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Entscheid

EMARK-2006-32

EMARK - JICRA - GICRA 2006 32/336

1. Januar 2006Deutsch51 min

Agence France Presse, 17. Mai 2006 [„En Ethiopie, enlèvements et mariages forcés

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 32

2006 / 32 - 336

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Oktober 2006 i.S. W.H.,

Äthiopien

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 1 A Ziff. 2 FK:

Flüchtlingsrechtliche Relevanz der Entführung junger Frauen zwecks Heirat in

Äthiopien (frauenspezifische Verfolgung).

1. In Fällen von Entführung zwecks Heirat besteht für die

betroffenen Frauen vor allem in ländlichen Gegenden Äthiopiens grundsätzlich

kein adäquater staatlicher Schutz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann

grundsätzlich - insbesondere in Addis Abeba - gegeben sein, hängt aber jeweils

von den Umständen des Einzelfalles ab und ist jedenfalls dann zu verneinen,

wenn Schutz vor einem Täter gesucht werden muss, der über Macht und

Beziehungen von landesweiter Bedeutung verfügt (Erw. 7).

2. Ein nach Art. 3 Abs. 1 AsylG relevantes

Verfolgungsmotiv kann, in Nachachtung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG,

grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung allein an das

Geschlecht anknüpft (Erw. 8).

Décision de principe : [2]

Art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; art. 1A ch. 2 Conv. : pertinence, au

regard du droit d’asile, du rapt nuptial en Ethiopie ; persécutions spécifiques

aux femmes.

1. En cas de rapt nuptial, les femmes, notamment celles

qui vivent dans les régions rurales d’Ethiopie, ne bénéficient en principe pas

d’une protection adéquate de la part de l’Etat. Il existe une possibilité de

refuge interne, en particulier à Addis-Abeba. Cette possibilité dépend

toutefois

[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage

gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst.

a und b VOARK.

Dies bezieht

sich auf das Regest 2 (erw. 8).

[2] Décision sur une question de principe selon

l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2

let. a et

b OCRA ;

concerne

uniquement le chiffre 2 (consid. 8).

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des circonstances de chaque cas d’espèce, mais doit en

tous cas être déniée lorsque la protection est requise contre une personne

disposant de pouvoirs et de relations d’importance nationale (consid. 7).

2. En vertu de l’art. 3 al. 2 phr. 2 LAsi, il y a

également motif de persécution pertinent au titre de l’art. 3 al. 1 LAsi,

lorsque la persécution est uniquement liée au genre (consid. 8).

Decisione di principio: [3]

Art. 3 cpv. 1 e 2 LAsi; art. 1 A n. 2 Conv.: rilevanza, in

materia d’asilo, di rapimenti di donne a scopo di matrimonio; persecuzione

specifica legata alla condizione femminile.

1. Nel caso di rapimenti di donne a scopo di matrimonio,

non sussiste di principio in Etiopia una protezione appropriata da parte delle

autorità statali, segnatamente per le donne residenti nelle regioni rurali del

Paese. L’esistenza di un’alternativa di rifugio interna, in particolare ad

Addis Abeba, dipende dall’insieme delle circostanze del caso di specie, ma va

esclusa allorquando la vittima chiede la protezione contro delle persone che

dispongono di un certo potere o di relazioni d’importanza nazionale (consid.

7).

2. In virtù dell’art. 3 cpv. 2 LAsi (seconda frase), v’è

di principio una persecuzione rilevante giusta l’art. 3 cpv. 1 LAsi anche

allorquando la stessa è legata unicamente alla condizione femminile (consid.

8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien laut eigenen Angaben am 3.

September 2003 und stellte am 5. September 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes

geltend: Nach der Trennung ihrer Eltern im Jahre 1995 sei sie mit ihrem Vater in

X., ihrem Geburtsort (in der Region Amhara), geblieben, während ihre Mutter

[3] Il regesto n. 2 (consid. 8) si

riferisce ad una decisione su questione di principio

conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a

e l'art.

11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

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nach Y. gezogen sei. Seither habe sie zu ihrer Mutter keinen Kontakt mehr

gehabt. Im Alter von 16 Jahren habe man sie zwingen wollen, einen viel älteren

Mann namens Z., einen hohen Offizier, zu heiraten. Ihr Vater habe um seine

geschäftliche Existenz gefürchtet und sich deshalb Z. nicht entgegengestellt,

sondern einer Heirat zugestimmt; sie dagegen habe sich geweigert, Z. zu

heiraten. Deshalb sei sie Ende 2000 von ihm entführt und drei Tage lang bei ihm

zu Hause gefangen gehalten worden; er habe sie geschlagen und vergewaltigt; sie

habe niemals zuvor mit einem Mann sexuellen Kontakt gehabt. Am dritten Tag habe

sie weglaufen und zu ihrer Familie zurückkehren können; als sie ihrem Vater

erzählt habe, was ihr zugestossen sei, habe dieser entgegnet, sie sei selber

schuld. Z. sei auch regelmässig bei ihr zu Hause erschienen; ihre Familie habe

sie anlässlich dieser Besuche mit ihm allein gelassen; er habe ihr gesagt,

solange ihre Familie mit einer Heirat einverstanden sei, müsse auch sie sich

damit abfinden, dass er ihr Mann werde; mehrmals habe er sie zu Hause geschlagen

und vergewaltigt. Ihr älterer Bruder habe einmal versucht, Z. bei den Behörden

anzuzeigen, doch dieser habe aufgrund seiner Macht und seiner Beziehungen die

Einleitung eines Verfahrens verhindern können; sie selbst habe es nicht gewagt,

gegen Z. vorzugehen, und habe zudem gefürchtet, angesichts seiner Macht auch

nicht an einem anderen Ort in Äthiopien vor ihm sicher zu sein. Aufgrund dieser

schwierigen Situation habe sie sich zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen, die

ihr schliesslich durch die finanzielle Hilfe ihres Bruders ermöglicht worden

sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass Z. frühere Drohungen wahr machen und

sie töten würde.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch der

Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den

Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die

Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten nicht den Anforderungen an die

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Auch unter der

Annahme nämlich, dass die Beschwerdeführerin misshandelt und vergewaltigt worden

sei, müsse festgestellt werden, dass ihr diese Gewalttaten nicht absichtlich von

staatlicher Seite zugefügt worden seien, um in gezielter Weise ein bestimmtes

politisches Verhalten zu bekämpfen, oder aus einem

„analogen“, sich aus Art. 3 AsylG ergebenden Motiv.

Die von einem Offizier ausgehenden Übergriffe seien vom äthiopischen Staat weder

angeregt noch gebilligt worden. Vielmehr sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin mehrmals bei ihr zu Hause und unter Einwilligung ihres Vaters

misshandelt und missbraucht worden sei. Überdies habe sie erklärt, sie habe

niemals Schwierigkeiten mit der äthiopischen Regierung gehabt, weder aus

politischen noch aus anderen Gründen. Soweit sie im Falle einer Rückkehr nach

Äthiopien erneute Übergriffe seitens jenes Offiziers befürchte, der sie bereits

in der Vergangenheit misshandelt habe, sei davon auszugehen, dass ihr die

Möglichkeit offen stehe, die äthiopischen Be-

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hörden um Schutz vor ihrem Angreifer zu ersuchen.

Die Vorinstanz hielt im Übrigen fest, der Vollzug der Wegweisung sei möglich,

zulässig und zumutbar; Letzteres gerade auch deshalb, weil die

Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien insbesondere mit der

Unterstützung ihres Bruders rechnen und den Kontakt zu ihrer in Y. lebenden

Mutter wiederaufnehmen könne.

Mit Beschwerde vom 4. Januar 2006 an die ARK beantragte die

Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung der Beschwerde wurde

unter Verweis auf W. Kälin, Die Bedeutung geschlechtsspezifischer Verfolgung im

Schweizerischen Asylrecht, in: ASYL 2001/2, S. 7 ff., geltend gemacht, die

Beschwerdeführerin sei zwar von Z. nicht aus politischen Gründen Zielscheibe von

Misshandlungen und Vergewaltigungen gewesen, es sei aber klar, dass Z. immer

mehr Macht über ihre Familie besitzen würde und sie als junge Frau immer zu

etwas zwingen könnte, was sie nicht wolle und was somit eine

Menschenrechtsverletzung darstelle. Bestritten wurde überdies die Feststellung

der Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Gewalt nicht von

Seiten des äthiopischen Staates, sondern von Seiten Dritter ausgegangen sei,

dies im Wesentlichen mit dem Hinweis, sie könnte von den äthiopischen Behörden

niemals Schutz vor Z. erhalten, weil dieser Offizier und somit Angehöriger der

äthiopischen Sicherheitskräfte sei.

Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2006 an der

angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist das BFM an, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

5. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die

Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss,

welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden

sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung

beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und

zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und

grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was

insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland

im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der

asylsuchenden Person

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zu berücksichtigen sind (EMARK 1996 Nr. 29,

Erw. 2b, S. 277; 1995 Nr. 5, Erw. 6a, S. 43

f.). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte

asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

6.

6.1. Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die

flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung gemäss der so genannten

Zurechenbarkeitstheorie voraus, dass die von einer asylsuchenden Person

erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder

mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest

mitverantwortlich erschien. Unmittelbare staatliche Verfolgung lag nach dieser

Praxis vor, wenn die Verfolgung von staatlichen Organen selbst ausging;

mittelbare staatliche Verfolgung wurde angenommen, wenn der Staat Verfolgung

durch Private anregte, unterstützte, duldete oder auch nur tatenlos hinnahm, den

Betroffenen also den erforderlichen Schutz nicht gewährte, obwohl er zur

Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, und dadurch seine Schutzunwilligkeit

manifestierte. Private Verfolgung wurde dagegen dann als flüchtlingsrechtlich

nicht relevant betrachtet, wenn vom vorhandenen Schutzwillen des grundsätzlich

auch schutzfähigen Staats auszugehen war (vgl., jeweils m.w.H.,

EMARK 2004 Nr. 14, Erw. 6d, S. 92, und

Nr. 3, Erw. 4d, S. 24;

2002 Nr. 16, Erw. 5c/cc, S. 133; 1996 Nr.

16, Erw. 4c/aa, S. 146).

Mit ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK

2006 Nr. 18) hat die ARK eine Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie ist

zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG

im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen von 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge; FK) ergibt, dass neben der unmittelbar oder

mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich

grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel

von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie

hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der

Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch

den Heimatstaat (bzw. - unter gewissen Umständen - durch einen so genannten

Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 6.3.1. und

10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen

Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines

Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu:

Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich

relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der

Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl.

sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über

Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder

Staatenlosen als

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Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz

benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

[„Qualifikationsrichtlinie“]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher

Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls

in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der

Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als

Flüchtling ausschliesst, ist nach dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK nicht

eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von

nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat

gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen

jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine

funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in

erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-

und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.

Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen

Person objektiv - das heisst beispielsweise auch unabhängig vom Geschlecht -

zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer

Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu

beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes

vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl.

EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 10.3.2.).

6.2. Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar beim Mann, der sie

zwecks Heirat entführt und in der Folge mehrmals vergewaltigt hat, um einen

„hohen Offizier“. Ihrer Darstellung ist aber in keiner Weise zu entnehmen, dass

dieser Offizier etwa in staatlichem Auftrag und auf Anweisung staatlicher

Behörden gehandelt hätte. Vielmehr haben die von der Beschwerdeführerin

erlittenen Übergriffe gemäss ihrer Schilderung im privaten Rahmen stattgefunden

und stellen daher in erster Linie eine nichtstaatliche Verfolgung dar. Die

Beschwerdeführerin macht dabei geltend, sie habe von den äthiopischen Behörden

keinen Schutz vor jenem Offizier erhalten, weshalb sie ihm auch heute, bei einer

Rückkehr nach Äthiopien, schutzlos ausgeliefert wäre. Nachfolgend ist daher vor

dem Hintergrund der erwähnten Praxisänderung der ARK näher zu prüfen, ob die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der

Schutztheorie flüchtlingsrechtlich grundsätzlich erheblich im Sinne von Art. 3

AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ist oder ob sie im Gegenteil die

Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie auf einen

adäquaten Schutz durch den äthiopischen Staat verwiesen werden kann.

7.

7.1. Die Entführung junger Frauen zwecks Heirat stellt in Äthiopien ein

Phänomen dar, das auf althergebrachte Traditionen des äthiopischen Volkstums

zurückgeht und daher von grosser gesellschaftlicher Akzeptanz getragen ist. Lan-

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desweit sollen rund 70 Prozent aller Eheschliessungen über eine vorgängige

Entführung der Frau erfolgen, wobei das Phänomen vor allem in ländlichen

Gegenden sehr weit verbreitet ist; Entführung zwecks Heirat kommt mit Blick auf

die einzelnen Landesteile Äthiopiens am häufigsten in den südlichen Regionen

Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) und Oromiya vor (wo

gemäss den vorhandenen Statistiken 92 bzw. 80 Prozent aller Eheschliessungen

eine Entführung vorausgeht), ist aber auch in Amhara, der Heimatregion der

Beschwerdeführerin, stark ausgeprägt (bei 32 Prozent aller Eheschliessungen;

vgl. zum Ganzen United Nations Children's Fund [UNICEF], UNICEF Supports Fight

to End Marriage by Abduction in Ethiopia, 9. November 2004 [nachfolgend:

UNICEF], S. 1, unter Berufung auf eine entsprechende Untersuchung der

äthiopischen Nichtregierungsorganisation National Committee on Traditional

Practices of Ethiopia [NCTPE] aus dem Jahre 2003 [vgl. für eine detaillierte

Wiedergabe der Ergebnisse der Untersuchung des NCTPE den „Algemeen ambtsbericht

Ethiopië“ der niederländischen „Directie Personenverkeer, Migratie- en

Vreemdelingenzaken“ von Februar 2005, S. 49 f., mit statistischen Angaben zu

sämtlichen Regionen Äthiopiens]; vgl. auch die Übersicht im Anhang zu United

States Agency for International Development [USAID], Enhancing Civil Society

Organizations and Women’s Participation in Ethiopia, 6. August 2004

[nachfolgend: USAID], sowie U.S. Department of State, Country Reports on Human

Rights Practices 2005, Ethiopia, 8. März 2006 [nachfolgend: U.S. State

Department], S. 16, mit besonderer Erwähnung der Region Amhara). Gemäss

äthiopischer Tradition ist die Entführung einer Frau ein sozial akzeptierter Weg

zur Eheschliessung. Bei der Entführung wird die Frau vom zukünftigen Ehemann oft

vergewaltigt. Die Tradition sieht vor, dass sich der Mann durch Vermittlung

eines Ältestenrats bei den Eltern der entführten Frau für sein Vorgehen

entschuldigt, ihnen eine Entschädigung in Form von Geld oder Vieh anbietet und

sie gleichzeitig um die Einwilligung in die Heirat ersucht. Die Eltern stimmen

nicht zuletzt deshalb sehr oft einer Heirat zu, da eine “Gusumeti”, das heisst

eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren hat, nach den herrschenden Sitten

sozial geächtet wird und für eine Eheschliessung mit einem anderen Mann nicht

mehr in Betracht kommt. Entsprechend schwierig ist es in einem solchen

kulturellen und sozialen Umfeld für die betroffene Frau, sich einer

Eheschliessung mit ihrem Entführer zu widersetzen, geschweige denn, diesen bei

den Strafbehörden anzuzeigen. Obwohl zwar die Entführung einer Frau

traditionellerweise der Heirat dient, werden entführte Frauen aber oft auch

vergewaltigt, ohne dass vom Täter eine Eheschliessung beabsichtigt wäre (vgl.

zum Ganzen Panos Ethiopia, Reflections, Documentation of the Forum on Gender,

Juli 2001 [nachfolgend: Panos Ethiopia], S. 3; UNICEF, S. 2; Equality Now,

Ethiopia: Abduction and Rape - Law Reform and the Case of Woineshet Zebene

Negash, Update, Juni 2005 [nachfolgend: Equality Now]; U.S. State Department, S.

16; Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, Sonderberichterstatterin

2006 / 32 - 343

über Gewalt gegen Frauen, Integration of the Human Rights of Women and the

Gender Perspective: Violence against Women [nachfolgend:

UN-Sonderberichterstatterin], Ziff. 240; Integrated Regional Information

Networks [IRIN, Teil des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs],

Ethiopia: Forced marriages ruining lives of rural girls in Arsi, 14. September

2004 [nachfolgend: IRIN, Forced marriages]; Österreichisches Rotes Kreuz,

Reisebericht Äthiopien 05. - 13. Oktober 2004, Dezember 2004 [nachfolgend:

Österreichisches Rotes Kreuz], S. 30 ff.; A. Benidir-Müller, Äthiopien, Update,

Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 9. November 2005 [nachfolgend: SFH],

Sachverhalt

S. 6; BBC News Online, 14. Mai 2006 [“Ethiopian girls fear forced marriage”];

Agence France Presse, 17. Mai 2006 [„En Ethiopie, enlèvements et mariages forcés

sont le quotidien des filles“]).

7.2. Art. 35 Ziff. 4 der äthiopischen Verfassung vom 8. Dezember 1994 sieht

vor, dass der äthiopische Staat dem Recht der Frauen auf Beseitigung des

Einflusses schädlicher Bräuche („right of women to eliminate the influences of

harmful customs“) Geltung verschaffen soll; Gesetze, Bräuche und Praktiken („laws,

customs and practices“), durch welche Frauen unterdrückt oder in ihrer

physischen oder psychischen Integrität verletzt werden, sind unzulässig („are

prohibited“). Im Weiteren hat Äthiopien im Jahre 1981 das am 18. Dezember 1979

von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the

Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108)

ratifiziert; das Abkommen trat für Äthiopien am 10. Oktober 1981 in Kraft.

Dadurch hat sich Äthiopien unter anderem verpflichtet, alle innerstaatlichen

strafrechtlichen Vorschriften, die eine Diskriminierung der Frau darstellen,

aufzuheben (Art. 2 Bst. g CEDAW), alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um

einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau

zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und

allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit

des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von

Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen (Art. 5 Bst. a CEDAW), sowie das

Recht der Frau auf freie Wahl des Ehegatten und auf Eheschliessung nur mit

freier und voller Zustimmung zu gewährleisten (Art. 16 Abs. 1 Bst. b CEDAW).

7.3.

7.3.1. In offensichtlichem Widerspruch zu diesen verfassungs- und

völkerrechtlichen Verpflichtungen stand das noch Anfang 2005 geltende

äthiopische Strafgesetzbuch von 1957 (nachfolgend: äthiop. altStGB). So war nach

Art. 558 Abs. 2 äthiop. altStGB in Fällen von Frauenentführung von einer

Strafverfolgung des Täters abzusehen, wenn das weibliche Opfer mündig war und

mit ihrem Entfüh-

2006 / 32 - 344

rer „freiwillig“ eine „gültige Ehe“ einging („freely contracts with her

abductor a valid marriage“). Ein ähnlicher, das heisst ebenfalls an die

Bedingung einer nachträglichen, „freiwilligen“ Eheschliessung geknüpfter

Strafbefreiungsgrund war überdies nach Art. 599 äthiop. altStGB auch im Falle

der grundsätzlich strafbaren Vergewaltigung (Art. 589 äthiop. altStGB)

vorgesehen. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass durch die Regelung von

Art. 558 Abs. 2 und Art. 599 äthiop. altStGB der Druck auf ein Opfer von

Entführung und Vergewaltigung, einer nachträglichen, zu einer Strafbefreiung des

Täters führenden Eheschliessung zuzustimmen, zusätzlich erhöht wurde.

7.3.2.

7.3.2.1. Diese strafgesetzliche Regelung dürfte denn auch wesentlich dazu

beigetragen haben, dass es unter der Geltung des Strafgesetzbuchs von 1957 in

Fällen von Entführung einer Frau zwecks Heirat kaum zu Strafverfahren,

geschweige denn zu Verurteilungen kam (vgl. den von S. Vaughan, Writenet,

Independent Analysis - einem Netzwerk von Spezialisten auf den Gebieten

Menschenrechte, Zwangsmigration sowie ethnische und politische Konflikte - im

Auftrag des UNHCR im Januar 2004 erstellten Bericht „Ethiopia: A Situation

Analysis and Trend Assessment“ [nachfolgend: Writenet 2004], S. 38 oben, wo

festgehalten wird, Entführungen und Vergewaltigungen seien in ganz Äthiopien

alltäglich [„remain commonplace throughout Ethiopia“]; ähnlich auch

UN-Sonderberichterstatterin, Ziff. 235 [“prosecutions and convictions are few”];

vgl. auch die Nichtregierungsorganisation Freedom House, eine weltweit tätige

Nichtregierungsorganisation, welche als Ziel die Durchsetzung demokratischer

Freiheiten und rechtsstaatlicher Prinzipien verfolgt, die in einem

Äthiopien-Bericht für das Jahr 2004 [Countries at the Crossroads 2005 / Country

Report - Ehtiopia; nachfolgend: Freedom House 2005] zu folgendem Schluss kam:

“[…], the custom of marriage by abduction continues without significant

interference by authorities” [a.a.O., S. 5]; vgl. in gleichem Sinne auch Panos

Ethiopia, S. 6, und den bei Associated Press am 24. September 2004 erschienenen

Artikel “Abduction and rape of young girls for marriage common in rural Ethiopia,

victims and aid workers say”).

7.3.2.2. Wie aber bereits erwähnt, werden junge, nicht verheiratete Frauen

oft von Männern, die von vornherein keine Heirat beabsichtigen, entführt und

vergewaltigt, ohne dass es im Anschluss zu einer solchen kommt, weshalb sich die

geringe Anzahl von Strafverfahren und Verurteilungen nicht bereits allein damit

erklären lässt, dass stets der gesetzliche Strafbefreiungsgrund der

nachträglichen Eheschliessung erfüllt gewesen wäre. Vielmehr sind dafür noch

weitere Gründe verantwortlich, die - wie aus Berichten des U.S. Department of

State sowie verschiedener Nichtregierungsorganisationen hervorgeht - in erster

Linie mit

2006 / 32 - 345

strukturellen Mängeln des äthiopischen Strafsystems, zum Teil aber auch mit

persönlichen Fehlleistungen von Behördenvertretern zusammenhängen.

Das U.S. Department of State hält für das Berichtsjahr 2005 fest, die Justiz

sei schwach und überlastet; das Justizpersonal sei in verschiedenen Landesteilen

schlecht ausgebildet. Überdies übten die Gerichtsbehörden auf Bundesebene ihre

Aufsichtsfunktion gegenüber den weitgehend autonom wirkenden Gerichten auf

lokaler oder regionaler Ebene nur in sehr beschränktem Masse aus. In ländlichen

Gegenden würden traditionelle Formen der Rechtsprechung wie etwa die

Streiterledigung durch Ältestenräte vorherrschen, die im Recht des äthiopischen

Staates gar nicht vorgesehen seien; dies bedeute, dass ausserhalb von

städtischen Zentren eine Mehrheit der Bevölkerung kaum Zugang zum staatlichen

Justizsystem habe (vgl. U.S. State Department, S. 6 f.).

Gemäss einem Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes von Ende 2004, der

auf Gesprächen in Addis Abeba mit internationalen und lokalen Organisationen

sowie der österreichischen Botschaft beruht, sei das äthiopische Justizsystem

vollkommen überfordert. Es gebe keine Polizeibeamtinnen, an die sich die

weiblichen Opfer von Gewalt wenden könnten; die männlichen Polizeioffiziere

seien aufgrund unzureichender Ausbildung zu wenig für frauenspezifische Fragen

sensibilisiert. So werde zum Beispiel die Vergewaltigung von Frauen in erster

Linie unter dem Aspekt der Jungfräulichkeit betrachtet, während der Tatsache der

sexuellen Gewalt an sich weniger Bedeutung beigemessen werde. Bei Erstattung

einer Strafanzeige sei es üblich, der Polizei ein bisschen Geld zu geben. Doch

ganz abgesehen davon sei es in den meisten Gegenden Äthiopiens aufgrund der

Entfernungen zur nächsten Polizeistation schwer, überhaupt zur Polizei zu

gelangen (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, S. 31 f.).

Writenet führt in seinem Bericht aus dem Jahre 2004 zuhanden des UNHCR aus,

dass Personen, deren Rechte durch die äthiopische Regierung oder durch Private

verletzt worden seien, in der äthiopischen Justiz noch keinen verlässlichen

Rückhalt finden könnten; Reformarbeiten zur Beseitigung der gravierenden Mängel

des äthiopischen Justizsystems im Rahmen des so genannten Justice System Reform

Programme befänden sich noch in einem Anfangsstadium (vgl. Writenet 2004, S. 8;

vgl. zum Justice System Reform Programme auch den bei BBC Monitoring Africa am

17. Juni 2003 erschienenen Artikel “Ethiopia: Netherlands-based body signs

agreement on justice reform programme” sowie D. Rahmato/M. Ayenew, Democracy

Assistance to Post-Conflict Ethiopia, Netherlands Institute of International

Relations „Clingendael“, Juli 2004, S. 45 f., mit Ausführungen zu dem diese

Reformen ergänzenden, im Wesentlichen von ausländischer Seite finanzierten „Judicial

Training Programme“, mit dem die Weiterbildung der einzelnen Richter gefördert

werden soll).

2006 / 32 - 346

Freedom House bezeichnet in ihrem Äthiopien-Bericht für das Jahr 2004 die

ungenügenden Kapazitäten der Anklage- und Gerichtsbehörden sowie die mangelhafte

Ausbildung der Behördenvertreter als die grösste Schwäche des äthiopischen

Justizsystems. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter seien nicht

hinreichend gewährleistet. Gerichtsurteile würden von den Verwaltungsbehörden

nicht konsequent befolgt, weshalb nach Ausfällung eines Urteils keine Garantie

für dessen Vollstreckung bestehe (Freedom House 2005, S. 7).

Gemäss der Geschäftsführerin der Ethiopian Women Lawyers Association, einer

Vereinigung äthiopischer Anwältinnen, die sich für die Beseitigung aller Formen

von Diskriminierung der Frau einsetzt, würden Richter in Fällen von

Frauenentführung oft erklären, der Mann bringe mit der Entführung lediglich zum

Ausdruck, dass er die Frau heiraten wolle, und es sei nicht einzusehen, was

daran falsch sei (vgl. IRIN, Forced Marriages, S. 2).

In einem Fall, der einige Publizität fand, wurde der Entscheid eines

erstinstanzlichen Gerichts, das mehrere Angeklagte wegen Entführung und

Vergewaltigung eines 13-jährigen Mädchens zu mehrjährigen Freiheitsstrafen

verurteilt hatte, mit Urteil des High Court of the Arsi Zone (im nördlichen Teil

der Region Oromiya) vom 4. Dezember 2003 aufgehoben. Gemäss Aussagen des

zuständigen Staatsanwalts und eines der an diesem Urteil beteiligten Richter sei

aufgrund der unschlüssigen Beweislage davon auszugehen gewesen, dass es zu

keiner Entführung und Vergewaltigung gekommen sei; die vorhandenen Beweise

hätten nämlich keinen Aufschluss darüber gegeben, ob das Mädchen vor der

behaupteten Vergewaltigung tatsächlich noch Jungfrau gewesen sei, und niemand

würde eine Frau entführen und vergewaltigen, die nicht Jungfrau sei. Zugleich

drückte der betreffende Richter sein Bedauern darüber aus, dass neuere

äthiopische Gesetze zum Teil nicht mehr im Einklang mit der kulturellen

Tradition Äthiopiens stünden (vgl. zu diesem Fall einen entsprechenden Artikel

in der Washington Post vom 6. Juni 2004, Österreichisches Rotes Kreuz, S. 31,

sowie Equality Now, S. 2). Zwar lässt sich aus diesem und ähnlichen weiteren

Fällen nicht der allgemeine Schluss ziehen, den äthiopischen Polizei- und

Justizorganen würde generell die Bereitschaft zu einer konsequenten

strafrechtlichen Verfolgung von Entführung zwecks Heirat fehlen (vgl. etwa den

Fall eines 14-jährigen Mädchens aus der Umgebung von Arsi, das seinen Entführer

und Vergewaltiger tötete und vom zuständigen Gericht, das die Tat als straflose

Notwehrhandlung beurteilte, freigesprochen wurde: BBC News Online, 18. Juni 1999

[„Ethiopia: Revenge of the abducted bride“]). Solche Fälle veranschaulichen aber

auf eindrückliche Weise, dass die Verfolgung der Täter von Entführung zwecks

Heirat durch traditionelle Vorstellungen erschwert wird, die derart tief in der

äthiopischen Gesellschaft verankert sind, dass sie zum Teil auch

Behördenvertreter bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion beeinflussen

können.

2006 / 32 - 347

Diese Einschätzung stützt sich nicht zuletzt auch auf die Aussagen einer

Delegation der äthiopischen Regierung, die am 26. Januar 2004 gegenüber dem

Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen (Committee on the

Elimination of Discrimination against Women; CEDAW-Ausschuss) zum periodischen

äthiopischen Bericht über die zur Durchführung der CEDAW getroffenen Massnahmen

und die diesbezüglichen Fortschritte Stellung nahm (vgl. zur betreffenden

Berichterstattungspflicht im Allgemeinen Art. 18 CEDAW und für die

Zusammenfassung der anlässlich des Treffens vom 26. Januar 2004 von der

äthiopischen Delegation beziehungsweise vom CEDAW-Ausschuss abgegebenen Voten

CEDAW Press Release WOM/1431 [nachfolgend: CEDAW Press Relase]). So stellte die

äthiopische Vertretung fest, die Entführung junger Frauen zwecks Heirat finde

weiterhin statt (CEDAW Press Release, S. 16) und räumte gleichzeitig ein, dass

die äthiopischen Gerichte oft nur mit männlichen Richtern besetzt seien, die

sehr traditionell eingestellt seien und Rechtsreformen zur Beseitigung von

Frauendiskriminierungen ablehnend gegenüber stünden. Nach Ansicht der

Regierungsdelegation seien daher Anstrengungen erforderlich, um die Mentalität

der betreffenden Richter und anderer in der Rechtsanwendung tätiger Amtspersonen

zu ändern („Efforts must be made, therefore, to change the mentality of the

judges, as well as that of law enforcement officials“), was allerdings nur in

einem langwierigen Prozess („a long protracted struggle“) möglich sei (vgl.

CEDAW Press Release, S. 9). Unbeantwortet blieb die von einer Vertreterin des

CEDAW-Ausschusses aufgeworfene Frage, ob die weiblichen Opfer traditioneller

Praktiken, die gegen die Täter vor Gericht gehen möchten, von behördlicher oder

nichtstaatlicher Seite Rechtsbeistand erhielten (vgl. CEDAW Press Release, S.

8). Im Übrigen wurde von Seiten der äthiopischen Regierung auf die ungenügenden

behördlichen Strukturen zur Umsetzung von Massnahmen zur Bekämpfung von

Frauendiskriminierungen hingewiesen (vgl. CEDAW Press Release, S. 6). In seinen

Schlussfolgerungen sprach der CEDAW-Ausschuss zwar der äthiopischen Regierung

den politischen Willen zur Bekämpfung von Frauendiskriminierungen zu, stellte

aber gleichzeitig eine völlig ungenügende Umsetzung der CEDAW fest (vgl. CEDAW

Press Release, S. 1 und 17 f.).

7.3.3. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausreise

der Beschwerdeführerin aus Äthiopien (Anfang September 2003) als

Zwischenergebnis festzuhalten, dass der äthiopische Staat dem vor allem in

ländlichen Gegenden sehr weit verbreiteten Phänomen der Entführung zwecks Heirat

insgesamt nicht effektiv entgegenwirken konnte. Dies hing unter anderem mit der

damaligen Rechtslage zusammen, die bei Entführung und Vergewaltigung eine

Strafverfolgung im Falle einer nachträglichen Eheschliessung ausdrücklich

ausschloss, war aber zu einem wesentlichen Teil auch auf die beschriebenen

Mängel des äthiopischen Strafsystems zurückzuführen. Ob diese Mängel Ausdruck

2006 / 32 - 348

einer eigentlichen Schutzunwilligkeit des äthiopischen Staates oder nur

seiner Schutzunfähigkeit in diesem spezifischen Kontext sind, kann nach der neu

auch in der schweizerischen Asylpraxis massgeblichen Schutztheorie - wie erwähnt

- offen gelassen werden. Entscheidend ist nämlich, dass von der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise angesichts eines objektiv

wesentlich erschwerten Zugangs zu einer überdies zum Teil schlecht

funktionierenden und ineffizienten Schutzinfrastruktur nicht erwartet werden

konnte, die Strafbehörden in ihrer Heimatregion um Schutz anzurufen, zumal sie

dies gemäss ihren glaubhaften Vorbringen in der Vergangenheit bereits einmal

erfolglos versucht hatte (vgl. dazu allgemein

EMARK 1996 Nr. 16, 4c/bb-dd, S. 146 ff.).

7.4.

7.4.1. Am 2. Juli 2004 verabschiedete Äthiopien ein neues Strafgesetzbuch,

das am 9. Mai 2005 in Kraft getreten ist (nachfolgend: äthiop. revStGB). Im

Rahmen dieser Strafrechtsrevision wurden unter anderem auch Art. 558 Abs. 2 und

599 äthiop. altStGB aufgehoben, die bei Entführung und Vergewaltigung - wie

bereits dargelegt - den Strafbefreiungsgrund der nachträglichen Eheschliessung

vorsahen. Ein solcher Strafbefreiungsgrund ist nunmehr weder in Art. 587 äthiop.

revStGB, der die Entführung einer Frau („Abduction of a Woman“) unter Strafe

stellt, noch in Art. 620 äthiop. revStGB, der die Strafbarkeit von

Vergewaltigung („Rape“) regelt, vorgesehen. In Art. 587 Abs. 3 revStGB wird

sogar ausdrücklich erklärt, dass die nachträgliche Eheschliessung zwischen dem

Entführer und seinem Opfer keine Strafbefreiung zur Folge hat. Mit der Revision

wurden die Strafen für Entführung und Vergewaltigung erhöht, wobei nun im

Gegensatz zum Strafgesetzbuch von 1957 auch Mindeststrafen vorgesehen sind.

Freilich wird die Höhe der Mindeststrafen für Entführung und Vergewaltigung von

drei beziehungsweise fünf Jahren „rigorous imprisonment“ (Art. 587 Abs. 1 bzw.

Art. 620 Abs. 1 revStGB) dadurch relativiert, dass ein bedingter Strafvollzug

bei einem Ersttäter erst dann ausgeschlossen ist, wenn er zu einer fünf Jahre

übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird (vgl. Art. 194 Abs. 1 Bst. b

äthiop revStGB).

7.4.2. Zudem ist aktuellen Berichten zu entnehmen, dass der äthiopische Staat

in jüngerer Zeit auch in weiterer Hinsicht verstärkt Anstrengungen unternimmt,

um das Phänomen der Entführung zwecks Heirat effektiver als in der Vergangenheit

zu bekämpfen, was sich etwa an der im Oktober 2005 angekündigten Bildung eines

Ministeriums für Frauenangelegenheiten (Women’s Affairs Ministry), der Schaffung

entsprechender parlamentarischer Kommissionen, der Durchführung spezifischer

Aufklärungskampagnen in ruralen Landesteilen und der Zusammenarbeit mit

verschiedenen in- und ausländischen Organisationen erkennen lässt (vgl. zu

diesen neueren Entwicklungen U.S. State Department, S. 16; J. Newton, Wellbeing

in Developing Countries, ESRC Research Group, Gender

2006 / 32 - 349

mainstreaming in Ethiopia: translation of policy into practice and

implications on the ground, im Rahmen der „4th International Conference on

Ethiopian Economy“, 10 - 12. Juni, S. 17; US Fed News, 21. Februar 2006 [Ethiopia:

Members of U.S. Congress hold talks with House Deputy Speaker, Women Standing

Committee Chairs]). Entsprechende Bemühungen gehen in erster Linie von den

zentralen Bundesbehörden aus, lassen sich aber vereinzelt auch auf der Stufe

regionaler Behörden feststellen (vgl. Scholastic Update, 20. Februar 2006 [„Africa’s

child brides“], wo beschrieben wird, wie ein - freilich nicht näher bezeichneter

- Gliedstaat Äthiopiens gegen mehrere Eltern Anklage erhob, die ihre Töchter -

im Alter zwischen 12 und 15 Jahren - zu einer Heirat gezwungen hatten). Neben

diesen mehrheitlich langfristig angelegten Massnahmen ist zu erwähnen, dass am

28. Oktober 2004 eine neue Abteilung des Bundesgerichts Erster Instanz (Federal

First Instance Court) ihre Tätigkeit aufgenommen hat, die offenbar zur

Behandlung von „Fällen sexuellen Missbrauchs“ („cases of sexual abuse“) von

Frauen und Kindern zuständig ist und bereits eine bestimmte Anzahl von Urteilen

gefällt hat (vgl. U.S. State Department 2004 und 2005, S. 6 bzw. 7). Allerdings

fehlen im heutigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse über die Art der von der

betreffenden Abteilung des Bundesgerichts Erster Instanz behandelten Fälle und

die von ihr gefällten Urteile, aber auch ganz allgemein über die Umsetzung der

Strafrechtsreform durch andere äthiopische Strafgerichte. Entsprechend lässt

sich auch nicht mit Bestimmtheit voraussagen, wie sich die Strafgesetzrevision

auf die Praxis auswirken wird. Mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse ist

jedenfalls festzustellen, dass das Phänomen der Entführung zwecks Heirat nach

wie vor weit verbreitet ist und die praktische Umsetzung von Reformen zu seiner

Bekämpfung wie auch zur Verbesserung der Situation der Frauen ganz allgemein

durch bestehende kulturelle Normen und Traditionen stark behindert wird (vgl.

Newton, a.a.O., S. 6, 13 f., 17 und 19 f., C. Barnes, Ethiopia : A

Sociopolitical Assessment, Writenet, Mai 2006, S. 28, der in diesem Zusammenhang

im Wesentlichen die Lageeinschätzung im bereits erwähnten Writenet-Bericht aus

dem Jahre 2004 [vgl. vorne, Erw. 7.3.2.1.] bestätigt ; Freedom House, Freedom in

the World - Ethiopia, 2006 [Allgemeiner Länderbericht für das Jahr 2005]; World

Bank, Ethiopia: A Country Status Report on Health and Poverty, Vol. I: Executive

Summary, Juli 2005, S. 3). Angesichts der nach wie vor grossen kulturellen und

sozialen Bedeutung des Phänomens der Entführung zwecks Heirat, aber auch

aufgrund der weiterhin vorhandenen Mängel des äthiopischen Strafsystems,

bestehen damit insgesamt keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass

der äthiopische Staat in näherer Zukunft in der Lage wäre, die Täter - anders

als bisher - konsequent zu verfolgen und zu bestrafen. Vielmehr ist in diesem

Zusammenhang etwa auf die Einschätzung des ehemaligen Präsidenten der Weltbank,

James Wolfensohn, hinzuweisen, der Mitte Oktober 2004 erklärte, die neuen

Bestimmungen des äthiopischen Strafgesetzbuchs zu Entführung und Vergewaltigung

würden ohne einen gesellschaftli-

2006 / 32 - 350

chen Wandel in Äthiopien toter Buchstabe bleiben (vgl. IRIN, Ethiopia: World

Bank calls for change in attitude towards women, 18. Oktober 2004).

Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht auch die Einleitung zum Strafgesetzbuch

von 2004. Zwar kann ihr durchaus ein allgemein gefasstes politisches Bekenntnis

des äthiopischen Staates zu den in Verfassung und internationalen Abkommen

gewährleisteten Rechten der Frauen entnommen werden. Allerdings wird

gleichzeitig eingeräumt, aufgrund des Strafgesetzbuchs von 1957 sei den Frauen

ein wirksamer Schutz vor schädlichen traditionellen Praktiken versagt geblieben.

Zudem wird mit Bezug auf die neuen Strafbestimmungen Folgendes ausgeführt: „It

is also futile to issue a law that does not have the trust and support of the

people for it usually remains impracticable. But it is well recognized in the

philosophy of criminal legislation that the legislature should, by adopting

progressive laws at times, educate and guide the public to dissociate itself

from harmful traditional practices.” Auch diese Ausführungen legen den Schluss

nahe, dass die konsequente Umsetzung der Strafrechtsrevision von 2004 in die

Praxis einen noch nicht stattgefundenen gesellschaftlichen Wandel bedingen wird,

der unter anderem zu einem Mentalitätswechsel bei einem Teil der

Behördenvertreter führen muss. Diese grundlegenden Veränderungen sind auch nach

den Worten der äthiopischen Regierung nur in einem langwierigen Prozess möglich,

der jedenfalls heute noch weit davon entfernt ist, abgeschlossen zu sein.

7.4.3. Kann nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen

werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion Amhara von den lokalen

Behörden wirksam gegen weitere Übergriffe durch ihren Entführer und

Vergewaltiger geschützt werden könnte, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen,

ob ihr allenfalls in Äthiopien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen

stünde.

7.4.3.1. In allgemeiner Hinsicht kann eine innerstaatliche Fluchtalternative

in Fällen von Entführung zwecks Heirat grundsätzlich gegeben sein. Dieses

Phänomen ist nämlich - wie bereits erwähnt - vor allem in ländlichen Gegenden

sehr weit verbreitet. Überdies sind auch die aufgezeigten Mängel des

äthiopischen Strafsystems - wie ebenfalls dargelegt - in ruralen Landesteilen

bedeutend stärker als in urbanen Zentren ausgeprägt, auch wenn freilich nicht zu

übersehen ist, dass es etwa selbst in der Hauptstadt Addis Abeba für fünf

Millionen Menschen insgesamt nur fünf Gerichte gibt (vgl. Österreichisches Rotes

Kreuz, S. 32). Die Anforderungen an die Effektivität des am inländischen

Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings gemäss Praxis der ARK hoch

anzusetzen (vgl. dazu ausführlich EMARK 1996

Nr. 1, Erw. 5c, S. 6 f.). Von denselben hohen Schutzanforderungen ist

grundsätzlich auch nach dem Wechsel zur Schutztheorie auszugehen, nachdem die

ARK im erwähnten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. festgestellt hat,

dass bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise wel-

2006 / 32 - 351

cher Grad von Schutz im Heimatstaat als „genügend“ zu qualifizieren sei,

vollumfänglich auf die bisherige Praxis abgestellt werden könne (vgl.

EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 10.3.1.).

7.4.3.2. Besonders Rechnung zu tragen ist aber auch den konkreten Umständen

des Einzelfalles, von denen das Vorhandensein einer innerstaatlichen

Fluchtalternative entscheidend abhängen kann. Diesbezüglich ist im Falle der

Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr Entführer und Vergewaltiger ein

älterer hoher Offizier der äthiopischen Armee ist, der bereits in der

Vergangenheit in der Lage war, die Einleitung eines gegen ihn gerichteten

Strafverfahrens zu verhindern. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie

durch einen Wegzug nach Addis Abeba oder an einen anderen Ort in Äthiopien

wirksamen Schutz vor weiteren Übergriffen dieses Offiziers finden könnte, zumal

sie dabei kaum mit der Unterstützung ihres Vaters rechnen könnte, der aufgrund

seiner geschäftlichen Situation den Einfluss des besagten Offiziers fürchtet.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen weiteren

Übergriffen durch ihren Entführer und Vergewaltiger angesichts der zu

vermutenden Machtfülle und der Beziehungen dieses älteren hohen Offiziers

weiterhin landesweit schutzlos ausgeliefert wäre.

7.4.4. Damit ist im heutigen Zeitpunkt festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien trotz der Strafrechtsreform

von 2004 landesweit keinen wirksamen staatlichen Schutz vor weiteren Übergriffen

seitens ihres Entführers und Vergewaltigers, die sie nach ihrer plausiblen

Darstellung nach wie vor befürchten müsste, erwarten könnte. Sie hat daher

grundsätzlich eine begründete Furcht vor Verfolgung, wobei ihre

Flüchtlingseigenschaft noch davon abhängt, ob ihr diese Verfolgung aus einem

flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG droht, was

nachfolgend noch näher zu untersuchen ist.

8.

8.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden

Person „wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer

bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen” erfolgt

sein beziehungsweise künftig drohen. Nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist

„den frauenspezifischen Fluchtgründen (…) Rechnung zu tragen“. Da sich die

Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf eine ethnisch, religiös oder politisch

motivierte Verfolgung beruft, sondern sinngemäss geltend macht, aufgrund der

Bedeutung des Phänomens der Entführung zwecks Heirat als Frau nicht mit dem

Schutz des äthiopischen Staates vor weiteren Übergriffen ihres Entführers und

Vergewaltigers rechnen zu können, ist nachfolgend zu klären, ob der ihr

drohenden Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt.

2006 / 32 - 352

Dabei ist zunächst auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein nach Art.

3 Abs. 1 AsylG relevantes Motiv grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn die

Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft, und welche Bedeutung in diesem

Zusammenhang Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG zukommt.

8.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der

Text aber - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne weiteres klar und sind

verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es

namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden

Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 130 II 202, Erw. 5.1., S. 212, m.w.H.). Gefordert ist die sachlich richtige

Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis

der ratio legis. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es deshalb

abzulehnen, einzelne Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung

zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden,

wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und der richterlichen

Rechtsanwendung damit dienlich sind (BGE 131 III 33, Erw. 2, S. 35, m.w.H.).

Zudem deckt sich die Definition des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG im

Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung des Flüchtlingsbegriffs in

Art. 1 A Ziff. 2 FK; die beiden Flüchtlingsbegriffe stimmen aber auch inhaltlich

weitgehend überein, sollen doch Abweichungen im Wortlaut von Art. 3 AsylG nach

dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie einer sprachlichen Verdeutlichung

des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs dienen, wie die ARK zuletzt im

bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. bestätigt hat

(vgl. EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 7; vgl. zur entsprechenden

Meinung in der schweizerischen asylrechtlichen Literatur S. Werenfels, Der

Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 60 ff.;

W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28; A.

Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart

1991, S. 40 und 71 f.; W. Stöckli, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd.

VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, § 8 Asyl, Rz. 8.14; M. S. Nguyen, Droit

public des étrangers, Bern 2003, S. 418; vgl. ausführlicher zur

Entstehungsgeschichte von Art. 3 AsylG sogleich hinten, Erw. 8.3.). Vor diesem

Hintergrund ist Art. 3 AsylG gestützt auf Art. 5 Abs. 4 BV und Art. 191 BV

völkerrechtskonform auszulegen (vgl. auch Art. 27 der Wiener

Vertragsrechtskonvention [Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht

der Verträge, VRK] sowie allgemein zum Prinzip der völkerrechtskonformen

Auslegung von Landesrecht BGE 125 II 417, Erw. 4c, S. 424; U. Häfelin/W. Haller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich

2005, Rz. 162 ff.; W. Kälin/A. Epiney, Völkerrecht, Eine Einführung, Bern 2003,

S. 97 f.), das heisst in erster Linie im Lichte der Ausle-

2006 / 32 - 353

gung des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2

FK, wie er auch dem für die Schweiz bindenden flüchtlingsrechtlichen

Refoulement-Verbot nach Art. 33 Ziff. 1 FK (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG) zugrunde

liegt. Dem UNHCR kommt bei der Auslegung des konventionsrechtlichen

Flüchtlingsbegriffs eine besondere Rolle zu, die darauf beruht, dass diesem in

seinem Statut unter anderem die Aufgabe zugewiesen wird, die Anwendung

flüchtlingsrechtlich relevanter internationaler Konventionen zu überwachen (vgl.

Art. 8 Bst. a des Statuts des UNHCR [im Anhang zur Resolution der

Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 V vom 14. Dezember 1950

publiziert; nachfolgend: UNHCR-Statut]; vgl. daneben auch den letzten Absatz der

Präambel der Flüchtlingskonvention, wo diese dem UNHCR zukommende Aufgabe

ausdrücklich bekräftigt wird). Die Vertragsstaaten der Flüchtlingskonvention

verpflichten sich denn auch gemäss Art. 35 FK, mit dem UNHCR - auch bezüglich

dieser Überwachungsaufgabe, die ihm zukommt - zusammenzuarbeiten (vgl. auch Art.

Erwägungen

II des Zusatzprotokolls von 1967 und für die im schweizerischen Asylgesetz

statuierte entsprechende Verpflichtung Art. 113 AsylG). Von besonderer Bedeutung

für das Verständnis des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs kann

schliesslich unter gewissen Umständen auch die von den Vertragsstaaten geübte

Auslegungspraxis sein (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. b VRK; Kälin/Epiney, a.a.O., S.

37.

f.).

8.3

Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 3 AsylG ist zwar nicht

zu übersehen, dass es Bundesrat und Parlament im Rahmen der Totalrevision von

1998.

abgelehnt haben, die Geschlechtszugehörigkeit ausdrücklich als neues,

selbständiges Verfolgungsmotiv in der Liste von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erwähnen

(vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl

1996.

II S. 40 f. [nachfolgend: Botschaft]; W. Kälin, Die Bedeutung

geschlechtsspezifischer Verfolgung im Schweizerischen Asylrecht, in: ASYL

2001/2, S. 7 f.; M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylgewährung

und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998, Bern 1999, S. 66 f.). In der

Botschaft des Bundesrats wurde allerdings davon ausgegangen, eine

Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Verfolgung käme einer „Ausdehnung“

(bzw. „Ausweitung“) des asylgesetzlichen Flüchtlingsbegriffs und gleichzeitig

einer Abweichung von der Flüchtlingsdefinition nach Art. 1 A Ziff. 2 FK gleich

(vgl. Botschaft, S. 40). Diese nicht näher begründete Einschätzung erstaunt

insofern, als in der Botschaft selbst auch ausgeführt wurde, von der

Flüchtlingskonvention würden nach Ansicht des Exekutivkomitees des UNHCR auch

„frauenspezifische Verfolgungsgründe“ erfasst (Botschaft, S. 41). Der Botschaft

lässt sich aber zumindest die klare Absicht des Bundesrats entnehmen,

inhaltliche Abweichungen zwischen dem asylgesetzlichen Flüchtlingsbegriff und

der Flüchtlingsdefinition nach Art. 1 A Ziff. 2 FK zu vermeiden, was bereits in

der Botschaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 klar

2006.

/ 32 - 354

zum Ausdruck gebracht worden war (vgl. BBl 1977 III 117, wo unter

ausdrücklichem Verweis auf Art. 1 A Ziff. 2 FK festgehalten wurde, dass „diese

Verfolgungsmotive […] als Bestandteil des international anerkannten

Flüchtlingsbegriffs […] auch mit dem im schweizerischen Recht und der Praxis

verwendeten Flüchtlingsbegriff“ übereinstimmen würden). Dieselbe Absicht dürfte

vom Parlament verfolgt worden sein, als im Rahmen der parlamentarischen Beratung

Art. 3 Abs. 2 AsylG um den Begriff der „frauenspezifischen Fluchtgründe“ ergänzt

wurde (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Es deutet jedenfalls nichts

darauf hin, dass mit diesem Zusatz eine inhaltliche Abweichung vom

konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriff bezweckt worden wäre. Wie bereits

angedeutet (vgl. vorne, Erw. 8.2., mit Hinweis auf EMARK 2006

Nr. 18, Erw. 7), ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Parlament bei

der Umschreibung des asylgesetzlichen Flüchtlingsbegriffs ebenfalls an der

Flüchtlingsdefinition nach Art. 1 A Ziff. 2 FK ausrichtete, deren Gehalt aber in

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG mit dem Begriff der „frauenspezifischen

Fluchtgründe“ sprachlich verdeutlichen wollte. Dafür spricht etwa, dass während

der parlamentarischen Debatte betont wurde, dass durch die Ergänzung in Art. 3

Abs. 2 zweiter Satz AsylG dem Flüchtlingsbegriff in Art. 3 Abs. 1 AsylG kein

neuer Gehalt gegeben, sondern nur ein ohnehin bereits berücksichtigtes Anliegen

„viel prominenter“ als bisher genannt werde (Amtl. Bull. SR 1997, S. 1195).

Jedenfalls lässt sich aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 3 Abs. 2

zweiter Satz AsylG nicht schliessen, dass eine asylsuchende Person die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wenn die Gründe für ihre Verfolgung

ausschliesslich frauen- beziehungsweise geschlechtsspezifischer Natur sind.

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Materialien lediglich feststellen,

dass der Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG - und damit auch der Zusatz in

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG - nicht zuletzt angesichts der wichtigen Rolle,

welche die konventionsrechtliche Flüchtlingsdefinition auch im Rahmen der

Gesetzgebungsarbeiten gespielt hat, völkerrechtskonform, das heisst im Lichte

von Art. 1 A Ziff. 2 FK anzuwenden ist.

8.4

Unter systematischen Gesichtspunkten könnte Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz

AsylG als nähere Erläuterung der Verfolgungsformen und der dabei erforderlichen

Verfolgungsintensität (d.h. des Begriffs „ernsthafte Nachteile“) verstanden

werden. „Frauenspezifischen Fluchtgründen“ wäre also in dem Sinne „Rechnung zu

tragen“, dass auch geschlechtsspezifische Verfolgungsformen die erforderliche

Intensität aufweisen könnten und als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten

wären, soweit auch die übrigen Kriterien der Flüchtlingsdefinition nach Art. 3

Abs. 1 AsylG erfüllt wären. Gegen ein solches enges Verständnis der Tragweite

von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG spricht allerdings bereits dessen Wortlaut,

das heisst der Begriff „Fluchtgründe“ („motifs de fuite“ bzw. „motivi

2006.

/ 32 - 355

di fuga“), der inhaltlich nicht so sehr auf bestimmte Formen der Verfolgung

verweist, sondern vielmehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den

Verfolgungsgründen steht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2

zweiter Satz AsylG eine ausdrückliche Verpflichtung enthält, nicht nur die

relevanten Formen von Verfolgung, sondern den Flüchtlingsbegriff als solchen mit

besonderer Rücksicht auf alle Implikationen auszulegen, die sich aus der

Geschlechterperspektive ergeben (vgl. Kälin, Geschlechtsspezifische Verfolgung,

S. 9 f.). Mit anderen Worten also bezieht sich der Auftrag an die

Rechtsanwendung, „frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen“, auf alle

Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 67).

8.5

Von zentraler Bedeutung unter den rechtlichen Stellungnahmen des UNHCR

ist das im Jahr 1979 ausgearbeitete Handbuch über Verfahren und Kriterien zur

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Neuauflage 2003; nachfolgend:

UNHCR-Handbuch). Darin geht das UNHCR allerdings nicht besonders auf die

Problematik geschlechtsspezifischer Verfolgung ein. In seinen „Richtlinien zum

internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit

Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 7. Mai 2002 (HCR/GIP/02/01; nicht-amtliche

deutsche Übersetzung [nachfolgend: UNHCR-Richtlinien, Geschlechtsspezifische

Verfolgung]) hält das UNHCR fest, es sei ein feststehender Grundsatz, dass bei

der Auslegung der Definition des Flüchtlingsbegriffs (Art. 1 A Ziff. 2 FK) in

seiner Gesamtheit stets auf eine mögliche geschlechtsbezogene Dimension zu

achten sei, um Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft korrekt zu

beurteilen. Das Geschlecht - in seiner sozialen Bedeutung (englisch „gender“, im

Gegensatz zu „sex“, dem Begriff für das Geschlecht im biologischen Sinne) - sei

zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich als Verfolgungsgrund

erwähnt, doch habe sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass das

Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und die Gründe für

diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen könne. Insbesondere könne auch eine

geschlechtsspezifische Diskriminierung, die darin bestehen würde, dass eine

Person wegen ihres Geschlechts nicht vor der Zufügung ernsthafter Nachteile

durch Dritte geschützt würde, flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wobei es

allerdings im Falle nichtstaatlicher Verfolgung letztlich gleichgültig sei, ob

die Verfolgung selbst oder aber nur die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft

des betreffenden Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruhe.

Bei richtiger Auslegung schliesse daher die Flüchtlingsdefinition durchaus mit

geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein, weshalb auch keine

Notwendigkeit bestehe, diese Definition durch einen weiteren Grund zu ergänzen.

Es sei wichtig, jeden einzelnen konventionsrechtlichen Verfolgungsgrund

geschlechtsgerecht auszulegen, wobei in vielen geschlechtsspezifischen Fällen

die befürchtete Verfolgung gleichzeitig

2006.

/ 32 - 356

auf mehreren Gründen beruhen könne. „Allergrösste Bedeutung“ misst das UNHCR

allerdings dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe zu, wobei es aufgrund einer allgemeinen Definition dieses Begriffs zum

Schluss kommt, das Geschlecht könne „durchaus in die Kategorie der bestimmten

sozialen Gruppe fallen“ (vgl. zum Ganzen UNHCR-Richtlinien,

Geschlechtsspezifische Verfolgung, Ziffn. 2, 6, 15, 19, 21-23, 28-31; in

gleichem Sinne äussert sich das UNHCR folgerichtig auch in seinen „Richtlinien

zum internationalen Schutz: ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe’

im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls

von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 7. Mai 2002 [HCR/GIP/02/02;

nicht-amtliche deutsche Übersetzung], Ziffn. 12 und 15).

8.6

Verschiedene Vertragsstaaten der FK sind der Interpretation durch das

UNHCR gefolgt, wonach das Geschlecht „durchaus in die Kategorie der bestimmten

sozialen Gruppe fallen“ könne (vgl. in diesem Sinne den Kommentar des UNHCR zur

EU-Qualifikationsrichtlinie, Genf, Mai 2005 [Deutsche Fassung der

UNHCR-Vertretung Deutschland, Mai 2005], S. 20). So haben die zuständigen

Behörden der betreffenden Staaten etwa auch in Fällen von Zwangsheirat,

häuslicher Gewalt, Genitalverstümmelung oder sexuellen Missbrauchs, in denen die

Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK (bzw. gemäss inländischem, im

Lichte der Flüchtlingskonvention ausgelegtem Recht) bejaht wurde, das relevante

Verfolgungsmotiv regelmässig in der Zugehörigkeit der betroffenen Frau zu einer

bestimmten sozialen Gruppe erblickt (vgl. beispielsweise für Deutschland: VG

Stuttgart, Urteile vom 23. Januar 2006, Nr. A 11 K 13008/04, und vom 10. Juni

2005, Nr. A 10 K 13121/03; VGH Hessen, Urteil vom 23. März 2005, Nr. 3 UE

3457/04.A; für Frankreich: Commission des Recours des Réfugiés en France [CRR],

Urteil vom 16. Juni 2005, Nr. 492440; CRR, Urteil vom 22. Februar 2005, Nr.

456133; für Grossbritannien: Urteil des House of Lords i.S. Islam v. Secretary

of State for the Home Department / Regina v. Immigration Appeal Tribunal and

Another Ex Parte Shah vom 25. März 1999; Urteil des Lord Chief Justice [Court of

Appeal] i.S. “P” and “M” v. Secretary of State for the Home Department [Nr.

2004/0059 und 2004/0969] vom 8. Dezember 2004; für Belgien: Commission

Permanente de Recours des Réfugiés [CPRR], Urteil vom 22. März 2002, Nr.

01-0089/F1374; CPRR, Urteil vom 8. März 2002, Nr. 01-0668/F1356; für Kanada:

Commission de l'Immigration et du Statut de Réfugié du Canada [CISRC], Urteil

vom 12. Juni 2003, Nr. MA2-10373; CISRC, Urteil vom 18. Dezember 2001, Nr.

MA1-00356; CISRC, Urteil vom 21. November 1996, Nr. V95-00374; für Australien:

Refugee Review Tribunal, Urteil vom 27. Juni 2000, Nr. V98/09568).

2006.

/ 32 - 357

8.7

8.7.1

In der bisherigen schweizerischen Asylpraxis ist darauf verzichtet

worden, die asylgesetzlichen beziehungsweise konventionsrechtlichen

Verfolgungsmotive näher zu definieren. Davon kann auch an dieser Stelle

weiterhin abgesehen werden. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft kann

nämlich bei einem zeitgemässen Verständnis des Flüchtlingsbegriffs nicht von

einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein, bestimmt doch

letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt, und damit auch, ob und

wie er von ihm verfolgte „Rassen“ oder „soziale Gruppen“ etc. definiert (vgl.

Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12.). Zudem ist gerade in Fällen häuslicher und ähnlicher

Gewalt in der Privatsphäre oft unklar, aus welchem Grund ein Staat keinen

wirksamen Schutz gewährt beziehungsweise gewähren kann (vgl. Kälin,

Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 12). Ausschlaggebend muss deshalb sein, ob

die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise

künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers

verbunden sind, wie sie etwa den Merkmalslisten in verfassungsrechtlichen und

internationalen Diskriminierungsverboten (vgl. etwa Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 2 der

Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 14 der Europäischen

Menschenrechtskonvention sowie Art. 2 Abs. 1 des Internationalen Pakts über

bürgerliche und politische Rechte) entnommen werden können. Der Aspekt der

Diskriminierung ist im Verfolgungskonzept, das der Flüchtlingskonvention und dem

Asylgesetz zugrunde liegt, mit enthalten; der Unterschied zwischen

Diskriminierung und flüchtlingsrechtlicher Verfolgung liegt vorab in der

Intensität des Eingriffs (vgl. Kälin, Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 14

f., unter Hinweis auf das in Erw. 8.6. bereits zitierte Urteil des britischen

House of Lords vom 25. März 1999; Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12 und Fn 16; A.

Binder, Frauenspezifische Verfolgung vor dem Hintergrund einer

menschenrechtlichen Auslegung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer

Flüchtlingskonvention unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen,

deutschen, kanadischen und amerikanischen Flüchtlings- und Asylpraxis, Basel u.a.

2001, S. 483, die in diesem Zusammenhang ausdrücklich von „antidiskriminatorischer

Zielsetzung der Konvention“ spricht). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und

der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns;

zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf

Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft

wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer

Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person

treffen will (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12).

8.7.2

Daher braucht nach Ansicht der ARK im Zusammenhang mit einer

Verfolgung wegen des Geschlechts auch die in der Asylpraxis anderer Staaten

beziehungsweise in der flüchtlingsrechtlichen Lehre oft diskutierte Frage, ob

2006.

/ 32 - 358

Frauen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, nicht näher geprüft zu werden

(vgl. für die entsprechende Praxis anderer Vertragsstaaten der FK bereits vorne,

Erw. 8.6.; für die Auseinandersetzung mit dieser Frage in der

Asylrechtsliteratur Kälin, Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 12 ff. und

insbes. 15 f., der sich dafür ausspricht, „das Geschlecht unter den Begriff der

‚sozialen Gruppe’ zu subsumieren“, wobei allerdings nicht gefragt werden sollte,

„ob Frauen theoretisch eine soziale Gruppe bilden“ könnten oder nicht, sondern

zu untersuchen sei, „ob in einer vorgegebenen Situation Frauen […] vom Staat und

der Gesellschaft als solche behandelt“ würden; ähnlich bereits Kälin, Grundriss,

S. 96 f.; G.S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford

1996, 362 ff.; Binder, a.a.O., S. 210 ff. und 438 ff.; vgl. im Übrigen für die

diesbezügliche Position des UNHCR bereits vorne, Erw. 8.5.). Zielt nämlich der

Verfolger mit gewissen Massnahmen darauf ab, das weibliche Geschlecht zu

unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.

3.

Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK relevante Verfolgungsmotiv

gegeben (vgl. wiederum Stöckli, a.a.O., Rz. 8.12; vgl. überdies - ebenfalls mit

Hinweis auf Stöckli - bereits EMARK 2003 Nr. 2, Erw.

5b/cc, S. 18, wo allerdings die Frage der Relevanz einer Verfolgung, die in

der Unterdrückung des weiblichen Geschlechts begründet liegt, offen gelassen

wurde). Mit anderen Worten kann in einer Verfolgung einer Frau wegen ihres

Geschlechts grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv

erblickt werden, unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit

anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise

Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet.

8.7.3

„Frauenspezifischen Fluchtgründen“ ist in diesem Sinne auch mit Blick

auf das Motiv der Verfolgung „Rechnung zu tragen“. In derselben Weise nämlich,

wie in Art. 3 Abs. 2 erster Satz AsylG unmittelbar Bezug auf Art. 3 Abs. 1 AsylG

genommen wird, indem die bereits dort erwähnten „ernsthaften Nachteile“ näher

umschrieben werden, ist auch in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ein Verweis auf

Art. 3 Abs. 1 AsylG enthalten. Dieser Verweis bezieht sich aber - wie bereits

dargelegt - angesichts seiner offenen Formulierung nicht nur auf ein bestimmtes,

sondern vielmehr auf sämtliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. vorne,

Erw. 8.4.) und damit auch auf das Verfolgungsmotiv. Nicht zuletzt aus diesem

Grund hält es die ARK für entbehrlich, der Frage nachzugehen, ob und unter

welchen Voraussetzungen Frauen, die wegen ihres Geschlechts verfolgt werden,

unter den Begriff der „bestimmten sozialen Gruppe“ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG

fallen. Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ist Verfolgung

aufgrund des Geschlechts - in seiner sozialen Bedeutung („gender“) - bei der

Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG mit zu berücksichtigen, was gerade auch durch

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG zum Ausdruck gebracht werden soll. Zu betonen

ist allerdings, dass dies nicht heisst, dass

2006.

/ 32 - 359

die Liste der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsgründe um ein

neues, selbständiges Motiv erweitert würde. Vielmehr wird aus der Aufzählung der

einzelnen Verfolgungsgründe der allgemeine Schluss gezogen, dass ein

flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv stets daran zu erkennen ist,

dass eine Verfolgung in diskriminierender Weise an persönliche Merkmale der

verfolgten Person anknüpft, zu welchen auch das Geschlecht zählt. Diese

Auslegung orientiert sich an Sinn und Zweck von Art. 3 AsylG und dabei in

besonderem Masse an der antidiskriminatorischen Zielsetzung der

Flüchtlingskonvention, berücksichtigt die Weiterentwicklung des Völkerrechts auf

dem Gebiet der frauenspezifischen Menschenrechte (vgl. etwa die im Übereinkommen

zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gewährleisteten Rechte)

und entspricht damit einem zeitgemässen, völkerrechtskonformen Verständnis des

Flüchtlingsbegriffs. Die Lehre spricht sich denn auch seit längerer Zeit für

eine bessere Harmonisierung von Menschen- und Flüchtlingsrechten beziehungsweise

für eine Berücksichtigung der Entwicklungen der Menschenrechte bei der Anwendung

flüchtlingsrechtlicher Instrumente aus (vgl. EMARK 2006 Nr. 18,

Erw. 7.5.4. a.E., mit Hinweis auf W. Kälin, Das menschenrechtliche Verbot

der Rückschiebung, in: ASYL 1997/1, S. 3 ff., insbes. S. 8). Im Übrigen bedeutet

eine geschlechtsgerechte Auslegung von Art. 3 AsylG keineswegs, dass alle Frauen

automatisch als Flüchtlinge gelten würden. Jede asylsuchende Frau hat nämlich im

Einzelfall glaubhaft zu machen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hat

(vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG und für eine entsprechende Präzisierung mit Bezug auf

die Flüchtlingskonvention UNHCR-Richtlinien, Geschlechtsspezifische Verfolgung,

Ziff. 4); sind ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten, setzt eine behördliche

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem

flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von

Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Dabei ist gerade mit Blick auf das Erfordernis

einer bestimmten Intensität erlittener Nachteile zu beachten, dass

geschlechtsspezifische Diskriminierungen für sich allein in der Regel keine

flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen (vgl.

EMARK 1996 Nrn. 29 und

30.

[Diskriminierung wegen Homosexualität]

und zur entsprechenden Auslegung der Flüchtlingskonvention UNHCR-Richtlinien,

Geschlechtsspezifische Verfolgung, Ziffn. 14 f., sowie in allgemeinerem Sinne,

das heisst ohne Bezug auf die Problematik geschlechtsspezifischer Verfolgung,

auch UNHCR-Handbuch Ziff. 54 f.).

8.8

8.8.1

Die ARK kommt im Falle der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass das

Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihrem Verfolger in einer

Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt. Selbst wenn nämlich

in erster Linie von einer auf strukturellen Mängeln beruhenden Unfähigkeit des

äthiopischen Staates ausgegangen wird, das kulturelle und soziale Phänomen der

2006.

/ 32 - 360

Entführung zwecks Heirat aktiver zu bekämpfen, ist aufgrund der bereits

erwähnten Länderberichte offensichtlich, dass weibliche Opfer von Entführung

zwecks Heirat beziehungsweise von Vergewaltigung nicht denselben staatlichen

Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen

können. Darin ist nach dem Gesagten - unabhängig von der Frage, ob und unter

welchen Voraussetzungen die betroffenen Frauen und damit auch die

Beschwerdeführerin eine „bestimmte soziale Gruppe“ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG

bilden - ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken.

8.8.2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich zumindest mit Blick auf

die der Beschwerdeführerin künftig drohende Verfolgung zudem sagen lässt, dass

weitere Übergriffe beziehungsweise das Ausbleiben wirksamen staatlichen

Schutzes, unter anderem auch dadurch motiviert sein könnten, dass sie gegen

gängige, von der äthiopischen Tradition diktierte Regeln verstossen hat

beziehungsweise erneut verstossen würde, die einer Frau vorschreiben, Entführung

und Vergewaltigung zwecks Heirat widerstandslos zu erdulden. Die

Beschwerdeführerin hat diese Form von Frauendiskriminierung und das damit

verbundene geschlechtsspezifische Rollenverständnis abgelehnt, was sie

spätestens durch ihre Flucht aus Äthiopien zu erkennen gegeben hat. In dieser

Ablehnung und dem aus ihr folgenden Verstoss gegen kulturelle Wertvorstellungen

und soziale Normen Äthiopiens könnte durchaus auch ein „geschlechtsspezifischer

Ausdruck politischer (…) Anschauungen“ erblickt werden (Kälin,

Geschlechtsspezifische Verfolgung, S. 11; vgl. in ähnlichem Sinne auch Binder,

a.a.O., S. 468 f., und insbes. 487 ff.; T. Spijkerboer, Gender and Refugee

Status, Aldershot 2000, S. 115 f.; A. Edwards, Age and Gender Dimensions in

International Refugee Law, in: Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection

in International Law, UNHCR's Global Consultations on International Protection,

Cambridge, 2003, S. 68 f.; UNHCR-Richtlinien, Geschlechtsspezifische Verfolgung,

Ziff. 32). Auf diesen politischen Aspekt braucht jedoch vorliegend nicht weiter

eingegangen zu werden, nachdem sich ergeben hat, dass die Verfolgung, die der

Beschwerdeführerin in Äthiopien auch künftig drohen würde, bereits deshalb auf

einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen würde, weil sie wegen ihres

Geschlechts, das heisst aufgrund einer frauenspezifischen Diskriminierung durch

die äthiopischen Behörden, keinen adäquaten Schutz vor einer weiteren schweren

Gefährdung ihrer physischen und psychischen Integrität durch ihren Entführer und

Vergewaltiger erhielte.

© 29.12.06