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Entscheid

F-1669/2018

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. März 2018Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

10.

sowie Ende 2016 auf 6 Personen gesunken sei, nachdem im 2011 noch deren 750 in Haft gewesen seien (vgl. Council of Europe: Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for Prevention and Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 3 to 10 September 2015, Strasbourg, 25 Oktober 2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report: Malta, Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51), -- 7 of 12 -F-1669/2018 Seite 8 dass angesichts der Lagebesserung in Malta keine Gründe erkennbar sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in dieses Land sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die maltesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemacht Furcht vor Landsleuten nicht wesentlich von einem analogen Risiko in der Schweiz unterscheidet, zumal sich auch hier libysche Asylsuchende aufhalten (vgl. Urteil des BVGer F-4754/2017 vom 30. August 2017), dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Malta würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei allfälligen Übergriffen von Drittpersonen jedwelcher Provenienz im Übrigen nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Wunsch nach einem Asylverfahren bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM die Asylgesuche "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sie in diesem Zusammenhang u.a. geltend machen, psychische Probleme zu bekunden, -- 8 of 12 -F-1669/2018 Seite 9 dass die Beschwerdeführenden diese Angaben nicht näher konkretisierten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), dass die medizinischen Unterlagen in den Beschwerdebeilagen sich auf frühere Fehlgeburten beziehen, dass sie im Gegenteil sowohl bei der Erstbefragung im EVZ vom 30. Januar 2018 als auch anlässlich des Ausreisegesprächs vom 13. März 2018 ausdrücklich erklärt hatten, gesund zu sein, dass aus den Vorakten diesbezüglich einzig hervorgeht, Y._______ solle auf gewisse Medikamente eine Allergie haben, dass es sich hier, soweit die fraglichen Beeinträchtigungen überhaupt belegt sind, offenkundig nicht um gravierende gesundheitliche Beschwerden handelt, für welche in Malta keine adäquate medizinische Behandlung erhältlich wäre, dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass die nachträglich vorgetragenen gesundheitlichen Probleme vor diesem Hintergrund einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Malta nicht entgegenzustehen vermögen, dass der ebenfalls nicht weiter konkretisierte Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der politischen Lage in Libyen fühlten sie sich dort nicht sicher, derweil das materielle Asylverfahren betrifft, wofür nach dem Gesagten die maltesischen Behörden zuständig sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, -- 9 of 12 -F-1669/2018 Seite 10 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Betroffenen nicht im Besitz gültiger Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligungen sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 21. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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F-1669/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:

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F-1669/2018 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (…) (in Kopie; vorab per Telefax) – das Migrationsamt Kanton Basel-Stadt (per Telefax)

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