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Entscheid

EMARK-2006-33

EMARK - JICRA - GICRA 2006 33/361

1. Januar 2006Deutsch30 min

Demokratische Partei; eine Vorgängerorganisation der HADEP) angehört. Bei den im

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2006 / 33

2006 / 33 - 361

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. November 2006 i.S. S.C.,

Türkei

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG: Eintreten auf das Asylgesuch bei

widerlegter Vermutung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft.

Auf das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden

Asylentscheid eines Staates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen

Wirtschaftsraums (EWR) im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erhalten hat,

aber die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach

Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, ist einzutreten, auch wenn sie

keine in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft

relevanten Ereignisse anführen kann.

Décision de principe : [2]

Art. 32 al. 2 let. f LAsi : entrée en matière en cas de

renversement de la présomption selon laquelle celui qui a fait l’objet d’une

décision négative dans l’UE ou l’EEE n’a pas la qualité de réfugié.

Il y a lieu d’entrer en matière sur la demande d’asile

d’une personne qui a fait l’objet, dans un Etat de l’Union européenne (UE) ou

de l’Espace économique européen (EEE), d’une procédure d’asile ayant débouché

sur une décision négative au sens de l’art. 32 al. 2 let. f LAsi, lorsque

cette personne peut renverser la présomption, attachée à cette décision, selon

laquelle elle ne remplit pas la qualité de réfugié de l’art. 3 LAsi, et ce,

même si aucun fait déterminant pour la qualité de réfugié ne s’est produit

dans l’intervalle.

[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss

Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b

VOARK.

[2] Décision sur une question de principe selon

l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2

let. a et

b OCRA.

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Decisione di principio: [3]

Art. 32 cpv. 2 lett. f LAsi: entrata nel merito di una domanda

d’asilo in caso di confutazione della presunzione d’assenza della qualità di

rifugiato.

V’è motivo d’entrare nel merito di una domanda d’asilo di

un richiedente che è stato oggetto di una decisione negativa in materia

d’asilo in uno Stato dell’Unione Europea (UE) o dello Spazio economico europeo

(SEE), ma che è in grado di confutare la presunzione, connessa all’art. 32 cpv.

2 lett. f LAsi, secondo la quale non adempie la qualità di rifugiato ai sensi

dell’art. 3 LAsi, e ciò quand’anche non sia intervenuto nel frattempo alcun

fatto nuovo determinante per la qualità di rifugiato medesima.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben ein erstes Mal

im August 2002 und gelangte nach Deutschland, wo er ein Asylgesuch stellte. Das

deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) lehnte

dieses Asylgesuch am 21. März 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid gerichtete

Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil

vom 20. Oktober 2003 ab.

Aus den zur Verfügung stehenden Akten aus Deutschland geht hervor, dass der

Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend

gemacht hatte, im Juli 1999 hätten Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte

bei ihm zu Hause eine Pistole, kurdischsprachige Dokumente seines Schwagers, der

sich der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans)

angeschlossen habe und seit 1991 verschwunden sei, sowie Ausweise von flüchtigen

PKK-Anhängern gefunden. Er sei unter dem Verdacht der Unterstützung der PKK

festgenommen worden und während vier Monaten inhaftiert geblieben. Während

seiner Haft sei er nach dem Verbleib seines Schwagers und weiterer

PKK-Mitglieder gefragt und dabei gefoltert worden. Im Rahmen des folgenden

Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht A. sei er freigelassen worden, ohne

dass ein förmlicher Freispruch ergangen wäre; das Verfahren habe vielmehr weiter

angedauert. Nach diesen Ereignissen sei er mehrere Male von Angehörigen der

Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert worden, zuletzt drei Wochen vor

seiner Ausreise.

Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den deutschen Akten: ein

[3] Decisione su questione di principio

conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art.

11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

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Befragungsprotokoll der Sicherheitsdirektion B. vom 7. Juli 1999, ein

Aussageprotokoll des 3. Strafgerichts von B. vom 8. Juli 1999 und eine

Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft an das Staatssicherheitsgericht A. vom

19. Juli 1999.

Die deutschen Behörden stellten fest, soweit gegen den Kläger (den

Beschwerdeführer) im Juli 1999 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei,

vermöge dies keine politische Verfolgung zu begründen; die Strafverfolgung sei

nämlich weder willkürlich noch schikanös gewesen, sondern im legitimen Interesse

an der Aufrechterhaltung der staatlichen Friedensordnung erfolgt, nachdem bei

ihm in nachvollziehbarer Weise ein Anfangsverdacht für die Zugehörigkeit zur

PKK, einer auch in Deutschland als terroristisch eingestuften Organisation,

bestanden habe. Soweit er geltend gemacht habe, während der Haft gefoltert

worden zu sein, seien seine Aussagen nicht glaubhaft, was auch für die von ihm

vorgebrachte, wiederholte Verfolgung nach 1999 gelte.

Am 10. Februar 2004 gelangte der Beschwerdeführer, von Deutschland kommend,

in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 ordnete das BFF die vorsorgliche

Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die gegen die Verfügung

des Bundesamtes bei der ARK erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. März

2004 abgewiesen.

Am 23. April 2004 schrieb das Bundesamt das Verfahren ab, nachdem der

Beschwerdeführer verschwunden war.

Der Beschwerdeführer galt seit dem 18. März 2004 als verschwunden, als er am

24. November 2004 an der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen ein zweites

Asylgesuch stellte.

Anlässlich der Empfangsstellen-Befragung vom 25. November 2004 und der

direkten Bundesanhörung vom 1. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er

sei im März 2004 in eigener Verantwortung in die Türkei gereist. Zu diesem

Vorgehen habe er sich entschlossen, um zu verhindern, dass er von der Schweiz

den deutschen und von diesen den türkischen Behörden übergeben werde. Er habe

gehofft, die türkischen Behörden würden auf diese Weise nicht erfahren, dass er

zurückgekehrt sei. In der Türkei angekommen, habe er sich bei Verwandten

versteckt und seine Familie bloss einmal besucht. Trotzdem hätten die türkischen

Behörden von seiner Rückkehr erfahren und ihn bei seiner Familie gesucht. Er

habe keine direkten Kontakte mit den türkischen Behörden gehabt, da er sich vor

diesen versteckt habe. Als er sich bewusst geworden sei, dass er auf diese Weise

nicht leben könne, habe er sich zur erneuten Ausreise

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entschlossen. Am 15. November 2004 habe er die Türkei verlassen und sei über

ihm unbekannte Länder am 21. November 2004 in die Schweiz gelangt. Der

Beschwerdeführer verwies auf die bereits eingereichten Beweismittel und nannte

das Ehepaar X. und Y. Z., beide in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, als

Zeugen.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren

Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten,

und die Anhörung habe keine Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit

Ereignisse eingetreten seien, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

relevant wären. Wegweisungsvollzugshindernisse seien nicht ersichtlich.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des

Bundesamtes vom 3. Dezember 2004 bei der ARK an. Er beantragte in der Hauptsache

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an

das Bundesamt zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des

Asyls.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: eine Kopie

der bereits genannten Anklageschrift vom 19. Juli 1999; ein Schreiben des

Dorfvorstehers (Muhtar) von C. vom 29. November 2004 im Original, in welchem

dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer „wegen Unterstützung und

Beherbergung von Terroristen bestraft“ worden sei.

In seiner Eingabe vom 31. Januar 2005 führte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers aus, die schweizerischen Asylbehörden hätten sich mit dessen

ernst zu nehmenden und mit zahlreichen Beweismitteln belegten Vorbringen bisher

nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Dies dränge sich indessen auf, da die

deutschen Behörden ein Fehlurteil gefällt hätten. Der Nichteintretenstatbestand

von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG, auf den die Vorinstanz ihren Entscheid

abgestützt habe, werde Fällen wie dem vorliegenden nicht gerecht und sei vom

Gesetzgeber auch für andere Konstellationen vorgesehen worden. Jedenfalls hätten

die Vorbringen und Beweismittel im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs gewürdigt werden müssen.

In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2005 beantragte die Vorinstanz unter

Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 3. Dezember 2004 die Abweisung

der Beschwerde. Dabei stellte sie fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers

bezögen sich ebenso wie die von ihm eingereichten Beweismittel auf Er-

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eignisse, die sich vor dem Verfahren in Deutschland ereignet hätten; es könne

und dürfe aber nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, die

Rechtmässigkeit von Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen.

In der Replik vom 14. März 2005 stellte sich der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers auf den Standpunkt, ein Nichteintretensentscheid, der wie der

vorliegende zu einer Verletzung eines völkerrechtlichen Rückschiebungsverbotes

führen würde, sei aufzuheben. Im Übrigen stehe fest, dass die schweizerischen

Behörden nie einen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober

2003 entsprechenden Entscheid gefällt hätten.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 bot der Beschwerdeführer Aussagen von X.Z. als

Beweismittel an, die dieser in Gegenwart des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin am 16. Juni 2005 zu Protokoll gegeben

habe.

Gemäss den Aussagen von X. Z., wie sie dem zu den Akten gereichten Protokoll

vom 16. Juni 2005 zu entnehmen sind, sei der Beschwerdeführer dessen Nachbar in

Sachverhalt

B. gewesen; überdies hätten sie zusammen der DEP (Demokrasi Partisi;

Demokratische Partei; eine Vorgängerorganisation der HADEP) angehört. Bei den im

Jahre 1999 beim Beschwerdeführer gefundenen Unterlagen habe es sich unter

anderem um ein internes Dokument der PKK, das auf ihn (X.Z.) hingewiesen habe,

und zwei verfälschte Reisepässe gehandelt. Er habe einen dieser Reisepässe, der

auf den Namen seines Cousins gelautet habe, für seine im Jahre 1996 erfolgte

Ausreise aus der Türkei benutzt, worauf er von der Schlepperorganisation seiner

Schwester zurückgegeben worden sei, die diesen Ausweis wiederum dem

Beschwerdeführer zur Aufbewahrung anvertraut habe.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist das BFM an, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.

3.1

Die Vorinstanz trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das

Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2004 nicht ein. Diese

Bestimmung trat am 1. April 2004 in Kraft, das heisst vor Einreichung des

betreffenden Asylgesuchs. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen

sich daher keine übergangsrechtlichen Probleme (zur übergangsrechtlichen

Problematik betreffend Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vgl.

EMARK 2005 Nr. 15).

2006.

/ 33 - 366

3.2

Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht

eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union

(EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden

Asylentscheid erhalten hat, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der

Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die

Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden

Schutzes relevant sind.

Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit den Vorbringen des

Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor Ergehen des Urteils des

Verwaltungsgerichts Regensburg (20. Oktober 2003) beziehen, nicht näher

auseinandergesetzt, wobei sie sich - wie aus den Ausführungen in ihrer

Vernehmlassung deutlich wird - ohne eingehende Begründung auf den Standpunkt

stellt, es könne und dürfe nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein,

die Rechtmässigkeit von Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - die

Meinung, die schweizerischen Behörden hätten nie einen dem Urteil des

Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 entsprechenden Entscheid

gefällt.

Bevor daher beurteilt werden kann, ob die Vorinstanz im Falle des

Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf dessen

Asylgesuch nicht eingetreten ist, sind in allgemeiner Hinsicht verschiedene

Auslegungsfragen zu klären, die sich im Zusammenhang mit diesem

Nichteintretenstatbestand stellen. Auf dem Wege der Auslegung ist namentlich zu

ermitteln, was unter einem „ablehnenden Asylentscheid“ im Sinne von Art. 32 Abs.

2.

Bst. f AsylG zu verstehen ist, und ob an einen entsprechenden Entscheid eines

EU- oder EWR-Staates mangels Hinweisen auf „in der Zwischenzeit eingetretene

Ereignisse“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ausnahmslos die Rechtsfolge

des Nichteintretens auf das Asylgesuch zu knüpfen ist.

4.

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung

(vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 ZGB).

Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene

Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller

Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische, teleologische,

zeitgemässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es

namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden

Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne

eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne

Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen

2006.

/ 33 - 367

(vgl. BGE 131 III 33, Erw. 2, S. 35, und 130 II 202, Erw. 5.1., S. 212 f.,

jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. aus der Praxis der ARK statt vieler

EMARK 2006 Nr. 7, Erw. 5.2., S. 76 f., mit weiteren

Hinweisen, sowie 1996 Nr. 18, Erw. 5c, S. 174; vgl. überdies für eine

ausführliche Darstellung der einzelnen Auslegungsmethoden U. Häfelin/W. Haller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich

u.a. 2005, Rz. 90 ff.).

5.

5.1

In grammatikalischer Hinsicht weist zumindest der deutsche Wortlaut des

Begriffs „ablehnender Asylentscheid“ nach schweizerischer asylrechtlicher

Terminologie auf ein Verfahren hin, in welchem die Flüchtlingseigenschaft der

asylsuchenden Person materiell geprüft und verneint worden ist (vgl. freilich

den in dieser Hinsicht weniger klaren französischen und italienischen

Gesetzestext, wo von einer „procédure d’asile qui a débouché sur une décision

négative“ bzw. einer „decisione negativa in materia d’asilo“ die Rede ist).

5.2

Bei einer systematischen Betrachtung ist nicht zu übersehen, dass Art.

32.

Abs. 2 Bst. f AsylG in seiner Struktur weitgehend Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

entspricht, welcher bei Inkrafttreten der ersteren Bestimmung bereits Bestand

hatte. Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht

eingetreten, wenn die betreffende Person „…in der Schweiz bereits ein

Asylverfahren erfolglos durchlaufen …“ hat. Dies ist nach ständiger

Rechtsprechung der ARK dann der Fall, wenn in einem rechtskräftigen Entscheid

festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, die betreffende Person

sei kein Flüchtling (grundlegend EMARK 1998 Nr.

1, Erw. 5, S. 5 ff., der sich auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG bezieht.

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, so dass

die betreffende Praxis mit wenigen Anpassungen auf das geltende Recht anwendbar

ist; vgl. diesbezüglich EMARK 2005 Nr. 2, Erw. 4.3., S.

16.

f., mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann auch im

Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG Geltung beanspruchen, auch

wenn dessen Wortlaut mit jenem von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht identisch

ist. Die Formulierung der ersteren Bestimmung, nach der die betreffende Person

im Ausland „einen ablehnenden Asylentscheid erhalten“ haben muss, unterscheidet

sich nicht grundsätzlich vom „erfolglosen Durchlaufen eines Asylverfahrens“ im

Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG.

Sodann wird aus der Systematik des Gesetzes deutlich, dass der „ablehnende

Asylentscheid“ formell rechtskräftig sein muss. Ist nämlich das Verfahren im

Ausland noch hängig, kommt Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG in seiner ersten

Tatbestandsvariante zur Anwendung.

5.3

Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wurde im

2006.

/ 33 - 368

Rahmen des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember

2003.

(EP 03) ins Asylgesetz eingefügt. In einem Vorentwurf, der - neben weiteren

Bestimmungen - als Grundlage für das Vernehmlassungsverfahren diente (vgl. im

Einzelnen die „Erläuterungen des Bundesrates zu den Entlastungsmassnahmen 2003

für den Bundeshaushalt“ vom 28. Mai 2003), wurde das Vorliegen eines

„materiellrechtlich ablehnenden Asylentscheids“ (französisch: „une procédure

d’asile qui a débouché sur une décision matérielle négative“; italienisch: „decisione

negativa di diritto materiale in materia d’asilo“) eines EU- oder EWR-Staates

vorausgesetzt. Im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren wurde der

bundesrätliche Entwurf überarbeitet und dabei auch der Wortlaut von Art. 32 Abs.

2.

Bst. f AsylG im Sinne des geltenden Gesetzestextes angepasst, ohne dass sich

den Materialien und insbesondere der Botschaft vom 2. Juli 2003 (BBl 2003, S.

5615.

ff.) eine Erklärung für die Streichung des Wortes „materiellrechtlich“

(bzw. „matérielle“, bzw. „di diritto materiale“) entnehmen liesse. Es kann daher

angenommen werden, dass es sich bei der betreffenden Änderung des Wortlauts

lediglich um eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Bedeutung gehandelt

haben dürfte, weil man davon ausging, ein „ablehnender Asylentscheid“ entspreche

von seinem Wortsinn her ohnehin der Formulierung „materiellrechtlich ablehnender

Asylentscheid“. Der Umstand aber, dass im Vorentwurf der „materiellrechtliche“

Aspekt des „ablehnenden Asylentscheids“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG

besonders betont wurde, liefert immerhin zusätzliche Anhaltpunkte für die

Annahme, dass es sich dabei um einen die Flüchtlingseigenschaft verneinenden

Entscheid handeln muss.

5.4

Hieraus folgt, dass sich einem „ablehnenden Asylentscheid“ eines EU-

oder EWR-Staates Aussagen zur Flüchtlingseigenschaft entnehmen lassen müssen,

wenn er in einem anschliessenden schweizerischen Asylverfahren als Grundlage für

einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dienen soll.

Daher kommen Entscheide, die auf der Grundlage formeller Kriterien

(beispielsweise wegen Verletzung von Bestimmungen betreffend Fristen,

Formerfordernisse oder Verfahrenskosten) ergangen sind, ebenso wenig als

„ablehnende Asylentscheide“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG in Betracht wie

Entscheide in Verfahren, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht

Prüfungsgegenstand war (beispielsweise Verfahren betreffend andere Formen von

internationalem Schutz oder Einreisebewilligungen).

6.

6.1

Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sieht nach seinem Wortlaut nur einen

Ausnahmefall vor, bei dem trotz Vorliegens eines ablehnenden Asylentscheids im

soeben umschriebenen Sinne dennoch auf das Asylgesuch einzutreten ist: Hierfür

müssen sich aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Er-

2006.

/ 33 - 369

eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu

begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Solche „Ereignisse“ sind in Anlehnung an die Praxis zur identisch formulierten

Ausnahmeklausel in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur bei einer nachträglichen

wesentlichen Veränderung der Sachlage anzunehmen (vgl. ausführlich

EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6, S. 10 ff.), wobei

dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen gelten wie für nicht

offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.

a AsylG (EMARK 2005 Nr. 2, Erw. 4.3., S. 16 f.;

2000.

Nr. 14, Erw. 2, S. 103 ff.; vgl. zum

massgeblichen Beweismass auch EMARK 2004 Nr. 34, Erw.

4.2., S. 242; Nr. 22, Erw. 5b, S. 149;

Nr. 5, Erw. 4c/bb, S. 36). Der zumindest in dieser

Hinsicht eindeutig erscheinende Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG würde

es also - anders ausgedrückt - nahe legen, diese Bestimmung so zu verstehen,

dass sämtliche asylsuchenden Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines

EU- oder EWR-Staates im dargelegten Sinne erhalten haben, von einer materiellen

Prüfung ihres Asylgesuchs ausgeschlossen wären, es sei denn, es ergäben sich

aufgrund der Anhörung Hinweise auf bestimmte, erst nach Ergehen jenes Entscheids

eingetretene „Ereignisse“.

6.2

Auch ein an sich durchaus klarer Wortlaut gibt indessen für sich allein

nur beschränkt Aufschluss über den wahren Sinn einer Rechtsnorm, der sich

vielmehr oft erst dann erschliesst, wenn nach der teleologischen

Auslegungsmethode auf die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen abgestellt

wird. Diese Zweckvorstellungen (die sog. ratio legis) sind vom Gericht

allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern

nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln. Das Gesetz darf zwar nicht

einseitig historisch ausgelegt werden. Im Grundsatz ist die Auslegung aber

dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar

getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des

rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt,

sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist. Dem Willen des

Gesetzgebers und dessen Wertentscheidungen kommt dabei um so grössere Bedeutung

zu, je neuer ein auszulegender Erlass ist. Gestützt auf eine solche, auf die

Zielvorstellungen des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung kann es

gerechtfertigt erscheinen, eine Rechtsnorm mit einem vordergründig klaren

Wortlaut auf dem Analogieweg auf einen vom Wortlaut nicht erfassten Sachverhalt

auszudehnen oder - umgekehrt - auf einen von ihm an sich erfassten Sachverhalt

durch teleologische Reduktion nicht anzuwenden. Auf dem Wege der teleologischen

Reduktion erfährt also der zu weit gefasste, das heisst über den angestrebten

Zweck hinausgehende Wortlaut einer Norm eine ihrem Zweck entsprechende,

restriktivere Deutung. Nach aktuellem Methodenverständnis geht es dabei also

nicht um die Füllung einer Lücke im Gesetz, sondern um dessen auf den Normzweck

2006.

/ 33 - 370

ausgerichtete Auslegung, was unter dem Aspekt der Gewaltenteilung jedenfalls

dann nicht problematisch erscheint, wenn sich die Zielvorstellungen des

Gesetzgebers aufgrund der Materialien klar ermitteln lassen (grundlegend zur

teleologischen Reduktion BGE 121 III 219, Erw. 1d/aa, S. 224 ff. [zitiert

bereits in EMARK 2001 Nr. 20, Erw. 3a, S. 151 f.],

mit einem Überblick über die massgebende Literatur und insbesondere mit Hinweis

auf E. A. Kramer, Teleologische Reduktion - Plädoyer für einen Akt

methodentheoretischer Rezeption, in: Rechtsanwendung in Theorie und Praxis,

Symposium zum 70. Geburtstag von A. Meier-Hayoz, Beiheft 15 zur ZSR, Basel 1993,

S. 65 ff., der mit diesem Referat wesentlich dazu beigetragen hat, dass die aus

der deutschen Methodenlehre stammende Argumentationsfigur der teleologischen

Reduktion Eingang in die schweizerische Methodendiskussion gefunden hat; vgl.

aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch BGE 126 III 49, Erw. 2d,

S. 54; 128 I 34, Erw. 3b, S. 40 ff.; 131 V 242, Erw. 5.1 und 5.2., S. 246 f.;

zur erhöhten Bedeutung der Materialien bei der Auslegung neuerer Erlasse: BGE 128 I 288, Erw. 2.4., S. 291 f.; vgl. zum Ganzen auch Häfelin/Haller, a.a.O., Rz.

101, 121 und 124-126; H. M. Riemer, Zur sogenannten „teleologischen Reduktion“,

recht 17/1999, S. 176 ff.; M. Jaun, Die teleologische Reduktion im

schweizerischen Recht, Diss. Bern 2001).

6.3

Es war in erster Linie die Rechtslage in der EU, die den schweizerischen

Gesetzgeber dazu veranlasste, Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ins Asylgesetz

einzufügen. Seit der Überführung des Dubliner Erstasylabkommens in eine

entsprechende Gemeinschaftsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates

der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und

Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von

einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags

zuständig ist; nachfolgend „Dublin-Verordnung“) gilt nämlich innerhalb der EU

der Grundsatz, dass jeweils nur ein einziger Staat für die Beurteilung eines

Asylgesuchs zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung). Vor diesem

Hintergrund wurde gemäss den Ausführungen in der Botschaft zum EP 03 befürchtet,

die Schweiz könnte, solange sie kein Parallelabkommen zur Dublin-Verordnung

abgeschlossen habe, zur einzigen „Zweitdestination für Asylsuchende“ werden, die

in der EU oder in bestimmten EWR-Staaten abgewiesen worden seien. „Um einer

solchen Entwicklung entgegenzutreten“, wurden die Nichteintretenstatbestände des

Asylgesetzes um Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ergänzt, von dem „eine abschreckende

Wirkung bezüglich unbegründeter Zweitgesuche und eine entsprechende Verringerung

des Verfahrensaufwandes“ erwartet wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang davon

ausgegangen, dass ein bereits durchgeführtes Asylverfahren „in anderen

europäischen Staaten“ auch „vergleichbaren rechtsstaatlichen und humanitären

Ansprüchen“ genügen würde, weshalb sich „eine erneute Prüfung des Asylgesuchs“

erübrige (vgl. zum

2006.

/ 33 - 371

Ganzen BBl 2003 5690 f. und 5756).

In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde der Bundesbeschluss vom 17.

Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen

zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

gutgeheissen. Das entsprechende Abkommen wurde indessen noch nicht ratifiziert,

und das Datum des Inkrafttretens seiner Bestimmungen, insbesondere der

Dublin-Verordnung, ist offen.

Die Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zeigt klar auf,

dass mit dieser Bestimmung in der Schweiz eine ähnliche Rechtslage geschaffen

werden sollte, wie sie im Geltungsbereich der Dublin-Verordnung besteht. Es ging

dem Gesetzgeber mit anderen Worten darum, unbegründete Zweitgesuche in der

Schweiz zu vermeiden beziehungsweise möglichst effizient behandeln zu können. In

einem allgemeineren Sinne sollte Art. 32 Abs. 2 Bst f AsylG also - wie die

meisten Nichteintretenstatbestände des Asylgesetzes - der Missbrauchsbekämpfung

dienen. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, mit der neuen Regelung von

Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auch Personen von einer materiellen Prüfung ihres

Asylgesuchs auszuschliessen, die trotz eines ablehnenden Asylentscheids eines

EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG

waren. Dies lässt sich indirekt auch anhand der Gesetzgebungsarbeiten zur - in

der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommenen, im heutigen Zeitpunkt

freilich noch nicht in Kraft getretenen - Teilrevision des Asylgesetzes vom 16.

Dezember 2005 erkennen. Art. 34 Abs. 2 Bst. d revAsylG sieht vor, dass auf

Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen

Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und

Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; diese Bestimmung, die -

unter anderem - nach Ratifikation des erwähnten Assoziierungsabkommens gerade

der praktischen Umsetzung der Dublin-Verordnung im schweizerischen Asylverfahren

dienen soll, findet aber gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b revAsylG keine Anwendung,

wenn die asylsuchende Person „offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach

Art. 3 AsylG erfüllt“. In der Botschaft wird hierzu ausgeführt, diese

Ausnahmebestimmung solle verhindern, „dass offensichtlich echten Flüchtlingen

der Zugang zum Asylverfahren verwehrt“ werde; zwar würde es eine strenge

Auslegung der Drittstaatenregelung zulassen, auch Personen in einen Drittstaat

wegzuweisen, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, was aber

der humanitären Tradition widersprechen würde, an welcher der Bundesrat

festhalten wolle (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September

2002; BBl 2002 6885). Sinngemäss muss dies aber auch im Anwendungsbereich von

Art. 32 Abs. 2 Bst f AsylG gelten, der - wie bereits dargelegt - ebenfalls mit

Blick auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Dublin-Verordnung ins Asylgesetz

eingefügt wurde.

2006.

/ 33 - 372

6.4

Ein Nichteintreten auf ein Asylgesuch einer Person, die trotz eines

ablehnenden Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt ein

Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG war, dürfte vom Gesetzgeber beim Erlass von

Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht zuletzt auch deshalb nicht beabsichtigt worden

sein, weil eine entsprechende Regelung kaum sinnvoll wäre. Die schweizerischen

Asylbehörden sind nämlich auch im Rahmen von Nichteintretensverfahren gemäss

Art. 32 - 35 AsylG zumindest in dem Sinne an das flüchtlingsrechtliche

Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Ziff.

1.

FK) gebunden, dass der Vollzug der Wegweisung eines Flüchtlings grundsätzlich

als unzulässig zu erachten ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3

ANAG). Daraus darf freilich nicht abgeleitet werden, dass es in Verfahren nach

Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG etwa genügen würde, Personen, die trotz eines

ablehnenden Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates die Flüchtlingseigenschaft

nach Art. 3 AsylG erfüllen, lediglich wegen Unzulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Den Materialien lässt sich nämlich

nichts entnehmen, das darauf schliessen lassen könnte, der Gesetzgeber hätte

eine entsprechende, sich im Ergebnis wie ein Asylausschlussgrund auswirkende

Ausgestaltung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG bewusst gewollt, zumal es auch

ganz allgemein nicht Zweck der Nichteintretenstatbestände von Art. 32 - 35 AsylG

ist, Asylausschlussgründe für Personen zu schaffen, welche die

Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

6.5

Gerade vor diesem Hintergrund wird klar, dass die Ausgangslage im

Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG mit derjenigen vergleichbar

ist, die besteht, wenn eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat gemäss

Art. 42 Abs. 2 AsylG in Betracht gezogen wird, in welchem die betreffende Person

bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Gemäss gefestigter

Rechtsprechung der ARK zur Frage der Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung

in einen Drittstaat würde sich die Schweiz nämlich ebenfalls einer (freilich nur

indirekten) Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots schuldig

machen, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat rückgeschafft würde,

deren Flüchtlingseigenschaft im schweizerischen Verfahren nicht erkannt wurde,

weil unbesehen auf einen bereits ergangenen Asylentscheid jenes Drittstaates

abgestellt wurde (vgl. grundlegend EMARK 1998

Nr. 24). Die ARK hat in diesem Zusammenhang festgestellt, ein

„rechtskräftiger negativer“ Asylentscheid eines Drittstaates, dessen

Asylverfahren in rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Hinsicht einem dem

schweizerischen vergleichbaren Standard genüge, stelle ein Indiz für das Fehlen

der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person dar. Dabei handle es sich

aber nur um eine Vermutung, die von der asylsuchenden Person umgestossen werden

könne, indem sie den ihr obliegenden Gegenbeweis erbringe; dies setze

insbesondere voraus, dass ihre Vorbringen „ernsthaft und gewichtig genug“ seien,

„um mit einiger Wahrscheinlichkeit an-

2006.

/ 33 - 373

nehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt“ (vgl.

EMARK 1998 Nr. 24, Erw. 5d/cc, S. 217 ff.).

Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auf die vergleichbare

verfahrensrechtliche Konstellation bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f

AsylG übertragen. Sie führen in Verbindung mit den sich aus der

Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ergebenden

Zielvorstellungen des Gesetzgebers zum Schluss, dass aufgrund eines ablehnenden

Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates eine tatsächliche Vermutung besteht

(vgl. allgemein zur Bedeutung und Tragweite tatsächlicher Vermutungen im

öffentlichen Recht BGE 130 II 482, Erw. 3.2., S. 485 f., m.w.H.), dass die

betreffende asylsuchende Person im Zeitpunkt jenes Entscheids die

Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllte.

6.6

Damit ergibt sich, dass der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG den

Zielvorstellungen des Gesetzgebers insofern nicht entspricht, als

undifferenziert sämtliche asylsuchende Personen, die einen ablehnenden

Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben, unter Vorbehalt

allfälliger Hinweise auf bestimmte, erst nachträglich eingetretene „Ereignisse“

von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs ausgeschlossen werden. Der

Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erweist sich in diesem Sinne als zu

weit gefasst und ist auf dem Wege teleologischer Reduktion wie folgt

zweckgerichtet zu konkretisieren (vgl. zum Begriff der Konkretisierung im

Bereich der Auslegung Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 86): Auf Asylgesuche von

Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates

erhalten haben und die darauf beruhende Vermutung, dass sie die

Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können,

ist nicht einzutreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der

Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die

Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden

Schutzes relevant sind. Hervorzuheben ist dabei, dass die Stichhaltigkeit der

Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren

vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder

EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden

ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen

ist. Entsprechend ist aber für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG

unerheblich, ob jener ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht. Die

Vorinstanz stellt daher zwar durchaus zutreffend fest, es könne und dürfe nicht

Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, die Rechtmässigkeit von

Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen; sie übersieht aber, dass es nicht

auf die allfällige ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines ablehnenden

Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates ankommt, sondern vielmehr einzig

darauf, ob im heutigen Zeitpunkt substanzielle Argumente vor-

2006.

/ 33 - 374

liegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit

einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im

Zeitpunkt des ausländischen Entscheids die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von

Art. 3 AsylG erfüllt haben dürfte.

7.

7.1

Im vorliegenden Fall ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts

Regensburg vom 20. Oktober 2003 ein Entscheid ergangen, in dem festgestellt

wurde, der Beschwerdeführer sei kein Flüchtling. Der Einwand des

Beschwerdeführers, das deutsche Gericht habe seine Flüchtlingseigenschaft

ungenügend geprüft, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in

Anwendung von Art. 16a Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes ungeachtet einer

allfälligen Anerkennung als Flüchtling nicht als asylberechtigt gegolten hätte,

weil er über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gereist war. Im Rahmen

der Prüfung allfälliger Abschiebungshindernisse kam das deutsche Gericht aber

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine

Verfolgung „wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung“ befürchten

müsste, womit es die Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht (bzw. nach Art.

1.

A Ziff. 2 FK) sinngemäss verneinte. Ob die Würdigung des deutschen Gerichts

materiell richtig oder aber fehlerhaft war, braucht - wie in allgemeiner

Hinsicht bereits dargelegt wurde - im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu

werden, weshalb auch auf den Einwand des Beschwerdeführers, die deutschen

Behörden hätten „ein Fehlurteil“ gefällt, nicht weiter eingegangen zu werden

braucht.

7.2

Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte,

machte der Beschwerdeführer keine Ereignisse geltend, die sich zwischen dem

Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 und

der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz am 24. November 2004

ereignet hätten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der

Beschwerdeführer hat vielmehr erklärt, er habe in dieser Periode überhaupt

keinen Kontakt mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt.

7.3

Der Beschwerdeführer hat indessen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens

in der Schweiz Argumente vorgebracht, welche seine Vorbringen stützen, er sei im

Juli 1999 von den türkischen Behörden der PKK-Unterstützung beschuldigt und aus

diesem Grunde verhaftet und einem Strafverfahren zugeführt worden. Es stellt

sich daher die Frage, ob die mit dem deutschen Entscheid vom 20. Oktober 2003

verbundene Vermutung, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt kein

Flüchtling nach Art. 3 AsylG war, durch die vorgebrachten Ar-

2006.

/ 33 - 375

gumente in dem Sinne umgestossen wird, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit

von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist.

Insbesondere mit dem Muhtar-Schreiben vom 29. November 2004 und den

protokollierten Aussagen von X. Z. liegen Dokumente vor, die weder im Zeitpunkt

des deutschen Gerichtsentscheids noch im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der

Schweiz bei den Akten waren. Die genannten Dokumente, die schriftliche Auskünfte

Dritter (vgl. Art. 12 Bst. c VwVG und Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)

darstellen, lagen insbesondere auch nicht dem Urteil der ARK vom 15. März 2004

zugrunde, mit dem die gegen die vorsorgliche Wegweisung vom 26. Februar 2004

gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, wobei nicht zu übersehen ist, dass in

jenem Zusammenhang - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - auch von

Bedeutung war, dass die Ausschöpfung des Rechtsmittels in Deutschland nicht

belegt war und zudem nichts dafür sprach, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers von den deutschen Behörden nur ungenügend geprüft worden

wären.

Die ARK kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ernsthaft und gewichtig genug sind, um

annehmen zu können, dass er im Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheids des

Verwaltungsgerichts Regensburg die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG

erfüllt haben dürfte. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist nämlich

erstellt, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht auf Unterstützung der PKK in

Polizeigewahrsam war. Dies lässt aber angesichts des länderspezifischen Kontexts

in der Türkei auch die von ihm geltend gemachten Folterungen plausibel

erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 und dabei

insbesondere Erw. 10.2.2., S. 197 f., wo festgehalten wurde, Folter sei in

der Türkei weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen

Praxis gesprochen werden müsse) und liefert zudem gewichtige Anhaltpunkte für

die Richtigkeit seiner Aussage, er habe sich auch nach seiner Freilassung einer

besonderen Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gesehen.

Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz im

Verfahren des Ehepaars Z. dieselben Dokumente würdigte wie im Verfahren des

Beschwerdeführers. Die Asylgesuche des Ehepaars Z. wurden gutgeheissen. Vor

diesem Hintergrund spricht nichts gegen die persönliche Glaubwürdigkeit von X.Z.,

auf dessen schriftliche Auskünfte vom 16. Juni 2005 aber vor allem auch deshalb

ohne weiteres abgestellt werden kann, weil sie schlüssig und nachvollziehbar

erscheinen.

7.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

des ablehnenden Asylentscheids des Verwaltungsgerichts Regensburg mit einiger

Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt

2006.

/ 33 - 376

haben dürfte. Die an das deutsche Urteil geknüpfte gegenteilige Vermutung ist

daher als umgestossen zu erachten, weshalb der Verfügung des Bundesamtes vom 3.

Dezember 2004 die Grundlage entzogen ist. Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage

gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zu

neuer Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, das dabei auf das Asylgesuch

des Beschwerdeführers einzutreten haben wird. Im nunmehr folgenden materiellen

Verfahren wird das Bundesamt festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, wobei auf den Zeitpunkt der

neu zu erlassenden Verfügung abzustellen sein wird.

© 29.12.06