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Entscheid

F-126/2021

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

22. Januar 2021Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

60.

E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat, weshalb der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde und auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde und ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass anzumerken ist, dass es mit Blick auf das beschriebene Krankheitsbild der Beschwerdeführerin (Beilage 4 zu BVGer act. 1; BVGer act. 5) bei ihr nicht um eine vulnerable Person handelt, welche individuelle Garantien der rumänischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung erfordern würden (vgl. BVGer F-6222/2020 Urteil vom 16. Dezember 2020 E. 7.6 am Ende), -- 6 of 11 -F-126/2021 Seite 7 dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die rumänischen Behörden (nötigenfalls) vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass bei der Überstellung von der Schweiz nach Rumänien die Vorinstanz sicherstellen muss, dass bei allfälligen suizidale Tendenzen die benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die rumänischen Behörden zur Verfügung gestellt wird und allenfalls eine begleitete Rückführung zu organisieren ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie werde wegen des in der Zwischenzeit abgelehnten Asylantrages vom 11. November 2020 im Sinne einer Kettenabschiebung (B._______ - C._______) schliesslich in ihr Heimatland Syrien zurückgebracht und ihr (sexuelle) Gewalt und mangelnde medizinische Versorgung drohen würde, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, -- 7 of 11 -F-126/2021 Seite 8 dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (BVGer F-3004/2020 Urteil vom 17. Juni 2020 E. 7.3), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zwischen ihr und einem ihrer jüngeren Brüder, D._______, welcher geistig behindert ist, kein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht (BVGer act. 1 S. 8 f.), weil die Betreuung des geistig behinderten Bruders bereits seit Jahren durch seine in der Schweiz lebenden Brüder genügend sichergestellt ist und daher die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht notwendig erscheint (BVGer act. 1 S. 4), dass die Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrem weiteren Bruder E._______ und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet (BVGer act. 1 S. 8), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf die Unterstützung ihres Bruders E._______ angewiesen (BVGer act. 5), -- 8 of 11 -F-126/2021 Seite 9 dass zwar in Fällen, in denen eine antragstellende Person wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung durch einen nahen Angehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sich die Mitgliedstaaten in aller Regel entscheiden, die Beteiligten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGer Urteil F-1743/2020 vom 2. April 2020), dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.), dass im fachärztlichen Bericht vom 19. Januar 2021 betreffend den Bruder E._______ zwar festgehalten wurde, die räumliche Nähe zwischen den beiden Geschwistern habe einen positiven Einfluss auf ihre psychische Gesundheit und ihre Entwicklung (BVGer act. 5), dass dies für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aber nicht genügt, vielmehr eine affektive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.; F-2362/2019 vom 24. Mai 2019), dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ihres Alltags nicht auf eine notwendige und dauernde Unterstützung ihres Bruders angewiesen ist (statt vieler: Urteile des BVGer E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.10; F-2362/2019 vom 24. Mai 2019), dass die Verwandtschaftsnähe der in der Schweiz lebenden Brüder nicht den Grad eines Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erreicht, weshalb die Art. 9 ff. Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen, und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern und der Beschwerdeführerin besteht (BVGer F-6909/2018 Urteil vom 12. Dezember 2018), dass sich die Beschwerdeführerin demnach im Verhältnis zu ihren beiden Brüdern nicht auf eine besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Absatz -- 9 of 11 -F-126/2021 Seite 10

1 Dublin-III-VO berufen kann (BVGer Urteil F-1743/2020 vom 2. April 2020), dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände dem SEM daher beizupflichten ist, dass weder ein Abhängigkeitsverhältnis zum behinderten Bruder noch zu ihrem gesunden Bruder vorliegt, welches eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 12. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt (BVGer act. 2), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

1 Dublin-III-VO berufen kann (BVGer Urteil F-1743/2020 vom 2. April 2020), dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände dem SEM daher beizupflichten ist, dass weder ein Abhängigkeitsverhältnis zum behinderten Bruder noch zu ihrem gesunden Bruder vorliegt, welches eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 12. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt (BVGer act. 2), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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F-126/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand:

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