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Entscheid

F-2071/2026

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

10. Juni 2026Deutsch11 min

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Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger (geb. 1997) – suchte am 14. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. März 2024 reichte er Beweismittel zu den Akten. Ein zunächst eröffnetes Dublin-Verfahren wurde am 13. Mai 2024 beendet, woraufhin sein Asylgesuch fortan im nationalen Verfahren behandelt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2024 weitere Beweismittel ein und wurde am 29. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Am 5. Juni 2024 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 8. November 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört, wobei er wiederum Beweismittel zu den Akten reichte.

A.b Am 23. Mai 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und ersuchte darum, das Verfahren zügig voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Die Anfrage wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2025 dahingehend beantwortet, dass die Geschäftslast hoch und es nicht möglich sei, ein bestimmtes Entscheiddatum in Aussicht zu stellen. Der Fall habe aber eine hohe Priorität und das Verfahren werde mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet. Es würden alle erforderlichen Schritte unternommen, um es schnellstmöglich abzuschliessen.

A.c Am 24. Oktober 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte abermals darum, das Verfahren zügig voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Am 31. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz erneut mit, dass das Verfahren noch hängig und es infolge der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, ein bestimmtes Entscheiddatum in Aussicht zu stellen.

B.

B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. März 2026 gelangte der vertretene Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, in seinem Asylverfahren umgehend einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung zu sprechen.

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B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, dass unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

1.3

Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H). Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Januar 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4

Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.

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1.5

Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach Einreichung seines Asylgesuchs wiederholt die Behandlung desselben und auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

3.

3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II

513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über

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F-2071/2026 Seite 5 Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).

4.

Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass seit der letzten verfahrensrelevanten Handlung am 8. November 2024 rund siebzehn Monate (zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde) vergangen seien, dies, obwohl sich seine Rechtsvertretung bereits am 23. Mai 2025 unter Hinweis auf die psychische Belastung durch das hängige Verfahren nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Am 24. Oktober 2025 habe er sich erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt. Beide Male sei seitens der Vorinstanz eine schnellstmögliche Behandlung in Aussicht gestellt worden, ohne dass eine Einschätzung der noch benötigten Dauer abgegeben worden sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe alle asylrelevanten Ereignisse anlässlich der Anhörungen geschildert, weshalb die lange Verfahrensdauer nicht auf sein Verhalten zurückgeführt werden könne. Eine Verfahrensdauer von 26 Monaten könne nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden, zumal offensichtlich von der Entscheidreife der Sache auszugehen sei, da die Vorinstanz weder eine weitere Anhörung angesetzt noch ihn zur Stellungnahme aufgefordert habe.

5.

5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.

5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich seit dem 14. Januar 2024, mithin seit rund zwei Jahren und vier Monaten hängig. Das SEM führte die erste Anhörung zu den Asylgründen am 29. Mai 2024 und damit relativ zeitnah zur Einreichung des Asylgesuchs durch. Auch die ergänzende Anhörung am 8. November 2024 erfolgte nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 5. Juni 2024 noch einigermassen zeitnah. Seither sind, soweit aus den Akten ersichtlich, mit Blick auf die Entscheidfindung indessen keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Die Verfahrensstandsanfragen vom 23. Mai 2025 und 24. Oktober 2025 beantwortete -- 5 of 8 -F-2071/2026 Seite 6 das SEM zwar jeweils zeitnah, allerdings unverbindlich. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess es sich nicht vernehmen. Vor diesem Hintergrund ist unklar, innerhalb welcher Zeitspanne mit einem erstinstanzlichen Entscheid gerechnet werden kann. Auch wenn angesichts der Tatsache, dass eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, und der Beschwerdeführer gewisse Beweismittel eingereicht hat, von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen ist, vermag dies die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben der Vorinstanz seit November 2024 – während mehr als 18 Monaten – mangels sachlicher Gründe nicht zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), soweit im vorliegenden Kontext ersichtlich, stets nachgekommen ist. Nachdem das SEM seit Durchführung der ergänzenden Anhörung während über eineinhalb Jahren ohne objektiven Grund keine weiteren Abklärungen getätigt oder eine Verfügung erlassen hat, muss es sich angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt gehabt hatte, zumal es der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wiederholt versichert hat, das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um es schnellstmöglich abzuschliessen. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen.

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig anhand zu nehmen und die Sache rasch einer Verfügung zuzuführen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten -- 6 of 8 -F-2071/2026 Seite 7 zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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F-2071/2026 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler

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