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Entscheid

F-128/2021

15. Januar 2021Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

17.

und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe während seines ersten Aufenthalts in Frankreich Obdachlosigkeit erfahren und sei gesundheitlich stark angeschlagen, dass er bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgebracht habe, er leide an Magen- und Halsschmerzen, Bluthochdruck und Epilepsie, und gegenüber der Pflege im Bundesasylzentrum erklärt habe, er sei drogensüchtig und konsumiere seit mehreren Jahren Methadon, dass seine gesundheitliche Situation nicht abgeklärt worden, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung namentlich unklar sei, ob er an Epilepsie leide und inwiefern seine Drogensucht bei einer allfälligen Überstellung nach Frankreich Rechnung getragen werden müsse, dass zudem angesichts der offenkundigen Mängel im französischen Asylverfahren im Falle einer Überstellung nach Frankreich Obdachlosigkeit ohne Zugang zu medizinischer Versorgung und damit eine drastische Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands drohe, dass Frankreich unbestreitbar über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine konkreten und ernsthaften Hinweise dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen oder die erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten, dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich erlittene Obdachlosigkeit und die Befürchtung, wonach ihm im Falle einer -- 7 of 10 -F-128/2021 Seite 8 Überstellung nach Frankreich dasselbe Schicksal drohe, unzureichend substantiiert sind, dass sodann eine medizinische Dokumentation ohnehin nur in Bezug auf Bluthochdruck und Oberbauchschmerzen unklarer Genese besteht, wobei die letzteren durch einmalige Paracetamol-Einnahme fast vollständig zum Verschwinden gebracht werden konnten und der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag beschwerdefrei entlassen wurde (Austrittsbericht des Universitätsspitals […] vom 4. Dezember 2020, SEM-act. 15, 21), dass hinsichtlich der übrigen gesundheitlichen Beschwerden keine Medizinalakten vorliegen, der Beschwerdeführer – soweit bekannt – namentlich zu keinem Zeitpunkt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, auch nicht zwecks Verschreibung von Antiepileptika, ein epileptischer Anfall nicht dokumentiert und ein Drogenscreening in Bezug auf alle Substanzen negativ ausgefallen ist (SEM-act. 28), dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und im Falle des Beschwerdeführers die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auf weitere Abklärungen seines gesundheitlichen Zustands verzichten und davon ausgehen konnte, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich in dieser Hinsicht nichts entgegensteht, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, -- 8 of 10 -F-128/2021 Seite 9 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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F-128/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-128/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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