allergrösste Bedeutung“ misst das UNHCR
allerdings dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe zu, wobei es aufgrund einer allgemeinen Definition dieses Begriffs zum
Schluss kommt, das Geschlecht könne „durchaus in die Kategorie der bestimmten
sozialen Gruppe fallen“ (vgl. zum Ganzen UNHCR-Richtlinien,
Geschlechtsspezifische Verfolgung, Ziffn. 2, 6, 15, 19, 21-23, 28-31; in
gleichem Sinne äussert sich das UNHCR folgerichtig auch in seinen „Richtlinien
zum internationalen Schutz: ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe’
im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 7. Mai 2002 [HCR/GIP/02/02;
nicht-amtliche deutsche Übersetzung], Ziffn. 12 und 15).
8.6
Verschiedene Vertragsstaaten der FK sind der Interpretation durch das
UNHCR gefolgt, wonach das Geschlecht „durchaus in die Kategorie der bestimmten
sozialen Gruppe fallen“ könne (vgl. in diesem Sinne den Kommentar des UNHCR zur
EU-Qualifikationsrichtlinie, Genf, Mai 2005 [Deutsche Fassung der
UNHCR-Vertretung Deutschland, Mai 2005], S. 20). So haben die zuständigen
Behörden der betreffenden Staaten etwa auch in Fällen von Zwangsheirat,
häuslicher Gewalt, Genitalverstümmelung oder sexuellen Missbrauchs, in denen die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK (bzw. gemäss inländischem, im
Lichte der Flüchtlingskonvention ausgelegtem Recht) bejaht wurde, das relevante
Verfolgungsmotiv regelmässig in der Zugehörigkeit der betroffenen Frau zu einer
bestimmten sozialen Gruppe erblickt (vgl. beispielsweise für Deutschland: VG
Stuttgart, Urteile vom 23. Januar 2006, Nr. A 11 K 13008/04, und vom 10. Juni
2005, Nr. A 10 K 13121/03; VGH Hessen, Urteil vom 23. März 2005, Nr. 3 UE
3457/04.A; für Frankreich: Commission des Recours des Réfugiés en France [CRR],
Urteil vom 16. Juni 2005, Nr. 492440; CRR, Urteil vom 22. Februar 2005, Nr.
456133; für Grossbritannien: Urteil des House of Lords i.S. Islam v. Secretary
of State for the Home Department / Regina v. Immigration Appeal Tribunal and
Another Ex Parte Shah vom 25. März 1999; Urteil des Lord Chief Justice [Court of
Appeal] i.S. “P” and “M” v. Secretary of State for the Home Department [Nr.
2004/0059 und 2004/0969] vom 8. Dezember 2004; für Belgien: Commission
Permanente de Recours des Réfugiés [CPRR], Urteil vom 22. März 2002, Nr.
01-0089/F1374; CPRR, Urteil vom 8. März 2002, Nr. 01-0668/F1356; für Kanada:
Commission de l'Immigration et du Statut de Réfugié du Canada [CISRC], Urteil
vom 12. Juni 2003, Nr. MA2-10373; CISRC, Urteil vom 18. Dezember 2001, Nr.
MA1-00356; CISRC, Urteil vom 21. November 1996, Nr. V95-00374; für Australien:
Refugee Review Tribunal, Urteil vom 27. Juni 2000, Nr. V98/09568).
2006.
/ 32 - 357
8.7
8.7.1
In der bisherigen schweizerischen Asylpraxis ist darauf verzichtet
worden, die asylgesetzlichen beziehungsweise konventionsrechtlichen
Verfolgungsmotive näher zu definieren. Davon kann auch an dieser Stelle
weiterhin abgesehen werden. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft kann
nämlich bei einem zeitgemässen Verständnis des Flüchtlingsbegriffs nicht von
einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein, bestimmt doch
letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt, und damit auch, ob und
wie er von ihm verfolgte „Rassen“ oder „soziale Gruppen“ etc. definiert (vgl.
Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12.). Zudem ist gerade in Fällen häuslicher und ähnlicher
Gewalt in der Privatsphäre oft unklar, aus welchem Grund ein Staat keinen
wirksamen Schutz gewährt beziehungsweise gewähren kann (vgl. Kälin,
Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 12). Ausschlaggebend muss deshalb sein, ob
die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise
künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, wie sie etwa den Merkmalslisten in verfassungsrechtlichen und
internationalen Diskriminierungsverboten (vgl. etwa Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 2 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie Art. 2 Abs. 1 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte) entnommen werden können. Der Aspekt der
Diskriminierung ist im Verfolgungskonzept, das der Flüchtlingskonvention und dem
Asylgesetz zugrunde liegt, mit enthalten; der Unterschied zwischen
Diskriminierung und flüchtlingsrechtlicher Verfolgung liegt vorab in der
Intensität des Eingriffs (vgl. Kälin, Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 14
f., unter Hinweis auf das in Erw. 8.6. bereits zitierte Urteil des britischen
House of Lords vom 25. März 1999; Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12 und Fn 16; A.
Binder, Frauenspezifische Verfolgung vor dem Hintergrund einer
menschenrechtlichen Auslegung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer
Flüchtlingskonvention unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen,
deutschen, kanadischen und amerikanischen Flüchtlings- und Asylpraxis, Basel u.a.
2001, S. 483, die in diesem Zusammenhang ausdrücklich von „antidiskriminatorischer
Zielsetzung der Konvention“ spricht). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und
der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns;
zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf
Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft
wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer
Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person
treffen will (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12).
8.7.2
Daher braucht nach Ansicht der ARK im Zusammenhang mit einer
Verfolgung wegen des Geschlechts auch die in der Asylpraxis anderer Staaten
beziehungsweise in der flüchtlingsrechtlichen Lehre oft diskutierte Frage, ob
2006.
/ 32 - 358
Frauen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, nicht näher geprüft zu werden
(vgl. für die entsprechende Praxis anderer Vertragsstaaten der FK bereits vorne,
Erw. 8.6.; für die Auseinandersetzung mit dieser Frage in der
Asylrechtsliteratur Kälin, Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 12 ff. und
insbes. 15 f., der sich dafür ausspricht, „das Geschlecht unter den Begriff der
‚sozialen Gruppe’ zu subsumieren“, wobei allerdings nicht gefragt werden sollte,
„ob Frauen theoretisch eine soziale Gruppe bilden“ könnten oder nicht, sondern
zu untersuchen sei, „ob in einer vorgegebenen Situation Frauen […] vom Staat und
der Gesellschaft als solche behandelt“ würden; ähnlich bereits Kälin, Grundriss,
S. 96 f.; G.S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford
1996, 362 ff.; Binder, a.a.O., S. 210 ff. und 438 ff.; vgl. im Übrigen für die
diesbezügliche Position des UNHCR bereits vorne, Erw. 8.5.). Zielt nämlich der
Verfolger mit gewissen Massnahmen darauf ab, das weibliche Geschlecht zu
unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3.
Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK relevante Verfolgungsmotiv
gegeben (vgl. wiederum Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12; vgl. überdies - ebenfalls mit
Hinweis auf Stöckli - bereits EMARK 2003 Nr. 2, Erw.
5b/cc, S. 18, wo allerdings die Frage der Relevanz einer Verfolgung, die in
der Unterdrückung des weiblichen Geschlechts begründet liegt, offen gelassen
wurde). Mit anderen Worten kann in einer Verfolgung einer Frau wegen ihres
Geschlechts grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv
erblickt werden, unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit
anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise
Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet.
8.7.3
„Frauenspezifischen Fluchtgründen“ ist in diesem Sinne auch mit Blick
auf das Motiv der Verfolgung „Rechnung zu tragen“. In derselben Weise nämlich,
wie in Art. 3 Abs. 2 erster Satz AsylG unmittelbar Bezug auf Art. 3 Abs. 1 AsylG
genommen wird, indem die bereits dort erwähnten „ernsthaften Nachteile“ näher
umschrieben werden, ist auch in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ein Verweis auf
Art. 3 Abs. 1 AsylG enthalten. Dieser Verweis bezieht sich aber - wie bereits
dargelegt - angesichts seiner offenen Formulierung nicht nur auf ein bestimmtes,
sondern vielmehr auf sämtliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. vorne,
Erw. 8.4.) und damit auch auf das Verfolgungsmotiv. Nicht zuletzt aus diesem
Grund hält es die ARK für entbehrlich, der Frage nachzugehen, ob und unter
welchen Voraussetzungen Frauen, die wegen ihres Geschlechts verfolgt werden,
unter den Begriff der „bestimmten sozialen Gruppe“ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
fallen. Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ist Verfolgung
aufgrund des Geschlechts - in seiner sozialen Bedeutung („gender“) - bei der
Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG mit zu berücksichtigen, was gerade auch durch
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG zum Ausdruck gebracht werden soll. Zu betonen
ist allerdings, dass dies nicht heisst, dass
2006.
/ 32 - 359
die Liste der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsgründe um ein
neues, selbständiges Motiv erweitert würde. Vielmehr wird aus der Aufzählung der
einzelnen Verfolgungsgründe der allgemeine Schluss gezogen, dass ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv stets daran zu erkennen ist,
dass eine Verfolgung in diskriminierender Weise an persönliche Merkmale der
verfolgten Person anknüpft, zu welchen auch das Geschlecht zählt. Diese
Auslegung orientiert sich an Sinn und Zweck von Art. 3 AsylG und dabei in
besonderem Masse an der antidiskriminatorischen Zielsetzung der
Flüchtlingskonvention, berücksichtigt die Weiterentwicklung des Völkerrechts auf
dem Gebiet der frauenspezifischen Menschenrechte (vgl. etwa die im Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gewährleisteten Rechte)
und entspricht damit einem zeitgemässen, völkerrechtskonformen Verständnis des
Flüchtlingsbegriffs. Die Lehre spricht sich denn auch seit längerer Zeit für
eine bessere Harmonisierung von Menschen- und Flüchtlingsrechten beziehungsweise
für eine Berücksichtigung der Entwicklungen der Menschenrechte bei der Anwendung
flüchtlingsrechtlicher Instrumente aus (vgl. EMARK 2006 Nr. 18,
Erw. 7.5.4. a.E., mit Hinweis auf W. Kälin, Das menschenrechtliche Verbot
der Rückschiebung, in: ASYL 1997/1, S. 3 ff., insbes. S. 8). Im Übrigen bedeutet
eine geschlechtsgerechte Auslegung von Art. 3 AsylG keineswegs, dass alle Frauen
automatisch als Flüchtlinge gelten würden. Jede asylsuchende Frau hat nämlich im
Einzelfall glaubhaft zu machen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hat
(vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG und für eine entsprechende Präzisierung mit Bezug auf
die Flüchtlingskonvention UNHCR-Richtlinien, Geschlechtsspezifische Verfolgung,
Ziff. 4); sind ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten, setzt eine behördliche
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von
Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Dabei ist gerade mit Blick auf das Erfordernis
einer bestimmten Intensität erlittener Nachteile zu beachten, dass
geschlechtsspezifische Diskriminierungen für sich allein in der Regel keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen (vgl.
EMARK 1996 Nrn. 29 und
30.
[Diskriminierung wegen Homosexualität]
und zur entsprechenden Auslegung der Flüchtlingskonvention UNHCR-Richtlinien,
Geschlechtsspezifische Verfolgung, Ziffn. 14 f., sowie in allgemeinerem Sinne,
das heisst ohne Bezug auf die Problematik geschlechtsspezifischer Verfolgung,
auch UNHCR-Handbuch Ziff. 54 f.).
8.8
8.8.1
Die ARK kommt im Falle der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass das
Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihrem Verfolger in einer
Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt. Selbst wenn nämlich
in erster Linie von einer auf strukturellen Mängeln beruhenden Unfähigkeit des
äthiopischen Staates ausgegangen wird, das kulturelle und soziale Phänomen der
2006.
/ 32 - 360
Entführung zwecks Heirat aktiver zu bekämpfen, ist aufgrund der bereits
erwähnten Länderberichte offensichtlich, dass weibliche Opfer von Entführung
zwecks Heirat beziehungsweise von Vergewaltigung nicht denselben staatlichen
Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen
können. Darin ist nach dem Gesagten - unabhängig von der Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen die betroffenen Frauen und damit auch die
Beschwerdeführerin eine „bestimmte soziale Gruppe“ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
bilden - ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken.
8.8.2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich zumindest mit Blick auf
die der Beschwerdeführerin künftig drohende Verfolgung zudem sagen lässt, dass
weitere Übergriffe beziehungsweise das Ausbleiben wirksamen staatlichen
Schutzes, unter anderem auch dadurch motiviert sein könnten, dass sie gegen
gängige, von der äthiopischen Tradition diktierte Regeln verstossen hat
beziehungsweise erneut verstossen würde, die einer Frau vorschreiben, Entführung
und Vergewaltigung zwecks Heirat widerstandslos zu erdulden. Die
Beschwerdeführerin hat diese Form von Frauendiskriminierung und das damit
verbundene geschlechtsspezifische Rollenverständnis abgelehnt, was sie
spätestens durch ihre Flucht aus Äthiopien zu erkennen gegeben hat. In dieser
Ablehnung und dem aus ihr folgenden Verstoss gegen kulturelle Wertvorstellungen
und soziale Normen Äthiopiens könnte durchaus auch ein „geschlechtsspezifischer
Ausdruck politischer (…) Anschauungen“ erblickt werden (Kälin,
Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 11; vgl. in ähnlichem Sinne auch Binder,
a.a.O., S. 468 f., und insbes. 487 ff.; T. Spijkerboer, Gender and Refugee
Status, Aldershot 2000, S. 115 f.; A. Edwards, Age and Gender Dimensions in
International Refugee Law, in: Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection
in International Law, UNHCR's Global Consultations on International Protection,
Cambridge, 2003, S. 68 f.; UNHCR-Richtlinien, Geschlechtsspezifische Verfolgung,
Ziff. 32). Auf diesen politischen Aspekt braucht jedoch vorliegend nicht weiter
eingegangen zu werden, nachdem sich ergeben hat, dass die Verfolgung, die der
Beschwerdeführerin in Äthiopien auch künftig drohen würde, bereits deshalb auf
einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen würde, weil sie wegen ihres
Geschlechts, das heisst aufgrund einer frauenspezifischen Diskriminierung durch
die äthiopischen Behörden, keinen adäquaten Schutz vor einer weiteren schweren
Gefährdung ihrer physischen und psychischen Integrität durch ihren Entführer und
Vergewaltiger erhielte.
© 29.12.06