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Entscheid

F-1179/2026

Kantonszuweisung und Kantonswechsel

11. Juni 2026Deutsch13 min

Kantonszuweisung und Kantonswechsel; Verfügung des... Kantonszuweisung und Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer (geboren am […], Afghanistan) reichte am 5. Juli 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, das die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegennahm. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete sie die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und wies ihn dem Kanton C._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-951/2023 vom 21. Juni 2023 ab.

A.b Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 17. März 2023 um Wechsel in den Kanton D._______, damit ihn seine dort lebende Schwester unterstützen könne. Die Vorinstanz schrieb das Gesuch am 26. Mai 2023 als gegenstandslos geworden ab. Sie wies weitere Gesuche am 30. Mai 2024 und 7. November 2024 ab.

B.

B.a Am 15. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton D._______, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf die Unterstützung seiner Schwester angewiesen sei. Die Vorinstanz teilte ihm am 15. Dezember 2025 mit, dass sie beabsichtige, sein Gesuch abzuweisen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Er liess sich nicht vernehmen. Der Kanton D._______ verweigerte am 6. Januar 2026 die Zustimmung zum beantragten Kantonswechsel.

B.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 (eröffnet am 23. Januar 2026) wies die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab.

C.

C.a Der Beschwerdeführer erhob am 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben und dem Gesuch um Kantonswechsel in den Kanton D._______ sei stattzugeben, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b In der Folge bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die Vorinstanz leitete ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2026 und eine Stellungnahme seiner Hausärztin vom

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F-1179/2026 Seite 3 13. März 2026 weiter. Der Beschwerdeführer reichte letztere am 25. März 2026 erneut ein.

C.c Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 14. April 2026 an der angefochtenen Verfügung fest.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3.

3.1

Die Vorinstanz verfügt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem Anspruch auf Einheit der Familie (vgl. Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG) oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesuchstellenden oder anderer Personen (vgl. Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG). Darüber hinaus können Kantonswechsel bewilligt werden, wenn die betroffene Person einer unbefristeten Erwerbstätigkeit oder beruflichen Grundbildung in einem anderen Kanton nachgeht, sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe bezieht (vgl. Art. 85b Abs. 3 Bst. a AIG) und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeits-- 3 of 9 -F-1179/2026 Seite 4 zeiten nicht zumutbar ist (vgl. Art. 85b Abs. 3 Bst. b AIG; zu den Voraussetzungen für den Kantonswechsel aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer beruflichen Grundbildung siehe Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.2 [nicht publiziert in BVGE 2025 VII/1]). Die Vorinstanz hört den betroffenen Kanton an (Abs. 85b Abs. 1 zweiter Satz AIG).

3.2

Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer aus Gründen der Einheit der Familie um Kantonswechsel, indem er ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner im Kanton D._______ lebenden Schwester geltend macht. Der Begriff der Einheit der Familie entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährigen Kinder. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten ‒ etwa von Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder unter Geschwistern ‒ wesentlich. Diesfalls ist erforderlich, dass zwischen den betroffenen Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich ‒ unabhängig vom Alter ‒ etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht. Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; zuletzt Urteile des BVGer F-3164/2025 vom 18. Juli 2025 E. 3.3 f., F-4393/2023 vom 12. März 2025 E. 3.3, F-3117/2024 E. 6.4.1 [nicht publiziert in BVGE 2025 VII/1]).

4.

4.1

Unstrittig zählt die im Kanton D._______ lebende, volljährige Schwester des Beschwerdeführers nicht zu seiner Kernfamilie. Folglich kann er sich nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung besteht.

4.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der aktuelle psychiatrische Arztbericht belege nicht, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Nähe seiner Schwester medizinisch zwingend notwendig sei. Zwar könne es seine Krankheitseinsicht fördern, die Behandlungsmotivation müsse aber von ihm ausgehen. Auch sei nicht ersichtlich, -- 4 of 9 -F-1179/2026 Seite 5 welche Unterstützungshandlungen ihre Anwesenheit erfordern würden. Daher sei nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Überdies sei seine psychische Erkrankung nicht derart gravierend und die erforderliche Behandlung im aktuellen Wohnkanon gewährleistet, sodass keine schwerwiegende Gefährdung seiner Gesundheit bestehe, der nur durch einen Kantonswechsel begegnet werden könne. Ohne die Zustimmung des Kantons D._______ könne der Kantonswechsel somit nicht bewilligt werden (vgl. Vorakten [SEM-act.] 7).

4.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der aktuelle psychiatrische Arztbericht belege nicht, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Nähe seiner Schwester medizinisch zwingend notwendig sei. Zwar könne es seine Krankheitseinsicht fördern, die Behandlungsmotivation müsse aber von ihm ausgehen. Auch sei nicht ersichtlich, -- 4 of 9 -F-1179/2026 Seite 5 welche Unterstützungshandlungen ihre Anwesenheit erfordern würden. Daher sei nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Überdies sei seine psychische Erkrankung nicht derart gravierend und die erforderliche Behandlung im aktuellen Wohnkanon gewährleistet, sodass keine schwerwiegende Gefährdung seiner Gesundheit bestehe, der nur durch einen Kantonswechsel begegnet werden könne. Ohne die Zustimmung des Kantons D._______ könne der Kantonswechsel somit nicht bewilligt werden (vgl. Vorakten [SEM-act.] 7).

4.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, er sei auf die Unterstützung seiner Schwester angewiesen, da er an einer psychischen Erkrankung leide, starke Medikamente nehme und entsprechend geschwächt sei. Sie würde mit ihm den Alltag strukturieren, eine Arbeit suchen, Gespräche führen, spazieren gehen, waschen, kochen und ihn emotional unterstützen. Ohne ihre Unterstützung würde sich seine psychische Erkrankung verschlimmern und seine Gesundheit verschlechtern, sodass sein Leben gefährdet wäre. Daher bestehe ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis. Ferner habe die Vorinstanz mögliche gesundheitliche Folgen einer Verweigerung des Kantonswechsels nicht vertieft geprüft und seine besondere Gesundheitssituation nicht angemessen gewürdigt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 f.).

4.4 Die Vorinstanz ergänzt mit Vernehmlassung, dass ‒ auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer nachgereichten Stellungnahme seiner Hausärztin vom 13. März 2026 ‒ keine Notwendigkeit der Betreuung oder Pflege des Beschwerdeführers durch die Schwester belegt sei. Es liege weiterhin kein Abhängigkeitsverhältnis vor, das einen Anspruch auf Einheit der Familie begründen würde (vgl. BVGeract. 8).

5.

5.1 Aus den Arztberichten der Psychiatrie E._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung und einer Cannabinoidpsychotischen Störung leidet. Überdies ist eine Traumatisierung durch die Flucht aus Afghanistan möglich (vgl. Psychiatrie E._______, psychiatrische Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands vom 27. November 2025 [SEM-act. 3]; dies., Arztbericht vom 31. Oktober 2024 [Akten früherer Kantonswechsel-Gesuche]). Nach Einschätzung der Hausärztin hat dies zu einer zunehmenden Verwahrlosung, Hilflosigkeit und mittelgradigen depressiven Symptomatik geführt (vgl. Stellungnahme der Hausärztin vom 13. März 2026 [BVGer-act. 5 f.]). Den Arztberichten der Psychiatrie -- 5 of 9 -F-1179/2026 Seite 6 E._______ lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. November 2022 ambulant psychiatrisch behandelt wird und aktuell alle vier Wochen Xeplion als Depot erhält. Hierdurch konnten seine psychotischen Symptome deutlich reduziert werden. Eine Stabilisierung seines Zustands wird durch seine Suchterkrankung und seinen Mangel an Motivation und sozialer Integration erschwert. Die behandelnden Ärzte befürworten eine Unterstützung und Strukturierung durch die Schwester, da dies seine Krankheitseinsicht stärken könne. Sie erachten eine Drogenabstinenz und regelmässige Medikamenteneinnahme als erforderlich, um diese Stabilität zu erreichen (vgl. SEM-act. 3, Akten früherer Kantonswechsel-Gesuche). Dies geht auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten hervor. Gemäss dem Bericht der Psychiatrie E._______ vom 9. November 2023 würde es dem Beschwerdeführer helfen, wenn seine Schwester in seiner Nähe leben und ihn unterstützen könnte, da ihm dies die benötigte emotionale Unterstützung bieten würde, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVGer-act. 1 – Beilage). Die Hausärztin hält in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2026 fest, der Beschwerdeführer habe im aktuellen Wohnkanton keine psychosozialen Kontakte und Tagesstrukturen. Zur längerfristigen Stabilisierung und Verbesserung seines Gesundheitszustands sei ein sozialer Bezugspunkt zwingend notwendig. Seine Schwester wolle sich um ihn kümmern, was nur bei einem Kantonswechsel möglich sei. Durch eine alternative Zwangseinweisung in die Psychiatrie würde sich sein Zustand verschlechtern, wobei eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden könne (vgl. BVGer-act. 5 f.).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer durch seine psychische Erkrankung belastet und entsprechend herausgefordert ist, seine Wohn-, Arbeits- und Alltagssituation zu strukturieren und soziale Kontakte zu pflegen. Auch verkennt es nicht, dass sich die regelmässige Unterstützung der Schwester positiv auf sein Wohlbefinden, seine Motivation und Krankheitseinsicht auswirken und somit mittelbar zu seiner psychischen Stabilisierung beitragen kann. Laut der behandelnden Fachärzte ist indes massgeblich, dass er keine illegalen Drogen mehr konsumiert und seine Medikamente regelmässig einnimmt. Zur nachhaltigen Stabilisierung bedarf es somit gerade auch einer Haltungs- und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers selbst. Die benötigte medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ist in seinem aktuellen Wohnsitzkanton gewährleistet. Gleiches gilt für eine sozialdienstliche Begleitung. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm derartige Unterstützung verweigert oder von den behandelnden Fachpersonen – bei entsprechender Kooperationsbereitschaft seinerseits – als nicht (mehr) zweckmässig erachtet -- 6 of 9 -F-1179/2026 Seite 7 würde. Gemäss der Hausärztin erscheint ein sozialer Bezugspunkt für den Beschwerdeführer zwingend notwendig, um seine Gesundheitssituation längerfristig zu stabilisieren. Daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass ein solcher Bezugspunkt ausschliesslich durch die tägliche Anwesenheit der Schwester vor Ort geboten werden kann. Vielmehr kann die Schwester die vorgebrachten Unterstützungsleistungen – namentlich die Unterstützung bei der Arbeitssuche, die persönlichen Gespräche, die emotionale Unterstützung und die Erinnerung an Nahrungs- und Medikamenteneinnahme – auch per Telefon oder bei Besuchen erbringen. Die Einschätzung der Hausärztin hinsichtlich einer allfälligen fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers erscheint insofern spekulativ, als eine solche Unterbringung nur zulässig ist, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung einer psychisch erkrankten oder schwer verwahrlosten Person nicht anders erfolgen kann (vgl. Art. 426 f. ZGB). Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise entnehmen, dass dies beim Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt der Fall wäre. Angesichts dessen ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung weder substantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Einheit der Familie berufen, um einen Kantonswechsel zu erwirken (vgl. Art. 85b Abs. 2 AIG).

5.3 Nach dem Gesagten sind auch keine Hinweise auf eine schwerwiegende Gefährdung seines Gesundheitszustands, der nur mit einem Kantonswechsel begegnet werden kann, ersichtlich (vgl. Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG; Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, BBl 2020 7457 ff., 7497). Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers bleiben unsubstantiiert und unbelegt, sodass die Vorinstanz nicht vertieft abklären musste, welche konkreten gesundheitlichen Folgen eine Verweigerung des Kantonswechsels haben könnte. Folglich hat sie den gesundheitlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arztberichte vollständig abgeklärt (vgl. Art. 12 VwVG) und es besteht kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.4 Da sich der Beschwerdeführer weder auf den Grundsatz der Einheit der Familie noch auf eine schwerwiegende Gefährdung seiner Gesundheit berufen kann, erübrigt es sich, auf seine pauschal vorgebrachte Verhältnismässigkeitsrüge einzugehen.

6.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel zu Recht

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F-1179/2026 Seite 8 abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Fallumstände von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 dritter Satz VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8.

Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

-- 8 of 9 --

F-1179/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die betroffenen kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki

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