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Entscheid

F-1424/2017

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. März 2017Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesch und Wegweisung (Dubli... Nichteintreten auf Asylgesch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_reg');

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Erwägungen

2.

und 3 Dublin-III-VO, jedoch unbegründet ist, dass – entgegen ihrer anderslautenden Behauptungen – davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte der Schutzsuchenden gemäss den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-- 5 of 9 -F-1424/2017 Seite 6 richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), dass dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge in Italien – trotz Zweifel an den dortigen Aufnahmekapazitäten – kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende besteht, (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, §§ 114 f. und 120), dass die Überstellung einer Familie nach Italien – um im Sinne von Art. 3 EMRK völkerrechtskonform zu sein – jedoch das Einholen einer individuellen Garantie der italienischen Behörden verlangt, dahingehend, dass für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung gesorgt sei (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 m.H. auf das Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122), dass im vorliegenden Fall beim Übernahmeersuchen vom 24. November 2016 auf die Schwangerschaft der Ehefrau und den voraussichtlichen Geburtstermin hingewiesen wurde, dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie – unter Verwendung des Formulars Nucleo Familiare – am 21. Februar 2017 zugestimmt hat, dass das Formular die genauen Personalien mit dem Verwandtschaftsgrad der Beschwerdeführenden enthält sowie die Aufforderung, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen Roma Fiumicino zu melden, dass sich auf dem Formular ausserdem die Zusicherung befindet, diese Familie („this family“) werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgenommen, dass das besagte, an die Mitgliedstaaten gerichtete Rundschreiben des italienischen Dublin Office eine Liste von Aufnahmeprojekten einschliesslich der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze enthält (zum Hintergrund des Rundschreibens: vgl. die hierzu ausführliche Verfügung), dass diese Liste an sich bereits eine Garantie für eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im Sinne von BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]), -- 6 of 9 -F-1424/2017 Seite 7 dass die Übernahmeerklärung vom 21. Februar 2017 und die dortige Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 folglich erst recht dafür sprechen, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dass es im Fall der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen nachkommt, dass aufgrund dessen die bei der Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien dahingehend einzuschätzen sind, dass keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK stattfindet, dass sich die Beschwerdeführenden lediglich zur allgemeinen Situation in Italien geäussert, aber nicht konkret dargelegt haben, dass sie selbst im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten könnten, dass sie daher auch aus den von ihnen zitierten Berichten des SFH und von ProAsyl nichts für sich herleiten können, dass die Beschwerdeführenden – und insbesondere auch ihr wenige Wochen altes Kind – offensichtlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), -- 7 of 9 -F-1424/2017 Seite 8 dass die Beschwerdeführenden demnach aus ihrer Befürchtung, in Italien keine Hilfe zu erhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass die Nichtausübung des Rechts zum Selbsteintritt durch das SEM somit als ermessenskonform zu betrachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz keiner Angemessenheitskontrolle unterziehen darf (vgl. Art. 106 AsylG in der seit 1. Februar 2014 gültigen Fassung), dass daher weder ein Grund zur Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG) noch die Möglichkeit der Anweisung zum Selbsteintritt besteht, dass – nach alledem – das SEM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1]), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos geworden ist, dass der am 9. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren von vornherein aussichtslos erschienen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-1424/2017 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-1424/2017 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:

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