EMARK-2006-33
EMARK - JICRA - GICRA 2006 33/361
1. Januar 2006Deutsch30 min
Demokratische Partei; eine Vorgängerorganisation der HADEP) angehört. Bei den im
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2006 / 33
2006 / 33 - 361
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. November 2006 i.S. S.C.,
Türkei
Grundsatzentscheid: [1]
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG: Eintreten auf das Asylgesuch bei
widerlegter Vermutung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft.
Auf das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden
Asylentscheid eines Staates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erhalten hat,
aber die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, ist einzutreten, auch wenn sie
keine in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Ereignisse anführen kann.
Décision de principe : [2]
Art. 32 al. 2 let. f LAsi : entrée en matière en cas de
renversement de la présomption selon laquelle celui qui a fait l’objet d’une
décision négative dans l’UE ou l’EEE n’a pas la qualité de réfugié.
Il y a lieu d’entrer en matière sur la demande d’asile
d’une personne qui a fait l’objet, dans un Etat de l’Union européenne (UE) ou
de l’Espace économique européen (EEE), d’une procédure d’asile ayant débouché
sur une décision négative au sens de l’art. 32 al. 2 let. f LAsi, lorsque
cette personne peut renverser la présomption, attachée à cette décision, selon
laquelle elle ne remplit pas la qualité de réfugié de l’art. 3 LAsi, et ce,
même si aucun fait déterminant pour la qualité de réfugié ne s’est produit
dans l’intervalle.
[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss
Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b
VOARK.
[2] Décision sur une question de principe selon
l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2
let. a et
b OCRA.
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Decisione di principio: [3]
Art. 32 cpv. 2 lett. f LAsi: entrata nel merito di una domanda
d’asilo in caso di confutazione della presunzione d’assenza della qualità di
rifugiato.
V’è motivo d’entrare nel merito di una domanda d’asilo di
un richiedente che è stato oggetto di una decisione negativa in materia
d’asilo in uno Stato dell’Unione Europea (UE) o dello Spazio economico europeo
(SEE), ma che è in grado di confutare la presunzione, connessa all’art. 32 cpv.
2 lett. f LAsi, secondo la quale non adempie la qualità di rifugiato ai sensi
dell’art. 3 LAsi, e ciò quand’anche non sia intervenuto nel frattempo alcun
fatto nuovo determinante per la qualità di rifugiato medesima.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben ein erstes Mal
im August 2002 und gelangte nach Deutschland, wo er ein Asylgesuch stellte. Das
deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) lehnte
dieses Asylgesuch am 21. März 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid gerichtete
Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil
vom 20. Oktober 2003 ab.
Aus den zur Verfügung stehenden Akten aus Deutschland geht hervor, dass der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
gemacht hatte, im Juli 1999 hätten Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte
bei ihm zu Hause eine Pistole, kurdischsprachige Dokumente seines Schwagers, der
sich der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans)
angeschlossen habe und seit 1991 verschwunden sei, sowie Ausweise von flüchtigen
PKK-Anhängern gefunden. Er sei unter dem Verdacht der Unterstützung der PKK
festgenommen worden und während vier Monaten inhaftiert geblieben. Während
seiner Haft sei er nach dem Verbleib seines Schwagers und weiterer
PKK-Mitglieder gefragt und dabei gefoltert worden. Im Rahmen des folgenden
Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht A. sei er freigelassen worden, ohne
dass ein förmlicher Freispruch ergangen wäre; das Verfahren habe vielmehr weiter
angedauert. Nach diesen Ereignissen sei er mehrere Male von Angehörigen der
Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert worden, zuletzt drei Wochen vor
seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den deutschen Akten: ein
[3] Decisione su questione di principio
conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.
11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
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Befragungsprotokoll der Sicherheitsdirektion B. vom 7. Juli 1999, ein
Aussageprotokoll des 3. Strafgerichts von B. vom 8. Juli 1999 und eine
Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft an das Staatssicherheitsgericht A. vom
19. Juli 1999.
Die deutschen Behörden stellten fest, soweit gegen den Kläger (den
Beschwerdeführer) im Juli 1999 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei,
vermöge dies keine politische Verfolgung zu begründen; die Strafverfolgung sei
nämlich weder willkürlich noch schikanös gewesen, sondern im legitimen Interesse
an der Aufrechterhaltung der staatlichen Friedensordnung erfolgt, nachdem bei
ihm in nachvollziehbarer Weise ein Anfangsverdacht für die Zugehörigkeit zur
PKK, einer auch in Deutschland als terroristisch eingestuften Organisation,
bestanden habe. Soweit er geltend gemacht habe, während der Haft gefoltert
worden zu sein, seien seine Aussagen nicht glaubhaft, was auch für die von ihm
vorgebrachte, wiederholte Verfolgung nach 1999 gelte.
Am 10. Februar 2004 gelangte der Beschwerdeführer, von Deutschland kommend,
in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 ordnete das BFF die vorsorgliche
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die gegen die Verfügung
des Bundesamtes bei der ARK erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. März
2004 abgewiesen.
Am 23. April 2004 schrieb das Bundesamt das Verfahren ab, nachdem der
Beschwerdeführer verschwunden war.
Der Beschwerdeführer galt seit dem 18. März 2004 als verschwunden, als er am
24. November 2004 an der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen ein zweites
Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Empfangsstellen-Befragung vom 25. November 2004 und der
direkten Bundesanhörung vom 1. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er
sei im März 2004 in eigener Verantwortung in die Türkei gereist. Zu diesem
Vorgehen habe er sich entschlossen, um zu verhindern, dass er von der Schweiz
den deutschen und von diesen den türkischen Behörden übergeben werde. Er habe
gehofft, die türkischen Behörden würden auf diese Weise nicht erfahren, dass er
zurückgekehrt sei. In der Türkei angekommen, habe er sich bei Verwandten
versteckt und seine Familie bloss einmal besucht. Trotzdem hätten die türkischen
Behörden von seiner Rückkehr erfahren und ihn bei seiner Familie gesucht. Er
habe keine direkten Kontakte mit den türkischen Behörden gehabt, da er sich vor
diesen versteckt habe. Als er sich bewusst geworden sei, dass er auf diese Weise
nicht leben könne, habe er sich zur erneuten Ausreise
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entschlossen. Am 15. November 2004 habe er die Türkei verlassen und sei über
ihm unbekannte Länder am 21. November 2004 in die Schweiz gelangt. Der
Beschwerdeführer verwies auf die bereits eingereichten Beweismittel und nannte
das Ehepaar X. und Y. Z., beide in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, als
Zeugen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten,
und die Anhörung habe keine Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
relevant wären. Wegweisungsvollzugshindernisse seien nicht ersichtlich.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
Bundesamtes vom 3. Dezember 2004 bei der ARK an. Er beantragte in der Hauptsache
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an
das Bundesamt zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: eine Kopie
der bereits genannten Anklageschrift vom 19. Juli 1999; ein Schreiben des
Dorfvorstehers (Muhtar) von C. vom 29. November 2004 im Original, in welchem
dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer „wegen Unterstützung und
Beherbergung von Terroristen bestraft“ worden sei.
In seiner Eingabe vom 31. Januar 2005 führte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers aus, die schweizerischen Asylbehörden hätten sich mit dessen
ernst zu nehmenden und mit zahlreichen Beweismitteln belegten Vorbringen bisher
nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Dies dränge sich indessen auf, da die
deutschen Behörden ein Fehlurteil gefällt hätten. Der Nichteintretenstatbestand
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG, auf den die Vorinstanz ihren Entscheid
abgestützt habe, werde Fällen wie dem vorliegenden nicht gerecht und sei vom
Gesetzgeber auch für andere Konstellationen vorgesehen worden. Jedenfalls hätten
die Vorbringen und Beweismittel im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gewürdigt werden müssen.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2005 beantragte die Vorinstanz unter
Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 3. Dezember 2004 die Abweisung
der Beschwerde. Dabei stellte sie fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezögen sich ebenso wie die von ihm eingereichten Beweismittel auf Er-
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eignisse, die sich vor dem Verfahren in Deutschland ereignet hätten; es könne
und dürfe aber nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, die
Rechtmässigkeit von Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen.
In der Replik vom 14. März 2005 stellte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf den Standpunkt, ein Nichteintretensentscheid, der wie der
vorliegende zu einer Verletzung eines völkerrechtlichen Rückschiebungsverbotes
führen würde, sei aufzuheben. Im Übrigen stehe fest, dass die schweizerischen
Behörden nie einen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober
2003 entsprechenden Entscheid gefällt hätten.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 bot der Beschwerdeführer Aussagen von X.Z. als
Beweismittel an, die dieser in Gegenwart des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin am 16. Juni 2005 zu Protokoll gegeben
habe.
Gemäss den Aussagen von X. Z., wie sie dem zu den Akten gereichten Protokoll
vom 16. Juni 2005 zu entnehmen sind, sei der Beschwerdeführer dessen Nachbar in
Sachverhalt
B. gewesen; überdies hätten sie zusammen der DEP (Demokrasi Partisi;
Demokratische Partei; eine Vorgängerorganisation der HADEP) angehört. Bei den im
Jahre 1999 beim Beschwerdeführer gefundenen Unterlagen habe es sich unter
anderem um ein internes Dokument der PKK, das auf ihn (X.Z.) hingewiesen habe,
und zwei verfälschte Reisepässe gehandelt. Er habe einen dieser Reisepässe, der
auf den Namen seines Cousins gelautet habe, für seine im Jahre 1996 erfolgte
Ausreise aus der Türkei benutzt, worauf er von der Schlepperorganisation seiner
Schwester zurückgegeben worden sei, die diesen Ausweis wiederum dem
Beschwerdeführer zur Aufbewahrung anvertraut habe.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das BFM an, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
3.
3.1
Die Vorinstanz trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2004 nicht ein. Diese
Bestimmung trat am 1. April 2004 in Kraft, das heisst vor Einreichung des
betreffenden Asylgesuchs. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen
sich daher keine übergangsrechtlichen Probleme (zur übergangsrechtlichen
Problematik betreffend Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vgl.
EMARK 2005 Nr. 15).
2006.
/ 33 - 366
3.2
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union
(EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten hat, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind.
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor Ergehen des Urteils des
Verwaltungsgerichts Regensburg (20. Oktober 2003) beziehen, nicht näher
auseinandergesetzt, wobei sie sich - wie aus den Ausführungen in ihrer
Vernehmlassung deutlich wird - ohne eingehende Begründung auf den Standpunkt
stellt, es könne und dürfe nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein,
die Rechtmässigkeit von Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - die
Meinung, die schweizerischen Behörden hätten nie einen dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 entsprechenden Entscheid
gefällt.
Bevor daher beurteilt werden kann, ob die Vorinstanz im Falle des
Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf dessen
Asylgesuch nicht eingetreten ist, sind in allgemeiner Hinsicht verschiedene
Auslegungsfragen zu klären, die sich im Zusammenhang mit diesem
Nichteintretenstatbestand stellen. Auf dem Wege der Auslegung ist namentlich zu
ermitteln, was unter einem „ablehnenden Asylentscheid“ im Sinne von Art. 32 Abs.
2.
Bst. f AsylG zu verstehen ist, und ob an einen entsprechenden Entscheid eines
EU- oder EWR-Staates mangels Hinweisen auf „in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ausnahmslos die Rechtsfolge
des Nichteintretens auf das Asylgesuch zu knüpfen ist.
4.
Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung
(vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 ZGB).
Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller
Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische,
zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es
namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne
eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne
Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen
2006.
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(vgl. BGE 131 III 33, Erw. 2, S. 35, und 130 II 202, Erw. 5.1., S. 212 f.,
jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. aus der Praxis der ARK statt vieler
EMARK 2006 Nr. 7, Erw. 5.2., S. 76 f., mit weiteren
Hinweisen, sowie 1996 Nr. 18, Erw. 5c, S. 174; vgl. überdies für eine
ausführliche Darstellung der einzelnen Auslegungsmethoden U. Häfelin/W. Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich
u.a. 2005, Rz. 90 ff.).
5.
5.1
In grammatikalischer Hinsicht weist zumindest der deutsche Wortlaut des
Begriffs „ablehnender Asylentscheid“ nach schweizerischer asylrechtlicher
Terminologie auf ein Verfahren hin, in welchem die Flüchtlingseigenschaft der
asylsuchenden Person materiell geprüft und verneint worden ist (vgl. freilich
den in dieser Hinsicht weniger klaren französischen und italienischen
Gesetzestext, wo von einer „procédure d’asile qui a débouché sur une décision
négative“ bzw. einer „decisione negativa in materia d’asilo“ die Rede ist).
5.2
Bei einer systematischen Betrachtung ist nicht zu übersehen, dass Art.
32.
Abs. 2 Bst. f AsylG in seiner Struktur weitgehend Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
entspricht, welcher bei Inkrafttreten der ersteren Bestimmung bereits Bestand
hatte. Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die betreffende Person „…in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen …“ hat. Dies ist nach ständiger
Rechtsprechung der ARK dann der Fall, wenn in einem rechtskräftigen Entscheid
festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, die betreffende Person
sei kein Flüchtling (grundlegend EMARK 1998 Nr.
1, Erw. 5, S. 5 ff., der sich auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG bezieht.
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, so dass
die betreffende Praxis mit wenigen Anpassungen auf das geltende Recht anwendbar
ist; vgl. diesbezüglich EMARK 2005 Nr. 2, Erw. 4.3., S.
16.
f., mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann auch im
Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG Geltung beanspruchen, auch
wenn dessen Wortlaut mit jenem von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht identisch
ist. Die Formulierung der ersteren Bestimmung, nach der die betreffende Person
im Ausland „einen ablehnenden Asylentscheid erhalten“ haben muss, unterscheidet
sich nicht grundsätzlich vom „erfolglosen Durchlaufen eines Asylverfahrens“ im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG.
Sodann wird aus der Systematik des Gesetzes deutlich, dass der „ablehnende
Asylentscheid“ formell rechtskräftig sein muss. Ist nämlich das Verfahren im
Ausland noch hängig, kommt Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG in seiner ersten
Tatbestandsvariante zur Anwendung.
5.3
Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wurde im
2006.
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Rahmen des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember
2003.
(EP 03) ins Asylgesetz eingefügt. In einem Vorentwurf, der - neben weiteren
Bestimmungen - als Grundlage für das Vernehmlassungsverfahren diente (vgl. im
Einzelnen die „Erläuterungen des Bundesrates zu den Entlastungsmassnahmen 2003
für den Bundeshaushalt“ vom 28. Mai 2003), wurde das Vorliegen eines
„materiellrechtlich ablehnenden Asylentscheids“ (französisch: „une procédure
d’asile qui a débouché sur une décision matérielle négative“; italienisch: „decisione
negativa di diritto materiale in materia d’asilo“) eines EU- oder EWR-Staates
vorausgesetzt. Im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren wurde der
bundesrätliche Entwurf überarbeitet und dabei auch der Wortlaut von Art. 32 Abs.
2.
Bst. f AsylG im Sinne des geltenden Gesetzestextes angepasst, ohne dass sich
den Materialien und insbesondere der Botschaft vom 2. Juli 2003 (BBl 2003, S.
5615.
ff.) eine Erklärung für die Streichung des Wortes „materiellrechtlich“
(bzw. „matérielle“, bzw. „di diritto materiale“) entnehmen liesse. Es kann daher
angenommen werden, dass es sich bei der betreffenden Änderung des Wortlauts
lediglich um eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Bedeutung gehandelt
haben dürfte, weil man davon ausging, ein „ablehnender Asylentscheid“ entspreche
von seinem Wortsinn her ohnehin der Formulierung „materiellrechtlich ablehnender
Asylentscheid“. Der Umstand aber, dass im Vorentwurf der „materiellrechtliche“
Aspekt des „ablehnenden Asylentscheids“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
besonders betont wurde, liefert immerhin zusätzliche Anhaltpunkte für die
Annahme, dass es sich dabei um einen die Flüchtlingseigenschaft verneinenden
Entscheid handeln muss.
5.4
Hieraus folgt, dass sich einem „ablehnenden Asylentscheid“ eines EU-
oder EWR-Staates Aussagen zur Flüchtlingseigenschaft entnehmen lassen müssen,
wenn er in einem anschliessenden schweizerischen Asylverfahren als Grundlage für
einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dienen soll.
Daher kommen Entscheide, die auf der Grundlage formeller Kriterien
(beispielsweise wegen Verletzung von Bestimmungen betreffend Fristen,
Formerfordernisse oder Verfahrenskosten) ergangen sind, ebenso wenig als
„ablehnende Asylentscheide“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG in Betracht wie
Entscheide in Verfahren, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht
Prüfungsgegenstand war (beispielsweise Verfahren betreffend andere Formen von
internationalem Schutz oder Einreisebewilligungen).
6.
6.1
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sieht nach seinem Wortlaut nur einen
Ausnahmefall vor, bei dem trotz Vorliegens eines ablehnenden Asylentscheids im
soeben umschriebenen Sinne dennoch auf das Asylgesuch einzutreten ist: Hierfür
müssen sich aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Er-
2006.
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eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Solche „Ereignisse“ sind in Anlehnung an die Praxis zur identisch formulierten
Ausnahmeklausel in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur bei einer nachträglichen
wesentlichen Veränderung der Sachlage anzunehmen (vgl. ausführlich
EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6, S. 10 ff.), wobei
dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen gelten wie für nicht
offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG (EMARK 2005 Nr. 2, Erw. 4.3., S. 16 f.;
2000.
Nr. 14, Erw. 2, S. 103 ff.; vgl. zum
massgeblichen Beweismass auch EMARK 2004 Nr. 34, Erw.
4.2., S. 242; Nr. 22, Erw. 5b, S. 149;
Nr. 5, Erw. 4c/bb, S. 36). Der zumindest in dieser
Hinsicht eindeutig erscheinende Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG würde
es also - anders ausgedrückt - nahe legen, diese Bestimmung so zu verstehen,
dass sämtliche asylsuchenden Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines
EU- oder EWR-Staates im dargelegten Sinne erhalten haben, von einer materiellen
Prüfung ihres Asylgesuchs ausgeschlossen wären, es sei denn, es ergäben sich
aufgrund der Anhörung Hinweise auf bestimmte, erst nach Ergehen jenes Entscheids
eingetretene „Ereignisse“.
6.2
Auch ein an sich durchaus klarer Wortlaut gibt indessen für sich allein
nur beschränkt Aufschluss über den wahren Sinn einer Rechtsnorm, der sich
vielmehr oft erst dann erschliesst, wenn nach der teleologischen
Auslegungsmethode auf die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen abgestellt
wird. Diese Zweckvorstellungen (die sog. ratio legis) sind vom Gericht
allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern
nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln. Das Gesetz darf zwar nicht
einseitig historisch ausgelegt werden. Im Grundsatz ist die Auslegung aber
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des
rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt,
sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist. Dem Willen des
Gesetzgebers und dessen Wertentscheidungen kommt dabei um so grössere Bedeutung
zu, je neuer ein auszulegender Erlass ist. Gestützt auf eine solche, auf die
Zielvorstellungen des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung kann es
gerechtfertigt erscheinen, eine Rechtsnorm mit einem vordergründig klaren
Wortlaut auf dem Analogieweg auf einen vom Wortlaut nicht erfassten Sachverhalt
auszudehnen oder - umgekehrt - auf einen von ihm an sich erfassten Sachverhalt
durch teleologische Reduktion nicht anzuwenden. Auf dem Wege der teleologischen
Reduktion erfährt also der zu weit gefasste, das heisst über den angestrebten
Zweck hinausgehende Wortlaut einer Norm eine ihrem Zweck entsprechende,
restriktivere Deutung. Nach aktuellem Methodenverständnis geht es dabei also
nicht um die Füllung einer Lücke im Gesetz, sondern um dessen auf den Normzweck
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ausgerichtete Auslegung, was unter dem Aspekt der Gewaltenteilung jedenfalls
dann nicht problematisch erscheint, wenn sich die Zielvorstellungen des
Gesetzgebers aufgrund der Materialien klar ermitteln lassen (grundlegend zur
teleologischen Reduktion BGE 121 III 219, Erw. 1d/aa, S. 224 ff. [zitiert
bereits in EMARK 2001 Nr. 20, Erw. 3a, S. 151 f.],
mit einem Überblick über die massgebende Literatur und insbesondere mit Hinweis
auf E. A. Kramer, Teleologische Reduktion - Plädoyer für einen Akt
methodentheoretischer Rezeption, in: Rechtsanwendung in Theorie und Praxis,
Symposium zum 70. Geburtstag von A. Meier-Hayoz, Beiheft 15 zur ZSR, Basel 1993,
S. 65 ff., der mit diesem Referat wesentlich dazu beigetragen hat, dass die aus
der deutschen Methodenlehre stammende Argumentationsfigur der teleologischen
Reduktion Eingang in die schweizerische Methodendiskussion gefunden hat; vgl.
aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch BGE 126 III 49, Erw. 2d,
S. 54; 128 I 34, Erw. 3b, S. 40 ff.; 131 V 242, Erw. 5.1 und 5.2., S. 246 f.;
zur erhöhten Bedeutung der Materialien bei der Auslegung neuerer Erlasse: BGE 128 I 288, Erw. 2.4., S. 291 f.; vgl. zum Ganzen auch Häfelin/Haller, a.a.O., Rz.
101, 121 und 124-126; H. M. Riemer, Zur sogenannten „teleologischen Reduktion“,
recht 17/1999, S. 176 ff.; M. Jaun, Die teleologische Reduktion im
schweizerischen Recht, Diss. Bern 2001).
6.3
Es war in erster Linie die Rechtslage in der EU, die den schweizerischen
Gesetzgeber dazu veranlasste, Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ins Asylgesetz
einzufügen. Seit der Überführung des Dubliner Erstasylabkommens in eine
entsprechende Gemeinschaftsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist; nachfolgend „Dublin-Verordnung“) gilt nämlich innerhalb der EU
der Grundsatz, dass jeweils nur ein einziger Staat für die Beurteilung eines
Asylgesuchs zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung). Vor diesem
Hintergrund wurde gemäss den Ausführungen in der Botschaft zum EP 03 befürchtet,
die Schweiz könnte, solange sie kein Parallelabkommen zur Dublin-Verordnung
abgeschlossen habe, zur einzigen „Zweitdestination für Asylsuchende“ werden, die
in der EU oder in bestimmten EWR-Staaten abgewiesen worden seien. „Um einer
solchen Entwicklung entgegenzutreten“, wurden die Nichteintretenstatbestände des
Asylgesetzes um Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ergänzt, von dem „eine abschreckende
Wirkung bezüglich unbegründeter Zweitgesuche und eine entsprechende Verringerung
des Verfahrensaufwandes“ erwartet wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang davon
ausgegangen, dass ein bereits durchgeführtes Asylverfahren „in anderen
europäischen Staaten“ auch „vergleichbaren rechtsstaatlichen und humanitären
Ansprüchen“ genügen würde, weshalb sich „eine erneute Prüfung des Asylgesuchs“
erübrige (vgl. zum
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Ganzen BBl 2003 5690 f. und 5756).
In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde der Bundesbeschluss vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin
gutgeheissen. Das entsprechende Abkommen wurde indessen noch nicht ratifiziert,
und das Datum des Inkrafttretens seiner Bestimmungen, insbesondere der
Dublin-Verordnung, ist offen.
Die Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zeigt klar auf,
dass mit dieser Bestimmung in der Schweiz eine ähnliche Rechtslage geschaffen
werden sollte, wie sie im Geltungsbereich der Dublin-Verordnung besteht. Es ging
dem Gesetzgeber mit anderen Worten darum, unbegründete Zweitgesuche in der
Schweiz zu vermeiden beziehungsweise möglichst effizient behandeln zu können. In
einem allgemeineren Sinne sollte Art. 32 Abs. 2 Bst f AsylG also - wie die
meisten Nichteintretenstatbestände des Asylgesetzes - der Missbrauchsbekämpfung
dienen. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, mit der neuen Regelung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auch Personen von einer materiellen Prüfung ihres
Asylgesuchs auszuschliessen, die trotz eines ablehnenden Asylentscheids eines
EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
waren. Dies lässt sich indirekt auch anhand der Gesetzgebungsarbeiten zur - in
der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommenen, im heutigen Zeitpunkt
freilich noch nicht in Kraft getretenen - Teilrevision des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005 erkennen. Art. 34 Abs. 2 Bst. d revAsylG sieht vor, dass auf
Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; diese Bestimmung, die -
unter anderem - nach Ratifikation des erwähnten Assoziierungsabkommens gerade
der praktischen Umsetzung der Dublin-Verordnung im schweizerischen Asylverfahren
dienen soll, findet aber gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b revAsylG keine Anwendung,
wenn die asylsuchende Person „offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt“. In der Botschaft wird hierzu ausgeführt, diese
Ausnahmebestimmung solle verhindern, „dass offensichtlich echten Flüchtlingen
der Zugang zum Asylverfahren verwehrt“ werde; zwar würde es eine strenge
Auslegung der Drittstaatenregelung zulassen, auch Personen in einen Drittstaat
wegzuweisen, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, was aber
der humanitären Tradition widersprechen würde, an welcher der Bundesrat
festhalten wolle (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September
2002; BBl 2002 6885). Sinngemäss muss dies aber auch im Anwendungsbereich von
Art. 32 Abs. 2 Bst f AsylG gelten, der - wie bereits dargelegt - ebenfalls mit
Blick auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Dublin-Verordnung ins Asylgesetz
eingefügt wurde.
2006.
/ 33 - 372
6.4
Ein Nichteintreten auf ein Asylgesuch einer Person, die trotz eines
ablehnenden Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt ein
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG war, dürfte vom Gesetzgeber beim Erlass von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht zuletzt auch deshalb nicht beabsichtigt worden
sein, weil eine entsprechende Regelung kaum sinnvoll wäre. Die schweizerischen
Asylbehörden sind nämlich auch im Rahmen von Nichteintretensverfahren gemäss
Art. 32 - 35 AsylG zumindest in dem Sinne an das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Ziff.
1.
FK) gebunden, dass der Vollzug der Wegweisung eines Flüchtlings grundsätzlich
als unzulässig zu erachten ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3
ANAG). Daraus darf freilich nicht abgeleitet werden, dass es in Verfahren nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG etwa genügen würde, Personen, die trotz eines
ablehnenden Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfüllen, lediglich wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Den Materialien lässt sich nämlich
nichts entnehmen, das darauf schliessen lassen könnte, der Gesetzgeber hätte
eine entsprechende, sich im Ergebnis wie ein Asylausschlussgrund auswirkende
Ausgestaltung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG bewusst gewollt, zumal es auch
ganz allgemein nicht Zweck der Nichteintretenstatbestände von Art. 32 - 35 AsylG
ist, Asylausschlussgründe für Personen zu schaffen, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.5
Gerade vor diesem Hintergrund wird klar, dass die Ausgangslage im
Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG mit derjenigen vergleichbar
ist, die besteht, wenn eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat gemäss
Art. 42 Abs. 2 AsylG in Betracht gezogen wird, in welchem die betreffende Person
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Gemäss gefestigter
Rechtsprechung der ARK zur Frage der Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung
in einen Drittstaat würde sich die Schweiz nämlich ebenfalls einer (freilich nur
indirekten) Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots schuldig
machen, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat rückgeschafft würde,
deren Flüchtlingseigenschaft im schweizerischen Verfahren nicht erkannt wurde,
weil unbesehen auf einen bereits ergangenen Asylentscheid jenes Drittstaates
abgestellt wurde (vgl. grundlegend EMARK 1998
Nr. 24). Die ARK hat in diesem Zusammenhang festgestellt, ein
„rechtskräftiger negativer“ Asylentscheid eines Drittstaates, dessen
Asylverfahren in rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Hinsicht einem dem
schweizerischen vergleichbaren Standard genüge, stelle ein Indiz für das Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person dar. Dabei handle es sich
aber nur um eine Vermutung, die von der asylsuchenden Person umgestossen werden
könne, indem sie den ihr obliegenden Gegenbeweis erbringe; dies setze
insbesondere voraus, dass ihre Vorbringen „ernsthaft und gewichtig genug“ seien,
„um mit einiger Wahrscheinlichkeit an-
2006.
/ 33 - 373
nehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt“ (vgl.
EMARK 1998 Nr. 24, Erw. 5d/cc, S. 217 ff.).
Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auf die vergleichbare
verfahrensrechtliche Konstellation bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG übertragen. Sie führen in Verbindung mit den sich aus der
Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ergebenden
Zielvorstellungen des Gesetzgebers zum Schluss, dass aufgrund eines ablehnenden
Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates eine tatsächliche Vermutung besteht
(vgl. allgemein zur Bedeutung und Tragweite tatsächlicher Vermutungen im
öffentlichen Recht BGE 130 II 482, Erw. 3.2., S. 485 f., m.w.H.), dass die
betreffende asylsuchende Person im Zeitpunkt jenes Entscheids die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllte.
6.6
Damit ergibt sich, dass der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG den
Zielvorstellungen des Gesetzgebers insofern nicht entspricht, als
undifferenziert sämtliche asylsuchende Personen, die einen ablehnenden
Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, unter Vorbehalt
allfälliger Hinweise auf bestimmte, erst nachträglich eingetretene „Ereignisse“
von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs ausgeschlossen werden. Der
Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erweist sich in diesem Sinne als zu
weit gefasst und ist auf dem Wege teleologischer Reduktion wie folgt
zweckgerichtet zu konkretisieren (vgl. zum Begriff der Konkretisierung im
Bereich der Auslegung Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 86): Auf Asylgesuche von
Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates
erhalten haben und die darauf beruhende Vermutung, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können,
ist nicht einzutreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind. Hervorzuheben ist dabei, dass die Stichhaltigkeit der
Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren
vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder
EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden
ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen
ist. Entsprechend ist aber für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
unerheblich, ob jener ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht. Die
Vorinstanz stellt daher zwar durchaus zutreffend fest, es könne und dürfe nicht
Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, die Rechtmässigkeit von
Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen; sie übersieht aber, dass es nicht
auf die allfällige ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines ablehnenden
Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates ankommt, sondern vielmehr einzig
darauf, ob im heutigen Zeitpunkt substanzielle Argumente vor-
2006.
/ 33 - 374
liegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit
einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im
Zeitpunkt des ausländischen Entscheids die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllt haben dürfte.
7.
7.1
Im vorliegenden Fall ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 20. Oktober 2003 ein Entscheid ergangen, in dem festgestellt
wurde, der Beschwerdeführer sei kein Flüchtling. Der Einwand des
Beschwerdeführers, das deutsche Gericht habe seine Flüchtlingseigenschaft
ungenügend geprüft, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 16a Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes ungeachtet einer
allfälligen Anerkennung als Flüchtling nicht als asylberechtigt gegolten hätte,
weil er über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gereist war. Im Rahmen
der Prüfung allfälliger Abschiebungshindernisse kam das deutsche Gericht aber
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine
Verfolgung „wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung“ befürchten
müsste, womit es die Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht (bzw. nach Art.
1.
A Ziff. 2 FK) sinngemäss verneinte. Ob die Würdigung des deutschen Gerichts
materiell richtig oder aber fehlerhaft war, braucht - wie in allgemeiner
Hinsicht bereits dargelegt wurde - im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu
werden, weshalb auch auf den Einwand des Beschwerdeführers, die deutschen
Behörden hätten „ein Fehlurteil“ gefällt, nicht weiter eingegangen zu werden
braucht.
7.2
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte,
machte der Beschwerdeführer keine Ereignisse geltend, die sich zwischen dem
Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 und
der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz am 24. November 2004
ereignet hätten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der
Beschwerdeführer hat vielmehr erklärt, er habe in dieser Periode überhaupt
keinen Kontakt mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt.
7.3
Der Beschwerdeführer hat indessen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
in der Schweiz Argumente vorgebracht, welche seine Vorbringen stützen, er sei im
Juli 1999 von den türkischen Behörden der PKK-Unterstützung beschuldigt und aus
diesem Grunde verhaftet und einem Strafverfahren zugeführt worden. Es stellt
sich daher die Frage, ob die mit dem deutschen Entscheid vom 20. Oktober 2003
verbundene Vermutung, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt kein
Flüchtling nach Art. 3 AsylG war, durch die vorgebrachten Ar-
2006.
/ 33 - 375
gumente in dem Sinne umgestossen wird, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit
von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist.
Insbesondere mit dem Muhtar-Schreiben vom 29. November 2004 und den
protokollierten Aussagen von X. Z. liegen Dokumente vor, die weder im Zeitpunkt
des deutschen Gerichtsentscheids noch im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz bei den Akten waren. Die genannten Dokumente, die schriftliche Auskünfte
Dritter (vgl. Art. 12 Bst. c VwVG und Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
darstellen, lagen insbesondere auch nicht dem Urteil der ARK vom 15. März 2004
zugrunde, mit dem die gegen die vorsorgliche Wegweisung vom 26. Februar 2004
gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, wobei nicht zu übersehen ist, dass in
jenem Zusammenhang - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - auch von
Bedeutung war, dass die Ausschöpfung des Rechtsmittels in Deutschland nicht
belegt war und zudem nichts dafür sprach, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers von den deutschen Behörden nur ungenügend geprüft worden
wären.
Die ARK kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ernsthaft und gewichtig genug sind, um
annehmen zu können, dass er im Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheids des
Verwaltungsgerichts Regensburg die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllt haben dürfte. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist nämlich
erstellt, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht auf Unterstützung der PKK in
Polizeigewahrsam war. Dies lässt aber angesichts des länderspezifischen Kontexts
in der Türkei auch die von ihm geltend gemachten Folterungen plausibel
erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 und dabei
insbesondere Erw. 10.2.2., S. 197 f., wo festgehalten wurde, Folter sei in
der Türkei weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen
Praxis gesprochen werden müsse) und liefert zudem gewichtige Anhaltpunkte für
die Richtigkeit seiner Aussage, er habe sich auch nach seiner Freilassung einer
besonderen Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gesehen.
Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz im
Verfahren des Ehepaars Z. dieselben Dokumente würdigte wie im Verfahren des
Beschwerdeführers. Die Asylgesuche des Ehepaars Z. wurden gutgeheissen. Vor
diesem Hintergrund spricht nichts gegen die persönliche Glaubwürdigkeit von X.Z.,
auf dessen schriftliche Auskünfte vom 16. Juni 2005 aber vor allem auch deshalb
ohne weiteres abgestellt werden kann, weil sie schlüssig und nachvollziehbar
erscheinen.
7.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
des ablehnenden Asylentscheids des Verwaltungsgerichts Regensburg mit einiger
Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt
2006.
/ 33 - 376
haben dürfte. Die an das deutsche Urteil geknüpfte gegenteilige Vermutung ist
daher als umgestossen zu erachten, weshalb der Verfügung des Bundesamtes vom 3.
Dezember 2004 die Grundlage entzogen ist. Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage
gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zu
neuer Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, das dabei auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers einzutreten haben wird. Im nunmehr folgenden materiellen
Verfahren wird das Bundesamt festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, wobei auf den Zeitpunkt der
neu zu erlassenden Verfügung abzustellen sein wird.
© 29.12.06