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Entscheid

F-1619/2021

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

10. Mai 2021Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. März 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 – 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.3; F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1), dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer -- 6 of 13 -F-1619/2021 Seite 7 F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5), dass der Beschwerdeführer bei allfälligen Schwierigkeiten die Möglichkeit hat, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und er in Italien nötigenfalls auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb er aus seinem Einwand, er fühle sich in diesem Land nicht sicher, ebenso wenig für sich abzuleiten vermag, dass es ihm abgesehen davon offensteht, die mit der Beschwerde beigebrachte iranische Gerichtsvorladung vom 6. Juli 2020 betreffend H._______ (Beschwerdebeilage 4) den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen italienischen Behörden einzureichen und entsprechende Verfolgungsgründe vor Ort geltend zu machen, dass für eine Änderung der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch in Würdigung der in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien sowie der zitierten Rechtsprechung des CAT keine Veranlassung besteht, dass unter den genannten Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Januar 2021 zu seinem Gesundheitszustand erklärte, körperlich gehe es ihm gut, aber aufgrund der im Iran erlittenen Folter sowie der Begegnungen mit den Arabern habe er Schlafstörungen und Albträume, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich diesbezüglich an die Pflege zu wenden, dass der medizinischen Dokumentation der ORS I._______ (Beschwerdebeilage 5), welche Einträge im Zeitraum vom 5. Februar - 9. April 2021 enthält, zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine psychologische Betreuung wünschte und für ihn in der Folge beim G._______ ein Termin vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer ausserdem erklärte, er habe Schlafstörungen, dass er die Pflege wegen eines Abszesses im Gesicht aufsuchte und sich über Kopfschmerzen beklagte, -- 7 of 13 -F-1619/2021 Seite 8 dass ihm diverse Medikamente abgegeben wurden, dass er zudem auf angebliche Folterspuren (zwei Narben am rechten Oberschenkel, eine weitere Narbe an der rechten Ferse) aufmerksam machte, dass beim Beschwerdeführer gemäss Bericht des Hausarztes vom 15. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 6) eine depressive Entwicklung mit (unleserlich), Status nach Folterungen im Iran vor einem Jahr diagnostiziert wurde, dass er einem weiteren Bericht des Hausarztes vom 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 7) zufolge an Schlafstörungen im Rahmen einer depressiven Entwicklung und unklaren Schmerzen in allen Extremitäten leidet, dass es unverständlich ist, dass die besagte Dokumentation der ORS – der Organisation, die sich im Auftrag des SEM unter anderem um die medizinische Betreuung der Asylsuchenden in den Bundesasylzentren kümmert – keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, dass dasselbe auch für die erwähnten Arztberichte vom 15. und 24. Februar 2021 zu gelten hat, welche gemäss Vermerk auf dem entsprechenden Formular F2 der Pflegefachperson im Bundesasylzentrum (Medic-Help) zur Kenntnis zu bringen sind, dass der Hausarzt mit Schreiben vom 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 8) den Beschwerdeführer wegen der depressiven Entwicklung mit Schlafstörungen der zuständigen Ärztin im G._______ konsiliarisch zuwies und sie unter anderem über suizidale Äusserungen in Kenntnis setzte, dass die Ärztin in ihrer E-Mail vom 7. April 2021 (Beschwerdebeilage 9) der Rechtsvertretung mitteilte, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. März 2021 im G._______ in Behandlung, dass eine intensive störungsspezifische Therapie dringend zu empfehlen sei, dass ein ausführlicher fachärztlicher Bericht folgen werde, dass in der Beschwerde zusätzlich darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer leide aufgrund der im Heimatland erfahrenen Misshandlungen heute noch an Rückenbeschwerden, -- 8 of 13 -F-1619/2021 Seite 9 dass es im vorliegenden Überstellungsverfahren aber nicht darum geht, die Ursachen der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers zu eruieren, da die Asylgründe nicht zu prüfen sind, dass in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, S. 353 E. 3b.cc), dass der oben erwähnte Hausarzt zudem kein Facharzt für Psychiatrie ist und dessen Diagnosestellung deshalb keinen Beweis im Sinne eines Gerichtsgutachtens für den behaupteten Schweregrad der Erkrankung erbringt, dass dem Beschwerdeführer im fachärztlichen Bericht vom 22. April 2021 eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde, dass der G._______ dem Beschwerdeführer eine Behandlung an einer störungsspezifisch geschulten Institution oder Einrichtung für Kriegs- und Folteropfer empfiehlt, wobei aus Sicht des Dienstes eine stationäre Behandlung indiziert erscheint, dass die vorliegenden gesundheitlichen Probleme kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, zumal die medizinische Behandlung auch in Italien fortgeführt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 gilt (vgl. diesbzgl. auch das Urteil F-1268/2020 vom 12. März 2020 S. 6), sodass bei ihm keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen ist (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8), dass demzufolge der Subeventualantrag betreffend Einholung entsprechender individueller Zusicherungen abzuweisen ist, dass sich – wie bereits festgestellt wurde – weder die medizinische Dokumentation der ORS noch die Arztberichte vom 15. und 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilagen 5-7) im vorinstanzlichen Dossier befinden, -- 9 of 13 -F-1619/2021 Seite 10 dass dem SEM, vor der angefochtenen Verfügung, auch seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung keine medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, dass das SEM vor diesem Hintergrund – unbesehen dessen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Konsultation mehrerer Ärzte während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum erforderlich machte – nicht gehalten war, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, dass es sich desgleichen erübrigt, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen, dass es ausserdem darauf hinzuweisen gilt, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.) und keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7), dass im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung, dass es ihm daher für die empfohlene störungsspezifische Therapie sowie allfällige weitere Untersuchungen offensteht, sich an das hierfür zuständige Fachpersonal in Italien zu wenden, dass hinsichtlich der im Arztbericht vom 24. Februar 2021 erwähnten suizidalen Äusserungen beziehungsweise der im klinischen Befund des fachärztlichen Berichts vom 22. April 2021 angeführten Suizidgedanken festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018), -- 10 of 13 -F-1619/2021 Seite 11 dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zusammenfassend als zulässig zu erachten ist, dass es indes den Behörden obliegt, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3;2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.3), dass es somit sicherzustellen gilt, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert sind sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung gewährleistet ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass es diesen Umständen Rechnung getragen und insbesondere auch die beim Dublin-Gespräch vom 27. Januar 2021 geschilderten Schlafstörungen gewürdigt, aber auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Italien hingewiesen hat (vgl. S. 4-5 der Verfügung [Beschwerdebeilage 1]), dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall, der auf keine Vulnerabilität seiner Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 E. 7.4.3 schliessen lässt, ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), -- 11 of 13 -F-1619/2021 Seite 12 dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass angesichts dessen eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 12. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal es nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, dass er die gewichtigen ärztlichen Unterlagen erst auf Beschwerdestufe einreichen konnte. (Dispositiv nächste Seite)

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F-1619/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-1619/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das SEM wird angewiesen, die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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