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Empfehlung vom 10. Juni 2026: BAK / Kaufpreise und Namen von Autorinnen und Autoren betreffend die teuersten VorlässeGeschäftsgeheimnis des Bundes (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Vertraul

10. Juni 2026Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ

13.

Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAK ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).

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14.

Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen

15.

Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2

16.

Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind die Namen der 20 Autorinnen und Autoren, für deren Vorlässe das SLA bzw. der Bund die höchsten Kaufpreise bezahlt hat, sowie die jeweilig dazugehörigen Kaufpreise.

17.

Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.3 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.4

18.

In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 an X.__, auf welche das BAK in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 an den Antragsteller verweist, erklärt das BAK ohne Begründung, dass die herausverlangten Informationen auch als Geschäftsgeheimnisse des Bundes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu qualifizieren seien. In seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten vom 29. Juli 2025 verweist das BAK diesbezüglich auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, wonach der Zugang zu «bestimmten Informationen betreffend den Erwerb von Kulturgut» explizit ausgeschlossen sei, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Gestützt auf diese Bestimmung sei die teilweise Zugangsverweigerung rechtlich gerechtfertigt respektive geboten. Die Kommunikation der Kaufpreise schwäche die Verhandlungsposition des BAK bei zukünftigen Erwerbungen von Vorlässen massgeblich.

19.

Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).5

20.

Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins-

1.

Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.

2.

GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.

3.

BGE 142 II 340 E. 2.2.

4.

Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.

5.

Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.

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besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen.

21.

Ferner sieht die Botschaft6 vor, dass sowohl die Bundesverwaltung als auch die weiteren dem Gesetz unterstellten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sich auf die Ausnahmebestimmung berufen können, wenn die Zugangsgewährung zu bestimmten Informationen einer Wettbewerbsverzerrung im weiteren Sinne gleichkommt.7 Dabei schützt die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ in diesem Zusammenhang nicht allein den wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern ganz allgemein Geheimnisse, deren Offenlegung eine Wettbewerbsverzerrung im weitesten Sinne bewirken könnte.8

22.

Die vorliegend herausverlangten Informationen betreffen, wie das BAK zutreffend ausführt, die Beschaffung von Kulturgut, welche die Botschaft beispielhaft für «gewisse Fälle» aufführt, in denen sich die Behörde auf Geschäftsgeheimnisse des Bundes berufen kann. Auch in diesem Fall muss die Behörde jedoch dagelegen, inwiefern durch Bekanntwerden der fraglichen Informationen eine Wettbewerbsverzerrung (in einem weiteren Sinne) einzutreten droht, damit das Tatbestandselement des objektiven Geheimhaltungsinteresses erfüllt ist.

23.

Es ist nicht auszuschliessen, dass im Bereich des Ankaufs von Vorlässen von bedeutenden Schweizerischen Autorinnen und Autoren ein kleiner Markt bzw. ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Archiven besteht. Es stellt sich die Frage, ob vorliegend durch die Offenlegung der herausverlangten Ankaufspreise eine Verzerrung dieses Wettbewerbs droht. In einem neuen Urteil entschied und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die in der Lehre schon länger vorherrschende Meinung9, dass Endpreise grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse darstellen, solange keine Rückschlüsse auf die Preiskalkulation oder eine Rabattstrategie möglich sind, da von dieser Information ausgehend keine Marktverzerrung zu befürchten ist.10 Nach Ansicht des Beauftragten ist die genannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar.

24.

Soweit das BAK eine massgebliche Schwächung seiner zukünftigen Verhandlungsposition vorbringt, sei festgehalten, dass das BAK den Namen und den Preis des Vorlasses von Y.__ aufgrund seiner Zustimmung zugänglich gemacht hat. Eine Schwächung der Verhandlungsposition scheint das BAK also nur dann zu befürchten, wenn die Informationen gegen den Willen der Autorinnen und Autoren offengelegt werden, sonst hätte es auch den Namen und den Kaufpreis des Vorlasses von Y.__ unabhängig seiner Zustimmung nicht zugänglich gemacht. Es kann daher in Frage gestellt werden, ob das BAK durch die Offenlegung tatsächlich eine Verzerrung des Wettbewerbs (im weiteren Sinne) erwartet oder andere Beweggründe wie z.B. die Beziehungen zu den Schriftstellerinnen und Schriftstellern ausschlaggebend für die Zugangsverweigerung waren, letztere werden durch Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ jedoch nicht geschützt.

25.

Zwischenfazit: Das BAK hat bisher nicht mit von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargelegt, inwiefern die Bekanntgabe der strittigen Informationen zu einer Wettbewerbsverzerrung (im weiteren Sinne) führt. Somit hat es das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (des Bundes) gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht rechtsgenüglich dargetan.

26.

In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 bzw. vom 25. Juni 2025 beruft sich die Behörde u.a. auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ.

27.

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten dann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Diese Ausnahmeregelung findet gemäss Rechtsprechung11 Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson,

6.

BBl 2003 2012.

7.

Urteil des BVGer A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.3.

8.

Urteil des BVGer A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.4.2.2.

9.

TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff

10.

Urteil des BVGer A-1166/2024 vom 21. Januar 2026 E. 7.4.2.

11.

Urteil des BGer 1C_500/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 7.3.

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nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die betreffenden Informationen von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten hin erteilt haben. Die Vereinbarung der Vertraulichkeit allein erfüllt den Tatbestand nicht. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht nicht zur Disposition informationspflichtiger Behörden und Dritter.12 Vielmehr muss zur getroffenen Vereinbarung ein objektives Geheimhaltungsinteresse hinzutreten, da ansonsten das Öffentlichkeitsprinzip seines Sinnes entleert würde. Vertraulichkeitsabreden dienen in erster Linie dem Schutz von Informationen Dritter, auf welche die Behörde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe angewiesen ist, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung.13

28.

Das BAK vertritt in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 bzw. vom 7. Oktober 2025 den Standpunkt, es liege eine Zusicherung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ vor, weshalb die entsprechenden Informationen nicht ohne Zustimmung der betroffenen Personen mitgeteilt werden könnten.

29.

Es trifft zu, dass die Verträge eine «Geheimhaltungsklausel» über den Inhalt des Vertrags enthalten. In den neueren Verträgen (ab dem Jahr 2018) wird in genannter Klausel jedoch zusätzlich explizit auf das Öffentlichkeitsgesetz hingewiesen bzw. wird dessen Anwendung vorbehalten. Entscheidend ist jedoch, dass das Öffentlichkeitsprinzip generell nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden kann. Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Informationen dem BAK im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung und nicht freiwillig im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ mitgeteilt. Somit fehlt es bereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung für das Vorliegen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ.

30.

Zwischenfazit: Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht erfüllt.

31.

In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 bzw. in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 verweist das BAK des Weiteren auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ.

32.

Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.14 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.15 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) oder Art. 57s RVOG zu beurteilen.

33. Vorliegend steht die Bekanntgabe der Namen der 20 Autorinnen und Autoren, für deren Vorlässe das SLA bzw. der Bund die höchsten Kaufpreise bezahlt hat, sowie die jeweilig dazugehörigen Kaufpreise in Frage. Diese Angaben beziehen sich auf bestimmte Personen und stellen demnach Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG dar. Der Antragsteller will nicht nur die Höhe der Preise, sondern explizit auch die dazugehörigen Namen wissen. Eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach nicht in Betracht und der Zugang ist vorliegend gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art 36 Abs. 3 DSG zu beurteilen.

33. Vorliegend steht die Bekanntgabe der Namen der 20 Autorinnen und Autoren, für deren Vorlässe das SLA bzw. der Bund die höchsten Kaufpreise bezahlt hat, sowie die jeweilig dazugehörigen Kaufpreise in Frage. Diese Angaben beziehen sich auf bestimmte Personen und stellen demnach Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG dar. Der Antragsteller will nicht nur die Höhe der Preise, sondern explizit auch die dazugehörigen Namen wissen. Eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach nicht in Betracht und der Zugang ist vorliegend gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art 36 Abs. 3 DSG zu beurteilen.

34. Gemäss Rechtsprechung16 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs bei der zuständigen Behörde resp. bei den angehörten Drittpersonen, die den Zugang zu ihren Informationen in amtlichen Dokumenten verweigern wollen. Da das BAK den Zugang im Anschluss an die Anhörung vollständig verweigerte, übernahm es die Beweislast für die privaten Schutzinteressen der Autorinnen und Autoren und für die Zugangsverweigerung vollständig.

12 BJ/EDÖB, Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, 5.2.

13 Vgl. dazu SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 3 Rz 323 f.

14 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.

15 Flückiger, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.

16 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.

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35. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.17 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein.18 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten oder Daten juristischer Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.19

36. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.20 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).

37. Das BAK beschränkte sich auf einen pauschalen Verweis auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Es unterliess es darzulegen, welche spezifischen Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder welche nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile den Autorinnen und Autoren durch eine Offenlegung drohen würden.

38. Ein Teil der vom Zugangsgesuch betroffenen Autorinnen und Autoren ist zudem bereits verstorben. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) erlischt die Persönlichkeit mit dem Tod. Das BAK hat sodann nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der personenbezogenen Daten dennoch eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Verstorbenen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ darstellen könnte.21

39. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se ein Gewicht zukommt.22 Im Übrigen steht die verlangte Information im Zusammenhang mit der Überweisung von sechsstelligen Summen an die betroffenen Autorinnen und Autoren als Kaufpreis für ihre Vorlässe. Aus den entsprechenden Verträgen mit dem SLA erwachsen somit bedeutende wirtschaftliche Vorteile für die Autorenschaft. Infolgedessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interessen an der Zugangsgewährung im Sinne von Art. 6 Abs.

2 Bst. c VBGÖ.

40. Im Ergebnis ergibt die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art.

36 Abs. 3 DSG und Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ nach Ansicht des Beauftragten, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen der Autorinnen und Autoren an der Geheimhaltung überwiegen bzw. hat das BAK bis anhin nicht dargelegt, welche privaten Interessen der betroffenen Autorinnen und Autoren die erheblichen öffentlichen Interessen übertreffen.

17 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2.

18 BGE 142 II 340 E. 4.6.8.

19 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.

20 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.

21 Vgl. BGer 5A_496/2014 vom 13. November 2014 E. 3; BGE 104 II 225 E.5b.

22 BBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4.

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41. Der Beauftragte weist darauf hin, dass es den Autorinnen und Autoren im auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahren freisteht, ihre überwiegenden privaten Schutzinteressen mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen.

42. Indem das BAK den Zugang nach der Anhörung komplett verweigerte, übernahm es die Beweislast für die Zugangsverweigerung auch hinsichtlich der privaten Schutzinteressen der angehörten Dritten (s Ziff. 34). Da eine grosse Anzahl betroffener Dritter vorliegt und mehrere Autorinnen und Autoren in der Anhörung gegenüber dem BAK bereits ankündigten, ihre Interessen, wenn nötig, auch gerichtlich zu verteidigen, ist es aus Sicht des Beauftragten vorliegend aus prozessökonomischen Gründen angemessen, dass das BAK auch dann direkt eine Verfügung erlässt, wenn es der Empfehlung folgen und den Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen vollständig gewähren möchte.23

43. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis:

43.1 Das BAK hat bis anhin nicht mit der nach Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargelegt, dass die Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Informationen ein geschütztes Geschäftsgeheimnis des Bundes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff 1825).

43.2 Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand der zugesicherten Vertraulichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht erfüllt (Ziff. 26-30).

43.3 Das BAK hat als beweisbelastete Behörde keine überwiegenden privaten Interessen der betroffenen Autorinnen und Autoren dargelegt, während an der Offenlegung ein gewichtiges öffentliche Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ besteht (Ziff. 31 ff.).

43.4 Der Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen ist zu gewähren.

43.5 Das BAK erlässt auch dann eine Verfügung, wenn es der Empfehlung folgen und den Zugang gewähren möchte (Ziff. 42). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

23 Vgl. Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6.

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III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich-keitsbeauftragte:

44. Das Bundesamt für Kultur gewährt den vollständigen Zugang zu den Namen der 20 Autorinnen und Autoren, für deren Vorlässe das Schweizerische Literaturarchiv bzw. der Bund die höchsten Kaufpreise bezahlt hat, sowie zu den jeweilig dazugehörigen Kaufpreisen, da es die Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen bis anhin nicht hinreichend dargetan hat (s. Ziff. 43).

45. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Kultur den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).

46. Das Bundesamt für Kultur erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). Aus prozessökonomischen Gründen erlässt das Bundesamt für Kultur im besonderen vorliegenden Fall auch dann eine Verfügung, wenn es der Empfehlung folgen möchte (s. Ziff. 42).

47. Das Bundesamt für Kultur erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).

48. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

49. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR) A.__ (Antragsteller) - Einschreiben mit Rückschein (AR) Bundesamt für Kultur Hallwylstrasse 15 3003 Bern Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

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