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Entscheid

F-1271/2020

Schengen-Visum

27. April 2020Deutsch5 min

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Erwägungen

100.

% nicht hervorgeht, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es sich hierbei um eine ernsthafte Erkrankung im Sinne der vorangehenden Erwägungen handelt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Gerichts, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen ist, dass damit ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht substantiiert dargelegt wird, dass die materiellen Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang der Verfahren (Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) die Kosten von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

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F-1271/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-1271/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:

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